— 618 — b) in Gefüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: daa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstücke ver- einigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder amnderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilfoder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. 0) in lultdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gelässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. -Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Belörderung nicht übernommen. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Gelfässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- gleiche Nr. XXXV. Bei der Verladung und Entladung dürfken die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den ge- nannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. JNedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich d zu verschen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen zu er-