— 592 — G. 66. Ablieferung des Gutes. n) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten Empfänger gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forde- rungen und gegen Bescheinigung des Empfanges (JI. 68 Abs. 7) den Frachtbrief und das Gut auszuhändigen. () Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, daß er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des F. 64 zulässige ent- gegenstehende Anweisung ertheilt hat. (s) Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im §F. 68 Abs. 1 bis 3, die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. Soll nach der Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an einem an der Eisenbahn gelegenen Orte abgegeben werden oder liegen bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Ablieferung hat an diesem zu erfolgen. (1) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Fracht- vertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht und Nebengebühren, Zoll- gelder und andere zum Zwecke der Ausführung des Transports gehabte Auslagen sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzu- ziehen, und zwar sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vor- hergehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Die Empfangsbahn hat gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute (H. G. B. J#. 440 ff.) geltend zu machen. S. 67. Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Vergleiche jedoch I. 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze. S. 68. Verfahren bei Ablieferung des Gutes. ) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn obliegt, hat diese zu bestimmen) ob die Güter dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen