(Nr. 2628.) 68987 Verordnung, betreffend die Formen des Berfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angektgenheiten der Invalidenversicherung. Vom 6. Dezember 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des 8. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: J. 10 Die gemäß J. 133 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 180 (Reichs— Gesetzbl. S. 97) durch Verordnung vom 20. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) im Reichs-Versicherungsamt errichtete Abtheilung für Invaliditäts= und Altersversicherung hat die Angelegenheiten der Invalidenversicherung nach Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes zu bearbeiten. Die Ver- fügungen und Entscheidungen dieser Abtheilung ergehen unter der Be- zeichnung Das Reichs-Versicherungsamt. Abtheilung für Invalidenversicherung. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden stehen innerhalb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die in Angelegen- heiten der Unfallversicherung dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungs- amts beigelegten Befugnisse zu. Auf das Verfahren und den Geschaftsgang des Reichs-Versicherungs- amts bei Durchführung der Invalidenversicherung finden die Vor- schriften über das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Ver- sicherungsamts in Angelegenheiten der Unfallversicherung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Kollegium des Reichs- Versicherungsamts die Abtheilung gilt. Der Präsident des Reichs- Versicherungsamts ist befugt, in der Abtheilung und den Spruchkammern den Vorsitz zu übernehmen. Die Spruchkammern entscheiden in der Besetzung von vier Mitgliedern des Reichs- Versicherungsamts einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten ) bei Anfechtung von Beschlüssen der Oegane der Versicherungs- anstalten (F. 75 des Gesetzes), ) bei vermögensrechtlichen eiie aus Anlaß von Ver- änderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten J. 102 des Gesetzes),