— 668 — 4. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungspflichtige Per— sonen (Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Aus— stellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß §. 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte unter Beifügung des Datums und der Verlängerungsdauer im un- mittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich oder durch Stempel anzubringen. Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht (§. 135 Abs. 1 Satz 2), dürfen nicht verlängert werden. 5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1900 nicht mehr ausgegeben werden. Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutzung befindlichen Quittungskarten dürfen nach dem 1. Januar 1900, und zwar auch für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstellung G. 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen Beitragswochen, nöthigenfalls unter Hinzufügung einer besonderen Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Ab- änderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen. Berlin, den 10. November 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.