— 624 — 5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge— nannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in oflenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen. 6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Frucht verlangen. 7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegen- stände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben. 8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vor- geschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter- werfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungs- stoffe vollständig zu beseitigen. 9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Des- inlektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last. 10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Ent- ladung wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver- waltung zu. XXXIII. Schwelel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. XXXIV. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotiwe leicht entzündet werden können, wie Ileu, Stroh (auch Mais-, Reis- und Flachsstroh), Rohr(ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press- torfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIN), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, Jiolzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. sowie durch Ver- mischung von Petroleumrückstünden, Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren; desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem Zustande nur vollstündig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfünger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Ver-