— 730 — (Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899. Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) was folgt: Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der verfassungsmaßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden Verzeichnisse. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.