716 Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem that— sächlichen Gewichte der Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rech— nungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwend— barkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der erschienenen Nummern. Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern. Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu gestatten. Artikel 2. Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird dahin geändert: I. Als J.#1 à wird folgende Vorschrift eingestellt: Die S#. 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch An- wendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben. II. Als J. 2 à werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte G. Ia) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Waarenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privat- beförderungsanstalt stehen, ist ohne die im 9J. 2 vorgeschriebenen Ein- schränkungen gestattet. Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegenheit ver- schlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen. Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Ver- theilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Waarenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom I. April 1900 ab nicht betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post oder durch Expreßboten dorthin befördert wurden, Jedermann gestattet, auch an Sonn= und Feiertagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt.