— 726 — ffür Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Be- triebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen; für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht diese Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts (F. 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes) im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten; für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslande, wenn sie von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malgyen, Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen asiagtischen, australischen, ost= und westafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den Kohlen= und Kesselräumen der Dampf- schiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In- lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Invalidenversicherungs- gesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind. Berlin, den 27. Dezember 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.