— 711 — (Nr. 2635.) Fernsprechgebühren-Ordnung. Vom 20. Dezember 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 22c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: S. 1. Für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Bauschgebühr erhoben. G. 2. Die Bauschgebühr beträgt in Netzen von nicht über 50 Theilnehmeranschlüssen 80 Mark, bei mehr als 50 bis einschließlich 100 Theilnehmeranschlüssen 100 bei mehr als 100 bis einschließlich 200 Theilnehmeranschlüssen 120 bei mehr als 200 bis einschließlich 500 Theilnehmeranschlüssen 140 bei mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Theilnehmeranschlüssen 150 bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Theilnehmer= anschlüssen. 16ö0 bei mehr als 5000 bis einschließlich 20000 Theilnehmer-= anschlüssen: 170 bei mehr als 20000 Theilnehmeranschlüssen 180 jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 5 Kilometer entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. Theilnehmer, welche die Bauschgebühr z zahlen t, sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Theilnehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten. G. 3. Für die Berechnung der Bauschgebühr ist die Zahl der bei Beginn des Kalenderjahrs vorhandenen Theilnehmeranschlüsse maßgebend. Die hiernach fest- gestellte Bauschgebühr tritt mit dem folgenden 1. April in Kraft. Aenderungen der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für welche sie gelten, amtlich bekannt zu machen. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Bausch- gebühr eintritt, sind die Theilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist zu kündigen. S. 4. An Orten ohne Fernsprechnetz wird für jeden Theilnehmeranschluß, welcher nicht mehr als 5 Kilometer von der Vermittelungsstelle entfernt ist, eine Bausch- gebühr von 80 Mark für den Anschluß erhoben.