— 608 — starkem Eisenblech oder aus lestgefügtem Ilolze von nicht über 1,2 Kubik-- meter Crösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum (ler Behältnisse vllig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. () Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor undehlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass diese GCrenzen eingehalten sind, beigefügt werden. IV. Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältniss- mässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III (Abs. 1) gegebenen Vorschrilten. Wegen anderer Zündschnüre ver- gleiche Nr. XXXVaFiffer 3. V. Buchersche Feuerlösch dosen in blechernen Hülsen werden mnur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren. Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. VI. () Cewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm flassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke IIlandhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. ) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech- büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen cingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung an- genommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: = Phosphorcalcium ent- haltende. VII. y Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwelelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.