— 648 — 2. in Gefüssen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung folgender Vorsehriften: a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen ver- wendet werden, welche mit gut eingeschlillenen Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgiessen; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden. b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt haben, in metallene, mit IHlandhaben verschene Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 30 Millineter von den Wänden abstehen; die Zwischen-- rüume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt voll- ständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist. 0) GClasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in 80 viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürten in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusectzen, dass sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die Zwischenrüume sind mit getrockneter Infusorienerde der- gestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist. d) Auf den Deckel der unter b und c erwühnten Behälter ist neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzupringen. XIVIII. Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt (len vorstehend unter Nr. XIVII gegebenen Vorschriften mit der Mass- gabe, dass die unter 2b angeordnete Verpackung erst bei CGlasflaschen von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2c. XIIX. Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefässen, welche nicht luftdicht verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen mit Deckenverschluss betördert. (2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.