721 — Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Bekauntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des 8. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. S. 721. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 1 Abs. 1 des Invaliden= versicherungsgesetzes. S. 725. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. .727. (Nr. 2637.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. Vom 24. Dezember 1899. A# Grund des §. 6 Abs. 2 des Inwalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachstehende Bestimmungen erlassen: 1. Ueber Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes entscheidet die für den Wohnort des Antragstellers und, sofern dieser im Inlande keinen Wohnort hat, die für seinen dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungs- behorde. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn folgende Voraussetzungen zu- sammentreffen: a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebs- unternehmer oder anderweit selbständig erwirbt oder ohne Lohn oder Gehalt thätig ist; b) es muß feststehen, daß für denselben nicht bereits einhundert Wochen- beiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§. 30 Abs. 2) einzurechnen sind) J) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berücksichtigung der wirth— schaftlichen Lage des Antragstellers und der örtlichen Verhältnisse vilichtmaßig zu der Ueberzeugung gelangt sein, daß der Antragsteller in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Dauer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder zwar zu beliebigen Reichs-Gesetzbl. 1800. 122 i Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1899.