— 719 — Die Postverwaltungen und deren Beauftragte sind befugt, unter Hinzu— ziehung eines vereideten Protokollführers, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen. Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Entschädigungsanspruch abgelehnt oder die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Qustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte zu erheben. Der Bescheid der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Belehrung über die einzuhaltende Frist ent- halten. Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichsgerichts gebildet. Die Ernennung derselben und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer ihres Hauptamts durch den Reichskanzler. Auf die Beweisaufnahme im schiedsrichterlichen Verfahren finden die für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Postgebiet aus den Mitteln der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, für Bayern und Württemberg aus den Landesmitteln zu bestreiten. Artikel 6. Die Bestimmungen des Artikels 1 III Abs. 1, 2 und 4 treten am 1. Januar 1901, Abs. 3 am 1. Januar 1900, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. April 1900 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung (Artike[l 1 III) das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. September 1900 erschienenen Zeitungs- nummern unter Erhöhung um ein Drittel zu Grunde gelegt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. — — Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.