10. 1I. — 666 — in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch nicht entwerthet sind. Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem- jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; im Falle der Ent- werthungspflicht soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen. Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern, z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00/ oder für den 10. Februar 1901 „10. 2. 01) deutlich angegeben wird. Zur Ent- werthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Ver- längerung und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde eine andere Art der Entwerthung vorschreiben oder zulassen. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. . Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben. .Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-Gesetzl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft. Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9 Anwendung. Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf