— 551 — vollstrecker abwesend sind, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener und Abwesender zuständige Richter mit dem betreffenden konsularischen Vertreter die Feststellung der Erbschaftsmasse, deren Gewahrsam dem konsularischen Vertreter anvertraut wird, vorzunehmen. Zu diesem Zwecke hat der Richter alsbald von Amtswegen in Gegenwart des Konsularvertreters zu der Aufnahme des Inventars zu schreiten. Ist ein Erbe brasilianischer Bürger, so findet eine solche Mitwirkung der konsularischen Vertreter nicht statt, selbst wenn der betreffende Erbe abwesend sein sollte. Artikel 3. Ist das Inventar abgeschlossen, so geht die Erbschaftsmasse zur Verwaltung und Liquidirung an den konsularischen Vertreter über; dieser kann über ihre einzelnen Bestandtheile oder ihre Erträge weder verfügen noch sie den rechtmäßigen Erben ausantworten, bis nicht durch vorgängige unmittelbar nach der Feststellung der Nachlaßmasse erlassene Veröffentlichungen in den Zeitungen festgestellt ist, daß innerhalb eines Jahres kein Erbschaftsgläubiger aufgetreten ist. Das Gleiche gilt, solange über die Erbschaft ein Rechtsstreit schwebt, und solange nicht die gesetz- mäßige Erbschaftssteuer entrichtet ist. Um festzustellen, ob eine Erbschaftssteuer zu zahlen ist oder nicht, hat der konsularische Vertreter durch genügende und ge- hörig beglaubigte Urkunden den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und seinem oder seinen Erben nachzuweisen. Artikel 4. Ist nach Ablauf des im vorhergehenden Artikel erwähnten Jahres wegen der Erbschaft kein Rechtsstreit anhängig, und ist die gesetzliche Erbschaftssteuer entrichtet, oder ist festgestellt, daß eine solche nicht zu zahlen ist, so kann der konsularische Vertreter über die Erbschaft verfügen und sie den Erbberechtigten in Gemäßbheit der ihm ertheilten Anweisungen ausfolgen. Er wird dabei von den brasilianischen Gerichten als Vertreter des oder der Erben angesehen und ist diesen allein verantwortlich. Artikel 5. Falls Schulden vorhanden oder Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, die nur einen Theil der Erbschaft betreffen, so können nach Ablauf des Jahres und nach- dem die Erfordernisse des Artikels 3 erfüllt sind, die Bestimmungen des vor- stehenden Artikels auf den durch Schulden nicht belasteten oder nicht strittigen Theil der Erbschaft Anwendung finden. Es wird dann ein der Schuldsumme oder dem Streitwerth entsprechender Betrag öffentlich hinterlegt oder der Streit- gegenstand selbst zurückbehalten. Artikel 6. Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer unter den im Artikel 2 vor- gesehenen Verhältnissen an einem Orte stirbt, wo ein konsularischer Vertreter seines Staates nicht vorhanden ist, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener