— 723 — 7. Durch die Landes-Zentralbehörde wird bestimmt, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Ver- waltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 8. Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrath gemäß 9. 4 Abs. 1 die Versicherungspflicht allgemein ausgeschlossen hat, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Berlin, den 24. Dezember 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. 122“