Anlage F. Allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes. Die Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn zu übernimmt auf mein (unser) Ersuchen alle nach- bezeichneten Güter, welche vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur Eisenbahn- Beförderung aufgegeben werden, nämlich: Ich (Wir) erkennein) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter unverpackt in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung i) aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug genommen ist. (Unterschrift.) ) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort „unverpack· oder die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen.