— 550 — (Nr. 2616.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel getroffenen Ver— einbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei 30. November 1897 15. Februar 1898 der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom Vom 24. September 1899. D. mit dem vorstehenden Notenwechsel vom r zrss uan getroffene Ver- einbarung tritt, nachdem sie die Zustimmung des Bundesraths und die Genehmigung des Reichstags gefunden hat, auf Grund eines Uebereinkommens zwischen der Regierung Seiner Majestät des Kaisers und der Regierung der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien mit Beginn des 1. Oktober 1899 in Kraft. Demgemäß kommen, wie durch Dekret des Präsidenten der Republik der Ver- einigten Staaten von Brasilien Nr. 3358 vom 29. Juli d. J. verfügt worden ist, auf die vom 1. Oktober d. J. an eröffneten Nachlässe der in Brasilien ver- storbenen Deutschen die im Artikel 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 in Bezug genommenen Bestimmungen (Artikel 2 bis 8 und 11) dieses Dekrets zur Anwendung. Gemäß der Uebereinkunft tritt von demselben Zeitpunkt an die gleiche Behandlung für die Nachlässe der im Deutschen Reiche verstorbenen Brasilianer ein. Eine deutsche Uebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des erwähnten Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 wird nachstehend abgedruckt. Berlin, den 24. September 1899. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Aebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851. Artikel 2. Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben und ohne einen im Lande lebenden Gatten oder Erben und namentlich solche Erben zu hinterlassen, die im Lande amwesend sind und denen als Haupt der Familie die Verwaltung der Nachlaßmasse behufs Er- richtung eines Inventars und Vornahme der Theilung zusteht; oder selbst wenn ein in Brasilien wohnender Ausländer mit Hinterlassung einer letztwilligen Ver- fügung stirbt, seine Erben jedoch Ausländer und ebenso wie die Testaments-