— 614 — XVIII. () Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum) darf nur befördert werden: entweder 1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder 2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind. () Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein. (s) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, 4 und 5 Anwendung. XIX. () Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Oele, sowie für säüämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (Gergleiche Nr. VIIIa) und von Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht ge- nannte Spirituosen sowie für Amylacetat sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1 Abs. 1 massgebend. ( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- gleiche Nr. XXXV. XX. Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,8 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O#so hat, oder bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres- höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum); (die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen, sofern die- Selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.); (3) ferner Steinkohlentheeröle, die bei 17)5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 16 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), Sowie Mirbanöl (Nitrobenzolj); () Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17„ Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0/830 haben,