— 729 Reichs-Gesetzblatt. 33. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des 8. 316 des Strafgesetzbuchs. S. 729. — Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. S. 730. (Nr. 2640.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §F. 316 des Strafgesetzbuchs. Vom 27. Dezember 1899. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Einziger Artikel. Im 9. 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs werden binter den Worten „mit Gefängniß bis zu Einem Jahre“ die Worte eingeschaltet: oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark“. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899. / (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Keichs-Gesetzbl. 1899. 123 Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1899.