— 552 — und Abwesender zuständige Richter die Feststellung und die Inventarisirung des Nachlasses in Gegenwart zweier glaubwürdigen, demselben Staate wie der Ver— storbene angehörigen Zeugen, und in deren Ermangelung in Gegenwart von zwei vertrauenswürdigen Kaufleuten oder dort Grund und Boden besitzenden Männern vorzunehmen. Die Betreffenden sind dann Verwalter oder Liquidatoren der Erb— schaft, bis über das Schicksal des zur Auszahlung fähigen und nicht strittigen Nachlasses bestimmt werden kann.“ Artikel 7. In dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Falle hat der Richter inner- halb 15 Tagen, nachdem er von dem in seinem Amtsbezirk erfolgten Ableben eines Ausländers Kenntniß erhalten hat, wenn dabei die Voraussetzungen des Artikels 2 zutreffen, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten nebst einem Todtenschein eine Mittheilung über Alter, Wohnort, Geburtsort und Beruf des verstorbenen Ausländers sowie über Alles, was sonst über dessen Nachlaß und Verwandte festgestellt werden kann, einzureichen, damit der genannte Minister sich mit der betreffenden Gesandtschaft oder mit dem betreffenden konsularischen Ver- treter wegen der Verfügung über die zur Auszahlung zu bringende Nachlaßmasse ins Benehmen setzen kann. Artikel 8. Weder die konsularischen Vertreter, noch die nach Maßgabe des Artikels 6 eingesetzten Verwalter dürfen irgend eine Schuld des Verstorbenen ohne Er- mächtigung des Richters zahlen; dieser darf seinerseits ohne Anhören des kon- sularischen Vertreters oder der Verwalter keine Zahlung anordnen. Ausgenommen sind die Begräbnißkosten, zu deren Bezahlung der Richter oder die Bezirkspolizeibehörde unter Berücksichtigung der vorhandenen Erbschafts- mittel, wenn möglich alsbald, Ermächtigung ertheilt. Artikel 11. Stirbt ein fremder konsularischer Vertreter, so wird sein Nachlaß ebenso in Verwahrung genommen wie die Nachlässe von Mitgliedern des diplomatischen Korps. Ausgenommen ist der Fall, daß ein konsularischer Vertreter ein Handels- gewerbe im Lande betreibt; dann greift die allgemeine Regel Platz. Artikel 24. Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 treten für die konsularischen Ver- treter und ihre Staatsangehörigen erst in Kraft, nachdem auf Grund eines Ueber- einkommens durch Notenaustausch die Gegenseitigkeit zugesichert und in Folge dessen die Erfüllung der Gegenseitigkeit von der betreffenden Regierung angeordnet worden ist. ·