— 536 — mit Rücksicht auf die geringe Ausdehnung und die unselbständige Stellung dieser Bahnstrecken alle gesetzlich zulässigen Erleichterungen und Vereinfachungen An— wendung finden sollen. Zum Zwecke des Erwerbes der zur Anlage der in diesem Artikel bezeichneten Bahnstrecken erforderlichen Grundstücke soll den Unternehmern in jedem der beiden Staatsgebiete das Enteignungsrecht nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt werden. Artikel VII. Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei— gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn— strecken auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus— schließlich vorbehalten. Artikel VIII. Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über die Bahnstrecken in ihrem Gebiet und über den Betrieb auf denselben zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. Artikel IX. Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb führenden Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen derjenigen Re- gierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. Artikel X. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt werden. Artikel XI. Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebiets oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn- strecken ganz oder theilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzu- leitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte betheiligten Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird.