Ci — 599 — in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe (I. 58) unverpackt oder mit mangelhafter Ver- packung zur Beförderung aufgegeben sind, für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstehtz in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach der Bestim- mung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Fracht- brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; in Ansehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung verbundenen besonderen Gefahr entsteht; in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach dieser Ordnung, dem Tarif oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. () Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. G) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. .. 78. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. Q#)) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regelmaßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen. 99“