— 642 — XXXIX. Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen betördert: . Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter test zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Autschrift „Nasse, gepresste Schiessbaumwolle verschen sein. Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht über- schreiten. 2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen Strecken erlolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren. 3. Auf dem Frachtbriele muss vom Absender unter amtlicher Be- glaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Be- schaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schiess- baumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVaMNNFZiffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVbh) mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXV/#geführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind. 6. Zur Beförderung von Schiessbaumwolle verwendete oflene Wagen sind mit Decken zu versehen. XL. ü) Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten Gefüssen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung angenommen. (#) Auf dem Frachtbriele muss vom Absender und von einem ver- eideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften be- scheinigt sein, dass die Beschaflenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. (s) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVakZiffer 4 Anwendung.