— 688 — c) bei Ersatzansprüchen gegen Berufsgenossenschaften (§. 23 Abs. 3, I. 113, 128 Abs. 3 des Gesetzes), d) bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 116 des Gesetzes), ) bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (. 119 des Gesetzes). 5. Stellt sich bei der mündlichen Verhandlung über die in Ziffer 4 be- zeichneten Entscheidungen heraus, daß es sich um eine noch nicht fest- gestellte Auslegung solcher gesetzlichen Bestimmungen handelt, die nach dem Ermessen der Spruchkammer von erheblicher grundsätzlicher Be- deutung sind, oder will die Spruchkammer in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung einer Spruchkammer abweichen, so ist die Entscheidung durch Beschluß auszusetzen und zugleich die Sache der erweiterten Spruchkammer zur Verhandlung und Entscheidung zu über- weisen. „ In denselben Fällen kann auch der Vorsitzende der Abtheilung oder der Spruchkammer schon vor der mündlichen Verhandlung die Sache an die erweiterte Spruchkammer verweisen, wenn er und der Berichterstatter darüber einverstanden sind, daß es sich bei der Ent- scheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Be- stimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die erweiterte Spruchkammer entscheidet in der Besetzung von sechs Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts einschließlich des Vor- sitzenden, unter denen sich ein von dem Bundesrath aus seiner Mitte gewähltes nichtständiges Mitglied sowie je ein Vertreter der Arbeit- geber und der Versicherten befinden mussen, unter Zuziehung eines richterlichen Beamten. An Stelle des Mitglieds aus dem Bundesrath ist im Behinderungsfall ein ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungs- amts zuzuziehen. C. Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurück- gewiesen werden, erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß (§. 110 Abs. 2 des Gesetzes). 7. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte und bei Ver- handlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außergerichtlichen Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Urtheile festzusetzen; diese Beträge werden durch Vermittelung des Reichs-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.