684 Die Bestimmung des §. 12 Abs. 3 findet Anwendung. Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 20. Mai 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 689). d. 18. Entscheidung. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Anfprüche nach freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent— scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. S. 19. Gerichtliche Kosten. Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, die nach §. 107 Abs. 1 des Gesetzes die Versicherungsanstalt zu tragen hat, erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wird seine Festsetzung angefochten, so ist die Entscheidung des Schiedsgerichts herbeizuführen. Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Reichs-Versicherungsmimt statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach Zustellung des Festsetzungs- bescheids schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. Anderenfalls ist die Beschwerde mit einer gutachtlichen Aeußerung unter Beifügung der Verhandlungen dem Reichs- Versicherungsamt einzureichen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann den Betheiligten solche Kosten des- Verfahrens zur Last legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- cchleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind G. 104 Abs. 5 in Verbindung mit X&. 64 Abs. 5 des Gesetzes). d. 20. Außergerichtliche Kosten. Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags bedarf, zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache darliber zu befinden , ob und in welchem Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des Betrags erfolgt nach freiem Ermessen. Dasselbe gilt unter Berucksichtigung der zweckentsprechend aufgewendeten Zeit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie sonstige Vertreter und Beistände der Parteien. Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden durch Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- abgaben.