— 641 — Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem Frachtstücke verpackt sind, darf 20 Kilogramm. das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen. - Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier umhüllte Kartons oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig aus- gefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papier- spähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass eine Be- wegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen. ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern gelertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben be- festigt sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papiere Vollständig auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen Vollständig frei von anhaltenden Sätzen und Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1.: Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht über- steigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulvert und dem Namen des Ab- senders zu verschen. Auch sind die Sendungen mit der De- klaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu ver- schen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. W. NJeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich. beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.