seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch— malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. (5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den Wigesten auf dem Frachtbriefe bescheinigt. ) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht maßgelend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge von Witterungseinflüssen während des Transports die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht"“ oder die angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent Überschritten werden. C) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschieds und dem Ersatze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird: (8) Wenn die im 9. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B ausgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks. 9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Fracht- zuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unter- schieds zwischen der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark. (no) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht, welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation zu entrichten ist. u) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 60) eines vom Absender selbst be- ladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung über- steigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegenstände, deren Fracht tarifmäßig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, sinngemäß anzuwenden. Ist insbesondere die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so ersong die Er- Reichs-Gesetzbl. 1899.