— 538 — vorgesehenen einverständlichen Festsetzung des Grenzübergangspunkts auf Grund des von der betheiligten österreichischen Eisenbahnverwaltung auszuarbeitenden Projekts durch technische Kommissarien bestimmt werden wird. Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Oesterreich geltenden Grundsätze maßgebend. Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Kon— struktion des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke von der Grenze bis zur Wechselstation mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden. Artikel XVI. Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird im Falle der Konzessionsertheilung für die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke den Konzessionär anhalten, der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung der zu errichtenden Grenz= und Wechselstation zu gestatten. Die gleichen Zugeständnisse wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung in dem Falle unmittelbar gewähren, wenn der Bau der österreichischen Strecke auf Staats- kosten ausgeführt werden sollte. Artikel XVII. Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des zukünftigen Wechsel- bahnhofs zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigenthumsverwaltung dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung zwischen den betheiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten. Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden Hohen Regierungen zu fügen. Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszu- führenden Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst= und Wohnräume für die Eisenbahn-, Loll-, Post-, Telegraphen= und Polizeiverwaltung, in- dem durch das wirkliche Bedürfniß des Bahnverkehrs bedingten Umfange seitens der diesen Bahnhof mitbenutzenden Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung nach Verhältniß der Mitbenutzung dem Eigenthümer baar vergütet werden. Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder welche die Königlich preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten Dienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte. Artikel XVIII. Auf der Grenzstation, welche mit der auf österreichischem Gebiet anzu- legenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird zur Erreichung des im