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            <idno>rgbl_1899</idno>
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        Reichs=Gesetzblatt. 
1899. 
________________ 
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 18. Januar bis 28. Dezember 1899, 
nebst einem Vertrage vom Jahre 1896, zwei Verträgen vom Jahre 1897 
und vier Verträgen vom Jahre 1898. 
(Von Nr. 2540 bis einschl. Nr. 2641.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 53. 
  
  
Berlin, 
 zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische Uebersicht 
der im Reichs-Gesetzblatt 
vom Jahre 1899 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt.  des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc.  
1896. 1899. 
14. Novbr. 25. Mai.  Abkommen zur Regelung von Fragen des  inter- 21. 2577. 285-298. 
nationalen Privatrechts. (mit Anl.) 
1897. 
28. Juni. 4. Novbr. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche 42. 2621. 662-663. 
und Peru, betr. die Stellung der deutschen 
Konsuln in Peru und der peruanischen 
Konsuln in Deutschland. 
30. Novbr. 30. Septbr. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche 39. 2615. 547-549. 
und den Vereinigten Staaten von Bra- 
silien über die Mitwirkung der beider- 
seitigen konsularischen Vertreter bei 
der Regelung von Nachlässen ihrer Staats- 
angehörigen. 
1898. 
4. Febr. 2. Juni. Uebereinkunft, betr. die Aichung der Binnen- 22. 2578. 299-309. 
schiffe. (mit Anl.) 
23. — 11. April. Uebereinkunft zwischen Deutschland und den 14. 2565. 221-224. 
Niederlanden, betr. die Ausdehnung der 
über die gegenseitige Zulassung der in 
Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wund- 
ärzte und Hebammen zur Ausübung der 
Praxis unter dem 11. Dezember 1873 ge- 
troffenen Uebereinkunft auf die Thierärzte. 
5. Novbr. 25. Juli. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 35. 2609. 533-540. 
  
Reichs=Gesetzbl.  1899. 
  
und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung 
der Eisenbahnverbindung von Tann- 
wald nach Petersdorf.
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        II Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc.  
1898. 1899.  
26. Dezbr. 16. März. Nachtragskonvention zum Handels- und Schiff- 9. 2554. 137-155. 
fahrtsvertrage zwischen dem Deutschen (mit Anl.) 
Reiche und Japan. 
1899. 
18. Janr. 28. Janr. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer 1. 2540. 1. 
Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 31. März 
1898. 
18. — 15. Febr. Verordnung, betr. die Militär-Transport- 4. 2545. 15-107. 
Ordnung für Eisenbahnen. (mit Anl.) 
18. — 15. — Bekanntmachung, betr. den Militärtarif für 4. 2546. 108-127. 
Eisenbahnen. (mit Anl.) 
21. — 28. Janr. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 1. 2541. 2. 
Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
22. — 28. — Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B 1. 2542. 3. 
zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands. 
28. — 1. Febr. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den 2. 2543. 5-10. 
Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- 
und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- 
und Pinselmachereien. 
2. Febr. 7. — Bekanntmachung, betr. die Einführung von Be- 3. 2544. 11-13. 
stimmungen über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei der Beförderung von 
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen. 
10. — 16. — Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur 5. 2547 129-130. 
Führung von Hochseefischereifahrzeugen 
in kleiner und in der Islandfahrt. 
12. — 1. Juli. Notenwechsel, betr. die Handelsbeziehungen 26. 2587. 335-337. 
zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien. 
19. — 4. März. Bekanntmachung, betr. die dem internatio- 6. 2549. 132. 
nalen Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr  beigefügte Liste. 
27. — 4. — Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaus- 6. 2548. 131. 
halts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der 
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1898. 
1. März. 14. — Bekanntmachung, betr. die Außerkraftsetzung 8. 2553. 136. 
  
 
des Postvertrags zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und Norwegen.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. 
III 
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt.  des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc.  
1899. 1899. 
4. März. 11. März. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vor- 7. 2551. 134. 
schriften über den Nachweis der Befähigung 
als Seeschiffer und Seesteuermann auf 
deutschen Kauffahrteischiffen. 
6. — 11. — Gesetz, betr. die Abänderung des Zolltarifs. 7. 2550. 133. 
9. — 14. — Gesetz, betr. die Einrichtung eines besonderen 8. 2552. 135-136. 
Senats für das bayerische Heer bei dem 
Reichs-Militärgericht in Berlin. 
13. — 16. — HBekanntmachung, betr. Aenderung des Verzeich- 9. 2555. 156. 
nisses der in der Armee und der Marine 
eingeführten Sprengstoffe und Munitions 
gegenstände. 
15. — 27. — Bekanntmachung, betr. die dem internatio- 11. 2562. 216. 
nalen Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr  beigefügte Liste. 
25. — 28. — Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaus- 10. 2556. 157-187. 
halts-Etats für das Rechnungsjahr 1899. (mit Anl.) « 
25. — 28. — Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für 10. 2557. 188. 
Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, 
der Marine und der Reichs-Eisenbahnen. 
25. — 28. — Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichs- 10. 2558. 189-190. 
einnahmen zur Schuldentilgung. 
25. — 28. — Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts- 10. 2559. 190-212. 
Etats für die Schutzgebiete auf das Rech- (mit Anl.) 
nungsjahr 1899. 
25. — 27. — Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke des 11. 2560. 213-214. 
deutschen Heeres. 
25. —  27. — Gesetz, betr. Aenderungen des Reichs- 11. 2561. 215. 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
25. — 18. April. Bekanntmachung, betr. Vorschriften zur Aus- 15. 2566. 225-263. 
führung des Gesetzes über die Beurkun- (mit Anl.) 
dung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung. 
27. — 4. — Verordnung, betr. die Hauptmängel und Ge- 13. 2564. 219-220. 
währfristen beim Viehhandel. 
28. — 29. März. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für 12. 2563. 217. 
die Geflügelcholera. 
27. April  1. April. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der An- 16. 2567. 265. 
  
  
lage B zur Verkehrs-Ordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands.
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        IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. 
  
  
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Jnhal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge— 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1899. 
17. April. 
20. — 
25. — 
26. — 
26. — 
6. Mai. 
13. — 
16. — 
16. — 
22. — 
31. — 
Juni. 
  
1899. 
21. April. 
2. Mai. 
18. — 
18. — 
18. — 
2. Juni. 
13. — 
13. — 
  
Bekanntmachung, betr. die Anwendung der 
Internationalen Pariser Sanitäts— 
konvention von 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 973) auf britische Kolonien. 
Bekanntmachung, betr. die Untersagung des 
Börsenterminhandels in Kammzug. 
Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den 
Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-= 
schlackenmehl gelagert wird. 
Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem 
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. 
Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Ge- 
treidemüblen. 
Bekanntmachung, betr. die Anmnerkennung aus- 
ländischer Prüfungszeichen für Hand- 
feuerwaffeu im Deutschen Reiche. 
Verordnung zur Ausführung des Patent- 
gesetzes vom 7. April 1891. 
Bekanntmachung, betr. die dem internatio- 
nalen Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher 
Waarenbezeichnungen in Mexiko. 
Bekanntmachung, betr. den Beitritt Japans 
zur Berner internationalen Urheber- 
rechtsübereinkunft vom 9. September 1886 
sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen 
Zusatzübereinkommen. 
Bekanntmachung, betr. die Abänderung der 
Schiffsvermessungsordnung vom I. März 
1895. 
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er- 
leichternder Vorschriften für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands und Luxemburgs. 
Gesetz, betr. die Abänderung des Bank. 
gesetzes vom 14. März 1875. 
  
16. 
16. 
17. 
18. 
18. 
19. 
20. 
20. 
20. 
22. 
22. 
23. 
23. 
  
2568. 
  
266. 
310. 
314. 
311-314.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. V 
  
  
  
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge-  Seiten. 
Gesetzes etc.  Berlin. Stücks. setzes etc.  
1899. 1899. 
20. Juni. 27. Juni. Gesetz, betr. die Gebühren für Benutzung des 24. 2583. 315-318 
Kaiser Wilhelm-Kanals. 
22. —  27. — Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauf- 24. 2584. 319-325. 
fahrteischiffe. 
22. — 28. — Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags 25. 2585. 327-332. 
zum Reichshaushalts-Etat für das Rech- (mit Anl.) 
nungsjahr 1899. 
22. — 28. — Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags 25. 2586. 333-334. 
zum Haushalts-Etat für die Schutz- (mit Anl.)  
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
1. Juli. 10. Juli. Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des 27. 32588. 339-340. 
Reichs-Invalidenfonds. 
1. —  10. — Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten 27. 2589. 341-342. 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat (mit Anl.) 
für das Rechnungsjahr 1899. 
1. — 10. — Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten 27. 2590. 343-344. 
Nachtrags zum Haushalts-Etat für die (mit Anl.) 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
1. — 10. — Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe. 27. 2591. 345. 
1. — 10. —Desetz, betr. die Handelsbeziehungen zum 27. 2592. 346. 
Britischen Reiche. 
1. — 12. — Bekanntmachung, betr. die Führung des Ge- 28. 2593. 347-363. 
nossenschaftsregisters und die Anmel- (mit Anl.) 
dungen zu diesem Register. 
2. — 14. — Gesetz, betr. Abänderung und Ergänzung des 29. 2596. 365-366. 
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 
S. 75). 
3. — 14. — Verordnung, betr. die Vereinigung von 29. 2597. 366-367. 
Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu 
kommunalen Verbänden. 
6. — 14. — Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er- 29. 2598. 367. 
leichternder Vorschriften für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands und Luxemburgs. 
7. — 12. — Bekanntmachung, betr. die Handelsbezie-  28. 2594. 364. 
hungen zum Britischen Reiche. 
7. — 12. — Bekanntmachung, betr. das Inkrafttreten des 28. 2595. 364. 
Handels- und Schiffahrtsvertrags und 
des Konsularvertrags zwischen dem Deut— 
schen Reiche und Japan vom 4. April 1896.
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        VI Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
bes zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc.  
1899. 1899. 
7. Juli. 14. Juli. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von 29. 2599. 368. 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues.  
8. — 18. — Bekanntmachung, betr. Aenderungen der An- 30. 2601. 370-372. 
lage- B zur Verkehrs-Ordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
8. — 18. — Bekanntmachung, betr. Aenderung der Be- 30. 2602. 372. 
stimmung im §. 14 der Betriebs-Ordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands. 
13. — 18. — Verordnung, betr. Beschränkungen der Ein- 30. 2600. 369. 
fuhr aus Egypten. 
13. — 21. — Hypothekenbankgesetz. 32. 2605. 375-391. 
13. — 24. — Invalidenversicherungsgesetz. 33. 2607. 393-462. 
15. — 19. — Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem 31. 2603. 373. 
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. 
16. — 21. — Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär 32. 2606. 392. 
Transportordnung vom 18. Januar 1899. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betr. die Gestattung des 31. 2604. 374. 
Feilbietens von Bier im Umherziehen. 
18. — 28. — Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung des 36. 2610. 541. 
Schutzes über die Karolinen, Palau und 
Marianen. 
18. — 28. — PVerordnung, betr. die Rechtsverhältnisse 36. 2611. 542. 
im Inselgebiete der Karolinen, Palau und 
Marianen. 
19. — 27. — Bekanntmachung des Textes des Invaliden- 34. 2608. 463-531. 
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. (mit Anl.) 
13. August. 17. August. Bekanntmachung, betr. die technische Einheit 37. 2612. 543. 
im Eisenbahnwesen. 
17. — 17. — Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher 37. 2613. 543. 
Waarenbezeichnungen in Guatemala. 
22. — 24. — Verordnung, betr. Beschränkungen der Ein- 38. 2614. 545. 
fuhr aus Portugal. 
21. Septbr. 30. Septbr. Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Er- 39. 2617. 553. 
  
stattung verdorbener Wechselstempel- 
zeichen.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. 
  
  
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In hal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1899. 
24. Septbr. 
30. 
25. Oktbr. 
26. 
31. 
9. Novbr. 
10. 
18. 
4. Dezbr. 
1899. 
30. Septbr. 
6. Oktbr. 
4. Novbr. 
28. Oktbr. 
4. Novbr. 
14. 
14. 
18. 
5. Dezbr. 
  
  
Bekanntmachung, betr. das In krafttreten der 
zwischen dem Reiche und den Vereinigten 
Staaten von Brasilien getroffenen Verein- 
barung über Mitwirkung der beiderseitigen 
konsularischen Vertreter bei der Regelung 
von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen 
vom 30. November 1897 
15. Februar 1898 
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er- 
leichternder Vorschriften für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands und Luxemburgs. 
Verordnung zur Ausführung des Patent- 
gesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, 
betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, 
vom 1. Juni 1891. 
Bekanntmachung, betr. die Eisenbahn Ver- 
kehrsordnung. 
Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des 
Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, 
welche einer besonderen Genehmigung be- 
dürfen. 
Bekanntmachung, betr. die Entwerthung und 
Vernichtung der Marken bei der Invaliden= 
versicherung. 
Bekanntmachung, betr. die Einrichtung der 
Quittungskarten für die Invaliden- 
versicherung. 
Bekanntmachung, betr. das Außerkrafttreten 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und der Schweiz getroffenen Uebereinkunft 
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an 
literarischen Erzeugnissen und Werken 
der Kunst vom 13. Mai 1869. 
Verordnung, betr. die Einführung des Ge- 
setzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die ECheschließung vom 
6. Februar 1875 in Helgoland. 
Gesetz, betr. die gemeinsamen Rechte der 
Besitzer von Schuldverschreibungen. 
  
39. 
40. 
4. 
41. 
4. 
43. 
43. 
44. 
45. 
47. 
  
2616. 
(mit Anl.) 
2618. 
2620. 
2619. 
(mit Anl.) 
2622. 
2623. 
2624. 
(mit Anl.) 
2625. 
2626. 
2629. 
  
550—552. 
555. 
661. 
557—659. 
664. 
665—667. 
667—672. 
673. 
675. 
691—698.
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        VIII Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1899. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt.  des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc.  
1899. 1899. 
6. Dezbr. 9. Dezbr. Verordnung, betr. das Verfahren vor den auf  46. 2627.  677-686. 
Grund des Invalidenversicherungs- 
gesetzes errichteten Schiedsgerichten. 
6. — 9. — Verordnung, betr. die Formen des Verfahrens 46. 2628. 687-689.  
und den Geschäftsgang des Reichs-Ver- 
sicherungsamts in den Angelegenheiten der 
Invalidenversicherung. 
11. — 13. — Gesetz, betr. das Vereinswesen. 48. 2630. 699. 
16. — 19. — Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen 49. 2631. 701.  
zum Britischen Reiche. 
18. — 20. — Verordnung, betr. Beschränkungen der Ein-  50. 2632. 703-704. 
fuhr wegen Pestgefahr. 
18. — 20. — Verordnung, betr. die Klasseneintheilung 50. 2633. 704. 
der Orte. 
18. — 23. — Telegraphenwege-Gesetz. 51. 2634. 705-710 
20. — 23. — Fernsprechgebühren-Ordnung. 51. 2635. 711-714. 
20. — 23. — Gesetz, betr. einige Aenderungen von Be-  51. 2636. 715-719. 
stimmungen über das Postwesen. 
21. — 30. — Bekanntmachung, betr. die Befreiung von der 52.  2637. 721-724. 
Versicherungspflicht auf Grund des §. 6 (mit Anl.) 
Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. 
27. — 30. — Bekanntmachung, betr. die Befreiung vorüber-  52. 2638. 725-726. 
gehender Dienstleistungen von der Ver- 
sicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des 
Invalidenversicherungsgesetzes. 
27. — 30. — Gesetz, betr. die Abänderung des §. 316 des  53. 2640. 729. 
Strafgesetzbuchs. 
27. — 30. — Verordnung, betr. die Zuständigkeit der  53. 2641. 730-736. 
Reichsbehörden zur Ausführung des (mit Anl.) 
Gesetzes vom 31. März 1873. 
28. — 30. — Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des 52. 2639. 727. 
  
  
Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, 
welche einer besonderen Genehmigung be- 
dürfen. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 1. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 
31. März 1898. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 2. — Bekanntmachung, betreffend 
Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 3. 
  
  
  
  
(Nr. 2540.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des 
Gesetzes vom 31. März 1898. Vom 18. Januar 1899. 
Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 31. März 1898, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 137), ein Betrag von 55 629 991 Mark durch eine nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, 
eintausend Mark, fünftausend Mark und zehntausend Mark ausgegeben werde. 
Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf 
jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober 
oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündi- 
gungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 18. Januar 1899. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
An den Reichskanzler. Freiherr von Thielmann. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1899.  1 
  
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1899.
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        –  2 – 
(Nr. 2541.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Januar 1899. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet 
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie 
folgt zu berichtigen: 
1. Mit sofortiger Gültigkeit. 
1. Unter „Oesterreich und Ungarn. II. Ungarn.“ erhält die Nummer 14 
folgende Fassung: 
14. Torontáler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehenden 
Lokalbahnen. 
2. Nachdem der niederländische Theil der Eisenbahn Lüttich — Maestricht 
am 1. Januar d. J. in den Betrieb der Gesellschaft zum Betriebe von 
niederländischen Staatseisenbahnen übergegangen ist, sind zu streichen: 
a) Unter „Niederlande. B. Bahnstrecken, welche sich im 
Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen 
befinden. II. Belgischer Verwaltungen.“: 
die Nummer 14. 
b) Unter „Belgien.“: in der Anmerkung am Schlusse der Auf- 
zählung der belgischen Eisenbahnen in der Zeile „Niederlande“ 
die Ziffer 14. 
Sodann sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens nach- 
zutragen: 
II. Mit Wirkung vom 1. Februar d. J. unter „Deutschland. 
A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“: 
10 a¹. Achern—Ottenhöfener Nebenbahn, 
III. Mit Wirkung vom 14. Februar d. J. unter „Oesterreich und 
Ungarn. II. Ungarn.“: 
16. Schmalspurige Lokalbahn Segesvár - Szentágota. 
Berlin, den 21. Januar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz.
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        (Nr. 2542.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung 
 für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. Jannar 1899. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 16. Januar d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. Im ersten Absatze der Nr. XXIII ist hinter den Worten „von Salmiak- 
geist“ nachzutragen: „von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmier- 
seife, Karbolöl und Fuselöl)“. 
2. In Nr. XXXI hat der letzte Satz des Absatzes 1 folgendermaßen zu 
lauten: 
„Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im 
Absatze 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch 
dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen 
gepreßt sein.“ 
Ferner ist der Nr. XXXI der nachstehende Absatz 4 beizufügen: 
„(1) Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) 
werden in der unter Absatz 3 vorgesehenen Verpackung auch in 
nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.“ 
3. In Ziffer 5 der Eingangsbestimmung unter Nr. XXXVa ist vor den 
Worten „ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver“ nachzutragen: 
„Bautzener Sicherheits-Pulver (ein Gemenge aus Ammoniak- 
salpeter und Natronseife);" 
4. In der Eingangsbestimmung der Nr. XXX Ve ist einzuschalten: 
a) vor dem mit dem Worte „Dahmenit“ beginnenden Absatze der 
folgende neue Absatz: 
„Bautzener Sicherheits-Pulver (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter und Natronseife)“, 
b) in dem mit „Roburit I" beginnenden Absatze hinter den Worten 
„übermangansaurem Kali“ folgender Zusatz: 
„mit oder ohne Ammonsulfat“, 
c) vor dem mit dem Worte „Ruborit“ beginnenden Absatze der 
folgende neue Absatz: 
„Roburit 1 T oder Gesteins-Sicherheits-Pulver 
(Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniak- 
salpeter und übermangansaurem Kali)“. 
Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Januar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
 
 
 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
№ 2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- 
und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. S. 5. 
  
  
  
  
(Nr. 2543.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaar- 
spinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinsel- 
machereien. Vom 28. Jannuar 1899.  
Auf Grund der §§. 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rath über die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und 
Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien folgende Vorschriften 
erlassen: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in 
denen Pferde- oder Rinderhaare, Schweinsborsten oder Schweinswolle zugerichtet 
oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder in denen unter Verwendung solcher 
Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden. 
§. 2. 
Die aus dem Auslande stammenden Pferde- und Rinderhaare, Schweins- 
borsten und Schweinswolle dürfen erst in Bearbeitung genommen werden, nach- 
dem sie in demjenigen Betrieb, in welchem die Bearbeitung stattfinden soll, 
vorschriftsmäßig desinfizirt sind. 
Die Desinfektion muß nach Wahl des Betriebsunternehmers geschehen 
entweder · 
1. durch mindestens einhalbstündige Einwirkung strömenden Wasserdampfes 
bei einem Ueberdrucke von 0,15 Atmosphären, oder 
2. durch mindestens einviertelstündiges Kochen in zweiprozentiger Kalium- 
permanganatlösung mit nachfolgendem Bleichen mittelst drei- bis vier- 
prozentiger schwefeliger Säure, oder 
3. durch mindestens zweistündiges Kochen in Wasser. 
Reichs-Gesetzb. 1899. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1899.
        <pb n="16" />
        — 6 — 
Durch den Reichskanzler können noch andere Desinfektionsverfahren zur 
Auswahl zugelassen werden. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die 
nach Abs. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Desinfektion in einer öffentlichen Desinfektions- 
anstalt, sofern eine solche am Betriebssitz oder in dessen unmittelbarer Nähe ver- 
fügbar ist, ausgeführt wird. 
§. 3. 
Einer Desinfektion durch den Unternehmer (§. 2 Abs. 1) bedarf es nicht, 
soweit dieser nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde den Nachweis 
erbringt, daß er das Material in vorschriftsmäßig (§. 2 Abs. 2) desinfizirtem 
Zustande bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat. 
Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borsten nicht desinfiziren zu 
lassen, welche er vor weiterer Bearbeitung einem Bleichverfahren unterwirft oder 
welche er in bereits gebleichtem Zustand als sogenannte präparirte französische 
Borsten bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat. 
§. 4. 
Von der höheren Verwaltungsbehörde können Ausnahmen von den Be- 
stimmungen des §. 2 für solche Materialien zugelassen werden, welche 
1. nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nach §. 2 zugelassenen 
Desinfektionsverfahren unterworfen werden können, ohne einer erheb- 
lichen Beschädigung ausgesetzt zu sein, oder welche 
2. nachweislich bereits im Ausland eine Behandlung erfahren haben, 
welche als der vorschriftsmäßigen inländischen Desinfektion gleichwerthig 
anzusehen ist. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß zu führen, in das die 
Fälle und Gründe der von ihr zugelassenen Ausnahmen,) in den Fällen der 
Ziffer 2 auch die Art der ausländischen Behandlung, einzutragen sind. Eine 
Abschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis zum 1. Februar der Landeszentral- 
behörde einzureichen. 
§. 5. 
Mit den desinfektionspflichtigen Materialien dürfen vor Ausführung der 
vorschriftsmäßigen Desinfektion nur solche Verrichtungen vorgenommen werden, 
welche zur Prüfung der Beschaffenheit der Materialien, zur Verhütung ihres 
Verderbens sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich 
sind, zum Beispiel Auspacken, Abschneiden der Haare vom Schweifleder, Ein- 
tragen in den Desinfektionsapparat, Bündeln der Borsten und Anderes. Eine 
Sortirung der Materialien ist nur insoweit zulässig, als sie nöthig ist, um die 
Haare u. s. w. für die Anwendung verschiedener Desinfektionsverfahren zu sondern.
        <pb n="17" />
        §. 6. 
Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung der gemäß §. 4 Abs. 1 
Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe sowie zu den im §. 5 bezeichneten Verrichtungen 
dürfen in Fabriken jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden. 
Diese Bestimmung hat bis zum 1. April 1909 Gültigkeit. 
§. 7. 
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Haut- 
stellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im §. 6 Abs. 1 be- 
zeichneten Beschäftigungen nicht verwendet werden. 
§. 8. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an 
Haaren, Borsten und Schweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die 
Menge, die Bezugsquelle und, soweit sie bekannt ist, die Herkunft der empfangenen 
Waare sowie die Zeit und die Art der Desinfektion oder der Grund des Unter- 
lassens der Desinfektion zu ersehen ist. 
Ist die Desinfektion in einer öffentlichen Anstalt ausgeführt worden, so 
sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen zu sammeln, aufzubewahren und 
dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 9. 
Die Vorräthe an nicht desinfizirtem Materiale, welches desinfektionspflichtig 
oder gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen ist, 
sind in besonderen, unter Verschluß zu haltenden, dichten Behältern oder Räumen 
aufzubewahren. Solche Aufbewahrungsräume sowie die Plätze vor ihren Ein- 
gängen sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung thunlichst 
zu verhüten; der entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht 
desinfizirten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfiziren (§. 2 Abs. 2). 
Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht desinfizirten Materials ent- 
stehenden Staube und dem dabei abfallenden Schmutze. 
II. Besondere Vorschriften für größere Betriebe. 
§. 10. 
In Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, müssen die Arbeitsräume mit einem festen und dichten Fußboden versehen 
sein, der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. 
Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe 
geschützt sein.
        <pb n="18" />
        Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, ab- 
waschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenanstriche versehen sind, mindestens 
einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. 
Bei Errichtung neuer und Erweiterung bestehender Anlagen ist dafür Sorge 
zu tragen, daß in den neuen Arbeitsräumen, in denen mit erheblicher Staub- 
entwickelung verbundene Arbeiten ausgeführt werden, die Zahl der darin be— 
schäftigten Personen so bemessen wird, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubik- 
meter Luftraum entfallen. 
§. 11. 
Die Arbeitsräume sind täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde lang, 
und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung oder vor Wieder- 
beginn der Arbeit, gründlich zu lüften. Während dieser Zeit darf den Arbeitern 
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden. 
Die Fußböden der Räume, in denen mit Staubentwickelung verbundene 
Arbeiten vorgenommen werden, sind täglich mindestens einmal durch Abwaschen 
oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen. Die in diesen Räumen be- 
findlichen Arbeitstische sind mindestens zweimal wöchentlich feucht zu reinigen. 
§. 12. 
In Roßhaarspinnereien und -Zurichtereien ist das Sortiren und Hecheln 
je in einem besonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Raume vorzu- 
nehmen. Der dabei entstehende Staub und abfallende Schmutz ist zu sammeln 
und zu beseitigen. 
§. 13. 
Misch-, Reinigungs- und Hechelmaschinen (sogenannte Batteurs und Reiß- 
wölfe) müssen dicht ummantelt und mit wirksamen Absaugevorrichtungen versehen 
sein. Der abgesaugte Staub muß in einer Staubkammer gesammelt und, sofern 
er von den nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffen herrührt, ver- 
brannt werden. 
§. 14. 
Die zur Vorbereitung der Desinfektion erforderlichen Verrichtungen (§. 5) 
müssen in besonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Räumen stattfinden. 
Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht 
desinfizirten Stoffe. 
§. 15. 
Der Arbeitgeber hat allen bei der Vorbereitung und Ausführung der 
Desinfektion oder mit der Bearbeitung der nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht des- 
infizirten Stoffe beschäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge nebst Mützen in aus- 
reichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen. 
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung 
dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern
        <pb n="19" />
        — 9 — 
benutzt werden, denen sie zugewiesen sind, daß sie während der Zeit, wo sie 
sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt 
und mindestens einmal wöchentlich desinfizirt (§. 2 Abs. 2) werden. 
Den im Abs. 1 bezeichneten Arbeitern hat der Arbeitgeber wenigstens 
zweimal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
§. 16. 
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon, soweit hierfür ein Bedürfniß vorliegt, 
ein Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei 
gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. 
In dem Wasch= und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
§. 17. 
Der Arbeitgeber hat für die mit der Bearbeitung der im §. 2 Abs. 1 
bezeichneten Stoffe beschäftigten Arbeiter verbindliche Vorschriften über folgende 
Gegenstände zu erlassen: 
1. Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider (§. 15 Abs. 1) 
bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vor- 
geschrieben ist, zu benutzen. 
2. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen nur außerhalb der 
Arbeitsräume gestattet. 
3. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die nach §. 15 
Abs. 1 vorgeschriebenen Arbeitskleider abgelegt, sowie Gesicht, Hals, 
Hände und Arme sorgfältig gewaschen haben. 
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz 
wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, 
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können. 
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbe-- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen. 
§. 18. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide= und dem Speiseraume 
muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in 
deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 1 bis 17 wiedergiebt. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 3
        <pb n="20" />
        – 1 0 –— 
III. Schlußbestimmung. 
§. 19. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1899 in Kraft, 
soweit nicht ihr früheres Inkrafttreten für einzelne Theile des Reichsgebiets durch 
die Landeszentralbehörde oder die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet wird. 
Berlin, den 28. Januar 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        — 11 — 
  
  
  
No 3. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen. S. 11. 
  
(Nr. 2544.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Bestimmungen über die Be- 
seitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel 
auf Eisenbahnen. Vom 2. Februar 1899. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
nachstehende Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der 
Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen beschlossen: 
§. 1. 
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, worin 
lebendes Geflügel unverpackt befördert worden ist, nach jedesmaligem Gebrauch 
einer Reinigung und einer Desinfektion zu unterwerfen, welche geeignet sind, die 
den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.  
(2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung 
des Geflügels zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten 
Geräthschaften zu reinigen und zu desinfiziren. 
(3) Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen 
müssen, sofern zur Geflügelverladung benutzt, täglich mindestens einmal unter 
entsprechender Anwendung der Vorschriften im §. 3 gereinigt und desinfizirt werden. 
(4) Feste Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die Ge- 
stügelhöfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, 
Dünger, Federn u. s. w. gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlassendem 
Boden sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern zur Geflügelverladung benutzt, 
täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion dieser An- 
lagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine be- 
stimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera vorliegt. Das in solchen 
Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren haben die Eisenbahnverwaltungen 
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im §. 3 vorzuschreiben. Für 
Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind 
etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1899.
        <pb n="22" />
        anzuordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen 
sind alsdann in der im §. 3 Abs. 3b angegebenen Weise zu desinfiziren. 
(5) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Beförderung von 
lebendem verpackten Geflügel eine Verunreinigung der Wagen und Rampen statt- 
gefunden hat. 
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und 
so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Der- 
artige Abgänge von cholerakrankem oder -verdächtigem Geflügel müssen entweder 
durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder 5 prozentiger Karbolsäure- 
lösung desinfizirt oder verbrannt oder mindestens 1 Meter tief vergraben werden. 
§. 2. 
(1) Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahn- 
wagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften (§. 1 Abs. 1 und 2) derjenigen 
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen stattfindet. 
Erfolgt sie im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahn- 
verwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das 
Reichsgebiet zuerst berührt wird. 
(2) Die Desinfektion hat in beiden Fällen innerhalb 24 Stunden zu er- 
folgen. Sind von den Eisenbahnverwaltungen besondere Desinfektionsstationen 
eingerichtet, so wird diese Frist auf 48 Stunden verlängert. 
§. 3. 
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung 
der Streumaterialien, des Düngers, der Federn u. s. w. sowie eine gründliche 
Reinigung der Wagen durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in 
genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes 
Wasser verwendet werden; jedoch muß zuvor zum Zwecke der Aufweichung der 
anhaftenden Unreinigkeiten eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. 
(2) Die Reinigung ist nur dann als eine auswichende anzusehen, wenn 
dadurch alle von dem stattgehabten Transporte herrührenden Verunreinigungen 
vollständig beseitigt sind. 
(3) Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda- 
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 
100 Liter Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera 
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion nach Anwendung 
des Verfahrens unter a noch durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, 
Decken und Wände mit 5 prozentiger Karbolsäurelösung. Diese ist 
durch Mischen von 1 Theile der im Handel als 100 prozentige Karbol- 
säure oder Acilum carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure 
mit 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen.
        <pb n="23" />
        – 13 – 
(4) Die unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in der Regel nur 
auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch 
auch dann vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß er- 
langen, die es zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch 
Geflügelcholera vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion 
begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt vorbehalten, diese Art der Desinfektion 
auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Ver- 
schleppung der Seuche für unerläßlich erachtet. 
§. 4. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr 
zu erheben, deren Höhe in den Tarifen festzusetzen ist. Bei Bemessung der 
Gebührensätze ist davon auszugehen, daß sie lediglich dazu bestimmt sind, eine 
Ersatzleistung für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Auf- 
wendungen zu gewähren. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende 
oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung findet eine Entschädigung 
nicht statt. Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, die 
der Transport durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Be- 
träge der Selbstkosten für alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisen- 
bahnverwaltung in gleicher Höhe und zwar in einem Satze für den Wagen 
festzusetzen. 
§. 5. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten zur 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Geflügeltransporten unter verantwortlicher 
Aufsicht ausgeführt werden. 
§. 6. 
Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär= 
polizeibehörden geeignete Kontroleinrichtungen zur Durchführung der vorstehenden 
Bestimmungen zu treffen. 
§. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
——"““—— — 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No 4. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. S. 15. — Bekannt- 
machung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. S. 108. 
  
  
  
  
(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 
18. Januar 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
An Stelle der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege 
vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und der Militär-Transport-Ord- 
nung für Eisenbahnen im Frieden vom 11. Februar 1888 Reichs-Gesetzbl. S. 23) 
tritt die anliegende Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. 
§. 2. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in dieser Ordnung enthaltenen tech- 
nischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern, sofern dadurch 
keine grundsätzlichen Abweichungen herbeigeführt werden. 
§. 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 18. Januar 1899. 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1899. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1899.
        <pb n="26" />
        Gegenstand. 
Militär-Transport-Ordnung. 
Vorbemerkung. 
Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden und 
für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs- 
und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten nur für 
den Frieden. 
  
  
  
Erster Abschnitt. 
Gegenstand und mitwirkende Behörden. 
S. 1. 
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen Deutschlands, die 
mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, und finden 
Anwendung: 
1. auf die Vorbereitung und die Ausführung der Beförderung 
a) der bewaffneten Macht (Heer und Marine), der Schutztruppen, des 
Landsturmes, des Heergefolges, und auf Antorderung der 
Militärverwaltung — von Streitkräften der mit Deutschland 
verbündeten Staaten sowie 
b) ihrer Bedürfnisse (auch Privatgut für die Militärverwaltung 
g. 50, 5) 
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für diese Beförderung 
sowie für das der Militärverwaltung leihweise überlassene oder für 
sie bereit gehaltene Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen. 
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse einzelner Eisenbahnen können auf 
Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Ein- 
verständnisse mit der Militärverwaltung erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung 
von den Vorschriften dieser Ordnung zugelassen werden. 
  
  
  
Für die bayerischen Eisenbahnen erfolgt die Julassung etwaiger erleichternder 
Abweichungen oder einer etwaigen Befreiung von den Vorschriften der Militär- 
Transport-Ordnung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des 
Aeußern im Einverständnisse mit dem bayerischen Kriegsministerium und, wo das 
Interesse der Landesvertheidigung in Betracht kommt, nach vorhergegangener Ver- 
ständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte.
        <pb n="27" />
        17 
§. 2. Verzeichniß 
1. Zur Mitwirkung bei der Ausführung dieser Ordnung sind berufen: der aennerne 
  
  
Im Frieden. 
Im Kriege. 
A. Militärbehörden. 
1. Das zuständige Kriegsministerium (§. 3). 
2. Der preußische Chef des Generalstabs der 
Armee (§. 4). 
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden: 
a) die Eisenbahn-Abtheilung des preußi- 
schen großen Generalstabs (§. 7); 
b) die Linien-Kommissionen (§. 9), die 
der Eisenbahn-Abtheilung des großen 
Generalstabs und mit dieser dem Chef 
des Generalstabs der Armee unter- 
stellt sind; 
c) die Bahnhofs-Kommandanten (§. 10). 
Die absendenden und empfangenden 
Militärbehörden und Truppentheile sowie 
die Transportführer (§. 12). 
Die Intendanturen. 
  
1. Das preussische Kriegsministerium 
§.3. 
2. Der preussische Chef des General- 
stabs der Armee (§. 4). 
3. Der General-Inspekteur des Etappen- 
und Eisenbahnwesens (C. 5); 
ihm sind unterstellt: 
a) die Militär-Eisenbahnbehörden: 
1) der Chef des Feld-Eisenbahn- 
wesens (§. 6), 
(2) der Chef der Eisenbahn- Abthei- 
lung des preussischen grossen 
Generalstabs (§. 7), 
(3) der Chef der Eisenbahn-Ab- 
theilung des preussischen stell- 
vertretenden Generalstabs der 
Armee (§. 8), 
(4) die Linien-Kommandanturen (§.9), 
die auch den unter a (1) bis (3) 
bezeichneten Dienststellen unter- 
geben sind, 
(5) die Bahnhofs-Kommandanten 
§. 10). 
(6) die Militär-Eisenbahn-Direk-- 
tionen (s. M. E. O. II. Th. E.): 
b) der Chef des Feld-Sanitätswesens 
(§. 11). 
4. Die absendenden und empfangenden 
Militärbehörden") und Truppentheile 
sowie die Transportführer (§. 12). 
5. Die Intendanturen. 
  
B. Civilbehörden. 
1. Der Reichskanzler, und zwar nament- 
lich: 
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13); 
b) die Reichs-Post= und Telegraphen- 
Verwaltung (§. 14). 
In Bayern außerdem das Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern und die General- 
direktion der Königlichen Posten und 
Telegraphen. 
2. Die Eisenbahnverwaltungen. 
  
1. Der Reichskanzler, und zwar nament- 
lich: 
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13); 
b) die Reichs-Post- und Telegraphen- 
Verwaltung (F. 14). 
2. Die Eisenbahnverwaltungen. 
  
*) Ausserdem der Kaiserliche Kommissar 
und Militär - Inspekteur der freiwilligen 
Krankenpflege im Sinne der Bes. Best. zu I 
Zif. (16) des Miltrfs. 
5
        <pb n="28" />
        Preußisches Kriegs- 
ministerium. 
Preußischer Chef 
des Generalstabs 
der Armee. 
— 18 — 
Die Befugniss des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militär— 
behörden zu ändern sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der 
Militärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hier- 
durch nicht berührt. 
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Militärtransport, 
Truppentheil, gelten sinngemäß auch für die Marine sowie für die dem Reichskanzler 
unterstellten Schutztruppen. " 
· 3. Für diejenigen Fälle, in denen diese Ordnung der Militärbehörde oder 
der Militärverwaltung allgemein, ohne nähere Bezeichnung der zuständigen Stelle, 
eine Obliegenheit oder Befugniß überträgt, wird von Seiten der Militärverwaltung 
bestimmt, welche militärische Dienststelle zuständig ist. Hiervon wird dem Reichs— 
Eisenbahn-Amt und durch dieses den betheiligten Civilbehörden und Eisenbahn- 
verwaltungen Mittheilung gemacht. 
§. 3. 
1. Das preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der bewaffneten 
Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen, erforderlichenfalls nach 
vorhergegangener Verständigung mit den zuständigen Behörden. 
  
  
Hinsichtlich der bayerischen Eisenbahnen sind die Interessen der bewaffneten 
Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen durch das bayerische Kriegs- 
ministerium wahrzunehmen. 
2. Das preußische Kriegsministerium führt die von Militärbehörden gegen Eisen- 
bahnverwaltungen und umgekehrt bei ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu. 
3. Sind bei diesen Beschwerden das Reichs-Marine-Amt, die übrigen Kriegs- 
ministerien oder das Auswärtige Amt betheiligt, so überweist sie das preußische Kriegs- 
ministerium an diese Behörden, die alsdann das Weitere für ihren Bereich veranlassen. 
  
4. Wegen der Erledigung von Beschwerden im Kriege s. §§. 5, 3 
und 13, 2. 
§. 4. 
  
  
1. Der preußische Chef des Generalstabs der Armee ist Vorgesetzter der 
Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt ihnen die erforderlichen Anweisungen. 
2. Inwieweit er in unmittelbaren Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte 
tritt, unterliegt der Vereinbarung des preußischen Kriegsministeriums mit diesem. 
  
3. Er ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der 
Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für diese Benutzung 
erforderlichen Vorbereitungen (§. 28/ 1). 
4. Er übernimmt nach Ausspruch der Mobilmachung bis zur Er- 
nennung des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens (§. 5) 
dessen Obliegenheiten im Eisenbahnwesen und ertheilt ihm demnächst nach 
Bedarf Anweisungen.
        <pb n="29" />
        S. 5. General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesen, (Telegram-Adresse: General-Etappen-Inspekteur) 
1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens lässt —— 
den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahn-Eisenbahnwesens, 
wosens leiten (§. 6).    
2.       
Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebs nach dem Militär- 
Fahrplan (§.24,1) und lässt dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§.13) davon 
Nachricht geben. 
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen 
erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amte mit (5. 13, 2) und ent- 
scheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden. 
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General- 
Inspekteure eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im grossen Haupt- 
duartiere die Wirkungskreise der in den vorbezeichneten Obliegenheiten und 
Befugnissen selbständigen Genecral-Inspekteure auf den Kriegsschauplätzen. 
ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten. 
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. 5. 4, 4. 
S. 6. Chef des Feld-Eisenbahnwesens (Telegram-Aresse: Feld-eisenbahnchef) 
1. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den  
   
Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 5) oder auch auf unmittelbare An-  
ordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke  
und lässt durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 8 bis 10) 
die zum Zwecke der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der 
Eisenbahnverwaltungen auf Grund ihrer durch das Kriegsleistungsgesetz fest- 
gestellten Verpflichtung in Anspruch nehmen (§. 9, 2). 
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe (§. 18, 7) befindlichen 
Eisenbahnstrecken sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegs- 
betriebe (§. 18, 4) befindlichen durch Uebergangsstationen (§. 18, 6) hat der Chef 
des Feld-Eisenbahnwesens bei allen Anordnungen, die nicht ausschliesslich 
den militärischen Geschäftsbereich betreffen, im Einvernehmen mit dem 
Reichs-Eisenbahn-Amte (§. 13) vorzugehen. 
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im 
Verzuge ist; in solchen Fällen muss das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem 
Verfügten unverzüglich in Kenntniss gesetzt werden. 
3. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kom- 
missare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke 
abzusenden. 
4. Im Falle des §. 5, 4 können den besonderen General-Inspekteuren 
auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender 
selbständiger Befugniss beigegeben werden. 
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3.
        <pb n="30" />
        Die Eisenbahn- S. 7. 
Abtheilung 
des preußischen großen Generalstabs (Telegramm-Adresse: Eisenbahn Abtheilung Generalstab Berlin). 1. Die Eisenbahn-Abtheilung des preußischen großen Generalstabs regelt die 
 ihr vorbehaltenen Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zwecke mit den 
 Eisenbahnverwaltungen durch die Linien-Kommissionen (§. 9). 
 2. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung tritt wegen der Vorbereitungen für 
   
 die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (§. 4, 3) bereits im Frieden 
 mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung. 
 
 
 
3. Nach Ausspruch der Mobilmachung übernimmt er die Geschäfte 
des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), nöthigenfalls auch diejenigen des 
Chefs der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden General- 
stabs der Armee (§. 8) bis zu deren Ernennung. 
Chef der Eisen-bahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee, (Telegramm-Adresse: Eisenbahn-Ab-theilung Generalstab Berlin). §. 8. 
 1. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertre- 
 tenden Generalstabs der Armee ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens 
  unmittelbar unterstellt und vertritt diesen erforderlichenfalls. Verlässt der 
  Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung, so über- 
  nimmt nach seinen Weisungen der Chef dieser Abtheilung dessen Obliegen- 
  heiten für die Inanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts 
 der Uebergangsstationen (§§. 6,2 und 18, 6). 
2. Wenn die Verbindung zwischen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens 
und dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung unterbrochen ist, hat der letztere 
für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangsstationen, 
alle Befugnisse des ersteren wahrzunehmen. 
3. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3. 
 
 
 
 
Linien-KommissionenKommandanturen §. 9. 
 1. Die Linien- Kommissionen Kommandanturen vermitteln den Verkehr 
 
zwischen den ihnen vorgesetzten Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 5 bis 8) und den 
dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 16) angehörigen betriebführenden Eisenbahn- 
verwaltungen. 
2. Insbesondere übermitteln sie den letzteren die militärischen Anforderungen, 
regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung. 
Bahnhofs-Kommandanten §. 10. 
 1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf 
eingesetzt. Sie sind der sie einsetzenden Militärbehörde der Linien-Komman- 
dantur unterstellt.
        <pb n="31" />
        — 21 – 
  
2. Die Bahnhofs-Kommandanten erhalten ihre von der Linien-Kommission 
im Benehmen mit dem Bahnbevollmächtigten (§. 15,2) aufgestellte Dienstanweisung 
durch die sie einsetzende Militärbehörde. 
 
3. Enthält die Anweisung Anordnungen, deren Kenntniß für den örtlichen 
Vertreter der Eisenbahnverwaltung nothwendig ist, so hat die Linien-Kommission 
Kommandantur dem Bahnbevollmächtigten Abschrift oder Auszug für diesen Vertreter 
zuzustellen (§. 15,2 und 3). 
4. Die Bahnhofs-Kommandanten handhaben die militärischen und militär- 
polizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofs und der zugewie- 
senen anschliessenden Eisenbahnstrecken, vermitteln zwischen den Transport- 
führern und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen und schützen die Eisenbahn- 
beamten gegen Eingriffe in ihren Dienst. 
5. Die Bahnhofs-Kommandanten haben die Vertreter der Eisenbahnverwal- 
tungen auf Ansuchen bei der Durchführung der bahnpolizeilichen Anordnungen zu 
unterstützen, sind aber nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen; halten 
sie durch dessen Handhabung das militärische Interesse für beeinträchtigt, so haben 
sie dies nöthigenfalls ihrer vorgesetzten Behörde zu melden. 
 
 
§. 11. Chef des Feld-Sanitätswesens, (Telgramm-Adresse: Feldsanitätschef). 
1. Der Chef des Feld-Sanitätswesens verfügt über die Aufstellung,   
Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge (§. 38, 4) im Einvernehmen 
mit dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens §. 6), der die Eisenbahnverwal- 
tungen benachrichtigen lässt. 
2. Für die Vorbereitungen im Frieden und bis zu seiner Ernennung wird 
der Chef des Feld-Sanitätswesens durch die Medizinal-Abtheilung des preußischen 
Kriegsministeriums vertreten. 
   
 
§. 12. Transportführer. 
1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport 
bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer. 
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen 
Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden 
Eingriffs in den Gang des Zuges oder in den vorgeschriebenen Transportweg sowie 
jeder Einwirkung auf die Handhabung des Eisenbahndienstes zu enthalten. 
3. Seine Anordnungen für das Ein- und Ausladen, für die Aufenthalte 
und für die Verpflegung hat er im Zusammenwirken mit dem Bahnhofs-Komman- 
danten bezw. dem Stationsvorsteher zu treffen und deren Angaben zu berück- 
sichtigen. Auf etwaige Widersprüche zwischen diesen Angaben einerseits und den all- 
gemeinen Vorschriften, den besonderen Fahrtlisten oder den von der absendenden 
Militärbehörde für die Fahrt ertheilten Befehlen andererseits hat der Transportführer 
den Bahnhofs-Kommandanten bezw. den Stationsvorsteher aufmerksam zu machen.
        <pb n="32" />
        Reichs-Eisenbahn- 
Amt. 
Gegebenenfalls hat er entsprechende Meldung an die Behörde zu machen, die den 
Transport geregelt hat. 
4. Er hat, falls der Lauf des Zuges durch äußere Umstände — Unfall, 
Betriebsstörungen, Feind u. s. w. — gehemmt wird, nach Lage der Verhältnisse die 
zuständigen Vertreter der Bahnverwaltung, den Bahnhofs-Kommandanten oder die 
Linien- Kommission Kommandantur an die Weiterbeförderung des Transports 
mit einem anderen Zuge oder auf einer anderen Bahnstrecke, erforderlichenfalls tele- 
graphisch, zu erinnern (§. 19,3). 
5. Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet er möglichst an Ort und Stelle 
an den Bahnhofs-Kommandanten, sonst an seinen eigenen Dienstvorgesetzten; zunächst 
ist er jedoch für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen 
der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen 
Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten (Betr. O. §. 66 und Bahn-O. §. 47) 
Folge zu leisten. Auf Ansuchen dieser Beamten ist er verpflichtet, gegen Angehörige 
seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten. 
6. Der Transportführer hat den Beförderungsausweis der Abfertigungsstelle 
(§. 32, 4) bezw. der Fahrkarten-Ausgabe (§. 31, 10) der Abfahrtstation vorzulegen 
und ihn außerdem auf Verlangen den Bahnhofs-Kommandanten, Stationsvorstehern 
der Abfahrt- und Zwischenstationen sowie den Eisenbahnkontrolbeamten vorzuzeigen. 
7. In Militärzügen wie in Zugtheilen, die mit Militärtransporten besetzt 
sind, hat der Transportführer seinen Platz wenn angängig in der Mitte des Trans- 
ports zu nehmen (§. 46, 17). 
  
  
§. 13. 
1. Die Zuständigkeit des Reichs-Eisenbahn-Amts regelt sich nach dem Gesetz 
über seine Errichtung vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 164). 
2. Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt die bei ihm zur Sprache ge- 
brachten Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden 
(§. 15, 5) dem General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mit 
(§. 5, 3), es prüft die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen 
erhobenen Beschwerden und führt sie ihrer Erledigung zu. 
3. Wegen der Erledigung von Beschwerden im Frieden s. §. 3, 2.  
 
4. Bedarf das Reichs-Eisenbahn-Amt näherer Auskunft über die be- 
sonderen Betriebseinrichtungen und Verhältnisse in den Bundesstaaten, so 
ersucht es die betheiligten Bundesregierungen, sachverständige, mit den 
betreffenden Einrichtungen vertraute Kommissare nach Berlin zu senden; ge- 
gebenenfalls wird es diesen auch die Ausführung der im militärischen Interesse 
zu treffenden Anordnungen unmittelbar übertragen. Die Befugnisse der Militär-- 
Eisenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahn- 
verwaltungen (§§. 9 und 15, 4) werden hierdurch nicht berührt.
        <pb n="33" />
        – 23 
§. 14. 
1. Das Reichs-Postamt tritt zur Sicherstellung des Postbetriebs auf den 
Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem preußischen Chef des 
Generalstabs der Armee durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter in Benehmen. 
2. Es bereitet in gleicher Weise im Frieden möglichst direkte telegraphische 
Verbindungen zwischen den Amtssitzen der Militär--Eisenbahnbehörden und von diesen 
zu den Amtssitzen der Bahnbevollmächtigten mittelst der Reichs- und Staats-Telegraphen- 
linien (Zif. 4 zweiter Abs.) vor. 
3. Es bestellt einen Vertreter bei jeder Linien-Kommission Kommandantur 
 sowie einen solchen für den Bezirk jedes Bahnbevollmächtigten. 
4. Die in dieser Ordnung für die Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung 
enthaltenen Bestimmungen finden auf die Post- und Telegraphen-Verwaltungen von 
Bayern und Württemberg sinngemäß Anwendung. 
Das Reichs-Postamt wird sich in diesen Beziehungen nach Erfordern mit 
den Post- und Telegraphen-Verwaltungen von Bayern und Württemberg in Be- 
nehmen setzen. 
  
  
§. 15. 
1. Im Sinne dieser Ordnung ist jede Eisenbahndirektion innerhalb ihres 
Bezirkes als Eisenbahnverwaltung anzusehen. 
2. Jede Eisenbahndirektion bestellt an ihrem Amtssitze für den regelmäßigen 
geschäftlichen Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für 
Militärangelegenheiten, den Bahnbevollmächtigten; dieser kann gleichzeitig tech- 
nisches Mitglied einer Linien- Kommission Kommandantur sein. 
Bei Bahnen von geringem Umfange kann von der Bestellung eines Bahn- 
bevollmächtigten abgesehen, auch können dessen Geschäfte dem Bahnbevollmächtigten 
einer anderen Eisenbahnverwaltung übertragen werden. 
  
  
3. Bei den Verhandlungen mit den Militärdienststellen über die bei der Vor- 
bereitung und Ausführung der Militärtransporte an Ort und Stelle erforderlichen 
Einzelanordnungen sowie über dringliche Maßnahmen werden die Eisenbahn- 
verwaltungen durch ihre örtlichen Organe oder durch besondere Kommissare vertreten. 
Diese übermitteln die Anforderungen der Militärdienststellen, sofern die Vorbereitung 
oder Ausführung ihre eigene Befugniß überschreitet, an die zuständige Stelle. 
4. Für die Erfüllung der ihnen nach §. 28 des K. L. G. obliegenden 
Verpflichtungen sind die Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich der im 
Friedensbetriebe befindlichen Strecken der Oberaufsicht des Reichs-Eisenbahn-- 
Amts unterstellt §. 13, 1); hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen 
Strecken haben sie ausschliesslich den Anordnungen der Militär-Eisenbahn- 
behörden Folge zu leisten (s. §. 18, 3 bis 8). 
5. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an 
das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 6 
Reichs-Post- und 
Telegraphen-Ver- 
waltung. 
Eisenbahnverwal-- 
tungen, 
(Adresse: 
Bahnbevoll- 
mächtigter).
        <pb n="34" />
        Bahnpolizei. 
Eintheilung 
bes Eisenbahnnetzes. 
Gegenseitige 
Unterstützung 
der Eisenbahn- 
verwalltungen. 
Grundsätze 
für den Betrieb. 
6. Bei Handhabung der Bahnpolizei sind die Bahnpolizeibeamten zu einem 
unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines Militärtransports nur zur Ab- 
wendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs oder für Leben und Gesundheit 
von Personen befugt. In der Regel haben sie daher nur auf die zu befolgenden 
Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Trans- 
portführers nachzusuchen. Beschwerden über diesen sind möglichst an Ort und Stelle 
bei dem Bahnhofs--Kommandanten, sonst auf dem für die Eisenbahnbeamten vor- 
geschriebenen Dienstwege anzubringen. 
Wenn einzelne auf dienstlichem Transporte befindliche Militärpersonen sich 
Ungehörigkeiten auf der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so haben sich die 
Bahnpolizeibeamten auf Feststellung der Persönlichkeit zu beschränken; Ausschluß von 
der Fahrt ist nur dann zulässig, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebs 
oder zum Schutze anderer Mitreisenden unvermeidlich erscheint. 
Im Uebrigen unterliegen reisende Militärpersonen den allgemeinen bahnpolizei- 
lichen Bestimmungen. 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeine Betriebs= und Verkehrsbestimmungen. 
§. 16. 
Für die militärische Benutzung der Eisenbahnen wird das Eisenbahnnetz durch 
die Militärbehörde in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt. 
§. 17. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, sich bei Ausführung der 
Militärtransporte gegenseitig Aushülfe zu leisten. 
§. 18. 
1. Für die Anordnung und Ausführung der Militärtransporte sind die Be- 
stimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen, der Signalordnung, der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen, der Verkehrs= Ordnung  und die sonstigen 
für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften maßgebend, soweit die gegen- 
wärtige Ordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Wegen Anwendung der 
Verk. O. auf die Beförderung von Militärgut — auch im Kriege — s. §. 50, 6. 
2. Der Betrieb auf den einzelnen Strecken ist nach Maßgabe ihrer be- 
absichtigten Inanspruchnahme zu regeln. Diese darf nur in den Grenzen der zur 
Zeit der Ausführung der Transporte bestehenden Leistungsfähigkeit (§. 29, 1) 
stattfinden. 
Die Leistungsfähigkeit ist nach Erlass des Mobilmachungsbefehls durch 
zeitweise oder dauernde Massnallmen für militärische Zwecke auf Ansuchen 
der Militärverwaltung zu steigern. Die hierdurch entstehenden Kosten werden. 
nach Massgabe des K. L. G. vom Reiche erstattet.
        <pb n="35" />
        3. Im Kriege ergeben sich im Rücken des Feldheeres zwei Betriebs-arten: Arten des Betriebs 
im Mobilmachungs- 
 und Kriegstalle. 
a) Kriegsbetrieb, 
b) Friedensbetrieb. 
4. Der - Kriegsbetrieb - wird für diejenigen Eisenbahnen angeord-                         a) Kriegsbetrieb. 
net, die auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegen. Auf die 
im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen findet der §. 31 des K. L. G. An- 
wendung. Wird der Betrieb einer im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahn 
durch die Militär-Eisenbahnbehörden übernommen (K. L. G. A. V. 15), so geht 
sie dadurch in „Militärbetrieb über. (Näheres siche „ Instruktion, betreffend 
Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen M. E. O. II. Th. E.). 
5. Auf die im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen finden die in 
dieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Fest- 
sctzungen sinngemäss Anwendung, soweit M. E. O. II. Th. E. nicht ander- 
weitige Bestimmungen enthält oder die Kriegsverhältnisse nicht besondere 
Anordnungen nothwendig machen. 
6. Beim Kriegsbetrieb entstandene hetriebsunresgelmäsigkeiten sollen 
soweit als möglich auf Uebergangsstationen- (§. 6, 2) ihre Grenze und 
Ausgleichung finden. 
7. Diese Uebergangsstationen bezeichnen die Abgrenzung zwischen                      b) Friedensbetrieb. 
den in Kriegsbetrieb erklärten von den im „Friedensbetriebe verbliebenen. 
oder diesem zurückgegebenen Eisenbahnen. Jede Eisenbahnstrecke verbleibt 
s0 lange im Friedensbetriebe, bis für sie der Kriegsbetrieb angeordnet ist. 
8. Auf die im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen finden die in 
dieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Fest- 
setzungen volle Anwendung. 
§. 19. Beförderung und Fahrtweg 
1. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung vom Anfangs= bis zum  
Zielpunkte thunlichst eine direkte, vergl. §. 36, 14 und 15. 
2. Transporte auf Militärfahrschein (§. 32, 4) werden auf dem von der 
Militärverwaltung vorzuschreibenden Transportwege befördert. 
  
Die Eisenbahnverwaltungen sind indessen berechtigt, innerhalb ihres Gebiets*  
und ohne Aenderung der Uebergangsstationen von Bahn zu Bahn einen anderen 
Weg zu wählen, wenn die Ankunft am Ziele dadurch nicht verzögert wird. 
  
Transporte auf Frachtbrief (§. 32, 11) sind wie Sendungen des öffentlichen 
Verkehrs zu behandeln. Wünscht die Militärbehörde indessen die Einhaltung eines 
bestimmten Transportwegs, so ist dies der Eisenbahnverwaltung bei der Anmeldung 
(8. 31, 10) ausdrücklich mitzutheilen (Berechnung der Transportgebühren s. §. 57, 4). 
 
*) Die preußischen Staatseisenbahnen und die mit ihnen in Betriebsgemeinschaft stehenden Ver- 
waltungen gelten hierbei als ein Gebiet. 
6*
        <pb n="36" />
        3. Bei Unfällen oder Betriebsstörungen veranlaßt jede Eisenbahnverwaltung 
innerhalb ihres Bezirkes die Weiterführung der in ihrem Laufe gestörten Militärtrans— 
porte selbständig (§. 12,4) unter Mittheilung an die zuständige Linien- 
    
Kommission 
  
Kommandantur; wenn besondere Umstände es erfordern, hat eine vorherige Verein- 
  
barung mit der Linien-Kommission Kommandantur stattzufinden. 
 
Sonntagsruhe. §. 20. 
1. Im Kriege wird für den Verkehr ein Unterschied zwischen Wochen-, 
Sonn- und Festtagen nicht gemacht. 
  
2. Im Frieden sind im Allgemeinen die über die Sonntagsruhe für den 
öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften auch für die Militärtransporte maßgebend. 
3. In dringenden, von der Militärbehörde bei der Anmeldung ausdrücklich zu 
bescheinigenden Fällen kann indessen die Annahme und Beförderung von Pferden, Schlacht- 
vieh, Fahrzeugen und Gütern auch an Sonn- und Festtagen gefordert werden, sofern 
Züge verkehren, welche die Mitnahme in dem angemeldeten Umfange (§. 30) zulassen. 
4. Die Abfertigung von Militärzügen kann auch an Sonn- und Festtagen 
beansprucht werden. 
5. Die Weiterbeförderung von Pferden und Schlachtvieh darf unterwegs 
aus Anlaß der Sonntagsruhe nur bis zum nächsten geeigneten Zuge unterbrochen 
werden. Bei einer bahnseitig angeordneten Weiterführung mit Personenzügen finden 
die höheren Tarifsätze (Bes. Best. zu II Zif. (5) des Miltrfs.) keine Anwendung. 
6. Die Ausladung von Pferden und Schlachtvieh sowie in außergewöhnlichen 
Fällen — z. B. bei Truppenübungen — von Gütern und Fahrzeugen kann auch an 
Sonn= und Festtagen verlangt werden. 
  
  
  
Arten der Eisenbahnzüge §. 21. 
 1. Militärtransporte werden mit allen Zügen des öffentlichen Verkehrs ge- 
fahren, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung 
der Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angängig ist (§. 30). 
2. Für Militärtransporte, die hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen 
Verkehrs befördert werden können, werden Militärzüge gestellt: Militär-Bedarfszüge 
(§. 22), Militär-Sonderzüge (§. 23) und Züge im Militär-Fahrplan (§. 24), darunter 
die Militär-Lokalzüge (§. 25, 1). 
Militär-Bedarfszüge. §. 22. 
1. Im Rahmen des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr ist für die 
Zwecke der Militärverwaltung eine Anzahl von Militär-Bedarfszügen, die nur 
im Bedarfsfalle und zwar nach jedesmaliger gegenseitiger Verständigung gefahren 
werden sollen, zwischen den Eisenbahnverwaltungen und den Militär-Eisenbahn- 
behörden im voraus zu vereinbaren.
        <pb n="37" />
        — 27 — 
2. Der Fahrplan dieser Züge ist so einzurichten, daß er thunlichst selten 
Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage ist den militärischen 
Zwecken anzupassen, auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nach— 
barbahnen Sorge zu tragen. 
Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Bedarfszüge soll 
auf Haupteisenbahnen in der Regel 1½ Minuten auf das Kilometer 
oder 40 km in der Stunde (Betr. O. §§. 13,3 und 26), 
auf Nebeneisenbahnen 2 Minuten auf das Kilometer oder 30 km in 
der Stunde (Bahn-O. §. 27) 
nicht übersteigen. 
3. Die Eisenbahnverwaltungen theilen den Fahrplan für diese Züge den 
Militär-Eisenbahnbehörden in graphischer Form mit. 
4. Der Eisenbahnverwaltung ist gestattet, bei Durchführung der Militär- 
Bedarfszüge innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungen des vereinbarten Fahr- 
plans vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung der festgesetzten Ankunfts-- und 
Abfahrtszeiten auf den Uebergangsstationen von Bahn zu Bahn sowie unter Wahrung 
der für militärische Zwecke vorgesehenen Aufenthaltszeiten auf Zwischenstationen aus- 
führbar ist. 
§. 23. Militär-Sonderzüge. 
Sofern die Militär-Bedarfszüge für die jeweiligen Transporte nicht passend 
liegen, sind statt ihrer Militär-Sonderzüge einzulegen. Diese sind zwischen den 
Militär-Eisenbahnbehörden und den Bahnverwaltungen in jedem einzelnen Falle be- 
sonders zu vereinbaren, bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth u. 
dergl.) aber auch ohne vorgängige Vereinbarung auf Verlangen der Militär- 
behörde ohne Verzug zu stellen, soweit die Betriebseinrichtungen es gestatten. Diesem 
Verlangen muß auch dann genügt werden, wenn der Sonderzug über eine Strecke 
ohne Nachtdienst zu einer Zeit befördert werden soll, wo nach Schluß des Tages- 
dienstes die Strecke unbesetzt und eine Alarmirung des Bahnbewachungs- und Stations- 
personals durch den Telegraphen nicht mehr möglich ist (§. 45, 3 der Betr. O. und 
§. 30, 1 der Bahn-O.). 
§. 24. Militär -Fahrplan. 
1. Lassen sich die Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen 
Verkehrs und mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschalteten. 
Mlilitär-Bedarfs- und Sonder-Zügen nicht mehr bewirken, kann auch durch 
zeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussetzung der Züge des öffent- 
lichen Verkehrs den militärischen Anforderungen nicht genügt werden, so 
wird der Militär-Fahrplan in Kraft gesetzt (§. 5, 2). 
2. Dieser wird von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung 
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen nach der vollen Leistungsfähigkeit der 
einzelnen Strecken und der Anschlussbahnen aufgestellt. Er soll einfach in 
der Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind
        <pb n="38" />
        so zu legen, dass sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden 
können. Die militärischen Zwecke sind ausschliesslich massgebend, auch für 
die Anschlüsse auf benachbarten Bahnstrecken. 
Benutzung von Zügen des Militärfahrplan zu anderen als militärischen Zwecken § 25. 
  1. Im Militär-Fahrplan werden zeit- und streckenweise besondere 
anderen  Züge als Militär-Lokalzüge bestimmt, die durch den öffentlichen Verkehr 
mitbenutzt werden dürfen, soweit sie durch Militärtransporte nicht voll in 
Anspruch genommen werden. 
2. Züge des Militär-Fahrplans, die für Militärzwecke nicht benutzt 
werden, können von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Ver- 
kehr, wenn dieser zugelassen wird, sowie für Eisenbahndienstzwecke ge- 
fahren werden, soweit Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. 
Machen es unvorhergeschene Umstände nöthig, solche Züge dennoch für 
Militärtransporte in Anspruch zu nehmen, so gehen diese allen anderen vor. 
3. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffent- 
liche Verkehr nach Ausspruch der Mobilmachung einzuschränken (§. 24, 1) 
sowie in welchem Umfang er nach Inkraftsetzung des Militär-Fahrplans 
zuzulassen ist, trifft der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), — wegen 
der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen (§. 18, 7) im Benehmen mit 
dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§§. 6, 2 und 13). 
4. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses 
des öffentlichen Verkehrs ist die Beförderung mindestens eines Postwagens 
mit jedem Militärzuge statthaft (Zif. 6). 
5. Den Eisenbahnverwaltungen bleibt es unbenommen, den Militär- 
zügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) mitzugeben (Zif. 6). 
6. Durch derartige Mitbenutzungen (Zif. 4 und 5) darf jedoch die 
zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die planmässige Beförderung 
der Züge nicht gefährdet werden. 
Benutzung der Telegraphen und Fernsprech-Verbindungsleitungen §. 26. 
  1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls sämmt- 
      
 liche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden. 
Die Fernsprech-Verbindungsleitungen können zu dringlichen militärischen 
Gesprächen mit Vorrang vor den Privatgesprächen unentgeltlich benutzt 
werden, soweit nach dem Ermessen der Verkehrsanstalt, bei der die Ge- 
sprächsanmeldung erfolgt, die technische Möglichkeit hierzu vorliegt. 
2. Die Telegraphen und die Fernsprecheinrichtungen der Eisenbahnen bleiben 
jedoch in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt und dürfen nur, soweit dieser 
es gestattet, zu militärdienstlichen Mittheilungen mit ausdrücklicher Genehmigung der 
Station benutzt werden. 
Unter dieser Voraussetzung können für den Verkehr der Militär-Eisenbahn- 
behörden unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen und die
        <pb n="39" />
        Fernsprecheinrichtungen der betheiligten Bahngebiete und zwar gebührenfrei in Auspruch 
genommen werden. 
3. Offiziere und Personen in gleichem Range ohne Dienstsiegel, die während 
und aus Anlaß eines Bahntransports Telegramme absenden müssen, können diese 
durch die Aufgabestation mit deren Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige 
Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen als Militär-Telegramme mit der 
Bezeichnung »SS« zu befördern. 
  
  
4. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der Bahntelegraphen durch die 
Militärbehörden im Frieden ausschließlich die Festsetzungen des Reglements vom 
7. März 1876 (R. Tel. Rgl.). 
In Bayern verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen, wonach die Bahn- 
telegraphen, insoweit die Eisenbahnstationen zur Annahme von Telegrammen ermächtigt 
sind, in der gleichen Weise wie die Staatstelegraphen benutzt werden können. 
  
5. Nach Anordnung der Mobilmachung sind sämmtliche Telegramme 
der Militärverwaltung als gebührenfreie Staats-Telegramme, und zwar 
auf den Reichs-, Staats-, Etappen- und Feld-Telegraphenlinien mit Vorzug 
vor den Telegraphendienst- und Privat-Telegrammen, auf den Bahn- 
Telegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen Betriebs- 
Telegrammen zu betördern. 
Sämmtlichen Telegrammen gehen auf den vier erstgenannten Linien 
die durch die dringlichsten allgemeinen Anordnungen für die Armee und 
Marine oder durch die wichtigsten militärischen und politischen Kund- 
gebungen gebotenen Kriegs-Telegramme voran. Solche Telegramme sind mit 
der Bezeichnung »Kr« zu verschen. Zur Anwendung dieser Dringlichkeits- 
bezeichnung sind nur berechtigt: 
(1) das grosse Hauptquartier, 
(2) der Reichskanzler, 
(3) die Armee-Oberkommandos, 
(4) die Führer selbständiger Heereskörper und selbständiger Marinekörper, 
(5) die Kriegsministerien, 
(6) das Reichs-Marine-Amt, 
(7), der kommandirende Admiral, 
(8) das Auswärtige Amt und 
(9) das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Jedoch dürfen nöthigenfalls auch die Antworten auf »Kr« Telegramme 
mit Kr“ bezeichnet werden, gleichviel welche Behörde sie aufgiebt. 
Die Beförderung der »Kr« Telegramme hat unter sotfortiger Unter- 
brechung jeder auf den betreffenden Linien im Gange befindlichen Korrespon- 
denz zu geschehen. Wird ausnahmsweise zur Beförderung solcher Tele- 
gramme auch die Benutzung von einzelnen Strecken der Bahntelegraphen. 
nothwendig, so sind auch diese für »Kr« Telegramme freizumachen, soweit 
es ohne Gefäührdung oder bedenkliche Störung des Bahnbetriebs möglich ist.
        <pb n="40" />
        Einrichtung der 
Telegraphen- und 
Fernsprech-An- 
lagen der Eisen- 
bahnen für mili- 
tärische Zwecke. 
Im Allgemeinen. 
Geheimhaltung. 
Erhebungen über 
die Leistungsfähigkeit 
der Bahnen, 
Erkundungen. 
– 30 – 
6. Telegramme, deren Inhalt aus wichtigen Nachrichten vom Feinde 
oder sonstigen für die Operationen der Truppen oder Seestreitkräfte wesent- 
lichen Mittheilungen oder Weisungen besteht, dürfen als dringliche Militär- 
Telegramme (SSd) bezeichnet werden; ihre Beförderung hat nach den 
 »Kr«  Telegrammen (Zif. 5), aber mit Vorrang vor allen übrigen Staats- 
Telegrammen zu erfolgen. Solche »SSd«-Telegramme dürfen ausser von 
den in Zif. 5 (1) bis (8) genannten Dienststellen nur aufgegeben werden 
bei der Armee: von den Generalkommandos und stellvertretenden 
Generalkommandos, 
bei der Marine: von den Kommandos der Marinestationen der 
Ost- und Nordsee, den Befehlshabern von Verbänden von Schiffen 
und von einzelnen Schiffen und von den Kommandanturen von 
Marinefestungen. 
Dieselbe Berechtigung besteht auch für das Ressort des Auswärtigen 
Amtes. 
§. 27. 
Die Verbindungen und Einrichtungen der Bahntelegraphen- und Bahn- 
fernsprech-Anlagen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Benehmen 
mit den Militär-Eisenbahnbehörden dem im §. 26,2 angegebenen Zwecke 
anzupassen, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung ge- 
schehen kann. 
Dritter Abschnitt. 
Vorbereitung der Militärtransporte. 
§. 28. 
1. Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vor- 
bereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der darin 
angezogenen besonderen Bestimmungen zu treffen. 
2. Die dabei mitwirkenden Personen haben in allen Angelegenheiten, die sich 
auf die beabsichtigte militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege beziehen, unbedingt 
Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, 
Pläne u. dergl. geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Einrichtungen und Anordnungen dürfen sie an andere Stellen und Personen nur aus 
dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes 
erforderlich ist. 
§. 29. 
1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen statistischen 
Nachrichten sind vom Reichs-Eisenbahn-Amte nach einem von ihm zu bestimmenden 
Muster alljährlich zu erheben. Sie müssen ein genaues Urtheil über die Leistungs— 
fähigkeit der Bahnen ermöglichen, auch die nächstbevorstehende Entwickelung er— 
kennen lassen. 
2. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind berechtigt, zur Vervollständigung dieser 
Nachrichten sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Erkundungen anzuordnen. Die
        <pb n="41" />
        31 
betreffenden Verwaltungen sind von der zu diesem Zwecke beabsichtigten Entsendung 
von Offizieren oder Beamten zuvor zu unterrichten. 
3. Den entsandten Offizieren und Beamten ist bei ihren Erkundungen von 
den Bahnverwaltungen jede wünschenswerthe Unterstützung sowie die Ermächtigung 
zur Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung gegen Zahlung des Fahrpreises 
für die zweite Wagenklasse zu gewähren. Es ist ihnen gestattet, die Bahn und deren 
Anlagen ohne Erlaubnißkarte zu betreten, sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen 
Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem betreffenden 
Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Den Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangir— 
gleise haben sie zu vermeiden; auch dürfen sie die Schranken oder sonstigen Ein— 
friedigungen nicht eigenmächtig öffnen, überschreiten oder übersteigen, noch etwas darauf 
legen oder hängen. 
4. Wenn der Offizier oder Beamte beim Betreten der Bahn oder bei Benutzung 
von Güterzügen ohne Personenbeförderung getödtet oder körperlich verletzt worden ist, 
und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür 
geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, ihr das Geleistete zu ersetzen, 
falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden der Eisenbahn- 
verwaltung oder eines ihrer Bediensteten herbeigeführt worden ist. 
S. 30. 
1. Bei der Wahl des Juges muß stets beachtet werden, daß durch die In- 
anspruchnahme den Vorschriften der Betr. O. (insbesondere §§. 23 und 33)2 und 3) 
und der Bahn-O. (§. 27)/ 1) noch Genüge geleistet werden kann. 
Wahl der Züge. 
In der Regel (s. jedoch Zif. 3) können in den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden: 
—.— 
  
  
  
— — 
— — 
  
1. 2. 3. 4. 65656. 6. 7. 68—. 9. 
Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs: 
Be ze i ch nung Schnellzüge Personen= Personen- Güterzüge 
laut züge mit züge bis mit 
der mehr als zu 
Militär- Aushang= Fahr. 60 km 60 km Eilgüter. Dersonen= Güterzüge. Viehzüge. Bemerkungen. 
plan Geschwin, Geschwin- beförde- 
transporte. einschl. D. Lüge. digkeit digkeit. guge. rung 
(Betr. O. · 
S. 33, 2). 
  
  
  
  
  
Offiziere und 
Mannschaften. 
  
Ausnahmsweise 
in dringlichen 
Fällen Offiziere 
und Mann- 
schaften in 
geringer 
Zahl (ha 
gegen Berech- 
nung der vollen 
Schnellzugstaxe 
und Dlatz- 
gebühr. 
Reichs-Gesetbl. 1899. 
  
bis 300 Köpfe. 
  
  
  
(nsa. Die Eisenbahnver- 
waltung darf die Be- 
förderung nicht ver- 
weigern, soweit durch 
Mitnahme der Mili- 
tärpersonen die für 
die fahrplanmäßige 
Durchführung des Zu- 
ges zulässige Stärke 
nicht überschritten 
wird.
        <pb n="42" />
        32 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3 4 65. 67. 8. 9. 
Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs: 
Bezeichnung Schnellzüge Personen- Personen= Güterzüge 
laut züge mit züge bis mit 
der mehr als zu 
Militär- Aushang= Fahr 60 km 60 km Eilgüter. DPersonen= Güterzüge. Viehzüge. Bemerkungen. 
plan Geschwin. Geschwin- züge. beförde- 
transporte. einschl. D. Züge. wer#d, digkeit. rung. 
S. 33, 2). 
ferde. (Db. bis bis (2) (8) b. Thunlichstauch die 
18 Pferde, 60 Pferde, Reitpferde der Of#- 
3 Wagen 10 Wagen Vereinb 8. W. nach 
c J. · 1 Eimbärung. 
(Cchsen). (20chsen). bis 90 Pferde, 15 Wagen (0 Anfenehenesselkbahnen 
60 Achsen). in Personenzügen mit 
mehr als 30 km 
Geschwindigkeit bis 
36 Perde, 6 Wagen 
(12 Uchsen). 
(3) Beförderung mit 
Viehzügen nur, 
wenn die militäri- 
schen Rücksichten 
dies zulassen. 
Schlachtvieh. — In den für den allgemeinen Viehverkehr zugelassenen Zügen und 
unter den für den allgemeinen Viehverkehr festgesetzten Bestimmungen 
(Frachtberechnung nach Miltrf.). 
  
Eilgut oder eilgutmäßig zu 
beförderndes Frachtgut 
a. Spreng- 
stoffe der 
Gefahrklasse. 
(4 Achsen). 
Nur zur Beseitigung elementarer 
Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, 
Hochwasser u. dergl., in besonderen 
Räumen und nur bis 2 Wagen 
  
b. Alle übrigen 
Sendungen, 
auch Muni- 
tionsgegen- 
stände, die 
nicht der 
Gefahrklasse 
angehören. 
bis 
3 Wagen 
(6 Achsen). 
bis 
15 Wagen 
(30Achsen). 
  
  
  
Stück- und Wagenladungs- 
güter 
a. Spreng- 
stoffe der 
Gefahrklasse. 
c 
bis 4 Wagen 
(8 Achsen). 
4) Nur auf Strecken, 
wo reine Güterzüge 
nicht gefahren werden. 
  
b. Alle übrigen 
Sendungen, 
auch Muni- 
tionsgegen- 
stände, die 
nicht der 
Gefahrklasse 
  
  
angehören. 
  
  
  
bis 15 Wagen 
(30 Achsen).
        <pb n="43" />
        2. Welche Personenzüge auf Haupteisenbahnen mit mehr als 60 km (Betr. O. 
§. 33,2), auf Nebeneisenbahnen mit mehr als 30 km (Bahn-O. §. 27, 1) Geschwindigkeit 
fahren sollen, ist den Militär- Eisenbahnbehörden von den Eisenbahnverwaltungen bei Be- 
kanntmachung des Fahrplans (Sommer und Winter) unter Angabe der Strecken mitzutheilen. 
3. Wenn die Benutzung des von der Militärbehörde gemäß Zif. 1 ange- 
forderten Zuges ausnahmsweise nicht erfolgen kann, so hat die Eisenbahnverwaltung 
rechtzeitig die Benutzung eines anderen Zuges vorzuschlagen, dessen Fahrplan dem 
militärischen Bedürfniß entspricht. Bei Beförderung mit Schnellzügen werden in 
diesem Falle nur die Sätze des Miltrfs. erhoben. 
4. Sollen gemischte oder mehrere gleichartige Militärtransporte mit demselben Zuge 
befördert werden, so kann die Benutzung von Wagen (Achsen) nur bis zu der betreffenden, 
in den Spalten 3 bis 8 der Zif. 1 angegebenen Höchstzahl gefordert werden, wobei 
indessen die für die einzelnen Transportarten angegebenen Stärken nicht überschritten 
werden dürfen. Bei gemischten Transporten ist 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch stärkere, diese Höchst- 
zahlen überschreitende Transporte — ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse — 
mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn die Militärbehörde nicht auf 
Gestellung eines Militärzuges besteht. 
5. Mit Militärzügen (§. 21,2) müssen auf Erfordern der Militär- 
behörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter Zif. 1 be- 
zeichneten Stärken vom Beginn an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang 
übersteigen. Transporte von mehr als 300 Mann oder 60 Pferden werden als 
»größere« bezeichnet. Für »kleinere« Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im 
Verzuge (§. 23) in Anspruch zu nehmen und gegen eine Vergütung, die mindestens nach 
dem vollen Militär-Sonderzugtarife zu bemessen ist. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen 
indeß aus eigener Entschließung auch kleinere Transporte mit Militärzügen befördern, 
für die alsdann der Kopf- Wagen- und Gewichtstarifsatz in Anrechnung kommt. 
Bei Kennzeichnung gemischter Transporte als »kleinerer« oder » größere« ist 
auch hier 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen. 
6. Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die 
Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, 
so kommen erhöhte Sätze in Anwendung (Bes. Best. z. Miltrf. zu II Zif. (5)). 
  
7. Ueber den Ausschluss gewisser Transporte von bestimmten Militär- 
zügen s. §§. 38, 6 und 50, 4.  
§. 31. Anmeldung der Militärtranspoprte 
1. Jeder Militärtransport ist durch die absendende Militärbehörde gemäß den  
nachstehenden Bestimmungen bei der zuständigen Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahn- 
behörde anzumelden, jedoch immer nur von einer Militärbehörde und an eine Stelle. 
2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen 
empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der 
Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte. 
3. Falls sich von einer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung ver- 
schiedener Transporte in derselben Richtung übersehen läßt, sind diese Transporte 
zu einer Anmeldung zusammenzufassen. 7*
        <pb n="44" />
        4. Die Anmeldungen durch die Militärstellen erfolgen: 
bei der Abfahrtstation durch Vorlage des Fahrtausweises, 
S. bei dem Bahnbevollmächtigten durch » Anmeldezettel«, 
 bei der Militär-Eisenbahnbehörde durch » Anmeldeliste«. 
 In dringlichen Fällen kann die Anmeldung telegraphisch mit den wesentlichen 
 Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung geschehen. 
5. Transporte, bei denen Anfangsstation und Zielpunkt in demselben Linien- 
gebiete liegen, werden als » innere «, solche, bei denen dies nicht der Fall ist, als 
» durchgehend « bezeichnet. 
6. Die bei den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldeten Transporte werden 
 von diesen durch » Fahrtliste « den Bahnbevollmächtigten aller am Transporte betheiligten 
Eisenbahnverwaltungen, in dringlichen Fällen telegraphisch, mitgetheilt. 
  Die Fahrtliste muß alle für die Durchführung jedes einzelnen Transports wesent- 
 lichen Anordnungen enthalten, namentlich: Vertheilung der Transporte auf mehrere Züge, 
Zusammenziehung auf einen Zug, Stärke und Bezeichnung der einzelnen Transporttheile 
und Jüge, Lauf der Eisenbahnfahrt, Ort und Zeit des Anfanges, Aufenthalt, etwaige 
längere Unterbrechungen, Ziel der Fahrt, Stellung besonderer Wagen, Verpflegung u. s. w. 
Die Fahrtnummer in Spalte 1 dient bei militärischen Anfragen und Meldungen 
zur kurzen Bezeichnung eines einen ganzen Zug in Anspruch nehmenden Transports 
oder eines Transporttheils mit selbständigem Laufe. 
 
Die Vereinbarung der Fahrtlisten mit den Eisenbahnverwaltungen muß in der 
Regel 10 Tage vor der Abfahrt erledigt sein.  
7. Steht bei umfangreicheren Einberufungen, Entlassungen oder Beurlaubungen 
die gleichzeitige Beförderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisen— 
bahn in Aussicht, so ist von der zuständigen Militärbehörde der Tag und thunlichst 
auch die Tageszeit dieser Beförderungen mit Angabe der annähernden Zahl der Mann- 
schaften und der Fahrtrichtung dem Bahnbevollmächtigten (§. 15,2), in dessen Bezirke 
die Versammlungsstation (bei Einberufungen) oder die Abfahrtstation (bei Entlassungen 
s. Bes. Best. z. Miltrf. zul Zif. (2) — oder bei Beurlaubungen) liegt, möglichst frühzeitig, 
in der Regel 5 Tage vorher mitzutheilen. Bei Beurlaubungen dieser Art empfiehlt sich 
gleichzeitig die Angabe der Gegend, wohin die Mannschaften beurlaubt werden, sowie 
der durchschnittlichen Dauer des Urlaubs. 
In solchen Fällen muß eine militärische Ueberwachung der Mannschaften auf 
den Bahnhöfen bis zur Abfahrt der betreffenden Süge stattfinden. 
  
  
  
8. Diejenige Eisenbahnstelle, die gemäß Zif. 4, 6 oder 7 die Anmeldung 
erhält, ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter erforderlichen 
Benachrichtigungen zu veranlassen. 
9. Kommen mehrere kleinere nicht angemeldete Transporte sowie beurlaubte 
oder entlassene Soldaten in größerer Anzahl auf einer Vorbahn zusammen, um 
gemeinsam auf derselben Strecke weiterzufahren, so hat die Vorbahn die Trans- 
porte den Nachbahnen möglichst frühzeitig telegraphisch weiterzumelden. 
10. Die Anmeldung der Transporte durch die Militärbehörde erfolgt nach 
Maßgabe der nachstehenden Tabellen:
        <pb n="45" />
        A. Im Frieden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 1. I 5. I 6. 7. 
Eisenbahnstelle oder Militär-Eifenbahnbehörde, bei 
der die Anmeldung zu machen ist: 
Bezeichnung Militär- Abfahrt- Bahnbevoll- inien-- Eisenbahn- 
behörde, die # mächtigker Kommission, Kötheilung 
der orde- station. der Eisenbahn= in deren Gebiete des Vemerkungen. 
zur verwaltung, 
Wie · der Transport roßen General. 
Militärtransporte. #nmeldung in deren Bezirke be— aut. 8 in 
verpflichtet ist. der Transport Berlin 
beginnt. « 
ansport- lbi 1 — — — 1) a. Bei starkem oͤffentlichen Ver- 
Transport. bis 30 Personen ) 1a Lrhe leVer 
führer. bei der Fahr- 4t zur Sicherkeelung der Püz 
3T . · «t. « 
karten Ausgabef Anmeldung el zaen guge ie 
mindestens möglichst 12 Stunden vor Ab- 
1 /2 Stunde vor fahrt des Zses ziachner . 
Abfahrt des mössen mönicchtt renee 
Zu ges. Abfahrt des Zuges gelöst werden. 
Offiziere Absendende — 31 bis 300 — — d 
lltäx, 2). » eiuthsIHt 
und Militär Personen mög u. s. Mannschiften in greberer 
behörde lichst 3 bis 4 Tage Anzahl erfolgt gemäß Zif. 7 
Mannschaften. u. s. w. vor der Abfahrt. dieses Paragraphen. 
Absendendes — — mehr als mehr als 6 8# d n l 
General. 300 Personen 300 Personen sind ohne Rücsicht auf ihre 
Kommando als als "durch- Stürzernn klebremn uange 
u. s. w. »innerer« gehender« aumelden eenderunhe in der 
Transport) mög- Transport mög.) ürpsnd ur Lenmenß der A, 
lichst 3 Wochen vorllichst 6 Wochen vor iie engtranr, welche 
n . urch die Ausg t 
der Abfahrt. der Abfahrt. 8 * enstehen, 
— » ind — ohne Rücksicht ih 
bis 6 Stüc — — Stürr F 9 i 
bis 1 Uhr gehende Transporte bet der Eisen- 
bahn-Abtheilung des großen Ge- 
Mittags des der stabs lden. 
9! fährt vS e * lediglich 
n iete l · 
vorhergehenden 8 ] 
" caß i - 
Tages. 6) spenn z Spalt ue Frn. 
ersolgen. 
Absendende b. rer starkem öffentlichen 
Militär. rin tu bei Transporten 
„ auf we l 
behne 66 — nn n 
... vollmächtigten Sicher- 
ftellung eine mglichh schtenm. 
Pferd e gen Beförderung ans Ziel. 
— 7 bis 60 Stück (i4 — — (4) Ausnahme s. unter (3) a. 
möglichst 
3 bis 4 Tage 
vor der Abfahrtt 
Absendendes — — mehr als mehr als 
General- 60 Stück ( 60 Stück (0 
Kommando « als als "durch. 
u. s. w. I »innerer« gehender« 
Transport; mög- Transport; mög— 
lichst 3 Wochen vor lichst 6 Wochen vor 
  
  
  
der Abfahrt. 
  
  
der Abfahrt.
        <pb n="46" />
        1 a. 
1 b. 
  
  
3. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
der Abfahrt . 
  
  
I 4. I 5. I 6. 7. 
Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehörde, bei 
der die Anmeldung zu machen ist: 
Bezeichnungilttär, Arfahrk= Nahnbeo l= inien-- Eisenbahn- 
behörde, die mächtigterr Kommission, Kötbeilung 
der ur station. der Pisenbahm- in deren Gebiete des Bemerkungen. 
.. verwaltung 8 
Militaͤrtransporte. Anmeldung in deren Bezirke der —’“ grebea 
verpflichtet ist. der “ Berlin. 
Spreng- 3 bis 4 Wagen mehr als mehr als 
stoffe oder 4 Wagen 4 Wagen 
u. s. w. 6 bis 8 Achsen; oder oder 
der Gefahr- moͤglichst 8 Achsen 8 Achsen 
klasse. 3 bis 4 Tage vorsals »innerer« als »durch— 
bis 2 Wagen der Abfahrt. Transport; gehender« 
8 möglichst Transport) 
4 Achsen) 3 Wochen vor Möglichst 
= Anmeldefrist (0) der Abfahrt. 6 Wochen vor 6). Sprrengstess= f#ur Besetigung 
S. gemäß Verk. O. der Ab fahrt. Stseprungen Hrrwbsser und 
9 —* —Ketr 
* B G). 3 die borchschkieden Anmeldefrist 
2 FSpreng-. 3 bis 15 Wagen nicht innegehalten ist (5 54, 123. 
S stoffe oder 
E 
STu.s. w., 6 bis 30 Achsen; 
3 lbie nicht 
S der Gefahr- wie vor. 
S klasse 
angehören. 
. Absendende mehr als 
S S Militär- 
S „ 15 Wagen 
S Alle behörde bis 15 Wagen – oder 
sonstigen n. s w. oder 30 Achsen) 
Güter und « 30 Achsen, 
Schlacht- wenn wie vor. 
vieh. die Beförderung 
mit einem 
bestimmten 
Zuge gewünscht tderũ 
wird (6) (r % 4 nen osier 
Juge gewünscht wird, so genügt 
wie vor. vio essche, R.2 etu 
unker Vorla rie 
(tPK. 32, 11) bei der Güteral ferti- 
gungsstelle. 
. b. Außerdem find fuͤr Wagen- 
rr ç Z„ ladungsgut die erforderlichen 
Militär. Bedarfe Bärbefar im — als: — "r er a Puse' du 1 4 . ITTEUHIKEHUERZUDKU offka 
-. riften zu bestellen. 
Sonderzüge r * 
E. 21, 2). ochen vor mögli 
6 Wochen vor 
der Abfahrt O. 
(7) Regelung mit der Eisenbahn- 
Abfabrt gemäß Zif. 6 dieses 
Paragraphen. 
verwaltung 10 Tage vor der
        <pb n="47" />
        37 
— — 
B. Im Kriege. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 l. 2. v # 4. 6 7. 8. 
Nilitär- Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehörde, bei der 
el behörde, die Anmeldung zu machen ist: 
Bezeichhunglie zur Abfahrt. Bahnbevoll] inien-- Bisenbahn-Mlilitär- 
der mächtigter Komman- Abtheilung Eisenbahn- 
Anmel station. der dantur, des stell- Direktion, Bemerkungen. 
Militär-- dung Eisenbahn- in deren vertretenden in deren 
ver- verwaltung, in Gebiete der Generalstabs Bezirke die 
transporte. llichtet deren Bezirte ransport in Berlin. Abfahrt- 
p der Trans- beginnt. station liegt. 
ist. port beginnt. 
I. Beim Friedens-Fahrplane. 
A. Offiziere und Transport- bis – — — — () Bei atarkem Verkehr 
Mannschaften. führer. 30 Personen () * sio 
bei der Fahr- meldung nöthig. 
karten -Aus- 
Fabe; woͤgliehet 
/Stunde vor 
der Abfahrt des 
Zuges. 
B. Militärtransporte, — Wenn angängig — — — 
die gemäss F. 30, 1 mindestens 
mit Zügen des 24 Stunden 
öffemlichen Verkehrs vor Abfahrt 
befördert werd des Zuges. 
uen“ en Absendende es Huses 
Militãr- « ·- 
c.Militäk-Bedarks-behörde Bei Gefahr — als als „durch- wenn die 
oder Sonderzüge u. s. w. im Verzuge. »innerer« gehender« Abfahrtstation 
C. 21, 2). Transport; Transport; des Transports 
möglichst möglichst. einer Bahn im 
frühxeitig. frühzeitig. Militär- 
betrieb 
hört;zmöglie t 
frũhzeitig. 
II. Beim Militär-Fahrplane. 
D. Oflziere und ransport- bis —- — — — 
Mannschaften. führer. 30 Personen (I) 
bei der Fahr- 
karten -Aus- 
gabe; möglichst 
½ Stunde vor 
der Abfahrt des 
Zuges. 
E. Sämmtliche Absendende Bei Gefahr —- als als durch- wenn dies) Bei sehleuni auszu- 
übrige Militar- Militär- im Verzuge. rinnerer-gehender- Abfahnrtstation Lebrenenk WwirrPaer 
transporre. behörde Transport; Transport; des Transportshef des Feld-Eisen- 
u. s. W. möglichst möglichst. einer Bahn im bahn wesen · ignj der 
»22 212 e ejenige 1 
frühzeitig 2). frühzeitig (7. NM ili tär- Einhalrahkerde ur- 
betrieb ange-'zeichnen, bei der die 
hört: möglic stnsporte anzumelden 
frühreitig #. 24
        <pb n="48" />
        11. a. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50, 5) wird, sofern 
der öffentliche Güterverkehr nicht beschränkt ist, wie Militärgut angemeldet. 
b. Sofern nach ausgesprochener Mobilmachung der öffentliche Güter- 
verkehr ganz oder für bestimmte Bahnstrecken ausgeschlossen ist, darf 
Privatgut für die Militärverwaltung, dessen Beförderung mit der Eisen- 
hahn nothwendig und dringlich ist, durch die Militärbehörde bei den im 
§. 31, 10 B Spalte 5 bis 7 bestimmten Militär-Eisenbahnbehörden angemeldet 
werden. 
Die Militär-Eisenbahnbehörde bestimmt über die Beförderung nach 
den Anweisungen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens und fertigt über 
die Zulässigkeit der Beförderung zwei gleichlautende Annahmescheine aus, 
von denen einer durch die anmeldende Militärbehörde dem Aufgeber des 
Privatguts, der andere auf dem vorgeschriebenen Dienstwege der Aufgabe- 
station zugeht. Ist die Anmeldung wegen besonderer Dringlichkeit der Be- 
förderung telegraphisch erfolgt, so sendet die Militär-Eisenbahnbehörde den 
einen Annahmeschein unmittelbar an den Aufgeber des Privatguts und theilt 
der anmeldenden Militärbehörde das Veranlasste telegraphisch mit. 
Ohne Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zulassung des 
Privatgut-Transports darf die Eisenbahnstelle diesen zur Beförderung nicht 
annehmen. 
12. Es bleibt bei den im Frieden für den Mobilmachungsfall zu treffenden 
Vorbereitungen dem preußischen Chef des Generalstabs der Armee, im Uebrigen 
dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder seinem Stellvertreter vorbehalten, 
anderweite Festsetzungen über die Anmeldung für besondere Verhältnisse zu treffen. 
§. 32. 
 Ausweise zur Beförderung im Allgemeinen. 1. Jeder Militärtransport muß mit einem von der zuständigen Stelle vor- 
schriftsmäßig ausgefertigten Ausweise versehen sein. 
2. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, auf Grund eines derartigen Aus- 
weises die Beförderung, vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus seiner etwaigen unrichtigen 
Anwendung, zu bewirken. 
In welchen Fällen auf Grund solcher Ausweise die Beförderung zu den Sätzen 
des Miltrfs. oder unentgeltlich stattfindet, ist im Miltrf. festgesetzt. 
Ueber die Beförderung der im Mobilmachungsfalle zum Heere Ein- 
berufenen s. Bes. Best. z. Miltrf. zu 1 Zif. (9). 
3. Der Ausweis gilt in einem Stücke für jeden Transport und für die ge- 
sammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl 
der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen. Er dient entweder un- 
mittelbar als Fahrkarte bezw. Beförderungsschein oder gewährt Anspruch auf deren 
Verabfolgung von Seiten der Eisenbahnverwaltungen und ist in jedem Falle von 
der Abfertigungsstelle abzustempeln. Er berechtigt zu einer einmaligen Beförderung 
bis zur Bestimmungsstation, bei Urlaub zu einer einmaligen Hin- und Rückreise. 
(Außerdem s. §. 56, 6).
        <pb n="49" />
        4. a) Als Ausweise für Militärtransporte dienen in erster Linie die Militär-  
fahrscheine.  
b) Ihre Ausfertigung hat von der absendenden Militärbehörde oder von dem   
Bahnhofs-Kommandanten zu erfolgen, in Ermangelung des letzteren durch den   
Stationsvorsteher in den von der Militärbehörde bezeichneten Fällen. 
c) Das Reichs-Postamt und die Ober-Postdirektionen sind zur Aus- 
stellung von Militärfahrscheinen für das von ihnen zu Zwecken des Feldpost- 
sowie des Feld- und Etappen-Telegraphendienstes abzusendende Personal 
und für Transporte von Pferden, Fahrzeugen und Ausrüstungsstücken er- 
mächtigt. 
d) Zu Militärfahrscheinen für Einberufene und Entlassene, für Militär— 
Arrestaten- Transporte — ausgenommen Untersuchungs-Arrestaten — sowie für un- 
sichere Heerespflichtige ist rothgerändertes Papier, zu sonstigen Militärfahrscheinen 
weißes Papier zu verwenden. 
e) Der Fahrschein muß dem Vordruck entsprechend für den einzelnen Trans- 
port in allen Theilen vollständig und genau ausgefüllt werden. 
Für mehrere auf derselben Eisenbahnstrecke gleichzeitig von derselben Abfahrt- 
station einzeln zu befördernde Ersatz-, Reserve- u. s. w. Mannschaften ist nur ein 
Militärfahrschein erforderlich, selbst wenn sie an verschiedenen Stationen die Bahn 
verlassen müssen. 
Der Militärverwaltung bleibt es überlassen, Bestimmung zu treffen, in 
welchen Fällen der als Anerkenntniß für die Militärbehörde bestimmte Theil (Abschnitt 2) 
des Fahrscheins entbehrt werden kann. Sofern sie diesen Theil nicht beifügt, hat 
sie auf dem Kontrolzettel, der dann zugleich als Fahrkarte dient, Art des Zuges, 
Zielstation, Beförderungsweg, Truppentheil und Transportstärke einzutragen. 
In Fällen der Baarzahlung ist von der Militärbehörde auf den Fahrschein- 
abschnitten 1 und 2 der Vermerk »Baarzahlung zu machen. 
f) Die Anzahl der zu befördernden Personen, lebenden Thiere und Gegenstände 
ist mit Ziffern einzutragen, Berichtigungen dieser Angaben sind unstatthaft. Etwaige 
Aenderungen der Angabe der Transportstärke erlangen nur durch besonders zu unter- 
zeichnende Ab- und Zuschreibungen Gültigkeit. 
Fehlt die Angabe des Weges, über den der Transport der Endstation 
zugeführt werden soll, und ist von dem Transportführer oder dem zu Befördernden 
eine Vervollständigung nicht zu erlangen, so hat die Anfangsstation auf Gefahr des 
Absenders denjenigen Weg zu wählen, der ihr in dessen Interesse am zweckmäßigsten 
erscheint. Der zu nehmende Weg ist alsdann von der Anfangsstation im Fahrscheine 
zu vermerken und diese Ergänzung durch Namensunterschrift des abfertigenden Beamten 
kenntlich zu machen. 
h) Der Militärbehörde bleibt die Bestimmung über die im militärischen 
Interesse wünschenswerthe Aufnahme von Erläuterungen und Kontrolnotizen auf den 
Außenseiten des Fahrscheins überlassen. 
i) Der Militärfahrschein eines abzusendenden Transports ist auf der Anfangs- 
station möglichst frühzeitig — mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrtszeit — 
Reichs-Gesegbl. 1899. 8
        <pb n="50" />
        der Abfertigungsstelle vorzulegen. Von dieser ist er in eine Nachweisung ein- 
zutragen. Die weitere Behandlung des Fahrscheins ergiebt sich aus dem Vordruck 
auf den einzelnen Abschnitten. 
Sonstige Ausweise. 5. a) Im Uebrigen kommen als Ausweise im Sinne der Zif. 1 in Betracht: 
(1) die im Miltrf. im Einzelnen aufgeführten Legitimationspapiere, wie 
Einberufungs- oder Entlassungspapiere, Urlaubspässe oder Trans- 
portzettel, 
Frachtbriefe (Zif. 11 und 12). 
b) Die Uniform allein gilt nicht als Legitimation. 
c) Die Ausweispapiere haben nur dann Gültigkeit, wenn sie neben der Unter- 
schrift des Militärbefehlshabers mit dem Dienstsiegel, in Ermangelung eines solchen 
mit dem Privatsiegel des Militärbefehlshabers (unter Angabe: in Ermangelung eines 
Dienstsiegels versehen sind. Ausweispapiere, die zwar den Dienststempel, ausnahms- 
weise aber nicht die Unterschrift des Militärbefehlshabers enthalten, sind nicht zu- 
rückzuweisen. 
d) Von den Civilbehörden ausgestellte Urlaubsbescheinigungen zur Erhebung 
von Militärfahrkarten für Militärpersonen, die zu Probedienstleistungen bei Civil- 
behörden kommandirt oder beurlaubt sind, bedürfen der Unterstempelung durch die 
Militärbehörden nicht. Dasselbe gilt auch für die unter Nr. 2e des Miltrfs. 
aufgeführten Personen. 
Militärfahrten. 6. Soll in den unter 5 a (1) genannten Fällen die Beförderung gegen Baar- 
zahlung stattfinden, so sind Militärfahrkarten zu verabfolgen. 
Freie Fahrt. 7. Ausweise zur freien Fahrt gelten, nachdem sie von der Abfahrtstation 
abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerke:  Gültig als Fahrschein . . Klasse 
nach  ..... über .... versehen sind, als Fahrkarte. 
Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars 
der freiwilligen Krankenpflege zur Befürderung aufgegeben werden, sind wie 
im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzufertigen; in diesem ist 
durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass Frachtfreiheit auf Grund der 
Ausweiskarte ertheilt sei. 
Unterbrechung der Fahrt. 8. Die Unterbrechung der Fahrt ist einzeln reisenden Militärpersonen in 
gleicher Weise gestattet, wie sie den reisenden Privatpersonen nach der Verk. O. zu- 
steht. Im Uebrigen darf der Transportführer eine von der Fahrtdisposition ab- 
weichende Fahrtunterbrechung nur ausnahmsweise eintreten lassen, wenn unvorher- 
gesehene zwingende Gründe sie unabweislich erfordern. 
Ausschluß von der Fahrt und Aushülfsschein. 9. Einen Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel 
kann die Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Verweisung an die nächste 
Militärbehörde ausschließen. Die letztere kann auf Grund der Marschpapiere die 
Weiterbeförderung durch Ausstellung eines neuen Militärfahrscheins oder einer anderen 
schriftlichen Anforderung erwirken. Dieser Fahrschein ist als Aushülfsschein zu be- 
zeichnen und nach Ankunft auf der Ausladestation durch Vermittelung des Zugführers 
derjenigen Station zu übersenden, die den Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins 
erhalten hat.
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        Bahnsteigsperre. 10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Ab-  
wickelung der Militärtransporte durch die für den öffentlichen Verkehr eingerichtete 
Bahnsteigsperre nicht beeinträchtigt wird. 
Ausweise für Militärgut. 11. Militärgut (§. 50) unter militärischer Begleitung ist mit Militärfahrschein,  
Militärgut ohne Begleiter mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf   
diesen ist von der Militärbehörde der Vermerk zu setzen: 
 Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. Die 
Frachtvergütung ist zu stunden und bei .......... unter Vor- 
lage dieses, vom Empfünger des Gutes mit Empfangsbescheinigung 
zu versehenden Frachtbriefs anzufordern. 
................., den ...ten ................... 1....... 
(L. S.) Unterschrift. 
Dienstgrad 
Truppentheil. 
Dieser Vermerk muß auch dann von einer Militärbehörde ausgefertigt sein, 
wenn die Aufgabe des Militärguts (§. 50) nicht durch sie, sondern durch einen 
von ihr Beauftragten erfolgt. Eine Ausnahme findet bei denjenigen Feldpost- 
Ausrüstungsstücken statt, die sich zwar im Eigenthume der Militärverwaltung be- 
finden und für deren Rechnung befördert werden, deren Verwaltung jedoch den 
Postbehörden übertragen ist. Letztere versehen eintretendenfalls alle nach den 
Bestimmungen dieser Ordnung den Militärbehörden durch die Versendung von Militär- 
gut erwachsenden Obliegenheiten. 
Bleibt der Original-Frachtbrief zur Erhebung der Fracht in den Händen der 
Eisenbahnverwaltung und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so hat die Eisen- 
bahn der empfangenden Militärbehörde eine Abschrift des Frachtbriefs auszustellen. 
Ausweise für Privatgut für die Militärverwaltung. 12. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50,5) mit und ohne  
Begleiter ist mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf diesen hat   
die den Transport veranlassende Militärbehörde den Vermerk zu setzen:  
Die Beförderung dieses Privatguts für die Militärverwaltung 
erfolgt auf Veranlassung der unterzeichneten Militärbehörde. 
N................,  den ........ten ........................ 1.... . 
(L. S.) (Militärbehörde.) 
Unterschrift. 
Dienstgrad. 
Truppentheil. 
  
  
Beim Transport über Bahnstrecken, auf denen der öffentliche Güter- 
verkehr beschränkt oder ausgeschlossen ist, muss dem Frachtbriefe der im 
§. 31, 1 vorgeschriebene Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zu- 
lässigkeit des Transports angeheftet werden. 
Civilbegleiter haben Fahrkarten zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs 
zu lösen.
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        §. 33. 
  Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung. 1. Jede an einem Militärtransport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist ge- 
 halten, alles zur sicheren und pünktlichen Beförderung Erforderliche innerhalb ihres 
Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa eingetretenes Hinderniß gegen die 
Beförderung mit dem vereinbarten Zuge ist unverzüglich der anmeldenden Stelle mit— 
zutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr 
im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen 
und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen (§. 19,3). 
  
2. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des Nacht- 
dienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist diese von den Eisenbahnverwaltungen 
gegen Vergütung der in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Bahnbewachungskosten zu 
bewirken. 
  
  
  
  §. 34. 
Personaldienst im Kriege. 1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte haben 
die Eisenbahnverwaltungen zu ordnen. 
2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende 
Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden 
und Einführung des Nachtdienstes zu bewirken. 
Sie sind berechtigt, aushülfsweise auch Personal zu verwenden, das 
die vorgeschriebene Probezeit nicht ganz erfüllt hat. 
3. Sie haben die Personalvertheilung und den Personaldienst auf 
Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde mitzutheilenden Bean- 
spruchung ihrer Bahnstrecken so vorzubereiten, dass die Durchführung der 
Transporte jederzeit gesichert ist. Die allgemeine Personalvertheilung für 
die Durchführung des Militär-Fahrplans ist den Militär-Eisenbahnbehörden 
auf Verlangen mitzutheilen. 
4. Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal 
zur Durchführung des Militär-Fahrplans hat auf Antrag einer der betheiligten 
Verwaltungen jede Linien- Kommandantur innerhalb ihrer Linie zu regeln. 
5. Wenn die Aushülfe von einer im Friedensbetriebe (§. 18, 7) stehen- 
den Eisenbahn erfolgen soll, die einer anderen Linie angehört, hat sich die 
Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung 
zu setzen. 
Gebühren. 6. Das zur Aushülfe überwiesene Personal erhält die Gebühren von 
derjenigen Verwaltung, der es zur Verwendung überwiesen ist. 
Unterbringung. 7. Kann eine Eisenbahnverwaltung das zur Durchführung der mili- 
tärischen Anforderungen erforderliche Personal nicht unterbringen, so kann 
die Unterbringung in der Nähe der Stationen auf Grund des K. L. G. bei 
den Militärbehörden, zunächst bei den Bahnhofs-Kommandanten beansprucht 
werden. Die Kosten sind von der Eisenbahnverwaltung zu erstatten.
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        §. 35. Lokomotivdienst im Kriege. 
1. Für die Zeit, in welcher der Militär-Fahrplan nicht in Kraft ist, 
wird die Lokomotivgestellung für die Militärtransporte von den Eisenbahn-- 
verwaltungen geregelt; auf Antrag vermittelt die Militär-Eisenbahnbehörde 
etwa nothwendige Aushülfe. 
2. Zur Durchführung des Militär-Fahrplans ist die Lokomotivverthei- 
lung von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen zu regeln. Jedes Linien- 
gebiet bildet eine besondere Gemeinschaft, an der die einzelnen Eisenbahn- 
verwaltungen nach Massgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militäri- 
schen lnanspruchnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem 
Lokomotivbestande betheiligt werden. 
3. Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes ist auf die Leistungs- 
fähigkeit der einzelnen Lokomotivgattungen für Militärzüge und auf die be- 
sonderen Zwecken dienenden Lokomotiven Rücksicht zu nehmen, ein er- 
fahrungsmässiger Ausbesserungsstand (im Allgemeinen 20 v. II.) abzurechnen 
und andererseits dem Bedarfe für die planmässige Durchführung der Züge 
mit Zug-, Vorspann-, Schiebe- und Rangirlokomotiven eine mässige Re- 
serve hinzuzufügen. 
4. Die Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Aus- 
gleichungen innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Aus- 
gleichungen bleibt in dem Lokomotivbestande der durch die Militärtransporte 
zur Zeit weniger in Anspruch genommenen Eisenbahnverwaltungen eine all- 
gemeine Lokomotivreserve zur Verfügung. Muss zu diesem Zwecke auf die 
Bestände anderer, im Friedensbetriebe befindlicher Eisenbahnen zurück- 
gegriffen werden, so tritt die Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs- 
Eisenbahn-Amt in Verbindung. 
5. Die von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aushülfe 
abzugebenden Lokomotiven sind von der abgebenden Verwaltung mit Personal 
zu überweisen. 
6. Innerhalb ihres Bezirkes haben die Bahnbevollmächtigten im 
Uebrigen die Vertheilung und den Dienst der Lokomotiven und des Loko- 
motivpersonals auf Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu 
gebenden Unterlagen selbst zu regeln und so vorzubereiten, dass die Durch- 
führung der ihnen bekannt gegebenen Transportleistungen jederzeit ge- 
sichert ist. 
Die Zugkraft ist für jede Strecke besonders festzustellen. Um den 
Bedarf durch bessere Ausnutzung der Zugkraft zu mindern und den Dienst 
des Lokomotivpersonals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militär-Eisen- 
bahnbehörden eine angemessene Veränderung der Lokomotivstrecken durch 
Verlegung oder Verschmelzung der Lokomotivwechselstationen im Einver- 
nehmen mit den Eisenbahnverwaltungen herbei.
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        Speisewasser. 7. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Speisewasser für eine dauernde 
Durchführung des Militär-Fahrplans zu beschaffen, gegebenenfalls unter der 
von den Militär-Eisenbahnbehörden zugelassenen Beschränkung. 
Soweit für diesen Zweck bei bereits bestehenden Bahnen Anlagen oder 
Einrichtungen nothwendig werden, die den Bedarf für den Friedensbetrieb 
übersteigen, findet eine Vergütung der Kosten aus Mitteln des Reichs statt, 
mit ausgesprochener Mobilmachung auch unter Anwendung des K. L. G. 
Feuerungsmaterial. 8. Die Eisenbahnverwaltungen haben schon im Frieden Feuerungs- 
material — je nach ihrer Lage und militärischen Bedeutung nöthigentfalls 
für die Dauer bis zu 4 Wochen — für die nach den Angaben der Militär- 
Eisenbahnbehörden auf den einzelnen Strecken zu erwartende Höchstleistung 
im Kriege vorräthig zu halten. 
Lokomotivmiethe. 9. Die Miethe für abgegebene Lokomotiven ist von der Verwaltung 
zu tragen, der sie zur Verwendung überwiesen sind. 
§. 36. Wagendienst. 
Im Allgemeinen. 1. Die zu stellenden Wagen müssen — hinsichtlich ihrer Gattung, Ausrüstung 
(§. 36, 18 und M. E. O. II. Th. C) und Anzahl — der Art und Stärke der zu be- 
fördernden Transporte entsprechen. 
Alle Wagen sind gereinigt und, je nach ihrer vorgängigen Benutzung, auch 
desinfizirt zu stellen. (Wegen der Desinfektion im Mobilmachungsfalle s. §. 49). 
Anzahl der in einen Militärzug einzustellenden Wagenachsen. 2. Für die Zahl der in einen Zug einzustellenden Achsen und für den Be- 
darf an Bremsachsen ist die Beschaffenheit der zu durchfahrenden Strecken zu berück- 
sichtigen. Grundsätzlich sollen ganze Militärzüge, einschließlich des Packwagens 
(§. 36, 15), nicht mehr als 110 (Halbzüge nicht mehr als 56) Wagenachsen 
stark sein. Wenn irgend angängig, soll die Stärke der Militärzüge aber 
weniger als 110 Achsen betragen; es muß daher auf möglichste Ausnutzung 
des Laderaums und Ladegewichts hingewirkt werden (§§. 37, 3 und 45, 18 ff.). 
3. Die Gesammtbelastung der Militärzüge ist aus der von den Militär-Eisen- 
bahnbehörden aufgestellten und den Eisenbahnverwaltungen zu übermittelnden Nach- 
weisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf Eisen- 
bahnen annähernd ersichtlich. Diese Nachweisung dient den Eisenbahnverwaltungen 
zugleich als Anhalt für die Ermittelung des Transportmittelbedarfs und somit auch 
der Gesammtlänge eines zur Fortschaffung von Truppen mit Geschützen und Fahr- 
zeugen bestimmten Zuges oder Zugtheils. 
Bremswagen. 4. Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke 
mit der auf Haupteisenbahnen für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km erforderlichen 
Anzahl Bremswagen auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind 
jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend. Erforderlichen- 
falls sind derjenigen Eisenbahnverwaltung, welche die Wagen zu stellen hat, die 
nöthigen Angaben von den Militär-Eisenbahnbehörden zu machen. 
Im Kriege können in einzelnen Fällen nach Anordnung der Militär- 
Eisenbahnbehörden die für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Brems-
        <pb n="55" />
        wagen nur für diese Strecken zugefügt werden; die betreffende Eisenbahn- 
verwaltung hat dann diese Wagen bereit zu halten und für die Bedienung 
der Bremsen zu sorgen. 
Bei den Kranken- und Küchenwagen sowie bei den Arztwagen der 
Lazarethzüge dürfen die Bremseinrichtungen nur benutzt werden, wenn Zug- 
stärke und Neigungen der zu befahrenden Strecken dies erforderlich machen. 
Erleuchtung der Wagen. 5. Alle für Mannschafts- und Pferdetransporte verwendeten Wagen müssen   
mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein.  
In die für Gas- oder elektrische Erleuchtung eingerichteten Wagen 
sind Nothöllampen einzusetzen. 
Oellampen müssen vor der Einsetzung mit frischem Dochte versehen und mit 
Oel gefüllt werden. 
Die Einsetzung der brennbereiten Lampen und Laternen liegt bei Personen- 
wagen derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, die sie hergiebt, bei gedeckten Güterwagen 
derjenigen, die sie auszurüsten hat. 
Die Anfangsstation des Transports hat dafür Sorge zu tragen, daß die 
Erleuchtungseinrichtungen aller Wagen sich in völlig brennbereitem und zur Er- 
leuchtung für mindestens eine Nacht ausreichendem Zustande befinden. 
Das Anzünden der Laternen und die Unterhaltung der Oellampen (Nachfüllen 
mit Oel, Ergänzung der Dochte) ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecke 
der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist; auch muß diese Verwaltung etwa 
fehlende Oellampen nach Möglichkeit ergänzen. Nach Tagesanbruch sind auf der ersten 
Station mit ausreichendem Aufenthalte die Laternen gründlich zu reinigen, die Oel- 
lampen aufzufrischen und wieder in brennbereiten Zustand zu setzen. 
Heizung der Wagen. 6. Die Heizung der Personenwagen hat, soweit die Wagen mit Heizvorrichtung    
versehen sind und soweit es bei den zur Dampfheizung eingerichteten Wagen und bei 
den zur Verwendung kommenden Lokomotiven angängig ist, wie im gewöhnlichen 
Verkehre zu erfolgen. 
  
Zu den im Frieden in kalter Jahreszeit vorkommenden Mannschaftstransporten 
sind möglichst nur solche Wagen zu verwenden, die mit Heizvorrichtung versehen sind. 
  
Wird die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so ist dieses von der 
Militärverwaltung zu stellen, nöthigenfalls von der Eisenbahnverwaltung gegen 
besondere Vergütung. 
Wagen mit Abort. 7. Auf die Einstellung von Wagen mit Abort in Militärzüge ist Bedacht    
zu nehmen. · 
Deckung des Wagenbedarfs. 8. Die Militär-Eisenbahnbehörden geben in Spalte 12 der Fahrtliste (An-   
lage II) überschlägig die größte für den Transport erforderliche Wagenzahl an.  
Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen: 
24 Offiziere oder Beamte,  
36 Mann mit Marschausrüstung, 
40 Mann ohne Marschausrüstung,
        <pb n="56" />
        6 bis 12 liegende Kranke, 
24 sitzende Kranke, 
6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferdewärtern, 
1 Fahrzeug. 
Für die Eisenbahnverwaltungen ist diese Zahl nicht bindend; den thatsächlichen 
Bedarf (§§. 37 bis 40) bestimmen sie nach der Art und dem Fassungsvermögen der 
verfügbaren Wagen. 
9. Bei der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs sind die 
in diesen Zügen befindlichen Wagen für Militärtransporte mitzubenutzen; nöthigen- 
falls sind besondere Wagen dafür einzustellen. Auf Erfordern der absendenden 
Militärbehörde — in Ausnahmefällen auch des Transportführers — hat die Be- 
förderung geschlossener Militärtransporte thunlichst in abgesonderten Wagenräumen 
stattzufinden. 
10. Bei Militärzügen hat in der Regel die den Transport von der Aufangs- 
station abführende Verwaltung die Wagen zu stellen. 
  
Wagenausgleich. 11. Im Frieden hat die Deckung des Wagenbedarfs durch gegenseitige Ver-  
einbarung der Eisenbahnverwaltungen zu erfolgen. 
  
Auch für die im Kriegsfalle erforderlichen Transporte geschieht dies, 
soweit möglich, durch die Eisenbahnverwaltungen selbständig; nöthigentfalls 
erfolgt die Vorbereitung und Regelung des Wagenausgleichs unter Mitwirkung 
und nach Anordnung der zuständigen Militär-Eisenbahnbehörden. 
12. Die Entschädigungen für geleistete Aushülfe an Wagen haben die 
Eisenbahnverwaltungen unter sich zu regeln. 
13. Die Kosten des Leerlaufs bei Heranziehung von Wagen aushelfen- 
der Eisenbahnverwaltungen hat die Militärverwaltung zu tragen (Nr. 35 des 
Miltrfs.), insoweit die Wagen nicht demnächst beladen Strecken der am 
Leerlaufe betheiligten Verwaltungen durchlaufen. 
Wagenwechsel. 14. Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs - auch bei den Militär-Lokal- 
zügen — ist für Mannschaftstransporte Wagenwechsel auf Uebergangsstationen 
da zulässig, wo er für den öffentlichen Verkehr stattfindet. 
Wagendurchgang. 15. Bei Militärzügen sind die zu den Militärtransporten benutzten Wagen 
in der Regel, der in jeden Militärzug für den Zugführer einzustellende Packwagen 
oder gedeckte Güterwagen mit Bremse (Schutzwagen) aber grundsätzlich, auch wenn 
er nicht mit Militärgut beladen ist, vom Anfangspunkte bis zum Zielpunkte der 
Fahrt durchzuführen. Wird ein Militärzug auf einer Unterwegsstation nach ver- 
schiedenen Zielstationen getheilt, so ist nöthigenfalls auf der Trennungsstation jedem 
abzweigenden als selbständiger Zug weiterfahrenden Theile von der ihn weiterführenden 
Verwaltung ein Packwagen (Schutzwagen) beizustellen, der bis zum Zielpunkte durch- 
läuft. Werden auf einer Unterwegsstation Züge aus verschiedenen Richtungen 
zusammengesetzt, so sind die einzelnen beladenen Packwagen mit ihren Zugtheilen 
ebenfalls bis zum Zielpunkte weiterzuführen.
        <pb n="57" />
        — 47 – 
Wagenübernahme. 16. Bei Uebernahme der zu Militärtransporten dienenden Wagen auf  
den Uebergangsstationen der Eisenbahnverwaltungen muss jede unnöthige 
Verzögerung vermieden werden. Die Uebernahme solcher Wagen darf beim 
Uebergang aus einer im Kriegsbetriebe stehenden Bahn überhaupt nicht und 
zwischen den einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen nur wegen einer die 
Betriebssicherheit gefährdenden Beschaffenheit der Wagen beanstandet werden. 
17. Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen s. §. 59. 
Einrichtung und Ausrüstung von Eisenbahnwagen. 18. Die Einrichtung sowie der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der   
Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mamnschaften und Pferden und die Deckung   
dieses Bedarfs wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Land-  
heer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das 
Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen 
mit und überwacht deren Ausführung. 
§. 37. Wagen für Offiziere 
1. In Zügen des öffentlichen Verkehrs hat die Beförderung einzelner Offiziere und  
 Personen von gleichem Range in der II. Wagenklasse zu erfolgen, sofern nicht 
ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden. 
2. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtransporten sollen 
die Personenwagen I. und II. Klasse in der Regel nur von Offizieren und oberen 
Beamten der Militärverwaltung, einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden 
Personen niederen Ranges, und nur ausnahmsweise auch von Mannschaften und 
unteren Beamten benutzt werden. 
3. Für Mannschaften und untere Beamte sind vorzugsweise die Personen- 
wagen III. und IV. Klasse bestimmt; in Ermangelung solcher Wagen dürfen auch 
ausgerüstete gedeckte Güterwagen gestellt werden. 
Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines Infanterie- 
Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind — zumal auf eingleisigen Strecken, 
mit Rücksicht auf die Kreuzungsgleise — zur Verminderung der Zuglänge nicht aus- 
schließlich Personenwagen, sondern theilweise auch ausgerüstete Güterwagen mit thun- 
lichst großem Fassungsraum einzustellen. 
4. In außerordentlichen Fällen, auch bei Kriegsgefangenentransporten, 
können zum Mannschaftstransporte Wagen aller verfügbaren Gattungen ohne vor- 
schriftsmäßige Ausrüstung verwendet werden. 
5. Die Anzahl der für Offiziere sowie der für feldmarschmäßig ausgerüstete 
Mannschaften benutzbaren Sitzplätze ist an jeder Wagenlangseite außen anzuschreiben 
(s. M. E. O. II. Th. C). 
An Raum ist annähernd erforderlich für: 
jeden Offizier oder jede Person gleichen Ranges eine Sitzbanklänge von 
O,73m, 
jeden Mann mit Marschausrüstung eine solche von 0,55 m, 
jeden Mann ohne Marschausrüstung eine solche von 0,44 m. 
Reichs-Gesetzbl. 1899.
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        Hiernach gewährt eine Bank von mindestens 2,2 m Länge Platz für 3 Offiziere 
oder 4 Mann mit Marschausrüstung oder 5 Mann ohne Marschausrüstung. Bedingung 
bleibt, daß bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse oder Güterwagen eine Boden- 
fläche von mindestens 0,35, möglichst aber 0,45 qm für jeden Mann vorhanden ist. 
§. 38. Wagen und Züge für Kranke. 
1. Sitzende Kranke sind in Personenwagen aller Klassen und selbst in ge- 
deckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen III. oder IV Klasse oder in 
gedeckten Güterwagen zu befördern. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lager- 
stätten (einschließlich der Sitze für das Pflegepersonal) ist, soweit sie nicht von 
der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Ver- 
gütung zu stellen. 
2. Für einen sitzenden Kranken ist eine Sitzbanklänge von mindestens 0,73 m, 
für einen liegend zu befördernden Kranken eine Fläche von 0,58 m Breite und 2,51 m 
Länge zu rechnen. 
In den mit verbesserten  Lagerungsvorrichtungen  ausgerüsteten Wagen 
ist eine Fläche von 0,785 m Breite und 2,15 m Länge erforderlich. 
In einem Krankenwagen sind liegend unterzubringen: 
für Lazarethzüge 
a) bei Ofenheizung . .. . . . ... 10 Mann, 
b) bei Dampfheizung . . . . .. 12 Mann, 
nach Hamburger System  
oder auf Strohsäcken .. ................. 8 Mann,   
nach Grundschem System .. .. . ..                6 Mann, 
nach gemischtem System (Hamburger und Grundschem) 10 Mann. 
3. Krankenzüge sind aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen ohne 
besondere Vorbereitung zusammenzustellen. 
4. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) sind als besondere 
militärische Formationen nach militärischer Bestimmung und Vorschrift mit 
entsprechender Besetzung und Einrichtung zum Krankentransporte zu bilden. 
Die Anforderung der Wagen und der sonstigen Ausstattung für 
Sanitätszüge erfolgt nach dem K. L. G. und den Bestimmungen der M. E. O. 
II. Th. C und D. Die stellenden Eisenbahnverwaltungen haben die Aus- 
stattung der Züge, jedoch ausschliesslich der eigentlichen Lazaretheinrichtung, 
auf Wunsch und nach Angabe sowie auf Kosten der Militärverwaltung zu 
übernehmen. 
5. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege 
unterliegt militärischer Bestimmung. 
6. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal 
dürfen auf Lazarethzüge nicht verwiesen werden.
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        §. 39. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh. 
1. Zum Pferdetrausporte sind vorzugsweise gedeckte Güter- oder Viehwagen    
zu benutzen, offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden nur auf Verlangen 
oder mit Zustimmung der den Transport regelnden Militärbehörden. 
2. In gedeckten Wagen sind die Pferde grundsätzlich in der Längsstellung zu 
befördern. Die höchste Anzahl der hierbei in einem Wagen unterzubringenden Pferde 
muß an beiden Langseiten außen angeschrieben sein. 
Dabei ist zu rechnen: 
für 6 Pferde mit 2 Pferdewärtern und der Ausrüstung von Mann und 
Pferd ein gedeckter Güter- oder Viehwagen von 1,8 m oder mehr lichter 
Höhe der Thüren und des Innern, sowie von mindestens 19 m Länge 
zwischen Mitte der Thürsäule und der Stirnwand. (Wegen der Pferde 
schweren Schlages s. §. 45, 13). 
3. Schlachtvieh ist möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls 
in gedeckten Güterwagen zu befördern. Nach Bedarf, insbesondere beim Zusammen- 
laden von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gattung, ist für 
Sonderung der in demselben Wagen untergebrachten Thiere durch Einsatzwände, 
Gitter oder Bäume zu sorgen. Die Trennungsgeräthe sind soweit möglich von der 
Eisenbahnverwaltung und zwar unentgeltlich herzugeben, nöthigenfalls sind sie von 
der verladenden Militärbehörde zu stellen und alsdann auf deren Verlangen an die 
Versandstation frachtfrei zurückzubefördern. 
4. Die Größe der Bodenfläche der zur Viehbeförderung geeigneten Wagen muß 
an beiden Langseiten außen angeschrieben sein. Der Raumbedarf für Vieh ist nach der 
Grundfläche der Wagen und der Größe des Viehes jedesmal besonders zu ermitteln. 
§. 40 Wagen für Geschütze, Geschütze und anderes Militärgut. 
1. Zum Transporte von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind offene  
Wagen ohne Borde oder mit abnehmbaren oder niederzuklappenden Seitenborden zu 
verwenden. 
Sind nur schwer abrüstbare Wagen verfügbar oder läßt sich die grundsätzlich 
vorzunehmende vollständige Abrüstung aller erforderlichen Wagen nicht rechtzeitig 
bewirken, so kann bei einem Theile der Wagen an jeder Seite eine halbe Längswand 
stehen bleiben und zwar so, daß die Hälften sich überkreuz gegenüber stehen; zur Er- 
leichterung der seitlichen Ausladung muß jedoch in jeder von Bremswagen mit 
festen Kopfwänden begrenzten Wagengruppe mindestens ein vollständig abgerüsteter 
Wagen vorhanden sein. 
2. Bei der überschlägigen Angabe des Wagenbedarfs ist durchschnittlich für 
ein vierrädriges Geschütz oder Fahrzeug ein offener Wagen zu rechnen. Die that- 
sächlich in den Zug einzustellende Anzahl solcher Wagen ist jedoch durch zweckmäßiges 
Zusammenladen (§. 45, 18 ff.) mehrerer Fahrzeuge oder Fahrzeugtheile auf je einem 
Wagen thunlichst einzuschränken. 
Ein Anhalt, welche Wagenlängen hierzu bei den verschiedenen Truppengattungen 
erforderlich und welche Ersparnisse an Wagen dadurch zu erzielen ,sind ist in der
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        Nachweisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf 
Eisenbahnen gegeben. 
3. Wagen von bestimmter Länge oder außergewöhnlicher Tragfähigkeit zur 
Verladung sehr langer (Brücken-) Fahrzeuge, Geschütze oder besonders schwerer un- 
theilbarer Lasten müssen bei der Transportanmeldung besonders angefordert werden. 
4. Der Wagenraum für Belagerungstrains und nöthigenfalls auch das Gewicht 
ihrer wesentlichen Gegenstände ist besonders zu ermitteln und bei der Transport- 
anmeldung anzugeben. 
5. Für die Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in un- 
gedeckten Wagen sowie für die Darleihung von Decken durch die Eisenbahnverwaltung 
und für die Hergabe eigener Decken von der Militärverwaltung gelten, soweit diese 
Ordnung nichts Anderes festsetzt, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs. 
6. Wegen der zur Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
zu verwendenden Wagen s. §. 54. 
7. Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse — soweit solche nicht nach 
besonderer Bestimmung in gedeckten Güterwagen unterzubringen sind —, grobe 
Maschinen, schweres -Eisen und Schanzzeug, Holzwerk und sonstige der Feuersgefahr 
nicht unterliegende Stücke sind möglichst in offenen Wagen, erforderlichenfalls mit 
Schutzdecken zu verladen. 
8. Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung und Ausrüstung aller Art 
sind in gedeckten Güterwagen oder in offenen Güterwagen mit Schutzdecken zu befördern. 
9. Ungepresstes Heu, Stroh und dergl. sperrige Güter sind in der 
Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschliessen. 
10. Der bei allen Militärzügen einzustellende Wagen für den Zugführer 
(Packwagen oder gedeckte Güterwagen mit Bremse §. 36, 15) ist auch für das Ver- 
laden des Gepäcks zu benutzen. Je nach der Masse des Gepäcks — nicht nach der 
Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile mit gleichem 
Ziele der Fahrt — sind erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck anzufordern 
und einzustellen. 
Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes Gepäck 
nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter geeigneter 
Bewachung unterbringen (§. 46. 10). 
§. 41. Wahl und Einrichtung der Ladestelle. 
1. Die Auswahl der Stationen, auf denen die Einladung oder Ansladung 
von Militärtransporten stattfinden soll, hat thunlichst mit Rücksicht auf die vor- 
handenen Ladeeinrichtungen zu erfolgen, 
  
im Frieden nach vorheriger Vereinbarung mit den Eisenbahnverwaltungen. 
  
2. Reichen die vorhandenen Ladeeinrichtungen für das militärische Bedürfniß 
nicht aus, und kann nicht durch Heranziehung beweglicher Rampen oder aushülfsweise 
durch kleine Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen) ohne Aufwendung 
erheblicher Kosten dem Bedürfnisse genügt werden, so hat eine Ergänzung der Lade-
        <pb n="61" />
        einrichtungen nach Vereinbarung zwischen den Militär-Eisenbahnbehörden und den 
Eisenbahnverwaltungen zu erfolgen. Die Kosten für diese Ergänzungen trägt die 
Militärverwaltung, sofern sie ausschließlich im militärischen Interesse gemacht werden. 
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind befugt, für bestimmte Zwecke 
die Herrichtung von Ladestellen durch die Eisenbahnverwaltungen oder durch 
militärische Kräfte, unter Benutzung der auf den Stationen vorhandenen Ein- 
richtungen und Plätze, im Benehmen mit den Eisenbahnverwaltungen vorzu- 
bereiten und nach Ausspruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung 
der Kosten erfolgt nach Massgabe des K. L. G. 
4. Sind Truppenzüge und Züge mit Kriegsmaterial oder anderem Militär- 
gut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, so sind für jede der 
beiden Zuggattungen womöglich besondere Ladestellen zu bestimmen. 
5. Ladestellen für Truppen- oder andere Transporte, die zusammengehörige 
Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transporttheile 
zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Gleise an- 
gewiesen werden. 
6. Die Ladestellen für Sprengstoffe der Gefahrklasse in Packgefäßen müssen 
nach der Verk. O. (Anlage B. XXXV a. D. (5)) abseits und dürfen nicht an Güter- 
böden oder Güterladebühnen gewählt werden, solange diese noch für den Güter- 
verkehr oder für andere Ladezwecke in Benutzung sind. 
7. Ladestellen für Krankentransporte  sind, den örtlichen Verhält- 
nissen entsprechend, möglichst an bedeckten Ladebühnen in Höhe des 
Wagenbodens zu wählen. Sie müssen mit den Krankensammelstellen in 
zweckmässiger Verbindung stehen und während des Ein- und Ausladens 
von anderem Verkehr abgeschlossen werden. 
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle ausreichend mit Lade- 
brücken zu versehen; hierbei ist auf eine thunlichst gleichzeitige Be- oder Entladung 
der Wagen Bedacht zu nehmen. 
9. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen aus- 
reichend zu beleuchten, und zwar in der Regel und besonders wo Sprengstoffe gehandhabt 
werden, mit festen hochstehenden Laternen (Verk. O. Anlage B. XXXV a. (6)). 
10. Im Bereiche der Stationen haben die Eisenbahnverwaltungen für un- 
gehinderte und ausreichend beleuchtete Zugänge zu den Ladestellen und für eine Be- 
zeichnung der Zugangswege der Truppen durch vorübergehend aufzustellende Weg- 
weiser Sorge zu tragen. 
11. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge sind auf den 
Stationen oder doch in deren unmittelbarer Nähe von dem Bahnhofs-Kommandanten 
und den Militärbefehlshabern im Vereine mit dem Stationsvorstande zu wählen. 
12. Sind Laderampen von der für einen ganzen Zug ausreichenden Länge 
nicht vorhanden oder herzurichten, so sind als Aushülfen zulässig: 
a) Allmähliches Vorrücken des geschlossenen Militärzugs und Ein- und Aus- 
laden nach und nach an der Rampe oder Ladebühne, nöthigenfalls unter
        <pb n="62" />
        Verlängerung durch vorübergehende Hülfsbauten oder unter Zuhülfenahme 
von Güterschuppen und beweglichen Rampen. Die Mannschaften können 
auch außerhalb der Rampe ein- und aussteigen. 
b) Theilung des Militärzugs sowie Ein- und Ausladen der Mannschaften, 
Fahrzeuge und Pferde an mehreren getrennten Stellen. 
13. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Ein- und Ausladen schwerer 
Gegenstände (Geschützrohre u. dergl.) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen 
sowie der an anderen Orten entbehrlichen fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des 
zu deren Bedienung erforderlichen Personals zu erleichtern. 
Nothrampenmaterial. 14. Jeder Zug mit Truppen und Formationen (z. B. mobile Train-Ko- 
lonnen) des Feldheeres ist zum Bau von Nothrampen auszustatten (§. 47, 15) mit: 
10 langen Kanthölzern, 
10 kurzen Kanthölzern, 
24 Bretttafeln, 
20 Klammern. 
Auf dieses Material kommen die Schutzbretter in Anrechnung, die 
von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften und 
Pferde bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern sind (§. 36, 18). 
Abgeschen von der letzteren Ausrüstung ist das erforderliche Material 
für Nothrampen von der Eisenbahnverwaltung für Rechnung der Militär- 
verwaltung zu beschaffen (K. L. G. §. 28, 3; K. L. G. A. V. 14, 3). 
Wo im Mobilmachungsfalle die rechtzeitige Beschaffung der Kanthölzer 
und Bretttafeln nach den in M. E. O. II. Th. C gegebenen Normen nicht 
möglich ist, müssen andere brauchbare IHölzer und Bretter den Truppenzügen 
mitgegeben werden. 
 
§. 42. Verpflegungseinrichtungen auf den Stationen. 
1. Die für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vorkehrungen zum Aufenthalte, 
zur Verpflegung und zur Befriedigung der Bedürfnisse stehen auch für Militär- 
transporte zur Verfügung. Reichen die Wartesäle zur Verpflegung nicht aus, so 
sind von den Eisenbahnverwaltungen etwa verfügbare und geeignete Schuppen oder 
Hallen zu überweisen. 
Für Massentransporte sind außerdem besondere Vorkehrungen zu treffen. 
Im Nothfall ist in den Wagen zu speisen. 
2. Die für Militärtransporte als Verpflegungs-, Marketenderei- oder 
Tränkstationen in Aussicht genommenen Stationen sind den Eisenbahn- 
verwaltungen von den Militär-Eisenbahnbehörden zu bezeichnen. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben bei der Vorbereitung der Einrichtungen hinsichtlich 
der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnungen der betreffenden 
Anstalt mitzuwirken. 
  
Ueber die Wahl der Friedensverpflegungspunkte hat eine vorgängige Verein- 
barung mit der Eisenbahnverwaltung stattzufinden.
        <pb n="63" />
        3. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen sind 
die Anstalten nach militärischer Vorschrift einzurichten. Die Eisenbahn-- 
verwaltungen gewähren dazu den verfügbaren freien Platz sowie zeitweise 
entbehrliche Güterschuppen oder Hallen; anderenfalls sind besondere Vor- 
kehrungen zu vereinbaren. Die Ausführung der Anstalten hat in der 
Regel durch die Militärverwaltung (s. Abschnitt I der Vorschrift für die 
Anlage und den Betrieb der Kriegs-Verpflegungsanstalten) und jedenfalls auf 
deren Kosten zu erfolgen; die Militärverwaltung theilt der Eisenbahn- 
verwaltung den Namen des Unternehmers mit, dem die Ausführung über- 
tragen ist. 
4. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen haben die 
Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen 
Wassers, einschließlich desjenigen für den Küchenbetrieb, Sorge zu tragen. Wenn 
das Wasser in ausreichendem Maße oder in gesundheitsgemäßer Beschaffenheit den 
Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung nicht entnommen werden kann, so 
ist es von dieser nöthigenfalls durch besondere, auf Kosten der Militärverwaltung 
zu treffende bauliche bezw. maschinelle Veranstaltungen herbeizuschaffen. 
Auch sind von den Eisenbahnverwaltungen für die bei eintretender Mobil- 
machung zu errichtenden Kriegs-Verpflegungsanstalten die erforderlichen Maßnahmen 
zur Wasserversorgung — wie Herstellung von Wasserleitungen oder Einrichtung von 
Schöpfstellen mit großen Bottichen von etwa 600 l Inhalt und Tonnen zu etwa 
150 l — in Verbindung mit den zuständigen Linien-Kommissionen für jede einzelne 
Station schon im Frieden festzustellen und auszuführen oder zur Ausführung vor- 
zubereiten, nachdem die Zustimmung und Bereitstellung der erforderlichen Mittel seitens 
der Militärverwaltung erfolgt ist. 
5. Zieht die Militärverwaltung es vor, die Beschaffung fehlenden 
Wassers, statt durch Ausführung neuer baulicher bezw. maschineller Anlagen, 
durch Anfuhr sicher zu stellen, oder wird solche aus anderen Gründen er- 
forderlich, so hat die Militärverwaltung die nöthigen Massnahmen selbst zu 
treffen; der Bahnverwaltung liegen diese nur auf den Stationen ob, auf 
denen ein Bahnhofs-Kommandant nicht eingesetzt wird. 
Die nöthigen Trinkbecher und die zum Tränken der Pferde u. s. w. erforder- 
lichen Tränkeimer und Bottiche zu etwa 250 l — für jede Anstalt 48 Becher, 
50 Eimer und 10 Bottiche — haben die Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung 
zu beschaffen und zu unterhalten. Die Bottiche sind — sofern nicht ein besonderes 
Gleis verfügbar ist, auf dem sie mittelst Bahnmeister- oder sonstigen offenen 
Wagen neben dem haltenden Zuge fortbewegt werden können — mit Räder- 
gestellen zu versehen. Den Eisenbahnverwaltungen liegt auch ob, für die Bewegung 
des Tränkwassers längs der haltenden Züge sowie auf Ansuchen der Militärbehörde 
in der heißen Jahreszeit für Zureichung frischen Trinkwassers an die Wagen zu sorgen. 
 6. Die Reinigung und Beleuchtung im Innern der Schuppen, Küchen und 
Wirthschaftsräume, ausschließlich der Bedürfnißanstalten liegt der Militärverwaltung 
oder dem Unternehmer ob.
        <pb n="64" />
        — 5 4 – 
Im Uebrigen haben die Eisenbahnverwaltungen auf ihren Stationen die Ver- 
pflegungsanstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebst ihren Umgebungen 
sowie die Bedürfnißanstalten gehörig reinigen, desinfiziren und beleuchten zu lassen. 
7. Dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, ob 
auf den Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen zur 
Verabreichung freiwilliger Gaben anzuweisen ist, sofern die Militär-Eisenbahn- 
behörde sich mit der Auswahl der Stationen einverstanden erklärt hat. Im 
Interesse des Dienstes liegt es, die Eröffnung solcher Erfrischungsstellen nur 
an Verpflegungs- und Tränkstationen und einzelnen, einen längeren Auf- 
enthalt der Militärtransporte aus Betriebsrücksichten bedingenden Stationen 
zuzulassen. 
8. Werden regelmässig verkehrende grössere Viehzüge eingerichtet, 
so sind die für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Viehtränkstationen 
zu benutzen oder ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Er- 
fordern und für Rechnung der Militärverwaltung von den Eisenbahnverwal- 
tungen herzustellen. 
  §. 43. Einrichtungen für den Etappendienst. 
  1. Zur Vereinfachung des Militärverkehrs zwischen Feldheer und Hinter- 
land sind auf den Haupt-Eisenbahnstrassen die Transporte nach militärischer 
Anordnung möglichst in geschlossene Züge zusammenzufassen. 
Die Regelung ertfolgt: 
a) in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und ankommenden 
Transporte an den Etappen-Anfangsorten, 
b) nahe dem Kriegsschauplatze für allen Nachschub von Heeres- 
bedürfnissen zum Feldheer an den Sammelstationen, 
c) auf dem Kriegsschauplatze für alle ankommenden und abgehenden 
Transporte an den Etappen-Hauptorten mit zugehörigen Kranken- 
sammelstellen. 
2. Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Ueber- 
gangsstationen (§. 18, 6) sind im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-- 
Amte (§. 6, 2) zu bestimmen. 
Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jedenfalls 
aber solche Stationen ausgewählt werden, die durch Einrichtung, Lage, Ver- 
bindung mit Land- und Wasserwegen sowie durch ihre Umgebung die Be- 
wältigung des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere auch die Ordnung und 
soweit nöthig die Unterbringung der Truppentheile, des Materials und der 
sonstigen Güter erleichtern. 
3. Die Aufgaben eines Etappen-Hauptorts können auf mehrere 
Stationen vertheilt werden. Wo die Etappenbehörden Krankensammelstellen 
oder Uebernachtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür 
auf den Stationen für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind im Falle dauerunder Innnspruchnahme solcher
        <pb n="65" />
        — 55 — 
Räume nach Massgabe der Bestimmungen im §. 14 des K. L. G. (K. L. G. A. V. 7) 
zu entschädigen.   
4. Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel um- 
fassende Anlagen auf oder an den Stationen. Die Eisenbahnwerwaltung ist 
durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu den vorgängigen Ermittelungen be- 
züglich dieser Einrichtungen zuzuziehen, von deren Feststellung zu benach- 
richtigen und zu deren Ausführung unter Vorbehalt der Vergütung der 
Kosten nach Massgabe des K. L. G. aufzufordern. Findet sie sich zu der 
Ausführung nicht bereit, so wird sie nur entschädigt für die Ueberlassung von 
Gebäuden und Plätzen (K. L. G. §. 14) sowie von mechanischen Hülfsmitteln 
(K. L. G. §. 28, 3), für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienstes im 
inneren Betriebe der Sammelmagazine, für die Herstellung neuer Gleise, 
 soweit eigene Zufuhr- und Ladegleise an Magazinen u. s. w. erforderlich 
werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde erfolgte Stellung ver- 
fügbarer Kräfte zum Ladedienste. Die Bewegung der Wagen und Züge zu 
und von den Magazinen und Ladestellen der Sammelstation liegt der Eisen- 
bahnverwaltung ob. 
5. Wegen der Desintfektion s. §. 49, 6. 
Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Ladestellen, 
den Viehhöfen u. s. w. innerhalb der Sammelstation ist von der Militär- 
verwaltung zu bewirken. 
6. Die vorstehend unter Zif. 4 gegebenen Vorschriften gelten in 
gleicher Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte ein- 
zurichtenden Magazine und Depots der Militärbechörde. 
Vierter Abschnitt. 
Beförderung von Personen sowie von Truppen mit Pferden, mit Geschützen, 
Fahrzeugen und Belagerungsmaterial. 
§. 44. Allgemeine Vorschriften. 
1. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt der Abfahrtstation die zur Annahme 
und Abfertigung des Transports auf Grund der Anmeldung etwa noch erforderlichen 
Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung dieses 
Dienstes. 
2. Die absendende Militärbehörde läßt die näheren Vereinbarungen über die 
Aufstellungsplätze, die Ladestellen, die auf der Station dorthin einzuhaltenden Wege 
und die einzelnen örtlichen Maßnahmen für das Einladen der angemeldeten Trans- 
porte durch einen Beauftragten oder den Transportführer mit dem Stationsvorsteher 
oder dem zur Leitung dieses Dienstes besonders bestimmten Betriebsbeamten — ge- 
gebenenfalls durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — treffen. 
Dabei sind der Station auch etwaige Abweichungen von der schriftlichen An- 
meldung über die Stärke oder Zusammensetzung der Transporte mitzutheilen. 
Reichs- Gesetzbl. 1899.
        <pb n="66" />
        Sollen an einem Orte mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen 
mit demselben Zuge auf Grund einer Anordnung abfahren, so sind die Vereinbarungen 
für alle diese Transporte nur durch einen Beauftragten zu treffen. 
3. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiteren Lauf, für 
die Aufenthalte oder Uebergänge des Transports, so hat ihm der dienstthuende 
Beamte auf Verlangen darüber soweit möglich Auskunft zu geben. 
4. Die Ladezeit ist nach der Zusammensetzung und Stärke des Transports 
und den nach der Verladung etwa erforderlichen Rangirbewegungen sowie nach der 
Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen möglichst kurz, aber aus- 
kömmlich zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug: 
a) mit Fußtruppen innerhalb 1 Stunde, 
b) mit Kavallerie oder Feldartillerie innerhalb 2 Stunden, 
c) mit schwerer Artillerie sowie mit Munitions-Kolonnen und Trains inner- 
halb 3 Stunden 
verladen werden können. Jeder Militärtransport muß so rechtzeitig an der Verlade- 
stelle eintreffen, daß die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Ladezeit zur 
Verfügung steht. Die Vertreter der Eisenbahnverwaltung haben durch zweckentsprechende 
Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die Einladung innerhalb der verfügbaren Zeit 
ausgeführt werden kann. 
5. Wenn erforderlich, ist eine Wache zur Aufrechterhaltung der militärischen 
Ordnung innerhalb der Station und zur Stellung der nöthigen Posten zu bilden. 
Den Weisungen der Eisenbahnbeamten über das Freimachen der Gleise, die 
Innehaltung der Grenzen des Einsteigeplatzes und die Erhaltung der freien Bewegung auf 
diesem, sowie über die Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden ist Folge zu geben. 
6. Das Heranschaffen der Eisenbahmwagen an die Ladestellen liegt der Eisen- 
bahnverwaltung ob, auch wenn es erst während des Einladens nach und nach erfolgen 
kann. Hierbei sind Bewegungen der Wagen mit der Lokomotive neben den Lade- 
stellen für Fahrzeuge mit Sprengstoffen möglichst zu vermeiden. 
Fehlt es der Eisenbahnverwaltung an Arbeitskräften, so hat auf ihren Antrag 
die einladende Truppe die zum Bewegen der Wagen nöthigen Mannschaften als 
Arbeiter herzugeben. In diesem Falle haben die dienstleitenden Beamten die Arbeiter- 
trupps anzustellen und in gleicher Weise wie die eigenen Leute ihrer Verwaltung 
über die zu beobachtende Vorsicht zu belehren. 
Das Kuppeln der Wagen ist stets durch Bahnbedienstete zu besorgen. 
7. Sobald das Einladen beginnen kann, sind dem Führer des Transports 
oder den Führern der einzelnen Transporttheile durch das Bahnpersonal die zur Be- 
ladung bereit stehenden Wagen zu bezeichnen. 
8. Das Ueberlegen und die Wiederaufnahme der Ladebrücken, 
das Einladen der Pferde, der Sättel und des Gepäcks, 
das Einlegen der Vorlegebäume, 
das Einschieben der Schutzbretter und das Zuschieben der Thüren in den 
gedeckten Güterwagen sowie 
das Verladen, Feststellen und Festbinden der Geschütze und Fahrzeuge nebst 
zugehörenden Theilen
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        muͤssen die Truppen selbst bewirken. Die Station hat die Truppen hierbei durch 
die ihr zur Verfügung stehenden Kräfte nach Möglichkeit zu unterstützen, in der 
Wageneinrichtung zu unterweisen und ihnen das Material für das Feststellen der 
Fahrzeuge und Geschütze (ausschließlich der Bindeleinen, §. 45, 25) zu übergeben. 
9. Bei schweren Geschützen, Laffeten und anderen schweren Stücken mit schmalem 
Auflager ist die Festigkeit der Wagenböden durch Unterlegen von Bohlen, die möglichst 
aus den Beständen der Militärverwaltung zu nehmen sind und über mindestens zwei 
Träger des Wagenbodens reichen sollen, zu erhöhen. 
10. Die Stationsbeamten haben während und nach der Verladung darauf 
zu achten, daß die Ladung das zulässige Lademaß nicht überschreitet sowie daß die 
Wagen gleichmäßig und sachgemäß beladen und nicht überlastet sind. 
§. 45. Einladen. 
Einsteigen der Mannschaften. 1. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt nach der gemäß §. 44,7 gegebenen 
Mittheilung auf militärischen Befehl mit größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit, 
und muß vor der festgesetzten Abfahrtszeit oder nach Ermessen der Abfahrtstation 
schon vor Beginn der Rangirbewegungen zur Zusammensetzung des Zuges beendet sein. 
2. Das Zugpersonal hat rechtzeitig die Wagen zu öffnen und nach dem Ein- 
steigen die Thüren der Personenwagen zu schließen. 
In den Güterwagen ist beim Einsteigen die gegenüberliegende Thür geschlossen 
zu halten. 
3. Der Zugführer eines Militärzugs muß während des Einsteigens, soweit 
es ihm sein sonstiger Dienst ermöglicht, in der Nähe des Transportführers bleiben. 
4. Nachdem die Mannschaften eingestiegen sind, haben deren Vorgesetzte unter 
Betheiligung des Bahnpersonals die richtige Besetzung der Wagen nachzusehen und 
endgültig zu ordnen. Sodann sind von der Truppe die Vorlegebäume für die Güter- 
wagen einzuhängen und die Schutzbretter innen vor die offenen Thüren zu setzen. 
5. In den mit Pferden und in den mit Gepäck beladenen Wagen dürfen nur 
die diesen Wagen zugetheilten Mannschaften bleiben. 
Auf den Lokomotiven, Tendern, Bremsersitzen, offenen Wagenvorplätzen, 
Wagentritten und oben auf den Wagen sowie in den Diensträumen des Zugpersonals 
dürfen weder Offiziere noch Mannschaften Platz nehmen. 
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transportführer 
nach Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer, ob eine 
Militärperson auf der Lokomotive oder mit dem Zugführer fahren soll. 
  
Dies gilt auch bei Friedensübungen. 
Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten benutzt werden, müssen an den von 
Gefangenen eingenommenen Wagen mit Posten besetzt werden, um jede unbefugte 
Handhabung der Bremsen zu verhüten. 
Das Einsteigen von Gefangenen darf nur in so viele Wagen gleichzeitig er- 
folgen, als genau überwacht werden können; die Wagen sind erst auf Anforderung 
des Transportführers und in der von ihm zu bezeichnenden Anzahl zu öffnen.
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        — 58 — 
Einladen des großen Gepäcks, der Musikinstrumente u. dergl. 6. Großes Gepäck — verpackte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, Fahr— 
räder, loses Offiziergepäck, Seegepäck und Kleidersäcke des Marinepersonals — 
wird unter militärischer Aufsicht und unter Anleitung von Eisenbahnbeamten in 
die von diesen bezeichneten Wagen durch dazu kommandirte Mannschaften nach der 
Zusammengehörigkeit kompagnie- u. s. w. weise verladen. Beladene Gepäckwagen, 
die nicht unter militärischer Bewachung bleiben, sind zu plombiren. (Wegen Mit— 
gabe besonderer Gepäckwagen an unterwegs abzutrennende größere Abtheilungen 
s. §. 36, 15). 
7. Musikinstrumente und Trommeln sind, wenn sie nicht in Mannschafts- 
wagen untergebracht werden können, in Gepäckwagen zu verladen. 
Daselbst ist auch die Fahne oder Standarte mit ihrem Posten unterzubringen, 
wenn sie nicht in dem Wagen des Truppenbefehlshabers oder bei der Wache 
Platz findet. 
8. Bei mehrtägiger Fahrt mit Militärzügen können auch die Brotportionen 
für den zweiten und folgenden Tag bis zur Ausgabe in Gepäckwagen aufbewahrt 
werden (§. 40, 140). 
9. Das Material zu Nothrampen ist, soweit es nicht zur Wagenausrüstung 
gehört, möglichst auf den mit Fahrzeugen beladenen oflenen Wagen, nöthigen- 
falls auch im Wagen für das Gepäck derart unterzubringen, dass es ohne 
Aufenthalt vor dem übrigen Gepäcke herausgenommen werden kann. 
Dasselbe gilt für die Unterbringung der Lanzen. 
10. Bei steilen Holzrampen, bei Glätte, Nässe u. dergl. sind die Holzflächen 
der Rampen, Ladebrücken und Wagenböden mit Sand, Asche oder Stroh leicht 
zu bestreuen. Das Stroh hat die Militärverwaltung zu liefern oder zu vergüten. 
11. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite zu öffnen, die 
gegenüberliegende aber geschlossen zu halten und deren Vorlegebaum einzulegen. Die 
anderen losen Vorlegebäume sind hart an der geschlossenen Thür niederzulegen. Die 
Laterne ist an die der Einladethür gegenüberliegende Wagenseite zu schieben; beim 
Dunkelwerden muß sie bereits angezündet sein. Der Schemel ist außerhalb des 
Wagens seitwärts der Ladebrücke zu stellen. Die Ladebrücken sind von der Rampe 
nach dem Wagenboden zu legen — bei steigender Lage nicht zu weit hinein — und 
nöthigenfalls durch die heranzuschiebende Thür einzuklemmen. 
12. Das Einladen der Perde hat mit thunlichster Beschleunigung gleichzeitig 
in alle an der Ladestelle zugänglichen Wagen stattzufinden. 
Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatz ist 
grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit diesen in demselben Wagen 
zu befördern. 
13. Je nach der Größe der zur Verwendung kommenden Wagen sind die 
Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren. 
In gedeckten Wagen sind die Pferde so zu stellen, daß der mittlere Raum 
zwischen den Thüröffnungen frei bleibt, und zwar bahnlängs mit den Köpfen nach 
dem mittleren Raume, in der Regel je 3 in einer Bucht, besonders schwere Pferde 
zu je 2. Müssen Pferde ausnahmsweise in Querstellung, z. B. in offenen Wagen
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        (§. 39/1), verladen werden, so sind sie der Reihe nach von der Kopfwand des 
Wagens anfangend bis an die Eingangsthür heranzustellen. 
In offenen Wagen ist die Pferdeausrüstung thunlichst durch Decken zu schützen, 
die von der Eisenbahnverwaltung zu stellen sind. Heu — für die nächsten Fütte- 
rungen — darf auf offenen Wagen während der Fahrt nur aufgebunden und mit 
Decken überdeckt, Stroh gar nicht verbleiben. 
14. Nach erfolgter Einladung der Pferde sind in dem Wagen der Hafer (in 
Futtersäcken) und das Heu für die Dauer der Fahrt, das Gepäck und die Karabiner 
der Stallwache (Zif. 17), der Schemel, die Sättel (je 3 bis 6 auf einander) u. s. w. 
im Mittelraum an der geschlossenen Thür unterzubringen. Nöthigenfalls kann das 
Futter auf den Fahrzeugwagen, durch Decken geschützt, untergebracht werden (Zif. 13 
und 19). 
15. Das Eisenbahnpersonal hat die für die Verladung zur Seite geschobene 
Laterne in die Wagenmitte zu ziehen und festzustellen. 
16. Der militärische Arbeitertrupp hat den Vorlegebaum in die offene Thür 
zu legen, die Ladebrücken aufzunehmen, das Schutzbrett innen vor die Thür zu setzen, 
diese etwas zuzuschieben und den Klinkhaken einzulegen. Die Wagenthür der einen 
oder der anderen Seite darf erst weiter geöffnet werden, wenn der ganze Zug ab- 
gefahren ist und die Pferde ruhig geworden sind. 
17. In jedem Wagen sollen in der Regel 2, bei Gespannen auch 3 Mann 
als Stallwache bleiben. 
Einladen von Geschützen und Fahrzeugen. 18. Im Allgemeinen sind auf kleine Wagen einzelne längere Fahrzeuge, auf   
größere Wagen Geschütze, mehrere Fahrzeugtheile oder zwei Fahrzeuge, auf die größten    
Wagen besonders lange (Brücken-) Fahrzeuge oder schwere Geschütze zu verladen.  
Durch zweckmäßige Ausnutzung des Ladegewichts und der Ladefläche jedes ein- 
zelnen Wagens muß von dem die Verladung leitenden Eisenbahnbeamten in Verbindung 
mit der Truppe auf die möglichste Einschränkung der Zuglänge (§. 36,2) hingewirkt 
werden. Indessen darf durch das Zusammenschieben feldmarschmäßig ausgerüsteter 
Fahrzeuge nicht verhindert werden, daß sie nach den Längsseiten des Wagens schnell 
entladen und dabei leicht gehandhabt werden können. Auch darf der freie Raum 
neben und unter feldmarschmäßig ausgerüsteten Geschützen und Fahrzeugen nicht zur 
Unterbringung anderer Gegenstände als des Zubehörs der Geschütze und Fahrzeuge selbst, 
des Nothrampenmaterials und des Gepäcks der etwa zur Aufsicht kommandirten 
Mannschaften benutzt werden. Dagegen ist bei Verladung nicht feldmarschmäßig aus- 
gerüsteter Fahrzeuge und Geschütze das Ladegewicht durch Zuladen anderer Gegenstände 
möglichst auszunutzen, soweit nicht nach dem Ermessen der absendenden Militär- 
behörde militärische Rücksichten entgegenstehen. 
19. Futter und andere leicht feuerfangende Gegenstände müssen, wenn sie auf 
den Truppenfahrzeugen offen liegen, entweder mit Decken gegen Funkenfall geschützt 
oder von diesen Fahrzeugen entfernt und auf dem Eisenbahnwagen so untergebracht 
werden, daß sie, wenn in Brand gerathen, unverzüglich herabgeworfen werden können. 
20. Zum Auffahren der Fahrzeuge an Seitenrampen ist die Ladebrücke möglichst 
weit nach einem Ende des Wagens zu legen und der Wagen — besonders an schmalen
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        — 60 — 
Laderampen — so zu stellen, daß ausreichender Raum für das Drehen des Fahr— 
zeugs und dessen Vor- und Zurückschieben in die richtige Stellung auf der Wagen— 
fläche verbleibt. An Kopframpen ist die Ladebrücke in der Regel in die Mittellinie 
des Wagens zu legen. 
21. Bei Kopframpen läßt sich eine Beschleunigung der Verladung dadurch 
erreichen, daß mehrere offene Güterwagen hinter einander durch Ladebrücken von Kopf 
zu Kopf verbunden aufgestellt und die Fahrzeuge dann in der Reihenfolge übergeführt 
werden, wie sie auf den Wagen stehen sollen. Wagen, die mit festem Bremsersitz an 
der Kopfwand versehen sind, müssen dabei — je einer für die Gruppe — mit 
dieser Wand an die Spitze der nöthigenfalls in mehreren Gruppen zu beladenden 
Wagenreihe genommen werden. 
Auch bei der Verladung über Kopframpen ist die im §. 40, 1 vorgeschriebene 
Abnahme der Seitenborde unbedingt erforderlich. 
22. Die Fahrzeuge und Fahrzeugtheile sind auf der Wagenfläche möglichst 
gleichmäßig zu vertheilen und stets in oder so nahe an die Mittellinie des Wagens 
zu stellen, wie bei mehreren Stücken angängig ist. 
Zum Abprotzen eingerichtete Fahrzeuge sind in der Regel getheilt zu verladen. 
Die hinter einander stehenden Fahrzeuge und Fahrzeugtheile müssen möglichst in der- 
selben Richtung aufgefahren und dürfen nur soweit — je um das halbe Maß — 
seitlich übergerückt werden, daß die Deichsel oder Deichselarme der folgenden nach 
Umständen auf den tieferen Theilen des vorderen oder gegenüberstehenden Fahrzeugs 
ruhen oder unter dieses geschoben werden können, und daß die Räder übergreifen. 
23. Die Deichseln der Fahrzeuge sind, wenn dadurch der Raum besser aus- 
genutzt werden kann, herauszunehmen, sobald das Fahrzeug — mit Deichsel voran 
auf die Wagenfläche gefahren ist. 
Die Munitionswagen der Feldartillerie sind, wenn thunlich, aufgeprozt mit 
eingelegter Deichsel zu befördern. 
24. Bei einigen Fahrzeugarten läßt sich durch Unterdrehen des Vorderwagens 
mit der Deichselscheere bis unter die Mitte des Hinterwagens Raum gewinnen, um 
den Ueberstand des verladenen Fahrzeugs über die Kopfwand des Güterwagens unter 
das Maß von 0,35 m zu bringen. Vor dem Umdrehen des Vorderwagens sind die 
Ortscheite in senkrechter Stellung an den Trittbrettern des Vorderwagens festzubinden. 
25. Die Räder verladener Fahrzeuge sind durch starke und ausreichend breite 
Keile gegen Längs- und Seitenverschiebung festzustellen, die Keile an den Wagen fest 
zu nageln oder zu klammern, die Fahrzeuge durch Bindeleinen an den Wagen und unter 
sich zu verschnüren und die ausgelegten Deichseln sowie einzelne etwa abgenommene 
Vorrathsräder an den Wagen oder die Fahrzeuge zu binden. Getrennte Fahrzeug- 
theile sind mit der Nummer des Fahrzeugs zu bezeichnen, zu dem sie gehören. 
Material zum Feststellen der Fahrzeuge, wie Holzkeile, alte Bahnschwellen 
sowie Nägel und Klammern zum Befestigen dieser Materialien auf den Wagenböden, 
haben die Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich, die Bindeleinen dagegen die absendenden 
Militärstellen zu liefern.
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        — 61 — 
26. Das Auffahren eines Fahrzeugs von etwa 1000 kg Gesammtgewicht 
über eine seitliche Nothrampe vom Erdboden auf den Wagen kann durch 12 Mann 
in 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minuten bewirkt werden. 
Das Aufladen eines Fahrzeugs von etwa  2000 kg Gesammtgewicht erfordert 
unter gleichen Umständen 2 Minuten mehr. 
27. Zum schnellen Löschen auffallender Funken müssen die Truppen auf 
jedem mit Fahrzeugen beladenen Wagen die zu den Fahrzeugen gehörigen Eimer mit 
Wasser gefüllt halten und in die Eimer Strohwische (Lappen) einlegen. 
Zusatzbestimmungen für das Einladen von schweren Geschützen und Belagerungsmaterial. 28. Jedes schwere Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf einen, in Ausnahme-  
fällen — wenn genügend lange Wagen fehlen — auf zwei sicher und vorschriftsmäßig     
verbundene Wagen zu verladen. Der verbleibende Raum ist bis zur Grenze des zu-  
lässigen Ladegewichts durch Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen, jedoch mit  
angemessener Vertheilung über die Wagenfläche und nur soweit, wie die Zusammen- 
gehörigkeit der beigepackten Gegenstände und die Rücksicht auf die Tragkraft des 
Wagenbodens (§. 44,9) und auf das Abladen, das dadurch nicht erschwert werden 
darf, es gestatten. 
Die Geschütze und beladenen Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt. 
29. Abweichend von der sonstigen Regel hat das Verladen der schweren Ge- 
schütze und Fahrzeuge soweit möglich über Kopframpen von Wagen zu Wagen in der 
Längsrichtung zu erfolgen. Zur Beschleunigung des Einladens sind die zur Stelle be- 
findlichen Hülfsmittel der Belagerungstrains mitzubenutzen. Zum Feststellen der Räder 
sind möglichst Stücke des Belagerungsmaterials selbst zu verwenden. 
Einladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen. 30. Das Verladen von Sprengstoffen    durch    
§. 54 geregelt.   
   
 
Beladen von Sanitätszügen.  31. Für das Beladen von Sanitätszügen sind besondere Vorschriften   
gegeben.  
§. 46. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation. Fertigstellung des Zuges zur Abfahrt. 
       
1. Jeder Zug oder Zugtheil für Militärtransporte ist so zusammenzustellen, daß  
a) die verschiedenen Truppentheile in sich geschlossen bleiben;   
   
b) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Abtrennung einzelner 
Transporttheile die Wagen möglichst ohne Rangirbewegungen oder 
Umsteigen der Insassen abgehängt werden können; 
c) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Zugtheilung auf jedem 
Halbzuge sich möglichst eine in sich geschlossene Abtheilung des Truppen- 
körpers befindet und die Bremswagen innerhalb des Zuges so vertheilt 
sind, daß Umrangirungen und die Einstellung an sich nicht erforderlicher 
Schutzwagen vermieden werden. 
Unterwegs abzutrennenden Transporten ist je nach ihrer Größe, 
sofern die Zuglängg es gestattet, auf der Absendestation je ein besonderer 
Gepäckwagen mitzugeben (§. 40, 10).
        <pb n="72" />
        d) Im Uebrigen richtet sich die Zusammenstellung des Zuges nach dem 
jeweiligen Betriebsbedürfnisse, wobei zu beachten bleibt, daß die Offiziers- 
wagen sich möglichst in der Mitte der Mannschaftswagen befinden. 
Muß Futter in besonderen Wagen mitgeführt werden, so sind diese 
zwischen den Mannschafts- und den Pferdewagen des zugehörenden 
Truppentheils einzustellen. 
Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials. 2. Der dienstleitende Beamte hat im Beisein des Zugführers mit dem  
 Transportführer oder einem hierzu beauftragten Offizier festzustellen, daß die vorgeschriebene 
 Wagenausrüstung und das Nothrampenmaterial vollzählig und in gutem Zustande 
vorhanden sind. Hierdurch darf jedoch die fahrplanmäßige Abfahrt des Zuges nicht 
verzögert werden. 
3. War die Feststellung vor der Abfahrt nicht möglich, so ist sie bei dem 
nächsten ausreichenden Halten nachzuholen; konnte sie weder vor der Abfahrt noch 
unterwegs stattfinden, so wird bei späteren Ersatzansprüchen der etwa festgestellte 
Verlust je zur Hälfte von der Militär- und Eisenbahnverwaltung getragen, falls nicht 
nachgewiesen wird, daß nur einen Theil die Schuld an dem Verluste trifft. 
Abfahrt und Verhalten während der Fahrt.  4. Der dienstthuende Stationsbeamte ist für die rechtzeitige Abfahrt verant- 
 wortlich und hat den Befehl dafür zu geben. Der Bahnhofs-Kommandant und der 
Transportführer müssen daher ihre Anordnungen so treffen, daß von militärischer 
Seite zu keiner Verzögerung der Abfahrt Anlaß gegeben wird. 
5. Für die Einhaltung der Fahrzeiten und für die Sicherheit des Zuges sind 
die zuständigen Eisenbahnbeamten und nicht der Transportführer verantwortlich. 
6. Die militärischen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß die Mannschaften 
während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenen Wagenräume bleiben, daß sie 
nicht die Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren strecken, nicht die 
aufschlagenden Seitenthüren öffnen, nicht Gegenstände hinauswerfen, nicht auf die 
Trittstufen, Wagendächer u. s. w. steigen, nicht in den Thüröffnungen der Güter- 
wagen und auf den Wagenborden sitzen, und daß sie in Wagen, worin sich Stroh 
oder Futter befindet, sowie vor Allem auf den mit Sprengstoffen in Fahrzeugen 
beladenen Wagen nicht Feuer machen oder rauchen. 
Die Wagenlaternen dürfen nicht zum Feuernehmen benutzt werden. Mit 
Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist darauf zu achten, daß nicht durch 
den Funkenflug der Lokomotive Feuer in den Wagen entsteht. 
7. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Zugtrennung, 
Entgleisung oder dergl., unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Ge- 
fangenen, ist nach Möglichkeit die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals 
zu erregen. 
Anhalten auf freier Strecke.  8. Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so hat bei voraussichtlich mehr 
 als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer den Anlaß und die voraus- 
sichtliche Dauer des Haltens dem Transportführer mitzutheilen. Dieser hat alsdann 
die zur Erhaltung der militärischen Ordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 
(Wegen des Ausladens auf freier Strecke s. §. 47, 10 ff.).
        <pb n="73" />
        — 63 — 
Anhalten auf Unterwegsstationen. 9. Bei Transporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs dürfen die Mann-   
schaften auf den Unterwegsstationen aussteigen, sofern die Aufenthaltszeit des Zuges  
es gestattet. 
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen zu 
beschränken, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Bei kürzerem Aufent- 
halte kann der Transportführer im Einverständnisse mit dem für den Abgang der 
Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten. 
Bei Gefangenentransporten ist das Verlassen der Wagen auf Zwischenstationen, 
die nicht Verpflegungsstationen sind, nur für einzelne Gefangene zu gestatten und 
auch nur da, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 
10. Zum Aussteigen auf Unterwegsstationen dient im Allgemeinen die für 
den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Wenn es die Lage der Verpflegungs- und 
Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhältnisse erfordern, ist eine geeignete 
andere Aussteigestelle zu bestimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von Gleisen, die 
während des Haltens befahren werden müssen, nicht zu umgehen, so darf dies nur 
mit größter Vorsicht und unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßregeln geschehen. 
Die Aussteigestelle ist, soweit hierüber nicht höhere Anordnungen erlassen sind, 
von dem dienstthuenden Stationsbeamten, und zwar dort, wo ein Bahnhofs--Komman- 
dant eingesetzt ist, im Benehmen mit diesem zu bestimmen. 
11. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich ab- 
zusperren und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. 
12. Der Stationsvorsteher ist bei Absperrung des Aussteigeplatzes sowie bei 
Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten zu unterstützen. 
Wo ein solcher nicht vorhanden, hat der Transportführer diese Unterstützung zu 
leisten, auch auf Ersuchen des Stationspersonals Posten zu stellen, z. B. im Interesse 
des Bahndienstes an den beiden Enden und an den Ausgängen des Aussteigeplatzes, 
an den Eingängen von Gebäuden, die von Mannschaften nicht betreten werden sollen, 
an Brunnen u. s. w. An die Bahnhofswirthschaften, Marketendereien und Er- 
frischungsstellen ist bei allen Transporten militärische Aufsicht zu kommandiren. 
13. Für die Zeit der Anwesenheit größerer Gefangenentransporte ist der 
vollständige Abschluß aller von ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten; 
kleineren Transporten sind abgesonderte Aufenthaltsorte anzuweisen und militärische 
Posten dabei aufzustellen. 
14. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß bei jeder Art des 
Wasserempfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur 
Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum Trinken 
oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden. 
15. Während das Eisenbahnpersonal den Zug nachsieht, hat der Transport- 
führer die benutzten Wagenräume auf die innere Ordnung und Reinlichkeit nachsehen, 
die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die militärischen Arbeitertrupps 
prüfen und nöthigenfalls verbessern sowie die Wassereimer wieder auffüllen zu lassen. 
16. Auf der letzten Haltestation vor dem Ziele der Fahrt hat der Transport- 
führer zu befehlen, daß sich die Truppen zum Aussteigen und Ausladen fertig machen, 
gegebenenfalls daß die Pferde gesattelt, gezäumt oder angeschirrt werden.
        <pb n="74" />
        17. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station ist ihr Name, die Dauer des 
Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel laut und deutlich auszurufen, 
damit die Mannschaften an den Uebergangsstationen umsteigen und an den Zielpunkten 
aussteigen. 
Ist bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ein Aussteigen geschlossener Militär— 
transporte in Aussicht genommen, so hat der Schaffner dem Transportführer den 
Namen der Station und die Dauer des Aufenthalts persönlich mitzutheilen. Bei 
Militärzügen hat der dienstthuende Stationsbeamte dafür zu sorgen, daß diese Mit- 
theilung gemacht wird. Der Transportführer hat sich dieserhalb beim Einfahren des 
Zuges in die Station durch Zurufen, Winken u. dergl. dem dienstthuenden Stations- 
beamten bemerkbar zu machen; letzterer hat auf diese Zeichen zu achten. 
Das Aussteigen der Mannschaften darf erst auf militärischen Befehl erfolgen. 
Das Personal der Uebergangsstationen hat mit darauf zu achten, daß die 
Mannschaften in die richtigen Züge übersteigen. 
18. Der dienstthuende Stationsbeamte hat dafür zu sorgen, daß dem Trans- 
portführer — geeignetenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — 
die nach dem Aussteigeplatze, den Verpflegungsanstalten, Bahnhofswirthschaften, 
Brunnen und Latrinen einzuhaltenden Wege, die außerdem durch deutlich sichtbare 
Tafeln kenntlich zu machen sind, angegeben werden. 
19. Offiziere und Mannschaften dürfen nicht nach einer anderen als der von 
den Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite aussteigen und die nach der anderen Seite 
aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Auch dürfen sie nicht in den Wagenthüren, auf 
den Tritten oder zwischen den Gleisen stehen bleiben. Außerdem sind die im §. 44,5 
gegebenen Bestimmungen beim Aus- und Wiedereinsteigen zu beachten. 
20. Bei Militärzügen ist dem Transportführer in der Regel 5 Minuten vor 
der Abfahrt mitzutheilen, daß wieder eingestiegen werden muß; zu diesem Zwecke 
haben der rangälteste Transportführer und der dienstthuende Stationsbeamte Ver- 
bindung mit einander zu suchen. Das Einsteigen muß alsdann sofort erfolgen. 
21. Müssen mit dem Zuge während seines Aufenthalts auf der Station 
Rangirbewegungen vorgenommen werden, so sind die nach außen aufschlagenden 
Thüren durch das Eisenbahnpersonal zu schließen und erst wieder zu öffnen, wenn 
diese Bewegungen beendet sind. Während der Zugbewegungen und bis zum Wieder- 
eintreffen am Aus- oder Einsteigeplatz ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten. 
§. 17. Ausladen. 
Allgemeine Vorschriften.  1. Wegen der Wahl, Einrichtung, Ausrüstung u. s. w. der Auslade- Stationen, 
Plätze und -Rampen sowie wegen der Aushülfemaßnahmen beim Fehlen ausreichender 
Rampen s. §. 41. 
2. Die in den §§. 44, 45 und 46 für das Einladen und für das Verhalten 
auf Unterwegsstationen gegebenen Vorschriften finden auch auf das Ausladen sinn- 
gemäß Anwendung.
        <pb n="75" />
        – 65 
Außerdem wird Folgendes bestimmt: 
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen sowie die 
Transportführer müssen gemeinsam Alles aufbieten, um den glatten und raschen 
Verlauf der Ausladungen zu sichern und Anhäufungen auf den Ausladestationen und 
den einzelnen Ausladestellen zu vermeiden. 
4. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen und Formiren 
der Mannschaften bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleichzeitig zu entladender 
Pferdewagen bis 20 Minuten, für jede Gruppe von Fahrzeugwagen bis 30 Minuten, 
außerdem bei Kavallerie, Artillerie, Munitions-Kolonnen und Trains für das 
Rangiren und Anspannen noch etwa 20 Minuten bis zum Räumen der Station und 
des Aufstellungsplatzes zulässig. 
Ausladen der Mannschaften. 5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahr- 
zeugen statt, so muß der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die 
Mannschaften fahren. 
6. Das Ausladen des großen Gepäcks, der Lanzen, Sättel u. s. w. erfolgt 
durch die Truppe. Nach dem Ausladen sind die Stücke von dem dabei kommandirten 
Unteroffizier den berechtigten Empfängern zu übergeben, nöthigenfalls hat er dafür zu 
sorgen, daß die Stücke von der Station fortgeschafft werden. 
7. Wenn bei Massenausladungen Truppentheile die von ihnen mitzu- 
führenden Lebensmittel und das Futter innerhalb der für die Ausladung der 
Wagen oder der zur Räumung der Station statthaften Fristen noch nicht 
aus den Wagen oder von den Aufstellungsplätzen entfernt haben, verlieren 
sie die freie Verfügung darüber und geht diese alsdann auf den Bahnhofs- 
Kommandanten über. 
Ausladen der Pferde. 8. Erst wenn der Pferdewagen an der Ausladestelle hält, die Thür nach der 
Rampe von außen geöffnet, die Ladebrücken übergelegt und durch die Schiebethür der 
Ausladeseite festgeklemmt, Schutzbrett und Vorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt, 
die im Wagen befindlichen Futtersäcke, Futterreste, Schemel u. s. w. herausgegeben 
und aus dem Wege gelegt, die Schiebethür der entgegengesetzten Seite geschlossen, 
 Laterne nach dieser Seite hinübergeschoben oder ausgehängt sind, ist der Quer- 
baum vor den zwischen losgehalfterten Pferden der einen Wagenhälfte zu entfernen 
und mit dem Herausführen zu beginnen. 
9. Die Pferde sind sofort nach dem Aufstellungsplatz und zwar die Zug- 
pferde in die Nähe der zu bespannenden Fahrzeuge zu führen. Erst dort, niemals 
aber auf oder unmittelbar an der Rampe, darf die Sattelung und Beschirrung, das 
Unterbringen des Futters u. dergl. geordnet werden. 
Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge. 10. Beim seitlichen Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge sind die Ladebrücken 
nahe an einem Ende des Wagens aufzulegen. Die Fahrzeuge sind möglichst mit der 
Deichsel voran auszuladen. 
11. Wenn die Wagen nach und nach an die Ausladestelle gerückt werden, 
müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen die Fahrzeuge u. s. w. soweit 
möglich schon wieder marschfertig hergerichtet, die Bunde gelöst, die Deichseln einge- 
 
 
  
   
u. s. w. 
Ausladen der Pferde. 
Ausladen 
der Geschäütze 
und Fahrzeuge.
        <pb n="76" />
        legt, die Keile und Klammern von Leuten der militärischen Arbeitertrupps gelockert, 
jedoch nicht gänzlich entfernt sein, bevor der Wagen zum Ausladen hält. 
12. Beim Abladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge sowie auf steilen 
Rampen ist besondere Vorsicht zu beachten. Die zum Hemmen des Ablaufs dienenden 
Taue sind möglichst über Rollen zu führen; das Abheben mit Krahnen und Hebe- 
zeugen verdient den Vorzug bei allen schweren Stücken. 
13. Die ausgeladenen Fahrzeuge müssen sogleich so weit von der Rampe fort- 
geschoben werden, daß die Ausladestelle für einen nachfolgenden Wagen frei wird. 
 Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials. 14. Das Vorhandensein der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials 
in und auf den Wagen ist auf der Ausladestation in sinngemäßer Anwendung der 
Bestimmungen des §. 46, 2 und 3 einschließlich etwaiger Sachbeschädigungen festzustellen. 
15. Das Nothrampenmaterial (§. 41,14) geht grundsätzlich mit den 
Leerzügen an die Ausgangsverwaltung zurück, sofern nicht ausnahmsweise 
die Militär-Eisenbahnbehörden oder der Stationsvorsteher der Ausladestation 
die Zurückbehaltung für nothwendig erachten. Die Verladung des Nothrampen-- 
materials zum Rücktransport ist durch die Truppe thunlichst zu unterstützen. 
Ausleaden auf freier Strecke. 16. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Be- 
triebs in der Nähe des Feindes) kann es erforderlich werden, Truppenzüge 
auf freier Strecke zu entladen. 
Der Transportführer entscheidet nach Benehmen mit dem Zugführer 
auf dessen Meldung über den Anlass des Haltens, ob sofort entladen 
der nach einer geeigneteren Strecke der Bahn oder der nächsten Station 
vor- oder zurückgefahren werden soll. An welcher Stelle sodann die Ent- 
ladung von Pferden und Fahrzeugen mittelst Nothrampen stattzufinden hat, 
bestimmt der Transportführer ebenfalls nach Benehmen mit dem Zugführer. 
Geeignete Stellen hierfür bieten Wegeübergänge oder Parallelwege 
etwa in Bahnhöhe. Auf hohen Dämmen, in tiefen Einschnitten, auf Brücken 
sowie in Gefällen von mehr als 1: 60 ist das Ausladen thunlichst zu 
vermeiden. 
17. Sobald die Entladestelle für Pferde und Fahrzeuge bestimmt ist, 
lässt der Zugführer den Zug dorthin vorfahren oder zurückdrücken. Gleich- 
zeitig giebt der Transportführer den Unterführern die Befehle für die 
militärische Sicherung des Zuges und die Reihenfolge der Entladung. 
Für die betriebssichere Deckung des Zuges und der Ausladestelle ist der 
Zugführer verantwortlich. 
Die militärischen Arbeitertrupps rücken nach Ablegung ihrer Aus- 
rüstung sofort mit dem Material zum Bau der Nothrampen ab. 
18. Die einzelnen Wagen sind in erster Linie durch Mannschaften — 
je nach den Neigungsverhältnissen bis zu 8 Mann für jeden Wagen — und 
nur wenn dies nicht angängig, durch die Lokomotive an die Rampe zu 
schieben. Die Mannschaften dürfen nicht in das Gleis, bei zweigleisigen 
Bahnen auch nicht zwischen die Gleise treten, die Wagen nur an den Längs- 
seiten, aber nie an oder zwischen den Buffern schieben oder ziehen. Im
        <pb n="77" />
        – 67 . 
Gefälle dürfen die Wagen nur in langsamer Gangart bewegt und nicht durch 
Entgegenstemmen, sondern nur durch Zurückhalten zum Stillstande gebracht 
werden. Zum Anhalten und zum Feststellen der Wagen sind die Bremsen 
anzuziehen und wo solche fehlen, zum Feststellen im Gefälle Holzkeile vor 
das erste Räderpaar zu legen. 
Liegen die Kanthölzer der Nothrampe auf dem Wagenboden auf, so 
ist die Rampe vor Bewegung des Wagens und Heranführung eines anderen 
zu entladenden Wagens durch Mannschaften anzuheben. 
19. Zugtheile sind in der Regel mit der Lokomotive zu bewegen 
und dabei im Gefälle die Bremsen anzuziehen. 
20. Das An- und Abkuppeln der Wagen sowie die Bedienung der 
Bremsen haben ausschliesslich Bahnbedienstete auszuführen; bei der Be- 
wegung der Zugtheile und einzelnen Wagen sowie bei ihrer Trennung und 
Verbindung hat der Zugführer die technische Leitung zu übernehmen. 
21. Erlaubt die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge an mehreren 
Rampen gleichzeitig abzuladen, so sind aus dem im §. 41, 1 bezeichneten 
Nothrampenmateriale 2 Rampen zu bauen und ist auf jede Rampe ein Theil 
der zu entladenden Wagen zu verweisen. Zwischen den Rampen muss 
genügender Raum vorhanden sein, um bei jedem Zugtheil — unabhängig 
von dem anderen — die zu entladenden Wagen ohne Zeitverlust einzeln an die 
stehenbleibende Rampe heran und nach Entleerung weiter schieben zu können. 
Der Zugführer muss den Zug entsprechend aus einander ziehen lassen. 
22. Im äussersten Nothfalle können Pferde auch ohne Nothrampen 
auf freier Strecke ausgeladen werden. 
23. Der Transportführer hat den Zugführer bei dem Verladen des 
Nothrampenmaterials und der Wiederzusammensetzung des Zuges unterstützen. 
zu lassen. 
  
24. Das Ausladen auf freier Strecke zu Uebungszwecken darf nur nach vor- 
gängiger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung geschehen. 
  
Ausladen von Sanitätszügen. 25. Für das Ausladen der Sanitätszüge sind besondere Vorschriften 
gegeben. 
§. 48. 
Zugverspätungen, Störungen; Unfälle. 1. Diejenige Station, auf der bei Militärzügen eine durch Verspätungen 
oder Unfälle verursachte erhebliche Störung der Abfahrt oder Fahrt eintritt oder 
zuerst vorauszusehen ist, hat außer der Meldung an die vorgesetzten Dienststellen und 
den Bahnbevollmächtigten auch die zuständige Linien- Kommission  Kommandantur 
unverzüglich zu benachrichtigen. 
Wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, veranlaßt er die Meldung an 
diese Militär- Eisenbahnbehörde. Der Transportführer erstattet sofort Meldung an 
die empfangende und nöthigenfalls an die absendende Militärbehörde.
        <pb n="78" />
        Als erheblich ist bei Militärzügen eine Verspätung von 2 oder mehr Stunden 
anzusehen. 
2. Bei Unfällen haben bis zum Eingang anderweiter Befehle durch die vor- 
gesetzten Stellen der Transportführer und der Zugführer, nach Eintreffen des Bahn- 
hofs-Kommandanten, Stationsvorstehers oder höherer Bahnbeamten diese, alle zur 
Feststellung des Thatbestandes und zur Abhülfe an Ort und Stelle geeigneten Maß- 
nahmen — die Bahnbeamten unter Beachtung der bei den Eisenbahnverwaltungen 
hierüber bestehenden Bestimmungen — zu treffen. 
3. Treten bei Massentransporten erhebliche Störungen ein, so ist durch Aus- 
schalten einzelner Transporte, durch Umleitungen oder andere Auskunftsmittel nach- 
drücklich darauf hinzuwirken, daß der regelmäßige Lauf der nachfolgenden Transporte 
möglichst bald wiedergewonnen wird. Zur Nachführung der zeitweilig ausgeschalteten 
Transporte sind verfügbare Züge derselben oder anderer Transportstraßen zu Hülfe 
zu nehmen. 
Gegebenenfalls haben sich der betreffende Bahnbevollmächtigte und die Linien- 
Kommission Kommandantur über die zu ergreifenden Maßnahmen schleunigst 
  
  
zu verständigen (§. 19, 8). 
4. Schwere Unfälle hat der Bahnhofs-Kommandant auch unmittelbar 
dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Stellvertreter zu melden. 
§. 49. Behandlung der entladenen Wagen. 
Reinigung und Desinfektion. 1. Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und 
Schlachtvieh (§. 55) benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen 
vom Reiche (Gesetz vom 25. Februar 1876 — Reichs-Gesetzbl. S. 163 —, Bekannt- 
machung vom 20. Juni 1886 — Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. —) und 
von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen. 
2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisen- 
bahnwagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften grundsätzlich derjenigen 
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen statt- 
findet. (Ausnahmen S. Zif. 3 bis 6.) 
3. Müssen Wagen, die mit Pferden beladen waren, unmittelbar wieder 
zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt werden, so kann 
die Desinf#ktion ausgesetzt werden, solange sie ohne Störung für die schnelle 
und gute Ausführung der Transporte nicht möglich ist. 
4. Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine voll- 
ständige Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektionsverfahrens 
nicht möglich, so kann, wenn sich unter den zuletzt in den betreffenden 
Wagen beförderten Thieren eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein 
vereinfachtes Verfahren, das nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen 
Verfahren anzunähern ist, angewendet werden. Hierfür sind Desinfektions- 
gebühren nicht zu erheben.
        <pb n="79" />
        5. In dem unter 4 gedachten Falle sind jedoch die mit Desinfektions- 
zetteln zu beklebenden, vom Kriegsschauplatz über die Sammelstationen 
nach dem Inlande zurückkehrenden Wagen auf diesen Stationen oder in 
deren Nähe und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der 
empfangenden Verwaltung einem vollständigen Desintektionsverfahren zu 
unterwerlen. 
6. An den Sammelstationen sind auch die mit Schlachtvieh (§. 55) 
für die Sammelmagazine ankommenden sowie die dahin vom Kriegsschau- 
platze zurückkehrenden zu Schlachtvieh- und Pferdetransporten benutzten 
Wagen mit ihrer gesammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach 
den bestehenden allgemeinen Vorschriften gegen tarifmässige Vergütung für 
Rechnung der Militärverwaltung zu reinigen und zu desinfiziren. 
Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die 
Eisenbahnverwaltung im Benehmen mit der Linien-Kommandantur die aus- 
hülfsweise Mitbenutzung naheliegender anderer Stationen anordnen. 
7. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist, 
falls sie von militärischer Seite für erforderlich erachtet wird, auf Grund 
einer schriftlichen Anforderung von der Eisenbahnverwaltung gegen Zahlung 
der tarifmässigen Gebühr auf der nächsten geeigneten Station auszuführen. 
Rückführung und Wiederverwendung. 8. Die entladenen Wagen sind — nach besonderer Vorschrift — 
mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich nach dem Bereiche der absendenden Ver- 
waltung, und zwar auf demselben Wege zurückzusenden, den sie beladen 
eingehalten hatten. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind indess unter be- 
sonders dringlichen Umständen — wie zur Vermeidung von Stockungen, zur 
Erhaltung der Leistungsfähigkeit gewisser Strecken oder zur alsbaldigen 
anderweiten Wiederverwendung der Wagen — befugt, den rückkehrenden 
Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug eingehalten 
hat. Derartige Anforderungen sind stets schriftlich oder telegraphisch an 
die betheiligten Bahnbevollmächtigten zu richten. 
Nimmt eine Zwischenverwaltung innerhalb ihres Gebiets Um-- 
leitungen rücklaufender Wagen vor, so kann für dadurch etwa entstehende 
Umwege keine Vergütung beansprucht werden. 
9. In der Regel sind die rückkehrenden Wagen der absendenden 
Verwaltung an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien 
Verfügung zu belassen. In Fällen ausserordentlichen Bedarfs sind jedoch 
die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt,  
a)die anderweite Verwendung der von Militärtransporten zurück- 
kehrenden Wagen und die hierzu etwa erforderliche Umbildung 
der Züge anzuordnnen, 
b) die zeitweilige Bereithaltung von Wagen und Lokomotiven zur 
Fahrt zu verlangen. 
In diesen Fällen ist der Bahnbevollmächtigte der absendenden Ver- 
waltung vorher rechtzeitig zu verständigen.
        <pb n="80" />
        10. Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der vorgeschriebenen 
Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militärtransporten als auch für den 
öffentlichen Verkehr, wenn solcher zugelassen ist, und für den Dienstverkehr 
der Eisenbahnverwaltungen — auch in den zu 8 und 9 angegebenen Fällen — 
ausgenutzt werden. 
11. Ueber die Weitersendung der entladenen Sanitätszüge hat die zu- 
ständige Militärbehörde zu bestimmen. Bei ihrer Rückkehr nach dem Kriegs- 
schauplatze dürfen sie ausnahmsweise zur Mitführung von Lazarethbedürf- 
nissen benutzt werden. 
Hülfslazarethzüge sind, sofern nicht ihre Umwandlung in ständige 
Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, wie die Krankenzüge 
— in der Regel jedesmal nach Abgabe der letzten Kranken — aufzulösen. 
Die Wagen sind zu reinigen und denjenigen Eisenbahnverwaltung, welche 
die Wagen gestellt hat, zuzuleiten, nachdem die Lazarethausrüstung des 
Zuges dahin gebracht ist, wo sie zunächst gebraucht wird. 
Diese Vorschriften finden auf einzelne zu Krankentransporten benutzte 
Wagen sinngemäss Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Beförderung von Militärgut und Privatgut für die 
Militärverwaltung. 
§. 50. Allgemeine Vorschriften. 
1. Als Militärgut gelten für die Eisenbahnverwaltung alle Kriegsbedürf- 
nisse, die ihr außerhalb eines Truppentransports (s. Vierter Abschnitt) zur Beför- 
derung zu den Sätzen des Miltrfs. übergeben werden. 
2. Als Militärgut dürfen nur solche Gegenstände aufgegeben werden, die sich 
vor der Aufgabe zur Bahn im Eigenthum oder Besitze der Militärverwaltung be- 
finden und durch die Versendung aus diesem Verhältnisse nicht ausscheiden.*) 
3. Die Militärverwaltung ist verpflichtet, alles zu befördernde Militärgut zu 
den Sätzen des Miltrfs, aufzugeben. (Ausweise s. §. 32, 11) 
Ausnahme s. Bes. Best. zu II Zif. (1) letzter Absatz des Miltrfs. 
4. Den mit Stäben oder Truppentheilen des Feldheeres besetzten Zügen 
darf Militärgut, das nicht zur Feldausrüstung der betreffenden Heerestheile 
gehört, nur von den Militär-Eisenbahnbehörden und auch von diesen nur 
ausnahmsweise angeschlossen werden. 
5. Als Privatgut für die Militärverwaltung gelten für die 
Eisenbahnverwaltung alle Kriegsbedürfnisse, die ihr von einer Militärbehörde 
zur Beförderung angemeldet werden und den Bedingungen unter Zitf. 2 
nicht entsprechen. 
  
*) Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht, die an einen Ersatztruppentheil 
oder für Lazarethe an ein Militärlazareth abgegeben sind.
        <pb n="81" />
        — 71 – 
Auf die Beförderung solchen Privatguts finden die in dieser Ordnung 
für die Beförderung von Militärgut gegebenen Bestimmungen sinngemäss 
Anwendung, sofern in dieser Ordnung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. 
(Ausweise s. §. 32, 12). 
Die Sätze des Miltrfs. fnden auf die Befürderung solchen Privatguts 
keine Anwendung. 
Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung. 6. Die Beförderung von Militärgut erfolgt nach den Bestimmungen der 
Verk. O. mit folgenden Abweichungen: 
a) Militärgut darf von und nach allen Stationen aufgegeben werden, 
auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet 
sind. In diesem Falle hat sich die anmeldende Stelle vor der Auf- 
gabe der Zustimmung der Eisenbahnverwaltung zu versichern. Diese 
Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn die Ein- und Ausladung 
ohne Störung des Betriebs stattfinden kann 
 
   
 
  
und die Einrichtungen der Station die Abfertigung und nöthigenfalls 
die Lagerung des Gutes gestatten 
  
(§. 41//1).  
b) Militärgut, das innerhalb des kleinsten Lademaßes der am Transport 
betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Tragfähigkeit des 
vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann, muß zur Beför- 
derung angenommen werden. (Wegen der Sprengstoffe s. §. 54.) 
c) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zur 
Beförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen. 
d) Als dringlich bezeichnetes Militärgut geht allen anderen Güter- 
sendungen in der Beförderung vor. 
Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Aus- 
lieferung von Militärgut nicht verweigert werden (s. §. 20). 
e) Die Nachnahme von Geldbeträgen ist bei der Absendung von 
Militärgut nicht statthatt. 
f) Militärgut darf nicht nur durch die absendende Stelle, sondern auch 
durch den Begleiter von der Beförderung zurückgezogen werden. 
g) Die absendende Stelle ist auch befugt, Ziel und Adresse eines Transports 
von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zwecke 
  
die auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein angegebene Aufgabestation, 
  
Zielstation und, wenn diese nach der neuen Bestimmung nicht 
berührt zu werden braucht, auch diejenige Station, von der ab 
der Transport von dem auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein. 
angegebenen Wege abzulenken ist, mit Nachricht zu versehen. 
h) Die Eisenbahnverwaltung hat nicht rechtzeitig abgenommenes Mi- 
litärgut auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung zu lagern und
        <pb n="82" />
        dies der vorgesetzten Behörde des Empfängers der nãchsten Bahnhofs- 
Kommandantur zur Veranlassung der Abnahme anzuzeigen. 
Bei Privatgut für die Militärverwaltung haftet der auf dem 
Frachtbrief angegebene Empfänger für die rechtzeitige Abnahme. 
i) Im Bereiche der den Betrieb nach dem Militär- Fahrplane 
führenden Eisenbahnen haften die Eisenbahnverwaltungen nicht 
für versäumte Lieferfrist. 
k) Die Deklaration eines Interesses an der Lieferung ist un- 
zulässig. 
Begleitung von Militärgut. 7. Die absendenden Stellen können Einzelsendungen und Wagenladungen mit 
  
  oder ohne Begleitung*) aufgeben sowie verlangen, daß diese unter unmittelbarer 
 
Aufsicht des Begleiters bleiben. In letzterem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung 
keine Verantwortung für das aufgegebene Militärgut. Sie befindet selbständig darüber, 
ob der Begleiter einer Einzelsendung mit dieser in einem Personenwagen oder — 
je nach Umfang und Gewicht der Sendung — in einem entsprechend ausgerüsteten 
Güterwagen zu befördern ist, und an welchen Punkten ein Umsteigen oder Umladen 
zu erfolgen hat. Die Begleiter zur unmittelbaren Beaufsichtigung von Wagenladungen 
haben in der Regel in den beladenen Wagen zu fahren. 
Militärzüge mit Militärgut müssen stets mit Begleitung versehen werden. 
Wegen der Begleitung von Pferden und Schlachtvieh s. §§. 45,17 und 55, wegen 
derjenigen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen s. §. 54. 
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei 
Ablieferung des Militärguts sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der 
Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut 
zu übernehmen (§. 52, 5). 
Der einzelne Begleiter — unter mehreren der von der absendenden Stelle als 
Führer bezeichnete — hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers zu 
erfüllen (§. 12). Bei Militärzügen hat der Führer der Begleitung in der Regel 
auch die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, 
Feststellung der Wagenausstattung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung sowie 
bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 42, 44 bis 48) wahr- 
zunehmen, wie dies für die Beförderung von Mannschaften, Truppen mit Pferden, 
Fahrzeugen u. s. w. vorgeschrieben ist. 
§. 51. Einladen. 
1. Für das Verladen finden die im §. 44 gegebenen allgemeinen Vorschriften 
sinngemäß Anwendung. Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt: 
2. Die Eisenbahnverwaltungen haben für die Verladung von Eilgut und 
Stückgut zu sorgen. Die Verladung von Wagenladungsgütern erfolgt durch die 
  
*) Private und Vereine dürfen ihre Gaben (s. Fussnote zu §. 50, 2) vom Garnisonorte 
des betreffenden Ersatz-Truppentheils aus durch ihre Beanftragten begleiten lassen. Diese Güter 
sind zunächst nur nach der Sammelstation zu senden.
        <pb n="83" />
        absendende Stelle, kann jedoch im Einverständnisse mit dieser auch von der Eisenbahn- 
verwaltung übernommen werden. 
Bei Versendung mehrerer Wagen mit Militärgut in demselben Zuge ist durch 
den bei der Beladung anwesenden Vertreter der absendenden Stelle für jeden Wagen 
ein getrenntes Ladeverzeichniß aufzunehmen, das dessen Inhalt angiebt und zur 
schnellen Uebergabe am Bestimmungsorte dient. 
Ferner hat der Vertreter der absendenden Stelle, um zurückbleibende 
Wagen für die Nachführung kenntlich zu machen, an der Aussenseite 
jedes Wagens einen Ladezettel mit kurzer Bezeichnung des Inhalts, des 
Zieles und der empfangenden Stelle anzubringen, und ausserdem innerhalb 
jedes Wagens eine von der Eisenbahnverwaltung ausgefertigte, von ihm 
unterzeichnete Abschrift der Frachtkarte derart anzuheften, dass sie beim 
Oeffnen des Wagens leicht sichtbar ist. Die Abschrift muss das Zeichen 
des Wagens, die Beladung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren 
Gesammtgewicht sowie die Bezeichnung der absendenden Stelle enthalten. 
Eil- und Stückgutsendungen müssen durch Aufschrift oder aufgeklebte 
Zettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsort und der empfangenden 
Stelle bezeichnet der Eisenbahnverwaltung übergeben werden. Packgefässe 
und ähnliche Frachtstücke sollen handlich und in mässigem Gesammtgewichte 
gehalten sein. 
3. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Ausrüstungs- und 
Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w. bestimmten Wagen sind besonders gut 
zu reinigen, auch während der Fahrt gelüftet zu halten; namentlich gilt dies bei 
Verladung von frischem Fleische, Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischter 
Sendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken möglichst getrennt zu 
halten. Bei großen Sendungen von Lebensmitteln kann die Militärbehörde eine 
wagenweise Verladung der einzelnen Gegenstände und eine bestimmte Gruppirung der 
Wagen im Zuge beauspruchen. 
4. Für die Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs- und Be- 
lagerungsmaterial außer dem Verbande der Truppen finden die Vorschriften des 
§. ,45 18 bis 29 sinngemäß Anwendung. 
§. 52. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation. 
1. Für die Fertigstellung des Zuges, die Feststellung der Wagenausstattung,   
die Abfahrt und das Verhalten während der Fahrt, das Anhalten auf freier Strecke 
und auf Zwischenstationen gelten sinngemäß die Bestimmungen des §. 46. 
2. Während der Fahrt hat die Begleitung die allgemeine Beaufsichtigung der 
verladenen Sendung auszuüben, und zwar theils durch etwa Kommandirte auf solchen 
offenen Wagen, deren Beladung sich während der Bewegung lockern und verschieben 
könnte oder beim Mangel an Schutzdecken besondere Aufmerksamkeit und bei Feuers- 
gefahr sofortiges Löschen erfordert, theils durch Beobachtung des Zuges von den der 
Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus. 
3. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls je nach der Zugänglichkeit 
der Ladung oder wegen sonstiger Gefahr der Entwendung oder Beschädigung eine
        <pb n="84" />
        Bewachung der Sendung durch die Begleitung oder auf Ansuchen durch den Bahnhofs- 
Kommandanten bewirkt, auch der Zustand der Verladung untersucht werden. 
4. Muß auf einer Zwischenstation ein schadhafter Wagen umgeladen werden, 
so hat der Transportführer das Nöthige mit dem Stationsvorsteher, gegebenenfalls 
unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten, zu vereinbaren. Ohne Vor- 
wissen des Transportführers darf kein mit Militärgut beladener Wagen von 
einer Sendung abgetrennt werden. Wird dies auf einer Zwischenstation nothwendig, 
so hat der Transportführer auf Mittheilung des Stationsvorstehers im Benehmen 
mit diesem nöthigenfalls für Bewachung solcher Wagen zu sorgen. Die Nachführung 
hat die Eisenbahnverwaltung zu veranlassen — bei Wagen mit Sprengstoffen der 
Gefahrklasse ohne jeden Zeitverlust. 
Zugverspätungen und Unfälle. 5. Auf Zugverspätungen und Unfälle finden die Bestimmungen des 
  §. 48 sinngemäss Anwendung. Sendungen von Militärgut sind auf der 
nächsten erreichbaren Station zu bergen, bis die Eisenbahnverwaltung oder 
der Transportführer über die Weiterführung oder Entladung bestimmen kann, 
oder bis auf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung ergeht. 
  §. 53. Ausladen, Rücksendung der Wagen. 
  
 
Ausladen. 1. Auf das Ausladen der Züge mit Militärgütern und auf das Räumen 
der Stationen finden die Bestimmungen des §. 47 und §. 51,2 sinngemäss 
Anwendung. 
Die empfangende Stelle hat baldmöglichst mit dem zuständigen Bahn- 
beamten — nöthigenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten 
— die erforderlichen Anordnungen über die Gliederung der Entladung, die 
Reihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilung 
und gegenseitige Unterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Ab- 
führung der abgeladenen Gegenstände zu vereinbaren. 
Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen 
hat an der Hand der Frachtkarten zu erfolgen. 
Der eine Sendung begleitende Transportführer hat diese zu überwachen 
oder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe von der Eisenbahnverwaltung 
an die empfangende Stelle oder in deren Vertretung an den Bahnhofs- 
Kommandanten erfolgt ist. 
Räumung der Stationen. 2. Die empfangende Stelle muss die Räumung der an oder auf den 
  Stationen liegenden militärischen Lagerplätze so beeilen, wie es die Rück- 
sicht auf nächstankommende Güter und auf den Eisenbahnbetrieh erheischt; 
nöthigenfalls hat die Station sie — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kom- 
mandanten — hierzu aufzufordern. 
Die Lagerung von Militärgut darf den Bahnbetrieb niemals stören; sie 
muss grundlsätzlich möglichst ausserhalb des Stationsgebiets und darf innerhalb 
der Station nur in dringlichen Fällen sowie nur auf kurze Zeit stattfinden.
        <pb n="85" />
        — 75 – 
Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderben 
durch Witterungseinflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind, 
so hat die empfangende Stelle oder der Bahnhofs-Kommandant sogleich für 
deren Bewachung, Ueberdachung und Abschluss zu sorgen; ist ein Bahnhofs- 
Kommandant nicht vorhanden, so hat die Station diese Fürsorge zu über- 
nehmen, insoweit ihr dazu Personal und Material zur Verfügung steht. Ge- 
wissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vornherein 
mitgegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schlepp- 
lächer, wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit 
Stroh ausreichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lager- 
platzes, der Jahreszeit und der Art des Gutes sind Unterlagen und Schutz 
gegen Zufluss der Tagewasser durch umschliessende Abzugsgräben u. dergl. 
nöthig. 
Rücksendung der Wagen. 3. Auf die Rücksendung der Wagen flnden die Bestimmungen des   
§. 49, 8 bie 10 sinngemäss Anwendung.  
 
   
  
§. 54. Vorschriften für die Beförderung von Sprengstoffen, Munitionsgegenständen und Wasserstoffgas. Strengstoffen, 
 
  
 
Allgemeines. 1. Die in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitions-  
gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verk. O. (§. 50 B1 mit Anlage B) 
zu befördern, soweit in der M. Tr. O. nicht Abweichungen vorgesehen sind. 
2. Die Militärverwaltung hat jeden durch solche Abweichungen entstandenen 
Schaden, der nicht nachweislich durch ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltungen 
herbeigeführt ist, diesen zu ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen zu tragen.*) 
3. Für die Wahl des Zuges, für die Stelle, die Zeit, die Form und den 
Inhalt der Anmeldung, für die Festsetzung der Beförderungszeit, für den Ausweis 
zur Annahme und Beförderung der Sendungen, für die Begleitung, wie auch für 
die Berechnung der Transport-Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen dieser 
Ordnung maßgebend. 
Anmeldungen sowie Militärfahrscheine und Frachtbriefe müssen die Angabe 
enthalten, ob die zu befördernden Munitionsgegenstände der Gefahrklasse angehören. 
  
Für die Beförderung von Sprengstoffen u. s. w. der Gefahrklasse (§. 54, 18) 
in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es bei der unter XXXVa.B (3) der 
Anlage B der Verk. O. vorbehaltenen Beschränkung auf bestimmte Tage und Züge. 
  
  
*) Für die genaue Beachtung aller über den Transport von Sprengstoffen und Munitions- 
gegenständen erlassenen besonderen Vorschriften sind der Militärverwaltung hinsichtlich der Verpackung die 
absendenden Militärstellen, hinsichtlich der Behandlung bei der Aufgabe und Abnahme auf den Bahn- 
höfen die beaufsichtigenden Offiziere, Militärbeamten oder Unteroffiziere, hinsichtlich der Ueberwachung 
während der Beförderung die Transportführer unmittelbar verantwortlich.
        <pb n="86" />
        4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Be- 
förderung , den bei der Armee und Marine sonst geltenden Bestimmungen entsprechend, 
in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Kriegsfahrzeugen oder 
in Packgefäßen verpackt sein. 
 Beförderung in Taschen und Tornistern der Mannschaften. 5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen — mit 
Ausnahme des Falles Zif. 19 Zu Zif. XXXV a. e) — nur die zu deren Ausrüstung 
vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisenbahnen befördert 
werden.*) 
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe 
mit Munition alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen ein. 
Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des öffentlichen 
Verkehrs benutzen und sollen, soweit es angeht, in ihnen allein anzuweisenden Wagen- 
räumen zusammen befördert werden. 
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht. 
Beförderung in Kriegsfahrzeugen. 6. In Kriegsfahrzeugen**) verladene Sprengstoffe und Munitionsgegen- 
stände werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe mit Munition 
einbegriffen. 
7. Unter Kriegsfahrzeugen, die mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
beladen befördert werden dürfen, sind lediglich diejenigen zu verstehen, die zum Trans- 
port von Munition von der Militärverwaltung besonders bestimmt sind. 
Auf ihnen dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe 
und Munitionsgegenstände in der vorschriftsmäßigen Verpackung verladen sein. 
  
  
Die Beförderung solcher Kriegsfahrzeuge, die mit Deckplan versehen sind, 
ist nur in Militärzügen zulässig. 
8. Die Annahme und Auslieferung von Sprengstoffen und Munitionsgegen- 
ständen hat in der Regel auf allen Stationen stattzufinden, bei denen Garnison- 
orte, Artillerie-Schießplätze oder Truppenübungsplätze sich befinden, und nur in den 
Fällen, wo mangels geeigneter Gleisanlagen militärische Sendungen weder auf- noch 
abgeladen werden können, auf der nächstgelegenen entsprechend eingerichteten Station. 
Diejenigen Stationen, die sich zur Annahme und Auslieferung der in der Anlage B zu 
§. 50 B1 der Verk. O. unter XXXVa bezeichneten Sprengstoffe des öffentlichen Ver- 
kehrs oder nur solcher der Armee und Marine eignen, sind den Militärbehörden 
von den Eisenbahnen besonders bekannt zu geben. 
  
9. Die Auslieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang des zur Be- 
förderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden 
und abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren. 
  
*) Die ledernen Taschen mit Sprengpatronen sind ebenfalls als zur Ausrüstung der Mannschaften 
gehörig anzusehen. Die Zünder dürfen mit den Sprengpatronen nicht in derselben Tasche unter- 
gebracht werden. 
**) Die Kriegsfahrzeuge sind während des Verladens und der Beförderung bis nach dem Verlassen 
der Bahn sorgfältig geschlossen zu halten.
        <pb n="87" />
        – 77 
10. Das Verladen der Kriegsfahrzeuge auf die offenen Eisenbahnwagen sowie 
das Abladen kann an den für andere Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den 
für letztere Fahrzeuge geltenden Vorschriften erfolgen. 
Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangsstation durch 
Militärpersonen zu bewachen. 
11. Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände 
müssen von den offenen Eisenbahnwagen, auf denen Kriegsfahrzeuge verladen sind, 
entfernt werden, sofern die Wagen nicht mit Schutzdecke versehen sind. 
Schwarze Flaggen mit weißem P sind an den Eisenbahnwagen mit Kriegsfahr- 
zeugen nicht anzubringen. 
12. Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen mit Kriegs- 
fahrzeugen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt 
voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde von dem Stations- 
vorsteher (Bahnhofs-Kommandanten) Anzeige zu machen. 
13. Die Zulässigkeit der Beförderung von Kriegsfahrzeugen mit Zügen des 
öffentlichen Verkehrs (§. 30) ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der 
Sendung zu beurtheilen. 
In Militärzügen dürfen Kriegsfahrzeuge in jeder Menge zugleich mit Per- 
sonen oder anderen Transporten befördert werden. 
14. In Züge des öffentlichen Verkehrs sind die mit Kriegsfahrzeugen 
beladenen Wagen möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß 
ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen 
sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit Kriegsfahrzeugen beladenen Wagen 
vorangehen. 
In Militärzügen ist die Absonderung der offenen Eisenbahnwagen mit 
Kriegsfahrzeugen durch Schutzwagen im Zuge nicht erforderlich, jedoch die Einreihung 
unmittelbar hinter oder vor eine geheizte Lokomotive nicht zulässig. 
15. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung Kriegsfahrzeuge ist von 
der entsendenden Stelle Begleitung mitzugeben, deren Beförderung auch in einem 
Schutzwagen zulässig ist. 
Offene Eisenbahnwagen, auf denen Kriegsfahrzeuge mit Deckplan verladen sind, 
müssen je mit einem militärischen Posten besetzt sein, wenn sie nicht von der Eisen- 
bahnverwaltung mit Schutzdecken bedeckt werden können. Befindet sich in einem Zuge 
nur ein mit einem solchen Kriegsfahrzeuge beladener offener Eisenbahnwagen, so ist 
dieser stets mit Schutzdecke zu versehen. 
16. Bei Sendungen von Kriegsfahrzeugen in Zügen des öffentlichen Ver- 
kehrs ist die Benachrichtigung über die bevorstehende Ankunft der empfangenden 
Militärbehörde von der Eisenbahnverwaltung nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen 
zu geben. Die Abfuhr solcher Sendungen aus dem Bereiche der Abladestellen ist — 
namentlich dort, wo die Gleise und sonstigen Bahnhofsanlagen aus Sicherheitsgründen 
dies besonders nöthig machen — so zu beschleunigen, wie es ohne Uebereilung ge- 
schehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr 
anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt sein.
        <pb n="88" />
        Sollte in dieser Frist die Abfuhr nicht erfolgen, so ist die Sendung an 
Garnisonorten dem Garnisonältesten, an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu 
übergeben; diese ist verpflichtet, der nächsten Militärbehörde behufs sofortiger Ab— 
nahme Anzeige zu machen. 
  
  
  
Bis zur Uebernahme hat die Bewachung der Sendung in der Regel durch 
Militärpersonen zu geschehen. 
Die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Ortspolizeibehörde nicht 
befugt. Die Lagerung solcher Sendungen im Bereich oder in unmittelbarer Nähe 
der Eisenbahn ist selbst vorübergehend nicht statthaft. 
Im Kriege findet eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren 
Verfügung nicht statt. 
Bei Militärzügen muß die Entladung und die Abfuhr der Fahrzeuge bald- 
möglichst nach der Ankunft stattfinden. 
17. Andere in der Anlage B zur Verk. O. aufgeführte Bestimmungen über 
die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände kommen bei der An- 
nahme und Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen in Kriegs- 
fahrzeugen nicht zur Anwendung. 
Beförderung in Packgefäßen.  18. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände sind, 
 soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen, bei der Beförderung zu behandeln: 
a) wenn sie der Gefahrklasse angehören, gemäß Verk. O. Anlage B XXXVa*) 
b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit, gemäß 
Verk. O. Anlage BII, IV, XXXVb a und b, XXXVI, XXXVIII, XXXLX, 
XIII bezw. gemäß §. 54, 20, 21 und 22 dieser Transport- Ordnung. 
Welche von den in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche nicht zu der Gefahrklasse zu 
rechnen sind, wird bestimmt 
  
  
für den Frieden durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer 
und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern durch 
das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und das bayerische 
Kriegsministerium, 
  
  
  
für den Krieg lediglich durch die Militärverwaltung. Die Festsetzungen werden 
durch das Reichs-Eisenbahn-Amt den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt. 
Die Beförderung hat in gedeckten Güterwagen zu geschehen. 
Nur geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit 
sicherndem Abschlusse der Sprengladung in ihren vorschriftsmässigen Trans- 
portbehältern können in Ermangelung gedeckter Güterwagen auf offenen 
Eisenbahnwagen untergebracht werden, unter Umstünden auch als Beifracht 
(s. z. B. §. 45, 28). 
  
*) Es ist zu beachten, daß Wagen mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Gefahrklasse 
in Packgefäßen nur zu etwa  ihres Ladegewichts beladen werden dürfen (Anlage B der Verk. O. 
XXXVa. D (2)).
        <pb n="89" />
        – 7 9 — 
Abweichungen von der Verkehrs- Ordnung. 19. Zu den Vorschriften der Verk. O. Anlage B werden wegen der in   
Packgefäßen verladenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände folgende Ab-   
weichungen festgesetzt:  
Zu Ziffer XXXVa.  
a) Zu 4. Hierzu rechnen auch die Zündladungen zu Geschoßzündern aller Arten. 
Wegen gepreßter Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 bis 
15 Prozent Wassergehalt s. die Bestimmungen zu Zif. XXXIX. 
b) Zu A. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung 
sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung 
sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen. 
c) Zu A zu 4 (3) und D (4). Das Verbot, wonach Schießbaumwolle (Schießwolle) 
weder mit Zündern versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verladen, 
noch in demselben Wagen untergebracht werden darf, bezieht sich nicht 
auf Zündladungen zu Geschoßzündern, auf geladene Mundlochbuchsen oder 
  
  
auf geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zündladung. 
d) Zu A zu 5 (1) und (3). Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für die 
Sprengladung anzusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoß- 
körpern ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief u. s. w. 
 Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig. 
e) Zu B (1) und (3), C (1)  D (1) und (2), E (1), F (1), (3) und (4) und   G. Die zur 
Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser 
u. dergl. nöthigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder die zu ihrem Füllen 
erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende Schießbaumwolle (Schieß- 
wolle) oder Sprengmunition C/88, dürfen in dringlichen Fällen als Eilgute 
aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, einschließlich der nur zur Personen- 
beförderung des öffentlichen Verkehrs dienenden, befördert werden, mit letzteren 
jedoch in der Regel nur, wenn diese zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, 
und nur unter militärischer Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung 
in einem und, wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarz.- 
pulver und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 mitgeführt 
werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen und zwar Schießbaumwolle (Schieß- 
wolle) oder Sprengmunition C/88 in einem Wagen für sich. In den Wagen ist 
je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegenstände oder Personen 
nicht mitaufgenommen werden dürfen. Die Sprengmittel müssen vorschrifts- 
mäßig verpackt, die Packgefäße fest verladen und unter, auf und 
zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein*.) Die Fenster und sonstigen 
Oeffnungen der mit den Sprengmitteln beladenen Wagenräume müssen verschlossen 
gehalten werden; die Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in 
demselben Wagen untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen. 
  
*) Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition C/88 gehörigen Zünder sind 
in den Taschen oder Tornistern der Begleitmannschaft fortzuschaffen.
        <pb n="90" />
        — 80 — 
Wenn Sprengmittel aus dem vorgedachten Anlaß in Packgefäßen in einem 
Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert werden sollen, so ist der Wagen 
als vorletzter in den Zug einzustellen und der Schluß des Zuges durch einen 
Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schieß— 
baumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 in einem zweiten Wagen 
ist dieser vor den zuerst erwähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutz— 
wagen vor und hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich. 
f) Zu B (1), (2), (3), (7) — wegen der Frachtgebühren —, (8) und (9).   Die hier 
angegebenen Beschränkungen fallen bei eintretender Mobilmachung weg. 
Zu B (2). Wie unter Zif. 8. 
  
  
g) Zu B (6). Diesen Bestimmungen sind Sendungen der Militärverwaltung nicht 
unterworfen. Die vorschriftsmäßige Ammeldung und Aufgabe durch die Militär- 
behörden ersetzt andere Bescheinigungen. 
h) Zu B (8) und (9).   Die Auflieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang 
des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen 
der absendenden und der abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren. 
i) Zu C (3). Die Gebühr für die Dichtung der Wagenthüren und Fenster der 
gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergabe der dazu erforderlichen Materialien, 
ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten. 
k) Zu D (6). Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangs- 
station durch Militärpersonen zu bewachen. 
l) Zu E (5). Wie unter Zif. 12. 
m) Zu F   (1), (3) und (4). Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe u. s. w. jeder Menge 
in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden. 
In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschliessen. 
n) Zu G. Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen u. s. w. in Pack- 
gefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Ver- 
ladung besteigen. Ein Oeffnen der Wagen darf, wenn die Beförderung unter mili- 
tärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden. 
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten 
Personen- oder Güterwagen ist zulässig. 
o) Zu J. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Militärzügen. Im Uebrigen wie 
unter Zif. 16. 
p) Für die Beförderung der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für Kanonen 
sind dieselben Bestimmungen maßgebend wie für Schießpulver der Militär- 
verwaltung. Die Packgefäße sind mit einem Zettel: 
 Metallpatronen für Kanonen, zur Gefahrklasse gehörig. 
zu versehen.
        <pb n="91" />
        Zu Ziffer XXXVba. und b. *) 
Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung sind 
in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung 
sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen. 
Die unter XXXV b a 6 vorgeschriebene Bescheinigung wird durch die 
militärische Anmeldung ersetzt. 
Zu Ziffer XXXVI. 
Die Beförderung der nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und 
Metallkartuschen für Kanonen hat unter denselben Bedingungen wie die der 
Metallpatronen für Handfeuerwaffen zu geschehen. 
Zu b. Die Versendung dieser Metallpatronen und Metallkartuschen für 
Kanonen ist in der bei der Militärverwaltung bezw. für die Anbordgabe dieser 
Munition vorgeschriebenen Verpackung zulässig. 
Zu c. Die angeführte Gewichtsbeschränkung bezieht sich nicht auf die 
vorstehend zu b bezeichneten Patronen und Kartuschen. 
Zu d. Die Packgefäße sind, wenn sie als Stückgut aufgegeben werden, 
mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden 
Behörde zu versehen; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der beiden 
Wagenthüren. 
Zu e. Zur Abgabe der Erklärung ist die Militärbehörde nicht ver- 
pflichtet. 
Zu Ziffer XXXVIII. 
Zu 2, 3 und 4. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der 
Militärverwaltung sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung 
oder Bezettelung sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zu- 
zulassen. 
Zu 5. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt. 
Zu Ziffer XXXIX. 
Die Bestimmungen gelten auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schieß- 
wolle) der Marine mit 12 und mehr Prozent Wassergehalt. 
Zu 1. Die Verpackung der Schießbaumwollkörper in verlöthete Blech- 
büchsen und dieser in gewöhnliche Holzkisten ist zulässig, ebenso die in Geschoß- 
körpern ohne Zündladung und ohne Zünder, in Gefechtsköpfen für Torpedos 
ohne geladene Gefechtspistole oder in Minen ohne Sprengbüchse mit sicherndem 
Abschlusse der Sprengladung. 
Die Packgefäße mit dergl. Geschossen, mit Gefechtsköpfen für Torpedos 
oder mit Minen bedürfen keiner Aufschrift; es genügt die Angabe in der 
Anmeldung: 
 Geladene Geschosse (bezw. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder 
geladene Minen), nicht zur Gefahrklasse gehörig. 
  
*) Hierzu rechnen alle Zündungen für brisante Sprengstolle einschl. Zündladungen zu 
Geschosszündern, aber ausschl. geladene Mundlochbuchsen.
        <pb n="92" />
        Bei geladenen Geschossen, Gefechtsköpfen für Torpedos oder Minen darf 
das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 kg erreichen; dieses Gewicht darf 
nur dann überschritten werden, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper 
enthält. 
Zu 2. Im Kriege können Geschosse, Gefechtsköpfe für Torpedos 
und Minen von der vorerwähnten Beschaffenheit in ihren vorschrifts- 
mässigen Transportbehältern wie gewöhnliches Militärgut zur Be- 
förderung gelangen. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von der ab- 
sendenden Stelle Begleitung mitzugeben. 
Zu 3. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt. 
Zu Ziffer XI.II. 
Die Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen sind in der bei der 
Militärverwaltung vorgeschriebenen Verpackung zur Versendung zuzulassen. 
Beförderung von Feld- u. s. w. Schrapnels, Granatfüllung und von Unterkörpern für Sprengladungen. 20. Die Beförderung von Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie von 10 cm 
Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder hat in den bei der Militär- 
verwaltung hierfür vorgeschriebenen Packgefäßen zu erfolgen. Eine Bezeichnung der 
gefüllten Packgefäße ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung: 
 Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig. 
Zur Aufgabe als Stückgut ist nur die Verpackung in Kasten zulässig, die je 
mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden Behörde 
zu versehen sind; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der Wagenthüren. 
Die Beförderung von dergl. Geschossen im Kriege geschieht wie bei 
Zif. 19 Zu Zif. XXXIX unter zu 2 angegeben. 
21. Die Beförderung von Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus 
Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88 in Packgefäßen oder auch in 
Geschoßkörpern ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der 
Sprengladung ist wie die von gewöhnlichem Militärgute zuzulassen, auch ist die 
Beibringung einer Bescheinigung über die Ungefährlichkeit nicht erforderlich. Jedes 
Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der Aufschrift Granatfüllung C/88. 
versehen sein. Eine Bezeichnung der Packgefäße mit Geschoßkörpern ist entbehrlich; es 
genügt die Angabe in der Anmeldung: 
 Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig. 
22. Die Beförderung von Unterkörpern für Sprengladungen geschieht 
in der bei der Militärverwaltung vorgeschriebenen Verpackung oder auch in Geschoß- 
körpern neben den unter Zif. 21 erwähnten Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 
wie gewöhnliches Militärgut. · 
Beförderung von Wasserstoffgas. 23. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasserstoffgas 
(s. XLV Anlage B der Verk. O.) dürfen, wenn sie laut angebrachtem Stempel nach 
den für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vorschriften geprüft und abgenommen 
und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind, mit 150 Atmosphären Gasdruck 
versendet werden.
        <pb n="93" />
        – 83 – 
Sind die zur Versendung verwendeten gedeckt gebauten Wagen mit besonderen 
Gestellen zur Lagerung der Gasbehälter versehen, so kann von der Sicherung der 
Ventile durch Schutzkappen abgesehen werden. 
§. 55. Besondere Vorschriften für Viehbeförderung. 
1. Pferdetransporte außerhalb eines Truppentransports werden nach den Vor-   
schriften im §. 45, 10 bis 17 (s. auch Bes. Best. zu II des Miltrfs.) verladen und befördert,  
2. Schlachtviehtransporte nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr 
unter Beachtung der nachstehenden besonderen Bestimmungen: 
a) für jeden mit Vieh beladenen Wagen ist von dem Transport- 
aufgeber ein Wärter zu stellen, der erforderlichenfalls auch während 
der Fahrt in dem Wagen bleibt und für die Nachtzeit mit einer 
gut brennenden Laterne zu versehen ist. Sobald das Vieh als 
Militärgut befördert wird, ist die Erleuchtung von der Eisenbahn--- 
verwaltung zu stellen,  
b) Futter und leicht feuerfangende Streu darf in den Viehwagen 
nicht mitgeführt werden, 
c) der Futterbedarf ist durch die Militärverwaltung sicher zu stellen. 
Die Fütterung des Viehes hat bei längerer als 24stündiger Fahrt 
an den berührten Viehtränkstationen stattzufinden, sofern die Be- 
triebsverhältnisse die Ausladung des Viehes auf 6 bis 8 Stunden 
gestatten, 
d) das Tränken des Viehes ist auf die Viehtränkstationen (S. 42, 8) 
und die dort zulässigen Aufenthalte zu beschränken. Die Tränke 
ist nach Bedarf durch heisses Wasser vorzuwärmen. 
3. Ueber die Reinigung und Desinfektion der Viehwagen s. §. 49. 
§. 56. Vorschriften für die Beförderung von Militärbrieftauben. 
1. Als »Militärbrieftauben im Sinne dieser Vorschriften gelten Brief-   
tauben, die der Militärverwaltung gehören oder ihr gemäß den von ihr erlassenen 
Vorschriften zur Verfügung gestellt und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen, 
hierneben abgedruckten Stempel versehen sind (Reichsges. vom 28. Mai 1894 
§. 3 und die Ausführungsbestimmungen dazu vom 8. November 1894). 
Militärbrieftauben, die von Vereinen des Verbandes deutscher Brief- 
tauben-Liebhaber-Vereinen mit weißem Frachtbrief als Frachtstückgut, sowie die- 
jenigen Militärbrieftauben, die von Militärbehörden als Militäreilgut mit 
Frachtbrief oder mit Militärfahrschein ausgegeben werden, sind mit den zur 
Eilgutsbeförderung bestimmten Zügen zu befördern. 
2. Die Frachtbriefe sind mit dem Stempel der Militärbehörde oder mit 
dem des Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zu versehen. 
3. Die Beförderung hat im Packwagen zu erfolgen. Die Körbe dürfen nicht 
auf einander gestellt, auch andere Gegenstände nicht darauf geladen werden; nöthigen- 
falls ist ein besonderer gedeckt gebauter Wagen einzustellen.
        <pb n="94" />
        Grundsaͤtze 
der Berechnung. 
— 84 — 
4. Die zur Lüftung des Laderaums etwa erforderlichen, vor die Thüren der 
Wagen zu stellenden Vorsatzgitter sind von dem Versender zu beschaffen. 
5. Zu jeder Sendung von Militärbrieftauben und, wenn zu einer Sendung 
mehr als ein Wagen verwendet wird, zu jedem Wagen, ist ein Begleiter zuzulassen, 
der in dem für die Sendung gestellten besonderen Wagen und bei Zusammenladung 
der Tauben mit anderem Gute in einem Personenwagen Platz zu nehmen hat. 
Werden Militärbrieftauben ohne Begleiter befördert, so haben die Vorstände der 
Zielstationen auf Ansuchen der versendenden Verbandsvereine die Tauben durch das 
Stationspersonal in Freiheit setzen zu lassen. 
6. Militärische Begleiter und Civilwärter der Militärverwaltung werden auf 
Militärfahrschein oder gegen entsprechenden Ausweis*) auf Militärfahrkarte befördert, 
Civilwärter der Brieftauben-Liebhaber-Vereine gegen einen Ausweis*) des versendenden 
Vereins auf Militärfahrkarte. 
7. Den in Personenwagen beförderten Begleitern ist der Zutritt zu den 
Tauben behufs Wartung und Pflege auf den dazu geeigneten Zwischenstationen zu 
gestatten. 
8. Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiterbeförderung 
der Sendungen mit dem nächsten zur Eilgutbeförderung bestimmten Zuge zu erfolgen. 
Umladungen sind thunlichst zu vermeiden, eintretendenfalls ist dabei soweit angängig 
nach Anleitung des Begleiters zu verfahren. 
9. Auf den Bestimmungsstationen ist zur Fütterung der Tauben wenn thun- 
lich ein Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
Sechster Abschnitt. 
Berechnung und Zahlung der Vergütungen. 
§. 57. Grundsätze der Berechnung. 
1. Die Vergütung für Militärtransporte sowie für leihweise Hergabe von 
Betriebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath erlassenen Militärtarif für 
Eisenbahnen, für das übrige hergegebene Material nach dem Kriegsleistungs- 
gesetze. 
2. Die Sätze des Miltrfs. enthalten die Vergütung für alle Leistungen der 
Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte, 
  
*) Muster für den Ausweis: 
 Ausweis zur Erlangung von Militärfahrkarten 
  
für die Hin-- und Rückreise zwischen  ............  und ............ 
für (Zahl). eine Brieftaubensendung begleitende.— Civilwärter. 
......................., den . ..........ten ..................... 18 ........ 
(Stempel.) 
(Militärbehörde oder Name des Brieftauben- 
Liebhaber-Vereins.)
        <pb n="95" />
        bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial einschl. Gangbarhaltung 
der Lokomotiven, Tender und Wagen sowie für die aus dem gewöhnlichen 
Gebrauche solchen Materials herrührende Abnutzung. 
Nebenkosten irgend welcher Art, für die in dieser Ordnung oder im Miltrf. 
eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. 
Baare Auslagen der Eisenbahnverwaltungen (Verk. O. §. 60) 2) sind zu 
ersetzen. Wegen Entschädigung für die den gewöhnlichen Gebrauch über- 
steigende Abnutzung s. §. 59,2 der M. Tr. 0. 
  
  
Folgende Gebühren für außergewöhnliche Leistungen: 
a) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe sowie Verkaufspreis der letzteren 
und der statistischen Ammeldescheine, 
b) Zuschläge für etwaige Interessendeklaration, 
c) Nachnahmeprovision, 
d) Zollabfertigungsgebühren, 
e) Ladekosten bei Wagenladungen, 
f) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut, 
g) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisenbahnwagen oder 
bei verspäteter Abnahme von Vieh und Fahrzeugen sowie für vorüber- 
gehende Unterbringung von Vieh, 
h) etwaige Rollgelder, soweit die Militärverwaltung das bahnseitige Ab- 
rollen in Anspruch nimmt, 
i) Tränkgebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffentlichen Tränk- 
stationen 
sind nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden Bestimmungen zu vergüten, 
soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes festgesetzt ist. 
Wegen der Erhebung von Deckenmiethe s. Bes. Best. zu IV. Zif. (e) des Miltrfs. 
3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit auf Bahnstrecken 
erforderlich, auf denen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist und deshalb 
eine Bewachung der Bahn gewöhnlich nicht stattfindet, so sind neben den tarifmäßigen 
Transportgebühren die in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Kosten für die Be- 
wachung der Bahn außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit zu vergüten und zwar 
nur einmal für die Bewachung der gesammten in Frage kommenden Bahnstrecke, ohne 
Rücksicht darauf, ob sie durch einen oder durch mehrere Züge befahren wird und ob 
es sich um Züge verschiedener Armeekorps sowie um die Beförderung von oder nach 
verschiedenen Stationen der gleichen Bahnstrecke handelt. 
  
4. Die Berechnung der Gebühren erfolgt: 
a) für die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte unter Zugrunde- 
legung des von der absendenden Militärbehörde vorgeschriebenen Bahn- 
wegs, 
b) für die auf Frachtbrief abzufertigenden Transporte unter Zugrunde- 
legung des von der Eisenbahnverwaltung in Rechnung zu stellenden
        <pb n="96" />
        — 86 – 
billigsten Weges. Hat die Militärverwaltung ausdrücklich die Benutzung 
eines anderen Weges gefordert, so sind die Gebühren nach diesem Wege 
zu berechnen (§. 19, 2). 
Die Entfernungen der Stationsorte ergeben sich aus den von der Aufsichts- 
behörde für den öffentlichen Verkehr genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung 
solcher aus dem zur Zeit der Leistung gültigen Reichs-Kursbuche. 
Bei Ueberführung von Militärtransporten nach Anschlußbahnhöfen oder öffent- 
lichen Ladestellen über Strecken, für welche weder in den Kilometerzeigern (Güter- 
tarifen) noch in dem Reichs-Kursbuche Entfernungen angegeben sind, werden diese 
besonders ermittelt und der Frachtberechnung zum Grunde gelegt. 
5. Für das von den Eisenbahnverwaltungen hergegebene Betriebs- 
material sind die im Miltrf. (unter VIII) vorgesehenen Sätze zu vergüten. Die 
Uebergabe an die Militärbehörde gilt als mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem 
das Material aus dem Bahnbereiche der hergebenden Verwaltung austritt, die 
Rückgabe als mit dem Zeitpunkt, in dem das Material in diesen Bereich zurück- 
kehrt. Falls das Betriebsmaterial den Bahnbereich nicht verlässt, so wird 
die Miethe vom Tage der Uebergabe am militärischen Bedarfsorte bis zum 
Tage der Rückgabe an diesem berechnet. Für das Bereitstellen des Materials 
ist ein Tag Miethe zu gewähren, ausserdem wird die tarifmässige Miethe 
für den Tag der Uebergabe sowie für den der Rückgabe voll bezahlt. 
6. Die unter VIII des Miltrfs. angegebenen Sätze sind unter Ausschluss 
jeder anderen Miethsberechnung auch zu entrichten: 
a) beim Uebergange von Betriebsmaterial einer deutschen Eisenbahn- 
verwaltung in den Verwaltungsbercich einer militärischen Eisen- 
bahnverwaltung sowie 
b) beim Uebergange von Betriehsmaterial einer militärischen Eisen- 
bahnverwaltung in den Bereich einer anderen deutschen Eisen- 
bahnverwaltung; · 
c) wenn Betriebsmaterial auf Anforderung der Militärbehörde an 
bestimmter Stelle verfügbar gehalten werden muss. 
7. Für die Bereithaltung und Beförderung von Betriebsmaterial zu Uebungs- 
zwecken u. s. w. kommen die unter VII a des Miltrfs. angegebenen Sätze zur 
  
Berechnung. 
 S. 58. Stundung, Liquidation und Zahlung. 
  1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen sind in der 
Regel bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen zu stunden. 
Die Militärverwaltung ist jedoch berechtigt, auch Baarzahlung eintreten zu lassen. 
Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter sind bei der Aufgabe des Gutes 
zu berichtigen oder auf den Empfänger zur Zahlung anzuweisen.
        <pb n="97" />
        — 8 7 — 
Zu Einzelreisen sind nach Maßgabe des besonders geregelten Verfahrens baar 
bezahlte Militärfahrkarten zu benutzen. Eine Verpflichtung hierzu liegt im Kriege 
nicht vor (K. L. G. §. 30). 
Die Frachtkosten von Privatgut für die Militärverwaltung sind nach 
den Vorschriften des öffentlichen Verkehrs zu bezahlen. Sie sind, wenn die 
Militärverwaltung die Gewähr für die Zahlungsleistung übernimmt, auf deren 
Verlangen zu stunden. 
2. Die Liquidationen sind von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Aus- 
fertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen nur von 
einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen — vorzulegen. 
Ueber Fahrgelder auf Grund rothgeränderter und weißer Fahrscheine (s. §. 32, 4d) 
sind getrennte Liquidationen aufzustellen. 
3. Den Liquidationen müssen die zugehörenden Beläge beigefügt sein, nämlich: 
a) bei Militärtransporten: 
der Abschnitt 1 des Militärfahrscheins und der Kontrolzettel bezw. 
die Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigung; 
b) bei leihweiser Hergabe oder bei Bereithaltung von Material: 
die von der Militär-Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisung 
und die von der empfangenden bezw. die Bereithaltung von 
Betriebsmaterial in Anspruch nehmenden Militärbehörde ausgestellte 
Bescheinigung der Erfüllung sowie ausserdem die Nachweisung 
der Schätzungswerthe bei der Abgabe von Materialien, die 
nicht zu den eigentlichen Betriebsmaterialien (Betriebsmitteln) 
gehören. 
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen in Rechnung gestellten Beträgen 
muß auf die Rechnungsposition hingewiesen werden, bei der sich der Abschnitt 1 des 
ordentlichen Fahrscheins befindet. 
Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben als Rechnungsbeläge 
keine Gültigkeit. 
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen zur Feststellung und Anweisung ein- 
zureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belägen zu be- 
zeichnen; im Kriege ist dies die Intendantur des stellvertretenden Generalstabs 
der Armee. 
  
Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendantur desjenigen 
Armeekorpsbezirkes zu richten, in dem die Anfangsstation gelegen ist, bei der Marine 
an die Intendantur der Marinestation der Nordsee. 
  
5. Die Zahlung der gestundeten Vergütungen — einschliesslich der nach 
dem K. I. G. zu berechnenden Zinsen — erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der 
abrechnenden Eisenbahnverwaltung.
        <pb n="98" />
        — 88 — 
§.  59. Feststellung von Beschädigungen. 
1. Sachbeschädigungen — auch an Betriebsmaterial —, die bei der Be- 
förderung von Militärtransporten vorgekommen sind, mögen sie von der Eisenbahn- 
verwaltung oder der Militärverwaltung zu tragen sein,  müssen gleich nach Ankunft 
der Züge oder nach Uebergabe der betreffenden Eegenstände angemeldet und von der 
Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung schriftlich 
festgestellt werden. Die Vergütung hat gegebenenfalls nach den für den allgemeinen 
Verkehr geltenden Festsetzungen zu erfolgen. 
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch 
übersteigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militär- 
verwaltung überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung 
des Minderwerths gemäss §. 33 des K. L. G. und Zif. 16 der K. L. G. A. V. 
begründet werden. 
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werthes oder Minderwerths 
ist vorzunehmen, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthume der 
Militärverwaltung Stücke, die bei dieser entbehrlich geworden sind, über- 
nehmen will. Werden solche Stücke der Militärverwaltung an die Eisenbahn- 
verwaltung zurückgegeben, die sie ursprünglich geliefert hat, so ist der 
zeitige Werth in Gegenrechnung zu stellen. 
4. Der Militärverwaltung überwiesene Räume in Dienstgebäuden müssen 
in gebrauchsfähigem Zustande zurückgegeben werden; die Wiederherstellungs- 
kosten trägt die Militärverwaltung.
        <pb n="99" />
        M. Tr. O. Anlage 1. 
Gu 8g. 31, 4.) 
Anmeldezettel 
zur 
Anmeldung von Militärtransporten bei dem Bahubevollmächtigten unmittelbar durch 
die absendenden Truppentheile u. s. w. 
  
Zur Ausfertigung der Anmeldezettel. 
1. Der Anmeldezettel ist in boppelter klusfertigung zu übergeben) bie eine Ausfertigung ist mit der Mittheilung über 
das zur Ausführung des Transports Veranlaßte — rechte Seite des Anmeldezettels — der aumeldenden Militärbehörde baldthunlichst 
zurückzusenden. Auf telegraphische Anmeldung hat der Bahnbevollmächtigte telegraphisch oder schriftlich in Form einer zweiten Aus- 
fertigung der Anmeldung zu erwidern. 
2. Die Ausfertigung der Anmeldung muß, je nach der Art des Transports und der für diesen zu stellenden Anforde- 
rungen, genau dem Vordrucke des Anmeldezettels (auch in den Bemerkungen) entsprechend erfolgen. 
  
(Anmelbenbe Behörbe oder Truppentheil.) 
  
Militärtransport-- Anmelbung 
andenBahnbevollmächtigtender..........-.................·............. -...«................ Eisenbahn. 
Am ten ................... sind zu befördern "1 
  
  
  
Mittheilung 
des Bahnbevollmächtigten. 
  
– Offiziere und Personen in gleichem Range, 
  
.............. Mann mit Munition, Der Transport ist angenommen und der Nach- 
............. ohne barverwaltung zur Weiterführung angemeldet. 
Kranke sitend, Die Verladung muß 
...... .. Kranke liegend, V. 
.............. Pferde, um — Uhr N. 
!**mFP Jeldgeschüte ohne T Munition, am – - 
.............. Bklagexungsgcschützq beendet sein. 
* HbpJ“ 1 *J— Munition, 
Stück Fahrräder, 
. kg Güter, 
.......... kg Sprengstoffe u. s. w. der Gefahrklasse in Packgefäßen, hiervon: 
– kg mit besonderer Verladung, 
– kl#z# Sprengmittel zur Beseit, element. Gefahren, 
– g. Munitionsgegenstände, die nicht der Gefahrklasse angehören, 
in Packgefäßen, 
— Stück Schlachtvieh 
mit Schnellzug 
  
Personenzug (2. 
Militär--Bedarfszug um. Uhr– M.X . 
Güterzug N. 
Viehzug 
mit Militär-Sonderzug 
zur Abfahrt) V. 
zur Ankunft vor Uhr.... M. N. , den teten 1.4 
JJ½4½ bl den ten — *“ Der Bahnbevollmächtigte. 
Etempel.) (Dienstgrad.) 
Bemerkungen siche folgende Scite. 
14°
        <pb n="100" />
        Rückseite. 
Bemerkungen. 
1. Der (Die) Militär-Sonder-Zug (Züge) ist (sind) befohlen (genehmigt) durch .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
2. Die Wagen für................................................................................................................................................ 
sind unter Verzicht auf die vorschriftsmäßige Ausrüstung aus allen verfügbaren Wagensorten zu stellen. 
  
3. Abgang an Zwischenorten............................................................................................................................. 
4. Zugang an Zwischenorten  ............................................................................................   
5. Transportmittel für Militärgut: 
..................................... offene Wagen mit Schutzdecke, ........................ offene Wagen ohne Schutzdecke, 
.............................. gedeckte Wagen, 
......................... Langholz-, .............................................. u.s.w.Wagen. 
 
 
6. Schwerste Belastung der einzelnen Wagen: 
............................. Wagen über.................................. Kg. 
7. Beginn der Verladung wird / ist zulässig für den ersten Zug usw.  
.................................................................................................................................................................................  
    8. Reihenfolge der Beladung wird gewünscht.
        <pb n="101" />
        M. Tr. O. Anlage II. 
(Zu §. 31,6)   
Linienkommision / Linienkommandantur .............................(Ort)...............................(Datum) .................. 
  J. Nr. ...............................   
  
  
  
Fahrtliste 
  
  
  
  
für 
Transporte auf derLinie..............................................................................................................................  
in der Zeit 
vom .......................................... bis......................................................... 1............. . 
Verpflegungsstationen:...................................................................................................... 
Marketendereien:......................................................................................................... ...  
Tränkstationen:.................................................................................................................. 
Beleuchtungsstationen: .................................................................................................. 
  
Es werden befördert: (Rekruten oder Truppen oder Reservisten u. s. w.) ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ 
  
  
  
aus dem Bereiche des ....................................Armeekorps. 
  
— 
Erläuterungen. 
1. Die Privatguttransporte sind in Spalte 10 durch ein X kenntlich gemacht; ihnen ist auf den im Friedens- 
wie im Kriegebetriebe stehenden Bahnen Abnahme und Beförderung zu gewähren wie den Militärgut- 
transporten, jedoch unter Beachtung des §. 50, 5 der M. Tr. O. 
2. Abkürzungen: 
+ 68 bedeutet Garde-Sammelpunkt. 
Sz, Pz oder Gz bedeutet einen militärisch benutzten Schnell-, Personen- oder Güterzug des öffentlichen Verkehrs, 
Bedz bedeutet Militär-Bedarfszug, 
Sdz bedeutet Militär-Sonderzug, 
Lokz bedeutet Militär-Lokalzug.          
V bedeutet Vormittags, d. i. die Zeit von 12 Uhr Nachts bis 11:30 Uhr        
12 Uhr Mitt bedeutet Mittags 12 Uhr,     
N bedeutet Nachmittags, d. i. die Zeit von 12 Uhr Nachmittags bis 11:30 Uhr Nachts, 
12 Uhr Nchts bedeutet Mitternacht 12 Uhr,    
W bedeutet Warme Kost oder Kaffee nebst kalter Kost,     
K bedeutet Kaffee, 
w bedeutet weiter, 
v Bz z B bedeutet von Bahnverwaltung zu Bahnverwaltung.
        <pb n="102" />
        1 2 3 4 5ö5 6 Se% u% 1112 13 I 15 H16 17 18 (19 20 
Stirke WagenMöfahrt Ver— 
An- S — 
melden. Truppentheil J · Z 
des 2 Kriegs- 
Fahrt. Zug.rmee. bezw. *böedirrfriss 
nummer nummer korps für welchen — * . Anfangs-= — * ç 
und Z — —* stellen FSFeit Ort SSeit 
Anmelde. Truppentheil 2 - #. 5 von station 
n —2EFAFart 1g 
mmer — 2. 
3 5 
A. Jriedens-Transporte 
September 1890. 
2“ 
19 SieheVII2Refsd. Juf R 55 58 2 v Bz Bl.Detmold 19|1222 M Herford 19/110. N 
Sp. oder Pz 9 w Pe 366131N 
führg 
d. Wag 
erbeten 
*) Begleitkommandos sind gesondert aufzuführen und in die unteren Jahlen nicht einzurechncn. 
B. Kricgs-Transporte 
3. Mobil- 
1244 45 JX 181 □ 2 673 18 Hildess35NTA S2 
76 heim Ech 5 
Hbhf 
1 
18. Mobil- 
360700 95 IV lun Kol9yg20% Flunü16 500|8| Magl]4Magde-1844% V.Ensleben 185“6 V 
d. Mun Kol Abth burg 95 — 
III. Fss Art R 4 Ech 19 
  
  
  
  
— 
—
        <pb n="103" />
        —. 
93 
  
  
  
29 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
21 221 23 24 25 26 27 28 30 EIE— 
pflegungs= und Uebergangsstationen Ankunft 6 
s l- 
Ort E— Zeit Ort Zeit Ort F geit Esenbahn. S 3.it *s 
— * « · ei 
6(% *7 6% zielpunkt ½ 
« BQ · 
I 
(auf Cinie à, B, C. 
# September 1896. 
· 
Hamm 19 36—N Unna 19 435 NSchwerte 1943" N Iröndenberg 19 534 R Es steigen aus: 
w B M98 415 N 45 MECP 181 57 N in Hamm 38 Mann, 
· « · in Unna 7 
1. . in Froͤndenberg 16 » 
« l l 
Livien-Kommission A. 
· cuntekschrirt.) 
(uf Linie T). I « s 
I l : I , 
machungstag. « · 3 
Braun- 3½ N Herzheim 4NWerder 4 61 V Berlin 4%VGS 
schweig 1 K 1127N M 76 6“ V Potsd Güt 
Hobhf Magdeburg 4%½ VEch5 Bhf # 
w 45 Ech 5 7%3 N 11 V. " 
Börs#m 3888 JN 1 
W 76 Ech 58 N « 
E 
l 
machungstag. E i 
Brauns18759v4 Cöln 18 98 N 
schweig · Eifelthor I 
Ostbhf 
wA90bEchl „ VI « « 
Richtung · Linien-Kommandanfur T. 
Lebrte 
  
  
(Unterschrift.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
— ——— 
—
        <pb n="104" />
        M. Tr. O. Anlage III. 
(Zu §. 31, 1r.) 
(Militär-Eisenbahnbehörde................................................(Ort)..........................................(Datum............... 
  
  
    
Annahmeschein 
über 
Privatgut für die Militärverwaltung (M. Tr. O. §. 31, u). 
fAu Anmeldung der (anmeldende Militärbehörde) 
     
sind zur Beförderung angenommen: 
von (Aufgabestation)................................................................................................................................... 
Absender . .. .................................................................................................. ................................. ....·.·.. 
nach (Zielstation). .......................................................................................................................... 
  
  
  
  
Empfänger 
Art des Gutes........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
  
  
Art der Verpackung............................................................................................................................................ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anzahl................................................................................................................................................................... 
Bruttogewicht in Kilogramm.......................................................................................................................... 
............................. Pferde, 
................................Schlachtvieh, · 
.................................kg Sprengstoffe u. s. w. der Gefahrklasse in Packgefässen, hiervon: 
....................................kg mit besonderer Verladung, 
.....................................kg Sprengmittel zur Beseit. element. Gelahren, 
...................................kg Munitionsgegenstände, die nicht der Gefahrklasse angehören, in Packgefässen. 
Das Gut soll verladungsfähig bereit sein auf (Station)................................ am...................... Uhr. 
Das Gut wird spätestens erwartet auf (Station)............................................. am. .................. Uhr. 
(Stempel.)                                                                                                                              (Name)......................  
                                                                                                                                          (Dienstgrad)..................... 
Bemerkungen 
der Militär-Eisenbahnbehörde:   
Dieser Annahmeschein ist ausgelertigt     
1. für (anmeldende Militärbehörde) ................................................................................................  
   (Eisenbahnverwaltung)......................................................................................................................... 
  
  
  
  
    
     
Die Beförderung des angenommenen Gutes      
hat mit................................................. Zug am...................................................... Uhr 
zu erfolgen 
oder: 
Die Beförderung des angenommenen Gutes 
erkolgtzt gemäss Bestimmung der Eisenbahnver- 
  
waltung. 
Bemerkungen der Eisenbahnverwaltung: Die Verladung findet statt bei Güterschuppen)....................................an Gleis........................... Die Beförderung erfolgt mit Zug...................am.....................................Uhr.
        <pb n="105" />
        M. Tr. O. Anlage IV. 
(Zu §. 32, 4. a.) 
Militärfahrschein. 
  
  
  
1. Der Transport ist angeordnet auf Befehl.......................................................................................  
2. Der Transport ist angeordnet durch Fahrtliste Nr . .............·........................ der Linien— 
Kommandantur................................................. 
vom....................-..............................·........................................................................................... ................ 
  
(Auszufüllen durch die absendende Militärbehörde, und zwar: 
Nr. 1. nur bei direkter Anmeldung bei einer Eisenbahnstelle, 
Nr. 2. nur bei Anmecldung an den Bahnbevollmächtigten durch die Militär-Eisenbahnbehörde.) 
– — 
Reichs. Gesetzbl. 1899 15
        <pb n="106" />
        (Heftrand.) 
Diesen Abschnitt 1 behält die Einladestation. 
  
—— 
96 
Militärfahrschein. 
Abschnitt 1. Anerkenntniß für die Eisenbahnverwaltung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eingetragen auf Station ................................................der (Eisenbahnverwaltung) ...............................................................................unter lfd. Nr.......................................... der Militärfahrscheine. 
(Stations= und Tagesstempel.) 
Der Transport geht von........................................................................................................................ 
über .............................................................................................................................................................. 
nach.·............................................................................................................................................................... 
unter Führung des....·.............................. ................................................................................................... 
vom................................................................................................................................................................... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
              
Der Transport besteht aus:     
(Auszufüllen von der absendenden Militärbehörde genau nach den Bezeichnungen des   
Militärtarifs und in dessen Reihenfolge.)  
    
   
Gesammtbetrag. D 
buchstäblich.................................................................................................................................... 
Die Zahlung ist gestundet. 
Die Vergütung nach dem Militärtarif ist zu fordern bei der Intendatur................................................................................................................................................................   
................................................................... .....................,den................................... 
(Dienststempel.) ..........................................................................(Unterschrift)............................................  
  
  
*) Entfernungen und Geldbeträge werden von der Bahnverwaltung — jedoch nur im Falle der Baarzahlung — eingetragen.
        <pb n="107" />
        Kontrolzettel zum Militärfahrschein. 
TDieser Zettel bleibt während der Fahrt in den Händen 
des Transportführers und wird ihm auf der letzten 
Haltestation vor der Zielstation vom Zugbeamten bezw., 
wo Bahnsteigsperre besteht, beim Verlassen der Zielstation 
vom Bahnsteigschaffner abgenommen. 
Er ist von der Zielstation oder, wenn der Trans- 
port auf einer früheren Station endet, von dieser ab- 
zustempeln und an die vorgesetzte Verkehrskontrole ein- 
zusenden. 
Eingetragen auf Station............................................................................................................................... 
 
  
  
Lfd. Nr. 
(Stations- und Tagesstempel.) 
  
Der ..Stationsvorsteher:......................................................................................................... 
  
  
  
Von (Anfangsstation).......................................................................................................................... 
über (Zwischenstation)...................................................................................................................... 
nach (Zielstation)................................................................................................................................ 
zum (Truppentheil)............................................................................................................................ 
mit gewöhnlichem, Schnell-, Militär-Zuge (das 
Nichutreffende ist zu durchstreichen) 
werden befördert (Angabe des Transports) 
(Auszufüllen von der absendenden Militärbehörde, wenn 
Abschnitt 2 nicht beigefügt wird.) 
  
  
Vermerk des Zugbeamten 
über etwaige Aenderungen im Laufe und in der 
Stärke des Transports. 
(Vom Transportführer mit zu unterzeichnen.) 
  
gen vorzuzeigen 
senbahn= Kontrolbeamten auf Verlan 
den Truppentheil einzureichen. 
ein; er ist den Ei 
(Heftrand.) 
den Marschkosten durch 
Fahrsch 
und demnächst als Belag bei 
Dieser Abschnitt 2 dient dem Transportführer als 
 
Militärfahrschein. 
Abschnitt 2. Anerkenntniß für die Militärverwaltung. 
Eingetragen auf Station............................................................................................................. 
  
der (Eisenbahnverwaltung)........................................................................................................ 
des Verzeichnisses der Militärfahrscheine. 
 
  
  
  
Der Transport geht von................................................................................................................. 
  
über.......................................................................................................................................................... 
  
nach............................................................................................................................................................. 
  
unter Führung des................................................................................................................................... 
  
.vom........................................................................................................................................... 
mit gewöhnlichem, Schnell-, -Militär Zuge 
bezw. D. Zuge von........................... bis......................................... 
—————.... 
(das Nichtzutreffende 
ist zu durchstreichen). 
  
Der Transport besteht aus: 
(Auszufüllen von der absendenden Militärbehörde genau nach den Bezeichnungen des 
Militärtarifs und in dessen Reihenfolge.) 
  
  
  
  
Vermerk des Transportführers 
über etwaige Aenderungen im Laufe und in der Stärke des Transports. 
(Vom Zugführer mit zu unterzeichnen.) 
157
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        M. Tr. O. Anlage V. 
Zu §. 54, 18.) 
  
  
  
Im Frieden gültig. 
Verzeichniß 
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
nebst Angabe) welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur 
Gefahrklasse zu rechnen sind. 
  
  
  
   
t. 
A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse 
angehörig zu behandeln: 
1.Schieß- und Sprengpulver. 
2. 
Beutelkartuschen mit Schießpulver sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, Eisspreng- 
büchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schieß- oder Sprengpulver. 
3.Sprengpatronen, Sprengbüchsen oder andere Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasser- 
dicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder. 
4. Zündladungen zu Geschoßzündern mit Körper bis zum Gewichte von 20 g. 
 5. Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung*') (ausgenommen die mit Granatfüllung C/88 oder mit nasser, gepreßter Schieß- 
baumwolle (Schießwolle) geladenen ohne Zünder und ohne Zündladung). 
6. Fertige Granat- und Schrapnelpatronen für Kanonen bis einschl. 6 cm. 
Metallpatronen für Kanonen über 6 cm, deren Geschoß mit Schwarzpulver geladen ist, ohne 
Zünder mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.) 
8. Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder und Reservedetonationsladungen für Ge- 
-fechtspistolen. 
. Nach Aulage B zur Verk. O. Zif. II, IV, XXXV und b, XXXUI, 
XXXVII, XXXI ober XIII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bezw. 
gemäß §. 54, 20, 21 und u 22 nach ihrer Geschaffenheit zu behandeln: 
 
1.Geladene Geschosse mit Granatfüllung C/88 oder mit nasser, gepreßter Schieß-   
baumwolle (Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung,   
2.geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Gefechtspistole,    
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen,   
4. Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder. 
5. Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88. 
6.Nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit 12 bezw. 15 und mehr Prozent Wassergehalt. 
7. Unterkörper für Sprengladungen. 
8. Metallpatronen für Handfeuerwaffen. 
9. Metallpatronen für Kanonen, deren Geschoß ungeladen ist, und dergleichen, deren Geschoß mit 
  
Granatfüllung C/88 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Ab— 
schlusse der Sprengladung.) 
  
  
*) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch Mundloch- 
futter und Schließschraube zu verstehen.
        <pb n="110" />
        — 100 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
10.Metallkartuschen für Kanonen mit rauchschwachem Pulver. 
11.Raketen und gekadene Raketenhülsen.  
12.Leuchthauben für Raketen. 
13.Leuchtfackeln. 
14.Brandröhren. 
15.Feuerballen. 
16. Fackelfeuer und Schwimmlichte. 
17. Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen. 
18. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel, Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschl. der mit Sprengkapsel 
versehenen) und Ringkapseln, sowie Zündschrauben für Gefechtspistolen für Torpedos und 
Zündschrauben für Torpedoausstoß. 
19.Fertige Granatzünder C/96, Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe 
(ausschl. Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A 4). 
20. Schlagröhren und andere Geschützzündungen. 
21.Rettungsbojenlichte. 
22. Dillenlichte. 
23.Zündhütchen. 
24. Zünder für Raketen. 
25. Zünder für Leuchthauben. 
26.  Leuchtfackelzünder. 
27. Brandröhrenzünder. 
28. Fackelfeuerzünder. 
29. Eissprengbüchsenzünder. 
30. Guttapercha-Zundschnur. 
31. Schnellzündschnur. 
32. Patronen für Torpedo-Lancirrohre.
        <pb n="111" />
        — 101 — 
M. Tr. O. Anlage VI. 
(Zu § . 54, 18.) 
  
Im Kriege gültig. 
Verzeichniss 
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
nebst Angabe, welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur 
Gefahrklasse zu rechnen sind. 
  
  
  
  
  
  
   
A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse 
angehörig zu behandeln: 
1.Schiess- und Sprengpulver. 
2.Bentelkartuschen mit Schiesspulver sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, 
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schiess- oder Sprengpulver. 
3. Trockene Schiessbaumwolle (Schiesswolle). Vergl. B.6. 
4.Geladene Mundlochbuchsen. 
5. Geladene Geschosse mit Zünder bezw. mit Zünder und Zündladung. 
6. Fertige Granat- und Schrapnelpatronen für Kanonen. 
7.Geladene Gefechtspistolen für Torpedos und Reservedetonationsladungen für Gefechts- 
Pistolen. 
B. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. I, IV. XXXV a und b, XXXVI, 
XXXVIII, XXNI oder XIII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bezw. 
gemäss §. 54, 20, 2 und 22 je nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln: 
1.Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung,   
2. Geladene Gefechtsköpfe ohne geladene Gefechtspistole,  
3. Geladene Minen ohne Sprengbüchsen,   
4.Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und 
ohne Zünder. 
5.Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88. 
6.Nasse gepresste Schiessbaumwolle (Schiesswolle) mit 12 bezw. 15 und mehr Prozent 
Wassergehalt. 
7.Unterkörper für Sprengladungen. 
8. Metallpatronen für Handfeuerwaffen. 
9.Metallpatronen für Kanonen mit ungeladenem Geschoss und dergleichen mit geladenem 
Geschoss, ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der 
Sprengladung.*) 
10. Metallkartuschen für Kanonen mit rauchschwachem Pulver. 
11. Raketen und geladene Raketenhülsen. 
12. Leuchthauben für Raketen. 
13.Leuchtfackeln. 
14.Brandröhren. 
  
  
  
*) Als sichernder Abschluss der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluss der letzteren durch Verschlussschraube 
oder durch Mundlochfutter und Schliessschraube zu verstehen.
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        — 102 — 
  
  
  
  
         
  
  
   
15. Feuerballen. 
16.Fackelfeuer und Schwimmlichte. 
17.Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen. 
18.Geschosszünder ohne Sprengkapsel, Zündmittel zu Geschosszündern (ausschl. der mit 
Sprengkapsel versehenen) und Ringkapseln, sowie Zündschrauben zu Gefechts- 
Pistolen für Torpedos und Zündschrauben für Torpedoausstoss. 
19.Fertige Granatzünder C/96, Zündladungen zu Geschosszündern, Sprengkapseln und 
sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe (ausschl. geladene Mundlochbuchsen, 
siche unter A). 
20.Schlagröhren und andere Geschützzündungen. 
21.KRettungsbojenlichte. 
22. Dillenlichte. 
23.Zündhütchen. 
24.Zünder für Raketen. 
25.Zünder für Leuchthauben. 
26. Leuchtfackelzünder. 
27.Brandröhrenzünder. 
28.Fackelfeuerzünder. 
29.Eissprengbüchsenzünder. 
30.Guttapercha-Zündschnur. 
31. Schnellzündschnur. 
32.Patronen für Torpedo-Lancirrohre.
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        — 103 — 
  
                                                                                                                                                           Seite 
 
Einführungsverordnung . . . . . . ................................................................................... 15 
Vorbemerkung................................................................................................. . . . . . . .. 16 
Erster Abschnitt. 
Gegenstand und mitwirkende Behörden. 
1. Gegenstand .................................................................................. . . .. . . . . . . . 16 
 2. Verzeichniß der mitwirkenden Behörden . . . . . . . .          . . . . . 17 
 3. Preußisches Kriegsministerium . . .. . . ..             . . . . . . . . . .. 18 
 4. Preußischer Chef des Generalstabs der Armee................................................. . 18 
 5. General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens....................................... 19 
 6. Chef des Feld-Eisenbahnwesens . .. . ...................................................................... 19 
 7. Die Eisenbahn - Abtheilung des preußischen großen General- 
sabbs. ..............................................................................................................................................20 
 8. Chef der Eisenbahn - Abtheilung des preussischen stell- 
vertretenden Generalstabs der Armee ..................................................................................20 
 9. Linien- Kommissionen Kommandanturen .......................................................................20 
 10. Bahnhofs-Kommandanten .. .. ...................................................................................... 20 
 11. Chef des Feld-Sanitätswesens............................................................ . . . .. . . ... 21 
 12. Transportfürer . .................................................................................................................. 21 
 13. Reichs-Eisenbahn-Amt . . . . . . . . . . . . .. ... .. ..  .    . . . . . . ... 22 
 14. Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung . .   . . . . . . . . . . . . . . . 23 
 15. Eisenbahnverwaltungen ...................................................................... . . . .. . .. ... 23 
Bahnpolizei ....... . ... . .................................. .. .. .. .. .. .... ....... .. .. . .. . . . .. 24 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeine Betriebs- und Verkehrsbestimmungen. 
 16. Eintheilung des Eisenbahnnetzes . . .             . . . . . . . . . . . . .. 24 
 I7. Gegenseitige Unterstützung der Eisenbahnverwaltungen........................................... 24 
 18. Grundsätze für den Betrieb .. . . . .        .       . . .. . .. . . . . .. 24u. 25 
Arten des Betriebs im Mobilmachungs- und Kriegsfalle . ........................................... 25 
a) Kriegsbetrieb .-.......................................................................................................................... 25 
b) Friedensbetrieb . . . . . .. . . . . . . ......................................................................... 25 
 19. Beförderung und Fahrtweg. . . . . . . . . .              . . . .. . . . . .. 25 
 20. Sonntagsruhe . . . ......................................................... . .. . . . . . . .. . . . . 26 
 21. Arten der Eisenbahnzüge . . . . . . . . . . . . . . . .                   .. 26 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 16
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                                                                                                                                                                             Seite 
 22.Militär-Bedarfszüge............................................................ . . . . .. . . . . . . . . . .. 26 
 23.Militär-Sonderzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .    .   . . .. . . ... 27 
24.Militär-Fahrplan.................................................................................................. .. .. .. .. . . . .. 27 
25. Benutzung von Zügen des Militär-Fahrplans zu anderen 
als militärischen Zwecken . . . . . . ................................................................................. . .. 28 
26. Benutzung der Telegraphen und Fernsprech-Verbindungs- 
leitunggen. .................................................................................................................................................28 
. 72Einrichtung der Telegraphen- und Fernsprech-Anlagen der 
Eisenbahnen für militärische ....Zwecke............................................................................................ 30 
Dritter Abschnitt. 
Vorbereitung der Militärtransporte. 
 28. Im Allgemeinen. .............................................................................................................................30 
Geheimhaltung............................................................................................................................................ 30 
 29.Erhebungen über die Leistungsfähigkeit der Bahnen, Erkundungen............................... 30 
30. Wahl der Züge........................................................................................................ . . .. . ... 31—33 
31. Anmeldung der Militärtransporte . . . . . . . . . . . . . . ........................................33—38 
 32. Ausweise zur Beförderung. . . . . . . . . . . ... . .. . .       . . .. . . . . .. 38—41 
Im Allgemeinen . . .. . ............................................................................................................ . .. 38 
Militärfahrschein .. .. .. ....................................................................................................... . . . . 39 
Sonstige Ausweise..................................................................................................................................: 40 
Militärfahrkarten ..................................................................................................................... . . . .. 40 
Freie Fahrt ...................................................................................................................... .. . . . . .. 40 
Unterbrechung der Fahrt........................................................................................................................... 40 
Ausschluß von der Fahrt und Aushülfsschein . .......................................................................... 40 
Bahnsteigsperre ................................................................................................................ . . . . . .. 41 
Ausweise für Militärgut............................................................................................................................ 41 
Ausweise für Privatgut für die Militärverwaltung . . ................................................................. 41 
33. Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter An- 
meldung......................................................................................................................................................... 42 
34. Personaldienst im Kriege................................................................................................... . . . .. 42 
Gebühren........................................................................................................................................................ 42 
Unterbringung ....................................................................... . . . . . . . .. .. . .. . .. . . . .. 42 
35. Lokomotivdienst im Kriege . . . .................................................... . . . . . . . . .. 43 u. 44 
Speisewaserer . . ...................................................................................................................................... 44 
Feuerungsmaterial..................................................................................................................................... .. 44 
Lokomotivmiete ............................................................................................................................ . . . .. 44 
 36.Wagendienst......................................................................... . ... .. . . . . . . . . . . . .. 44—47 
Im Allgemeien . . . . . ............................................................................................................. . . .. 44 
Anzahl der in einen Militärzug einzustellenden Wagenachsen .....................................................44 
Bremswagen . . ......................................................................................................................................... 44 
Erleuchtung der Wagen.............................................................................................................................. 45 
Heizung der Wagen .......................................................................................... . . .. . . . . . . .. 45 
Wagen mit Abort...................................................................................................................................... . 45 
Deckung des Wagenbedarfs..................................................................... .... .. . . . . .. . .. . .. 45 
Wagenausgleich ....... ..... . .... .. ... . . . ..................................... .. .. .. .. .. . . . . . . .. 46 
Wagenwechsel..................................................................................................................................... . . .. 46 
Wagendurchgang............................................................................................................................................. 46 
Wagenübernahme................................................................................................................................. . .. 47 
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        — 105 — 
..............................................................................................................................................................Seite 
37. Wagen für Offiziere und Mannschaften .................................................................... .. 47 
38. Wagen und Züge für Kranke ..................................... . . . . . . . . . . . . . .. 48 
39. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh. .... . . . . . . . . . . . . . . . . .. 49 
40. Wagen für Geschütze, Fahrzeuge und anderes Militärgut .................... . . . . . 49 
41. Wahl und Einrichtung der Ladestellen ......................................................... . . . . 50—52 
Nothrampenmaterial. .........................................................................................................................52 
42. Verpflegungseinrichtungen auf den Stationen................................................................. 52—54 
43. Einrichtungen für den Etappendienst. ................................................................................. 54 
Vierter Abschnitt. 
Beförderung von Personen sowie von Truppen mit Pferden, mit 
Geschützen, Fahrzeugen und Belagerungsmaterial. 
44. Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. . . .. 55—57 
45. Einladen... ......................................................................................... . . . .. . ... . . .. . 57—61 
Einsteigen der Mannschaften . . . ......................................................................................... .. 57 
Einladen des großen Gepäcks, der Musikinstrumente u. dergl. ........................................ 58 
Einladen von Pferden.............................................................................................................................. 58 
Einladen von Geschützen und Fahrzeugen . .. . .. .. . . . . . . . . . .. . . . . ... 59 
Zusatzbestimmungen für das Enladen von schweren Geschützen und Be- 
lagerungsmaterial..................................................................................................................................... 61 
Einladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ....................................................... 61 
Beladen von Sanitätszügen . . . . ........................................................................................... .. 61 
46. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation . . . ...................... . . . . . 61—64 
Fertigstellung des Zuges zur Abfart................................................................................. . . . .. 61 
Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials .......................................62 
Abfahrt und Verhalten während der Fahrt ...... . .. . . . . ............. . . . . . . . . . 62 
Anhalten auf freier Strecke. .·........................................................................................................... 62 
Anhalten auf Unterwegstationen............................................................................................................. 63 
47. Ausladen.......................................................................................................................... ............... 64—67 
Allgemeine Vorschriften............................................................................. .. ... .... . . . . . . .. 64 
Ausladen der Mannschafen ........................................................................................................... .. 65 
Ausladen des Gepäcks u.s.w........................................................................................... .. . . . .. 65 
Ausladen der Pferde........................................................................................... . . .. . . . . . .. 65 
Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge ... .. . . . . . . . . . .. . . . ........ . . . ... 65 
Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials.......................................... 66 
Ausladen auf freier Strecke.......................................................................................................... . .. 66 
Ausladen von Sanitätszügen . . ................................................................................................... .. 67 
48. Zugverspätungen, Störungen, Unfälle............................................................... . .    . . . .. 67 
49. Behandlung der entladenen Wagen................................................................................. . .. 68—70 
Reinigung und Desinfektion.... . ... ... . .... . ........................... . . . . .. . . . . . . . .. 68 
Rückführung und Wiederverwendung. . . . . . . . ................... . . .. . . . . .. . . . .. 69 
Fünfter Abschnitt. 
Beförderung von Militärgut und Privatgut für die 
Militärverwaltung. 
50. Allgemeine Vorschrifen.................................................................................................................. 70—72 
Privatgut für die Militärverwaltung. . . . . . ................................................................. . . .. 70 
Abweichungen von der Verkehrs- Ordnung . ....................................................... ... .............. 71 
Begleitung von Militärgut . ..... . .... ..................................................... .............. .. .. . . ... 72
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        — 106 — 
  
                                                                                                                                                                      Seite 
 51. Einladen . .. .;.......................................................................................................................... .72 
52. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation............................................................. 73 u. 74 
Zugverspätungen und Unfälle.............................................................................................................. 74 
 53. Ausladen, Rücksendung der Wagen . . .. ... . . . . . . . . . . . .... . . .. 74 u. 75 
Ausladen.                                                                                                                                                   74 
Räumung der Station........................................................................................................................ 74 
Rücksendung der Wagen.................................................................................................................. 75 
 54. Besondere Vorschriften für die Beförderung von Sprengstoffen, 
Munitionsgegenständen und Wasserstoffgas. .. . . . .................... . . . . . . . . ... 75—83 
Allgemeines............................................................................................ .. ....... ... . . . . . . .. 75 
Beförderung in Taschen und Tornistern der Mannschaften .................................................76 
Beförderung in Kriegsfahrzeugen ........................................................................................ . .. 76 
Beförderung in Packgefäßen ............................................................................. .. . . . . . .. 78 
Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung . . ... ................................... .......... .. .. . ... 79 
Beförderung von Feld- u. s. w. Schrapnels, Granatfüllung und von Unter- 
körpern für Sprengladungen .............................................................................................. . . .. 82 
Beförderung von Wasserstoftgisss . . . . .... 82 
 55. Besondere Vorschriften für Viehbeförderung . . . ....................................................... 83 
56. Vorschriften für die Beförderung von Militärbrieftauben............................................................ 83 
Sechster Abschnitt. 
Berechnung und Zahlung der Vergütungen. 
 57. Grundsätze der Berechnung. . . . . . . . . .. . . .. . .. .. . . .  .. .. .. ... 81—86 
 58. Stundung, Liquidation und Zahlung . . . . . . .  . . . . . .. . .. ...... . ... 86 u. 87 
 59. Feststellung von Beschädigugnen .............................................................................................88 
Anlagen zur Militär-Transport-Ordnung. 
I. Anmeldezettel. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . .. .. .. .. ..   . . . .. 89 
Bemerkungen dazu.................................................................................................................................. 90 
Il.Fahrtliste............................................................................................................................................... 91—93 
III. Annahmeschein über Privatgut für die Militärverwaltung ...............................................94 
IV. Militärfahrschein ........................................................................................................... .. . . .. 95—98 
V. u. VI. Verzeichnisse der Sprengstoffe und Munitionsgegenstände............................... 99—102 
— — — —— —
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        O.    
      
  
 
  
   
   
   
 
    
 
 
 
 
 
— 107 — 
Abkürzungen. 
K.L.G = Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 129). 
K.L.G.A.B = Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen. Vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). 
M.Tr.O = Militär-Transport-Ordnung. 
M.E.O.II.Th.C. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. C. Bestimmungen, betreffend 
die Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen für Militär- 
transporte. 
M.E.O.II.Th.D = Militär-Eisenbahn- Ordnung. II. Theil. D. Instruktion, betreffend 
Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen 
an die Militärbehörde. 
M.E.O.II.Th.E. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. E. Instruktion, betreffend 
Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen. 
Betr.O. = Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 
5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 691). 
Bahn-O. = Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 
1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764). 
Verk.O. = Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. No- 
vember 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923). 
R.Tel.B. = Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Tele- 
grammen. Vom 2. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 524). 
R.Tel.O. = Telegraphen -Ordnung für das Deutsche Reich. Vom 9. Juni 1897 
(Centralbl. für das Deutsche Reich S. 163). 
R.Tel.Rgl. = Reglement über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs- 
Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn - Telegraphen zur Be- 
förderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst 
betreffen. Vom 7. März 1876 (Centralbl. für das Deutsche 
Reich S. 156). 
Miltrf. = Militärtarif. 
Bes. Best. z. Miltrf. = Besondere Bestimmungen zum Militärtarif. 
Zif. = Ziffer.
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        — 
— 108 — 
(Nr. 2546.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 18. Ja- 
nuar 1899. 
Auf Grund des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 Reichs-Gesezbl. S. 129) sowie des §. 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath an Stelle des durch die Bekannt- 
machung vom 28. Januar 1887 veröffentlichten Militärtarifs für Eisenbahnen 
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) für die Beförderung der bewaffneten Macht, der Schutz- 
truppen und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres, der Marine 
und der Schutztruppen) im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Her- 
gabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege den anliegenden 
Militärtarif für Eisenbahnen 
beschlossen. 
Der neue Tarif tritt am 1. April 1899 in Kraft. 
Berlin, den 18. Januar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="119" />
        — 109 — 
Militärtarif für Eisenbahnen. 
  
Vorbemerkung. 
Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden 
und für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs- 
und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten nur für 
den Frieden. 
  
  
  
Eingangs-Bestimmungen. 
1. Dieser Tarif kommt in Anwendung einerseits für sämmtliche Eisenbahnen 
Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben 
werden, andererseits für die bewaffnete Macht (Heer und Marine), die Schutz- 
truppen, den Landsturm, das Heergefolge*) sowie die Streitkräfte der mit 
dem Reiche verbündeten Staaten. 
2. Auf Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde können vom Reichs- 
Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit der Militärverwaltung für einzelne 
Eisenbahnen in Rücksicht auf deren besondere Verhältnisse erleichternde Ab- 
weichungen oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Militärtarifs zu- 
gelassen werden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Soweit die Fracht nach dem Gewichte berechnet wird, sind Sendungen unter 
20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend 
so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. (Ausnahmen bei 
Fahrzeugen s. Tarif-Nr. 20, bei Sprengstoffen s. Bes. Best. zu IV Zif. G, bei 
Wagenladungen von mehr als 10 000 kg zu IV Zif. G.) 
Bei der Berechnung der Gepäckfracht (Nr. 9) beträgt das Mindestgewicht 
0 kg. 
2. Die zu erhebenden Fahrgelder und Frachtgebühren sind in den einzelnen Positionen 
auf zehntel Mark abzurunden, so daß Beträge unter 5 Pfennig gar 
nicht, von 5 Pennig ab aber für eine zehntel Mark gerechnet werden. Als 
Mindestbetrag der Fahrgelder und Frachtgebühren sind 10 Pfennig zu erheben. 
3. Die Abfertigungsgebühren sind für jeden Transport — von der Einlade- 
station bis zum Zielpunkte gerechnet — nur einmal zu entrichten. 
4. Für die Beförderung mit Schnellzügen (§. 30 der M. Tr. O.) sind die 
tarifmäßigen Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs zu vergüten, soweit nicht 
besondere Ausnahmen zugelassen sind. 
  
*) Das Heergefolge umfasst alle Zirilpersonen, die sich auf Grund eines amtlichen 
Dienst- oder eines Vertrags-Verhältnisses oder zufolge Anforderung einer Militärbehörde bei 
den kriegführenden Heeren befinden.
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        — 110 — 
  
  
   
  
   
   
 
I. Offiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heergefolge.  
Im geschlossenen -Truppen oder Marinetheile, Kom- 
mando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenen Transporte, so- 
wie einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen: (2) 
1. Offiziere,  
obere Beamte der Militärverwaltung,   
einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden   
Personen niederen Ranges,                                                                                                                                  für das Kilometr sind zu vergüten jeweils für den Kopf 3 Pfennige. 
2. a) Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, 
b) Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister und Re— 
gimentssattler, 
c) Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier— 
Vorbildungsanstalten, 
d) Studirende der Kaiser Wilhelms-Akademie für das 
militärärztliche Bildungswesen, 
e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Militär-Knaben— 
und Mädchen, Erziehungs- Anstalten und deren Zweig- 
anstalten,   
für das Kilometer sind zu vergüten für den Kopf 1 Pfennig. 
  
f) Schiffsjungen, (5)
        <pb n="121" />
        — 111 — 
  
Besondere Bestimmungen. 
Zu 1. 
(1) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, die militärischen 
Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres 
Dienstes zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren Anordnung 
reisen, sind als zum Heergefolge gehörig auf Grund von Militärfahr- 
scheinen zu den Sätzen des Miltrfs. zu befördern. 
(2) Die Verabfolgung von Militärfahrkarten an einzeln entlassene Mannschaften hat 
auf der Abgangsstation nicht direkt zu erfolgen , sondern nur an die durch die 
Truppentheile mit der Lösung der Fahrkarten beauftragten Personen, und zwar 
gegen Vorzeigung der Militärpässe. Bei Lösung von Fahrkarten für eine 
größere Amabl von Mannschaften — für mehr als 10 Mann desselben 
Truppentheils — sind von den mit der Lösung beauftragten Personen besondere 
Bescheinigungen vorzulegen, aus denen die Anzahl und die Streckenbezeichnung 
der gewünschten Fahrkarten zu ersehen ist. In solchen Fällen bedarf es der 
Vorlage der Militärpässe nicht, dagegen ist die Bescheinigung abzustempeln. 
(3) Für die Reisen zum Eintritt und beim Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungs- 
ort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten. 
(4) Bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt sowie beim Aus- 
scheiden nach dem neuen Bestimmungsort auf Grund entsprechenden Ausweises 
kostenfrei in der dritten Wagenklasse auf den Reichs- und Staatseisenbahnen 
sowie auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen. Auch wird 
ihnen ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist 
die Gepäckfracht des allgemeinen  Verkehrs zu entrichten. Dasselbe gilt auf den 
übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Verpflichtung zur Gewährung 
einer gleichen Vergünstigung bereits besteht oder von der betreffenden Verwaltung 
übernommen wird. 
Bei Reisen nach dem Gestellungsort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises 
gegen Lösung von Militärfahrkarten. 
Reichs Gesetzbl. 1899. 17
        <pb n="122" />
        — 112 — 
  
  
  
  
  
   
   
 
g) untere Beamte einschliesslich Telegraphen-Vor- 
arbeiter und -Arbeiter (S. 32,4c der M. Tr. O.), 
h) Personen, die zur Ablegung der Fähnrichsprüfung 
oder (Marine) Kadetteneintrittsprüfung einberufen 
sind, (6) 
i) Rekruten, 
k) einberufene Mannschaften des Beurlaubtenstandes,/ 
für das Kilometer sind zu entrichten für 
den  
Kopf 1 Pfennig. 
  
(l) inaktive Mannschaften)/(10) u. (11) 
m) Invaliden, (10) u. (11)  
n) Fahnenflüchtige und unsichere Dienstpflichtige. 12 
Bei Beurlaubungen: (13) 
Die unter Nr. 2 a bis f einschließlich aufgeführten Personen für 
das Kilometer sind zu entrichten für den Kopf 1,5 Pfennig.
        <pb n="123" />
        Besondere Bestimmungen. 
 
 
 
 
 
 
   
   
(6) Für die Hin- und Räückreise auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen 
Lösung von Militärfahrkarten. 
(7) Bei Einberufungen (Einzelreisenden) zur Ge- 
stellung für die Hinreise 
(8) Bei Einberufungen zur ärztlichen Unter- 
suchung für die Hinreise und zurück 
(9) Im Mohbilmachungsfalle sind die zum Heere einberufenen Mannschaften 
u. s. w. vom Feldwebel abwärts ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern; 
die Transportvergütung ist besonders geregelt. 
(10) Bei Einberufungen zur ärztlichen Unter- 
suchung bezw. zur Prüfung und Feststellung 
besonderer Invalidenansprüche für die Hinreise       
(11) Bei Entsendungen zum Kurgebrauche sowie bei     
Reisen aus Anlaß der Beschaffung und In- i 
standsetzung von Bruchbändern und künstlichen 
Gliedern für die Hinreise und zurück .- 
(12) Bei Ablieferungen durch die Civilbehörden auf den vom Transportführer vor- 
zuzeigenden Transportzettel gegen Lösung von Militärfahrkarten. 
auf Vorzeigung eines bezüglichen 
Ausweises gegen Lösung von 
Militärfahrkarten. 
(13) Auf Vorzeigung des Urlaubspasses gegen Lösung von Militärfahrkarten. Dies 
gilt auch für Einjährig-Freiwillige. 
(14) Wehrpflichtige haben für Reisen zur Musterung, Aushebung und Kontrol- 
versammlung keinen Anspruch auf Militärfahrkarten. 
(15) Die unter Nr. 1 und 2 angegebenen Sätze finden auch Anwendung bei der 
Beförderung fremdherrlicher Offiziere und ihrer Diener sowie auf die 
einem Militärtransport als Begleiter oder Wärter beigegebenen Civilpersonen. 
(16) Allen im Dienste der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren 
Zwecke reisenden Personen ist auf Grund von besonderen Ausweis- 
karten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der frei- 
willigen Krankenpflege für den betreffenden Zweck freie Fahrt auf 
allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse — je nach den 
Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen
        <pb n="124" />
        — 114 — 
  
  
  
  
  
   
   
 
Kranke: 
a) sitzend zu befördernde: 
4. Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung ein— 
schließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen 
niederen Ranges, für den Kopf. 3 Pfennig.                 
5. Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, 
Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister, Regimentssattler, 
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor- 
bildungsanstalten sowie untere Beamte, wenn der größere 
Raum (§. 38, 2 der M. Tr. O.) durch die Bezeichnung im 
Fahrschein oder sonstigen Ausweis sitzend zu befördernder 
Kranker beansprucht wird, für den Kopf (18)      1,5 Pfennig. 
b) liegend in -Güter oder Personenwagen zu befördernde — 
einschließlich Begleitpersonal — 
C. für den 2 und 3achsigen Wagen 30 Pfennig. 
7. für den 4 achsigen Wagen . ... 40 Pfennig. 
(Sanitätszüge s. Nr. 38.) 
S.Für Desinfektion der Wagen ist eine Gebühr von 1 M. für 
den Wagen zu vergüten. 
9. Gepäckfracht für je 10  . . . . . . . . . . . . . . . ... 0,3 Pfennig. 
  
Jedoch enthalten die unter Nr. 1 bis 7 angegebenen Sätze 
zugleich die Entschädigung für die Beförderung 
a) des etatsmäßigen Gepäcks der unter Nr. 1 bezeichneten 
Personen, sowie des Seegepäcks und der Kleidersäcke des 
Marinepersonals, und zwar 
bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen 
in vollem Umfange, sonst bis zur Höhe von je 25 kg;
        <pb n="125" />
        — ———— — — — — — .—— — 
  
  
  
  
  
Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — zu gewähren. Ebenso 
sind die Diener der besonderen Delegirten des Kaiserlichen Kom- 
missars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten Zahl kosten- 
frei zu befördern. Die Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars 
gelten allgemein als Freifahrtschein, ohne dass es der Abstempelung 
oder der Ausfertigung von besonderen Freikarten u. s. w. bedarf. 
Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der unter Nr. 2 auf- 
geführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagenklasse verlangt, so sind 
die für Offiziere vorgesehenen Sätze zu vergüten (§. 37, 2 und 3 der M. Tr. O.). 
(18) Wie unter (17) angegeben.
        <pb n="126" />
        b) des Gepäcks der Unterbeamten und der etatsmäßigen 
Zahlmeisteraspiranten bis zur Höhe von je 25 kg sowie 
der Portepeeunteroffiziere und der Feldwebelstellvertreter 
bis zur Höhe von je 12 kg bei Transporten; 
c) der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I ge- 
nannten Mannschaften mit sich führen, sowie ihres Hand- 
gepäcks, 
d) des Gepäcks der unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen 
bei Einberufung, Entlassung und Urlaub, ferner auch der 
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor- 
bildungsanstalten bei der Versetzung in eine andere Anstalt 
bis zur Höhe von je 25 kg. 
II. Lebende Thiere. 
10. 1  Pflerd. 13 Pfennig 
11. 2 Pferde, jedes Stück . .. . . . . . . . .. 10 Pfennig 
12. 3 Pferde, jedes Stück . . . . . . ... ....... 7 Pfennig 
13. 4 Pferde, jedes Stück . . . . . ... 6 Pfennig 
14.|Pferde in Wagenladungen (über 4 Pferde einschließlich 3 Begleit— 
mannschaften), für den Wagen 30 Pfennig 
15. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 30 Pfennig 
und außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen. 
1 Stück Großvieh . . . .. 8 Pfennig 
jedes weitere Sckkk . . . . . . . . .. 2,5 Pfennig 
Schweine, Kälber, Schafe: 
die ersten 10 Stück je . . . . . . . . . .. 1,5 Pfennig 
jedes weitere Stück 1 Pfennig 
16.  Kriegshunde bei Einzelsendungen .. 0,5 Pfennig 
Werden die Kriegshunde bei Militärtransporten in den 
Wagenabtheilen der Mannschaften untergebracht, so ist eine 
besondere Vergütung für deren Beförderung nicht zu gewähren. 
17. Militärbrieftauben: 
a) bei Aufgabe als Gepäck, ohne Berechnung von Freigewicht, 
für 10 kg. 0,3 Pfennig 
 
  
b) bei Aufgabe gemäß §. 56 der M. Tr. O. sind die Sätze 
der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu 
erheben. 
18. Für Desinfektion der Wagen ist 1 M. für den Wagen zu vergüten.
        <pb n="127" />
        — 117 — 
  
Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
Zu II. 
Die Sätze zu Nr. 10 bis 14 finden Anwendung bei Beförderung 
a) etatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten im Dienste; 
b) überetatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten, wenn die Be— 
förderung aus dienstlichen Rücksichten geboten ist; 
c) der von Offizieren und Beamten des aktiven Dienststandes außerhalb 
des Standorts beschafften etatsmäßigen Pferde nach dem Standorte; 
d) der etatsmäßigen Pferde der Offiziere und Beamten des Beurlaubten- 
standes nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung 
nach dem Wohnorte; 
e) der Pferde der zu den Kaisermanövern kommandirten Mitglieder der 
Landgendarmerie nach und von dem Manövergelände oder in 
diesem. 
In den unter (1) genannten Fällen steht es einzeln versetzten oder kom- 
mandirten Offizieren u. s. w. frei, ihre Pferde auch zu den für den öffentlichen 
Verkehr geltenden Sätzen und Bedingungen aufzugeben. 
Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze sind 
auch dann zu erheben, wenn eine spätere Zuladung von Pferden zu bereits auf- 
gegebenen erfolgt und die Militärfahrscheine dementsprechend von vornherein 
ausgestellt sind. Ob solche Zuladung auf einer Unterwegsstation angängig ist, 
hängt von den örtlichen Betriebsverhältnissen ab, keinenfalls darf eine Ver- 
längerung des Zugaufenthalts dadurch bedingt werden.
        <pb n="128" />
        — 118 — 
  
  
  
  
  
 
 
  
    
 
  
III. Fahrzeuge. 
19. Zweirädrige Fahrzeuge, einzeln zur Versendung kommende Vorder- 
oder Hinterwagen (auch einzeln fahrbare Protzen oder Laffeten), 
sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander 
genommen, für 1 000 kg . . . ... 15 Pfennig 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M. für 
1 000 kg. 
20.|Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre 
Einzeltheile aus einander genommen, sind zu den Sätzen für 
Stückgut (Nr. 25) abzufertigen; unter Berechnung der Fracht 
für mindestens 1000 kg für jeden verwendeten Wagen und 
jede Sendung. 
Feldmarschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppen- 
verbande, sowie Fahrzeuge der Munitions-Kolonnen, Trains 
und Verwaltungsbehörden des Feldheers: 
21. für jedes Fahrzengnggg . . . . . ... 15 Pfennig 
22. bei Verladung nur eines Fahrzeugs 25 Pfennig
        <pb n="129" />
        — 119 — 
  
Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kom- 
missars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung auffgegeben 
werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzu- 
fertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass 
Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei. 
Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des 
Transports erforderliche Futter sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe 
sind frachtfrei zu befördern. 
Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten 
Stallungswagen, so kommen die Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs zur 
Anwendung. 
  
  
 
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Vieh- 
beförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs von der Militärbehörde 
verlangt und von der Eisenbahnverwaltung gestattet, so kommen die Sätze unter 
Nr. 10 bis 15 mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung. Der 
Frachtzuschlag von 50 Prozent ist indeß bei Sendungen, für welche die Stellung 
eines besonderen Militärzugs verlangt werden kann, außer Ansatz zu lassen. 
  
Zu III. 
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 23 und 24) billiger, so ist diese zu 
berechnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 18
        <pb n="130" />
        — 120 — 
  
  
  
  
       
  
 
IV. Militärgut. 
Wagenladungen. 
23.Ein Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtung 20 Pfennig 
24.Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung 30 Pfennig 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 
6 M. für den Wagen. 
Stückgut. 
25. für 1000  9 Pfennig 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M. für 
1 000 kg. 
Eilgut 
26. Für 1 0000 kg. 18 Pfennig 
  
Außerdem eine Abfertigungsgebühr  von 2 M. für 1.000 kg.
        <pb n="131" />
        Besondere Bestimmungen. 
Zu IV. 
Die unter Nr. 23 bis 25 aufgeführten Sätze gelten auch für Kriegsbedürfnisse, 
die einer gleichzeitig zu befördernden Truppenabtheilung — auch einzeln Komman- 
dirten — unmittelbar zugehören und von der absendenden Militärbehörde zu 
gleichzeitiger Beförderung mit einem Militärfahrschein aufgegeben werden. 
Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut oder als Eilgut aufzu- 
geben ist, unterliegt der Beurtheilung der absendenden Militärbehörde. Von 
dieser ist in den Fahrscheinen stets anzugeben, welche Art der Aufgabe des 
Militärguts verlangt wird. 
Brot und frisches Fleisch werden mit Personen-- oder Eilgüterzügen zu 
den einfachen Frachtsätzen des Miltrfs. befördert, soweit die Eisenbahnverwaltung 
nach den Betriebseinrichtungen und den Fahrplanbestimmungen die Benutzung 
dieser Züge für zulässig erklärt. 
Frachtstücke, die mit der Bezeichnung: für die freiwillige Kranken- 
Pflege an die Sammelstellen der Lokal- und Provinzialkomitees oder 
an die Abnahmestellen der Militärverwaltung gerichtet werden, sind bis 
zu diesen Stellen auf allen Bahnen frachtfrei zu befördern. Von den 
Abnahmestellen der Militärverwaltung erfolgt die Beförderung als 
Militärgut. 
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen werden als Stück- 
gut nur im Gewichte von höchstens 1 000 kg befördert, darüber hinaus nur 
als Wagenladungen; bei Sendungen von weniger als 300 kg Gewicht wird 
die Stückgutfracht für 300 kg berechnet. 
Für Wagenladungen bis zu 6000 kg können Wagen von mehr als 6000 kg 
Ladegewicht, für Wagenladungen von mehr als 6000 kg Wagen von mehr 
als 10 000 Kg Ladegewicht nicht beansprucht werden. Werden Wagen von mehr 
als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind für das 10 000 kg 
übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1 000 kg 3 Pfennig Fracht 
für das Kilometer zu berechnen. 
Für Gewichtsmengen, die das Ladegewicht eines Wagens übersteigen, ist, 
sofern sie innerhalb der zulässigen Belastung bleiben, keine Fracht zu berechnen. 
  
 
Für die Darleihung von Decken und die Hergabe eigener Decken der Militär- 
verwaltung gelten, soweit in der M. Tr. O. keine Abweichungen vorgesehen sind, 
die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs. 
  
Im Kriege ist keine Deckenmiethe zu berechnen. 
18°
        <pb n="132" />
        V. Sonderzüge und Schutzwagen. 
 27. Für Militär-Sonderzüge, auf Erfordern der Militärbehörden 
gestellt, ist die nach den betreffenden Sätzen dieses Tarifs zu 
berechnende Vergütung zu entrichten, mindestens jedoch... 400 Pfennig 
und für den Zug mindestens 90 M. 
28.Schutzwagen, wenn sie gemäß der Verk. O. Anlage B XXNW a. F. (3) 
vor und hinter Wagen mit Sprengstoffen einzustellen sind, sowie 
Sperrwagen, die zwischen andere Wagen im Interesse der Be- 
triebssicherheit leer eingestellt werden müssen, für den Wagen. 14 Pfennig 
VI. Bahnbewachung. 
29.Bewachung der Bahn in der Nachtzeit außerhalb der gewöhnlichen 
Dienstzeit gemäß §. ,57 a der M. Tr. O. für das angefangene 
Bahnkilometer . .. 200 Pfennig
        <pb n="133" />
        — — —— — — ——— — — — — — — 
— 123 — 
  
  
  
Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
(7) Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke, Netze, Haardecken, 
Decken aus Webe- und Faserstoffen sowie Strohdecken, Bastmatten, Schutzpläne, 
Vackleinewand, Bindestricke, Holzsplinte, Lattengestelle, leere Glasballons in 
Vackkörben einschließlich aller zur Verpackung von Pulver, Pulvermunition, Ge- 
schossen und Zündungen dienenden Packgefüße, Packhülsen nebst Stoßdeckeln, 
Packdüten, Packschachteln nebst Deckelklappen und Ueberdeckeln, Papierschnitzel 
und Blechkästchen) kommt bei Aufgabe als Stückgut der unter Nr. 25 angegebene 
Satz (nebst Abfertigungsgebühr) nach dem halben wirklichen Gewichte, jedoch 
für mindestens 20 kg zur Berechnung. 
(8) Militärgut wird auf der Militär-Eisenbahn frachtfrei befördert. Demgemäß 
ist bei Sendungen nach und von Stationen der Militär-Eisenbahn auch nur 
die halbe Abfertigungsgebühr zu berechnen. 
 
 
Zu V. 
 
  
 
(1) Werden von der Militärbehörde angeforderte Sonderzüge abbestellt, so sind der 
Eisenbahnwerwaltung etwa bereits entstandene Selbstkosten zu vergüten. 
(2) Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutzwagen eingestellt werden, so ist 
die Vergütung stets für zwei Schutzwagen, und zwar für jeden von diesen nach 
dem unter Nr. 28 angegebenen Satze zu entrichten. 
Die Vergütung für zwei Schutzwagen bleibt nur dann außer Berechnung, 
wenn sämmtliche bestimmungsmäßig erforderlichen Schutzwagen — also nicht 
allein die zur Tarifberechnung zu ziehenden zwei Schutzwagen — durch Militär- 
transporte voll ausgenutzt sind. Im anderen Falle sind neben der Gebühr für 
zwei Schutzwagen die Beförderungsgebühren für die in den Schutzwagen beför- 
derten  Mlitärtransporte nach den sonstigen Sätzen dieses Tarifs zu berechnen. 
Für die in einem Personenwagen oder zur Personenbeförderung eingerichteten 
Güterwagen zu befördernden Begleitmannschaften ist in diesem Falle auch dann 
nur das Fahrgeld nach Nr. 2 zu berechnen, wenn ein solcher Wagen außer 
den erforderlichen Schutzwagen etwa auf Verlangen der Militärverwaltung ein- 
gestellt sein sollte.
        <pb n="134" />
        — 124 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
   
   
   
 
VIIa. Leistungen der Eisenbahnen zu militärischen Uebungen 
im Verladen von Truppen und Kriegsmaterial sowie zur 
Krankenbeförderung bei den Truppenübungen. 
Hergabe von Personen- und Güterwagen zu Uebungen, von der 
Uebergabe an die Militärverwaltung bis zur Rückgabe an die 
Eisenbahnverwaltung gerechnet, für jeden angefangenen Tag: 
30. jeder Personenwagen . . . . . . . .. 200 Pfennig 
31. jeder Güterwagen . . . . . .. 100 Pfennig 
32. Rangiren der Wagen für jeden Wagen und angefangenen Uebungstag 50 Pfennig 
33. Beförderung der Wagenausrüstungsgegenstände und Ladegeräthe 
von den Aufbewahrungsstationen nach den Uebunggsstationen, 
ihre Einbringung u. s. w. in die Wagen sowie ihre Zurück- 
führung nach den Aufbewahrungsstationen für jeden Wagen 
20 Pfennig. 
  
 
 
 vergüten 
 
34.Beförderung eines geschlossenen Militärzugs zu Uebungszwecken 
von der Zusammenstellungsstation zur Uebungsstelle für jeden 
Wagen . . . .. 20 Pfennig 
mindestens jedoch 5 M. für den Zug und die angefangene Stunde 
von dem Zeitpunkte der Abfahrt bis zur Rückkunft des Zuges. 
  
 
 
 
 
  
VIIb. Beförderung von leeren Wagen der Eisenbabn-- 
Verwaltungen. 
Für jeden zum Zwecke von Militärtransporten auf schrift- 
liche oder telegraphische Anforderung einer Militär-- 
Eisenbahnbehörde über eine von den betreffenden Militär- 
transporten nicht berührte Bahnstrecke leer zu führenden 
Wagen bei der Heranziehung aus dem Bereich einer 
anderen Verwaltung, bei der Rücksendung an die Eigen- 
thümerin und bei der Ablenkung von Militärzügen 5 Pfennig
        <pb n="135" />
        —— — — — 
Besondere Bestimmungen. 
  
  
  
Zu VIIa. 
(1) Bei den zur Krankenbeförderung bereitgestellten Wagen sind die Gebühren für 
diejenige Zeit, während der die Wagen zum Krankentransporte dienen und zurück 
zur Sammelstation laufen, nicht zu berechnen. 
(2) Die Gebühr für das Rangiren ist nicht zu berechnen, wenn es im Einvernehmen 
mit der Eisenbahnverwaltung ausschließlich durch die Mannschaften der übenden 
Truppentheile bewirkt wird. 
(3) Für größere Uebungen, die zugleich zur Unterrichtung des Eisenbahnpersonals 
  Zugleich    
dienen sollen, bleiben im Einzelfalle besondere Vereinbarungen über die Ver— 
gütung vorbehalten.
        <pb n="136" />
        VIIc. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahn- 
wagen aller Art, die der Militär- oder Marineverwaltung 
eigenthümlich oder durch Erbeutung oder miethweise 
angehören.  
36. Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, 
für je angefangene 1 000 kg Leergewicht . . .. 2,7 Pfennig 
37. Personen-, gedeckte oder offene Güterwagen und alle 
anderen zum Transporte dienenden Eisenbahnwagen: 
a) unbeladen, für den Wagen . 10 Pfennig 
b) beladen, für den Wnigen .. 20 Pfennig  
38.Sanitätszüge, für den Wgen 15 Pfennig 
  
   
  
VIII. Leihweise Hergabe von Betriebsmaterial u vergüten 
der normalspurigen Haupt- und Nebeneisenbahnen. 
39. Drei- und mehrfach gekuppelte Lokomotien 40 Pfennig 
40.Zweifach gekuppelte Lokomotien 30 Pfennig 
41.Leichtere Lokomotien . .. 20 Pfennig 
42.Personenwagen aller Klassen 3,5 Pfennig 
43. Gepäckwagen ........ . . . . . . . . . . . .. 2 Pfennig 
41. Gedeckte Güterwagen . ... 1,5 Pfennig 
f45.0fene Güterwagen mit wasserdichten Schutzdecken und 
Verschnürungsmaterial. . .......... . .. . . . . . . . . . ... 1 Pfennig 
46. Offene Güterwagen ohne Schutzadecken sowie alle sonstigen 
unter Nr. 42 bis 45 nicht aufgeführten, zum Transport 
dienenden Eisenbahnwagen . . . . . . . .. 1 Pfennig
        <pb n="137" />
        — 127 — 
  
  
  
Besondere Bestimmungen. 
Zu VIIc. 
Die unter VIIc angegebenen Vergütungen sind nur insoweit zu zahlen, 
als sie nicht durch andere Gebühren für etwaige auf den durchlaufenen 
Strecken mit diesen Betriebsmaterialien beförderte Transporte erreicht werden. 
Zu VIII. 
In den unter Nr. 39 bis 46 angegebenen Sätzen ist die Entschädigung 
für die aussergewöhnliche Abnutzung des Betriebsmaterials mitenthalten. 
Wegen Anwendung der unter VIII aufgeführten Sätze s. auch §. 57, 
der M. Tr. 0. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesebl. 1899.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        — 129 
Reichs-Gesetzblatt Nr. 5. 
  
  
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner 
und in der Islandfahrt. S. 129. 
  
   
  
(Nr. 2547.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischerei- 
fahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt. Vom 10. Februar 1899. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
beschlossen: 
§. 1 
Für die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen jeder Größe 
innerhalb der räumlichen Grenzen der kleinen Fahrt (§. 2 der Bekanntmachung, 
betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann 
auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 395 —) genügt 
a) bei Segelfahrzeugen, auch wenn sie mit einer Hülfsmaschine ausgestattet 
sind, bis auf Weiteres die im §. 6 jener Bekanntmachung vorgeschriebene 
Fahrzeit, 
b) bei Dampfern der Befähigungsnachweis als Schiffer auf kleiner Fahrt. 
§. 2. 
Wer als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen bereits zu- 
gelassen ist, bedarf zur Führung von solchen in dem im I. 1 vorgesehenen 
Umfange keines weiteren Nachweises. 
§. 3. 
Zur Führung von Fischereidampfern nach den Fischgründen bei Island, 
mit Ausschluß des Weges durch den Englischen Kanal und den Atlantischen 
Ocean, ist befugt, wer ein Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt 
besitzt und einen deutschen Fischereidampfer wenigstens 21 Monate geführt hat. 
Die gleiche Befugniß hat, wer ein Befähigungszeugniß als Schiffer auf 
kleiner Fahrt besitzt und auf einem deutschen Fischereidampfer mindestens 
12 Monate als Führer und mindestens 24 Monate als Vertreter des Führers 
(Bestmann) gefahren ist. 
Reichs-Gesetzol. 1899.  
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1899.
        <pb n="140" />
        130 
§. 4. 
Fischereidampfer müssen auf der Fahrt nach Island (§. 3) neben dem 
Führer einen im Besitze des Befähigungszeugnisses als Schiffer auf kleiner Fahrt 
befindlichen Vertreter des Führers (Bestmann) an Bord haben. 
 §. 5. 
 Die Zeugnisse über die in §. 1. unteraund über die im §. 3 bezeichnete Befugniß werden nach den vom Reichskanzler festzustellenden Mustern ausgefertigt.         
§. 6. 
Diese Vorschriften treten am 1. April 1899 in Kraft. An demselben 
Tage tritt die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner 
Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen, vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) 
außer Kraft. 
§. 7. 
Die Vorschriften der §§. 3, 4 treten mit dem 1. April 1902 außer Kraft. 
Berlin, den 10. Februar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
Herausgegeben  im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="141" />
        — 131 — 
Reichs-Gesetzblatt Nr. 6. 
 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1898. S. 131. — Bekanntmachung, 
betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
S. 132. — Berichtigung eines Druckfehlers. S. 132. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2548.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1898. Vom 27. Februar 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete in Afrika für das Rech- 
nungsjahr 1898 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der 
Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze 
vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des 
Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 
1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1898 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. Februar 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1899.
        <pb n="142" />
        — 132 — 
(Nr. 2549.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Februar 1899. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet 
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist unter 
„Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche 
und Länder (einschließlich Liechtenstein ).“ wie folgt berichtigt worden: 
1. In Nr. 19 ist das Wort „schmalspurigen“ gestrichen, und unter den 
aufgeführten Eisenbahnstrecken, die vom internationalen Uebereinkommen 
ausgeschlossen sind, ist nachgetragen worden: 
p. Ueberetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern). 
2. Nachdem die Schneebergbahn in den Betrieb der Eisenbahn Wien— 
Aspang übergegangen ist, ist die Nr. 18 gestrichen und die Nr. 22 
(Eisenbahn Wien — Aspang) durch folgenden Zusatz ergänzt worden: 
mit Ausschluß: 
q. der Zahnradstrecke Puchberg — Hochschneeberg der Schnee- 
hbergban. 
Berlin, den 19. Februar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
— — 
Berichtigung eines Druckfehlers. 
In der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
für 1898 S. 1189 ff.) ist in der ersten Zeile des §. 137 (S. 1217 des Reichs- 
Gesetzbl.) an die Stelle des Wortes „Abwesenheit“ das Wort „Anwesenheit“ 
zu setzen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="143" />
        — 133 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 7. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Solltarifs. S. 133. — Bekanntmachung, betreffend 
Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuer- 
mann auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 134. 
  
  
  
  
(Nr. 2550.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Nummer 30 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 
(Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichten Zolltarifs wird am Schlusse als An- 
merkung folgende Bestimmung hinzugefügt: 
3. Ungemusterte, tassetbindige Gewebe aus Seide des Maulbeerspinners 
ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichen- 
spinners oder von anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit festen 
Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) 
100 kg . . . . . . . . .. 300 M. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1899.  
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1899.
        <pb n="144" />
        — 134 — 
(Nr. 2551.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis 
der Befähigung als Seeschiffer und Seestenermann auf deutschen Kauffahrtei- 
schiffen. Vom 4. März 1899. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
beschlossen: 
1. den §. 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 395) dahin abzuändern: 
§. 2. 
„Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt 
in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade närdlicher 
Breite, im Englischen Kanal 
1. mit Seeschiffen von weniger als 400 Kubikmeter Brutto- 
Raumgehalt, 
2. mit den im §. 1 unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen 
unter den ebenda angegebenen Voraussetzungen, 
soweit diese Fahrt nicht zur Küstenfahrt (§. 1) gehört.“ 
2. den Reichskanzler zu ermächtigen, die durch den vorstehenden Beschluß 
bedingte Aenderung der Formulare (D und L) zum Prüfungs- und 
zum Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt sowie die aus 
sonstigen Aenderungen der Vorschriften über den Befähigungsnachweis 
der Seeschiffer und Seesteuerleute sich als nothwendig ergebenden Aende- 
rungen der zugehörigen Formulare anzuordnen. 
Berlin, den 4. März 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="145" />
        Reichs-Gesetzblatt. Nr. 8. 
  
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs— 
militärgericht in Berlin. S. 135. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des 
Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. S. 136. 
  
(Nr. 2552.) Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische 
Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin. Vom 9. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Für das bayerische Heer wird bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin ein 
besonderer Senat gebildet. 
Der König von Bayern ernennt den Präsidenten und die Räthe des 
bayerischen Senats sowie einen Militäranwalt für denselben; er bestimmt über- 
dies die militärischen Mitglieder dieses Senats. 
§. 2. 
Der bayerische Senat ist für alle dem Reichsmilitärgerichte zugewiesenen 
Entscheidungen und Geschäfte zuständig, welche das Urtheil oder die Entscheidung 
eines bayerischen Militärgerichts oder die Entscheidung oder Verfügung eines 
bayerischen Gerichtsherrn zum Gegenstande haben. 
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen Heeres und eines 
anderen Kontingents oder der Marine, oder sind in den Fällen des §. 461 der 
Militärstrafgerichtsordnung die verschiedenen Urtheile theils von einem bayerischen, 
theils von einem anderen Militärgericht erlassen, so treten der bayerische und ein 
von dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu bestimmender anderer Senat 
zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zusammen. In diesem Falle 
finden die Bestimmungen des §. 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstrafgerichtsordnung 
entsprechende Anwendung. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen 
Verfügungen erläßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung der Haupt- 
verhandlung zusteht. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1899.
        <pb n="146" />
        — 136 — 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann Auwendung, wenn es 
sich um eine Entscheidung darüber handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder 
ein anderes Militärgericht, ein bayerischer Gerichtsherr oder ein anderer Gerichts- 
herr für zuständig zu erklären ist. 
§. 3. 
Der §. 38 des Disziplinargesetzes für richterliche Militärjustizbeamte vom 
1. Dezember 1898 gilt auch für den Präsidenten und die Räthe des bayerischen 
Senats. Diese bleiben bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs un- 
berücksichtigt, sofern für sie sowie für die bayerischen richterlichen Militärjustiz- 
beamten ein besonderer Disziplinarhof errichtet wird. Wird ein solcher nur für 
die letzteren errichtet, so werden der Präsident und die Räthe des bayerischen 
Senats bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann berücksichtigt, 
wenn es sich um ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts handelt. 
§. 4. 
Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, 
gelten die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezeniber 1898 
auch für den bayerischen Senat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2553.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des Postvertrags zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Norwegen. Vom I. März 1899. 
Der unterm 17. Februar 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde und Nor- 
wegen abgeschlossene Postvertrag (Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 117 ff.) ist im ge- 
meinsamen Einverständnisse mit Ablauf des Monats Januar d. J. außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 1. März 1899. 
Der Neichskanzler 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="147" />
        — 137 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr. 9. 
  
  
Inhalt: 
Nachtragskonvention zum Handels- 
und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und 
Japan. S. 137. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Verzeichnisses der in der Armee 
und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. 
S. 156. 
  
(No. 2554.) Supplementary Convention 
between Germany and Japan. 
Tie Government of His Majesty 
the German lanperor. King of Prussia, 
and the dovernment of IIis Masest 
the lanperor of Japan, in fulfilment 
üofthe second paragraph of Section 3, 
ofthe Protocol anneked to the Treaty 
of Commerce and Navigation, conu- 
cluded between Germany and apan, 
at Berlin, on the 4½ of April 1896, 
have agreed as follows: 
1. Ihe Tariff annexed to this 
Convention, Shall be substituted for 
the ad valorem Tarifl annexed to 
the aloresaid Protocol of the 4½ of 
April 1896. It shall be suhject to 
all the stipulations contained in 
Section 3, of said Protocol, in So 
lür as these arc applicable, and it 
hall come into force on the 1“ of 
Jamary, 1899, corresponding to the 
1“ (day of the 1“ month of the 
32° yenr of Meisji. 
2. The Dresent Consention shall 
havc the same duration asthe Treaty 
and Protocol of the 4% of April 1896, 
io Which it is complementary. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
(Uebersetzung.) 
(Nr. 2554.) Nachtragskonvention zwischen 
dem Deutschen Reich und Japan. 
Vom 26. Dezember 1898. 
Die Regierung Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, 
und die Regierung Seiner Mazjestät des 
Kaisers von Japan haben in Vollziehung 
von Ziffer 3 Absatz 2 des Protokolls zu 
dem in Berlin am 4. April 1896 
zwischen Deutschland und Japan ab- 
geschlossenen Handels- und Schiffahrts- 
vertrage Folgendes vereinbart: 
1. Der dieser Konvention beigefügte 
Tarif soll an die Stelle des dem vor 
gedachten Protokolle vom 4. April 1896 
beigefügten Werthzolltarifs treten. Er 
soll allen in Ziffer 3 dieses Protokolls 
enthaltenen Bestimmungen, soweit sie 
anwendbar sind, unterworfen sein und am 
1. Januar 1899 (1. Tag des 1. Monats 
des 32. Jahres Meiji) in Kraft treten. 
Die gegenwärtige Konvention soll 
die gleiche Dauer haben wie der Ver— 
trag und das Protokoll vom 4. April 
1896, zu denen sie die Ergänzung bildet. 
2 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1899.
        <pb n="148" />
        — 
In witness whercol the under- 
signed, Count Casimir von Leyden, 
Envoy Extraordinary and Minister 
Plenipotentiary of IHis Majesty the 
German Emperor, King of Prussia, 
and Viscount Acki Sinzo, His Im- 
Perial Japanese Majesty’s Minister 
of State for Foreign Aflairs, having 
been duly authorized to this effect, 
have signed the present Convention 
and have affigxed thereto their seals. 
Done in duplicate at Tokio, this 
26“ of December 1898, Corres- 
Pponding to the 26 day- of the 
12“ month of the 31°“ eur of 
Meiji. 
Graf von Leyden. (L. S.) 
Vicomte Acki. (L. S.) 
 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten Graf Casimir von Leyden, 
außerordentlicher Gesandter und bevoll- 
mächtigter Minister Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, 
und Vicomte Sinzo Aoki, Seiner Kaiser- 
lichen Japanischen Majestät Staats- 
minister der Auswärtigen Angelegenheiten, 
hierzu gehörig bevollmächtigt, die gegen- 
wärtige Konvention unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausferti- 
gung in Tokio am 26. Dezember 1898 
(26. Tag des 12. Monats des 31. Jahres 
Meiji).
        <pb n="149" />
        — 139 — 
Amnex (Tarill). 
(Uebersetzung.) 
Anlage (Tarif).
        <pb n="150" />
        — 140 — 
  
  
  
  
No. Artieles. Duty- 
Ven. 
Cotton tissues: 
J. Velvets and velveteens .. . . . . . . . . . . . . .. Sq. Vard 0,041 
2. Cotton tissues of all Kinds, not otherwise mentioned in 
this Tariff, pure cotton or mixed with flaxk, hemp or 
other spinning material, including wool, cotton, how- 
ever, predominating: 
Drilss . . . . . ...p » 0,016 
I)u(-lx » 0,053 
IIandkerchiels in the pisee » 0,011 
P1’illts..................................... » 0,012 
Sateens. plain, figured or printed, brocades, Italians 
and sigured shirtings . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. » 0,017 
Shirtings, de . . . . . . . . . . . . ... » 0,013 
v ,gras............................. » 0,006 
» , twilled . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . ... 6 0.011 
» ,whiteorbleached................. » 0.010 
T-elotlssssss » 0,009 
Turkey red cambriies . . . . . .. » 0.012 
Victoria lamn » 0,006 
All other sorts of pure cotton tissues, and all tissues 
of cotton mixed with flax, hemp or other sibre. 
including wool, the cotton, howerer, predomi- 
nating in weight, not specially provided for in 
this Tarikrr . . . .. ,.................. a.(l-v:1!ore11110pcsrcont 
Note.Itisexpresslyun(1erst-ood.Matten-dy- 
made clothing and other made- up articles are not 
included under the heading of Cotton Tissues. 
3.Lead, pig. inget and HS.arrr„ 100 Catties 0,316 
Chemiçcals and Drugs: 
4. Amorphous phosphorius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Catty 0,165 
5. Subnitrate of bismuth . . .. . . . . . . . . .. .. . .. . .. . . ... » 0,206 
- Bromide: 
a) ol potaaKKK77 . . . . ... » 0,093 
  
b) all other Kkinsss . . .. 
  
ad valorem 
  
10 per cent
        <pb n="151" />
        —— 141 — — 
  
  
  
b) alle anderen Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 
  
  
Werth 
  
Nr. Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Yen. 
Baumwollene Gewebe: 
J. Sammet und sammetartige Gewebe . . .. . . . . .. . . . . . . .. Quadratyard 0,041 
2. Baumwollene Gewebe aller Art, in diesem Tarife nicht 
anderweitig aufgeführt, rein oder gemischt mit Flachs, Hanf 
oder anderen Spinnstoffen, einschließlich Wolle, die Baum- 
wolle jedoch vorherrschend: 
Drillich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,016 
Segeltuch . . . . . . . . . . . .. » 0,053 
Taschentücher im Stick . . . .. » 0,011 
Bedruckte Gewebe . . . . ... » 0,012 
Satin, glatt, gemustert oder bedruckt, Brokat, Italians 
und gemusterte Schirtings .. .. . .. . . . . . . . . . . .. » 0,017 
Schirtings, gefärbt .. . . .. . . . . . . .. .. . . . . . . . . ... » 0,013 
»,roh.............................. » 0,006 
geköpert. “ 0,011 
weiß oder gebleicht . . . . .. . » 0,010 
T-Cloth . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . ... » 0,009 
Türkischrother Cambrik .. . . . . . . .. .. . . . . . .. . . . .. » 0,012 
Victoria Lawns . . . .. .. . . . .. .. . . . . .. . . . . . . . .. » 0,006 
Alle anderen rein baumwollenen Gewebe, und alle Ge- 
webe aus Baumwolle gemischt mit Flachs, Hanf oder 
anderer Faser, einschließlich Wolle, die Baumwolle 
jedoch dem Gewichte nach vorherrschend, soweit sie in 
diesem Tarlfe nicht besonders genannt sind Werth 10 Prozent 
Anmerkung. Es ist ausdrücklich verstanden, daß 
fertige Kleidungsstücke und andere konfektionirte Gegenstände 
nicht unter der Position Baumwollengewebe begriffen sind. 
3. Blei, roh, in Blöcken und Taffen 100 Kätti 0,316 
Chemikalien und Drogen: 
4. Amorpher Phosphor. . .. . . . ... . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. Kätti 0,165 
5. Basisch-salpetersaures Wismuth-Oxyd . . . . . . . . . . . .. . ... » 0,206 
6. Bromverbindungen: 
a) Bromkali: .. . ... 0,093 
10 Prozent
        <pb n="152" />
        No. Artieles. Duty 
Ven. 
7. Quinine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ad valorem 8 per cent 
8. Chlorate of potaohsssss. 100 Catties 2,267 
9. Dynamitte. Catty 0,056 
10. Jodide of potasss. . . .. ad valorem, per cent 
II. Nitrate of potash (Saltpetre) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .! 100 Catties 0,490 
12. Salicylic aallll. .. ad valorem0 per cent 
Wire: 
13. Telegraph- wire: 
a) telegraph- or galvanized wire of iron or mild 
stell ·........................... 100 Catties 0,256 
b) all other telegraph-wire . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ad valorem 5 per cent 
14. Other than telegraph-wire: 
a) iron and mild steel wire, and small rod of 
iron and mild steel not exceeding ¼ inch in 
dlamer . . . . . .. 100 Catties 0,503 
D) stecl (other than mild steel) wire, and Small 
grod ot steel (other than mild steel) not excee- 
ding ¼ inch in diameter .. » 1,819 
Note. By the term »mild steel« as used in 
this Tariff is understood mild steel manufactured by 
the Sicmens, Bessemer, Basic or similar processes, 
and approximating in value to iron of the same class 
in this Tarisf. 
Iron, mild stecl and Ssteel: 
15. Pig and ingot: 
a) of iron and mild steel . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. b 0,083 
b) of steel (other than mild steel . .. ad valorem 5 per cent 
16. Rails: 
a) of iron and mild stel 100 Catties 0,129 
b) of steel (other than mild stecel) . . . . . . . . . . . .. ad valorem 5 per cent
        <pb n="153" />
        — 143 — 
  
  
  
Nr. Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Wu. 
7. Chinin:. . . . . .. Werth 8 Prozent 
8. Chlorsaures Kali. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 100 Kätti 2,267 
9. Dynamit:. Kätti 0,056 
10. Jodkalium. Werth 10 Prozent 
11.IH|Kalisalpeter . . .. . . . . .. 100 Kätti 0,490 
12. Salicylsäure .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. —.......... Werth 10 Prozent 
Draht: 
13. Telegraphendraht: 
a) Telegraphen= oder galvanisirter Draht aus Eisen 
oder Flußeisen (weichem Stahl). . . . . . . . . . . .. .. . 100 Kätti 0,256 
b) aller andere Telegraphendraht . . . . . . . . . . . . . . . . . Werth 5 Prozent 
14,. Anderer Draht als Telegraphendraht: 
16. 
  
a) Draht aus Eisen oder Flußeisen (weichem Stahl) 
und schwache Stäbe aus Eisen oder Flußeisen (weichem 
Stahl) von nicht mehr als ¼ Zoll im Durchmesser 
b) Draht aus (hartem) Stahl und schwache Stäbe aus 
(hartem) Stahl von nicht mehr als ¼ Loll im 
Durchmeserr . . . . . . . . . . .. 
Anmerkung. Unter der in diesem Tarife gebrauchten 
Bezeichnung »weicher Stahl« ist weicher, nach dem Siemens-, 
Bessemer-, basischen oder ähnlichem Verfahren hergestellter 
Stahl zu verstehen, dessen Werth annähernd demjenigen von 
Eisen derselben Klasse in diesem Tarif entspricht. 
Eisen und Stahl: 
roh und Ingots: 
a) aus Eisen und Flußeisen (weichem Stahl))l .. . 
b) aus (hartem) Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Schienen: 
a) aus Eisen und Flußeisen (weichem Stahl) . . . . . . . . 
b) aus (hartem) Stahl . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . .. .. 
  
100 Kätti 
y 
Werth 
100 Kätti 
Werth 
  
0,503 
1,819 
0,083 
5 Prozent 
0,129 
5 Prozent
        <pb n="154" />
        — 144 — 
  
  
  
  
  
No. Artieles. Ditx 
Ven. 
Bars, rods, plates, and slieets: 
17. of iron and mild steel: 
a) bar and rod, exeeeding ¼ inch in diameteratties 
’½ 
b) plate and silgseeteet » 0.296 
18.— of steel (other than mild steel) . . . . . . . . . . . . . . . .. ad valoremm½ per cem 
19. Sheet, galvanized, both plain and corrugated: 
a) of iron and mild stell. .. 100 Catties 0.740 
Db) of steel (other than mild stee)))) . ad valorensper cent 
20. Tinnod plates: 
of iron and mild stecel: 
a) ordinary ... . . ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 Catties 0.691 
b) erystallileEeEeE. ad valorem 10 per cent 
of steel (other than mild steel) . . . . . . . . . . . . . . . .. » 10, „ 
21 Pipes and tüubebsbsss » 10 „ 
22. Kailway carriages for passengers and parts thercol » 5 „ 
23.ron and mild steel nails, 
also wire nails, including spikes, sprigs, tacks and 
brads: . 
a)p1aj11...................-................ 100 Catties 0,573 
b) galvanizelmll . . . . . . .. ad valorems per cent 
21.Aron and mild steel serews, bolts, and unts, plain 
and galvanized ................................. v 10 „ v 
Window-glass, ordinary: 
25. uncoloured and unstained . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 Sd. Ft. 0.302 
26. coloured, stained, and ground . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. ad valorem 1 per cem 
Dyes, Dye-stuffs and Paints: 
27..14 niline esese#t » 10 „ 
28. Alizarine ddes. » 10»»
        <pb n="155" />
        145 
  
  
  
Nr. Gegenstände. Maßstab. Sollsatz 
Ven. 
Stangen, Stäbe, Platten und Bleche: 
17. aus Eisen und Flußeisen (weichem Stahl: 
a) Stangen und Stäbe von mehr als ¼ Zoll im Durch- 
messer . . . . . . . ... 100 Kätti 0,261 
b) Platten und Bleche- 5 0,296 
I8. aus (hartem) Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Werth 71. Prozent 
19.Galvanisirtes Blech, sowohl glattes als Wellblech: 
a) aus Eisen und Flußeisen (weichem Stahl) . . . . . . . 100 Kätti 0,740 
b) aus (hartem) Stall Werth 10 Prozent 
20. Verzinntes Blech (Weißblech): 
aus Eisen und Flußeisen (weichem Stahl: 
a) gewöhnliches . . . . . . . .. 100 Kätti 0,691 
b) marmorirtes .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... Werth 10 Prozent 
aus (hartem) Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 
21.Röhren . . . . . . . . . . .. » 10 „ 
22. Eisenbahn- Personenwagen, sowie Theile davon . » 5 
23. Nägel aus Eisen und Flußeisen (weichem Stahl), 
auch Drahtstifte, einschließlich Spiker, Stifte, Zwecken 
und Nägel ohne Köpfe: 
a) einfache . . . . . . . . . . . . . .. 100 Kätti 0,573 
25. 
26. 
k 
. 
8. 
  
b) galvanisirttee 
Schrauben, Bolzen und Muttern aus Eisen und Fluß- 
eisen (weichem Stahl), einfach und galvanisirtr . . . . 
Fensterglas, gewöhnliches: 
nicht gefärbt und nicht bunt: . . . . . . .. 
gefärbt, bunt oder geschlifen 
Farben und Farbwaaren: 
Anilinfabennr: 
Alizarinfartkten E 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 
  
Werth 
2 
100 Quadratfuß 
Werth 
  
10 Prozent 
10 
0,302 
10 Prozent 
10 » 
10 „
        <pb n="156" />
        — 146 — 
  
  
  
No. Artieles. Duty 
Ven. 
29 Logwood extract . . . . . . . . .. -..................... advalorem10percont 
30. Paint in oil. . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . .. . ... 100 Catties 1,304 
Varns, plain or dyed: 
31. of cotton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. » 4,180 
324½ f linen, för weaving purposes " 6.527 
b) ol hemp or jute, for weaving purposes ad valorem8 per cent 
os wool, also combed or worsted: 
33. for weaving purposes .-........... 100 Catties 8.000 
31. flor other purbose . . . . . . . .. -.... » 9,169 
Jote to N’. 31, 32, 33 and 34. lt is expressl)y 
understood, that all mixed Farns of cotton, linen, hemp. 
Jjute or wool (either combed or worsted) are to be 
classed for duty according to the material predomi- 
nating in weight. 
35.Varus, all sorts, not specially provided for in this Tariflud valorem 10 per cent 
36.Silk faced cotton satiss . . . . . . .. » 10 "„ 
3J7/Hlo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. -................... Catty 0,029 
38.Hats, including also hats of ltltt . . . . .. ad valorem per cent! 
39.Caoutchouc, manusactures of . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 10 
40.Linen tissues: 
cannaasssss . . . . . . . . . . . .. Sd. Vard 0,047 
all other Ssortts. ad valorem 10 por cent 
Note. It is expressIy understood, that ready- 3 
made clothing and other made- uh articles are not 
included under the heading of Linen Tissucs. 
Leather: 
41482596969EEEE;;;;;; . . .. 100 Catties 5,609090 
42. other Linds . . . . . . .............................. ad valorem I10 per cent 
43. 
  
  
  
5 » »
        <pb n="157" />
        — 147 — 
  
  
  
  
Zollsatz 
  
Nr. Gegenstände. Maßstab. 
Ven. 
29. Blauholzextrakt . . . . . . . . .. Werth 10 Prozent 
30. Oelfarbe .. . . . . . . . . . . . .. 100 Kätti 1,304 
Garne, einfach oder gefärbt: 
31. aus Baumwolll .. b 4,180 
32. a) aus Leinen, für Webezwecke . . . . ... » 6,527 
b) aus Hanf oder Jute, für Webezwecke . ... Werth 8 Prozent 
aus Wolle, auch Kammwolle: 
33. für Webezwecke . . . .. . . . . .. 100 Kätti 8,000 
34. für andere Zwecke .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 9,169 
Anmerkung zu Nr. 31, 32, 33 und 34. Es ist aus- 
drücklich verstanden, daß alle aus Baumwolle, Leinen, Hanf, 
Jute oder Wolle (auch Kammwolle) gemischten Garne nach 
dem Bestandtheile, der dem Gewichte nach vorherrscht, zu 
verzollen sind. 
35. Garne aller Art, in diesem Tarife nicht anderweitig aufgeführt Werth 10 Prozent 
36. Halbseidener Atlas, aus Baumwolle mit obenliegender Seide » 10 
37. Hopfen: Kätti 0,029 
38.Hüte, einschließlich Filzhüt: Werth 10 Prozent 
39. Kautschuckwaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 5 10 „ 
40. Leinene Gewebe: 
Segelleinwand . . . . . . . . . . .. Quadratyard 0,047 
alle anderen Arten . . . . . .. Werth 10 Prozent 
Anmerkung. Es ist ausdrücklich verstanden, daß fertige 
Kleidungsstücke und andere konfektionirte Gegenstände nicht 
unter der Position Leinengewebe begriffen sind. 
Leder: 
41. Sohlleder . . . . . .. 100 Kätti 5,690 
42. anderes . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . ..... . . . . .. Werth 10 Prozent 
43. Lokomotiven, sowie Theile davon .. . .. . . . .. .......... p 5 2 
  
  
257
        <pb n="158" />
        148 
  
  
  
  
  
No. Artieles. Duty 
Ven. 
Milk: 
44. condensed or desiceated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. doz. 1 Ib tins 0,123 
and proportionately for tins 
of other weighits 
15. crililelElEllll... . . . . . . . .. ad valorem5 per cent 
46. Paper ol all Kinds: 
a) printing paper: 
1. weighing not more than 24 lbs per ream 
O’ 500 sheets and measuring not less than 
1086 Sq. inches per sheet .. ... .. . . . . .. 100 Catties 0,800 
2. all other kinds of printing paper " 1,163 
D) all other kinds ol paober .. ad valorem per cent 
17. Oil parafsin .................................... » 10v )) 
48.XVaxparaffin................................... 100 Catties 0,544 
49. Cement, Portlarnn. 5 0,065 
50. Clocks, egxcepting watches, and parts of clocks . . ad valorem0 per ceut 
Woollen and worsted tissues of all kinds, pure 
or mixed with other material, wool, howerer, 
predominating: 
5Ilanketing and whipped blankets, in plain weave . . 100 Catties 7.458 
52.lannels: 
a) all volll. .. Sd. Vard- 0,044 
b) wool and cotton mixture . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,030 
53 Moussclines de laine: 
a) Gerues and blanc dimpressseon .. » 0. 018 
b) all other Kinds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,021 
54. Clotli: · 
a) wholly of woollen or worsted yarn, or of 
woollen and worsted xarns, such as broach, 
narrow and army cloth, cassimeres, tweeds 
eand worsted coatngs. » 0,093 
D) in Part of Woollen or worsted Fyarn and in part 
of cotton yFarn, such as pilot, president and 
union cloomm. » 0,039
        <pb n="159" />
        149 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Yeu. 
Milch: 
44. kondensirt oder eingedampft. Dutzend 1 Pfund- 0,123 
Büchsen und im Verhältnisse hierzu 
für Büchsen von anderem Gewicht 
45. sterilisiert: . . . . . . . . . . .. Werth 5 Prozent 
46. Papier aller Art: 
a) Druckpapier: 
1. im Gewichte von nicht mehr als 24 Pfund per 
Ries von 500 Bogen und nicht größer als 
1086 Quadratzoll per Bogen . 100 Kätti 0,800 
2. alle anderen Arten Druckbaprir » 1,163 
b) alle anderen Arten Papier .. . . . . . . . . . . . . . . . . . Werth 10 Prozent 
47. Paraffinöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 10 „ 
48. Paraffinwachs . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 Kätti 0,544 
49. Portlandeemet . . . . . . . . . . .. » 0,065 
50. Uhren, mit Ausnahme von Taschenuhren, sowie Uhrentheile Werth 10 Prozent 
Wollene, auch kammwollene Gewebe aller Art, rein 
oder gemischt mit anderem Material, die Wolle 
jedoch vorherrschend: 
51 Deckenstoff und überwendlings genähte Decken von glattem 
Gewebe :: . . . . . . . . .. 100 Kätti 7,458 
52 Flanelle: 
a) ganz aus Wolle .. . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . ... Quadratvard 0,044 
b) aus Wolle und Baumwolle 4 0,030 
53.] Wollenmusselin: 
a) roh und ungefärbt oder unbedruckt . . . . » 0,018 
b) anderer Art. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . » 0,021 
51 Tuch: 
a) ganz aus wollenem Streich-  oder Kammgarn, oder 
aus wollenem Streich- und Kammgarn, wie breites, 
schmales und Militärtuch, Kasimir, Tweeds und 
Kammgarn- Rockstoffe .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . ... » 0,093 
b) zum Theil aus wollenem Streich- oder Kammgarn 
und zum Theil aus Baumwollengarn, wie Pilot-, 
President- und Union- Cloth . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,039
        <pb n="160" />
        — 150 — 
  
  
  
  
No. Artieles. Duty 
Ven. 
55. Italian cloth, including also Italian cloth in which cotton 
Dredominates in weigit: Sq. Vard 0,029 
56. ÖOther tissues: 
Alpasssss . .. » 0,075 
Bumigggggsssss . . . . . . . .. v 0,031 
Longellssssssss . . . . . . . . ... » 0,0306 
Serges: 
a) where the warp is worsted and the weft woollen » 0,056 
b) all other kkls . . ... ad valorem 10 per cent 
All other sorts, pure or mixed with other material, 
the wool, however, predominating in weight, not 
Specially provided for in this Tariff . . . . . . . . . . . » 10 
Note. It is expressly understood, that ready- 
made clothing and other made- up articles are not in- 
cluded under the heading of Woollen and Worsted 
Tissues. · 
Zinc: 
57. Block, pig and slab or plates . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 Catties 0,400 
58. Sieettttii. » 0,830 
50. Sugar, relined: 
a) N 15 to N’ 20, inclusive, Dutch stamlard in 
coooer. v 0,.748 
Db) above N’ 20 Dutch standard u colonn . .. - 0,827
        <pb n="161" />
        — 151 — 
  
  
Nr Gegenstände. Maßstab. ollsatz 
Ven. 
55. Zanella, einschließlich Zanella, worin Baumwolle dem Gewicht 
nach vorherrscht. Quadratyard 0,029 
56. Andere Gewebe: 
Alpaccastoffe .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,075 
Flaggentuch .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. -........ « » 0,031 
Long Els . .. » 0,036 
Serge: 
a) mit Kette aus Kammgarn und mit Schuß aus 
Streichgarn .. . .. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,056 
b) alle anderen Arten .. Werth 10 Prozent 
Alle anderen Arten, rein oder mit anderem Material ge- 
mischt, die Wolle jedoch dem Gewichte nach vorherrschend, 
soweit sie in diesem Tarife nicht besonders aufgeführt sind » 10 „ 
Anmerkung. Es ist ausdrücklich verstanden, daß 
fertige Kleidungsstücke und andere konfektionirte Gegenstände 
unter der Position Wollene, auch kammwollene Gewebe nicht 
begriffen sind. 
Zink: . 
57. in Blöckcn, Mulden und Tafeln.................... 100 Kätti 0,400 
58. in Blechen . . . . . .. 5 0,830 
59. Zucker, raffinirt: 
a) von Nr. 15 bis Nr. 20 einschließlich des Holl. Stan- 
dards in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. » 0,748 
b) von über Nr. 20 des Holl. Standards in Farbe. » 0,827
        <pb n="162" />
        — 152 — 
Weights and Measures. 
The catty mentioned in this Tarill is the Japanese weight. It is equal to 600 grammes 
of the metric system of weights, or 1.32277 lbs English avoirdupois weight. 
The pound is the English avoirdupois weight. 
The square Fard, square foot and Square inch are the English Liperial Surlace 
measurcs. 
Rule for calculating ad valorem duties. 
Import duties payable ad valorem under this Tariff shall be calenulated on the 
actual cost of the articles at the place of purchase, production or fabrication, with the 
addition of the cost of insurance and transportation from the place of purchase, production 
or fabrication, to the port of discharge, as well as commission, if any exists. 
Rule for the measurement of tissues. 
In determining the dutiable width of any Tissue the Customs shall discard all 
fractions of an inch not exceeding half an inch, and shall count as a full ineh all fractions 
exceeding half an inch. 
Note. It is understood, that selvedges shall not be included in the measurement of Tissucs.
        <pb n="163" />
        — 153 — 
Gewicht und Maß. 
Das in diesem Tarif erwähnte Kätti ist das japanische Gewicht. Es ist gleich 600 g des 
metrischen Gewichtssystems oder 1,32277 Pfund des englischen Avoirdupois- Gewichts. 
Das Pfund ist das englische Avoirdupois- Gewicht. 
Das Quadratyard, der Quadratfuß und der Quadratzoll sind die englischen Reichsflächenmaße. 
Vorschrift für die Berechnung der Werthzölle. 
Die nach diesem Tarife zu zahlenden Einfuhr- Werthzölle sollen berechnet werden nach dem wirk- 
lichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatz, unter Zuschlag 
der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis 
zum Landungshafen und der etwaigen Kommissionsspesen. 
Vorschrift für das Messen der Gewebe. 
Bei Ermittelung der zollpflichtigen Breite eines Gewebes haben die Zollbehörden alle Bruch- 
theile eines Zolles bis zu ½ Zoll außer Ansatz zu lassen, Bruchtheile über ½ Zoll aber als vollen 
Zoll zu rechnen. 
Aumerkung. Es versteht sich, daß Sahlleisten in das Maß der Gewebe nicht einbezogen werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 26
        <pb n="164" />
        Ö — 
Protocol. 
— — 
1 he undersigned simultaneocusly 
With the Sunplementar#y Convention 
signed this day have agreed upon 
the lollowing stipulations: 
1. With regard to the Ven men- 
tioned in the Tall mmezxed to the 
#atoresaic Supplementary Convention 
it is understood that whatewer vights 
helong or may belong to Ciraat 
Britain in virtue of tüe description 
ol#the Lenrappended to the Tariftof 
the Anglo-Japanese Supplementary 
Conkention dated the 16% of July 
1895 shall be equally extended to 
Germany. The Government of His 
Majesty the Emperor of Japan, howm- 
cver, wish it understood, that this 
declaration creates no interence as 
to the existence in favor of Great 
Britain of any rights in the direction 
indicated. 
2. Respecting the question of Certi- 
ficates of Origin and the Legalization 
f Inwoices it is understood, that the 
Words „other proper authorities- 
appearing in Article II of the Ja- 
Danese Imperial Ordinance N’. 385, 
dated the 27#of October 1897, cor- 
responding to the 273 day of the 
10% month of the 30½ year of Meiji, 
are held to include German Police 
Oflicers, in the absence of competent 
Japanese Consular Authorities, and 
that the term „competent Japanese 
154 
(Ucbersetzung.) 
Protokoll. 
Die Unterzeichneten haben gleichzeitig 
mit der Nachtragskonvention vom heutigen 
Tage noch folgende Vereinbarungen ge- 
troffen: 
1. Was den in dem Tarife zu der ge- 
nannten Nachtragskonvention erwähnten 
Men angeht, so versteht es sich, daß 
alle Rechte, die Großbritannien auf 
Grund der dem Tarife zur englisch- 
japanischen Nachtragskonvention vom 
16. Juli 1895 hinzugefügten Definition 
des BYen zustehen oder zustehen mögen, 
in gleicher Weise auf Deutschland aus- 
gedehnt werden sollen. Die Regierung 
Seiner Majsstet des Kaisers von Japan 
macht jedoch darauf aufmerksam, daß 
aus dieser Erklärung eine Folgerung 
über das Vorhandensein irgend welcher 
Rechte Großbritanniens in der an- 
gedeuteten Richtung nicht gezogen werden 
kann. 
2. Bezüglich der Frage der Ursprungs- 
zeugnisse und der Fakturenbeglaubigung 
versteht es sich, daß die im Artikel II 
der Kaiserlich japanischen Verordnung 
Nr. 385 vom 27. Oktober 1897 (27. Tag 
des 10. Monats des 30. Jahres Meij 
gebrauchten Worte „andere geeignete 
Behörden“ deutsche Polizeibehörden in 
sich schließen sollen, wenn zuständige 
japanische Konsularbehörden nicht vor- 
handen sind, und daß der Aud#druck 
/ uständige jabani che Kons ularbehärden 1 
japanische Wahlkonsuln nicht in sich be-
        <pb n="165" />
        Consular Authorities“ docs not in- 
clude Japanese Honorary Consuls. 
The Covernment of IIis Majesty#the 
Lmperor of Japan will take the 
necessary measures to extend to 
the German Chambers of Commerce 
tàhe AIme competence under like 
circumstances as is Dossessed 5Dy 
German Police Oflicers. 
The Government otf Ilis Majesty 
the ELmperor of lapan engage, that 
under the new Tarifls all imports 
of a dutiable value not exceeding 
Ven 100 shall be ecxempt from any 
obligation of being accompanied by 
legalized invoices. 
Ihe undersigned have agreed that 
the stihpulations contained in this Pro- 
tocol Shall have the same binding 
soree and the same duration as the 
Supplementary Conkwention signed 
this day. 
In witness whereof the under-- 
signed have signed the same and 
haave allixed thereto their seals. 
Done in duplicate at Tokio, this 
26½ of December 1898, correspon- 
(ling to the 26“ day ofthe 12 ' month 
of tüe 31“ Fear of Meiji. 
Gral von Leyden. (L. S.) 
Vicomte Acki. (L. S.) 
155 
enthaltenen Abmachungen 
greift. Die Regierung Seiner Majestät 
des Kaisers von Japan wird die nöthigen 
Schritte thun, um diese den deutschen 
Polizeibehörden zustehende Befugniß unter 
gleichen Umständen auch auf die deutschen 
Handelskammern auszudehnen. 
Die Regierung Seiner Majestät des 
Kaisers von Japan giebt die Erklärung 
ab, daß unter den neuen Tarifen alle 
eingeführten Waarensendungen, deren 
zollpflichtiger Werth 100 Den nicht über- 
steigt, von der Verpflichtung zur Bei- 
bringung beglaubigter Fakturen befreit 
sein sollen. 
Die Unterzeichneten sind überein- 
gekommen, daß die in diesem Protokoll 
die gleiche 
bindende Kraft und die gleiche Dauer 
wie die Nachtragskonvention vom heutigen 
Tage haben sollen. 
Zu Urkund dessen haben sie dies Pro- 
tokoll unterzeichnet und ihre Siegel bei- 
gedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung 
in Tokio am 26. Dezember 1898 (26. Tag 
des 12. Monats des 31. Jahres Meijy.)
        <pb n="166" />
        — 156 — 
— — 
(Nr. 2555.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Verzeichnisses der in der Armee 
und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. Vom 
13. März 1899. 
Auf Grund des §. 35 Ziffer 7 der Militär- Eisenbahn- Ordnung III. Theil vom 
11. Februar 1888 und des §. 54 Ziffer 18 der Militär- Transport- Ordnung vom 
18. Januar 1899 haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das 
Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: 
In dem Verzeichnisse G der noch bis zum 31. März d. J. gültigen 
Militär- Eisenbahn- Ordnung III. Theil sowie in der Anlage V der am 
1 . April d. J. in Kraft tretenden Militär- Transport- Ordnung — Ver- 
zeichniß der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände — ist unter A laufende Nr. 4 für „20 g" zu 
setzen „40 g". 
Berlin, den 13. März 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
—–——–)..——— — 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="167" />
        Reichs- Gesetzblatt 
-10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1899. S. 157. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 188. — Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichs- 
einnahmen zur Schuldentilgung. S. 189. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 190. 
  
  
  
  
(Nr. 2556.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1899. Vom 25. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts- Etat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 wird, wie folgt, fest- 
gestellt: 
in Ausgabe 
auf 1551 709 399 Mark, nämlich 
auf 1300 309 853 Mark an fortdauernden, 
auf 163 010 958 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 88 388 588 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
in Einnahme 
auf 1551709 399 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs- Etat für das 
Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 
wird auf 159 500 Mark festgestellt. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1899.
        <pb n="168" />
        — 158 — 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs- Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung 
der Reichsschuldenverwaltung übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, 
welche den 30. September 1900 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler 
überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichs- 
kanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung 
der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
§. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig 
Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- 
termins. 
§. 7. 
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- 
eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs- Gesetzbl. S. 619) erhält die 
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="169" />
        — 159 — 
  
Reichshaushalts -· Etat 
für das Rechnungsjahr 
1899.
        <pb n="170" />
        160 
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
E für das künfti 
2 * Ausgabe. Rechnungs- 1ne 
5 jahr 1899.|wegfallend. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1.  Bundesrath. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den 
unter Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2. 1/13. II. Reichstag . . . . . .. 693270 3000 
3. 1/9. III. Reichskanzler und Reichskanzlei. . . . .... . 236 620 3 500 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/11. Auswärtiges Amt: . . . . . . ... 2152180 1100 
5. 1/137. Gesandtschaften und Konsulate ... .. . . . . . . . . ... 7 889 400 – 
6. 1/8. Allgemeine Fonds . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 659143 4 638 
6a. 1/13. Kolonialverwaltig . . ... . . .. 299 169 11000 
Summe IV . . . 11999 892 16 738 
V. Reichsamt des Innern. 
7. 1/12. Reichsamt des Innnern 1 110 330 1 050 
7a. 1/19. Allgemeine Fonds . . . . . ... 35 192 543 — 
7b. 1/9. Reichskommissariate . .. 112 900 —- 
7c.   1/2.BundesamtfürdasHeimathwesen............. 30 700 — 
7d.   1/5.Schiffsvermessungsamt»..................... 38 954 — 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden .. 6 000 — 
9. 1/3. Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen 32 800 – 
10. 1/8. Statistisches Amt: . . . . . .. 1 028 245 — 
11.  1/8. Normal- Aichungskommission 158 080 3600 
12. 1/8. Gesundheitsamt ..... . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 423 815 1600 
13. 1/9. Patentamt . . . .. . .... . . . . . . . . ... 2 155 305 — 
13a. 1/12. Reichs- Versicherungsamt .... .. . .. . . . . . . . . . . .. 1651 055 — 
13b. 1/10. Physikalisch- Technische Reichsanstalt .. .. . . . . . ... 324 302 6 200 
13c. 1/19. Kanalamt::: . . . . . . . ... 2083002 11160 
Summe W.. 44 348 031 23 610
        <pb n="171" />
        161 
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Dar 
Preußen Sachsen.Würt- für das run "1 
— “ Ausgabe. re. temberg. Rechnungs- ünftig 
1-ri# jahr 1899. weg- 
S fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
14. 1/13. Kriegsministerium . . . . . . . . .. 2 421 160251 705 163 5502836 411— 
15. 1/5.Militär-Kassenwesen 341 060 855230 413 2451 
16. 1/9. Militär-Intendanturen . 2 396 2200 185720 163086245 0260 
17. 1/6. Militär-Geistlichkeit 883 5108 4958542 
18. 1/6.   Militär-Justizverwaltung 6679299 62915% 86 205 817 0 49— 
19. Höhere Truppenbefehlshaber 297|200 24440% 4871) — 
20. 1/3.] Gouverneure, Kommandanten 
und Platzmajore 606 906 23 032 20 080 650 018821 300 
21. 1/3.    Adjutantur-Offiziere und Offi- 
ziere in besonderen Stellungen 986 8261 121050 877500 1 195 626 — 
22. 1/25.|Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen 2 469 661 80 659502709 2112 000 
23. 1/4. Ingenieur= und Pionierkords 2160 9312 4-60 63 862337 2599— 
24. 1/25.Geldverpflegung der Truppen 109 230 4119 761 966/5 859 413|124 851 790|139 308 
25. 1/6. Naturalverpflegung . . . 115 728 936|11 036 21446583 922133 349 07212 569 
26. 1/10.Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen 25 444 675 43 321 373 4044 
27. 1/17.] Garnisonverwaltungs= und Ser- 
viswesen 46 128760 4651 462 195 06652 975 288|170 776 
28. 1/6.Garnisonbauwesen 1 291 413 100 526 59 315 1 451 254439 850 
29. 1/18.  Militär-Medizinalwesen . 8 095 88727993 458 409 282 283 340 
30. 1/6. Verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldgeräthe, 1001 485 93 547 63 062 1 158 094 288 
31. 1/2. Verpflegung der Ersatz= und Re- 
servemannschaften 2e. 3 503 65824 813 108 0493826 5200— 
32. 1/5. Ankauf der Remontepfere. 8 800 89175S 44&amp; 
33. 1/6.  Verwaltung der Remontedepots 2 622 881443 298 76 7603 042 9441— 
34. 1/2. Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
spann= und Transportkoster7787 921 530 982445 2508 764 15313 000 
35. 1/61.  Militär-Erziehungs= und Bil- 
dungswesen 6 652 300 573 384 71 631112973217253 
36. /7. Militär-Gefängnißwesen 746 787 94 587 37 111 878 4850 
37. 1/23.Artillerie und Waffenwesen9 144 4522202 267|1 166 914432 513 633— 
Seite 881 883 990|34 717 946/19 904 7031436 506 639448 709
        <pb n="172" />
        162 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Dar- 
Preußen Sachsen. Würt- für das kün er 
S Ausgabe. re. temberg. Rechnungs- nftig 
—( jahr 1899. weg= 
— fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
Uebertrag.881 883 990|84 717 946|19 904 703|436 506 639448 709 
38. 1/7. Technische Institute der Artillerie 982 104 86 168 – 1 068 27714 — 
39.F 1/15 Bau und Unterhaltung der 
Festungen 2 955 754 38 411 14 46 S 62 B5 
40. Wohnungsgeldzuschüsse 89711861 839 8781 525760 10336 824 4 836 
41. 1/5. Unterstützungen und außerordent- 
liche Vergütungen an aktive 
Militärs und Beamte, für 
welche an anderen Stellen 
Unterstützungs= und Ver- 
gütungsfonds nicht ausge- 
worfen sind 710 470 59 985 34 009 804 464 1 260 
4. Zuschuß zur Militär-Wittwenkass 2527 4712 1340001 2904472)1 — 
43. 1/7. Verschiedene Ausgaben 1 092 669 70 658 10 850% 1 174 17,, 
Summe Kapitel 14 bis 431399 123 64586 056 046|20 623 782455 803 473 473 413 
Mark. 
44. Militärverwaltung von Bahen . .. 71 656 187 
Davon ab: 
der auf die fortdauernden Ausgaben Ka-- Markt. 
pitel 74 (Allgemeiner Pensionsfonds) mit 6 821 951 
und auf die einmaligen Ausgaben des 
ordentlichen Etats — Kapitel 5 — mit. 6 654226 
entfallende, unter Kapitel 744 und bei Kapitel 5 unter 
Titel 165 angesetzte Theil obiger Quote .. . 13 476 177 
bleibben 58 180 010—0 — 
Summe VVI. 13 983 483473 413
        <pb n="173" />
        163 
  
  
  
  
  
  
Betrag,Darunter 
— für das fünfte 
— – A 1 8 g a b e. Rechnungs- ünftig 
S · .wegfallend. 
5 jahr 1899 gf 
Mark. Mark. 
VIa. Verwaltung des Reichsheeres. 
44a. Für die Aenderungen in der Organisation des Reichs- 
heeres. 
a) Preußen etc. 4 321217 – 
b) Sachsen. 1381321 — 
c) Württemberg. . .. . .. . . . . .. . . . . . . . .. 33 430 —- 
Die vorstehenden Beträge treten den Ansätzen 
unter Abschnitt VI bei den entsprechenden Kapiteln 
und Titeln hinzu. 
Summe . . . 5735 968 — 
d) Militärverwaltung von Bayern. . . . . . . . 104 996 — 
Summe VIa . . . 5840964 — 
VII. Verwaltung der Kaiferlichen Marine. 
45,. 1/2. Marine-Kabinet und Ober-Kommando 38 465 
46 1½½9. Reichs- Marine- Amt . . .. .. .. .. . . . .. .. . .. . . .. 1248 2551 115 900 
470. 1/5. Seewarte und Observatorien .. 298 605 — 
48. 1|/5. Stations- Intendantten 301 575 – 
49. 1/3. Rechtspflege .. 35 630 — 
50. 1/3. Seelsorge und Garnisonschulwesen 78 496 300 
51. 1/33.Geldverpflegung der Marinetheile 15 521.296 108 
52. 1/4. Betrieb der Flotte ..... .. .. .. ... . . . . .. . . . . .. 16 099 825 — 
53. 1/5. Naturalverpflegung ... . . . .. .. . .. .. . .. . . . . . .. 941727 — 
54. 1/4.Bekleidung . . . ... 285 489 1600 
Seite 34849 3631 117 908
        <pb n="174" />
        164 
  
  
  
Betrag Darunter 
E für das künfti 
— EB Ausgabe. Rechnungs- ünftig 
« .wegfallend. 
* jahr 1899 gf 
Mark. Mark. 
   Uebertrag 34 849  363     117908 
55. 1/7   Garnisonverwaltungs= und Serviswesen 2235 534 22 366 
56. Wohnungsgeldzuschuß . . .. . . ... 1195 414 3600 
57. 1/8. Sanitätswesen ) 1 116 560% 9096 
58. 1/3. Reise-, Marsch= und Frachtkosten 2321252 — 
59. 1/7. Bildungswesen .... .. . . . .. .. .. . . . .. .. . .. . ... 236 680 9000 
60. 1/10. Instandhaltung der Flotte und der Werftanlagen            19214701 23 440 
61. 1/23.  Waffenwesen und Befestigunen . . 6 201 736 1 
62. 1/3. Kassen= und Rechnungswesen 467 430 – 
63. 1 7. Küsten= und Vermessungswesen 501 299 – 
64. 1/10. Verschiedene Ausgaben . . .. 763 150 1 260 
Summe VII.. . 69 103 1191 246 670 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. 1/12. Reichs-Justizamt:: . . . . . . ... 340 160 25 000 
66. 1/15. Reichsgericht .. . ... . . . .. 1777722 2 232 
Summe VIlIIM 5 27232 
IX. Reichsschatzamt. 
67. 1/13. Reichsschatzamt ....... . .. . . . .. . .. .. ... . . . .. 627 910 5 600 
68. 1/8. Allgemeine Fonds .. ..... . .. . . . . . . . . ... . . . .. 4 064 310 — 
68a. 1/3. Ueberweisungen an die Bundesstaaten .... .. .. .. . 476 738 000 – 
69. 1/11. Reichskommissariate . .. 478210 — 
Summe XK 481 908 430 5 600 
70. 1/13. X. Reichs-Eisenbahn-Amt. 390 610 —
        <pb n="175" />
        165 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ve t *“ Darunter 
« ura ». 
— Ausgabe. Rechnungs- künftig 
* jahr 1899.wegfallend. 
Mark. Mark. 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3. Verwaltung. .. ... .. . .. . . . . . . ... - 280 300 — 
72. 1/5.Verzinsung . . . . . . .. 75 333 000 — 
Summe XI... 75 613 300 — 
73. 1/11 XII. Rechnungshof ... .. ... . . . . . . . .. . . . .. 840 110 6 200 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds. 
74. 1/6. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen etc. . . . . . . . . .. .. . . . . . . . .. 47 474 103 200 
b) Sachsen . .. . ... 3504655 21975 
c) Württemberg .. .. 2 466 905 30 490 
53 445 66 605 665 
d an Bahen ... 6 821 951 — 
60 267 611 605 665 
75. 1/7a. Verwaltung der Kaiserlichen Marien 3 375 622 40 700 
76.1/5. Civilverwaltung . . . . . . . .. 1652370 15 000 
Summe XIII65 295 64661 365 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
77.1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfondss 77 630 — 
78. Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichs— 
heeres: 
J. an Preußen 35 710 
2. Sachsen ....... . . . . . . .. .. .... . . . . .. 4 440 
3. Württemberg .... .. . .. . ... . . .. .. . ... 5 580 
4. Bayern . . . . . . . .. 20 620 — 
— 66 350 —- 
28 
Reichs-Gesetzbl. 1899.
        <pb n="176" />
        — 166 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
E für das künfti 
Z Ausgabe. Rechnungs- ünftig 
S 3 wegfallend. 
28 jahr 1899 gfallen 
Mark. Mark. 
79. Invalidenpensionen etc. in Folge des Krieges von 
1870/71. 
1/4, A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen etc...... 15 139 000 — 
b) Sachsen .. 928 400 — 
c) Württemberg . .. . . .. 451 300 – 
d) Bayern . .. 3 319 300 — 
19 838 000 — 
5/8. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 13 692 — 
19 851 692 —- 
80. Invalidenpensionen etc. in Folge der Kriege vor 1870. 
1/4.A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen etc.... 2 941 000 – 
b) Sachsen . . . . .. 172751 — 
c) Württemberg:- 44 554 — 
d) an Bayern. .. . . .. .. .. .. . .. .. . . . . ... 403 135 – 
3561 440 – 
577.B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 2 538 — 
C. Sonstige Pensionen. 
8. Pensionen und Unterstützungen für die Angehörigen 
der vormaligen schleswig-holsteinschen Armee.. 255 700 
9. An Bayern . .. 32 638 — 
— 288 338 — 
-3852316 —
        <pb n="177" />
        167 
  
  
  
  
  
  
Betrag,Darunter 
— für das fünft 
Z Ausgabe. Rechnungs. künftig 
S « ,wealled. 
jahr 1889. wegfallen 
Mark. Mark. 
L Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes 
von 1870/71 (Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen etc. 27 612 — 
b) Sachsen 1 296 — 
e) Württemberg .. .. . . . .. . . .. .. . . . . . . .. 144 — 
d) Bayern: 288 — 
— 29340 — 
82. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen 
und deren Angehörien 130 000 — 
2. An Bayern -............ 16594 — 
— 146 594 — 
83. 1/4. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu 
Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 
der fortdauernden Ausgaben)) Pensionszuschüsse 
und Unterstützugen 3 550 000 — 
84.1/11.Invaltdeanst1tute · 
a)Preußen   etc............ ·............. 313 695 12 312 
b) Sachsen . .. — — 
c) Württemberg .. .. .. . . . . .. . . . .. . . . ... 9649 — 
d) an Bayern . . .. 41273 — 
-864 61112312 
Summe XIV .27938 539 12 312 
  
  
Anmerkung. 
Zu Kapitel 1 bis 84 und Einnahme- 
Kapitel 3 bis 4. Ersparnisse, welche bei den 
Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienst- 
einkünften etatsmäßiger Beamten, Offiziere und 
Aerzte dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig 
nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht 
versehen werden können, sind der Reichskasse 
zuzuführen. 
  
28“
        <pb n="178" />
        168 
  
  
  
  
B etrag Darunter 
für das ». 
Ausgabe. Rechnungs- künftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesrath .. . . .. .. .. ... .. . . . .. . ... — — 
II. Reichstag .. ..... .. .. ... ....... .. ... 693 270 3 000 
III. Reichskanzler und Reichskanzllei. 236 620 3 500 
IV. Auswärtiges .... .. . . . . . . .. .. ... 11999 892 16 738 
V. Reichsamt des Innern . .. . 44 348 031 23 610 
VI. Verwaltung des Reichsheeres 513 983 48373 413 
VIa. -........... 5 840 964 – 
V.II. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 69 103 119946 670 
VIII. Reichs- Justizverwaltung .. . . . . 2117 882 27232 
IX. Reichsschatzamt .. . . . . . .... . . . . . . . . . .. 481 908 430 5 600 
X. Reichs-Eisenbahn-Amt . . . . . . .. . . .. . . .. 390 610 – 
XI. Reichsschuld .. .. .. . . . .. . . . . .. 75 613 300 
XII. Rechnungshof . . .. . . .. .. .. . . . . . . . . ... 840 110 6200 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds. 65 295 603 661 365 
XIV. Reichs-Invalidenfonds . .. 27 938 539 12 312 
Summe der fortdauernden Ausgaben. 300 309 853 1479640
        <pb n="179" />
        169 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
* Ausgabe. Rechnungs- 
S jahr 1899. 
Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
1. I. Reichstag .... . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ... — 
II. Auswärtiges Amt. 
2. 1/5. Auswärtiges Amt:: . . . . . . . ... 183 000 
2a. 1/8. Kolonialverwaltung ....... . ... .. .. ... . ... . . ... 16 401 110 
Summe II. 1658 110 
3. 1/16. III. Reichsamt des Innern .... 4 823 700 
4. 1/44. IV. Post- und Telegraphenverwaltung . ... 12 649 453 
4a. 1. IVa. Reichsdruckerei . . . . . . . .. 300 000 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
1/102. a) Preußen etc. . . ........ ... .. .. . . .. . .. . . . . . ... 46 773 575 
120/148. b) Sachsen .. 3 354 484 
149/164. e) Württemberg .. . . . . . . . . . . .. . . . . . .. .. . . . . . . .. 2 003 580 
Summe A . . . 82 131 639 
Preußen etc. 
103/117./Zu Garnisonbauten etc. in Elsaß-Lothringen . .. 2 375 000 
118/119. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, zu denen die 
Verkaufserlöse für disponible Grundstücke etc. zur Verwendung 
kommen;; 1 650 500 
Summe B. 4 025 500 
165. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A 6 654 226 
  
  
Summe W.. 
  
  
62 811 365
        <pb n="180" />
        — 170 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
—= für das 
# Ausgabe. Rechnungs- 
5 jahr 1899. 
Mark. 
5a. Va. Verwaltung des Reichsheeres. 
Für die Aenderungen in der Organisation des Reichsheeres. 
1/35. a) Preußen etc.... 25 741 074 
42/70.b) Sachsen .. 9948 597 
71/77. c) Württemberg ... . . .. 1512529 
Summe A... 37202200 
Preußen etc. 
36/41.Zu Garnisonbauten etc. in Elsaß-Lothringen ... . . . . . . . . . .. 918 000 
Summe B für sich. 
78. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A ... 4596 191 
Summe Va... 42 716 391 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats 24635 761 
Bleiben Summe Va. 18080 630 
6. 1/70. VI. Verwaltung der kaiserlichen Marine 60 010 500 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats . . .. 29 579 000 
bleiben Summe VI... 30 431 500 
6a. VIa. Zur Verwaltung des Gouvernements Riautschon 8 500 000 
7. VII. Reichs-Justizverwaltung .......... ... . .. .. . . .. — 
8. 1. VIII. Reichsschatzamt ... .. ... .. . .. . . .. . . . . ... . . ... 125 200 
8a. VIIIa. Reichsschuld ................ . . .. . . . . . . . . . .. 140 000 
8b. 1/10.  VIIIb. Eisenbahnverwaltung . . . . . . .. 8 565 000 
9. IX. Fehlbeträge aus früheren Jahren... —
        <pb n="181" />
        — 171 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
„ für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
E jahr 1899. 
Mark. 
b. Außerordentlicher Etat. 
10. I. Reichsamt des Innnern . . ... — 
II. II. Post- und Telegraphenverwaltung .. ...... .. . . .. — 
12. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
1/3. a) Preußen etc. 3 730 000 
b) Sachsen . . ... — 
c) Württemberg . .. — 
Summe A ... 3730000 
Preußen 2c. 
4.. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeien 10 000 000 
Summe Preußen etc... 10 000 000 
5.    Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im 
Interesse der Landesvertheidigung . . ... 2942220 
Summe B..12942220 
6. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe - 476 107 
-7148 327 
12a. Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats 
gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S.95)........................................ 24 635 761 
Summe Kapitel 12 a für sich. 
Summe III... 41784 088 
13. 1/2. IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ... 4 300 000 
3. Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat         9579 000 
Summe IV... 33 879 000 
14. 1/17. V. Eisenbahnverwaltung . . ... 12 725 500
        <pb n="182" />
        — 172 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
Summe I. Reichstag . . . . . .. — 
II. Auswärtiges Amt ..... . . . . .. . . . .. . . . . . . . .. . . . ... . 16 584 110 
III. Reichsamt des Innern.... 4 823 700 
V. Post- und Telegraphenverwaltnngg . . . . .. 12 649 453 
IVa. Reichsdruckerei: . . . ... 300 000 
" V. Verwaltung des Reichsheeres. 62 811 365 
Va. - - -....................... 18 080 630 
VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . .. .. . . . . . . . . . . . .. 30 431 500 
Vla. Zur Verwaltung des Gouvernements Kiautschonu. 8 500 000 
VI. Reichs-Justizverwaltung. .. . ... .. ... . . . . . . . . .. . . . . .. — 
VII. Reichsschatzamt:: . . . . . . . .. . 125 200 
VIIIa. Reichsschuld . . . .. .. . . . . . . . . . . .. . . . .. .. .. . . . . .. ... 140 000 
VIIIb. Eisenbahnverwaltung ... . .. . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . ... 8 565 000 
IX. Fehlbeträge aus früheren Jahren . .. — 
Summe a . . . 163 010 958 
b. Außerordentlicher Etat. 
Summe I. Reichsamt des Innern. .... . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. — 
II. Post- und Telegraphenverwaltug «....... — 
Ill.Verwaltung des Reichsheeres........................ 41 784 088 
IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 33 879 000 
 V. Eisenbahnverwaltung ..... .. . . ... .. .. . .. . . . . . . . . . .. 12 725 500 
Summe b . . . 88 388 588 
Summe der einmaligen Ausgaben 
Summe der fortdauernden Ausgaben 
Summe der Ausgabe 
  
251 399 546 
1 300 309 853 
  
  
1 551 709 399
        <pb n="183" />
        173 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
---!r'l!ne Einnahme. Rechnungs- 
8 jahr 1899. 
Mark. 
l. I. Zölle und Verbrauchssteuern. 
Aus dem Zollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
Theil nehmen. 
1.  Zölle.. . . . . . ... 442 376 000 
2.Tabacksteuer .. .. . . . . ... 12 025 000 
3. Zuckersteuer . .. . . . . . .. 92134000 
4. Salzsteuer . . .. 47 249 000 
5. Branntweinsteuer: 
a) Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer 16 803 000 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselbben 102 455 000 
c) Brennsteuer .. 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß- Lothringen keinen Theil haben. 
6. Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier ...... . . . . . . . 29147 000 
Von den außerhalb der Zollgrenze liegenden Bundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen: 
a) Zölle und Tabacksteuer ... 52 000 
b) Zuckersteuer, Salzsteuer, Maischbottich- und Brannt- 
weinmaterialsteuer . . .. 18 380 
8. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß- Lothringen 
keinen Theil haben: 
Brausteuer . .. 1580 
Summe l742 260 960 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 29
        <pb n="184" />
        — 174 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
— Einnahme. Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent... 1 456 350 
Davon ab: 
a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reiche unmittelbar 
erwachsende Verwaltungskosten... 320 
— 1 456 030 
b) Herauszahlungen an Oesterreich- Ungarn für die öster- 
reichische Gemeinde Mittelberg 30 
bleiben (Titel 1) 1 456 000 
2. Wechselstempelsteuer.... 9 945 000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 198 900 Mark 
b) die dem Reiche erwachsenden Erhebungs- 
und Verwaltungskosten..... 274100 
zusammen . . . 473 000 
bleiben (Titel 2 ) 9 472 000 
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte etc. 
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, ab- 
züglich der den Bundesstaaten nach §. 44 des Reichs- 
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 381) zu vergütenden zwei Prozent Erhebungs- und 
Verwaltungskosen . . .. .. 15 795 000 
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich 
zwei Prozent für die Bundesstaaten 13 054 000 
Seite 28 849 000
        <pb n="185" />
        — 175 — 
  
  
Kapitel. 
Titel. 
Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
  
— 
r— 
  
  
Uebertrag 
C. für Lotterieloose: 
a) von Staatslotterien . .. 
b) von Privatlotterien, abzüglich zwei Prozent für 
die Bundesstaaten... 
zusammen (Titel 3) 
Statistische Gebühr: 
  
Brutto- Soll- Einnahmen . . .. 920 000 Mark 
Ab: Zurückzahlungen ... 8000 
bleiben... 
Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und Stempel- 
marken sowie sonstige dem Reiche unmittelbar er- 
wachsende Verwaltungskosten, auf welche der Erlös für 
verkaufte Formulare in Rückeinnahme 
kommt........................ 17610 Mark 
b) die Entschädigung der Postverwaltungen 
des Reichs, Bayerns und Württembergs 
für den Verkauf der Stempelmaterialien 
(2½ Prozent der Brutto- Soll- Einnahme) 23000 
e) gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen 
Zollgebiets mit dem Auslande, vom 
20. Juli 1879 die den Bundesstaaten 
zu vergütenden Verwaltungskosten 22 410 
zusammen 
. bleiben... 
Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische 
Gemeinde Jungholz) und an Oesterreich-Ungarn (für die 
österreichische Gemeinde Mittelberg) . . ... 
zusammen (Titel 4) 
Summe I. 
29° 
  
28 849 000 
17 905 000 
3 076 000 
  
49 830 000 
912 000 
63 020 
  
848 980 
41 020 
  
890 000 
  
  
61 648 000
        <pb n="186" />
        176 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betxrag Darunter 
— "„ für das künfti 
E — Einnahme. Rechnungs- ünftig 
- S wegfallend. 
8 jahr 1899 gf 
Mark. Mark. 
3. III. Post- und Telegraphenverwaltung. 
1/9. Einnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 360 448 610 — 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/16. A. Zentralverwaltung .. . . . . . . . . . . . . . . .. 2657220 116 400 
17/66. B. Betriebsverwaltung 310 726 084          43229 175 
Summe der Ausgaben . 313 383 304            3 345 575 
Die Einnahmen betragen 360 448 610 – 
Mithin ist Ueberschuß (Summe  III)   47 065 306 — 
3a. IV. Reichsdruckerei. 
1/3. Einnahme . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 7 046 000 — 
1/14. Fortdauernde Ausgabe . . . . . . . . . . . . . . . . ... 5172110 41 680 
Mithin ist Ueberschuß (Summe IV) . . . 1873890 — 
4. V. Eisenbahnverwaltung. 
1/6. Einnahme . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. 80 351 300 — 
Fortdauernde Ausgabe: 
1/12. A. Zentralverwaltig 106 600 – 
13/23. B. Betriebsverwaltung .. . . .... . . ... . ... 53661100 59 900 
Summe der Ausgaben                            53 767 700 59 900 
Die Einnahmen betragen                       80 351 300 — 
Mithin ist Ueberschuß (Summe V). 26 583 600 – 
5. VI. Bankwesen. 
1. Antheil des Reichs an dem Reingewinne der Reichs- 
bank (Gesetz vom 18. Dezember 1889 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 201  . .. . . . . . . . 9152000 
2. Steuer von den durch entsprechenden Baarvorrath nicht 
gedeckten Banknoten nach §. 9 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 637 600 — 
  
  
Summe VI . .. 
  
  
9789 600
        <pb n="187" />
        — 177 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
2 Einnahme. Rechnungs- 
r jahr 1899. 
Mark. 
VII. Verschiedene Verwaltungs- Einnahmen. 
6.       1.Reichstag........................................ 1287 
6a.     1.Reichskanzler und Reichskanzlei........................ 1368 
7. 1/4. Auswärtiges Amt .... .. ... . .. .... .. . . . . . . . . . ... . . .. 779 500 
7a. 1. Kolonialverwaltung .. .. . .. .. .... ...... .. ... .. . . . . . .. 25 500 
8. 1/14. Reichsamt des Innern  ... 6 231 440 
9. 1/5. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern: 
Preußen    etc.................................. 3 825 620 
Sachsen .. . ... 500 785 
Württemberg ... ... . . . .. 166 099 
9a. 1/5 Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaaten: 
Preußen   etc.................................. 1891556 
Sachen . . . . . .. — 
Württemberg . . . . . . . . .. — 
10. 1/10. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. . . ... . . .. .. . .. . . . .. 659 117 
11. 1/3. Reichs- Justizverwaltung .. . ... 590 868 
12. 1/3. Reichsschatzamt . ... 229 150 
13. 1/2. Reichs- Eisenbahn- Amt . .. . .. .. . . .. 1103 
14. Reichsschuld . . .. . . . .. 13 900 
15. 1. Rechnungshof .. . . . . .. . . . . . . . . .. 85 
16. Allgemeiner Pensionsfonds ... ... .. . . . . .. .. .. . .. .. . . .. 10 776 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß- Lothringen zu den Ausgaben 
für das Reichsschatzamt .. . 3150 Mark 
für den Rechnungsof. 44213 47 363 
Summe VII                 14 975 517 
18. 1/2. VIII. Aus dem Reichs- Invalidenfonds .. . 27 938 539
        <pb n="188" />
        — 178 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— Z für das 
*-* Einnahme. Rechnungs- 
S jahr 1899. 
Mark. 
19. IX. Aus der Veräußerung von ehemaligen Festungsgrund- 
stücken. 
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 30. Mai 1873 
(Reichs- Gesetzbl. S. 123) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Elsaß- Lothringen. 
Für ehemalige Festungsgrundstücke in Stettin 1 013 263 
20. X. Ueberschüsse aus früheren Jahren. 
Ueberschuß des Haushalts des Etatsjahrs 1897/98, vor- 
behaltlich der Berichtigung in Folge der Revision der 
Rechnungen . . .. 25 521 430 
21. XI. Zum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten 
gemeinsamen Einnahmen. 
1. Für die Brausteuer: 
von Bayern ... 4 135 254 
von Württemberg .. . . . . . ... 1 479 079 
von Baden . . ... 1 226 292 
von Elsaß- Lothringen ... 1 166 253 
zusammen (Titel 1) 8 006 878 
2. Für den Ueberschuß der Post- und Telegraphenverwaltung: 
von Bayern . .. ... 4512150 
von Württemberg . . ... 1 613 886 
zusammen (Titel 2) 6 126 036 
3.Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres: 
von Bayern:..... .. 563 964 
Summe XI. . . 14696878 
  
  
Anmerkung. Die Ausgleichungsbeträge unterliegen 
der Berichtigung nach dem wirklichen Ergebnisse der auf— 
kommenden Einnahmen.
        <pb n="189" />
        — 179 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
-7 — Einna h me. Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
22. XII. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen 298 040 476 
2. Bayern . .. . . . . . .. 54 733 023 
3. Sachsen . . .. 35 465 284 
4.Württemberg . . . . . .. 19 693 218 
5. Baden... 16 265 040 
6. Hessen . . . .. 9 716 830 
7. Mecklenburg- Schwerin . . .. .. . . . ... 5 593 507 
8. Sachsen- Weimar . . . . .. 3 176 053 
9. Mecklenburg- Strelitz .. .. . . ... 950 112 
10. Oldenburg .. . .. . . . . . . . . . ..p 3 496 239 
11. Braunschweig . . . . .. 4 063 822 
12. Sachsen- Meiningen . . . . .. 2 189 067 
13. |Sachsen-Altenburg . . . . . . .. 1689290 
14. Sachsen- Coburg und Gotha . ... 2 026 097 
15.  Anhalt.......................................... 2 745 168 
16. Schwarzburg- Sondershausen 728 920 
17.  Schwarzburg- Rudolstadt. 830 422 
18.  Waldeck 540 260 
19. Reuß älterer Linie .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . .. 631261 
20. Reuß jüngerer Linie .. ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . ... 1241530 
21. Schaumburg- Lippe . . . .. . . . . . .. 385 640 
22. Lippe . .. 1 263 500 
23. Lübeck 779 467 
24. Bremen 1 838 340 
25. Hamburg . . . .. 6376 426 
26.  Elsaß- Lothrinen .. . . . . .. 15 494 836 
Summe XII 489 953 828
        <pb n="190" />
        — 180 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
Z Einnahme. Rechnungs- 
S jahr 1899. 
Mark. 
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
23. Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller 
Bundesstaaten . . ... 87 098 588 
2. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bahyern . ... — 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württemberg. ... ... ... . .. . — 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 23 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch 
offenen Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die 
solchergestalt sich ergebenden Gesammtkredite werden um den 
Betrag der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa 
eintretenden Ersparnisse gekürzt. 
Summe Kapitel 23         87 098 588 
24. Sonstige außerordentliche Deckungsmittel. 
1.Rückerstattungen auf die aus dem Reichs- Festungsbaufonds 
geleisteten Vorschüsse .. . .. . . . ... 500 000 
2. Ueberschuß aus dem Münzwesen . .. 790 000 
Mehrerträge über das Etatssoll kommen von der Anleihe 
unter Kapitel 23 Titel 1 in Abgang. 
Summe Kapitel 24          1 290 000 
Summe XIII (Kapitel 23 und 24)       88 388 588
        <pb n="191" />
        181 
  
  
  
Betrag 
für das 
Einnahme. Rechnungsjahr 
1899. 
Mark. 
Wiederholung der Einnahme. 
Summe I. Zölle und Verbrauchssteuern . . . . .. 742 260 960 
II. Reichsstempelabgaben . . . .. 61 648 000 
III. Post- und Telegraphenverwaltung 47 065 306 
IV. Reichsdruckerei .. .. ..... ..... . . .. . .. . . .. . . . . . .. 1 873 890 
V. Eisenbahnverwaltung .. . . . . . . . . . .. . .. .. . . . . . . . .. 26 583 600 
VI. Bankwesen . .. 9 789 600 
V.II. Verschiedene Verwaltungs- Einnahmen 14 975 517 
VIII. Aus dem Reichs- Invalidenfonds .. . . . . . . . . . . . . . .. . 27 938539 
IX. Aus der Veräußerung von ehemaligen Festungsgrund- 
stüken .. 1 013 263 
X. Ueberschüsse aus früheren Jahren             25 521 430 
XI. Ausgleichungsbeträge . . . ... 14 696 878 
XII. Matrikularbeiträge .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 489 953 828 
143 320 811 
XIII. Außerordentliche Deckungsmitel . .. . 88 388 588 
Summe der Einnahme 1551 709 399 
Die Ausgabe beträgt.1 709 399 
Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
  
  
  
Fürst zu Hohenlohe. 
  
30
        <pb n="192" />
        — 182 — 
Besoldungs- Etat 
für das 
Reichsbank- Direktorium auf das Jahr vom 1. April 1899 bis Ende März 1900. 
  
  
  
  
  
Betrag 
für die Zeit 
#„ vom 1. April 
Titel. Ausgabe. 1899 
bis 31. März 
1900. 
Mark. 
Besoldungen. 
1.Der Präsident: . . . ... 30 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und 
Heizung.) 
2.Ein Vicepräsident 18000 Mark, sieben Mitglieder mit 9000 Mark 
bis 15 000 Mark ..... .. . ... . . .. 99 500 
Summe Titel 1 und 2 129 500 
33. Miethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß) je 1 500 Mark für 
die Beamten unter Titel 2 . . . .. . . . . . . . .. 12 000 
4. Zu nicht pensionsfähigen Zulagen an den Vicepräsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je 3 000 Mark jährlich 18 000 
Summe 159 500
        <pb n="193" />
        — 183 — 
Beilage II. 
  
verzeichniß 
der 
einzelnen Stellen des Landheeres und der Marine, welche unter 
  
Landheer: 
a. 
Marine: 
Landheer: 
b. 
Marine: 
Landheer: 
c. 
Marine: 
  
A 1 bis 9 des Servistarifs fallen. 
  
A1. Generale. 
General der Infanterie oder Kavallerie, Kriegsminister, kom- 
mandirender General, Generalinspekteur der Kavallerie, 
Generalinspekteur der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- 
und Pionierkorps etc., Chef des Generalstabs der Armee. 
Kommandirender Admiral. 
Generalleutnant, Divisionskommandeur und Offizier im Range 
desselben, Departementsdirektor im Kriegsministerium, Feld- 
zeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerieinspekteur, 
Fußartillerieinspekteur. 
Viceadmiral. 
Generalmajor, Brigadekommandeur und Offizier im Range des- 
selben, Generalquartiermeister, Oberquartiermeister, Ingenieur- 
inspekteur, Pionierinspekteur, Präses des Ingenieurkomitees, 
Inspekteur der Jäger und Schützen, Inspekteur der Infanterie- 
schulen, Inspekteur der Technischen Institute der Infanterie 
oder der Artillerie, Traindepotinspekteur, Artilleriedepot- 
inspekteur, Generalstabsarzt der Armee, Generalauditeur, 
Feldpropst. 
Kontreadmiral, Inspekteur der Marineinfanterie als General- 
major oder mit dem Range eines Brigadekommandeurs. 
30*
        <pb n="194" />
        1 
Marine: 
  
Landheer: 
Marine: 
  
  
Landheer: 
Marine: 
Landheer: 
— 184 — 
A 2. Stabsoffiziere. 
Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, 
Abtheilungschef im Kriegsministerium, im großen General- 
stab oder in der Feldzeugmeisterei, Chef des Generalstabs 
bei einem Generalkommando oder in einer Festung, Chef 
des Stabes der Generalinspektion der Fußartillerie sowie der 
Generalinspektion des Ingenieurkorps 2c.) Festungsinspekteur, 
Kommandeur der Pioniere, Artilleriedepot= oder Traindepot- 
direktor, Generalarzt, Intendant, Rath des Generalauditoriats, 
Korpsauditeur, Gouvernementsauditeur zu Berlin, Militär- 
oberpfarrer, Vorstand des sächsischen und Direktor des 
württembergischen Oberkriegsgerichts. 
Kapitän zur See, Inspekteur der Marineinfanterie mit dem 
Range eines Regimentskommandeurs, Generalarzt der Marine, 
wieder angestellter, als Kapitän zur See pensionirter Offizier, 
Intendant, Oberpfarrer. 
Major, Bataillons= und Abtheilungskommandeur, aggregirter 
Oberst, Oberstleutnant, Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, Intendanturrath, vortragende Räthe vom 
Civil im sächsischen und württembergischen Kriegsministerium, 
Räthe beim sächsischen und württembergischen Oberkriegs- 
gerichte, vortragender Baurath im sächsischen Kriegs- 
ministerium), württembergischer Intendantur= und Baurath, 
Divisions-, Gouvernements= und Ganrnisonauditeure als 
Räthe vierter Klasse. 
Korvettenkapitän, Kommandeur eines Seebataillons, Stabs- 
offizier im gleichen Range, Stabsingenieur, Stationsarzt, 
Oberstabsarzt, wieder angestellter, als Korvettenkapitän pen- 
sionirter Offizier, Intendanturrath. 
A3. Die übrigen Offiziere. 
Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron= oder 
Batteriechef, Bezirksoffizier, Stabsarzt, Intendanturassessor, 
Divisions-, Gouvernements= und Garnisonauditeur, Divisions-= 
und Garnisonpfarrer, württembergischer Kriegszahlmeister. 
Kapitänleutnant, Hauptmann, Maschinenoberingenieur, Stabs- 
arzt, Feuerwerks= oder Zeugkapitänleutnant, Torpederkapitän= 
leutnant, Torpedooberingenieur, wieder angestellter, als 
Kapitänleutnant pensionirter Offizier, Intendanturassessor, 
Auditeur, Pfarrer, Oberzahlmeister, Lootsenkommandeur.
        <pb n="195" />
        — 185 — 
Landheer: Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im Dienste des reitenden 
Feldjägerkorps, Oberarzt und Assistenzarzt, Intendantur- 
sekretariats- und Registraturbeamter, Zahlmeister, Festungs- 
oberbauwart und Festungsbauwart, Büreauvorsteher beim 
großen Generalstabe, Militärgerichtsaktuar, Korps- und 
Oberroßarzt, Roßarzt, Korpsstabsapotheker, Garnisonapotheker, 
Armeemusikinspizient, Expedienten, Kalkulatoren und Re- 
gistratoren im sächsischen und württembergischen Kriegs- 
ministerium, Geheime Sekretäre beim sächsischen Kriegszahlamte, 
Kassirer und Buchhalter beim württembergischen Kriegs- 
zahlamte. 
Marine: Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, Oberleutnant, Leutnant, 
Maschineningenieur, Maschinenunteringenieur, Assistenzarzt, 
Feuerwerks- oder Zeugleutnant, Torpederleutnant, Torpedo- 
ingenieur, Torpedounteringenieur, Intendantursekretariats- 
und Registraturbeamter, Zahlmeister, Unterzahlmeister, Ober- 
lootse, Schiffsführer beim Lootsen- und Seezeichenwesen, 
Gerichtsaktuar. 
  
A 4. Feldwebel. 
Landheer: Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den 
Armeeinspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator 
bei den Generalkommandos, dem Generalinspekteur der 
Kavallerie, den Generalinspektionen der Fußartillerie und des 
Ingenieurkorps und der Festungen, der Inspektion der Feld- 
artillerie, etatsmäßiger Schreiber und Zeichner beim Ingenieur- 
komitee, etatsmäßiger Registrator und Schreiber bei dem 
Gouvernement von Berlin, den Divisions- und Brigade- 
kommandos, den Fußartillerie-, Ingenieur- und Pionier- 
inspektionen, der Inspektion der Jäger und Schützen, den 
Inspektionen der -Infanterie und der Kriegsschulen, bei den 
Kavallerieinspekteuren, beim Traindepotinspekteur, bei der 
Artillerieprüfungskommission, beim Landwehrinspekteur, etats- 
mäßiger Registrator, Zeichner und Schreiber bei der Eisen- 
bahnbrigade, Zahlmeisteraspirant und Proviantamtsaspirant 
im Range der Feldwebel, Wallmeister, Wallmeister als 
Schirrmeister bei den Pionierbataillonen, Zeugfeldwebel, 
Unterarzt, Unterroßarzt. 
Marine: Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt, 
etatsmäßiger Schreiber bei den Stationskommandos, den 
Marineinspektionen, der Inspektion des Bildungswesens und
        <pb n="196" />
        — 186 — 
der Stationsbibliothek zu Wilhelmshaven sowie erster etats— 
mäßiger Schreiber bei der Inspektion des Torpedowesens, 
der Inspektion der Marineartillerie und der Marinedepot— 
inspektion. 
A5. Fähnriche. 
Landheer: Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Feuerwerker, etatsmäßiger 
Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsschreiber, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Festungsinspektionen, der Inspektion 
der Militärtelegraphie, beim Pionierkommandeur, bei der 
Militärtelegraphenschule, beim Bezirkskommando, bei der Luft- 
schifferabtheilung, der Oberfeuerwerkerschule, der Gewehr- 
prüfungskommission, den Artilleriedepot- und Traindepot- 
direktoren, der Inspektion der militärischen Strafanstalten, 
der Inspektion des Militärveterinärwesens, den Inspizienten 
des Artilleriematerials und der Waffen, der Direktion der 
Artillerie- und Ingenieurschule, den Kriegsschulen, dem Mi- 
litärreitinstitute, der Infanterieschießschule und den Artillerie- 
schießschulen, den Unteroffizierschulen, den Unteroffizier- 
vorschulen, den Sanitätsämtern und bei dem Garnison-Re- 
präsentanten von Berlin, Postenschreiber und Festungsterrain- 
aufnehmer bei den Fortifikationen, etatsmäßiger Zeichner bei 
den Eisenbahnregimentern, etatsmäßiger Kammerunteroffizier 
und Quartiermeister, Fourier, Schießunteroffizier, Schirr- 
meister und etatsmäßiger Schreiber der Traindepots, etats- 
mäßiger Schreiber der Bekleidungsämter, Beständeverwalter 
bei der Militärtelegraphenschule und bei der Festungsbauschule, 
Stabshoboist, Stabshornist und Stabstrompeter, etatsmäßiger 
und außeretatsmäßiger Zahlmeisteraspirant und etatsmäßiger 
Proviantamtsaspirant im Sergeantenrange. 
Marine: Vicefeldwebel, Fähnrich zur See, Stabshoboist, Kammerunter- 
offizier, Fourier, Schießunteroffizier, etatsmäßiger Schreiber 
bei den Matrosendivisionen und den Abtheilungen derselben, den 
Werftdivisionen, der Schiffsjungenabtheilung, den Torpedo- 
abtheilungen, den Matrosenartillerieabtheilungen, den See- 
bataillonen, der Inspektion der Marineinfanterie, die unter 
A4 nicht aufgeführten etatsmäßigen Schreiber bei der In- 
spektion des Torpedowesens, der Inspektion der Marine- 
artillerie und der Marinedepotinspektion, bei der Schiffs- 
prüfungskommission, dem Torpedoversuchskommando, den 
Schiffsbesichtigungskommissionen, den Bekleidungsämtern, 
den Stationskassen, den Abwickelungsbüreaus, den Küsten-
        <pb n="197" />
        Landheer: 
Marine: 
Landheer: 
Marine: 
Landheer: 
Marine: 
Landheer: 
Marine: 
— 187 — 
bezirksämtern, den Stationsgerichten bei der Marineakademie 
und- Schule und der Deckoffizierschule, etatsmäßiger Schreiber 
(Lazarethgehülfe) beim Generalarzte der Marine und bei den 
Sanitätsämtern. 
A 6. Unteroffiziere. 
Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Re- 
giments- und Bataillonstambour, Oberlazarethgehülfe und 
Lazarethgehülfe, etatsmäßiger Hoboist, Hornist und Trom- 
peter, Zeugsergeant, Oberbäcker, sächsische Obermüller. 
Unteroffizier ohne Portepee. 
A7. Gemeine. 
Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hülfs-) Hoboist, Hornist 
und Trompeter, Spielleute, Unterlazarethgehülfe, Oekonomie- 
handwerker, Militärkrankenwärter, Militärbäcker, sächsische 
Militärmüller. 
Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
A8. Militärküster. 
Divisions- und Garnisonküster. 
Steuermann, Maschinist, Lootse 1. Klasse, Hafenlootse, Lootse 
2. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim 
Lootsen- und Seezeichenwesen, Vorsteher des Brieftauben- 
wesens, Küster. 
A9. Büchsenmacher, Sattler. 
Büchsenmacher, Waffenmeister, Sattler, Zeughausbüchsenmacher. 
Büchsenmacher.
        <pb n="198" />
        — 188 — 
(Nr. 2557.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 25. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der 
Reichseisenbahnen mit 87 098 588 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes- Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="199" />
        — 189 — 
(Nr. 2558.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. 
Vom 25. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Unter Aufhebung der Vorschrift im §. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 
31. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 138) wird die Summe, welche gemäß §. 8 
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichs- 
kasse von dem Ertrage der Zölle und Tabacksteuer verbleibt, für das Rechnungs- 
jahr 1898 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130 000 000 Mark auf 
172 400 000 Mark erhöht. 
§. 2. 
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1899 die den Bundesstaaten zustehenden 
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs- 
abgabe und Zuschlag zu derselben sowie an Reichsstempelabgaben die auf- 
zubringenden Matrikularbeiträge und den gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) im Reichshaushalts- Etat für 1899 eingestellten 
Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, so sind drei 
Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der 
Zölle und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Ver- 
minderung der Reichsschuld zurückzuhalten. 
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung 
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird 
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts- Etat Bestimmung 
getroffen. 
§. 3. 
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1901 die Matrikularbeiträge das Etatssoll 
der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für 
das Rechnungsjahr 1899 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber- 
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des 
§. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. 
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen 
Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch 
ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der 
Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet. 
Reichs- Gesetzbl. 1899.
        <pb n="200" />
        — 190 — 
§. 4. 
Bei Ermittelung des Unterschieds zwischen den Ueberweisungen und den 
Matrikularbeiträgen bleiben bei den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten 
zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge außer Ansatz. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2559.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 25. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 8 495 500 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1 713 400 Mark, 
3. für das Schutzgebiet von Togo auf . . . . . . . .. 804 100 Mark, 
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf. 7 479 000 Mark, 
5. für das Schutzgebiet von Neu- Guinea auf 732000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="201" />
        191 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
Darunter 
für das künfti 
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- nftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet, laut beiliegenden 
Spezial-Etats: 
Einnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 8 495 500 – 
Ausgabe............................................................................................................ 8495 500 42 050 
.II. Kamerun, laut beiliegenden Spezial-Etats: 
— Einnahme . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. 1 713 400 —. 
Ausgabe . . . . . . .. 1 713 400                               4 900 
III. Togo, laut beiliegenden Spezial-Etats: 
— Einnahme . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 804 100 — 
Ausgabe .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 804 100 -----10 000 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet, laut bei- 
 liegenden Spezial-Etats: 
Einnahme . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. 7479000 — 
Ausgabe............................. 7479000 212 750 
Anmerkung: Zu I bis IV. Ersparnisse, welche bei den 
Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienstein- 
künften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen 
dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt 
sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden 
können, fließen dem Reservefonds zu. 
V. Neu-Gninea, laut beiliegenden Etats: 
– Einnahme . .. . . . . . . . . . .. . .... . . . . . . ... 732 000 —- 
Ausgabe............................. 732 000 — 
Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
  
  
  
  
  
  
Fürst zu Hohenlohe. 
  
31“
        <pb n="202" />
        192 — 
I. Etat für das ostafrikanische Schutzgebiet auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
Betrag                    Darunter 
. für das künfti 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- nf ig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Einnahme. 
1. Direkte Steuern . .. .. 350 000 – 
2. Zölle . . . . . . . . . .. . .. . . .. . ... . ... . ... . ... . .. . . . . . . . .. 1750 000 — 
3.  Sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs- 
Einnahmen . .. . . ... 410 000 – 
4. Reichszuschuß 5 985 500 
Summe der Einnahme                      84495 500 – 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
A. Civilverwaltung. 
1. Besoldungen. 
a. Zentralverwaltung. 
Gouverner . . . . . .. 50 000 Mark 
1 Abtheilungschef der Zentralverwaltung mit 15000 
2 Abtheilungschefs mit je 12 000 Mark. 24 000 
Ein Abtheilungschef ist gleichzeitig mit 
Wahrnehmung der Funktionen des Inten- 
danten der Schutztruppe beauftragt. 
1 ständiger Hülfsarbeiter mit 7200 
4 Vorstände für Kalkulatur, Kasse, Büreau und 
Zoll mit 8000 Mark bis 9 000 Mark, künftig 
im Durchschnitt 8 500 Mrk .. 35 000 – 1 000 
1 Katasterbeamter ... 8000 – 500 
Seite 139 200 Mark — 1500
        <pb n="203" />
        — 193 — 
  
  
Betrag s Darunter 
  
· für das künfti 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- nstig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag .. . . 139 200 Mark — 1500 
12 Sekretäre mit 6 000 Mark bis 7 500 Mark, im 
Durchschnitte 6750 Mark . . .. ... .. . . . . ... 81 000 
6 Assistenten, und zwar: 
1 Bauassistent mit 4500 Mark 
bis 6000 Mark, künftig 
4 800 Mark bis 5 400 Mark, 
im Durchschnitte 5 100 Mark 6 000 Mark — 900 
5 Büreauassistenten mit 4800 
Mark bis 5 400 Mark, im 
Durchschnitte 5 100 Mark 25 500 
  
  
31500 
1 Katastergehülfe mit 4000 Mark 
bis 5000 Mark . ... 5 000 Mark 
1 Büreaugehülfe mit 3 600 Mark bis 
4500 Mark . . . . . . .. -........ 4500 9500 
1 Haus- und Materialienverwalter 
mit 4000 Mark bis 5000 Mark. 5000 
  
266 200 — 
b. Lokalverwaltung. 
9 Bezirksamtmänner in Tanga, Pan- 
gani, Bagamoyo, Dar-es-Saläm, 
Kilwa, Mikindani, Langenburg, 
Wilhelmsthal und Kilossa mit 
8 000 Mark bis 12 000 Mark, 
im Durchschnitte 10 000 Mark. 90 000 Mark 
11 Bezirksamtssekretäre, zugleich Rech- 
nungsbeamte mit 5 000 Mark 
bis 7 500 Mark, im Durchschnitte 
6250 Mark 68 750 
  
Seite 158750 Mark 266 200 2 400
        <pb n="204" />
        — 194 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
sier Darunter 
ür da ... 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- künftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag 158 750 Mark 266 200 2 400 
16 Polizeiunteroffiziere mit 2700 
Mark bis 3 900 Mark, im Durch- 
  
schnitte 3 300 Mark 5280 211550 Mark 
5 Hauptzollamtsvorsteher — künf— 
tig 4 — mit 6000 Mark bis 
7 500 Mark, im Durchschnitte 
6 750 Mark ... 33750 Mark 
2 Zollamtsassistenten I. Klasse 
— künftig 3 — mit 5 000 Mark 1 250 
bis 6 000 Mark, im Durchschnitte 
5500 Mark .. 11000 
10 Zollamtsassistenten II. Klasse mit 
3000 Mark bis 4200 Mark, im 
Durchschnitte 3 600 Mark. 36.000 
80750 292 300 
Anmerkung zu b. Die Polizeiunteroffiziere werden von 
der Kaiserlichen Schutztruppe abkommandirt. 
c. Justizverwaltung. 
1 Oberrichter, zugleich mit den Funktionen des Auditeurs der 
Schutztruppe beauftrat .. ... 15 000 Mark 
2 Bezirksrichter in Dar-es-Saläm und Tanga 
mit 8 000 Mark bis 12 000 Mark, im Durch- 
schnitte 10 000 Mrrrr .. . .. ... 20000 
2 Sekretäre mit 6 000 Mark bis 7500 Mark, 
 im Durchschnitte 6 750 Mark ... " 
im Durchschnitte 6 750 Mark · 13500 48 500 I 
d. Für die Gesammtverwaltung treten noch hinzu: 
3 Stabsärzte mit je 9600 Mark. 28 800 Mark 
1 Regierungsarzt mit: 7500 
Seite 36 300 Mark     607.000 3 650
        <pb n="205" />
        — 195 — 
  
  
  
Betrag Darunter 
für das fünfti 
Titel. Aus 9 a be. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
(I.) Uebertrag 36 300 Mark             607000 3 650 
1 Lazarethinspektor mit 4 800 Mark bis 6 000 
Mark, künftig 4 800 Mark bis 5 400 Mark, im 
Durchschnitte 5 100 Mark . ... 6 000 
Lazarethgehülfen mit je 2 400 Mark. 12000 54 300 900 
Die Militärärzte und die Lazarethgehülfen werden von der 
Kaiserlichen Schutztruppe abkommandirt. Bei Wahrnehmung 
einer Stabsarztstelle durch einen Oberarzt oder einen Assistenz- 
arzt ist nur eine Besoldung von 7 200 Mark oder 6 000 Mark 
zahlbar. 
Die Stellen der Militärärzte können auch aushülfsweise 
mit Civilärzten besetzt werden; letztere erhalten daraus einen 
Höchstbetrag von je 7 200 Mark. 
Summe Tite 111661 300 4550 
  
  
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte etc. haben freie Woh- 
nung, an deren Stelle nöthigenfalls eine angemessene Mieths- 
entschädigung gewährt werden kann. 
Beamte mit einer nach dem Durchschnittssatz ausgeworfenen 
Besoldung von gleichem Anfangs- und gleichem Endsatze bilden 
eine Gemeinschaft. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt: 
1. für den Gouverneur 18 000 Mark, 
2. für den Abtheilungschef der Zentralverwaltung und den 
Oberrichter 4 500 Mark bis 8 000 Mark, im Durch- 
schnitte 6 250 Mark, 
3. für die anderen Abtheilungschefs, den Regierungsarzt, 
die Bezirksrichter und die Bezirksamtmänner 3.000 Mark 
bis 6 000 Mark, im Durchschnitte 4 500 Mark, 
4. für die Vorstände für Kalkulatur, Kasse, Büreau und 
Zoll 3 000 Mark bis 5 400 Mark, im Durchschnitte 
4200 Mark, 
Seite für sich.
        <pb n="206" />
        196 
  
  
  
  
t Darunter 
ür da ... 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- künftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag..                   661 300 4 550 
5. für den ständigen Hülfsarbeiter, die Sekretäre zu a, b 
und c, den Katasterbeamten und die Hauptzollamts- 
vorsteher 2700 Mark bis 4500 Mark, im Durchschnitte 
3 600 Mark, 
6. für die Zollamtsassistenten I. Klasse 2 700 Mark„ 
7. für die Büreauassistenten, den Bauassistenten und den 
Lazarethinspektor 2 400 Mark, 
8. für die Zollamtsassistenten II. Klasse, den Haus- und 
Materialienverwalter sowie den Katastergehülfen und 
die Büreaugehülfen 1 600 Mark bis 2 200 Mark, im 
Durchschnitt 1 900 Mark. 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern 
für in den einstweiligen Ruhestand getretene Landesbeamte 
sowie zur Versorgung von Hinterbliebenen verstorbener Landes- 
beamten .. 19 908 — 
3. Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen nach Maßgabe der Denk- 
schrift vom August 1898 für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene . . .. 2000 — 
4. Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und 
für Militärperonen . . . .. 10 000 – 
Andere persönliche Ausgaben. 
Für Hülfskräfte. 
5. Für Weiße . . .. 331.250 — 
Zu Titel 5. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung, 
an deren Stelle nöthigenfalls eine angemessene Mieths- 
entschädigung gewährt werden kann. 
6.Für Farbige ..                 427 700 
Seite 1 452 158               4 550
        <pb n="207" />
        197 
  
  
  
Betrag s Darunter 
für das künfti 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Uebertrag . . .. 1452158 4550 
7. Zu sächlichen und vermischten Ausgaben . . . . . .. . . . . . .. . . ... 1 116 400 37500 
Anmerkung zu Titel 7. Aus diesem Titel werden die 
sächlichen und vermischten Ausgaben bei der Militärverwal— 
tung, soweit für diese nicht unter Titel 12 besondere Fonds 
vorgesehen sind, mitbestritten. Die Ausgaben für den 
Lazarethbetrieb werden aus diesem Fonds für den Bereich 
der gesammten Verwaltung des Schutzgebiets bestritten. 
Summe A. Civilverwaltung (Titel 1 bis 7) . . . . 2568 558 42 050 
B. Militärverwaltung. 
8. Besoldungen bei der Schutztruppe . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1592520 — 
Zu Titel 8. Die deutschen Militärpersonen haben freie 
Wohnung, an deren Stelle nöthigenfalls eine angemessene 
Miethsentschädigung gewährt werden kann. 
9. Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz— 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) ............................. 85576 — 
10. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutz— 
 truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) . .. .. .... . . .. . . ... .............. 1522 — 
11. Andere persönliche Ausgaben. ...... . . . . . . . . . . .. .. . . . . . .. 27 000 —- 
12.Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (siehe auch Titel 7)              397 000 — 
Summe B. Militärverwaltung (Titel 8 bis 12.) 2 103 618 —- 
C. Flottille. 
Persönliche Ausgaben. 
13. Für Weiße                    260 950 — 
Zu Titel 13. Die europäischen Angehörigen der 
Flottille haben während des Landaufenthalts im Schutzgebiete 
Seite für sich. 
32 
  
Reichs- Gesetzbl. 1899.
        <pb n="208" />
        — 198 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag] Darunter 
„ für das fünfti 
Titel. Aus gabe. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallend 
Mark. Mark. 
(13.) Uebertrag                                     260 950 
freie Wohnung, an deren Stelle nöthigenfalls eine an- 
gemessene Miethsentschädigung gewährt werden kann. 
14.Für Farbige                                     97220 — 
15. Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (wegen der Lazareth— 
kosten siehe auch Titel 7)  . .... . .. . . ... 304 000 — 
Summe C. Flottille (Titel 13 bis 15)                   662 170 — 
D. Allgemeine Fonds. 
16. Zu Unterstützungen: 
a) für Beamte. .. .. ...... . ... .. .. . . ... 5 000 Mark 
b) für Militärpersenmen.                                    3 000 
8 000 — 
17. E. Vertragsmäßige Zahlung 
zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation der von der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft aufgenommenen Anleihe durch 
90 halbjährliche Raten von je 300 000 Mark, 17. und 18. Ratee 600 000 — 
Zusammenstellung. 
Summe A C(Titel 1 bis 7) . . . . .. 2 568 558                 42 050 
B CTitel 8 bis 1)                                        2 103 618 
C (Titel 13 bis 15)                                           662 170 – 
D (Titel 16)                                                                8 000 – 
E (Titel 17)                                                          600 000 — 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben . . . . 5 942346             42 050
        <pb n="209" />
        — 199 — 
  
  
  
Aa Darunter 
ür da ... 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- « künftig 
jahr 1899.|wegfallend. 
Mark. Mark. 
II. Einmalige Ausgaben. 
11.. Für Bauten . . .. 240 000 — 
2. Für Herstellung eines Schwimmdocks in Dar-es-Salaͤm, erste 
Rate............................................ 300 000 — 
3. Für Erwerbung, Instandsetzung und Betrieb der Eisenbahn 
Tanga -Muhesa sowie zur Inangriffnahme ihrer Fortführung · 
bis Korogwe (für den letzteren Zweck als erste Rate     250000Mark)                2000000 — 
Summe II Einmalige Ausgaben....2540000 — 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaben ... 13 154 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Ein- 
nahmen sowie die Ersparnisse bei den fortdauernden und 
einmaligen Ausgaben fließen dem Reservefonds zu, aus 
welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffenden 
Ausgabefonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe 495 500 42 050 
Die Einnahme beträgt . . . . 8 495 500 — 
  
  
  
  
  
32*
        <pb n="210" />
        — 200 — 
II. Etat für das Schutzgebiet von Kamerun auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
Betrag,Darunter 
. . für das künfti 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Einnahme. 
1.Direkte Steuern ... 28 000 – 
2. Zölle... . . . . . .. 600 000 — 
3. Sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs- Ein- 
namen. 102 000 — 
4. Reichszuschuß .. . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . ... ... ..... . . ... 983 400 — 
Summe der Einnahme . . . . 1713 400 — 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Besoldungen: 
A. Bei der Civilverwaltung. 
a. Zentralverwaltung. 
Gouverneur .. . ... . . . . . .. 30 000 – 
1 Abtheilungschef, gleichzeitig Bezirksamtmann in Kamerun. 12 000 — 
1 Kassenverwalter, 1 Zollverwalter, 1 Sekretär, 1 Baubeamter, 
1 Hafenmeister und 1 Maschineningenieur mit je 7 500 Mark 45 000 – 
2 Lehrer mit 5000 Mark und 4500 Mrk ... 9500 — 
1 Materialienverwalter. .. 5 000 — 
1 Polizeimeister . .. 4 000 — 
b. Lokalverwaltung. 
3 Bezirksamtmänner in Victoria, Kribi und Edea je 9 600 Mark 28 800 — 
1 Bezirksamtssekretär für Victoria und 1 Stationsleiter für — 
Buëa mit 5000 Mark bis 7 500 Mirk. 12 500 — 
3 Polizeimeister für Victoria, Kribi und Edea mit je 4000 Mark 12 000 – 
Seite 158 800 –
        <pb n="211" />
        — 201 — 
  
  
  
  
B t r- Darunter 
ür da ». 
Titel. Aus ga be. Rechnungs- künftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag . . . . 158 800 – 
1 Leiter des botanischen Gartens in Victoria 7500 — 
1 Assistent für denselben mit 3600 Mark bis 5 000 Mark- 4 500 – 
4 Zollassistenten, je 5 000 Mark .. . .. . .. . ... . ... ... . ... 20 000 – 
C. Justizverwaltung. 
1 Richter ,................................... 9600 — 
1 Sekretär . . . .. .. . . . ....... . ..... .. ... ... .... . . .. 7500 — 
Summe Titel LA. .. . 207 900 — 
  
Zu Titel 1A. Beamte mit gleicher Anfangs- und 
gleicher Endbesoldung bilden eine Gemeinschaft. 
Der Leiter des botanischen Gartens in Victoria bezieht 
den dritten Theil aus dem Verkaufserlöse der in diesem 
Garten und auf der Gouvernementsplantage in Victoria 
gezogenen Produkte bis zum Höchstbetrage von 1 500 Mark 
und der Maschineningenieur fünf Prozent von der Brutto- 
Einnahme des Slipbetriebs bis zum Hochstbetrage von 
1 500 Mark. 
Die derzeitigen Inhaber der Stellen des Gouverneurs, 
des Abtheilungschefs, des Sekretärs und des Polizeimeisters 
unter a sind noch als Reichsbeamte — nicht als Beamte 
der Lokalverwaltung — anzusehen und zu behandeln. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt für 
den Gouverneur 9 000 Mark bis 12 700 Mark; für den Ab- 
theilungschef, die Bezirksamtmänner und den Richter 
3000 Mark bis 6000 Mark, im Durchschnitte 4 500 Mark; 
für den Leiter des botanischen Gartens in Victoria 3 000 Mark 
bis 5 400 Mark) für die Sekretäre, den Zollverwalter und 
den Kassenverwalter, den Baubeamten, den Hafenmeister, 
den Maschineningenieur, die Lehrer und den Stationsleiter 
2 700 Mark bis 4 500 Mark, im Durchschnitte 3 600 Mark) 
für die Zollassistenten, den Materialienverwalter und den 
Seite für sich.
        <pb n="212" />
        — 202 — 
  
  
  
  
  
  
       Betrag     Darunter 
· « für das fünft 
Titel. Aus gabe. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallent 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag                    707 900 — 
Assistenten am botanischen Garten 1600 Mark bis 2200 Mark, 
im Durchschnitt 1900 Mark; für die Polizeimeister 1200 
Mark bis 1 800 Mark, im Durchschnitt 1500 Mark. 
B. Bei der Schutztrupben 158 600 — 
Summe Titel 1                      366 500 — 
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen 
haben freie Wohnung. 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für 
in den einstweiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie 
zur Versorgung von Hinterbliebenen verstorbener Landes- 
beamen . . . .. . . . . . . .. 3000 — 
3. Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S 653 . . . . . . .. . . 8 736 — 
4. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutz— 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) ... .. .. . .. .. . .. .. . . . . ... .. . .. .. . ... — — 
5. Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen nach Maßgabe der Denk— 
schrift vom August 1898 für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterblieben . . . . .. 1000 — 
6.Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und 
für Militärpersonnen . . . ... 5 000 – 
Andere persönliche Ausgaben. 
7. Für Weiße . . .. . 244 236 — 
Zu Titel 7. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung. 
8.Für Farbige . . . -................................ 458 110 — 
9. Zu Unterstützungen: 
a) für Beamte . .. . . . . . . . .. . .. .. . . . . . . .. 2500 Mark 
b) für Militärpersonen ... 1 000 3500 I 
Summe Titel 1 bis 9.1 090 082 —
        <pb n="213" />
        203 
  
  
  
Betrag Darunter 
. für das künfti 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- ünf ig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
  Uebertrag    1090 082 — 
10. Zu sächlichen und vermischten Ausgaben .. 422 500                  49000 
11. Zur Rückerstattung des Reichsvorschusses von 1 425000 Mark 
(Kapitel 2 Titel 3a der einmaligen Ausgaben des Nachtrags 
zum Reichshaushalts- Etat für 1891/92) und der dem Schutz- 
gebiete nach den Uebersichten der Reichs- Ausgaben und Ein- 
nahmen für die Etatsjahre 1894/95 und 1895/96 — Kapitel 2 
der einmaligen Ausgaben — außeretatsmäßig geleisteten Zuschüsse 
von zusammen 1093710,25 Mark, demnach von überhaupt 
2518710,25 Mark abzüglich der darauf in 7 Jahresraten von 
je 90750 Mark zurückgezahlten 635 250 Mark — – 
Summe I (Titel 1 bis 11). Fortdauernde Ausgaben 1512 582 4 900 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. Zur Ausführung öffentlicher Arbeiten 140 000 – 
2. Zur Vornahme von Vorarbeiten zwecks Wiederherstellung des Slip- 
betriebs oder zwecks Beschaffung eines Ersatzes dafür .. . . .. . 40 000 – 
Summe II . . . . 180 000 — 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaben ... 20 818 — 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Ein— 
nahmen sowie die Ersparnisse bei den fortdauernden und ein— 
maligen Ausgaben fließen dem Reservefonds zu, aus welchem 
auch nothwendige Mehrausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffen— 
den Ausgabefonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe . . . .1713 400 4900 
Die Einnahme beträgt . . . . — 
  
  
  
  
1713 400
        <pb n="214" />
        — 204 — 
III. Etat für das Schutzgebiet von Togo auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
Betrag Darunter 
. . . für das künftia 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899.wegfallend. 
Mark. Mark. 
Einnahme. 
1.Direkte Steuern . .... . . . . . .. 27000 — 
2. Zölle .. . . . . . . . . . 500 000 — 
3. Sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs- Ein- 
nammen. 23 000 – 
4. Reichszuschuß). .. . .. 254 100 — 
Summe der Einnahme. 804 100 — 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Besoldungen. 
A. Civilverwaltung. 
Gouverneur . . . . . ..... .. . . . . . . .. . .. . . . . .. 24 000 Mark 
1 Kanzler . . ... 12000 — 
1 Zollverwalter . . ... 7500 
1 Kassenverwalter . . . ... 7500 
1 Sekretär 7500 - 
1 Lehrer .. . . . .. 5000 
3 Zollamtsassistenten, je 5 000 Mark 15 000 
1 Materialienverwalter 4000 
1  Polizeimeister: 4000 
1 Polizeimeister 86 500 
  
  
Zu Titel 1 A. Die derzeitigen Inhaber der Stellen des 
Gouverneurs und des Sekretärs sind noch als Reichsbeamte 
— nicht als Beamte der Lokalverwaltung — anzusehen und 
zu behandeln. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt 
für den Gouverneur 8 200 Mark bis 10500 Mark) 
für den Kanzler 3000 Mark bis 6000 Mark; für den 
Seite für sich.
        <pb n="215" />
        — 205 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
für das fünfte 
Teil. Ausgabe. Rechnungs, künftig 
jahr 1899.wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag . . . . 86 500 — 
Zollverwalter, den Kassenverwalter, den Sekretär und den 
Lehrer 2 700 Mark bis 4500 Mark, im Durchschnitte 
3 600 Mark; für die Zollamtsassistenten 1 600 Mark bis 
2200 Mark, im Durchschnitt 1 900 Mark für den Materialien- 
verwalter und den Polizeimeister 1 200 Mark bis 1 800 Mark, 
im Durchschnitt 1 500 Mark. 
B. Schutztruppen: 46 200 – 
Summe Titel 1 132 700 – 
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen 
haben freie Wohnung. 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für 
in den einstweiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie 
zur Versorgung von Hinterbliebenen verstorbener Landesbeamten 639 
3. Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7 |8. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) . . . .. . . . .. . . . .. — — 
4. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) – — 
5. Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen nach Maßgabe der Denk- 
schrift vom August 1898 für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene . . . . . .. 1000 — 
6. Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und 
für Militärpersonen . .. . ... . . .. ... ..... .. . . .. . . . . . ... 3000 — 
Andere persönliche Ausgaben. 
7. Für Weiße .... . .... . . . .. . . .. 63 400 —- 
Zu Titel 7. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung. 
Seitte 200 739 – 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 33
        <pb n="216" />
        206 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
——— — ———— — 
  
t - Darunter 
ür da .. 
Titel. Aus ga be. Rechnungs- künftig 
jahr 1899. wegfallend. 
– Mark. Mark. 
Uebertrag . . .. 200739 — 
8. Für Farbige .. .. . .......... ... . . . . ... 142 000 — 
9. Zu Unterstützungen für Beamte und Militärpersonen 2 000 — 
Summe Titel 1 bis 9                                                                  344 739 — 
10. Zu sächlichen und vermischten Ausgaben ...         319 720 10 000 
Summe I (Titel 1 bis 10). Fortdauernde   Ausgaben    664 459 10 000 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. Zur Ausführung öffentlicher Arbeiten 95 000 – 
2. Zu Vorarbeiten für eine Landungsbrücke bei Lome 30 000 —- 
Summell.... 125 000 — 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaben . . . . .... .. . . . . . .. . . . . . ... 14 641 — 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Ein— 
nahmen sowie die Ersparnisse bei den fortdauernden und ein- 
maligen Ausgaben fließen dem Reservefonds zu, aus welchem 
auch nothwendige Mehrausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffen- 
den Ausgabefonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar.   
 Summe der Ausgabe04 100 10 000 
Die Einnahme beträgt          804 100 —
        <pb n="217" />
        IV. Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das Rechnungsjahr 1899. 
207 
  
— — —.. —. — 
  
  
  
  
BetragDarunter 
  für das künfte 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. 4 Mark. 
Einnahme. 
1. Direkte Steuern. 10 000 – 
2. Zölle . . . . . . . . . . . 500 000 — 
3. Sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs- 
Einnahmen . . . . . . . . . ... .. . . . ... 40 000 – 
4. Einnahmen aus dem Eisenbahnbetriebe 20 000 — 
5. Reichszuschuß . ..  6 909 000 – 
Summe der Einnahme 479 000 – 
Ausgabe. 
l. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Zu Besoldungen: 
A. Civilverwaltung. 
a. Zentralverwaltung. 
Gouverneur . ...  24000 Mark 
Ständiger Vertreter desselben, gleichzeitig Ab- 
theilungschef und Oberrichter 12 000 
1 Vorsteher der Bergbehörde, gleichzeitig Be- 
zirksamtmann in Windhoek (künftig mit 
8000 Mark bis 10 000 Mark, im Durch- 
schnitte 9000 Mark) . ... 10 000 — 1000 
1 Zollvorstand (künftig mit 6000 Mark bis 
7500 Mark, im Durchschnitte 6 750 Mark) 8500 — 1750 
2 Vorstände für Kalkulatur und Kasse mit 
6 000 Mark bis 7500 Mark, im Durch- 
schnitte 6 750 Mark . . . . . . . . . . . . . . . . .. 13500 
Seite 68 000 Mark — 2750 
  
  
33*
        <pb n="218" />
        Betrag Darunter 
" für das künfte 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- unftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag . 68000 Mark — 2750 
2 Sekretäre, von denen 1 als Proviantmeister 
fungirt, und 1 Vermessungsbeamter und 
Kulturtechniker mit 5000 Mark bis 6 000 
Mark, im Durchschnitte 5 500 Mark . 16500 
1 Materialienverwalter mit 3600 Mark bis 
4500 Mark . . .. . . .. ... .... .. . . .. . .. 4050 88 550  
b. Lokalverwaltung. 
3 Bezirksamtmänner in Otyimbingwe, Keetmans- 
hoop und Gibeon mit 8000 Mark bis « 
10000 Mark, im Durchschnitte 9000 Mark 27000 Mark 
4 Bezirksamtssekretäre mit 4 000 Mark bis 
5 000 Mark, im Durchschnitte 4 500 Mark 18000 
2 Zollamtsvorsteher in Swakopmund und Lü- 
deritzbucht mit 5000 Mark bis 6000 Mark, 
im Durchschnitte 5 500 Mark 11000= 
Der Beamte in Lüderitzbucht ist zugleich 
Stationschef und Kassenverwalter. 56 000 * 
C. Justizverwaltung. 
1 Oberrichter. Das Amt wird von dem ständigen Vertreter 
des Gouverneurs mitwahrgenommen. 
1 Richter in Windhoek, zugleich mit den Dienstverrichtungen 
des Auditeurs der Schutztruppe beauftragt, 
mit 8000 Mark bis 10 000 Mark, im 
Durchschnitte 9 000 Mark . . . . . .. .. . . . .. 9000 Mark 
1 Gerichtsschreiber mit 4000 Mark bis 5000 
Mark, im Durchschnitte 4 500 Mark 4500 
13 500 — 
Summe Titel 1A . .. . 158 050 2750 
  
Zu Titel 1A. Beamte mit gleicher Anfangs= und 
gleicher Endbesoldung bilden eine Gemeinschaft. 
Seite für sich.
        <pb n="219" />
        — 209 — 
  
  
— — 
  
Titel. 
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
Darunter 
künftig 
wegfallend. 
Mark. 
  
  
Uebertrag . 
Der derzeitige Inhaber der Stelle des Gouverneurs ist 
noch als Reichsbeamter — nicht als Beamter der Lokal- 
verwaltung — anzusehen und zu behandeln. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt: 
1. für den Gouverneur 8 200 Mark bis 10 500 Mark, 
2. für den ständigen Vertreter desselben, den Vorsteher 
der Bergbehörde, die Bezirksamtmänner und den Richter 
3.000 Mark bis 6 000 Mark, im Durchschnitte 4 500 
Mark, 
3. für die Vorstände für Zoll, Kalkulatur und Kasse, für 
die Sekretäre der Zentralverwaltung, den Vermessungs- 
beamten und Kulturtechniker sowie für die Zollamts- 
vorsteher 2 700 Mark bis 4500 Mark, im Durch- 
schnitte 3 600 Mark, 
4. für die Bezirksamtssekretäre und den Gerichtsschreiber 
2 400 Mark, 
5. für den Materialienverwalter 1 600 Mark bis 2 200 
Mark. 
B. Schutztruppe 
Summe Titel 1.. 
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen 
haben freie Wohnung. 
Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für 
in den einstweiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie 
zur Versorgung von Hinterbliebenen verstorbener Landesbeamten 
Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653. 
158 050 
1 102 750 
2 750 
  
1 260 800 
52 000 
2 750 
  
  
1 312 800 
  
2 750
        <pb n="220" />
        210 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag] Darunter 
« für das künfti 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- ünftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. — 
Uebertrag 1312 800 2 750 
4. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) . . .. — — 
5. Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen nach Maßgabe der Denk— 
schrift vom August 1898 für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene .. . . ... . . ... . . .... .. . .... . .. . . . . . . . .. 1000 — 
6. Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und 
für Militärpersonen . .. 5 000 
Andere persönliche Ausgaben. 
7.Für Weiße . . . .. . . . .. . . . .. 180 478 — 
Zu Titel 7. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung. 
8. Für Farbige..... 125 000 — 
9. Zu Unterstützungen: 
a) für Beamte . . .. 1 500 Mark 
b) für Militärpersonen .. . . . . . . . . . . . . . .. . 4000  
5500 – 
Summe Titel 1 bls 9629 778 2 750 
10. Zu sächlichen und vermischten Ausgaben 2 188 950 210 000 
11.Für den Eisenbahnbetrieb . . . . . .. 20 000 — 
Summe I (Titel 1 bis 11). Fortdauernde Ausgaben 3 838 728 212 750 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.Für Neubauten und Beschaffung ihrer inneren Einrichtung sowie 
zu sonstigen öffentlichen Arbeiten, insbesondere auch zu Wege- 
und Wasseranlagen . .. .. . . ... 340 000 
2. Für die Ablösung von Militärpersonen der Schutztruppe ... .. . 240 000 – 
Seite 580 000 –
        <pb n="221" />
        211 
  
  
Betrag 
  
  
  
Darunter 
ür das W 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- künftig 
jahr 1899. wegfallend. 
Mark. Mark. 
Uebertrag . 580 000 — 
3. Zu Theuerungszulagen für Civilbeamte. .. . .. . . . . . . . . . . . ... 20 000 – 
4. Zur Hebung der Pferde- und Viehzucht . . . . . .. .. .. . 80 000 —- 
5. Zur Fortführung der Eisenbahn und des Telegraphen von 
Swakopmund nach Windhoek . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 2 300 000 — 
6. Zur Fortführung des Baues einer Hafenanlage bei Swakopmund, 
2. Rate . . . ... ... ................. .. .. .. . .. .. . . . .. 500 000 — 
7. Zum Anschlusse des Schutzgebiets an das internationale Tele— 
graphennetz .. . . .. . . . .. 91 800 
8. Für die Betonung und Befeuerung der Küste des Schutzgebiets 24 000 – 
Summe I.3595 800 — 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaben .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 14472 — 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Ein— 
nahmen sowie die Ersparnisse bei den fortdauernden und 
einmaligen Ausgaben fließen dem Reservefonds zu, aus 
welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffenden 
Ausgabefonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe. 7479 000            212 750 
Die Einnahme beträgt  7179000  
  
79 000
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        — 212 — 
V. Etat für das Schutzgebiet von Neu- Guinea auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
Einnahme. 
1.Direkte Steuern, Zölle, sonstige Abgaben ,Gebühren und verschiedene Ver- 
waltungs- Einnamhmen . .. . . . . . . .. 75 000 
2. Reichszuschuß. .. . .. . .. . . .. . . . . ... 657 000 
Summe der Einnahme 732 000 
Ausgabe. 
Zur Bestreitung der Verwaltungs-Ausgaben ... 732 000 
Summe der Ausgabe             732 000 
Die Einnahme beträgt             732 000 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        — 213 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr.11. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 213. — Gesetz, betreffend 
  
  
  
  
Aenderungen des Reichs- Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. S. 215. — Bekanntmachung, be- 
treffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
S. 216. 
  
(Nr. 2560.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 25. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
§. 1. 
Der Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Herres vom 3. August 1893 Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleibt mit den 
durch das Gesetz vom 28. Juni 1896 (Reichs- Gesetzbl. 1896 S. 179) bestimmten 
Aenderungen bis zum 30. September 1899 in Kraft. 
§.  2. 
Vom I. Oktober 1899 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe 
des Rechnungsjahrs 1903 die Zahl von 495 500 Gemeinen, Gefreiten und 
Obergefreiten erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1904 bestehen bleibt. 
An der Friedenspräsenzstärke sind die Bundesstaaten mit eigener Militär- 
verwaltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt. 
Die Einjährig- Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in 
Anrechnung. 
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. 
§. 3. 
In Verbindung mit der durch §. 2 bezeichneten Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke ist die Zahl der vorhandenen Formationen so zu vermehren, daß 
am Schlusse des Rechnungsjahrs 1902 bestehen: 
bei der Infanterie .. . . . . . . . . . . . . . ... 625 Bataillone, 
bei der Kavallerie .. . . . . . . . . . . . . . . .. 482 Eskadrons, 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1899.
        <pb n="224" />
        bei der Feldartillerie .. . . . .. . .. . . . ... 574 Batterien, 
bei der Fußartillerie ...                                             38 Bataillone, 
bei den Pionieren . . . . . . ..                         26 Bataillone, 
bei den Verkehrstrupen                                           11 Bataillone, 
bei dem Train                                                              23 Bataillone. 
In den 482 Eskadrons für die Kavallerie sind diejenigen Formationen 
inbegriffen, welche zur Erhaltung und Weiterbildung der Spezialtruppe der 
Jäger zu Pferde (Meldereiter) erforderlich sind. 
§. 4. 
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes und die Vertheilung jener 
Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen 
für Offiziere, Aerzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichs- 
haushalts-Etat. 
 Artikel II.  
Für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum 31. März 1904 gilt bezüglich 
der Dienstpflicht Folgendes: 
Die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 4 des Artikels II des Gesetzes, be- 
treffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893 
(Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleiben in Kraft. 
Der §. 3 erhält folgende Fassung: 
§. 3. 
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des 
Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden 
Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere 
drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Auf- 
gebots nur drei Jahre. 
Artikel III. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des 
Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes- Gesetzbl. 1871 S. 9) 
unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention 
vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="225" />
        215 — 
(Nr. 2561.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs- Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
Vom 25. März 1899. 
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 3 Abs. 1 bis 3 und der §. 5 Abs. 1 des Reichs- Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 (Reichs- Gesetzbl. 1874 S. 45), abgeändert durch das Gesetz 
vom 27. Januar 1890, betreffend Aenderungen des Reichs- Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874 (Reichs- Gesetzbl. 1890 S. 7), erhalten nachstehende Fassung: 
§. 3. 
2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden 
der Infanterie und Kavallerie unter Zutheilung der nöthigen Feld- 
artillerieformationen zu einer Division vereinigt. 
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den erforderlichen Fußartillerie-, 
Pionier- und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, 
daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 
23 Armeekorps besteht. 
3 Armeekorps werden von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von 
Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den 
übrigen Staaten 17 Armeekorps formirt. 
§. 5. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht 
in 22 Armeekorpsbezirke eingetheilt. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1899 in Kraft und kommt in Bayern 
nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 
(Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer 
Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="226" />
        — 216 — 
(Nr. 2562.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. März 1899. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 
1898, Reichs- Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist unter „Deutschland. A. II. 
Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ mit Wirkung vom 
29. März d. J. wie folgt ergänzt worden: 
52a. Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker Eisenbahn. 
Berlin, den 15. März 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. I2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 217. 
  
  
  
  
(Nr. 2563.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 
28. März 1899. 
Auf Grund des §. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
  23. Juni 1880 
drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/ 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Königreich Württemberg wird vom 15. April d. J. ab bis 
auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des 
§. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 28. März 1899. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 35 
  
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1899.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        — 219 — 
Reichs- Gesetzblatt 
  
Nr. 13. 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. S. 219. 
  
(Nr. 2564.) Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. 
Vom 27. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Für den Verkauf von Nutz- und Zuchtthieren gelten als Hauptmängel: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: 
1. Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
2. 
5. 
6. 
Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährfrist von vier- 
zehn Tagen; als Dummkoller ist anzusehen die allmählich oder 
in Folge der akuten Gehirnwassersucht entstandene, unheilbare 
Krankheit des Gehirns, bei der das Bewußtsein des Pferdes 
herabgesetz ist; 
Dämpfigkeit (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägigkeit) mit 
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dämpfigkeit ist an- 
zusehen die Athembeschwerde, die durch einen chronischen, unheil- 
baren Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird; 
4.  Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit 
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist an- 
zusehen die durch einen chronischen und unheilbaren Krankheits- 
zustand des Kehlkopfs oder der Luftröhre verursachte und durch 
ein hörbares Geräusch gekennzeichnete Athemstörung; 
periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, Mond- 
blindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als periodische 
Augenentzlindung ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen 
beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren Organen des 
Auges; 
  
6.   Kopper (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen, 
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1899.
        <pb n="230" />
        — 220 — 
II. bei Rindvieh: 
1. tuberkulöse Erkrankung, sofern in Folge dieser Erkrankung eine 
allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Thieres herbei- 
geführt ist, mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
2. Lungenseuche mit einer Gewährfrist von achtundzwanzig Tagen; 
III. bei Schafen: 
Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
IV. bei Schweinen: 
1. Rothlauf mit einer Gewährfrist von drei Tagen; 
2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist 
von zehn Tagen. 
§. 2. 
Für den Verkauf solcher Thiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und 
bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen (Schlachtthiere), gelten 
als Hauptmängel: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: 
Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen, 
II. bei Rindvieh: 
tuberkulöse Erkrankung, sofern in Folge dieser Erkrankung mehr 
als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Be- 
schränkungen als Nahrungsmittel für Menschen geeignet ist, mit 
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
III. bei Schafen: 
allgemeine Wassersucht mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
als allgemeine Wassersucht ist anzusehen der durch eine innere 
Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte 
wassersüchtige Zustand des Fleisches; 
IV. bei Schweinen: 
1. tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. II bezeichneten Vor- 
aussetzung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
2. Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
3. Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="231" />
        221 
Reichs- Gesetzblatt. 
—— — 
  
Nr. 14. 
  
  
Inhalt: 
Uebereinkunft zwischen Deutschland und den Niederlanden, betreffend die Ausdehnung der über 
die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen 
zur Ausübung der Praxis unter dem 11. Dezember 1873 getroffenen Uebereinkunft auf die Thierärzte. 
S. 221. 
  
(No. 2565.) (onkvention entre IAllemagne 
et les Pays-Bas. concernant 
TIextension aux Vtérinaires de 
In (onvention du 11 déecembre 
1873 au sujet de l’admission 
rdeiproque des médecins, chi- 
rurgiens ct sages femmes des 
Communes frontières, à l’exen-- 
cice de leur art, du 23 feyrier 
1898 
Sa Ma este I’Empereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de I’Epire 
Allemand, T’une part, et Sa Majesté 
In Reine des Pays-Bas, et en Son 
nom la Reine-Regente du Royaume 
„les Pays-Bas, autre part, ayant 
Juge utile dGantoriser reciproduement 
à T’exercice de leur alt les vétéri- 
naires résidant dans les Ccommnunes 
limitrophes, ont resolu de conclure 
une convention à cet ellet et ont 
nomm dans ce but pour Leurs 
Dlenipotentiaires, sawoir: 
Sa Majestél’Empereur d’'’Alle-- 
magne, Roi de Prusse: 
Monsieur le Baron François 
Egon de Brincken, Con- 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
(Uebersetzung.) 
(Nr. 2565.) Uebereinkunft zwischen Deutschland 
und den Niederlanden, betreffend 
die Ausdehnung der über die gegen- 
seitige Zulassung der in den Grenz- 
gemeinden wohnhaften Aerzte, 
Wundärzte und Hebammen zur 
Ausübung der Praxis unter dem 
11. Dezember 1873 getroffenen 
Uebereinkunft auf die Thierärzte. 
Vom 23. Februar 1898. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs einerseits, und 
Ihre Majestät die Königin der Nieder- 
lande, und in Ihrem Namen die 
Königin- Regentin der Niederlande an- 
dererseits, es für nützlich befunden haben, 
gegenseitig die in den Grenzgemeinden 
wohnhaften Thierärzte zur Ausübung 
ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, 
haben Allerhöchstdieselben den Abschluß 
einer bezüglichen Uebereinkunft beschlossen 
und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Freiherrn Franz Egon 
von den Brincken, Wirklichen 
37 
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1899.
        <pb n="232" />
        — 
Seiller intime actuel, chevalier 
de Tordre de PAigle Rouge, 
Dremieère Classe etc., etc., etc., 
Son Envoyé e#traordinaire 
et Ministre plénipotentiaire 
près la Cour Royale des 
Pays-Bas; #. 
Sa Majesté la Reine-Régente 
du Royaume des Pays-Bas: 
Monsieur Guillaume Henri 
de Beaufort, chevalier de 
Tordre du Lion Néerlandais 
etc., etc., etc., Ministre des 
Affaires Etrangeres; 
lesquels, aprèes s'étre communiqués 
leurs pleins pouvoirs, trouvés en 
bonne et due forme, sont convenus 
des articles suiwants: 
ARTICILE PREMIFR. 
Les vétérinaires allemands é—tablis 
dans les communes allemandes limi- 
trophes des Pays-Bas, et les vétéri- 
naires néerlandais établis dans les 
communes uéerlandaises limitrophes 
de UAllemagne jouiront en ce qui 
concerne Texercice de leur art — y 
compris, dans le cas ou aucun phar- 
Mmacien ne Serait Ctabli dans la com- 
mune, la préparation et la delivrance 
de méedicaments destinés au bétail 
soumis à leur traitement —, des 
avantages stipulés par la convention, 
Conclue le 11 deéecembre 1873 entre 
VAllemagne et les Pays-Bas, Sous 
les conditions enonees aux artieles 
3 et 4 de ladite conwention. 
Anrierz 2. 
Sont exclus du bénéfice de Tar- 
ticke précédent: dans les Pays-Bas, 
222 
— 
Geheimen Rath, Ritter der ersten 
Klasse des Rothen Adler- Ordens 
etc., etc., etc., Allerhöchstihren außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister am 
Königlich niederländischen Hofe; 
Ihre Majestät die Königin- 
Regentin der Niederlande: 
Herrn Wilhelm Heinrich von 
Beaufort, Ritter des Ordens 
vom niederländischen Löwen etc., 
etc., etc., Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten; 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, über folgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die deutschen Thierärzte, welche in 
den an die Niederlande grenzenden 
deutschen Gemeinden wohnhaft sind, und 
die niederländischen Thierärzte, welche 
in den an Deutschland grenzenden 
niederländischen Gemeinden wohnen, 
sollen in Ansehung der Ausübung ihrer 
Berufsthätigkeit — für den Fall, daß 
in der Gemeinde kein Apotheker wohnt, 
auch hinsichtlich der Bereitung und Ver- 
abreichung von Arzneien, die für das 
ihrer Behandlung unterworfene Vieh 
bestimmt sind — die in der Ueber- 
einkunft zwischen Deutschland und den 
Niederlanden vom 11. Dezember 1873 
ausbedungenen Vortheile genießen, und 
zwar unter den in den Artikeln 3 und 4 
dieser Uebereinkunft aufgeführten Be- 
dingungen. 
Artikel 2. 
Auf die in dem vorhergehenden Ar- 
tikel festgesetzten Vergünstigungen haben
        <pb n="233" />
        Û e 
les vétérinaires allemands, qui ne 
possedent pas un diplome delivré 
en conformité des dispositions du 
8 29 de la »Reichs-Gewerbeordnung« 
et des ordonnances réglementaires 
concernant l'exercice de l’art véte- 
rinaires, et en Allemagne, les Vété- 
rinaires néerlandais qui ne jouissent 
de la faculte Texercer Part vétéri- 
mnaire, du en vertu des articles 15 
ct 16 de la loi uerlandaise du 
§ juillet 1874, modifice par celles 
(lu 4 avril 1875 et du 15 avril 1886. 
Anricern 3. 
Les Vetérinaires allemands, qui 
feraient usage de T’autorisation ac- 
cordée par cette convention, seront 
exempts dans les Pays-Bas de toute 
contribution directe, dui pourrait 
leur étre imposcc en vue de Texer- 
cice de leur art dans les communes 
limitrophes ou des revenus, dui en 
Droviennent. 
Les veterinaires néerlandais seront, 
sous les mémes conditions, exempts 
en Allemagne de toute contribution 
analogue. 
ARTICIE 4. 
La pDrésente Convention sera rati- 
licc et Péchange des ratilications se 
fora à la Haye, le plus töt possible. 
Llle entrera en vigucur sik se- 
maines apres Téchange des rati- 
fications et aura la méme durée due 
la convention du 11 decembre 1873 
à laquelle elle Se rapporte. 
223 
–... 
keinen Anspruch: in den Niederlanden 
diejenigen deutschen Thierärzte, welche 
nicht gemäß den Bestimmungen des 
§. 29 der Reichs- Gewerbeordnung und 
der hinsichtlich der Ausübung der thier- 
ärztlichen Berufsthätigkeit ergehenden Aus- 
führungsverordnungen approbirt sind, 
und in Deutschland diejenigen nieder- 
ländischen Thierärzte, welche das Recht 
zur Ausübung der thierärztlichen Berufs- 
thätigkeit nur auf Grund der Artikel 15 
und 16 des durch die Gesetze vom 
4. April 1875 und 15. April 1886 
abgeänderten niederländischen Gesetzes 
vom 8. Juli 1874 genießen. 
Artikel 3. 
Die deutschen Thierärzte, welche von 
der durch diese Uebereinkunft eingeräumten 
Befugniß Gebrauch machen, sollen in 
den Niederlanden von jeder direkten Ab- 
gabe befreit sein, welche ihnen mit Rück- 
sicht darauf, daß sie in den Grenz- 
gemeinden ihre Berufsthätigkeit ausüben, 
oder im Hinblick auf die Einnahmen, 
welche ihnen aus dieser Thätigkeit zu- 
fließen, auferlegt werden könnte. 
Die niederländischen Thierärzte sollen 
unter denselben Bedingungen in Deutsch- 
land von jeder gleichartigen Abgabe be- 
freit sein. 
Artikel 4. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
ratifizirt werden und der Austausch der 
Ratifikations- Urkunden soll sobald als 
möglich im Haag stattfinden. 
Die Uebereinkunft soll sechs Wochen 
nach dem Austausche der Ratifikations- 
Urkunden in Kraft treten und ebenso- 
lange in Wirksamkeit bleiben wie die 
Uebereinkunft vom 11. Dezember 1873, 
an welche sie sich anschließt.
        <pb n="234" />
        — 224 — 
En soi de duci, les plénipoten- 
tiaires ont signé la présente Con- 
vention et y ont apposé les sceaux 
de leurs armes. 
Fait, en double, à la Iaye le 
23 février 1898. 
(TL. S.) Brincken. 
(L. S.) W. H. de Beaufort. 
Zu Urkund dessen haben die Be- 
vollmächtigten die gegenwärtige Ueber- 
einkunft vollzogen und ihre Siegel bei- 
gedruckt. 
So geschehen, in doppelter Ausferti- 
gung, im Haag am 23. Februar 1898. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und der Austausch der 
Ratifikations- Urkunden hat am 14. März 1899 im Haag stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="235" />
        Reichs-Gesetzblatt 
— Nr. 15. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung. S. 225. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2566.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 25. März 1899. 
Auf Grund des §. 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 hat der Bundesrath die nachstehenden 
Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung 
beschlossen, welche an die Stelle der Verordnungen vom 22. Juni 1875 und 
vom 10. März 1892 treten: 
§. 1. 
Die Standesregister (§. 12 des Gesetzes) sind nach den Formularen A, B, C, 
und zwar 
das Geburtsregister nach dem Formular A, 
das Heirathsregister nach dem Formular B, 
das Sterberegister nach dem Formular C 
zu führen. 
Die Formulare sind für die Gestalt der Standesregister maßgebend. Die 
Größe der Blätter soll in der Höhe 40½, in der Breite 25½ Centimeter betragen. 
In dem Geburts- und Sterberegister ist jedes Blatt auf der Vorderseite und auf 
der Rückseite zu bedrucken; das Heirathsregister ist so einzurichten, daß jede Ein- 
tragung auf zwei gegenüberstehenden Seiten erfolgt. 
§. 2. 
Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes) sind im 
Vordruck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerke zu versehen: 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
............................................... am  19...... 
  
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des §. 1 auch für die Nebenregister. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1899.
        <pb n="236" />
        — 226 — 
§. 3. 
Der nach Ablauf des Kalenderjahrs vorzunehmende Abschluß des Haupt- 
und Nebenregisters (§. 14 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt auf der Seite, welche der 
letzten Eintragung folgt. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet 
werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen. 
Steht die letzte Eintragung auf der letzten Registerseite, so erfolgt der 
Abschluß auf dieser Seite. 
§. 4. 
Muß im Laufe des Kalenderjahrs ein neuer Registerband angefangen 
werden, so ist der alte Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen 
Eintragungen und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen; die 
Vorschriften des §. 3 finden entsprechende Anwendung. 
In dem mit der nächsten Nummer der Eintragungen beginnenden neuen 
Bande ist auf der ersten Seite auf den alten Band zu verweisen. Zu 
Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu 
durchstreichen. 
§. 5. 
In kleineren Standesamtsbezirken kann das Hauptregister für mehrere 
Jahrgänge in einem gemeinschaftlichen Bande geführt werden. 
§. 6. 
Für die Gestalt der Registerauszüge (§. 8, §. 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind 
die Formulare Aa, Bb, Cc maßgebend. Ihre Größe soll in der Höhe 33, in 
der Breite 21 Centimeter betragen. 
§. 7. 
Die im §. 54 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung über die 
erfolgte Eheschließung ist nach dem Formular D auszustellen. 
Das Aufgebot, welches nach §. 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der 
Eheschließung vorhergehen soll, ist nach dem Formular E anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor 
dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes (§. 1321 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs) nebst der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot (§. 49 des Gesetzes) 
ist nach dem Formular F zu ertheilen. 
Soll, nachdem einer von mehreren zuständigen Standesbeamten (§. 1320 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Aufgebot angeordnet hat, die Ehe- 
schließung vor einem anderen der zuständigen Beamten erfolgen, so ist für die 
Ertheilung der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot das Formular F mit 
der Maßgabe zu verwenden, daß der Vordruck für die Ermächtigung zur Ehe- 
schließung durchstrichen wird.
        <pb n="237" />
        — 227 — 
§. 8. 
Neben den Registern und den Formularen zu den Registerauszügen (§. 8 
des Gesetzes) werden auch die Formulare D, E und F den Gemeinden kostenfrei 
geliefert. 
§. 9. 
Verlobten ist auf Verlangen von dem Standesbeamten eine Bescheinigung 
über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. 
§. 10. 
Ist ein Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert oder taub 
und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll bei der 
Anzeige oder der Eheschließung sowie bei der Eintragung ein Dolmetscher zugezogen 
werden. Auf den Dolmetscher finden die nach §. 1318 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Der Standesbeamte soll dem Dolmetscher die Versicherung an Eidesstatt ab- 
nehmen, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde; ist der Dolmetscher für 
Uebertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen vereidet, so genügt die Be- 
rufung auf den geleisteten Eid. 
Die Eintragung soll von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben 
werden. 
§. 11. 
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. 
Ist ein Erschienener der deutschen Sprache nicht mächtig, so finden die 
Vorschriften des §. 10 Anwendung; der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es 
jedoch nicht, wenn der Standesbeamte der Sprache, in der sich der Erschienene 
erklärt, mächtig ist. 
Die Eintragung soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen 
durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, 
durch den Standesbeamten in der fremden Sprache vorgetragen werden und die 
Feststellung enthalten, daß dies geschehen ist. 
§. 12. 
Erfolgt die Eintragung eines Geburts- oder Sterbefalls auf Grund der 
schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde (§§. 20, 24, 58, 62 des 
Gesetzes), so ist in der Eintragung auf die Anzeige oder Mittheilung Bezug 
zu nehmen. 
§.   13. 
Soweit die Beurkundung einer Thatsache innerhalb des ihr nach dem 
Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie am Rande vorzunehmen. 
In den Fällen des §. 12 dieser Vorschriften und des §. 23 des Gesetzes 
ist der Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein zusammenhängender Theil des 
Vordrucks zweckmäßiger Weise verwendet werden kann; im Uebrigen ist der Vor- 
druck zu durchstreichen und die Eintragung am Rande vorzunehmen. 
38*
        <pb n="238" />
        — 228 — 
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen eine Eintragung zum Theil 
am Rande vorgenommen, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vor— 
drucks stehenden Theile kenntlich zu machen. Die Anzahl der am Rande ge— 
schriebenen Zeilen ist am Schlusse der Eintragung zu vermerken. 
Ist in den Fällen des Abs. 2 der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so 
dürfen bei der Ertheilung von Registerauszügen die für die Auszüge bestimmten 
Formulare nicht verwendet werden. 
§. 14. 
Erkennt bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes der Anzeigende 
oder ein mit dem Anzeigenden Erschienener seine Vaterschaft vor dem Standes— 
beamten an, so hat dieser die Anerkennung in der über den Geburtsfall vorge— 
nommenen Eintragung zu beurkunden. 
Erfolgt die Anerkennung vor dem Standesbeamten nach der Anzeige der 
Geburt, so hat er sie am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Ein— 
tragung zu beurkunden. 
§. 15. 
Erkennt Jemand bei seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen 
Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, so hat dieser die Aner— 
kennung in der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. 
Die Anerkennung gilt, wenn nicht das Gegentheil erklärt wird, zugleich 
als Antrag auf Beischreibung eines Vermerkes am Rande der über den Geburtsfall 
vorgenommenen Eintragung. Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines 
anderen Bezirkes eingetragen, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten 
dieses Bezirkes einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des 
Vermerkes kostenfrei zu übersenden. 
§. 16. 
Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder 
bei der Eheschließung erfolgende Anerkennung der Vaterschaft auf Verlangen des 
Anerkennenden eine besondere Urkunde errichtet, so finden die Vorschriften des 
§. 14 Abs. 1 und des §. 15 keine Anwendung. In einem solchen Falle bleibt 
es den Betheiligten überlassen, bei dem Standesbeamten, in dessen Register der 
Geburtsfall eingetragen ist, die Beischreibung eines Randvermerkes nach Maßgabe 
des §. 26 des Gesetzes zu beantragen. 
§. 17. 
Zusätze, Löschungen und Aenderungen nach Maßgabe des §. 13 Abs. 4 
des Gesetzes sind nur zulässig, solange die Eintragung noch nicht abgeschlossen ist. 
Die in das Nebenregister aufzunehmende Abschrift §. 14 Abs. 1 des Gesetzes) 
hat die Zusätze, Löschungen und Aenderungen als solche wiederzugeben.
        <pb n="239" />
        — 229 — 
§. 18. 
Offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten 
sind, kann der Standesbeamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch einen 
Vermerk am Rande der Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe 
des Tages besonders zu vollziehen. 
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
§. 19. 
In die Auszüge aus dem Standesregister §. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist 
unter Weglassung der in den §§. 17, 18 bezeichneten Randvermerke der berichtigte 
Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im Uebrigen sind die Randvermerke 
in den Auszügen als solche wiederzugeben. 
§.   20. 
Um den Standesbeamten eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung 
des Vordrucks in den Formularen A bis F an die Hand zu geben, sind ihnen 
sowie ihren Stellvertretern je zwei der beifolgenden Muster mitzutheilen: 
A der Eintragung in das Geburtsregister auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters (§. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) 
— A  1 — 
der Anzeige einer bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person (§. 18 
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes) — A 2 —, 
der Anzeige einer aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person (§. 19 
des Gesetzes) — A 3 — 
der Anzeige einer  öffentlichen Krankenanstalt (§. 20 des Gesetzes) — 
A — 4 —. 
A  1 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nach- 
träglichen Anzeige der Vornamen des Kindes §. 22 Abs. 3 
des Gesetzes). 
A  2 macht ersichtlich, wie die Abänderung der Eintragung im 
Falle des §. 13 Abs. 4 des Gesetzes (§. 17 dieser Vor- 
schriften) zu bewirken ist. 
A 3 enthält ein Beispiel für eine Eintragung auf Grund der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 Abs. 1 des Ge- 
setzes) und für die Beurkundung der bei der Anzeige der 
Geburt eines unehelichen Kindes erfolgenden Anerkennung 
der Vaterschaft (§. 14 Abs. 1 dieser Vorschriften). 
A 4 giebt zugleich Anleitung für die Benutzung des Vordrucks 
gemäß §. 13 Abs. 2 dieser Vorschriften und zeigt die Form 
des Randvermerkes über die bei der Eheschließung der Eltern 
erfolgte Anerkennung der Vaterschaft §. 26 des Gesetzes, 
§. 15 Abs. 2 dieser Vorschriften).
        <pb n="240" />
        — 230 — 
B der Eintragung in das Heirathsregister. 
B 1 zeigt, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn ein Schreibens- 
unkundiger nur sein Handzeichen beifügen kann (§. 13 Abs. 2 
Nr. 5 des Gesetzes), und macht ferner ersichtlich, wie in 
Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stell- 
vertreter die Eintragung zu unterzeichnen hat. 
B 2 giebt ein Beispiel für die Eintragung einer bei der Ehe- 
schließung erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (§. 15 
Abs. 1 dieser Vorschriften) sowie eines Randvermerkes nach 
Maßgabe des §. 55 des Gesetzes und zeigt zugleich, wie 
die Abschrift im Nebenregister zu beglaubigen und die Bei- 
schreibung einer nach der Einreichung des Nebenregisters 
an die Aufsichtsbehörde in das Hauptregister gemachten 
Eintragung zu bewirken ist (§. 14 Abs. 3 des Gesetzes). 
 C. der Eintragung in das Sterberegister auf Grund 
der Anzeige des Familienhaupts — C1 —, 
der Anzeige desjenigen, in dessen Behausung sich der Sterbefall er- 
eignet hat — C2 —.  
C  1   giebt zugleich Anleitung für die Eintragung einer unter 
Zuziehung eines Dolmetschers erstatteten Anzeige mit theil— 
weiser Benutzung des Randes (§. 11, §. 13 Abs. 1, 3 
dieser Vorschriften). 
C 2 zeigt, in welcher Weise die Beseitigung einer offenbaren 
Unrichtigkeit zu bewirken ist (§. 18 dieser Vorschriften). 
C 3 gewährt ein Beispiel für die nach §. 23 des Gesetzes im 
Sterberegister zu bewirkenden Eintragungen unter theil- 
weiser Benutzung des Vordrucks (§. 13 Abs. 2) 3 dieser 
Vorschriften), 
C  4 für eine Eintragung auf Grund der Anzeige einer Behörde 
(§. 12, §. 13 Abs. 2, 3 dieser Vorschriften). Das Muster 
enthält auch einen Vermerk über eine nach §. 65 des Ge- 
setzes auf Anordnung des Amtsgerichts (§. 69 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 
erfolgte Berichtigung der Eintragung. 
D der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung — D1 —, 
der Anordnung des Aufgebots — E 1 —, 
F der Bescheinigung des Aufgebots — F 1 —. 
§. 21. 
Die Einsicht der Register ist Geistlichen und anderen Religionsdienern kosten- 
frei zu gestatten.
        <pb n="241" />
        — 231 — 
§. 22. 
Für jedes Register sind von dem Standesbeamten Sammelakten zu halten; 
die Akten sind nach Jahrgängen zu ordnen. 
In die Sammelakten sind alle auf die Registerführung bezüglichen amt- 
lichen Schriftstücke aufzunehmen, insbesondere die den Standesbeamten zugestellten 
schriftlichen Anträge, Anzeigen und Mittheilungen, die bei ihnen eingereichten Ur- 
kunden, die Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Gerichte, desgleichen die 
von den Standesbeamten in Gemäßheit der §§. 21, 45 bis 47, des §. 58 Abs. 1 
und des §. 68 Abs. 3 des Gesetzes aufgenommenen Verhandlungen und ge- 
troffenen Anordnungen. 
Wird eine eingereichte Urkunde zurückgegeben, so ist dies unter Angabe des 
wesentlichen Inhalts der Urkunde in den Akten zu vermerken. 
§. 23. 
Der Standesbeamte hat ferner zu führen: 
1. für jedes Register ein nach den Anfangsbuchstaben der Namen, bei 
dem Heirathsregister nach den Anfangsbuchstaben der Namen beider 
Ehegatten geordnetes Verzeichniß, welches das Auffinden der einzelnen 
Eintragung ermöglicht; 
2. ein Verzeichniß der Geburtsfälle, in welchen die Anzeige der Vor- 
namen des Kindes noch aussteht (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes); 
3. ein Verzeichniß der Aufgebote; 
4. ein Verzeichniß der zu erhebenden und der erhobenen Gebühren (§. 16 
des Gesetzes). 
In kleineren Bezirken kann das Namensverzeichniß (Nr. 1) für zwei oder 
für alle Register gemeinschaftlich geführt werden. 
§. 24. 
Die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im 
Nebenregister §. 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) sowie die Ertheilung von Aus- 
zügen aus dem Nebenregister (§. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist von dem Gerichts- 
schreiber des Gerichts zu bewirken, von dem das Nebenregister aufbewahrt wird. 
Solange das Nebenregister sich bei der Aufsichtsbehörde befindet (§. 14 
Abs. 2 des Gesetzes), kann die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher 
Eintragungen im Nebenregister auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von 
einem hierzu ermächtigten Beamten dieser Behörde bewirkt werden. 
§. 25. 
In den im §. 55 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat die Staats- 
anwaltschaft dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen worden ist, 
eine mit dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der
        <pb n="242" />
        — 232 — 
Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils behufs Beischreibung des Rand— 
vermerkes zu übersenden. 
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine 
neue Ehe geschlossen (§. 1348 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der 
Standesbeamte, vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist, dem Standes- 
beamten, in dessen Heirathsregister die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug 
aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Randvermerkes kostenfrei zu 
übersenden. 
§. 26. 
Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte sowie 
Gemeinde- und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
§. 27. 
Der Standesbeamte darf sein Amt in Angelegenheiten ausüben, die seine 
Ehefrau oder Personen betreffen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist. 
§. 28. 
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Die am 1. Januar 1900 noch vorhandenen Bestände der alten Formulare, 
mit Ausnahme des Formulars B, können aufgebraucht werden; die alten Formulare 
für die Nebenregister und für die Registerauszüge sind auch künftig zu verwenden, 
soweit die Eintragung im Hauptregister unter Benutzung eines alten Formulars 
bewirkt ist. 
Berlin, den 25. März 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="243" />
        A. 
Nr.— 
—— am                                     19.... 
 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach....................................·.............·..·...·.·.........................·...................»....·......................·.........·.......... 
....................................................................................................................................................... kannt, 
wohnhaft in................................ 
............................................................................... Religion, und zeigte an, daß von der 
................................................................................................................................................. Religion, 
wohnhaft..................................... 
zu......................·.............................................·.....·.................................................................................... 
am.............................................·................................. ten...........................·.................. des Jahres 
tausend neunhundrt.. .......................·............................................ mittags 
um....................................................... Uhr ein.............................................. 
geboren worden sei und daß das Kind.............................................................. Vornamen 
..................................................................................................................................................................  
Der Standesbeamte. 
Reichs, Gesetzbl. 1899.                                                                                                                      39
        <pb n="244" />
        — 234 — 
.................................................. am.....................................................19................. 
 
  
  
  
....................................................................................................................................................... kannt, 
wohnhaftinnnn)n)n)nn:n:n. 
...................... Religion, und zeigte an, daß von der 
...................................................................·..........·..........................·....................·.........· Religion, 
wohnhattt:t:::::..... 
uu„9 
am.........................................·.·.................................... W.·...................·......................... des Jahres 
tausend neunhundrttt:.. mittags 
Inn...........................................................................··.. Uhrein.................................. ·.......·.................. 
grborcnwordcnsciuuddaßdasKiud...........................·....................... Vornamen 
erhaltcnhabe..·».. 
Vorgclcscu,genehmigtUnd.............·.................................·.............................................. 
Der Standesbeamte.
        <pb n="245" />
        Berlin am 25.Oktober 1901 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien 
heute, der Persönlichkeit nach bekannt, der Regierungs- 
rath Karl Eduard Schulze, wohnhaft in Berlin, Annen- 
Strasse 17, und zeigte an, dass dem nebenbezeichneten 
Kinde die Vornamen Karl Theodor Anton beigelegt 
worden seien. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Karl Eduard Schulze. 
Der Standesbeamte. 
N. 
—— — — — — — — 
A 1. 
Nr. 1050. 
..................................................... Berlin am 26. September......................................1901 
          
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach auf Grund seiner Bestallung—————————————————————— 
 
  
  
  
anerkannt, 
  
der Regierungsrath, Karl Eduard Schulze, 
  
wohnhaft in Berlin, Annenstrasse 17, 
  
  
evangelischer Religion, und zeigte an, daß von der 
Karoline Antonie Henriette Schulze, geborenen Schmidt, seiner Eliefrau, 
  
  
evangelischer Religion, 
  
wohnhaft bei ihm, 
  
  
zu Berlin in seiner Wohnung 
  
  
  
  
  
am drei und zwanzigs ten September des Jahres 
tausend neunhundert eins Nachmittags 
um sieben drei viertel Uhr ein Knabe 
geboren worden sei und daß das Kind einen Vornamen 
  
  
noch nicht 
  
erhalten habe. — 
   
................................................................................................................................ 
  
  
 
Karl Eduard Schulze. 
———————————————————————————————————————————————————————————————.—.—.——————————————————————————————— r 
Der Standesbeamte. 
  
*) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind.
        <pb n="246" />
        A 2. 
Nr. 1081. 
............ Berlin am 26. September......................................1901 
 
       
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
  
nach 
bekannt, 
  
  
die Hebamme*), Frau Emilie Habermann, 
  
  
wohnhaft in Berlin, Annenstrasse 17, 
Religion,*) und zeigte an, daß von der 
Amalie**) Hergenbach, geborenen Schneider, evangelischer Religion, Wittwe 
des am 3I. Juli 1901 verstorbenen, zuletzt in Berlin wohnhaft gewesenen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Schlächtermeisters Ludwig August Hergenbach, evangelischer Religion, 
wohnhaft in Berlin, Stralauerstrasse 79, 
zu Berlin in der Wohnung der Hergenbach 
am fünf und zwanzigs ten September des Jahres 
tausend neunhundert eins  Vormittags 
um fünf ein halb Uhr ein Mädchen 
geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen 
  
Marie Luise 
erhalten habe. Die Frau Habermann erklärte, dass sie bei der Niederkunft 
der Hergenbach zugegen gewesen sei***). (Vorstehend 1 Druckwort ge- 
  
Strichen.) 
Vorgelesen, genehmigt und underschrieben. , — 
  
  
Emilie Habermann. . 
  
Der Standesbeamte. 
In Vertretung. 
————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————— 
. .. .. 
  
  
 statt »fünf ein halb« muss es heissen: zwei ein halb. 
Vor Abschluss der Eintragung berichtigt, 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Emilie Habermann. 
Der Standesbeamte. 
In Vertretung. 
N. 
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe des Anzeigenden anzugeben; die Angabe der Religion ist hier nicht erforderlich, da die Anzeige von 
einer anderen Person als dem ehelichen Vater oder der Mutter erstattet wird. 
**) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
***) In den Fällen des §. 18 Nr. 2 bis 4 des Geseszes ist zu bemerken, daß der Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen ist.
        <pb n="247" />
        237 
A3.— 
Nr. 804. 
I.eipzig am 24.  Juni 1901. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach durch den von Person berkannten, in Leipzig wohnhaften Rentner 
Ludwig Schäffer anerkannt, 
die Waschfrau*), Wittwe Henriette Hartwig, 
  
  
  
  
wohnhaft in Leipziq, Elbestrasse 4, 
— —Religion*) und zeigte an, daß von der 
unverehelichten Fabrikarbeiterin Anna Marie**) Hartwig, 
  
  
  
katolischer Religion, 
  
  
wohnhaft in Leipzig, Dresdenerstrasse 18, 
  
  
zu Leipzig in letztgenannter Wohnung 
  
  
  
  
  
  
am zwanzigs ten Februar des Jahres 
tausend neunhundert eins Nachmittags 
um acht Uhr ein Mädchen 
geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen 
  
Anna Hermine 
erhalten habe. Die Wittwe Hartwig erklärte, dass sie von der Niederkunft 
aus eigener Wissenschaft unterrichtet seir**). Zu der vorstehenden Eintragung 
ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ertheilt. 
  
  
  
Gleichzeitig war erschienen, der Persönlichkeit nach 
aus Grund seines Militärpasses anerkannt, der Weber 
Carl Friedrich Reinecke, wohnhaft in Gohlis, und 
erklärte, dass er seine Vaterschaft anerkenne. (Vor- 
stehend 4 Zeilen am Rande geschrieben, nebenstehend 
6 Druckworte gestrichen.) 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.    
Henriette Hartwig. 
Carl Friedrich Reinecke. 
Der Standesbeamte. . 
N..............................................................,.................................................................................................... 
  
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe des Anzeigenden anzugeben; die Angabe der Religionen ist hier nicht erforderlich, da die Anzeige von einer 
anderen Person als dem ehelichen Vater oder der Mutter erstattet wird. 
**) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
*** ) Wird die Anzeige nicht von einem nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige Verpflichteten, sondern von einem nach §. 19 des Gesetzes zur Anzeige 
Berechtigten erstattet, so ist zu bemerken, daß der Anzeigende aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
        <pb n="248" />
        A 4. 
Nr. 203. 
......................................... Breslau am 24. Mai...........................1901 
  
  
  
 
 
Der Direktor der Königlichen Universitäts- Frauen- Klinik in Breslau hat 
angezeigt.......................................................................................................... 
wohnhaft in...................................................................................................... 
  
  
  
Religion, und zeigte an, daß von der 
unverehelichten Amalie Schmidt, ohne Beruf,........................................... 
  
  
  
evangelischer Religion, 
wohnhaft in Halbendorf, Kreis Oppeln, 
  
  
  
zu Breslau in der Königlichen Universitäts- Frauen- Klinik 
  
  
  
  
  
  
am drei und zwanzigs ten Mai des Jahres 
tausend neunhundert eins Vormittags 
um sieben Uhr ein Knabe 
geboren worden sei und daß das Kind den Vornamen 
Eduard 
  
  
erhalten habe. 
    
      
----------------------------------------------------------------------------------------  
   
Der Dienstknecht Hermann Philipp Naumann 
wohnhaft in Namslau, hat bei der im Heirathsregister  
des Standesamts Namslau von 1904 unter Nr. 74 be- 
urkundeten Eheschliessung mit der Amalie Schmidt das 
nebenbezeichnete Kind als das seinige anerkannt. 
Breslau am 11. April 1904. 
Der Standesbeamte. 
N.
        <pb n="249" />
        <pb n="250" />
        Nr. .................... 
am ..............................................................ten 
................................ tausend neunhundert........................................... 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der 
Eheschließung: 
  
  
1.der......................................................·»........................................................................·.....................·.... 
der Persönlichkeit nach ...  
....................................................................................................................................................... kannt, 
-...·......................·.........·.. Religion, geboren am.................................................................. ten 
............................................................... des Jahres tausend........................................hundert 
zu.........................·..·..·................................................... 
............................................................................... ,wohnhaft in 
Sohn de. ,............·......................................·..................................... 
............................................................................................................................................... wohnhaft 
in..................................................................................................·........................................................ ,« 
2. die.........·....·....·.................... 
der Persönlichkeit nach.......·............................·....·......·....·..·...............................................·..... 
....................................................................................................... kannt, 
Religion, geboren am.............................................................. ten 
des Jahres tausend.................................................................., hundert 
......................................................................... zu 
............................................................................... ,wohnhaft in 
Tochter de................................................................................................ 
.............................................................................................................................................. wohnhaft in
        <pb n="251" />
        — 241 — 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3.d..................................·.........................·.....·...........................·..............·.........................·................. 
der Persönlichkeit nach.................................-........................·..........................................·........... 
....................................................................................................................................................... kannt, 
–– Jahre alt, wohnhaft in 
................................................................................................................................................................... 
4.d...·.·..............·..............·......................................·..............................·....................·................................... 
der Persönlichkeit nach 
.......................................................... .......·..............kannt, 
.......... Jahre alt, wohnhaft in 
Der Standesbeamte richtete an die Verlobten einzeln und nach 
einander die Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten bejahten diese Frage und der Standesbeamte 
sprach hierauf aus, 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig 
verbundene Eheleute seien. 
...............................................................  
Vorgelesen, genehmigt und 
Der Standesbeamte. 
Reichs Gesetzbl. 1899. 40
        <pb n="252" />
        — 242 — 
B 1. 
Nr. 538. 
  
Berlin am............................................ drei und zwanzigs ten 
Dezember tausend neunhundert eins. 
  
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der 
Eheschließung: 
1. der Schmiedemeister Julius Hermann*) Schneider, 
  
  
  
der Persönlichkeit nach auf Grund der Aufgebotsverhandlungen 
  
  
  
  
  
anerkannt, 
evangelischer Religion, geboren am drei und zwanzigs ten 
September des Jahres tausend achthundert 
ein und siebzig zu Potsdam 
  
  
,wohnhaft in Berlin, Auguststrasse 37, 
  
Sohn des Bäckermeisters Karl Anton Julius*) Schneider und seiner Ehefrau 
  
Hermine Anna, geborenen Müller, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wohnhaft 
in Potsdam ; 
2. die Wittwe Henriette Heidrich, geborene Neuberg, ohne Beruf, 
der Persönlichkeit nach auf Grund der Aufgebotsverhandlungen 
anerkannt, 
evangelischer Religion, geboren am ein und dreissigs ten 
Mai des Jahres tausend — — achthundert 
— zu Treptow, Kreis Teltow 
  
,wohnhaft in Berlin, Gipsstrasse 5, 
  
  
Tochter des Tischlermeisters Hermann Neuberg, wohnhaft in Frankfurt an der 
Oder, und seiner Ehefrau Marie Henriette, geborenen Schmidt, 
  
  
wohnhaft 
  
in Danzig.*) 
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe der Verlobten und ihrer Eltern anzugeben, ebenso sämmtliche Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
**) Wohnt die Murter nicht an demselben Orte wie der Vater, so ist der Wohnort der Mutter besonders anzugeben.
        <pb n="253" />
        — 243 — 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
  
3. der Tischlergeselle*) Hermann Rautenberg, 
  
der Persönlichkeit nach 
  
  
  
  
  
  
bekannt, 
22 Jahre alt, wohnhaft in Berlin, Neue Friedrichstrasse 8 
 
4. die Schneiderin Antonie Liebau, 
der Persönlichkeit nach durch den Zeugen Rautenberg 
anerkannt, 
  
63 Jahre alt, wohnhaft in Bernau, Kreis Nieder- Barnim. 
  
  
Der Standesbeamte richtete an die Verlobten einzeln und nach 
einander die Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten bejahten diese Frage und der Standesbeamte 
sprach hierauf aus, 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig 
verbundene Eheleute seien. 
  
Vorgelesen, genehmigt und von der schreibensunkundigen Antonie Liebau 
mit ihrem Handzeichen versehen, von den anderen Erschienenen unterschrieben. 
Julius Hermann Schneider. Henriette Schneider, geborene Neuberg. 
Hermann Rautenberg.  
  
Der Standesbeamte. 
In Vertretung . 
N. 
*) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Zeugen anzugeben. 
40*
        <pb n="254" />
        — 244 — 
B 2. 
der Hiensthneclt Ilermann Plilipp“) Naumann, 
Nr. 74. 
Namslau am neun und zwanzigs ten 
  
  
  
  
März tausend neunhundert vier. 
 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der 
Eheschließung: 
1. der Dienstknecht Hermann Philipp*) Naumann 
  
  
der Persönlichkeit nach 
  
  
  
  
  
  
  
bekannt, 
evangelischer Religion, geboren am ..............................elf ten 
Dezember des Jahres tausend achthundert 
sieben und siebzig zu Schreibendorf, Kreis Brieg 
  
  
,wohnhaft in Namslau, 
  
Sohn des Schlächters Philipp August*) Naumann und seiner Ehefrau Karoline, 
  
geborenen Raue, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wohnhaft 
in Schreibendorf, Kreis Brieg 
die Dienstmagd Amalie Schmidt, 
der Persönlichkeit nach auf Grund ihres Gesindedienstbuchs 
anerkannt, 
evangelischer Religion, geboren am fünf ten 
Mai des Jahres tausend achthundert 
neun und siebzig — zu Brieg  
  
,wohnhaft in Halbendorf, Kreis Oppeln, 
  
Tochter des Seilers Ludwig Heinrich Schmidt, wohnhaft in Brieg, und seiner 
  
verstorbenen Ehefrau Bertha, geborenen Dreher, 
zuletzt wohnhaft 
  
  
in Brieg. 
  
E 
D 
*1 
Durch das am 23. Dezember 1909 rechtskräftig 
gewordene Urtheil des Königlichen Landgerichts 1 in 
Berlin ist die Ehe zwischen dem Hermann Philipp 
Naumann und der Amalie Naumann, geborenen Schmidt, 
geschieden worden. 
Namslau am 5. Januar 1910. 
Der Standesbeamte. 
. 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister be- 
glaubigt 
Namslau am 5. Jumuar 1910 
der Standesbeamte 
. 
Siegel. 
Beglaubigt. **) 
Namslau am 11. Januar 1910. 
Der Gerichtsschreiber 
des Königlichen Amtsgericht 
N. 
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe der Verlobten und ihrer Eltern anzugeben, ebenso sämmtliche Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
**) Die Form des Beglaubigungsvermerkes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, die für die Beglaubigung von Abschriften durch die Gerichtsschreiber gelten.
        <pb n="255" />
        Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. der Kaufmann*) Willhelm Grimm, 
  
  
  
der Persönlichkeit nach 
  
  
  
  
  
  
bekannt, 
45 Jahre alt, wohnhaft in Namslau 
4. der Kutscher Richard Schubert, 
der Persönlichkeit nach guf Grund sceines Millitärpasses  
anerkannt, 
  
37 Jahre alt, wohnhaft in Halbendorf, Kreis Oppeln. 
  
  
Der Standesbeamte richtete an die Verlobten einzeln und nach 
einander die Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten bejahten diese Frage und der Standesbeamte 
sprach hierauf aus, 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig 
verbundene Eheleute seien. 
Der Dienstknecht Naumann erklärte, dass er das von seiner Ehefrau am 
23. Mai 1901 zu Breslau geborene Kind Eduard als das seinige anerkenne**). 
  
  
  
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Hermann Philipp Naumaunn. Amalie Naumann, geborene Schmidt. 
Wilhelm Grimm. Richard Schubert, 
............ .. .. 
    
———————————————————————————————————————————————————————————————— 
Der Standesbeamte. 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
Namslau am 29. März — — 10904— 
der Standesbeamte 
N. 
  
*) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Zeugen anzugeben. 
**) Die Nummer der Eintragung im Geburtsregister ist, wenn bekannt, anzugeben.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        — 247 — 
wohnhaft in. 
und zeigte an, daß. 
wohnhaft in. 
geboren zu....................·.......·......·.........................................................................................·.......·........ 
des Jahres tausend neunhundert..................·............. -........................·.....................-............. 
................................. mittags um Uhr 
verstorben sei--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
----------------Vorgelesen, genehmigt und----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
Der Standesbeamte.
        <pb n="258" />
        — 248 — 
wohnhaft in............·........·..·..................·.....................................·.............·.....·...........·...................... 
und zeigte an, daß....·....................................»................·..........................................................·.... 
wohnhaft in.·...................··......·..........·...............··..·................·..·...·.............................................·........ 
geboren zu...............·................... 
des Jahres tausend neunhundert..·....·.....·...............................·.....·.....·................................. 
................................. mittags um Uhr 
verstorben sei...........·.....................·...............................................·.......................·.......·................·..·, 
Vorgelesen, genehmigt und 
Der Standesbeamte.
        <pb n="259" />
        nicht mächtig ist und sich nur in polnischer Sprache 
erklären kann, wurde der ron Person bekannte Lehrer 
Karl Hildebrand, wohnhaft in Obornik, als Dol- 
metscher zugezogen. Dieser versicherte an Eidesstatt, 
dass er treu und gewissenhaft  übertragen werde. 
Oginski zeigte darauf durch den Dolmetscher an,  
249 
C 1. 
Nr. 49. 
  
.. Obornik am 17. November 1901. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach 
  
  
bekannt, 
  
der Stellenbesitzer Joseph Karl Paul*)  Oginski, 
  
wohnhaft in Obornik. Da der Erschienene der deutschen Sprache 
und zeigte an  daß der Schüler Jgnaz Joseph Oginski, 
  
  
  
  
   
  
—alt kathiolischer Religion, 
wohnhaft in Obornik bei dem Anzeigenden, 
geboren zu Rawitsch am 7. September 1894,**) 
  
  
  
  
  
  
  
— 
— 
Sohn des Anzeigenden und seiner Ehefrau Maria Olga, geborenen 
Nowak, 
  
  
zu Obornik in der Wohnung des Anzeigenden 
  
am siebzehn ten November 
des Jahres tausend neunhundert eins 
Nachmittags um ein ein halb Uhr 
verstorben sei. 
geschrieben.) Dem Anzeigenden in polnischer Sprache durch den Dolmetscher 
  
  
Uhr 
(Vorstehend 4 Druckworte gestrichen, 6 Zeilen am Rande 
  
  
  
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Joseph Karl Paul Oginski. Karl Hildebrand , ., 
  
Der Standesbeamte. 
*) Es sind stets sämmtliche Vornamen des Verstorbenen und seiner Eltern anzugeben, soweit die Namen bekannt sind. 
**) Des Vermerkes, daß der Versterbene ledig gewesen sei, bedarf es nicht, wenn es nach seinem Alter ausgeschlossen ist, daß er verheirathet war. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 
41
        <pb n="260" />
        — 250 
C 2. 
Nr. 433. 
Kostenblut  am 30. Dezember 1903. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach — 
bekannt, 
  
  
—. 
der Bauerngutbesitzer Ferdinand Reschke,. — — 
  
  
wohnhaft in Kostenblut, — — — — — 
und zeigte an, daß der Ackerknecht Emil Heinrich*) Hetzel, — 
  
  
  
40 Jalre alt, 
evangelischer Religion, 
wohnhaft in Kostenblut, — — 
  
  
geboren zu Gräfenberg, Bezirksamt Forchheim, Wittwer, – 
  
  
  
Sohn...........................des Tagelöhners Heinrich Hetzel und seiner Ehefrau  
Emilie (Familienname unbekannt) in Gräfenberg, Bezirksamt Forchheim, 
des Togelöhners Heinrich Hetzel und seiner Ehefrau 
  
     
zu Kostenblut in dem Gesindehause des Anzeigenden**) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
am « neun und zwanzigs ten Dezember — 
des Jahres tausend neunhundert vier — — — — 
Vormittags um vier — — Uhr 
verstorben sei. — — 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. — — 
  
Ferdinand Reschke. . 
Der Standesbeamte. 
  
Kostenblut am 5. Januar 1904. 
Das nebenstehende Wort »tausend neunhundert 
ist Schreibfehler; es muss heissen: 
tausend neunhundert drei. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
Der Standesbeamte. 
N. 
*) Es sind stets sämmtliche Vornamen des Versterbenen und seiner Eltern anzugeben, soweit die Namen bekannt sind. 
**) Wird die Anzeige nicht von dem Familienhaupte, sondern von demjenigen erstattet, in dessen Wohnung oder Behausung sich der Sterbefall ereignet 
so ist dies in der Eintragung ersichtlich zu machen.
        <pb n="261" />
        C 3. 
Nr. 3. 
1901. 
  
Berlin am 10. September 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach 
  
bekannt, 
  
  
die Hebamme, Wittwe Ida Friedemann, 
  
  
wohnhaft in Berlin, Potsdamerstrasse 3 , 
und zeigte an, daß in ihrer Gegenwart von der Luise*) Krüger, geborenen 
Mattern, evangelischer Religion, in der Wolnung des Ehemanns, des 
Hutmachers Robert Krũger, evangelischer Religion, zu Berlin, Haupt- 
  
strasse 3, am zehnten September tausend neunhundert eins 
Nachmittags um drei Uhr ein todtes Mädchen geboren 
worden sei**) 
(Nebenstehend 20 Zeilen gestrichen, vorstehend 
3 Zeilen am Rande geschrieben.) 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, 
Ida Friedemann. 
Der Standesbeamte. 
N. 
  
  
  
  
  
alt. ,  Religion 
zu 
am...··.................. .............·................·............ .·............. «......·...........................·......................... ... 
des Jahres tausend neunhundert.........................·.................................·.·.............. 
................................ mittags um ...................................Uhr 
verstorben sei...........................................·.....·.....................................................................·...... 
Vorgelesen, genehmigt und................................................·......·..........·....·................ 
*) Es sind Stand oder Gewerbe und Religionen der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
**) Ist das Kind in der Geburt verstorben, so hat die Eintragung zu lauten: 
ein Mädchen geboren worden und daß das Kind in der Geburt verstorben sei. 
41*
        <pb n="262" />
        252 
Nr. 1236. 
Berlin am 19. August — 1901. 
  
  
  
Der Erste Staatsanwalt bei dem Königlichen Landgericht I in Berlin 
  
hat mitgetheilt, 
wohnhaft--in 
und zeigte an, daß der Maurergeselle Gottfried Lehmann, 
  
  
  
   
    
  
  
27 Iahre alt, evangelischer Religion, 
wohnhaft in Berlin, 
geboren zu Stettin, ledig, 
  
  
Sohn — der verstorbenen, zuletzt in Blindow, Kreis Prenzlau, 
wohnhaft gewesenen Eheleute Otto Lehmann (Stand oder Gewerbe un- 
bekannt) und Rosalie, geborenen Richter, 
  
zu Berlin im Thiergarten 
  
  
am vierzehn ten August 
des Jahres tausend neunhundert eins 
  
  
  
V’ormittags um sieben Uhr 
verstorben sei todt aufgefunden worden sei. Tag und Stunde des Todes 
sind nicht festgestellt worden. 
 Vorgelesen, genehmigt und 
(Vorstehend 20 Druckworte gestrichen.) 
  
  
  
  
   
Der Standesbeamte. 
Auf Anordnung des Königlichen Amtsgericht l 
in Berlin wird berichtigend vermerkt, dass der Vor- 
name des Lehmann nicht Gottfried, sondern Gottlieb 
gewesen und dass er nicht zu Stettin, sondern zu 
Angermünde    geboren ist. 
Berlin am 14. November 1901. 
Der Standesbeamte. 
N.
        <pb n="263" />
        253 — 
Geburtsurkunde. 
Nr. 
am                                                                             19..... 
........................................................................................................................................................................... kannt, 
.................................................................................................... Religion, und zeigte an, daß von der 
..................................................................................................................................................................... Religion, 
wohnhffftt::.... 
zu·........................................·.».....................................................................................··............................................... 
am..·..................................................·................... ten...........·...................·..............................·.......... des Jahres 
tausend neunhundert .2mZZA. U7Ö mittags 
um......................................................................................... Uhrein...........·...................................................... 
geboren worden sei und daß das Kind...........................·..................-......·................... Vornamen 
erhalten habe. 
Vorgelesen, genehmigt und 
——————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————3 
(Siegel.)
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        — 255 — 
Bb. 
Heirathsurkunde. 
  
tausend neunhundert 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der Ehe- 
schließung: 
  
  
  
  
1.  der   
der Persönlichkeit nach 
..................................................................................................................................................................... kannt 
........................................ Religion, geboren am                                          .............ten 
.................................................................. des Jahres tausend hundert 
.....·.«.....«............ zu............·.....·........................................ .......·.............·..................... 
........................................................................ ,wohnhaft in 
Sohn de...............................·...................................·...............................·......·.......·................·........................... 
............................................................................................................................................................. wohnhaft 
in..............·.·........................·.........·.......................·............·.....................................·........................................... , 
.die...................·........................................................................................................................................................ 
der Persönlichkeit nach............................................·.....·...................·....................·.................................... 
kannt, 
....................................... Religion, geboren am.  ten 
.................................................................. des Jahres tausend ................... hundert 
................................................................... zu 
......................................................................... ,wohnhaft in 
Tochter de 
. wohnhaft
        <pb n="266" />
        — 256 — 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3.d.........................................................................................................................................·..·.........·........................ 
der Persönlichkeit nach.............. 
...................................................................................................................................................................... kannt, 
........... Jahre alt, wohnhaft in 
.............................................................................................................................................................................. 
4.  d.............................. 
........................................................... kannt, 
.......... Jahre alt, wohnhaft in...................... 
Der Standesbeamte richtete an die Verlobten einzeln und nach einander 
die Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten bejahten diese Frage und der Standesbeamte sprach 
hierauf aus: 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig ver- 
bundene Eheleute seien. 
—————————————————————————————————————————————————————————————————————————————— 
  
Der Standesbeamte. 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths- Haupt- Register des Standesamts zu 
...................................................... am.....................................19................. 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.)
        <pb n="267" />
        Reichs-Gesetbl. 
1899. 
— 257 — 
Ce. 
Sterbeurkunde. 
Nr. 
................................................................................ anI»»»»«»«»«»m»«««»«»»«»m»«»«»«».10 
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
wohnhaftin...........·......·.........................·...............·............·..................·........·....·...·.......................··.................. 
undzeigtean,daß............................................................................·.....·......................·............·...............·. 
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
wohnhaftin.................................................-...............................·...........·.......·....·...·............ ....................·...... 
geborcnzu..............................·......·.......·..·..........................................................................................................·. 
....................................................................................................................................................................................... 
dchahIcstausendneunhundert...............................·..........·....................·........................·...................... 
................................. nnttags um 1llu 
......................................................................................................................................................... 
......................................................................................................................................................................................... 
(Siegel.)
        <pb n="268" />
        D. 
Gültig nur zum Zwecke der Trauung. (§. 82 des Gesetzes vom 6. Februar 1875.) 
Bescheinigung der Eheschließung. 
  
Zwischen dem 
wohnhaft in 
und der 
wohnhaft in... 
ist vor dem unterzeichneten Standesbeamten heute die Ehe geschlossen worden. 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.)
        <pb n="269" />
        DI. 
Gültig nur zum Zwecke der Trauung. (§. 82 des Gesetzes vom 6. Februar 1875.) 
Bescheinigung der Eheschließung. 
  
Zwischen dem Schlossermeister Otto Heinrich Richter, 
  
wohnhaft in Berlin, 
  
und der Anna Catharina Reinhardt, 
wohnhaft in Steglitz, Kreis Teltow, 
  
  
ist vor dem unterzeichneten Standesbeamten heute die Ehe geschlossen worden. 
Berlin am 6. Februar 1901. 
  
Der Standesbeamte. 
N. 
(Siegel.)
        <pb n="270" />
        E. 
Aufgebot. 
Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
1.der.....................................................................·..·................·.........·........·...................................·...».................................·.......... 
wohnhaft in..................................·.....................................................·.............................................·........................................ 
Sohn de.................................··...........·..................................................·.................·..........·......................·..·................................ 
.......................................................................................................................................................................... 
2.   die 
wohnhaft in 
Tochter de........... 
die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots hat in de............ 
............................................................................................................................................. zu geschehen. 
..................................................... am 19 
  
  
(Siegel.) 
Ausgehängt am ... haus in 
am..– 19. . 
Abgenommena 19. 
(Siegel.)
        <pb n="271" />
        — 261 — 
E 1. 
Aufgebot. 
  
Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
  
1. der Tischlergeselle Hermann Ludwig Starke, 
  
  
wohnhaft in Berlin, Prinzenstrasse 32, früher in Templin,*) 
Sohn des Maurermeisters Anton Philipp Starke und seiner Elefrau Emilie Luise, geborenen 
  
Pelkmann, wohnhaft in Templin 
  
  
2. die Näherin Auguste Antonie Dorothea Neubauer, 
  
  
wohnhaft in Königs- Wusterhausen, Kreis Teltow, 
Tochter des Schlossermeisters  Theodor Wilhelm Neubauer, wohnhaft in Königs-Wusterhausen, 
und seiner verstorbenen Ehefrau Dorothea, geborenen Hegmann, zuletzt wohnhaft in  Königs- 
  
Wusterhausen, 
die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots hat in den Gemeinden Berlin, Templin und Königs- 
Wusterhausen, Kreis Teltow,  zu geschehen. 
.................................. Berlin am 26. Februar 1901. 
  
  
Der Standesbeamte. 
(Siegel.) N. 
  
  
Ausgehängt am Rathhaus in Templin 
am 1. März- 1901. 
Abgenommen am 16. März 1901.****) 
................................. Templin am 16. März 1901. 
  
  
  
Der Bürgermeister. 
Siegel.) N. 
****) 
  
  
) Vergl. §. 46 Nr. 3 des Gesetzes. 
**)  Es ist stets der Wohnort der Eltern der Verlobten anzugeben. 
***)  Zwischen den Tagen des Aushanges und der Abnahme müssen 14 volle Kalendertage liegen. 
****)  Die Bescheinigung ist von dem Beamten (Bürgermeister, Gemeindevorsteher, Standesbeamten u. s. w.) zu unterzeichnen, 
welcher die Bekanntmachung des Aufgebots bewirkt hat.
        <pb n="272" />
        — 262 — 
  
  
  
  
  
  
F. 
Bescheinigung des Aufgebots 
und 
standesamtliche Ermächtigung. 
Der unterzeichnete Standesbeamte des. Standesamts in.. 
.. bescheinigt hiermit, daß zum Zwecke der Eheschließung zwischen 
1. dem nnnn-    
– ..-. -- , geboren am. 1 
zu .........................·......·.........................·...·.... 
wohnhaft in...............................................................·.......................................·.........................·................ ..................... 
Sohn de. ..................... ............... ..................... ".«......·................................................................ 
................................................................................................................................................................................................... 
2.der......·........................................·...·............................................................·............·.·.....·..........·............................................·.· 
......».....·........·....·...·......·.. , geboren am.....··....·.......... ,...·.....«··....·" 1 
zu..·.....................·...........·................·...............................·...........·....................................·..·....................................................·. 
wohnhaft in.........·............·................ .............................·.......·.....................................................................·....................... 
Tochter de. .-.....................................................................................·...·.... 
das Aufgebot vorschriftsmäsig durch Aushang am............................................·...·....·.........·..·............ haus 
in..............................................·.....·......... vom............................................... bis.-.........·.............. -..................... 19 
  
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
  
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. Zugleich ertheilt 
der unterzeichnete Standes beamte die Ermächtigung, daß die Ehe vor dem Standesbeamten 
in....·......................................................................·............................................ geschlossen werde. 
Der Standesbeamte.
        <pb n="273" />
        FI. 
Bescheinigung des Aufgebots. 
und 
Standesamtliche Ermächtigung.*) 
Der unterzeichnete Standesbeamte des Grossherzoglich badischen Standesamts in Freiburg 
bescheinigt hiermit, daß zum Zwecke der Eheschließung zwischen 
1. dem Gastwirthe Friedrich Ilgner 
  
  
  
  
  
zu Freiburg, 
wohnhaft in Freiburg, 
Sohn des Gastwirths Josef Friedrich Otto Ilgner und seiner Ehefrau Catharina, 
geborenen Deutsch, wohnhaft in Freiburg 
  
  
  
  
  
  
2. der Lehrerin Susanne Barbara Spiegelhalter — 
— — „geboren am 3. April 1879 
  
  
zu Emmendingen, 
wohnhaft in Emmendingen, 
Tochter des verstorbenen Weinbauers Berthold Spiegelhalter, zuletzt wohnhaft in Emmen—- 
dingen, und seiner Ehefrau Barbara, geborenen Sonntag, wohnhaft in Emmendingen, 
  
  
  
  
das Aufgebot vorschriftsmäßig durch Aushang am Rathaus 
in Freiburg vom 23. April bis 8. Mai 1907 
  
  
  
und am Rathaus in Emmendingen vom 25. April 5bis 10. Mai 1901 
  
  
  
  
........................................ Freiburg am 12.Mai 1901. 
  
Der Standesbeamte. 
(Siegel.) A. 
*) Ist nur die Bescheinigung des Aufgebots zu ertheilen, so sind die Worte und standesamtliche Er- 
mächtigung sowie der Schlußsatz zu durchstreichen. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        — 265 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
  
  
Nr.16 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands. S. 265. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen 
Pariser Sanitätskonvention von 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische Kolonien. 
S. 266. — Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug. 
S. 266. 
  
  
(Nr. 2567.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 17. April 1899. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 13. April d. J. beschlossen, in der Nr. XLV der Anlage B zur 
Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Ziffer 5 
aufzunehmen: 
„Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser- 
stoffe dürfen statt der gemäß Ziffer 1 lit. a und b geprüften auch 
solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach 
den für die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften 
(Militär- Transport- Ordnung vom 18. Januar 1899 §. 54 Ziffer 23) 
amtlich geprüft und innerhalb der letzten drei Jahre nachgeprüft sind. 
In diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären 
verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 4 
Anwendung.“ 
Die neue Bestimmung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 17. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesehbl. 1899. 43 
Ausgegeben zu Berlin den  21. April 1899.
        <pb n="276" />
        — 266 — 
(Nr. 2568.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen Pariser 
Sanitätskonvention von 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische 
Kolonien. Vom 17. April 1899. 
Nach Maßgabe einer von den Königlich großbritannischen Delegirten auf der 
Pariser Sanitätskonferenz im Jahre 1894 abgegebenen und nachmals von der 
Königlich großbritannischen Regierung wiederholten Erklärung findet die Pariser 
Sanitätskonvention auf alle Kolonien und Besitzungen Ihrer britischen Majestät 
mit Ausnahme von Kanada, Neufundland, Kap der guten Hoffnung, Natal, 
Neu-Süd-Wales, Viktoria, Queensland, Tasmanien, Süd-Australien, West- 
Australien und Neu-Seeland Anwendung. 
Berlin, den 17. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bülow. 
  
(Nr. 2569.) Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in 
Kammzug. Vom 20. April 1899. 
Auf Grund des §. 50 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen: 
Vom 1. Juni 1899 ab wird der Börsenterminhandel in Kamnzug, 
insoweit er nicht die Abwickelung der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen 
Geschäfte zum Gegenstande hat, untersagt. Vom 1. Mai 1900 ab 
ist in Ansehung der vor dem 1. Juni 1899 abgeschlossenen Geschäfte 
auch die Abwickelung im Börsenterminhandel nicht mehr gestattet. 
Berlin, den 20. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="277" />
        — 267 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr.17. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 267. 
  
  
(Nr. 2570.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird.   Vom 25. April 1899. 
wird. 
Auf Grund der §§. 120 e und 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomas- 
schlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschriften 
erlassen: 
§. 1. 
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen oder 
Thomasschlackenmehl gelagert wird, müssen geräumig und so eingerichtet sein, 
daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. 
§.  2. 
Die Vorzerkleinerung der Schlacke von Hand darf nicht in den Aufgabe- 
räumen für die Feinmühlen, sondern muß entweder im Freien oder in Schuppen 
vorgenommen werden, die auf allen Seiten offen sind. 
§.  3. Die zur maschinellen Vorzerkleinerung der Schlacke dienenden Apparate 
sowie die Feinmühlen müssen so eingerichtet sein, daß ein Austritt des Staubes 
in die Arbeitsräume thunlichst vermieden wird. Sie müssen, sofern nicht durch 
andere Vorkehrungen eine Verstäubung nach außen verhindert ist, mit wirksamen 
Vorrichtungen zur Absaugung des Staubes und zu seiner Abführung nach einer 
Staubkammer versehen sein. 
§.   4. 
Die Zuführung des Mahlguts sowie dessen Aufgeben an die zur Vorzer— 
kleinerung dienenden Apparate und an die Feinmühlen muß so eingerichtet sein, 
daß eine Staubentwickelung thunlichst verhütet wird. 
Wird die Schlacke den Feinmühlen in Transportgefäßen zugeführt, so muß 
die Beschickung so eingerichtet sein, daß die Transportgefäße unmittelbar über den 
Aufgabetrichtern entleert werden und daß, z. B. durch theilweise Ummantelung der 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1899.
        <pb n="278" />
        — 268 — 
Aufgabestellen und durch Staubabsaugung, das Eindringen von Staub in die 
Arbeitsräume thunlichst verhindert wird. 
§. 5. 
Die Außenwandungen und Fugen der Mühlen, der Zerkleinerungs- und 
sonstigen staubentwickelnden Apparate, der Staubleitungen und Staubkammern 
müssen staubdicht sein; entstehende Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. 
Die Staubleitungen und Staubkammern müssen so eingerichtet sein, daß 
sie im regelmäßigen Betriebe von außen gereinigt und entleert werden können. 
§. 6. 
Reparaturarbeiten an den im §. 5 bezeichneten Apparaten und Einrichtungen, 
bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schlackenstaub ausgesetzt sind, darf 
der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm ge- 
lieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase 
schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher u. s. w., tragen. 
§. 7. 
Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen 
und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden 
Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung thunlichst ver- 
hindert wird. 
§. 8. 
Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der 
Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf, wenn nicht eine 
Stautentwickelung durch andere Vorkehrungen verhindert ist, nur unter der 
Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. 
§.  9. 
Säcke, in denen das Mehl in Stapeln gelagert wird, dürfen keine geringere 
Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel mit dem Gewichte 
von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das Mehl in Stapeln 
von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht unter fünfzehn 
Unzen haben. 
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß in besonderen, von anderen 
Betriebsräumen getrennten Räumen geschehen. In den Mühlräumen dürfen 
höchstens die Säcke der letzten Tagesproduktion verbleiben. 
Von den Bestimmungen des Abs. 1 können Ausnahmen durch die höhere 
Verwaltungsbehörde bewilligt werden, soweit ihr der Nachweis erbracht wird, daß 
nach der Betriebsweise oder nach der Beschaffenheit des zu lagernden Mehles ein 
häufigeres Zerreißen der Säcke und Verstäuben des Mehles ausgeschlossen ist. 
§. 10. 
Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) auf- 
bewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind.
        <pb n="279" />
        — 269 — 
Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos 
bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in 
Säcke vermieden wird. 
Sofern nicht durch andere Vorkehrungen eine Staubentwickelung bei der 
Absackung verhindert ist, darf letztere nur unter der Wirkung einer ausreichenden 
Absaugevorrichtung erfolgen. 
§. 11. 
Die Fusböden der im §. 1 bezeichneten Räume sind, sofern Arbeiter in 
denselben beschäftigt werden, vor Beginn jeder Arbeitsschicht oder während jeder 
Schicht in einer Arbeitspause feucht zu reinigen. Während des Reinigens darf 
den damit nicht beschäftigten Arbeitern der Aufenthalt in diesen Räumen nicht 
gestattet werden. 
§. 12. 
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Branntwein mit in 
die Anlage bringen. 
§. 13. 
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Ge- 
legenheit zu geben, ein warmes Bad zu nebmen. 
§. 14. 
In denjenigen Räumen der Anlage, in welche Thomasschlacke oder Thomas— 
schlackenmehl eingebracht wird, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern die 
Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Diese Bestimmung hat bis zum 30. Juni 1909 Gültigkeit. 
§. 15. 
Die Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zerkleinern oder Mahlen der 
Thomasschlacke sowie beim Abfüllen, Lagern oder Verladen des Thomasschlacken- 
mehls verwendet werden, darf täglich die Dauer von zehn Stunden nicht über- 
schreiten. Zwischen den Arbeitsstunden müssen Pausen von einer Gesammtdauer 
von mindestens zwei Stunden, darunter eine Pause von mindestens einer Stunde 
gewährt werden. 
§. 16. 
Der Arbeitgeber darf zu den im §. 15 bezeichneten Arbeiten nur solche 
Personen einstellen, die ihm nicht als Gewohnheitstrinker bekannt sind und welche 
die Bescheinigung eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten
        <pb n="280" />
        — 270 — 
Arztes darüber beibringen, daß bei ihnen Krankheiten der Athmungsorgane nicht 
nachweisbar sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und 
dem Aufsichtsbeamten (§. 139 b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 17. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand 
sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch 
einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht etwa von einem Arzte bewirkt werden, 
verantwortlich. 
Dieses Kontrolbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 
2. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts 
jedes Arbeiters; 
3. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters; 
4. den Namen des Arztes, welcher den Arbeiter bei der Krankmeldung 
etwa untersucht hat; 
5.   den Tag der Genesung eines Arbeiters oder seines Todes. 
§. 18. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 17 dieser Vorschriften an 
einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. 
§.  19. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1899 in Kraft. 
Soweit in einzelnen Betrieben zur Durchführung der in den §§. 1 bis 5, 
7, 8, 10, 13 enthaltenen Bestimmungen umfangreiche Aenderungen der Betriebs- 
einrichtungen erforderlich sind, kann die höhere Verwaltungsbehörde hierzu Fristen 
von höchstens einem Jahre, vom Inkrafttreten (Abs. 1) dieser Bestimmungen ab 
gerechnet, gewähren. 
Berlin, den 25. April 1899. 
 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="281" />
        — 271 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 18. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. S. 271. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. S. 273. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2571.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 26. April 1899. 
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, treten die nachstehenden Veränderungen ein: 
1. In Ziffer 2 (Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röst- 
ofenbetriebe) ber Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) 
erhält der erste Absatz der Spalte 2 folgende Fassung: 
Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate be- 
nutzten Röstöfen sowie der Bleiröstöfen. 
2. In Ziffer 7 (Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegel- 
gußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke, 
sowie Hochofengießereien) der Gruppe A Bergbau, Hütten- und 
Salinenwesen) erhält Spalte 2 folgende Fassung: 
Soweit regelmäßig in mehr als zwei Schichten gearbeitet 
wird, der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends. 
In Werken, in welchen die Arbeit . jedem zweiten Sonn- 
tage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen 
Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends. 
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, 
Neujahrs- Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. 
Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 
5 Stunden. 
3. In Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B (Industrie der Steine und Erden) 
erhält der erste Satz im dritten Absatze der Spalte 2 folgende Fassung: 
Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas sowie von 
Gußglas (Roh- und Spiegelglas), soweit sie aus Wannenöfen 
mit dreischichtigem Betrieb erfolgt, die Verarbeitung der Glas- 
masse, jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1899.
        <pb n="282" />
        — 272 — 
Ebendaselbst erhält der erste Satz im fünften Absatze der Spalte 2 
folgende Fassung: 
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- und Spiegelglas), 
soweit sie nicht aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betrieb er- 
folgt, an dreien von vier auf einander folgenden Sonntagen 
sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die 
Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. 
4. In Ziffer 23 (Herstellung flüssiger Kohlensäure) der Gruppe D (Chemische 
Industrie) erhält Spalte 2 folgende Fassung: 
Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressions- 
pumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September, 
außerhalb dieser Zeit nur in solchen Betrieben, welche die Kohlen- 
säure durch Verbrennen von Koks entwickeln. 
5. Die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) erhält folgenden Zusatz: 
  
  
  
  
Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
  der nach §. 105 d unter welchen die Arbeiten 
der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. gestattet werden. 
1. 2. 3. 
8. Fisch— Während der Zeit Die den Arbeitern zu 
räuchereien. vom 15. September gewährende Ruhe hat für 
bis zum 15. Mai, jeden Sonntag, an dem 
außer an acht Sonn- innerhalb der freigegebenen 
tagen, der Betrieb in- Zeit der Betrieb ruht, min- 
nerhalb 12 Stunden. destens 36 Stunden zu 
dauern. 
Der Arbeitgeber hat die 
von der Landeszentral- 
behörde erlassenen Kontrol- 
vorschriften zu beobachten. 
  
  
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. April 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="283" />
        — 273 — 
(Nr. 2572.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 26. April 1899. 
Auf Grund des §. 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
nachstehende Bestimmungen über die Arbeitszeit in Getreidemühlen erlassen: 
I. 
1. In Getreidemühlen ist den Gehülfen und Lehrlingen innerhalb der 
auf den Beginn ihrer Arbeit folgenden vierundzwanzig Stunden eine ununter- 
brochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Werden die 
Getreidemühlen ausschließlich oder vorwiegend mit Dampfkraft betrieben, so hat 
die ununterbrochene Ruhezeit mindestens zehn Stunden zu betragen. Bei Betrieben 
mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit an Sonntagen, an 
denen auf Grund der §§. 105e Abs. 1, 105f Abs. 1 der Gewerbeordnung Aus- 
nahmen von den im §. 105b Abs. 1 a. a. O. getroffenen Bestimmungen zuge- 
lassen sind, insoweit beschränkt werden, als die Durchführung des wöchentlichen 
Schichtwechsels es erforderlich macht. 
Auf Getreidemühlen, in deren Betrieb ausschließlich Wind als Betriebs- 
kraft benutzt wird, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Für Getreidemühlen, welche ausschließlich mit durch unregelmäßige Wasser- 
kraft bewegten Triebwerken arbeiten und nicht mehr als einen Gehülfen beschäftigen, 
können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der vorgeschriebenen 
Ruhezeit an höchstens fünfzehn Tagen im Jahre zugelassen werden. 
2. Lehrlinge unter sechszehn Jahren dürfen in Getreidemühlen aller Art 
nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens 
beschäftigt werden. 
II. 
Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
gelten solche Personen, welche bei der Bedienung der Mahlgänge beschäftigt 
werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung 
zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehr- 
vertrag nicht abgeschlossen ist. 
III. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1899 in Kraft. 
Berlin, den 26. April 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
—““[—— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        275 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
  
Nr.19. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuer- 
waffen im Deutschen Reiche. S. 275. 
  
  
(Nr. 2573.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für 
Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche. Vom 26. April 1899. 
Auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 109) hat der Bundesrath folgende Beschlüsse gefaßt: 
I. Die durch die Königlich belgische Verordnung vom 4. Oktober 1898 
(Moniteur belge No. 279) vorgeschriebenen Prüfungszeichen der Probir- 
bank für Handfeuerwaffen zu Lüttich werden als den deutschen Prüfungs- 
zeichen gleichwerthig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Hand- 
feuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen: 
1. Einläufige Vorderlader- Jagdgewehre: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen O, 
das endgültige Zeichen mit der Krone , 
den Perron 1, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs;*) 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1#, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
2. Einläufige Hinterlader- Jagdgewehre: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen G, 
das endgültige Zeichen mit der Krone . 
1 
  
*) Das Zeichen des Kontroleurs besteht aus einem oder zwei Buchstaben mit einem 
Sterne darüber: A, B, AB, AC, u. s. w. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1899.
        <pb n="286" />
        — 276 — 
den Perron 1, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Kaliber des Patronenlagers,*) 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron # 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
3. Einläufige Jagdgewehre mit glatter Würgebohrung: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen #, r 
das endgültige Zeichen mit der Krone , 
den Perron 1, 
das Zeichen: Choke, 
das Kaliber in Millimeter, an der Laufmündung gemessen, 
das Kaliber in Millimeter, 22 Centimeter vom hinteren Ende 
des Laufes gemessen, 
das Kaliber des Patronenlagers, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 4) 
auf dem Verschlusse: 
den Perron k#, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
4. Einläufige Jagdgewehre mit ganz oder theilweise gezogener Würge- 
bohrung: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen O, 
das endgültige Zeichen mit der Krone 
  
*) Das Kaliber des Patronenlagers wird — außer bei den Flobertbüchsen — nach 
der Nummer der entsprechenden Patrone angegeben, und zwar durch die Kalibernummer mit 
dem Buchstaben C darunter in einer Raute, z. B. . 
Bei Flobertbüchsen wird das Kaliber des Patronenlagers durch Zeichen folgender Art 
angegeben: FI.. 22 I. — FI. 22 C. — FL. 9 M. L. — FL. 9 M. C. — ’L. 8 M. 1 L. — 
FL. 7 M. u. s. w., wobei bedeutet Fl.: Flobert; 22 (die Zahl allein): die Nummer der 
Patrone, dem Patronenlager entsprechend; 9 M.: den Durchmesser der entsprechenden Patrone 
in Millimeter; L.: daß das Patronenlager für lange, C.: daß es für kurze Patronen ein- 
gerichtet ist.
        <pb n="287" />
        — 277 — 
den Perron 1, 
das Zeichen: CH. B. RAYE, 
das Kaliber in Millimeter, an der Laufmündung gemessen, 
das Kaliber in Millimeter, 22 Centimeter vom hinteren Ende 
des Laufes gemessen, 
das Kaliber des Patronenlagers, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 4) 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
5. Doppelläufige Vorderlader- Jagdgewehre: 
auf jedem Laufe: 
die vorläufigen Zeichen G G, »- 
das endgültige Zeichen mit der Krone 5 
den Perron l, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron I, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
6. Doppel- oder mehrläufige Hinterlader- Jagdgewehre: 
auf jedem Laufe: 
die vorläufigen Zeichen G G, 6e 
das endgültige Zeichen mit der Krone 
den Perron 1, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Kaliber des Patronenlagers, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 1; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron I, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
46*
        <pb n="288" />
        — 278 — 
7. Doppel- oder mehrläufige Jagdgewehre mit glatter Würgebohrung: 
auf jedem Laufe: 
die vorläufigen Zeichen G# G, 
das endgültige Zeichen mit der Krone à 
den Perron 1, 
das Zeichen: Choke, 
das Kaliber in Millimeter, an der Laufmündung gemessen, 
das Kaliber in Millimeter, 22 Centimeter vom hinteren Ende 
des Laufes gemessen, 
das Kaliber des Patronenlagers, 
das Zeichen des Kontroleurs) 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 1; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
8. Doppel- oder mehrläufige Jagdgewehre mit ganz oder theilweise ge- 
zogener Würgebohrung: 
auf jedem Laufe: 
die vorläufigen Zeichen G# O, 6 
das endgültige Zeichen mit der Krone 
den Perron L, 
das Zeichen: CII. B. RAYE, 
das Kaliber in Millimeter, an der Laufmündung gemessen, 
das Kaliber in Millimeter, 22 Centimeter vom hinteren Ende 
des Laufes gemessen, 
das Kaliber des Patronenlagers, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 4) 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
9. Revolver mit gezogenem Laufe: 
auf dem Laufe: 
das Zeichen 3, 
das Zeichen des Kontroleurs;
        <pb n="289" />
        — 279 — 
auf der Patronenlagerwalze: 
das endgültige Zeichen mit der Krone 8, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
auf den dem Gasdrucke besonders ausgesetzten Theilen des Revolvers: 
das Zeichen des Kontroleurs. 
10. Revolver mit glattem Laufe: 
auf dem Laufe: 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
die Jahreszahl; 
auf der Patronenlagerwalze: 
das endgültige Zeichen mit der Krone (9, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf den dem Gasdrucke besonders ausgesetzten Theilen des Revolvers: 
das Zeichen des Kontroleurs. 
1. Gezogene Flobertbüchsen*), welche außer dem Hahne noch eine besondere 
Verschlußeinrichtung besitzen: 
auf dem Laufe: 
das endgültige Zeichen mit der Krone 3, 
den Perron 1, 
das Zeichen à, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
das Kaliber des Patronenlagers; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1#, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
12. Glatte Flobertbüchsen*), welche außer dem Hahne noch eine besondere 
Verschlußeinrichtung besitzen: 
auf dem Laufe: 
das endgültige Zeichen mit der Krone , 
den Perron I, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
die Jahreszahl, 
das Kaliber des Patronenlagers; 
  
*) Vergl. die Anmerkung zu Ziffer 2.
        <pb n="290" />
        — 280 — 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
13. Einläufige Hinterlader- Pistolen, doppelläufige Vorderlader- Pistolen, 
Taschen- Pistolen (sogenannte Schottische u. s. w.), aus einem Stücke 
gearbeitete Hinterlader- Pistolen mit einem oder mehreren Läufen ohne 
Löthung — sämmtlich mit glatten Läufen —: 
auf jedem Laufe: 
das vorläufige Zeichen O, 
das endgültige Zeichen mit der Krone 8, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
die Jahreszahl; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 1; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
14. Doppel- oder mehrläufige Hinterlader- Pistolen mit glatten gelötheten 
Läufen: 
auf jedem Laufe: 
die vorläufigen Zeichen CG O, 
das endgültige Zeichen mit der Krone 6, 
die Jahreszahl, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlußhaken: 
den Perron 1; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
15. Gezogene Expreßbüchsen: 
auf dem Laufe: 
das vorläusige Zeichen S, er- 
das endgültige Zeichen mit der Krone , 
den Perron 1,
        <pb n="291" />
        — 281 — 
das Zeichen: EXPRESS 2&amp;, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
das Kaliber des Patronenlagers) 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
16. Glatte Expreßbüchsen: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen G, . 
das endgültige Zeichen mit der Krone I 
den Perron 1, 
das Zeichen: EXPRESS NON RAYE 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs, 
das Kaliber des Patronenlagers; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron k, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
17. Militärgewehre von wenigstens 8 Millimeter Kaliber und gezogene 
Jagdbüchsen für Einzelgeschoß: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen O, 
das endgültige Zeichen mit der Krone 
den Perron I, 
das Zeichen &amp;, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs; 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 2, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
II. Für die während der Gültigkeit der Königlich belgischen Verordnung vom 
11. Juli 1893 (Moniteur belge No. 203 — 204) geprüften Handfeuer- 
waffen bleibt die Bekanntmachung vom 1. Februar 1894 (Central- Blatt
        <pb n="292" />
        282 
für das Deutsche Reich S. 20) mit der Maßgabe in Kraft, daß deren 
Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 6 auch auf solche Jagdgewehre An- 
wendung finden, welche nicht Jagdflinten sind, und daß die Hinterlader- 
Jagdgewehre (Ziffer 2, 4, 5, 6) nur auf dem Verschlußhaken und auf dem 
Verschlusse, nicht dagegen auf dem Laufe mit dem Zeichen 1 (Perron) ge- 
stempelt sein müssen. 
Berlin, den 26. April 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="293" />
        Reichs · Gesetzblatt 
Nr. 20. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 283. — Bekannt- 
machung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügte Liste. S. 284. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeich- 
nungen in Mexiko. S. 284. 
  
  
      
(Nr. 2574.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 
6. Mai 1899. · 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 
1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung 
gebildet, welche die Bezeichnung 
Anmelde- Abtheilung VI 
führt. 
§.  2.  Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmelde- Abtheilung VI sowie 
für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmelde- Abtheilung VI 
zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerde- Abtheilung II zuständig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 6. Mai 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1899. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1899.
        <pb n="294" />
        284 
(Nr. 2575.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 13. Mai 1899. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 
1898, Reichs- Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist unter „Schweiz. A.“ mit Wirkung 
vom 4. Juni d. J. wie folgt zu ergänzen: 
16. Onsingen—Balsthal. 
Berlin, den 13. Mai 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
(Nr. 2576.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in 
Mexiko. Vom 16. Mai 1899. 
Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung der Vereinigten Staaten 
von Mexiko wird hierdurch unter Hinweis auf §. 23 des Gesetzes zum Schutze 
der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 Reichs- Gesetzbl. S. 441) bekannt 
gemacht, daß in Mexiko deutsche Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie 
inländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. 
Berlin, den 16. Mai 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="295" />
        285 
Reichs— Gesetzblatt.  
  
  
Nr. 21. 
  
  
Inhalt: Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts. 
S. 285. 
  
(Nr. 2577. 
14. November 1896. 
Sa Majesté le Roi des Belges, Sa 
Majesté le Roi d'Espagne et en 
Son Nom Sa Majesté la Reine- 
Régente du Royaume, le Président 
le la Réepublidue Française, Sa 
Majeste le Roi d’'Italie, Son Altesse 
Royalc le Grand-Duc de lagem- 
bourg, Duc de Nassau, Sa Mlajesteé 
Ia Reine des Pays-Bas et en Son 
Nom Sa Mujeste la Reine-Rogente 
du Roraume, Sa Masesté le Roi 
de Dortugal et (les Algarves, etc., 
etc. ct le Conseil Pedéral Suisse, 
desirant ECtablir des regles communes 
concernamt plusieurs matieres de dreit 
international privé, se rapportant 
à ln proceédure eivile, ont resoln de 
conclure un traité à cet ellet et ont 
nomme pour Leurs Plenipotentiaires, 
Savolr: 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
Ie Comte de (Grelle-Rogier, 
Son Enwoyt Extraor anns ire 
cet Ministre Plenipotentiaire 
Dres la Cour Royale des 
Pays-Bas; 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 
Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts. 
Vom 
(Uebersetzung.) 
Seine Majestät der König der Belgier, 
Seine Majestät der König von Spanien 
und in Seinem Namen Ihre Majestät 
die Königin- Regentin, der Präsident 
der Französischen Republik, Seine 
Majestät der König von Italien, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von 
Luxemburg, Herzog von Nassau, Ihre 
Majestät die Königin der Niederlande 
und in Ihrem Namen Ihre Majestät 
die Königin- Regentin, Seine Majestät 
der König von Portugal und Al- 
garbien, etc. etc. und der Schweizerische 
Bundesrath, 
von dem Wunsche beseelt, mehrere auf 
den Civilprozeß bezügliche Fragen des 
internationalen Privatrechts gemeinsam 
zu regeln, sind übereingekommen, zu 
diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen 
und haben zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich nieder- 
ländischen Hofe Grafen de 
Grelle-Rogier; 
48 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1899.
        <pb n="296" />
        — 286 
Sa Majesté le Roi d’Espagne 
et en Son Nom Sa Majesté la 
Reine-Régente du Royaume: 
M. Arturo de Baguer, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire pres la 
Cour Royale des Pays-Bas; 
Le Président de la Républidue 
Francaise: 
Le Comte de Ségur d'Agues- 
seau, Chargé T’allaires de 
France à La laye, et M. Louis 
Renault, Professeur de droit 
des gens à Tuniversite de 
Paris, Jurisconsulte Conseil 
au Departement des allaires 
5trangeres; 
Sa Mazjesté le Roi d’Italie: 
Le Marquis Paul de Gregorio, 
Son Chargé d’affaires à La 
IIaye: 
Son Altesse Royale le Grand- 
Duc de Luxembourg, Duc de 
Nassau: 
le Comte de Villers, Son Chargé 
d’aflaires à Berlin; 
Sa Majesté la Reine-Régente 
du Royaume des Pays-Bas: 
M.M. Jonkheer J. Röell, Mi- 
nistre des aflaires étrangeres, 
W. Fvan der Kaay, Ministre 
(le la justice, et T. M.C. Asser, 
Membre du Conseil d’état, 
Président des conférences de 
droit international privé, qui 
Oont eu lieu à La Haye dans 
les années 1893 et 1894; 
Seine Majestät der König von 
Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin- 
Regentin: 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich nieder- 
ländischen Hofe Herrn Arturo 
de Baguer, 
der Präsident der Französischen 
Republik: 
den französischen Geschäftsträger 
im Haag Grafen de Ségur 
d'Aguesseau und den Lehrer 
des Völkerrechts an der Universität 
von Paris, Rechtsbeistand des 
Auswärtigen Amts Herrn Louis 
Renault; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Allerhöchstseinen Geschäftsträger 
im Haag Marquis Paul de 
Gregorio; 
Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Luxremburg, 
Herzog von Nassau: 
Allerhöchstseinen Geschäftsträger 
in Berlin Grafen de Villers; 
Ihre Majestät die Königin- 
Regentin der Niederlande: 
Allerhöchstihren Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Herrn 
Jonkheer J. Röell, Allerhöchst- 
ihren Justitzminister Herrn W. 
van der Kaay und das Mit- 
glied des Staatsraths, Präsi- 
denten der in den Jahren 1893 
und 1894 im Haag stattgefun- 
denen Konferenzen des inter- 
nationalen Privatrechts Herrn 
T. M. C. Asser,
        <pb n="297" />
        Sa Majesté le Roi de Portugal 
et des Algarves, etc., etc.: 
le Comte de Selir, Son Envoyé 
Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire pres la Cour 
Royalc des Pays-Bas; 
Le Conseil Fedéral Suisse: 
M. Ferdinand Koch, Consul- 
genéral de la Conteédération 
Suisse à Rotterdam, 
lesqucls, apres Sétre commnniqduc 
leurs pleins pouvoirs, trouvés en 
bonne et due forme, sont convemis 
des dispositions Sulvantes: 
a. Communication d’actes judi- 
ciaires Ou extra-judiciaires. 
Article premier. 
Zen matiere civile ou commerciale, 
les significations d’actes à destination 
de Tetranger se feront dans les Etats 
contractants sur la demande dles 
olliciers du ministere public ou des 
tribunaux (’n de ces Etats, adresscc 
à lautoritc competente d’un autre 
de ces Htats. 
La transmission se fera par la voie 
diplomatique, à moins due la commu- 
nmication directe ne scit admise entre 
les autorites des deux HEtats. 
Artlele 2. 
La, signilication sera fnite par les 
soins de Pautorite requise. Elle ne 
Dourra étre refusée duc si Etat, sur 
le territoire duquel elle devrait étre 
faite, la juge de nature à porter 
atteinte à Sa souveraineté ou à sa 
sccuritc. 
287 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien, etc. etc.: 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich nieder- 
ländischen Hofe Grafen de Sélir; 
der Schweizerische Bundesrath: 
den schweizerischen Generalkonsul 
in Rotterdam Herrn Ferdinand 
Koch, 
die, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer 
in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten über folgende Bestimmungen 
übereingekommen sind: 
a. Mitthbeilung gerichtlicher oder 
außergerichtlicher Urkunden. 
Artikel 1. 
In Civil- oder Handelssachen erfolgen 
die aus einem der Vertragsstaaten nach 
einem anderen Vertragsstaate zu be- 
wirkenden Zustellungen von Schrift- 
stücken auf Grund eines an die zu- 
ständige Behörde des anderen Staates 
zu richtenden Ersuchens der Beamten 
der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte. 
Die Uebermittelung erfolgt auf diplo- 
matischem Wege, es sei denn, daß der 
unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen 
den Behörden der beiden Staaten zu- 
gelassen ist. 
Artikel 2. 
Die Zustellung liegt der ersuchten 
Behörde ob. Sie kann nur abgelehnt 
werden, wenn sie nach der Auffassung 
des Staates, auf dessen Gebiete sie er- 
folgen soll, geeignet erscheint, seine 
Hoheitsrechte zu verletzen oder seine 
Sicherheit zu gefährden. 
48*
        <pb n="298" />
        —— — 
Article 3. 
Pour faire preure de la signi- 
lication, il suflira d’'un récépissé daté 
et legalisé oOu Tune attestation de 
Iautoritée requise, constatant le fait 
et ln date de la signilication. 
De rCcGpissé ou Tattestation sera 
transcrit sur lun des doubles de 
T’ncte à signilier ou annexé à coe 
douhble, dui aurait été transmis dans 
cc Dut. 
Article 4. 
Les dispositions des articles qui 
Drececdent ne Sopposent pas 
1. à la faculte dadresser directe- 
ment, Dar la voie de la poste, 
des actes auf intéresses se trou- 
vant à Létranger; 
2°. à la fncultc pour les intéress 
de faire faire des Signilications 
directement par les soins des 
olliciers ministéeriels ou des 
#tonctionnaires compétents du 
Dars de destination: 
3% à la faculté pour chadque Etat 
de faire faire, pDar les soins de 
ses agents diplomatidues ou 
consulaires, les Significations, 
destinées à l'étranger. 
Dans chacun de ces cas, la faculteé 
Prévue M’existe, due si les lois des 
Itats intéresses ou les conventions 
intervenues entre eux Tadmettent. 
b. Commissions Rogatoires. 
Article 5. 
IXn matiere civile ou commerciale, 
Tautorite judiciaire d’'un Etat con- 
tractant pourra, conformement aux 
288 
Artikel 3. 
Zum Nachweise der Zustellung ge- 
nügt ein mit Datum versehenes und 
beglaubigtes Empfangsbekenntniß oder 
eine Bescheinigung der ersuchten Be- 
hörde, aus der sich die Thatsache und 
die Zeit der Zustellung ergiebt. 
Das Empfangsbekenntniß oder die 
Bescheinigung ist auf ein Doppel des 
zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder 
dem Doppel anzuheften, sofern ein solches 
zu diesem Zwecke mit übersandt war. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen der voraufgehen- 
den Artikel schließen nicht aus: 
1. daß Urkunden den im Auslande 
befindlichen Betheiligten unmittel- 
bar durch die Post zugesandt 
werden; 
2. daß die Betheiligten die Zustellung 
unmittelbar durch diejenigen Ge- 
richtsvollzieher oder sonstigen Be- 
amten vornehmen lassen, die in 
dem Lande, wo die Zustellung 
erfolgen soll, hierfür zuständig sind; 
3. daß jeder Staat die in einem 
anderen Staate zu bewirkenden 
Zustellungen vermittelst seiner di- 
plomatischen oder konsularischen 
Vertreter vornehmen läßt. 
Die in diesen Fällen vorgesehenen 
Zustellungsarten sind jedoch nur inso- 
weit statthaft, als es den Gesetzen der 
betheiligten Staaten oder den zwischen 
ihnen bestehenden Vereinbarungen ent- 
spricht. 
b. Ersuchungeschreiben. 
Artikel 5. 
In Civil- oder Handelssachen können 
die gerichtlichen Behörden eines Vertrags- 
staats, nach Maßgabe der Vorschriften
        <pb n="299" />
        dispositions de sa legislation, Fa- 
dresser par Ccommission rogatoire à 
autorite competente d’'un autre Etat 
contractant pour lui demander de 
faire, dans Son ressort, Soit un acte 
(Tinstruction, soit d’autres actes zudi- 
cinlres. 
Article 6. 
La transmission des commissions 
rogatoires se fera par la voie diplo- 
matidue, à moins due la commn- 
nication directe ne soit admise entre 
les autoritées de deux Etats. 
Si la commission rogatoire Wist 
Das rédigéc dans la langue de lau- 
toritc redquise, elle derra, sauf en- 
tente contraire, étre accompagnée 
(une traduction, faite dans la langue 
convenne entre les denk Etats inter- 
CSGS, et certiflice conforme. 
Article 7. 
Lantorite judiciaire à laquelle la 
commission est adresséc, sera obligece 
Ssatislaire. Toutelois elle pourra 
se reluser à y donner Suite: 
1“. si Fauthenticiteé du document 
W'est Pas établie; 
2°5. si dans I’Etat requis exécution 
de la commission rogatoire ne 
Srentre pas dans les attributions 
du pDouvoir Judiciaire. 
En outre, cette exécution pourra 
étre reluseée, si I’Etat, sur le territoire 
duduel elle devrait avoir lieu, la 
Juge de nature à porter atteinte à 
sa souverainete ou à sa sécurité. 
Artiele 8. 
En cas incompétence de Pautorité 
requise, la crommission rogatoire sera 
289 
seiner Gesetzgebung, sich durch Ersuchungs- 
schreiben an die zuständige Behörde eines 
anderen Vertragsstaats wenden, um 
innerhalb deren Geschäftskreises die Vor- 
nahme einer richterlichen Prozeßhandlung 
oder anderer gerichtlicher Handlungen zu 
erbitten. 
Artikel 6. 
Die Uebermittelung der Ersuchungs- 
schreiben erfolgt auf diplomatischem Wege, 
es sei denn, daß der unmittelbare Ge- 
schäftsverkehr zwischen den Behörden der 
beiden Staaten zugelassen ist. 
Ist das Ersuchungsschreiben nicht in 
der Sprache der ersuchten Behörde ab- 
gefaßt, so muß es, vorbehaltlich ander- 
weiten Uebereinkommens, von einer als 
wortgetreu beglaubigten Uebersetzung in 
die zwischen den beiden betheiligten 
Staaten vereinbarte Sprache begleitet 
sein. 
Artikel 7. 
Die Gerichtsbehörde, an die das Er- 
suchen gerichtet ist, ist verpflichtet, ihm 
zu entsprechen. Sie kann jedoch ab- 
lehnen, ihm Folge zu geben: 
1. wenn die Echtheit der Urkunde 
nicht feststeht; 
2. wenn im ersuchten Staate die Er- 
ledigung des Ersuchens nicht in den 
Bereich der Gerichtsgewalt fällt. 
Außerdem kann die Erledigung ab- 
gelehnt werden, wenn sie nach der Auf- 
fassung des Staates, auf dessen Gebiete 
sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine 
Hoheitsrechte zu verletzen oder seine 
Sicherheit zu gefährden. 
Artikel 8. 
Im Falle der Unzuständigkeit der 
ersuchten Behörde ist das Ersuchungs-
        <pb n="300" />
        transmise T'oflice à T’autorité judi- 
ciaire competente du méme Etat, 
suivant les regles établies par la 
IEgislation de celui-ei. 
Artiele 9. 
Dans tous les cas dulla commission 
rogatoire ’'est pas exécutée par ’au- 
torité requise, celle-ci en informera 
immédiatement ’autorité reduérante, 
en indiduant, dans le cas de Tar- 
tickhe 7, les raisons pour lesduelles 
Texécution de la commission rogatoire 
A 6té relfusce et, dans le cas de har-- 
tiche S, Pautorité à laquelle la com- 
mission est transmise. 
Article 10. 
Ixautorité judiciaire, qui procede 
à Texéeécutien d’une commission roga- 
toire, abbliducr ra les lois de Son Days, 
en ce dui concerne les tormes à suivre. 
Toutefois, i1l sera deéféré à la de- 
mande de P’antorité reduérante, ten- 
dant à ce duil scit Drocede Ssuivant 
une forme Spéciale, méme non Dré- 
vue par la lég latien de VEtat requis, 
Dourvu due * tlorme dont il Fagit, 
ne soit Das prohibee par cette legis- 
lation. 
C. Caution „judicatum solvi“. 
Article 11. 
Aucune caution ni dépot, sous 
dueldue dénomination due ce soit, 
ne Peut étre imposée, à raison scit 
de leur qdualite d’étrangers, soit du 
Gefaut de domicile ou de residence 
dans le pays, aux nationaux d'un 
290 
schreiben von Amtswegen an die 
zuständige Gerichtsbehörde desselben 
Staates unter Beobachtung der dafür 
nach dessen Gesetzgebung maßgebenden 
Regeln abzugeben. 
Artikel 9. 
In allen Fällen, in denen das Er- 
suchen von der angegangenen Behörde 
nicht erledigt wird, hat diese die er- 
suchende Behörde unverzüglich hiervon 
zu benachrichtigen, und zwar im Falle 
des Artikels 7 unter Angabe der Gründe, 
aus denen die Erledigung des Ersuchens 
abgelehnt, und im Falle des Artikels 8 
unter Bezeichnung der Behörde, an die 
das Ersuchen abgegeben worden ist. 
Artikel 10. 
Die ein Ersuchen erledigende Gerichts- 
behörde hat hinsichtlich der zu beob- 
achtenden Formen des Verfahrens die 
Gesetze ihres Landes in Anwendung zu 
bringen. 
Wünscht indessen die ersuchende Be- 
hörde, daß nach einer besonderen Form 
verfahren werde, so kann, auch wenn 
diese in der Gesetzgebung des ersuchten 
Staates nicht vorgesehen ist, dem An- 
trage entsprochen werden, sofern die 
Gesetzgebung dieses Staates das ge- 
wünschte Verfahren nicht verbietet. 
Sicherheitsleistung für die 
Prozeßkosten. 
Artikel 11. 
Treten Angehörige eines der Vertrags- 
staaten in einem anderen dieser Staaten 
als Kläger oder Intervenienten vor Ge- 
richt auf, so darf, sofern sie in irgend 
einem der Vertragsstaaten ihren Wohn- 
sitz haben, ihnen wegen ihrer Eigen-
        <pb n="301" />
        — 
des Etats contractants, ayant leur 
domicile dans Tun de ces Etats, qui 
seront demandeurs ou intervenants 
devant les tribunaux Tun autre de 
ces Etats. 
Article 12. 
Les condamnations aux frais et 
ddbens du proccs, prononcées dans 
un des Etats contractants contre le 
demandeur ou Pintervenant dispenses 
de la caution ou du depet, en vertu 
soit de Tarticle 11, soit de la loi de 
T’Etat ou IDaction est intentee, seront 
rendues execcutoires dans chacun des 
autres Etats contractants par Tauto- 
rite competente, Tapres la loi du 
pays. 
Article 13. 
L'autorité compétente se bornera 
à examiner: 
Je. si, Tapreès la loi du pays on la 
condamnation a été prononcée, 
Texpédition de la déecision reunit 
les conditions nécessaires à son 
authonticitc: 
2°. si, T’après la méme loi, la dé- 
cision est passée en sorce de 
chose jugce. 
d. Assistance judiciaire gratuite. 
Artiele 14. 
Les ressortissants de chacun des 
LEtats contractants seront admis dans 
tons les autres Etats contractants au 
benelice de Tassistance judiciaire 
gratulte, cromme les nationaux eus- 
mémes, en se conformant à la Igis- 
lation de I Etat ou T’assistance ju- 
dieiaire gratuite est réclamée. 
291 
—..n 
schaft als Ausländer oder deswegen, 
weil sie keinen Wohnsitz oder Aufent- 
halt im Inlande haben, eine Sicher- 
heitsleistung oder Hinterlegung, unter 
welcher Benennung es auch sei, nicht 
auferlegt werden. 
Artikel 12. 
Entscheidungen, wodurch der Kläger 
oder Intervenient, der nach Artikel 11 
oder nach dem in dem Staate der 
Klagerhebung geltenden Rechte von 
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung 
befreit war, in die Prozeßkosten ver- 
urtheilt ist, sind in jedem der anderen 
Vertragsstaaten durch die zuständige 
Behörde nach Maßgabe der dortigen 
Gesetze für vollstreckbar zu erklären. 
Artikel 13.  
Die zuständige Behörde hat ihre 
Prüfung darauf zu beschränken: 
1. ob nach den Gesetzen des Landes, 
wo die Verurtheilung erfolgt ist, 
die Ausfertigung der Entscheidung 
die für ihre Beweiskraft erforder- 
lichen Voraussetzungen erfüllt; 
ob nach denselben Gesetzen die 
Entscheidung die Rechtskraft er- 
langt hat. 
d. Armenrecht. 
Artikel 14. 
Die Angehörigen eines jeden der Ver- 
tragsstaaten werden in allen anderen 
Vertragsstaaten unter denselben gesetz- 
lichen Bedingungen und Voraussetzungen 
zum Armenrechte zugelassen, wie die 
Angehörigen des Staates, in dessen 
Gebiete die Bewilligung des Armenrechts 
nachgesucht wird.
        <pb n="302" />
        2902 
Article 15. 
Dans tous les cas, le certilicat ou 
la (leclaration d’indigence doit étre 
delivré ou recu par les autorités de 
la résidence habituelle de Tétranger, 
Ou, à defaut de celle-ei, par les 
autorites de sa résidence actuelle. 
Si le redquérant ne réside pas dans 
le pays ou la demande est formée, 
le certificat ou la déclaration Tin- 
digence sera légalisé gratuitement 
Par un agent diplomatidne u con- 
Sulaire du Days ou le document doit 
étre produit. 
Article 16. 
L'autorité competente Dour délivrer 
le certilicat ou recevoir la déclara- 
tion Tindigence pourra prendre des 
renseignements sur la situation de 
lortune du requérant aupres des 
antorités des autres Etats contrac- 
tants. 
I#iautorite chargée de statuer sur 
In demande d’assistance judiciaire 
Lratuite conserve, dans les limites 
le Ses attributions, le droit de con- 
tröler les certilicats, declarations et 
renseignements qui lul sont tournis. 
e. Contrainte par corps. 
Article 17. 
La contrainte par corps, solt comme 
moyen Tiexécution, soit comme me- 
sure simplement conservateire, ne 
Pourra pas, en matieère eivile ou 
Ccommerciale, etre appliquée aux 
Artikel 15. 
Das Armuthszeugniß oder die Er- 
klärung des Unvermögens zur Bestrei- 
tung der Prozeßkosten muß in allen 
Fällen von den Behörden des gewöhn- 
lichen Aufenthaltsorts des Ausländers, 
oder in Ermangelung eines solchen, von 
den Behörden seines derzeitigen Aufent- 
haltsorts ausgestellt oder entgegen- 
genommen sein. 
Hält der Antragsteller sich nicht in 
dem Lande auf, wo das Armenrecht 
nachgesucht wird, so ist das Zeugniß 
oder die Erklärung des Unvermögens 
kostenfrei von einem diplomatischen oder 
konsularischen Vertreter des Landes zu 
beglaubigen, in dessen Gebiete die Ur- 
kunde vorgelegt werden soll. 
Artikel 16. 
Die zur Ertheilung des Armuths- 
zeugnisses oder zur Entgegennahme der 
Erklärung über das Unvermögen zu- 
ständige Behörde kann bei den Behörden 
der anderen Vertragsstaaten über die 
Vermögensverhältnisse des Antragstellers 
Erkundigungen einziehen. 
Der Behörde, die über den Antrag 
auf Bewilligung des Armenrechts zu 
entscheiden hat, bleibt in den Grenzen 
ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, 
die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen 
und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin 
zu prüfen. 
Personalhaft. 
Artikel 17. 
Die Personalhaft findet in Civil- oder 
Handelssachen gegen die einem der Ver- 
tragsstaaten angehörenden Ausländer 
nur in den Fällen statt, in denen sie 
auch gegen Inländer anwendbar sein
        <pb n="303" />
        — Öee 
étrangers appartenant à un des Etats 
contractants dans les cas on elle ne 
serait pas applicable aux ressortis- 
Ssants du pays. 
Dispositions finales. 
I. La présente Conwention sera 
ratilicke. L##s ratifications en seront 
(léposées à La Haye le plus tot 
Dossible. 
II. Elle aura une #urée de einqd 
ans à Partir de la date du depot 
des ratifications. 
III. Elle sera renouvelée tacite- 
ment de eind aus en eind ans, sauf 
denonciation, daus un delai de six 
mois avant Texpiration de ce terme 
Dar Tune des Hautes Parties con- 
tractantes. 
La dénonciation ne PproduiraF son 
ellet qu’a Tégard du ou des pays 
dui Tauraiert netifide. La Convention 
restera exéEutoire pour les autres 
Etats. 
IV. Le protocole d’adhesion à la 
Drésente Convention pour les Puis- 
sances dui ont pris art à la Con- 
féoence de La Haye de Juin/Juillet 
1894, restera ouwmert Jusqu’au 1 Jan- 
vier 1898. 
En foi de duci les PEnipotentiaires 
respectils ont signé 1a présente Con- 
vention ct LTom revéôtu de leurs 
Sccaux. 
Fait à La MHaye, le 14 novembre 
1896, en un seul exemplaire, qui 
restera déposé dans les archives du 
Gouvernement des PayS-Bas et dont 
des copies, certifi6es Conformes, seront 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
293 
—. 
würde. Es macht dabei keinen Unter- 
schied, ob die Haft Mittel der Zwangs- 
vollstreckung oder nur eine Sicherheits- 
maßregel sein soll. 
Schlußbestimmungen. 
I. Vorstehendes Abkommen soll rati- 
fizirt werden. Die Ratifikations- Urkunden 
sollen sobald als möglich im Haag 
hinterlegt werden. 
II. Es gilt für die Dauer von fünf 
Jahren von dem Zeitpunkte der Hinter- 
legung der Ratifikations- Urkunden an 
gerechnet. 
III. Es gilt als stillschweigend von 
fünf zu fünf Jahren erneuert, wenn 
es nicht mit sechsmonatlicher Frist vor 
Ablauf dieses Zeitraums von einem der 
Hohen vertragschließenden Theile auf- 
gekündigt wird. 
Die Wufkündigung hat Wirkung nur 
für das oder die Länder „von denen sie 
ausgegangen ist. Hinsichtlich der übri— 
gen Staaten bleibt das Abkommen in 
Kraft. 
IV. Den Mächten, die an der im 
1894 im Haag abgehaltenen Kon- 
ferenz Theil genommen haben, bleibt das 
Recht des Beitritts zu diesem Abkommen 
bis zum 1. Jamaar 1898 vorbehalten. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten das vorliegende Abkommen 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen im Haag, am 14. No- 
vember 1896, in einem einzigen Exem- 
plar, das in den Archiven der Nieder- 
ländischen Regierung niedergelegt bleibt 
und wovon beglaubigte Abschriften den 
49
        <pb n="304" />
        remises par la voie diplomatique aux 
Etats signataires ou adhéreuts. 
(L. S.) Comtede Urelle-Rogier. 
(L. S.) Segur d'Aguesseau. 
(L. S.) L. Renault. 
(L. S.) Comte de Villers. 
(L. S.) Comte de Sölir. 
(L. S.) Arturo de Baguer. 
(L. S.) P. de CGregorio. 
(L. S.) J. Röell. 
(L. S.) van der Kaay. 
(L. S.) T. M. C. Asser. 
(L. S.) F. Kockh. 
Protocole d’Adhésion. 
Pour la Suède et la Noruege: 
Aug. F. Gyldenstolpe, 
le le ferrier 1897. 
Pour I’Empire d’Allemagne: 
Brincken, 
le 9 novembre 1897. 
Pour Ia Monarchie Austro- 
Hongroise: 
Okolicsänyi, 
le 9 novembre 1897. 
Pour le Danemark: 
C. M. Viruly, 
le 18 décembre 1897. 
Pour la Roumanie: 
G. Bengesco, 
le 19/31 décembre 1897. 
Pour la Russie: 
Axel de Berends, 
le 19/31 décembre 1897. 
294 — 
Staaten, die das Abkommen unter- 
zeichnet haben oder ihm später beitreten, 
auf diplomatischem Wege übermittelt 
werden sollen. 
(I. S.) Comte de Grelle-Rogier. 
(L. S.) Ségur d’'Aguesseau. 
(L. S.) L. Renault. 
(L. S.) Comte de Villers. 
(I. S.) Comte de Selir. 
(I. S.) Arturo de Baguer. 
(l. S.) P. de Gregorio. 
(I.. S.) J. Röell. 
(I. S.) van der Kaav. 
(I. S.) T. M. C. Asser. 
(L. S.) F. Koch. 
Anschlußprotokoll. 
Für Schweden- Norwegen: 
Aug. F. Syldenstolpe, 
den 1. Februar 1897. 
Für das Deutsche Reich: 
Brincken, 
den 9. November 1897. 
Für die Oesterreichisch- Ungarische 
Monarchie: 
Okolicsänyi, 
den 9. November 1897. 
Für Dänemark: 
C. M. Viruly, 
den 18. Dezember 1897. 
Für Rumänien: 
G. Bengesco, 
den 19./31. Dezember 1897. 
Für Rußland: 
Arel de Berends, 
den 19.) 31. Dezember 1897.
        <pb n="305" />
        Protocole additionnel. 
Les Gouvernements de Belgidue, 
(IEspagne, de France, dT’Italie, 
de Luxembourg, des Pays-Bas, 
de Portugal, de Suisse, Ltats 
Signataires de la Convention de droit 
international privé du 14 novembre 
1896, et de Suede et de Norvege, 
LEtats adhérents à cette Convention, 
ayant jugé opportun de compléter 
ladite Convention, les Scoussignés, 
aprös Ss'etre communiqué leurs pleins 
PDouvoirs tronves en bonne et due 
forme, sont convemss des dispositions 
Sulwantes: 
ad Artiele 11. 
II est bien entendu due les natio- 
naux (T’'un des Etats contractants, 
dul aurait concelu awec un autre de 
ces Etats une Convention Spéciale 
(Tapres laduelle la condition de do- 
micile, contenne dans Tarticle 11, ne 
scrait pas requise, seront, dans les 
Ccas Drevus par cette Convention Spe- 
ciale, dispensées, dans I’Etat avec le- 
duel elle a étG condlue, de la caution 
et du depôt mentionnéCs à Darticle 11, 
méme Fils #ont pas leur domicile 
dans un des Etats contractants. 
ad Articles I et II. des disposi- 
tions finales. 
Le dépoôt des ratifications pourra 
àvoir lieu dés due la majorité des 
Ilautes Parties contractantes sera- 
en mesure de le faire et il en sera 
295 
Nachdem die Regierungen Belgiens, 
Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxem- 
burgs, der Niederlande, Portugals und 
der Schweiz, die das Abkommen zur 
Regelung von Fragen des internatio- 
nalen Privatrechts am 14. November 
1896 vollzogen haben, und die Regie- 
rung Schweden- Norwegens, die diesem 
Abkommen nachträglich beigetreten ist, 
eine Ergänzung des Abkommens für 
wünschenswerth befunden haben, sind die 
Unterzeichneten nach gegenseitiger Mit- 
theilung ihrer in guter und gehöriger 
Form befundenen Vollmachten über die 
nachstehenden Bestimmungen überein- 
gekommen: 
Zu Artikel 11. 
Es besteht Einvernehmen darüber, 
daß die Angehörigen eines der Vertrags- 
staaten, der mit einem anderen dieser 
Staaten ein Sonderabkommen getroffen 
hat, wonach die Bedingung des Wohn- 
sitzes (Artikel 11) kein Erforderniß bildet, 
in den in diesem Sonderabkommen vor- 
gesehenen Fällen nicht gehalten sind, in 
dem Staate, mit dem es abgeschlossen 
ist, die im Artikel 11 erwähnten Sicher- 
heiten oder Hinterlegungen zu leisten, 
selbst wenn sie keinen Wohnsitz in einem 
der Vertragsstaaten haben. 
Zu Artikel I und II der Schluß- 
bestimmungen. 
Die Niederlegung der Ratifikations- 
Urkunden kann erfolgen, sobald die 
Mehrzahl der Hohen vertragschließenden 
Theile hierzu in der Lage ist. Es soll
        <pb n="306" />
        dressé un procès-verbal, dont une 
copie, certitiée conforme, sera remise 
par la voie diplomatique à tous les 
Etats contractants. 
La présente Convention entrera en 
vigueur dquatre semaines apres la date 
dudit procès-verbal. 
Le terme de eind ans visé à Par- 
tiche II commencera à courir de cette 
date, méme pour les Puissances qul 
auront fhit le déepot apres cette date. 
a d Article III des dispositions 
finales. 
Les mots: „Säuf dénonciation dans 
un délai de sik mois avant Texpira- 
tion, c etc. seront entendus dans ce 
dSens, due la dénonciation doit avoir 
lieu au moins sik mois avant Tex- 
Diration. 
Iprésent Protocole additionnel 
fera Dartie intéegrante de la Conven- 
tion et sera ratitic en meme temps 
due celle-ci. 
En soi de duci, les Plenipoten- 
tiaires respectifs ont signé le présent 
Protocole additionnel et Pon# revétu 
de leurs Sccaufx. 
Fait à La Ilaye, le 22 Mai 1897, 
en un seul exemplaire, dui restera 
déposé dansles archives du Gouverne- 
ment des Pays-Bas et dont des copies, 
Certiliéces conformnes, seront remises 
Lar la voie diplomatique aux Etats 
Signataires ou adhérents. 
Pour la Belgique: 
(L. S.) Comte de Grelle-Rogier. 
Pour la France: 
(L. S.) Ségur d’'’Aguesseau. 
296 
darüber ein Protokoll aufgenommen 
werden und beglaubigte Abschrift davon 
auf diplomatischem Wege allen Ver- 
tragsstaaten zugestellt werden. 
Das gegenwärtige Abkommen tritt 
vier Wochen nach dem Tage der Voll- 
ziehung des Protokolls in Kraft. 
Der im Artikel II festgesetzte fünf- 
jährige Zeitraum beginnt mit diesem 
Tage auch für die Mächte, welche die 
Ratifikations- Urkunden erst später hinter- 
legen. 
Zu Artikel III der Schluß- 
bestimmungen. 
Die Worte: „wenn es nicht mit sechs- 
monatlicher Frist vor Ablauf dieses 
Zeitraums aufgekündigt wird,“ u. f. f. 
sind dahin auszulegen, daß die Auf— 
kündigung wenigstens sechs Monate vor 
dem Ablauf erfolgen muß. 
Das vorliegende Zusatzprotokoll soll 
einen wesentlichen Bestandtheil des Ab— 
kommens bilden und zu gleicher Zeit 
wie dieses ratifizirt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten das vorliegende Abkommen 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen im Haag, am 22. Mai 
1897, in einem einzigen Exemplar, das 
in den Archiven der Niederländischen 
Regierung niedergelegt bleibt und wo- 
von beglaubigte Abschriften den Staaten, 
die das Abkommen unterzeichnet haben 
oder ihm später beitreten, auf diplo- 
matischem Wege übemnittelt werden sollen. 
Für Belgien: 
(L. S.) Comte de Grelle-Nogier. 
Für Frankreich: 
(L. S.) Ségur d'Aguesseau.
        <pb n="307" />
        Pour le Luxembourg: 
(L. S.) Comte de Villers. 
Pour le Porlugal: 
(L. S.) Comte de Selir. 
Pour I’Espagne: 
(L. S.) Arturo de Baguer. 
Pour I'stalic: 
(L. S.) P. de Gregorio. 
Pour les Pays-Bas: 
(L. S.) J. Röell, 
(l.. S.) van der Kaay, 
(Ll. S.) T. M. C. Asser. 
Pour la Suède ei la Norvege: 
(L. S.) Aug. F. Cyldenstolpe. 
Pour la Suisse: 
(L. S.) F. Koch. 
  
Protocole d’'Adhesion. 
Pour I’Empire d’lemagne: 
Brincken, 
lc 9 norcmbre 1897. 
Pour la Monarchie Austro- 
Hongroise: 
Okolicsänyi, 
Dc 9 novembre 1897. 
Pour le Danemark: 
C. M. Viruly, 
le 18 decembre 1897. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
Für Luxemburg: 
(L. S.) TComte de Oillers. 
Für Portugal: 
(L. S.) Comte de Selir. 
Für Spanien: 
(L. S.) Arturo de Baguer. 
Für Italien: 
(L. S.) P. de Gregorio. 
Für die Niederlande: 
(I. S.) J. Böell, 
(I.. S.) van der Kaay, 
(l. S.) T. M. C. Asser. 
Für Schweden- Norwegen: 
(I.. S.) Aug. S. Gyldenstolpe. 
Für die Schweiz: 
(I. S.) F§. Koch. 
Anschlußprotokoll. 
Für das Deutsche Reich: 
Brincken, 
den 9. November 1897. 
Für die Oesterreichisch-Augarische 
Monarchie: 
Okolicsänpi, 
den 9. November 1897. 
Für Dänemark: 
C. M. Diruly, 
den 18. Dezember 1897. 
50
        <pb n="308" />
        Ponr ## Roumanie: 
G. Bengesco, 
le 19/31 décembre 1897. 
Pour la Russie: 
Axel de Berends, 
le 19/31 décembre 1897. 
Für Ruminien: 
G. Bengesco, 
den 19./31. Dezember 1897. 
Für Rußland: 
Arel de Berends, 
den 19./31. Dezember 1897. 
Das vorstehende Abkommen nebst dem Zusatzprotokoll ist von den Vertrags- 
stagten ratifizirt und es sind die Ratifikations- Urkunden im Haag niedergelegt 
worden. Das Protokoll über die Niederlegung ist am 27. April 1899 voll- 
zogen worden. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="309" />
        299 
Reichs- Gesetzblatt. 
—— 
 
Nr. 22. 
  
  
Inhalt: 
Uebereinkunft, betreffend die Aichung der Binnenschiffe. 
S. 299. — Bekanntmachung, 
betreffend den Beitritt Japans zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 
1886 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. S. 310. — Bekannt- 
machung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895. 
S. 310. 
  
(No. 2578.) Convention relative au jau- 
geage des batcaux de naviga- 
tion intérieure. Du 4 Férrier 
1898. 
Sa d ajesté 'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse; Sa Majesté le Roi 
(les Belges; le Président de la Rée- 
Publique Francaise; Sa Mascsté 
la Reine des Pa#s-Bas, et, en Son 
nom, Sa Majesté la Reine Régente 
du Royaume; 
Lalement animés du déir de fa- 
Voriser les intéréts de la batellerie 
et du commerce, par la suppression 
tles sujétions onéreuses auxquelles 
le régime actuellement en vigueur 
en matière de jangeage Seoumet les 
bateand de navigation intérieure 
Passant de chacun des Etats respec- 
tils dans I’un quelcondue des trois 
autres, ont résolu de conclure une 
convention à cet eflet, et ont de- 
signé pour Leurs Plénipotentiaires, 
Savoir: 
Sa Majestél’Empereur d’Alle-- 
magne, Roi de Prusse: 
Son Excellence Mr. le Comte 
d’Alvensleben, Chevalier 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1899. 
(Uebersetzung.) 
Uebereinkunft, betreffend die 
Aichung der Binnenschiffe. Vom 
4. Februar 1898. 
(Nr. 2578.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen; Seine Majestät 
der König der Belgier; der Präsident 
der Französischen Republik; Ihre Ma- 
jestät die Königin der Niederlande und 
in Ihrem Namen die Königin- Re- 
gentin des Königreichs; 
gleichermaßen beseelt von dem Wunsche, 
die Interessen von Schiffahrt und Handel 
durch die Beseitigung der Belästigungen 
zu fördern, denen die Handhabung der 
gegenwärtig bezüglich der Aichung gel- 
tenden Bestimmungen die Binnenschiffe 
bei ihrem Uebertritte von dem Gebiet 
eines der betreffenden Staaten in das 
irgend eines der drei übrigen unterwirft, 
haben beschlossen, eine Uebereinkunft zu 
diesem Zwecke abzuschließen und zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Seine Excellenz den Herrn Grafen 
von Alvensleben, Ritter des 
51
        <pb n="310" />
        — 300 
de IAigle Rouge de 1° classe, 
Grand croix de UOrdre de 
Lépold de Belgique et de 
J’Ordre du Lion néerlandais, 
cte., etc., etc., Son Envoye 
Extraordinaire et Ministre Ple- 
nipotentiaire près Sa Majeste 
1e Roi des Belges; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
Mr. P. de Favereau, Chevalier 
de POrdre de Léopold, Grand 
Cordon de TOrdre du Soleil 
Levant du Japon, Grand 
Cordon de TOrdre de I’Ele- 
phant Blanc de Siam, Che- 
Valier de POrdre de la Cou- 
ronne de Chéne de Lurem- 
bourg, Membre dela Chambre 
des Repréesentants, Son Mi- 
nistre des Affaires Etran- 
geres et 
Mr. L. De Bruyn, Ollicier 
de POrdre de Léopold, de- 
coré de la Croix eivique, 
Grand-Officier de POrdre de 
la Légion d’IHonneur, Grand 
Cordon de PTOrdre de la 
Couronne de fer d’'Autriche, 
Grand Cordon de ToOrdre de 
Notre-Dame de la Conception 
de Villa Vicosa, Officier de 
TOrdre de Tacovo, Membre 
de la Chambre des Repré- 
sentants, Son Ministre de 
I/Agriculture et des Travauzx 
Publics; 
Rothen Adler- Ordens erster 
Klasse, Großkreuz des belgischen 
Leopold- Ordens und des Ordens 
vom Niiederländischen Löwen 
u. s. w., u. s. w., u. s. w., Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Poanten-Ordens, 
Herrn P. von Favereau, Ritter 
des Leopold-Ordens, Großkordon 
des japanischen Ordens der Auf- 
gehenden Sonne, Großkordon 
des siamesischen Weißen Ele- 
Ritter des 
luxemburgischen Ordens der 
Eichenkrone, Mitglied der Kam- 
mer der Abgeordneten, Aller- 
höchstihren Minister der Aus- 
wärtigen Angelegenheiten, und 
Herrn L. de Bruyn, Offizier 
des Leopold- Ordens, Inhaber 
des Civil- Verdienst- Kreuzes, 
Großoffizier des Ordens der 
Ehren- Legion, Großkordon des 
österreichischen Eisernen Kronen- 
Ordens, Großkordon des Ordens 
unserer lieben Frau von Villa 
Vicosa, Offizier des Takovo-  
Ordens, Mitglied der Kammer 
der Abgeordneten, Allerhöchst- 
ihren Minister für Landwirth-- 
schaft und öffentliche Arbeiten; 
Le Président de la République 
Française: 
Son Excellence Mr. le Comte 
de Montholon, Comman-- 
Der Präsident der Französischen 
Republik: 
Seine Excellenz den Herrn Grafen 
von Montholon, Kommandeur
        <pb n="311" />
        — 
deur de FOrdre de la Légion 
d’IIonneur, Grand Croix de 
FOrdre de St. Gregoire le 
Grand, etc., etc., etc., Che- 
valier de PTOrdre de Léopold 
de Belgique, Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
Potentiaire de la République 
Francaise près Sa Majesté le 
Roi des Belges; 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas, et, en Son nom, SLa 
Majesté la Reine Régente du 
Royaume: 
Son Excellence Mr. le Jonk- 
heer de Pestel, Chevalier 
de IOrdre du Lion uer- 
landais, Ofücier de Pordre 
de Léopold de Belgique, 
Officier de Ordre de la Lôé- 
gion d’Ionneur, Chevalier de 
3 classe de UOrdre de IAigle 
Rouge de Prusse, Chevalier 
de 3e classe de TOrdre de la 
Couronne de Prusse, etc., etc., 
etc., Son Envoyé Extraordi- 
maire et Ministre Plénipoten- 
tiaire pres Sa Majesté le Roi 
des Belges, 
lesduels, après s’étre communiqué 
leurs pleins pouvoirs respectifs, trou- 
Vves en bonne et due forme, sont 
convenus des articles suivants: 
Article 1. 
Les certificats de jaungeage des 
bateauf de navigation intérieure, 
délivrés par les autorités compe- 
tentes de I’un des Etats contractants, 
een vertu de réèglements conformes 
aux stipulations de IAnnexze de la 
Présente Convention, dans le but de 
301 
des Ordens der Ehren- Legion, 
Großkreuz des St. Gregorius- 
Ordens u. s. w., u. s. w., u. s. w., 
Ritter des belgischen Leopold- 
Ordens, außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister des Präsidenten der 
Französischen Republik bei Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier; 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande und in Ihrem 
Namen die Königin- Regentin 
des Königreichs: 
Seine Excellenz Herrn Jonkheer 
von Pestel, Ritter des Ordens 
vom Niederländischen Löwen, 
Offizier des belgischen Leopold- 
Ordens, Offizier des Ordens 
der Ehren- Legion, Ritter des 
preußischen Rothen Adler- Ordens 
dritter Klasse, Ritter des preußi- 
schen Kronen- Ordens dritter 
Klasse u. s. w., u. s. w., u. s. w., 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten folgende Artikel 
vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Die Aichscheine, die für Binnenschiffe 
von den zuständigen Behörden eines der 
Vertragsstaaten auf Grund von Vor- 
schriften, die den Bestimmungen der An- 
lage zu der gegenwärtigen Uebereinkunft 
entsprechen, zwecks Feststellung des Ge- 
wichts der Ladung nach Maßgabe der 
51*
        <pb n="312" />
        déterminer le poids de la cargaison 
Taprès Tenfoncement du bateau, 
Seront reconnus par les autorités des 
autres Etats contractants comme 
Equivalents à ceux qdue ces autoriteés 
delivrent. 
Article 2. 
Les Hautes Parties contractantes 
Sengagent à se communiquer, trois 
mois au moins avant leur mise en 
vigueur, tous les reglements arrétés 
Par chacune Telles pour lappli- 
Cation des stipulations de IAnnere 
de la présente Convention. 
Artiele 3. 
Par mesure transitoire, les certi- 
ficats de jaugeage déelivrés par I/Alle- 
magne, la Belgique et la France, 
antérieurement à la mise en vigueur 
de la présente Convention, en con- 
formite de leurs röglements actuels, 
de méme due les certilicats delivrés 
Dar les Pay’ -Bas en vertu du regle- 
ment actuel pour le jaugeage des 
bateaux rhénans seront considerés, 
pendant un délai de cind ans, Comme 
equivalents à ceux deélivres en con- 
formite de IAnnexe de la présente 
Conkention. 
Toutefois, ne seront admis au 
benélice de cette disposition transi- 
toire due les anciens certificats qui, 
dans le delai d’une année, auront 
été Tobjet de l’immatriculation pré- 
vue Par IAnnexe. 
Les dlais de cind ans et Tun an 
stipules ci-dessus prendront cours à 
Ia date de la mise en vigueur de 
la présente Convention. 
302 — 
Eintauchung des Schiffes- ausgestellt 
sind, sollen von den Behörden der anderen 
Vertragsstaaten den von ihnen selbst 
ausgestellten gleich geachtet werden. 
Artikel 2. 
Die Hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich dazu, sich alle von ihnen 
zu den Abmachungen der Anlage der 
gegenwärtigen Uebereinkunft erlassenen 
Ausführungsbestimmungen gegenseitig 
mindestens drei Monate vor ihrem In- 
krafttreten mitzutheilen. 
Artikel 3. 
Als. Uebergangsmaßregel sollen die 
von Deutschland, Belgien und Frank- 
reich vor dem Inkrafttreten der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft in Gemäßheit 
ihrer bestehenden Vorschriften ausge- 
stellten Aichscheine, desgleichen die von 
den Niederlanden auf Grund des be- 
stehenden Reglements für die Aichung 
der Rheinschiffe ausgestellten Aichscheine 
während eines Zeitraums von fünf 
Jahren den in Gemäßheit der Anlage 
der gegenwärtigen Uebereinkunft ausge- 
stellten gleich geachtet werden. 
Indessen soll diese Uebergangsbestim- 
mung nur denjenigen alten Aichscheinen 
zu gute kommen, die binnen Jahres- 
frist der in der Anlage vorgesehenen Ein- 
tragung unterzogen worden sind. 
Die oben vereinbarten Fristen von 
fünf Jahren und von einem Jahre be- 
ginnen am Tage des Inkrafttretens der 
gegemwärtigen Uebereinkunft zu laufen.
        <pb n="313" />
        Article 4. 
La présente Convention sapplique, 
en ce qui concerne IAllemagne, à 
Ja Prusse, à la Bavière, aux Grands- 
Duchés de Bade et de Hesse, à 
I Alsace - Lorraine, et aux aAutres 
Etats allemands qui deoeclareraient 
plus tard y adherer. 
Article 5. 
La présente Convwention sera ra- 
tilice et les ratifications en seront 
Gcchangées à Brugelles aussitot due 
faire se pourra. 
Elle sera mise à exécution sikx 
mois apres Sa ratification et de- 
meurera en vigueur jusqu'ntn Tex- 
Diration Tune année à partir du 
jour ou la dénonciation en aura été 
laite. 
Cette dénonciation ne produira son 
effet du’a Téegard du pays qui l'aura 
faite, 1a Convention restant obli- 
Fatoire pour les autres Etats con- 
tractants. 
En tfoi de duci les Plénipotentiaires 
respectils ont signé la présente Con- 
vention et y ont apposé leurs cachets. 
Fait à Bruxelles en quatre exem- 
plaires, le 4 Février 1898. 
(L. S.) Alvensleben. 
(L. S.) P. de Favereau. 
(L. S.) L6on De Bruyn. 
(L. S.) Ce. de Montholon. 
(L. S.) R. de Pestel. 
  
303 
Artikel 4. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft findet, 
was Deutschland betrifft, Anwendung 
auf Preußen, Bayern, Baden, Hessen, 
Elsaß-Lothringen und die übrigen deut- 
schen Staaten, die später ihren Beitritt 
erklären. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen sobald als möglich in Brüssel aus- 
getauscht werden. 
Sie soll sechs Monate nach ihrer 
Ratifikation zum Vollzuge gebracht werden 
und bis zum Ablauf eines Jahres von 
dem Tage an, wo ihre Aufkündigung 
bewirkt wird, in Kraft bleiben. 
Diese Aufkündigung äußert ihre 
Wirkung nur in Rücksicht auf das Land, 
das sie bewirkt hat, wohingegen die 
Uebereinkunft für die übrigen Vertrags- 
staaten verbindlich bleibt. 
Zu Urkund dessen haben die betreffen- 
den Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Uebereinkunft vollzogen und ihre In- 
siegel beigedrückt. 
Ausgefertigt in vier Exemplaren zu 
Brüssel, am 4. Februar 1898.
        <pb n="314" />
        Annexe 
de la 
Convention relative au jgau- 
geage des bateaux de navi- 
gation intéricure. 
Article 1. 
Le jaugeage a pour objet de déter- 
miner le poids de la cargaison d’un 
bateau d’aprèes son enfoncement. 
Le poids total Tun bateau étant 
éCgal à celui du volume d’eau dwiil 
déplace, le poids de la cargaison 
est Egal au poids du volume eau 
déplacé par le bateau chargé, di- 
minné du poids du volume d’eau 
déplacc par le bateau vide. Le 
nombre qdui exprime en metres cubes 
la différence des déplacements, er- 
Prime en tonnes de mille kilogrammes 
le poids de la cargaison du bateau. 
Artiele 2. 
Le systeme métrique est seul 
employè dans le jaugeage des ba- 
teaux. 
En conséquence, les dimensions 
linéaires sont exprimées en metres, 
decimetres et centimetres, les vo- 
lumes en metres cubes et decimetres 
cubes, le tonnage en tonnes et en 
fractions de tonnes. 
304 
Anlage 
zu der 
Uebereinkunft, betreffend die Aichung 
der Binnenschiffe. 
Artikel 1. 
Die Aichung bezweckt die Feststellung 
des Gewichts der Ladung eines Schiffes 
nach Maßgabe seiner Eintauchung. 
Da das Gesammtgewicht eines Schiffes 
dem der von ihm verdrängten Wasser- 
menge gleich ist, so ist das Gewicht der 
Ladung gleich dem Gewichte der von dem 
beladenen Schiffe verdrängten Wasser- 
menge, vermindert um das Gewicht der 
durch das leere Schiff verdrängten 
Wassermenge. Die Zahl, die in Kubik- 
meter diese Differenz der Verdrän- 
gungen angiebt, ist in Tonnen zu 
tausend Kilogramm das Gewicht der 
Ladung des Schiffes. 
Artikel 2. 
Bei der Aichung der Schiffe findet 
das metrische System ausschließlich An- 
wendung. 
Daher werden die linearen Abmessun- 
gen in Meter, Dezimeter und Centi- 
meter, die Rauminhalte in Kubikmeter 
und Kubikdezimeter, die Gewichte in 
Tonnen und Bruchtheilen von Tonnen 
angegeben.
        <pb n="315" />
        — Ô 
Article3. 
Le volume à mesurer est le vo- 
lume extérieur de la portion de la 
coque comprise entre: 
1° le plan du plus grand en- 
foncement autorisé par les 
reglements sur les diflérentes 
voies navigables due le ba- 
teau est destiné à fréquenter; 
et 
20 un plan pris, soit au niveau 
de la flottaison à vicde tel 
qu’il est defini ci-apres, scit 
au niveau du dessous du 
Dateau. 
Article 4. 
La Portion de la coque à mesurer 
est divisce par des plans horizontaux 
en tranches d’'un decimetre de hau- 
teur. Toutefois, lorsque les formes 
du bateau le permettent, plusieurs 
tranches peuvent étre groupées pour 
le calcul. 
Le volume de chaque tranche 
obtient en multipliant la demi- 
somme des aires des sections su- 
périeure et inférieure par la hauteur. 
Le duotient du volume cdl'une 
tranche par le nombre de centi- 
metres qui ekxprime Sa hauteur, est 
considébré comme donnant le de- 
lacement du bateau pour chaque 
centimetre Tenfoncement dans cette 
tranche. 
Article 5. 
Les échelles de jauge sont placées 
symétriquement et par paire sur les 
305 
Artikel 3. 
Als Aichraum gilt derjenige zwischen 
den Außenseiten der Schiffswandung 
liegende Raum, welcher begrenzt wird: 
1. nach oben von der Ebene der 
tiefsten Eintauchung, die nach 
den auf den verschiedenen Wasser- 
wegen, die das Schiff zu be- 
fahren bestimmt ist, geltenden 
Vorschriften erlaubt ist; 
2. nach unten entweder von der 
Leerebene, wie sie unten definirt 
ist, oder von derjenigen wage- 
rechten Ebene, die durch den 
tiefsten Punkt der äußeren Fläche 
des Schiffsbodens geht. 
Artikel 4. 
Der Aichraum des Schiffes wird 
durch wagerechte Ebenen in Aichschichten 
von einem Dezimeter Höhe getheilt. 
Wenn es jedoch die Formen des Schiffes 
gestatten, können mehrere Aichschichten 
für die Berechnung gruppenweise ver- 
einigt werden. 
Der Rauminhalt jeder Aichschicht er- 
giebt sich durch Multiplikation ihrer 
Höhe mit der halben Summe der 
Flächeninhalte der sie begrenzenden obe- 
ren und unteren Einsenkungsebene. 
Dividirt man den Rauminhalt einer 
Aichschicht durch die ihre Höhe bezeich- 
nende Zahl von Centimeter, so giebt 
der Quotient die Wasserverdrängung 
des Schiffes für jedes Centimeter der 
Eintauchung dieser Aichschicht an. 
Artikel 5. 
Die Aichskalen werden an den Schiffs- 
seiten symmetrisch und paarweise in
        <pb n="316" />
        flanes du bateau, dans des plans 
verticaux perpendiculaires à PTage. 
Pour les bateaux de plus de 
40 metres de longueur, ces éGchelles 
sont au nombre de six: deux dans 
un plan situc vers le miliceu de la- 
longueur, et deux dans chacun des 
plans situés, de part et Tautre du 
premier, à des distances respective- 
ment égales au tiers environ de la 
longueur totale du bateau. 
Pour les bateaux ayant au plus 
40 métres de longueur, le nombre 
des éGchelles peut étre réduit à duatre: 
elles sont alors disposées par paire 
dans des plans situés vers le tiers 
et les deux tiers de la longueur du 
bateau. 
Les Gchelles doivent étre trés- 
apparantes. Elles sont graduées 
Par 2, 5 et 10 centimetres Timmer-- 
sion effective; le 76ro doit corre- 
spondre au plan limitant inférieure-- 
ment le volume à mesurer, Cest-a- 
Qire, soit au plan de flottaison à vide, 
Sit au niveau du dessous du bateau. 
On admet due la hauteur du plan 
de flottaison au dessus du plan 
limitant inférieurement le volume 
à moesurer est égale à la moyenne 
arithmétique des cötes lues sur toutes 
les Gchelles. 
Artiele 6. 
st considéré comme plan de 
flottaison à vide, celui qui corre- 
spond à la position due prend le 
bateau lorsqw’il porte seulement: 
306 
Ebenen, die senkrecht zur Schiffsachse 
und zum Wasserspiegel gedacht werden, 
angebracht. 
Für Schiffe von mehr als 40 Meter 
Länge beträgt die Zahl dieser Aichskalen 
sechs: zwei in einer Ebene, die ungefähr 
in der Mitte der  Länge liegt, und je 
zwei in Ebenen, die zu beiden Seiten 
der ersteren in Entfernungen von un- 
gefähr einem Drittel der Gesammtlänge 
des Schiffes liegen. 
Für Schiffe bis höchstens 40 Meter 
Länge kann die Zahl der Aichskalen 
auf vier verringert werden: diese werden 
dann in Ebenen, die ungefähr den End- 
punkten des ersten und zweiten Drittels 
der Schiffslänge entsprechen, angebracht. 
Die Aichskalen müssen gut sichtbar 
sein. Jedes zweite, fünfte und zehnte 
Centimeter wirklicher Eintauchung des 
Aichraums wird auf ihnen bezeichnet. 
Der Nullpunkt muß mit der Ebene 
zusammenfallen, die den Aichraum nach 
unten begrenzt, das heißt, entweder mit 
der Leerebene oder mit der in Höhe 
des tiefsten Punktes des Schiffsbodens 
liegenden Ebene. 
Als Eintauchung des Aichraums 
gilt das arithmetische Mittel aus den 
Angaben, die an allen Aichskalen ab- 
gelesen werden. 
Artikel 6. 
Die Leerebene wird durch die 
Schwimmlage bestimmt, welche das 
Schiff annimmt, wenn es nichts 
Anderes trägt, als:
        <pb n="317" />
        1° les agrès, les provisions et 
Téquipage indispensable pour 
lui permettre de naviguer; 
2° Teau dwil est impossible Ten- 
Ilerer de la cale par les 
moyens ordinaires d’'épuise- 
ment; 
3% Si (est un bateau à vapeur, 
Teau remplissant la chaudière 
Jusqu’au niveau normal. 
Artiele 7. 
Tout bateau recoit au moment de 
son Jaugeage: 
1° un numéro d’ordre, sous le- 
quel il est inscrit sur un 
registre matricule special qui 
est tenn par un agent à ce 
commis par PEtat pour un 
ressort determiné; 
2° (les lettres dui caractérisent 
le bureau d’immatriculation. 
Article 8. 
De chadue cöôté du bateau est 
placée une plaque de jange, en métal, 
dlle trente centimetres de longueur et 
quatre de hauteur, dont le bord 
in" Grieur correspond au niveau du 
plus grand enfoncement autorisé. 
Sur cette plaqdue sont notamment 
marquées au poincon, en caracteres 
nettement apparents, les indications 
Suivantes: 
° les lettres caractéristiques du 
bureau Timmatriculation; 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
307 
1. das Takel- und Segelwerk, die 
Vorräthe und die Mannschaften, 
die zur Führung des Schiffes 
erforderlich sind; 
2. das Wasser, das aus dem 
Schiffsraume mit den gewöhn- 
lichen Schöpfmitteln nicht zu 
entfernen ist; 
3. wenn es ein Dampfschiff ist, 
« das Wasser, das den Kessel bis 
zur Normalhöhe füllt. 
Artikel 7. 
Jedes Schiff erhält bei der Aichung: 
1. eine Ordnungsnummer, unter 
welcher es in ein besonderes 
Register eingetragen wird, das 
von einem Beamten geführt 
wird, der damit vom Staate 
für einen bestimmten Bezirk be- 
traut ist; 
2. Buchstaben, die das Amt, bei 
dem die Eintragung stattfindet, 
kennzeichnen. 
Artikel 8. 
Auf jeder Seite des Schiffes wird 
eine Einsenkungsklammer (Aichplatte) 
aus Metall angebracht, dreißig Centi- 
meter lang und vier Centimeter hoch, 
deren unterer Rand der Höhe der zu- 
lässigen tiefsten Eintauchung entspricht. 
Auf der Platte dieser Klammer 
werden in deutlich erkennbaren Zeichen 
folgende Angaben eingravirt: 
1. die Erkennungsbuchstaben des 
Amtes, bei dem die Eintragung 
stattgefunden hat; 
52
        <pb n="318" />
        2° le numéro Timmatriculation; 
3 la lettre initiale du pays d'im- 
matriculation, à Savoir: 
B pour la Belgique, 
D pour LAllemagne, 
Fvpour la France, 
N pour les Pays-Bas. 
Ces indications sont peintes à la 
Poupe du bateau; elles sont repfo- 
duites en caracteres indelébiles sur 
les Parties les plus durables de la 
coqdue. Elles sont, en outre, tran- 
scrites sur tous les Papiers de bord 
et notamment sur le certificat de 
augeage. 
Article 9. 
Le certificat de Jaugeage doit 
indiquer: 
1° le bureau Timmatriculation; 
2· les lettres et le numéro 
Timmatriculation; 
3° le nom ou la devise du 
Dateau; 
4 le systeme de construction 
(bois, métal ou mixtej; 
5°% Ia plus grande longueur 
(gouvernail non compris) et 
la plus grande largeur; 
6° la mention s’il y a lieu, du 
dernier jaugeage annulé par 
le nouveau certificat; 
7°le nombre, Templacement et 
Ia description des échelles.-= 
et notamment la position 
choisie pour le 2éro; 
308 
— 
2. die Ordnungsnummer der Ein- 
tragung; 
3. der Anfangsbuchstabe des Landes 
der Eintragung, nämlich: 
B für Belgien, 
D für Deutschland, 
F für Frankreich, 
N für die Niederlande. 
Diese Angaben werden auf dem 
Hintertheile des Schiffes angemalt und 
in unzerstörbaren Zeichen auf den dauer- 
haftesten Theilen des Rumpfes wieder- 
holt. Sie werden außerdem auf allen 
Schiffspapieren und besonders auf dem 
Aichscheine vermerkt. 
Artikel 9. 
Der Aichschein muß angeben: 
1. das Amt, bei dem die Ein- 
tragung stattgefunden hat; 
2. die Erkennungsbuchstaben dieses 
Amtes und die Nummer der 
Eintragung 
3. den Namen oder die Devise des 
Schiffes; 
4. die Bauart (Holz, Metall oder 
gemischt) 
5. die größte Länge (Steuerruder 
nicht einbegriffen) und die größte 
Breite; 
6. vorkommenden Falles die Angabe 
der letzten Aichung, die durch 
die neue Aichung ungültig ge- 
worden ist; 
7. Zahl, Anbringungsstelle und 
Beschreibung der Aichskalen und 
insbesondere die für den Null- 
punkt gewählte Stelle; 
5.
        <pb n="319" />
        80 
90 
— 309 — 
a distance verticale entre le 
niveau du dessous du bateau 
et le plan de flottaison à 
vide, tel qdu’il est deéfini ei- 
dessus, ainsi due le personnel, 
Ie matéeriel et la hauteur 
d’eau dans le fond du bateau 
qdui ont été admis pour la 
détermination de ce plan de 
lottaison à vide; 
Ensin 
le déplacement progressif du 
bateau par décimètre ou par 
centimètre d'enfoncement à 
artir du plan de flottaison. 
à vide. 
8. den senkrechten Abstand zwischen 
dem tiefsten Punkte des Schiffs- 
bodens und der Leerebene, wie 
sie oben definirt ist, sowie die 
Bemannung, die Ausrüstung 
und die Höhe des Bodenwassers 
des Schiffes, die bei Festsetzung 
dieser Leerebene in Betracht ge- 
zogen worden sind; 
endlich 
9. die Zunahme der Wasserver- 
drängung des Schiffes von 
Dezimeter zu Dezimeter oder 
von Centimeter zu Centimeter 
der Eintauchung von der Leer- 
ebene an. 
Fait à Bruxelles, le 4 Fevrier Geschehen zu Brüssel, am 4. Februar 
1898, pour étre annesré à la Con- 1898, um der unter demselben Datum 
vention arrétée à la date de ce jour von den unterzeichneten Bevollmächtigten 
par les Plnipotentiaires soussignés. abgeschlossenen Uebereinkunft beigefügt 
zu werden. 
Alvensleben. 
P. de Favercau. 
Léon De Bruyn. 
Ce de Montholon. 
R. de Pestel. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat am 30. Januar 1899 in Brüssel stattgefunden.
        <pb n="320" />
        – 310 
(Nr. 2579.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zur Berner internationalen 
Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu den am 
4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. Vom 16. Mai 1899. 
Nach einer Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths ist Japan der am 
9. September 1886 zu Bern geschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Bildung 
eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und 
Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493 ff.)) sowie den am 4. Mai 1896 in 
Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzübereinkommen , nämlich einer 
Zusatzakte und einer Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759 ff. und 
S. 769 ff.), beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist der 15. Juli 1899 festgesetzt worden. 
Berlin, den 16. Mai 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bülow. 
  
—..— 
(Nr. 2580.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 
1. März 1895. Vom 22. Mai 1899. 
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der 
Bundesrath beschlossen: 
dem §. 24 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 am 
Schlusse folgenden neuen Absatz hinzuzufügen: 
„Auf Antrag eines Bundesstaats kann der Reichskanzler für 
das Gebiet dieses Bundesstaats die in den Abs. 4 und 5 bezeich- 
neten Obliegenheiten dem Schiffsvermessungsamt übertragen.“ 
Berlin, den 22. Mai 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="321" />
        — 311 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 23. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. S. 311. — Bekannt- 
machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr 
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 314. 
  
  
  
  
(Nr. 2581.) Gesetz betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 
7. Juni 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der §. 23 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177) 
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertund- 
achtzig Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend Antheile von je drei- 
tausend und sechzigtausend Antheile von je eintausend Mark. 
Von letzteren sind dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 
1900 und dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 1905 zu be- 
geben. Auf die Begebung findet der §. 38 des Gesetzes vom 22. Juni 
1896 (Prospektzwang) keine Anwendung. 
Die Antheile lauten auf Namen. 
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der 
Reichsbank nicht. 
Artikel 2. 
Der §. 24 des Bankgesetzes erhält unter Aufhebung des Artikels 1 des Ge- 
setzes vom 18. Dezember 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 201) nachstehende Fassung: 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der 
Reichsbank wird: 
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von drei- 
undeinhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1899.
        <pb n="322" />
                                                                                — 312 — 
                                 2. von dem Mehrbetrag eine Quote von zwanzig Prozent dem Re— 
                                      servefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von 
                                      sechzig Millionen Mark erreicht hat, · 
                                3. von dem weiter verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, 
                                     der Reichskasse drei Viertel überwiesen. 
                                     Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb Prozent des 
                        Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen. 
                                     Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu 
                         gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
                                     Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage 
                         ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. 
                                                                       Artikel 3. 
       Im §. 31 wird der dritte Satz von „Die Mitglieder“ bis „gewählt" durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
                                   Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der General- 
                        versammlung aus der Zahl derjenigen Anteilseigner gewählt, welche 
                        auf ihren Namen lautende Anteilsscheine über einen Mindestbetrag von 
                        je neuntausend Mark besitzen. 
                                                                        Artikel 4. 
              §. 40 Ziffer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
                6. über die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversamm- 
                      lungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung 
                      des Stimmrechts der Anteilseigner; die Ausübung des Stimmrechts 
                      darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem Anteilsscheine 
                      bedingt, noch dürfen mehr als dreihundert Stimmen in einer Hand 
                      vereinigt werden, wobei ein Anteilsschein zu dreitausend Mark dem 
                      Rechte auf drei Stimmen und ein Anteilsschein zu eintausend Mark 
                      dem Rechte auf eine Stimme entsprechen soll. 
                                                                         Artikel 5. 
         Der nach Maßgabe der Anlage zum §. 9 des Bankgesetzes der Reichsbank 
zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden 
ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile 
der unter Nr. 2 bis 11, 15 bis 17, 21 bis 23 und 25 bis 33 bezeichneten 
Banken wird auf vierhundertundfünzig Millionen Mark festgesetzt, unter gleich- 
zeitiger Erhöhung des Gesamtbetrags auf fünfhunderteinundvierzig Millionen 
sechshunderttausend Mark. 
                                                                      Artikel 6. 
        Dem §. 13 des Bankgesetzes Ziffer 3 wird unter b nach den Worten 
„des Kurswerthes;“ folgender Satz beigefügt: 
                       diesen Pfandbriefen stehen gleich andere auf den Inhaber lautende 
                       Schuldverschreibungen der bezeichneten Institute und Banken, welche
        <pb n="323" />
                                                                           — 313 — 
        auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kom— 
        munale Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine 
        solche Korporation gewährt sind. 
                                                                      Artikel 7. 
                                                                          §. 1. 
     Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem von ihr 
gemäß §. 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze 
diskontiren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet. 
     Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt ge- 
machten Prozentsatze diskontirt, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt 
zu machen. 
                                                                          §. 2. 
       Der Bundesrath wird denjenigen Privatnotenbanken gegenüber, auf welche 
die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 des Bankgesetzes keine Anwendung 
finden, von dem vorbehaltenen Kündigungsrechte behufs Aufhebung der Befugniß 
zur Ausgabe von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch machen, wenn diese 
Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab 
           1. nicht unter dem gemäß §. 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt ge- 
                 machten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontiren, sobald dieser Satz 
                  vier Prozent erreicht oder überschreitet, 
                 und 
           2. im Uebrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem gemäß 
                 §. 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der 
                 Reichsbank zu diskontiren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem 
                 geringeren Satze diskontirt, nicht um mehr als einachtel Prozent unter 
                 diesem Satze. 
                                                                       §. 3. 
      Handelt eine Privatnotenbank der nach §. 2 eingegangenen Verpflichtung 
entgegen, so wird die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe gemäß §. 50 ff. 
des Bankgesetzes durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen. 
      Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zweiganstalt, sonstige Angestellte 
oder Agenten einer solchen Bank, welche für Rechnung der Bank der von ihr 
eingegangenen Verpflichtung entgegen, unter dem nach §. 2 zulässigen Prozent- 
satze diskontiren, werden mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
                                                                 Artikel 8. 
      Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des Artikels 1 dieses 
Gesetzes auszugebenden neuen Antheilsscheine im Wege öffentlicher Zeichnung zu 
begeben. 
      Die Höhe des bei Begebung der neuen Antheilsscheine zu entrichtenden 
Aufgeldes und die Fristen für die Einzahlung des Gegenwerths bestimmt der 
Reichskanzler.
        <pb n="324" />
                                                                               — 314 — 
                                                                          Artikel 9. 
                                                                            §. 1. 
       Die Reichsbank zahlt am 1. Januar 1901 an die Reichskasse einen Betrag, 
welcher dem Nennwerte der dann noch im Umlaufe befindlichen Noten der vor- 
maligen Preußischen Bank entspricht. 
                                                                             §. 2. 
      Das Reich erstattet der Reichsbank diejenigen Beträge, zu welchen sie vom 
1. Januar 1901 ab Noten der im §. 1 bezeichneten Art einlöst oder in Zahlung 
nimmt oder mit welchen sie für dieselben nach §. 4 des Bankgesetzes Ersatz leistet. 
                                                                             §. 3. 
      Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vormaligen Preußischen 
Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank gemäß §§. 8, 9, 10 
und 17 des Bankgesetzes außer Ansatz gelassen. 
                                                                           Artikel 10. 
       Die Artikel 1, 2, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1901 
in Kraft. 
       Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
      Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1899. 
                                                                             (L. S.)                             Wilhelm. 
                                                                                                           Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 2582.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
                            wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
                            burgs. Vom 31. Mai 1899. 
Die in der Bekanntmachung vom 22. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 3) 
veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung 
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 
S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr 
Anwendung. 
         Berlin, den 31. Mai 1899. 
                                             Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                         Graf von Posadowsky. 
  
  
                                          Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                             Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="325" />
                                                                                — 315 — 
                                                                  Reichs-Gesetzblatt 
                                                                             Nr. 24. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals. S. 315. — 
              Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Seehandelsschiffe. S. 319. 
  
  
  
  
(Nr. 2583.) Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals. 
                            Vom 20. Juni 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                     von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
                                                                             §. 1. 
        Die nach dem Gesetze vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 150) mit 
dem 30. September 1899 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des 
Tarifs für die Kanalgebühren dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rat überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1902 erstreckt. 
                                                                              §. 2. 
        Befreit von den Kanalgebühren sind nur die zur Führung der Reichs- 
Kriegsflagge berechtigten Fahrzeuge, die dem Reiche oder einem Bundesstaate 
gehörigen Dienstfahrzeuge und andere Fahrzeuge, welche während der Fahrt durch 
den Kanal im ausschließlichen Dienste des Relchs oder eines Bundesstaats stehen. 
       Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Schleppgebühren und sonstige für 
besondere Leistungen der Kanalverwaltung zu entrichtende Vergütungen. 
                                                                             §. 3. 
      Die Kanalgebühren sind, soweit nicht die Kanalverwaltung eine Stundung 
gewährt, im voraus zu zahlen. Die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung 
des festgesetzten Gebührenbetrags wird durch den Einspruch gegen die Festsetzung 
(§. 4) nicht aufgeschoben. 
       Die Beamten der Kanalverwaltung sowie die mit der Gebührenerhebung 
betrauten Beamten sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den zur Berechnung 
    Reichs-Gesetzbl. 1899.                                                                                                                         54 
           Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1899.
        <pb n="326" />
                                                                             — 316 — 
der Kanalgebühren vorgelegten Papieren, erforderlichen Falles mittelst Durchsuchung 
der Schiffsräume und Durchsicht der dabei etwa vorgefundenen weiteren Schiffs— 
und Ladungspapiere zu prüfen. In sonstige Schriftstücke können die Beamten 
nur insoweit Einsicht verlangen, als die Feststellung, ob sie zu den Schiffs- oder 
Ladungspapieren gehören, solches erfordert. 
                                                                          §. 4. 
       Gegen die Festsetzung der Kanalgebühren ist innerhalb einer Frist von sechs 
Monaten nach der Mitteilung des Gebührenbetrags an den Schiffsführer oder 
die an seiner Stelle die Zahlung bewirkende Person der Einspruch bei dem Kaiser- 
lichen Kanalamte zulässig. Gegen den Bescheid des Kanalamts findet innerhalb 
einer Frist von einem Monate nach der Zustellung Beschwerde an den Reichs— 
kanzler statt. Gegen die Entscheidung des Reichskanzlers ist binnen sechs Monaten 
nach der Zustellung die Berufung auf den Rechtsweg zulässig, soweit die Zahlung 
oder die Verjährung der Gebührenforderung geltend gemacht wird. 
         Die Zustellung kann in den vorstehenden Fällen sowie im Falle des §. 10 
durch einen Beamten der Kanalverwaltung oder einen sonstigen öffentlichen 
Beamten erfolgen. 
                                                                        §. 5. 
       Eine Nachforderung von Kanalgebühren wegen unterbliebenen oder zu 
geringen Ansatzes ist nur innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit zulässig. 
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gebühren verjährt in drei Jahren. 
                                                                      §. 6. 
       Die Forderungen der Kanalverwaltung an rückständigen oder gestundeten 
Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem sie 
fällig geworden sind. 
       Die Verjährung wird, abgesehen von den im bürgerlichen Rechte bestimmten 
Unterbrechungsgründen, durch Zahlungsaufforderung oder durch Stundung unter- 
brochen. Nach Ablauf des Jahres, in welchem der für die Beendigung der 
Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eingetreten, oder im Falle der Stundung 
die Stundungsfrist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist von vier 
Jahren. 
                                                                      §. 7. 
       Die Kanalgebühren und die durch ihre Festsetzung entstandenen Kosten 
unterliegen der Beitreibung  im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den in Preußen 
geltenden Vorschriften. 
                                                                     §. 8. 
       Wer es unternimmt, die für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals 
und seiner Anlagen zu entrichtenden Gebühren ganz oder teilweise zu hinterziehen, 
insbesondere dadurch, dass er
        <pb n="327" />
                                                                                — 317 — 
                      a) dem zuständigen Beamten gegenüber zum Zweck der Festsetzung der Gebühren 
                            unrichtige Schriftstücke, insbesondere unrichtige Schiffspapiere vorzeigt 
                            oder unrichtige Erklärungen, welche für die Festsetzung der Gebühren 
                            erheblich sind, abgibt, oder 
                     b) den Kaiser Wilhelm-Kanal oder seine Anlagen unter Umgehung der 
                           Hebestelle oder in den Fällen, in denen ein Passierschein erforderlich ist, 
                           ohne einen solchen benutzt, 
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des hinterzogenen Betrags, 
mindestens aber von dreißig Mark bestraft. Ist der hinterzogene Betrag nicht 
zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu fünfzehnhundert Mark ein. 
        Die hinterzogenen Beträge sind neben der Strafe zu entrichten. 
                                                                            §. 9. 
        Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
§. 8 verjährt in drei Jahren. 
                                                                            §. 10. 
        Die Geldstrafen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 8 
werden durch Strafbescheid gemäß §. 459 der Strafprozeßordnung festgesetzt. 
Zuständig zum Erlasse des Bescheids ist der Vorsteher des Kanalamts. Der 
Strafbescheid muß außer den nach §. 459 Abs. 2 der Strafprozessordnung er- 
forderlichen Angaben auch die Bezeichnung der Kasse, an die die Geldstrafe zu 
zahlen ist, enthalten. 
        Zum Zweck der Feststellung des Tatbestandes kann das Kanalamt den Beschul- 
digten zur Vernehmung laden. Ein Zwang zum persönlichen Erscheinen findet 
nicht statt. Das Kanalamt ist befugt, Zeugen gemäß den Vorschriften der 
Strafprozessordnung zu laden und zu vernehmen. Wer der Zeugnispflicht nicht 
nachkommt, wird dazu auf Ersuchen des Kanalamts unter entsprechender An- 
wendung der §§. 50, 69 der Strafprozesordnung durch das Gericht, in dessen 
Bezirk er wohnt oder sich aufhält, angehalten. 
                                                                             §. 11. 
       Der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die übrigen 
Beamten der Kanalverwaltung und die mit der Gebührenerhebung betrauten 
Beamten, sind befugt, die Beschlagnahme von Gegenständen zu bewirken, welche 
als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. 
        Ist der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt oder außerhalb des Reichs 
belegen, so sind der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die 
höheren Betriebsbeamten der Kanalverwaltung, befugt, wegen der den Beschul- 
digten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und der 
Kanalgebühren die bei der Begehung der Zuwiderhandlung im Gewahrsame des 
Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge nebst Zubehör und sonstige von ihm mit- 
geführte Gegenstände, soweit letztere ihm gehören und der Pfändung unterworfen 
                                                                                                                                                  54*
        <pb n="328" />
                                                                              — 318 — 
sind, mit Beschlag zu belegen. Die Kanalverwaltung kann die Herausgabe bis 
zur Entrichtung der bezeichneten Beträge verweigern. 
       Für eine nicht vom Vorsteher des Kanalamts angeordnete Beschlagnahme 
ist dessen Bestätigung binnen drei Tagen nach Anordnung der Beschlagnahme 
nachzusuchen. Auch kann der Betroffene die Entscheidung des Vorstehers des 
Kanalamts jederzeit anrufen. 
        Eine der Bestätigung bedürfende Beschlagnahme verliert ihre Wirkung, 
wenn der Dienststelle, von der die Anordnung ausgegangen ist, die bestätigende 
Verfügung nicht binnen einer Woche nach Anordnung der Beschlagnahme zu— 
gegangen ist. 
                                                                       §. 12. 
       Die Vollstreckung der Strafbescheide erfolgt durch die mit der Erhebung 
der Kanalgehühren beauftragten Behörden nach Vorschrift des §. 7. 
      Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Freiheitsstrafe 
erfolgt gemäß den Vorschriften im §. 463 der Strafprozessordnung und in 
§§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs. 
- 
                                                                      §. 13. 
       Die auf Grund eines Strafbescheids gezahlte Geldstrafe fließt der Reichs- 
kasse zu. 
                                                                      §. 14. 
       Die Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Ab- 
gaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 256) finden auf die Beitreibung der Kanalgebühren und die Durch- 
führung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen §. 8 
entsprechende Anwendung. 
                                                                   §.15. 
       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1899 in Kraft. 
       Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
       Gegeben Helgoland, den 20. Juni 1899. 
                                                                 (L. S.)               Wilhelm. 
                                                                                Graf von Posadowsky.
        <pb n="329" />
                                                                              — 319 — 
(Nr. 2584.) Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Seehandelsschiffe. Vom 22. Juni 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                 von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
                                                                            §. 1. 
        Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Seehandelsschiffe) 
mit Einschluss der Lootsen-, Hochseefischerei-, Bergungs- und Schleppfahrzeuge 
haben als Nationalflagge ausschließlich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichs- 
verfassung) zu führen. 
        Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiser- 
liche Verordnung bestimmt. 
                                                                            §. 2. 
        Zur Führung der Reichsflagge sind die Seehandelsschiffe nur dann berechtigt, 
wenn sie im ausschließlichen Eigentum von Reichsangehörigen stehen. 
        Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften 
und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich 
Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften 
und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesell- 
schafter sämtlich Reichsangehörige sind. 
                                                                        §. 3. 
       Verliert der Eigentümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit oder 
geht eine im Eigentum eines Reichsangehörigen stehende Schiffspart in anderer 
Weise als durch Veräußerung (Handelsgesetzbuch §. 503) auf einen Ausländer 
über, so behält das Schiff noch bis zum Ablauf eines Jahres das Recht zur 
Führung der Reichsflagge. 
       Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate verstrichen, 
so hat das Registergericht die übrigen Mitreeder auf ihren Antrag zu ermächtigen, 
die Schiffspart für Rechnung des Eigentümers öffentlich versteigern zu lassen; 
über die Stellung des Antrags beschließen die übrigen Mitreeder nach Stimmen- 
mehrheit; die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei 
der Versteigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zu- 
schlag darf nur einem Inländer erteilt werden. 
        Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffsparten 
der übrigen Mitreeder wenigstens zwei Dritteile des Schiffes umfassen.
        <pb n="330" />
                                                                         — 320 — 
                                                                      §. 4. 
        Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Seehandelsschiffe sind in 
den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen belegenen Gebieten Schiffsregister 
zu führen. 
       Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. Durch An- 
ordnung der Landessjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere 
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 
                                                                     §. 5. 
        Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist Jedem gestattet. 
Von den Eintragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert 
werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. 
                                                                    §. 6. 
        Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens eingetragen werden, 
von welchem aus, als dem Heimathafen, die Seefahrt mit dem Schiffe be- 
trieben werden soll. 
        Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von einem Hafen 
eines Schutzgebiets oder eines Konsulargerichtsbezirkes aus betrieben werden oder 
fehlt es an einem bestimmten Heimathafen, so steht dem Reeder die Wahl des 
inländischen Registers frei. Hat der Reeder weder seinen Wohnsitz noch seine 
gewerbliche Niederlassung im Bezirke des Registergerichts, so ist er verpflichtet, 
einen im Bezirke des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher 
die nach diesem Gesetze für den Reeder begründeten Rechte und Pflichten gegen- 
über dem Registergerichte wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur Bestellung 
eines Vertreters fällt weg, wenn das Registergericht seinen Sitz und der Reeder 
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete hat. 
                                                                        §. 7. 
         Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten: 
          1. den Namen und die Gattung des Schiffes sowie das Unterscheidungs- 
                signal; 
           2.  die Ergebnisse der amtlichen Vermessung; 
           3.  die Zeit und den Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind; 
           4.  den Heimathafen; 
           5.  den Namen und die nähere Bezeichnung des Reeders; 
                     bei einer Reederei den Namen und die nähere Bezeichnung sämt- 
                            licher Mitreeder und des Korrespondentreeders sowie die Größe 
                            der den einzelnen Mitreedern gehörenden Schiffsparten; 
                     bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristi- 
schen Personen die Firma oder den Namen und den Ort, an 
welchem sie ihren Sitz haben, bei offenen Handelsgesellschaften
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                                                                                — 321 — 
                            außerdem den Namen und die nähere Bezeichnung sämtlicher 
                            Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell- 
                            schaften auf Aktien den Namen und die nähere Bezeichnung 
                            sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter; 
           6. die Angabe, dass in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Beteiligten 
                 die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind 
           7.  den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder der 
                einzelnen Schiffsparten beruht 
           8. den Tag der Eintragung; 
           9. die Ordnungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist. 
 
                                                                          §. 8. 
         Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das 
Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge sowie alle im §. 7 bezeichneten 
Tatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft gemacht sind. 
         Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat stattfinden 
können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund der Vermessungs- 
urkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen glaubhaften Nachweises 
eingetragen werden. 
                                                                         §. 9. 
         Ist der Reeder zugleich Angehöriger eines fremden Staates, so hat er auf 
Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, dass das Schiff nicht in 
ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist. Wird festgestellt, dass eine 
solche Eintragung besteht, so darf das Schiff nicht in ein inländisches Schiffs- 
register eingetragen werden. 
                                                                        §. 10. 
        Über die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von dem 
Registergericht eine mit dem Inhalte der Eintragung übereinstimmende Urkunde 
(Schiffs-Certifikat) ausgestellt. 
        Das Schiffs-Certifikat hat außerdem zu bezeugen, dass die nach §. 8 er- 
forderlichen Nachweise geführt sind und dass das Schiff zur Führung der Reichs- 
flagge befugt ist. 
                                                                        §. 11. 
        Durch das Schiffs-Certifikat wird das Recht des Schiffes zur Führung 
der Reichsflagge nachgewiesen. 
        Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Erteilung des 
Schiffs-Certifikats nicht ausgeübt werden. 
        Das Schiffs-Certifikat oder ein von dem Registergerichte beglaubigter Aus- 
zug aus dem Certifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mit- 
zuführen.
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                                                                          — 322 — 
                                                                       §. 12. 
          Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, dass es in das 
Eigentum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht zur Führung der Reichs- 
flagge, so kann das Schiffs- Certifikat durch eine Bescheinigung ersetzt werden, 
die der Konsul, in dessen Bezirke das Schiff sich zur Zeit des Eigentumsüber- 
ganges befindet, über das Recht zur Führung der Reichsflagge erteilt (Flaggen- 
Zeugnis). Das Flaggenzeugnis hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem 
Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere 
Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit. 
         Ein Flaggenzeugnis kann auch zu dem Zweck der ersten Überführung eines neuen 
Schiffes in einen anderen Hafen von dem Registergerichte des deutschen Erbauungs— 
hafens ausgestellt werden. Dieses Zeugnis hat nur für die Dauer der Über— 
führung Gültigkeit. 
         Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die ausstellende Behörde, 
wenn ein deutscher Hafen zum Heimathafen des Schiffes bestimmt ist, dem 
Registergerichte dieses Hafens Anzeige zu machen. 
                                                                    §. 13. 
          Treten in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen Verände- 
rungen ein, so sind sie in das Schiffsregister einzutragen. Jede Eintragung ist 
baldmöglichst auf dem Schiffs-Certifikate zu vermerken. Die Änderung des 
Namens des Schiffes bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
         Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig kondemniert oder 
verliert es das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist es in dem Schiffs- 
register zu löschen und das Schiffs-Certifikat von dem Registergericht unbrauch- 
bar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Reeder zugleich Angehöriger eines 
fremden Staates ist, und sich ergibt, dass das Schiff in ein Schiffsregister 
dieses Staates eingetragen ist. 
          Im Falle der Verlegung des Heimathafens aus dem Registerbezirke hat 
das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung das Schiffs-Certifikat mit 
einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts dem neuen Registergerichte zur 
Bewirkung der Eintragung zu übersenden. 
                                                                        §. 14. 
          Die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß §. 13 eine Eintragung 
oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind dem Registergericht 
anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 
         Verpflichtet hierzu sind: 
              alle Personen, deren Namen nach §. 7 Nr. 5 in das Schiffsregister 
              einzutragen sind, 
          bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und solchen 
              Handelsgesellschaften, welche keine persönlich haftenden Gesellschafter 
               haben, die gesetzlichen Vertreter,
        <pb n="333" />
        .                                                                 --- 323 — 
                in dem Falle des §. 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Reeders dessen Ver- 
                      treter, 
                 in dem Falle eines Eigentumswechsels, durch den das Recht des 
                      Schiffes zur Führung der Reichsflagge nicht berührt wird, auch der 
                      neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart. 
         Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen nach dem 
Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzutragenden Tatsache 
Kenntnis erlangt hat. 
         Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige durch einen 
von ihnen. 
                                                                         §. 15. 
         Ist eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich, so 
ist das Schiffs-Certifikat, und wenn der Inhalt eines von dem Registergericht 
erteilten Auszugs aus dem Schiffs-Certifikate berührt wird, auch dieser dem 
Gericht einzureichen. Zur Einreichung verpflichtet ist außer den im §. 14 bezeich- 
neten Personen auch der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen befindet, 
in dessen Register es eingetragen ist. 
          Das Gericht hat die Beteiligten zur Einreichung der Urkunden durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der 
§§. 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechende Anwendung. 
          Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das Register- 
gericht ein neues Schiffs-Certifikat auszustellen und es dem Schiffer gegen Rück- 
gabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden durch Vermittelung einer deutschen 
Behörde aushändigen zu lassen. 
                                                                         §. 16. 
        Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt sind auch 
ohne Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Schiffs-Certifikats 
befugt, das Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben. 
                                                                         §. 17. 
         Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muss seinen Namen an 
jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens 
am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. 
                                                                         §. 18. 
         Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den Vorschriften der §§. 2, 3 
berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Auch kann 
auf Einziehung des Schiffes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Ver- 
urteilten gehört oder nicht; der §. 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende 
Anwendung. 
     Reichs Gesetzbl. 1899.                                                                                          55
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                                                                              — 324 — 
                                                                          §. 19. 
         Führt ein Schiff den Vorschriften der §§. 11, 12 zuwider die Reichsflagge, 
so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
bestraft. 
                                                                           §. 20. 
          Wer die ihm nach §. 14 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, wird mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
          Wer gemäß Abs. 1 verurtheilt ist und seiner Verpflichtung nicht binnen 
sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils genügt, wird mit 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten 
bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn im Falle einer weiteren Verurteilung 
die Verpflichtung nicht binnen der bezeichneten Frist erfüllt wird. 
                                                                          §. 21. 
         Befindet sich der Vorschrift des §. 11 Abs. 3 zuwider weder das Schiffs- 
Certifikat noch ein beglaubigter Auszug aus dem Certifikat an Bord des Schiffes 
oder ist das Schiff nicht gemäß §. 17 bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
                                                                         §.  22. 
        Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über die Verpflichtung 
der Seehandelsschiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen und Küstenbefestigungen oder 
bei dem Einlaufen in deutsche Häfen zu zeigen, nicht beobachtet, so wird der 
Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
                                                                        §. 23. 
           Straflos bleibt in den Fällen der §§. 18 bis 22 derjenige, bezüglich dessen 
festgestellt wird, daß die Handlung oder Unterlassung ohne sein Verschulden 
erfolgt ist. 
                                                                        §. 24. 
         Die in den §§. 18, 19, 21 bezeichneten Handlungen sind auch dann 
strafbar, wenn sie im Ausland oder auf offener See begangen werden. 
         Das Gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im §. 22 vorgesehenen 
Bestimmungen, sofern die Zuwiderhandlung auf einem deutschen Seehandelsschiff 
erfolgt. 
                                                                     §. 25. 
          Der Bundesrat bestimmt:  
          1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (§. 1), 
           2. den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen Vermessung in 
                 das Schiffsregister einzutragen sind (§. 7 Nr. 2),
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                                                                         — 325 — 
           3. die Einrichtung des Schiffs-Certifikats (§. 10), des beglaubigten Aus— 
                 zugs aus dem Schiffs-Certifikat (§. 11) und der Flaggenzeugnisse (§. 12), 
           4. die Art, wie die Anbringung der Namen am Schiffe auszuführen ist 
                  (§. 17). 
                                                                    §.  26. 
          Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf seegehende 
Lustyachten und solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung von auswärtigen Staaten 
oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen solche Fahrzeuge von 
dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen sie den für 
Seehandelsschiffe geltenden Vorschriften. 
           Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann 
bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die 
ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung finden. Die 
Schiffsregister für solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler bestimmten 
deutschen Konsulaten geführt. 
                                                                   §. 27. 
          Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die 
Schiffsregister von anderen Behörden als den Gerichten geführt werden. 
                                                                  §. 28. 
           Unberührt bleiben die Vorschriften des §. 7 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75). 
                                                                   §. 29. 
         Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die 
Nationalität der Seehandelsschiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes— 
flagge, vom 25. Oktober 1867 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Gesetzes an deren Stelle. 
           Der §. 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 371) wird aufgehoben. 
                                                                  §.  30. 
          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
          Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
                Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899. 
                                                                (L. S.)                 Wilhelm. 
.                                                                                 Graf von Posadowsky. 
  
                                        Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
                                           Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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                                                                                     327 
                                                             Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                          Nr. 25. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungs- 
              jahr 1899. S. 327. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- Etat für 
             die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 333. 
  
  
  
  
(Nr. 2585.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für 
                        das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                       von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
         Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
—Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird 
                   in Ausgabe 
                         auf 8 478 494 Mark, nänmlich 
                              auf      940 866 Mark an fortdauernden, 
                              auf 1 931 184 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
                                                               Etats, 
                              auf 5 606 444 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
                                                               lichen Etats 
                                             und 
                  in Einnahme 
                         auf 8 478 494 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
         Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
         Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899. 
                                                                    (L. S.)                             Wilhelm. 
                                                                                                     Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1899.                                                                                                                 56 
            Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1899.
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                                                                                              — 328 — 
                                                                                      Nachtrag 
                                                                                          zum 
                                               Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                               Für das Rechnungsjahr 1899 
Kapitel. Titel.                                       Ausgabe. — 
                                                                                                                                                treten hinzu            gehen ab 
                                                                                                                                                    Mark.                       Mark. 
                                  Fortdauernde Ausgaben. 
                                   IV. Auswärtiges Amt. 
6.          1/8.           Allgemeine Fonds . .. .. .. . . . . . . .. . . . . . . . . ... 10000                       — 
6a.        1/13.        Kolonialverwaltung .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . ..    7500                       — 
                                                                                                      Summe IV.                                17500                        – 
                                  V. Reichsamt des Innern. 
7.           1/12.       Reichsamt des Innen                                                                                  8700                       — 
7a.           1/19.       Allgemeine Fonds.                                                                                           —                 750 000 
13.         1/9.           Patentamt ...                                                                                                  5700                      — 
                                                                                                       Summe V.                                      –                  735 600 
                                  VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
                                            Preußen etc. 
14          1/13.         Kriegsministerium: . . ...                                                                       16650                         --- 
22.         1/25.         Generalstab und Landesvermessungswesen ........                         34300                       — 
40.                           Wohnungsgeldzuschüsse »...............                                                        3900                       — 
                                                                                                        Summe..                                 54 850                     — 
                                                                                                    Seite für sich.
        <pb n="339" />
                                                                                         — 329 — 
  
  
                                                                                                                                  Für das Rechnungsjahr 1899 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel. Titel.                Ausgabe. 
                                                                                                                                      treten hinzu                  gehen ab 
                                                                                                                                            Mark.                             Mark. 
                                                                                          Übertrag. ...                         54850                                — 
44.                       Militärverwaltung von Bayern 42 401 Mark. 
                                       Davon ab: 
                                  der auf die einmaligen Ausgaben 
                                  des ordentlichen Etats — Kapitel 5— 
                                  entfallende, unter Titel 165 daselbst 
                                  angesetzte Teil vorstehender Quote 
                                  mit........................                                   22784 » 
                                                                                                   bleiben:                           19 617 
                                                                                              Summe VI. . . .             74467                          — 
                               VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
45.         1/9.      Reichs- Marine- Amt . .. .. . .. . .. . .. . .. . . . . ...       —                           81055 
46.         1/4.      Admiralstab der Marine                                                               102 120                       – 
51.         1/33.     Geldverpflegung der Marineteile                                                  43 476                       – 
52.         1/4.     Betrieb der Flotte .. . .. .. . . . . .. . . .. . . . . . . ... —                     245 688 
53.         1/5.     Naturalverpflegung .... . ... . . . . . .. . . . .. . . ...        34700                      — 
54.         1/4.     Bekleidung ... .. ....... ... .. . . . .. .. .. . . . ..                       —                               590 
55.         1/7.       Garnisonverwaltungs- und Serviswesen                                         26999                     --- 
56.                      Wohnungsgeldzuschuß.                                                                              120                       --- 
57.         1/8.    Sanitätswesen . ..                                                                                  5 100                    —- 
59.           1/7.      Bildungswesen............................                                                             95532                    —- 
                                                                                                                                                  308047                327 333 
                                                                                                                                                       —                       19 286 
                             Dazu: das fortfallende Kapitel 45. Marine- Kabinet 
                              und Ober- Kommadoan . . ..                                                              —                       38 465 
                                                                                                        Summe VII. .                   —                          57751 
85.                       XV. Zu Theuerungszulagen für Unterbeamte.                      1 642250                    — 
                                                     Summe der fortdauernden Ausgaben                940 866                    — 
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                          56
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                                                                                        — 330 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                    Für das Rechnungsjahr 1899 
Kapitel. Titel.     Ausgabe. 
                                                                                                                                                          treten hinzu     gehen ab 
                                                                                                                                                              Mark.                 Mark. 
                                 Einmalige Ausgaben. 
                                 a. Ordentlicher Etat. 
                                II. Auswärtiges Amt. 
2.        6. 7.       Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . .  .  . . .  .  .  .. 290 000                – 
2a.      2. 9.       Kolonialverwaltung . . . . . . . . .  .   .  . . . . . . . . .. 200 000               — 
                                                                                                                          Summe II. . . . 490 000               —- 
3.         12.            III. Reichsamt des Innern                                                                           829 000                – 
            17/20.                                                                                          Summe III für sich. 
                               V. Verwaltung des Reichsheeres. 
5.      1/102.      a) Preußen etc. .. . .. . .. . . . . . . . . .. . . . ...                 180 200              – 
                                                                                                                    Summe A für sich. 
                              Preußen etc. 
           114a.         Zu Garnisonbauten etc. in Elsaß- Lothringeen . .                               15 000             — 
                                                                                                                      Summe B für sich. 
           165.         Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A.                                 22 784             – 
                                                                                                                                  Summe V.          217 984              --- 
6.      1/49.        VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine                                                   394 000            — 
           49a.                                                                                                 Summe VI für sich. 
           50/70.  · 
           71.                                                                                                              Summe a.    1 931 184            — 
                               b. Außerordentlicher Etat. 
15.                        VI. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen 
                               Etats 
                               gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs- 
                               Gesetzbl. S. 95) . .. . .                                                                           5 606 444             ---  
                                                                                    Summe der einmaligen Ausgaben     7 537 628           – 
                               Dazu: Summe der fortdauernden Ausgaben                                          940 866          — 
                                                                                                              Summe der Ausgabe   8 478 494          –
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        — 331 — 
  
  
Kapitel.   Titel.                          Einnahme.                                                                        Für das Rechnungsjahr  1899 
 
                                                                                                                                              treten hinzu     gehen ab 
  
                                                                                                                                                       Mark                 Mark 
 
  
 
  
 
 
 
 
  
 
 
 
  
  
3.                                            III. Post- und Telegraphenverwaltung. 
                    1/9.             Einnahme . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . ---                        --- 
                                              Fortdauernde Ausgaben. 
                   17/66           B. Betriebsverwaltung .. . .. .. ..... . . .. . . . .              2 460 000.. 
                                                                             Mithin Überschuss (Summe III). . .         ---                      2 460 000. 
4.                                            V. Eisenbahnverwaltung. 
                     1/6.            Einnahme . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . .. .. .. . . ---                          --- 
                                              Fortdauernde Ausgaben. 
                     13/23         B. Betriebsverwaltung .. . .. ..... .. .. .. . . .   ..                     4 000                       --- 
                                                                                 Mithin Überschuss (Summe V). . .      ---                               4000 
9.                                           VII. Verschiedene Verwaltungs- Einnahmen. 
                        1/5.         Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der 
                                           Bundesstaaten mit Ausschluss von Bayern: 
                                              Preußen ect. . . ... ... . . . . . . . . . . . . . . . .  363 280                    --- 
                                                                                                   Summe VII für sich. 
20a.                                       Xa. Zuschuss des außerordentlichen Etats 
                                        gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs- 
                                           Gesetzbl. S. 95). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 606 444                     ---    
                                                                                                   Summe Xa für sich. 
21.                                         XI. Zum Ausgleiche für die nicht allen Gundes- 
                                                    staaten gemeinsamen Einnahmen. 
                    2                 Für den Überschuss der Post- und Telegraphenver- 
                                            waltung: 
                                                von Bayern . ..                                                                                       ---                   500 244 
                                                von Württemberg . . ..                                                                        ---                  178 925 
                                                                                                                 zusammen (Titel 2). . . ---                       679 169 
                                                                                                                             Seite für sich.
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                                                                                  — 332 — 
  
  
                                                                                                                               Für das Rechnungsjahr 1899 
  
  
Kapitel. Titel.                            Einnahme. 
                                                                                                                                  treten hinzu   gehen ab 
                                                                                                                                           Mark.           Mark. 
(21.)                                                                                            Uebertrag —-                                 679169 
                     3.  Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des 
                              Reichsheeres: 
                                  von Bayern . . . ..                                                                45 495            — 
                                                                                                      Summe XI . . ..         —             633674 
                                                                                                                                           5969724      3097674 
                                                                                                                                         2872 050            ---   
23.                 XIII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
                                     Aus der Anleihe. 
                  1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Ge- 
                            sammtheit aller Bundesstaaten ..                                         5 606 444        — 
                                                                                         Summe XIII für sich. 
                                                                                      Summe der Einnahme           8478494        — 
                                                                                         Summe der Ausgabe     8 478 494        — 
Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899. 
                                                                          (L. S.)                             Wilhelm. 
  
                                                                                                        Fürst zu Hohenlohe
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                                                                                     — 333 — 
(Nr. 2586.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- Etat für die 
                      Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                    von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
        Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe 
                     für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 50 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
        Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
       Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899. 
                                                                      (L. S.)                      Wilhelm. 
                                                                                             Fürst zu Hohenlohe. 
                                                                           Nachtrag 
                                                                               zum 
         Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
                                                                                                                                                           Für das 
                                                                                                                                                       Rechnungsjahr 
                                                                                                                                                               1899 
                                                                                                                                                          treten hinzu 
                                                                                                                                                                Mark. 
                                   Einnahme und Ausgabe. 
  
                  Ostafrikanisches Schutzgebiet, 
          laut Anlage: 
–□ Einnahme . . . . . . .. . ... .. . . . .... . . . . . . . . .. .. . . . . . . .. 50 000 
       Ausgabe .. . . . . . ..                                                                                                           50 000 
  
  
          Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1899. 
                                                                           (L. S.)                        Wilhelm. 
                                                                                                     Fürst zu Hohenlohe.
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                                                                                  — 334 — 
                             Nachtrag zum Etat für das ostafrikanische Schutzgebiet 
                                                  auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
                                                                                                                                                 Für das 
                                                                                                                                           Rechnungsjahr 
Kapitel. Titel.                  Einnahme und Ausgabe.                                                       1899 
                                                                                                                                                treten hinzu 
                                                                                                                                                      Mark. 
                                                             Einnahme. 
                   4. Reichszuschuß. .. . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . ... 50 000 
                                                               Ausgabe. 
II.                                              Einmalige Ausgaben. 
                   4. Zur Linderung der Hungersnoth. . . . . . . . . . . . ..            50 000 
  
  
  
                                         Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
                                            Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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                                                                                         — 335 — 
                                                                      Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                                   Nr.  26. 
Inhalt: Notenwechsel, betreffend die Handelsbeziehungen zwischen dem Reiche und Spanien. S. 335. 
  
  
  
  
(Nr. 2587.) Notenwechsel, betreffend die Handelsbeziehungen zwischen dem Reiche und Spanien. 
                                  Vom 12. Februar 1899. 
                                                                                               Madrid, le 12 Fevrier 1899. 
                                     Monsieur le Duc, 
            Comme complément de l'arrangement signé anjourd’hui relativement 
à la cession des iles dans le Pacifique, je suis autorisé à déclarer à Votre 
Excellence, au nom de mon Gouvernement, dq'il s'engage à demander 
au Conseil Fédéral et au Parlement Allemand l'autorisation de concéder 
à l'Espagne, pour son importation en Allemagne et en échange de son 
tarif conventionnel, les droits de la nation la plus favorisée et qu'il est 
entendu que cette autorisation doit précéder la ratification de l'arrangement 
en question. 
           A moins d'une nouvelle entente sur les relations commerciales entre 
les deux pays, ces concessions mutuelles devront rester en vigueur pendant 
cinq ans et seraient, apres ce terme, considérées comme prolongées d’année 
en année tant qu'il n'y aura pas d’opposition de la part de l'une des 
parties contractantes. 
          Veuillez agréer, Monsieur le Duc, l'expression réitéree de ma haute 
considération. 
                                                                                                                         Radowitz. 
            Son Excellence 
Monsieur le Duc d’Almodevar del Rio, 
                 Ministre Royal d’Etat 
                        etc. etc. etc. 
                                                             (Uebersetzung.) 
                                                                               Madrid, den 12. Februar 1899. 
                                        Herr Herzog! 
             In Ergänzung des heute unterzeichneten Abkommens über die Abtretung 
der Inseln im Stillen Ocean bin ich ermächtigt, Eurer Excellenz Namens meiner 
Regierung zu erklären, daß diese sich verpflichtet, bei dem Bundesrat und dem 
     Reichs- Gesetzbl. 1899.                                                                                                     57 
              Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1899.
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                                                                                       — 336 — 
Reichstage die Ermächtigung nachzusuchen, Spanien für seine Einfuhr nach 
Deutschland und in Gegenleistung für seinen Konventionaltarif die Rechte der 
meistbegünstigten Nation einzuräumen, und dass, wie Einverständnis besteht, diese 
Ermächtigung der Ratifikation des in Frage stehenden Abkommens vorausgehen muss. 
         Falls nicht inzwischen ein neues Abkommen über die Handelsbeziehungen 
zwischen den beiden Ländern vereinbart wird, sollen diese gegenseitigen Zugeständ— 
nisse fünf Jahre in Kraft bleiben und nach Ablauf dieser Frist als von Jahr 
zu Jahr verlängert gelten, solange nicht von einem der vertragschließenden Teile 
Widerspruch erhoben werden wird. 
          Genehmigen Sie, Herr Herzog, den wiederholten Ausdruck meiner aus- 
gezeichneten Hochachtung. 
                                                                                                                                       Radowitz. 
              An Seine Exzellenz 
den Herrn Herzog von Almodóvar del Rio, 
         Königlichen Staatsminister, 
u. s.   w.    u. s.  w.     u. s. w. 
  
Ministerio del Estado. 
                                                                                    Palacio, 12 de Febrero de 1899. 
                            Eximo Señor, 
           Como complemento del acuerdo firmado hoy relativo á la cesiòn 
de las islas del Pacísico, estoy facultado para declarar á V. E. en nombre 
de mi Gobierno, que este promete aplicar á las importaciones alemanas 
á su entrada en España, á cambio del trato de la Nación más favorecida, 
la tarifa convencional de nuestro Arancel de Aduanas, tan pronto como 
se haya ratificado el acuerdo mencionado. 
           Mientras no se celebre un nuevo acuerdo en cuanto á las relaciones 
comerciales entre las dos Naciones, dichas concesiones mutuas continuarán 
en vigor durante cinco anos, y, terminado este plazo, se considerarán 
como prorogadas de ano en ano en tanto que no se oponga á ello 
alguna de las dos Partes contratantes. 
           Aprovecho esta oportunidad para reiterar á V. E. las seguridades 
de mi alta consideración. 
                                                                               El Duque de Almodóvar del Rio. 
               Señor 
Embajador de Alemania, 
         etc. etc. etc.
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                                                                                       — 337 — 
                                                                           (Uebersetzung.) 
Staatsministerium. 
                                                                                           Schloß, den 12. Februar 1899. 
                                       Exzellenz! 
           In Ergänzung des heute unterzeichneten Abkommens über die Abtretung der 
Inseln im Stillen Ocean bin ich ermächtigt, Eurer Exzellenz Namens meiner Re- 
gierung zu erklären, dass diese verspricht, in Gegenleistung für die Behandlung 
als meistbegünstigte Nation den deutschen Importen bei ihrem Eintritt in Spanien 
den Konventionaltarif unseres Zolltarifs zu gewähren, und zwar sobald das 
erwähnte Abkommen ratifiziert ist. 
           Falls nicht inzwischen ein neues Abkommen über die Handelsbeziehungen 
zwischen den beiden Nationen vereinbart wird, sollen die besagten gegenseitigen 
Zugeständnisse fünf Jahre in Kraft bleiben und nach Ablauf dieser Frist als 
von Jahr zu Jahr verlängert gelten, solange nicht einer der beiden vertrag- 
schließenden Teile hiergegen Widerspruch erhebt. 
           Ich benutze diesen Anlaß, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner 
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. 
                                                                               Herzog von Almodóvar del Rio. 
         An 
den Herrn Botschafter des Deutschen Reichs, 
              u. s. w.      u. s.   w.      u. s. w. 
  
          Die im vorstehenden Notenwechsel getroffene Vereinbarung ist, nachdem 
sie die verfassungsmäßige Genehmigung gefunden hat und das im Notenwechsel 
erwähnte Abkommen über die Abtretung der Inseln im Stillen Ocean ratifiziert 
worden ist, mit Beginn des 1. Juli 1899 in beiden Ländern in Kraft getreten. 
  
                                                 Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                                     Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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                                                                                    — 339 — 
                                                                    Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                                Nr. 27. 
  
  
  
  
—— — — — — — — 
Inhalt: Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs- Invalidenfonds. S. 339. — Gesetz, betreffend 
              die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899. 
              S. 341. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat für die 
              Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 343. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer An- 
              leihe. S. 345. — Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 346. 
  
(Nr. 2588.) Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs- Invalidenfonds. Vom 
                         1. Juli 1899. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                  von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
                                                                              §. 1. 
         Die im Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichs- Gesetzbl. S. 237) 
vorgesehene Beschränkung der Verwendung von Mitteln des Reichs- Invaliden-- 
fonds für die daselbst bezeichneten Zwecke auf die Zinsen des entbehrlichen Aktiv- 
bestandes wird aufgehoben. 
                                                                              §. 2. 
          Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs- 
Invalidenfonds zu Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel 12, 
Artikel II 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1895) auf Eine Million 
und Einhunderttausend Mark, zu Beihülfen an bedürftige ehemalige Kriegs- 
teilnehmer (Artikel I 3, Artikel II 3 und Abs. 2 a. a. O.) auf Vier Millionen 
und Achtzigtausend Mark anderweit festgesetzt. 
                                                                             §. 3. 
          Aus den Mitteln des Reichs- Invalidenfonds werden vom 1. April 1899 
ab ferner Beträge zur Verfügung gestellt, um im Falle und für die Dauer des 
Bedürfnisses Wittwen und Kindern der im Kriege gefallenen oder in Folge des 
Krieges gestorbenen Militärpersonen neben den gesetzlichen Bezügen (§§. 41, 42 Abs. 1, 
       Reichs- Gesetzbl. 1899. 58 
                Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1899.
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                                                                                       — 340 — 
43 bis 45, 56, 94, 95, 97 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, 
Reichs- Gesetzbl. S. 275, §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Januar 1894, 
Reichs- Gesetzbl. S. 107) Zuschüsse gewähren zu können. 
                                                                                    §. 4. 
           Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs- 
Invalidenfonds zu den im §. 3 bezeichneten Zuschüssen auf Sechshunderttausend 
Mark festgesetzt. 
           Hiervon werden überwiesen: 
              1. Preußen                                                            535 165 Mark, 
              2. Sachsen . ..                                                      23 134   Mark 
              3. Württemberg                                                        7 633   Mark 
              4. Bayern . . ..                                                    33   411   Mark 
              5. der Kaiserlichen Marine ... .. . . . . . ... 657   Mark 
           Für die spätere Zeit erfolgt die Festsetzung der jeweils erforderlichen Bedarfs— 
summen und deren Verteilung auf die einzelnen Kontingente durch den Reichs— 
haushalts- Etat. 
                                                                                    §. 5. 
           Die im §. 3 bezeichneten Zuschüsse unterliegen nicht der Beschlagnahme. 
Ihre Bewilligung erfolgt unter Ausschluss des Rechtswegs durch die Militärbehörden. 
           Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
         Gegeben Travemünde, den 1. Juli 1899. 
                                                                                  (L. S.)                   Wilhelm. 
                                                                                                       Fürst zu Hohenlohe.
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                                                                                    — 341 — 
(Nr. 2589.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
                                Etat für das Rechnungsjahr 1899. Vom I. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                   von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
         Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
/ haushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird 
                  in Ausgabe 
                       auf 17680 000 Mark, nämlich 
                            auf 465 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordent- 
                                                        lichen Etats, 
                            auf 17215.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
                                                           ichen Etats 
                                        und 
                  in Einnahme 
                       auf 17 680 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
          Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
       Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. 
                                                                       (L. S.)                       Wilhelm. 
                                                                                               Fürst zu Hohenlohe.
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                                                                                         ---342--- 
                                                                       Zweiter Nachtrag 
                                                                                   zum 
                                         Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
—— — 
                                                                                                                                                                           Für das 
                                                                                                                                                                       Rechnungsjahr 
  
  
  
  
Kap.  Tit.                          Ausgabe und Einnahme.                                                                                   1899 
                                                                                                                                                                         treten hinzu 
                                                                                                                                                                                 Mark. 
                                                 Einmalige Ausgaben. 
                                                  a. Ordentlicher Etat. 
                              II. Auswärtiges Amt. 
  2a.     10.    Kolonialverwaltung..............                                                                                                        465 000 
                                                                                                         Summe für sich 
                                               b. Außerordentlicher Etat. 
 15.                      VI. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats 
                       gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs- Gesetzbl. S. 95)       465 000 
16.                     VII. Auswärtiges Amt . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 16750 000 
                                                                                                         Summe der Ausgabe.....                    17680 000 
                                                        Einnahme. 
20a.                   Xa. Zuschuß des außerordentlichen Etats 
                     gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95)         465 .000 
                                                                                                         Summe für sich 
23.                     XIII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
                                               Aus der Anleihe. 
            1.    Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller 
                         Bundesstaaten . . . . . .                                                                                                17215000 
  
  
                                                                                                         Summe XIII für sich. 
                                                                                                        Summe der Einnahme. . .              17 680 000 
                                                                                                        Summe der Ausgabe. . .                17 680 000 
         Travemünde an Bord M. B. „Hohenzollern“) den 1. Juli 1899. 
                                                                                       (L. S.)                        Wilhelm. 
  
                                                                                                                Fürst zu Hohenlohe
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                                                                                       — 343 — 
(Nr. 2590.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat 
                          für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 1. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
          Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe 
                       für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen 
                             auf 465 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
         Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
        Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. 
                                                                           (L. S.)                    Wilhelm. 
                                                                                                Fürst zu Hohenlohe. 
                                                                   Zweiter Nachtrag 
                                                                             zum 
                 Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
                                                                                                                                                       Für das 
  
                                                                                                                                                   Rechnungsjahr 
                         Einnahme und Ausgabe.                                                                                  1899 
                                                                                                                                                       treten hinzu 
                                                                                                                                                              Mark. 
Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen, 
           laut Anlage: 
Einnahme . . . . . . . . . . . . ..                                                                                      465 000 
Ausgabe . . . . . . . ..                                                                                                             465 000 
——— — 
  
                             Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. 
                                                                                    (L. S.)                       Wilhelm. 
                                                                                                             Fürst zu Hohenlohe.
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                                                                                           — 344 — 
                                         Etat für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln 
                                                und Marianen auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
  
                                                                                                                                         Betrag 
                                                                                                                                        für das 
                   Einnahme und Ausgabe.                                                               Rechnungsjahr 
                                                                                                                                           1899 
                                                                                                                                           Mark. 
                                   Einnahme. 
Reichszuschuss. . . . . .......... ... .. . .. . . ..                                          465 000 
                                    Ausgabe. 
Zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben . . ..                                       465 000 
                                                           Summe der Ausgabe                                 465 000 
                                                          Die Einnahme beträgt.                                465 000
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                                                                                 — 345 — 
(Nr. 2591.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 1. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
                                                                               §. 1. 
          Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem zweiten Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899 
mit 17 215 000 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrags im Wege 
des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, 
wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- Gesetzbl. 
S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
                                                                             §. 2. 
           Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Jannar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-- 
verwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
          Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
          Gegeben Travemünde an Bord M. Y. "Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. 
                                                                                (L. S.)                Wilhelm. 
                                                                                                 Fürst zu Hohenlohe.
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                                                                                     — 346 — 
(Nr. 2592.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 1. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1899 was folgt: 
             Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An- 
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen 
bis zum 30. Juli 1900 diejenigen Vort eile einzuräumen, die seitens des Reichs den 
Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
              Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
             Gegeben Travemünde, den 1. Juli 1899. 
                                                                                   (L. S.)                            Wilhelm. 
                                                                                                                Graf von Posadowsky. 
  
                                                 Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                                      Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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                                                                             — 347 — 
                                                             Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                        Nr.  28. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu 
              diesem Register. S. 347. — Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen 
              Reiche. S. 364. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrts- 
              vertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896. 
              S. 364. 
  
  
  
  
(Nr. 2593.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die 
                              Anmeldungen zu diesem Register. Vom 1. Juli 1899. 
Auf Grund des §. 161 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 810), hat der Bundesrat 
beschlossen, dass vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der §§. 3 bis 17 und 
der §§. 19 bis 35 der Bestimmungen über die Führung des Genossenschafts- 
registers und die Anmeldungen zu demselben (Reichs- Gesetzbl. 1889 S. 150) die 
folgenden Vorschriften treten: 
                                                                I. Allgemeines. 
                                                                           §. 1. 
          Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung            Obliegenheiten des 
des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen sowie bei den auf die            Richters und des 
                                                                                                                                                                             Gerichtsschreibers. 
Eintragungen bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich, soweit nicht durch Reichs- 
gesetz oder durch diese Vorschriften besondere Anordnungen getroffen sind, nach 
den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften. 
                                                                         §.  2. 
           Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und in die Liste der                         Eintragungs- 
Genossen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Registergerichts. Werden die                 verfügung. 
Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll 
die Verfügung für das Genossenschaftsregister den Wortlaut, für die Liste der 
Genossen den Inhalt der Eintragungen feststellen. 
           Die Eintragungen sind unverzüglich zu bewirken. Die erfolgte Eintragung 
ist bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
                                                                       §. 3. 
           Von jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der            Benachrichtigung der 
Genossen ist dem Vorstand oder den Liquidatoren Nachricht zu geben. Das                   Beteiligten. 
Gleiche gilt von der Ablehnung einer beantragten Eintragung. 
     Reichs. Gesetzbl. 1899.                                                                                                 59 
        Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1899.
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                                                                                                              — 348 — 
                                                           Diese Benachrichtigungen sowie die in den Fällen der §§. 15, 72, 76, 77, 
                                                137 des Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Genossen und 
                                                 von Gläubigern oder Erben eines Genossen können ohne Förmlichkeiten, ins- 
                                                 besondere durch einfache Postsendung erfolgen. Für die Benachrichtigungen über 
                                                 Eintragungen in die Liste der Genossen sind Formulare zu verwenden, deren 
                                                 Ausfüllung dem Gerichtsschreiber obliegt; die Benachrichtigung ist in der Regel 
                                                 mittelst einer Postkarte zu bewirken, auf deren Rückseite sich das Formular befindet. 
                                                           Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit- 
                                                zuteilen. 
                                                                                                         §. 4. 
Bekanntmachung der                Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschafts- 
Registereintragungen       register (Gesetz §. 156) Handelsgesetzbuch §. 10) ist zu veranlassen, sobald die Ein- 
                                                tragung bewirkt ist und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf. 
                                                                                                         §. 5. 
                                                           Für die Bekanntmachungen aus dem Genuossenschaftsregister können neben 
                                               dem Deutschen Reichsanzeiger andere als die für die Bekanntmachungen aus dem 
                                               Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden. Hinsichtlich der Bekannt- 
                                               machung der hiernach bestimmten Blätter finden die Vorschriften entsprechende An- 
                                               wendung, welche für die Bekanntmachung der zu den Veröffentlichungen aus dem 
                                               Handelsregister benutzten Blätter gelten. 
                                                          Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, so hat 
                                              das Gericht unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen. 
                                                          Bei kleineren Genossenschaften, für welche gemäß §. 156 des Gesetzes neben 
                                              dem Reichsanzeiger nur ein anderes Blatt zu bestimmen ist, hat die Auswahl 
                                              dieses Blattes hauptsächlich mit Rücksicht auf die Verbreitung im Gerichtsbezirke 
                                              zu erfolgen. Bei der Entscheidung, ob eine Genossenschaft zu den kleineren Ge- 
                                              nossenschaften zu rechnen ist, hat das Registergericht sowohl die Zahl der vorhan- 
                                              denen Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens als die Art und 
                                              den Umfang des Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. 
                                                           Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger sind in einem be- 
                                              stimmten Teile des Blattes zusammenzustellen. 
                                                                                                             §. 6. 
Form der Anmeldungen          Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämt- 
sowie der sonstigen      liche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämtliche Liquidatoren persönlich zu 
Anzeigen, Erklärungen    bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 157 Abs. 1), gilt 
und Einreichungen              nur von den Anmeldungen, welche in dem Gesetz als solche ausdrücklich be- 
                                                zeichnet sind. 
                                                          Dahin gehören: 
                                                          1. die Anmeldung des Statuts (Gesetz §§. 10, 11); 
                                                          2. die Anmeldung von Abänderungen des Statuts (Gesetz §. 16) ein- 
                                                                schließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme und der
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                                                                                 — 349 — 
                 Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande hierbei 
                 abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 133, 143, 144); 
           3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Auf- 
                 hebung einer solchen; 
           4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen 
                 Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 
                 11, 28, 84, §. 85 Abs. 2) 
           5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen der 
                 §§. 78, 79 des Gesetzes. 
           Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 
                                                                              §. 7. 
            Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschafts- 
register oder zur Liste der Genossen zu bewirken sind, bedarf es weder der Mit- 
wirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren noch, soweit nicht ein 
Anderes vorgeschrieben ist, der beglaubigten Form (zu vergl. Gesetz §. 33 Abs. 2, 
§. 63 Abs. 2, §. 89). 
           Sind jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für 
die Genossenschaft verbunden, so müssen sie in der für die Willenserklärungen 
des Vorstandes oder der Liquidatoren vorgeschriebenen Form, insbesondere unter 
Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern oder 
Liquidatoren erfolgen (Gesetz §§. 25, 85). Dahin gehören die sämmtlichen Ein- 
reichungen, Anzeigen und Versicherungen, die bezüglich des Beitritts und des 
Ausscheidens von Genossen sowie bezüglich der Beteiligung von Genossen auf 
weitere Geschäftsanteile von dem Vorstande zur Liste der Genossen zu bewirken 
sind (Gesetz §. 15 Abs. 2, §. 69, §. 71 Abs. 2, §S. 76 Abs. 2, §. 77 Abs. 2, 
§. 137 Abs. 2, §. 138). 
           Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder 
schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Falle wird über den 
Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder 
oder Liquidatoren aufgenommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungs- 
mäßige Zeichnung durch den Vorstand oder die Liquidatoren erforderlich. 
                                                                        §. 8. 
           Ist für eine Erklärung die beglaubigte Form erforderlich (§. 6 und §. 36                    Beglaubigung 
Abs. 1 dieser Vorschriften, §. 71 Abs. 2 des Gesetzes), so können außer den 
Notaren und den sonst zuständigen Behörden und Beamten auch der Gemeinde- 
vorsteher sowie die Polizeibehörde die Beglaubigung der Unterschriften bewirken. 
          In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschafts- 
register oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein 
Anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 3, 
§. 28, §. 69 Abs. 2). Ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift vor- 
geschrieben, so hat die Beglaubigung durch eine zuständige Behörde oder einen 
                                                                                                                                           59*
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                                                                                                             — 350 — 
                                       zuständigen Beamten oder Notar zu erfolgen (§. 14 Abs. 2, §. 58, §. 66 Abs. 2, 
                                       §. 69 Abs. 1 des Gesetzes, §. 31 Nr. 2) 5 dieser Vorschriften). 
                                                                                                           §. 9. 
Löschungen von                   Soll eine Eintragung im Genossenschaftsregister von Amtswegen gelöscht 
Amtswegen                 werden, weil sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war 
                                      (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 142, 143), so 
                                      erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerkes: „Von Amtswegen gelöscht“. 
                                                Die für die Löschung unzulässiger Eintragungen im Genossenschaftsregister 
                                      maßgebenden Vorschriften finden auch auf die Liste der Genossen Anwendung. 
                                                                                                          §. 10. 
Gegenstandslos                    Eine Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der 
gewordene Ein-         Genossen, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist 
tragungen                   rot zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden 
                                      Weise zu durchstreichen. 
                                                                                                         §. 11. 
Kosten                                    Für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der 
                                    Genossen mit Einschluß der Vormerkungen sowie für die Verhandlung und Ent- 
                                    scheidung erster Instanz über Anträge auf solche Eintragungen werden Gebühren 
                                    nicht erhoben; die Erhebung von Auslagen findet nach §§. 79, 80 und 80 b des 
                                    Gerichtskostengesetzes statt (Gesetz §. 159). Für die Benachrichtigungen über Ein- 
                                    tragungen in die Liste der Genossen werden Schreibgebühren nicht erhoben. 
                                                          II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister. 
                                                                                                      §. 12. 
Einrichtung des                    Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten 
registers                    vorgeschriebenen Formulare geführt. 
                                               Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzu- 
                                   tragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen. 
                                                                                                     §. 13. 
Registerakten                       Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere Akten 
                                   gehalten. 
                                              In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in das Register 
                                   bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbesondere 
                                   den Zeichnungen von Unterschriften, die sonstigen dem Gericht eingereichten Ur— 
                                   kunden und Belege, soweit sie sich nicht auf die Liste der Genossen beziehen 
                                   (§. 27 Abs. 4), ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mitteilungen anderer 
                                  Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.
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                                                                               — 351 — 
                                                                           §. 14. 
           Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung und                     Inhalt der Ein- 
der Unterschrift des Registerführers eine Verweisung auf die Stelle der Register-           tragung. 
akten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung (§. 2 
dieser Vorschriften) befindet. 
                                                                          §. 15 
           Vor der Eintragung des Statuts (Gesetz §§. 10 bis 12) hat das Gericht                 Eintragung des 
zu prüfen, ob das Statut den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob        Statuts. 
die in dem Statute bezeichneten Zwecke der Genossenschaft den Voraussetzungen 
des §. 1 des Gesetzes entsprechen und ob das Statut die erforderlichen Bestim- 
mungen (Gesetz §§. 6, 7, §. 36 Abs. 1 Satz 2, §. 131 Abs. 2 Satz 1) enthält. 
          Die Eintragung des Statuts in das Register erfolgt durch Aufnahme eines 
Auszugs. Der Auszug hat die im §. 12 Abs. 2, 4 des Gesetzes bezeichneten 
Angaben, bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht auch die Höhe der 
Haftsumme und im Falle des §. 134 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäfts- 
anteile, auf welche ein Genosse sich beteiligen kann, zu enthalten. 
          Die Urschrift des Statuts (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten 
zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo das Statut sich 
befindet, zu verweisen. 
                                                                          §. 16. 
          Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Abänderung der im §. 15                   Eintragung von Ab- 
Abs. 2 dieser Vorschriften bezeichneten Bestimmungen des Statuts oder die Fort-          änderungen des 
setzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande            Statuts. 
haben, werden nach ihrem Inhalte, Beschlüsse, die eine sonstige Abänderung des 
Statuts betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen 
(Gesetz §. 16). 
           Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses 
(Gesetz §. 16 Abs. 3 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist 
auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen. 
                                                                          §. 17. 
          Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Gesetz §§. 143, 144) ist                  insbesondere der Um- 
außer dem Umwandlungsbeschluss auch die durch den Beschluss bedingte Aenderung   6 wandlung einer 
der Firma (Gesetz §§. 2, 3) und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft mit          Genossenschaft und der 
beschränkter Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des §. 134 des          Herabsetzung der Haft- 
Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf welche ein Genosse sich be-             summe. 
teiligen kann, einzutragen. 
         In den im §. 143 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen sowie im 
Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter 
Haftpflicht (§. 133 daselbst) sind mit der Anmeldung des Beschlusses die Belege 
über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich
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                                                                                                        — 352 — 
                                           haben die sämtlichen Mitglieder des Vorstandes die im §. 133 Abs. 2 des Ge- 
                                           setzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. Die Eintragung darf nur 
                                           stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeichneten Bekanntmachungen und der 
                                           Anmeldung ein Jahr verstrichen ist. 
                                                      Im Übrigen finden die Vorschriften des §. 16 Anwendung. 
                                                                                                    §. 18. 
Eintragungen in                      Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 10 
Ansehung der Mit-       Abs. 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu erfolgen. Dasselbe gilt für 
glieder des Vor-              den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz 
standes                              §. 35). Bei der Eintragung sind die Vorstandsmitglieder nach Familiennamen, 
                                            Vornamen, Beruf und Wohnort anzugeben. 
                                                      Die Beendigung der Vertretungsbefugniss eines Vorstandsmitglieds ist 
                                            alsbald nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Vorstand anzumelden und 
                                            einzutragen. Als Beendigung der Vertretungsbefugniss gilt auch eine vorläufige 
                                            Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz §. 40). 
                                                      Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniss des Vorstandes kann nicht ein- 
                                            getragen werden. 
                                                                                                §. 19. 
 Eintragung von                     Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirkes der 
Zweigniederlassungen.   Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke die erstere sich befindet, 
                                            gemäß §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt 
                                            nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist. 
                                                       Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht dem 
                                           Gerichte der Hauptniederlassung Mitteilung zu machen. Auf Grund dieser Mit- 
                                           teilung wird die Errichtung der Zweigniederlassung im Register der Hauptnieder- 
                                           lassung vermerkt (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
                                           §§. 131, 147). 
                                                       Die bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirkenden Anmeldungen 
                                          und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben mit Ausnahme des Falles 
                                          der Auflösung der Genossenschaft in der gleichen Weise auch bei dem Gerichte 
                                          jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 157 Abs. 2). 
                                                      Im Falle der Auflösung der Genossenschaft hat das Gericht der Haupt- 
                                          niederlassung von der in seinem Register bewirkten Eintragung unverzüglich zu 
                                          dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mitteilung zu machen; 
                                          auf Grund dieser Mitteilung wird die Auflösung im Register der Zweignieder- 
                                          lassung vermerkt. Das Gleiche gilt im Falle der Konkurseröffnung sowie im 
                                         Falle einer von Amtswegen im Register der Hauptniederlassung bewirkten Löschung 
                                         (§§. 9, 22, 23 dieser Vorschriften). 
                                                    Wird abgesehen von den Fällen der Auflösung und der Nichtigkeit der 
                                         Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen 
                                         Weise, wie die Errichtung, bei dem Gerichte der Zweigniederlassung zur Ein-
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                                                                                  — 353 — 
tragung anzumelden und auf Grund der Mitteilung dieses Gerichts über die 
bewirkte Eintragung im Register der Hauptniederlassung zu vermerken (Gesetz über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 131, 147). 
            Wird eine Zweigniederlassung in dem Gerichtsbezirk errichtet, welchem die 
Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweig- 
niederlassung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Haupt- 
niederlassung einzutragen. Diese Vorschrift findet im Falle der Aufhebung ent- 
sprechende Anwendung. 
                                                                               §. 20 
             Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der                Eintragung der  
Hauptniederlassung erfolgt                                                                                                                          Auflösung 
             1. in den Fällen der §§. 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der An- 
                   meldung des Vorstandes, 
             2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des 
                   §. 80 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht er- 
                   lassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 81 auf Grund der 
                   von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde 
                   erster Instanz dem Registergerichte mitgeteilten rechtskräftigen Ent- 
                   scheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der 
                   Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mitteilung des 
                   Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 112); in 
                   dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung 
                   (Gesetz §. 102). 
            In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des 
Konkursverfahrens, sind die Liquidatoren von dem Vorstand anzumelden. Dies 
gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als 
Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 83, 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht 
ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von 
Amtswegen (Gesetz §. 84 Abs. 2). 
             Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen 
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die 
Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, 
so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 85). 
             Im Übrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des 
§. 18 entsprechende Anwendung. 
                                                                             §. 21. 
            Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens 
die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Ver- 
tretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden. 
            Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung 
§§. 163, 205, Gesetz §. 116) ist auf Grund der Mitteilung des Gerichts- 
schreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken.
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                                                                                                    — 354 — 
                                                                                                 §. 22. 
Eintragung                                Soll eine Genossenschaft von Amtswegen als nichtig gelöscht werden, so 
der Nichtigkeit              ist in der Verfügung, welche nach §. 142 Abs. 2, §. 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes 
  der Genossenschaft      über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft zu- 
                                            gestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung 
                                            durch Beschluss der Generalversammlung gemäß §. 95 Abs. 2 bis 4 des Genossen- 
                                            schaftsgesetzes geheilt werden kann. 
                                                      Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossen- 
                                           schaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft 
                                           durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§. 94, 96). 
                                                      Im Übrigen finden die Vorschriften des §. 20 Abs. 2 bis 4 und des §. 21 
                                           Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
                                                                                               §. 23. 
Eintragung                                 Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amtswegen 
der Nichtigkeit               als nichtig gelöscht werden (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
von Beschlüssen der    barkeit §. 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Ver- 
Generalversammlung    merkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der 
                                          Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §. 51 Abs. 5). 
                                                                                               §. 24. 
Berichtigung                               Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
von Schreibfehlern.,    vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen 
                                           Benachrichtigung der Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Ein- 
                                           tragung eines Vermerkes. 
                                                                                              §. 25. 
                                                       Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren. 
                                                       Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der 
                                           Eintragung einer der im §. 21 bezeichneten Tatsachen vernichtet werden. 
                                                              III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen. 
                                                                                              §. 26. 
Öffentlichkeit                              Die Einsicht der Liste der Genossen ist Jedem gestattet (Gesetz §. 12 Abs. 3). 
der Liste.                                    Die Vorschriften des §. 9 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs über die Er- 
                                           teilung von Abschriften und Bescheinigungen aus dem Handelsregister und aus 
                                           den zu dem Handelsregister eingereichten Schriftstücken finden auch auf die Liste 
                                           der Genossen und auf die zu der Liste eingereichten Schriftstücke Anwendung. 
                                                                                               §. 27. 
Einrichtung der Liste.             Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Ge- 
                                          nossenschaft nach dem anliegenden Formulare geführt. Sie bildet eine besondere 
                                         Beilage zum Genossenschaftsregister.
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                                                                                — 355 — 
            Auf dem Titelblatte der Liste sind die Firma und der Sitz der Genossen- 
schaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 8 Abs. 1 Nr. 3, §. 12 
Abs. 1 Nr. 6) anzugeben. 
            Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben; eine Unter- 
zeichnung der Eintragung ist nicht erforderlich. 
            Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Ein- 
tragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse 
in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, auf- 
zubewahren. 
                                                                             §. 28. 
            Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gerichte geführt, in dessen       Liste der Zweig- 
Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen ist. Die Ein-               niederlassung 
tragungen in diese Liste erfolgen nicht auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder 
Anträge der Beteiligten, sondern auf Grund der von dem Gerichte der Haupt- 
niederlassung dem Gerichte der Zweigniederlassung gemachten Mitteilungen über 
die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 158 Abs. 1). 
                                                                           §. 29. 
            In den Spalten 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter          Eintragung 
laufenden Nummern nach Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort                      des Beitritts 
eingetragen. 
            Als erste Mitglieder einer zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft sind 
die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Es ist darauf zu achten, dass diese 
auch in der mit der Anmeldung des Statuts von dem Vorstand eingereichten 
besonderen Liste (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 2) aufgeführt sind. 
            Bei der Eintragung eines Genossen, der nach der Anmeldung des Statuts 
der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitrittserklärung 
(Gesetz § . 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist und bei 
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschusspflicht 
die in den §§. 120, 127 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie 
ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (§. 7 dieser 
Vorschriften). 
            Auf die Echtheit der Unterschrift und die Wirksamkeit der Beitrittserklärung 
erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im Allgemeinen 
den Beteiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung im Wege der Klage 
geltend zu machen. Eine Ablehnung der Eintragung aus solchen Gründen ist 
jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Unwirksamkeit der Beitrittserklärung, ohne 
dass es weiterer Ermittelungen bedarf, aus den dem Gerichte bekannten Tat- 
sachen sich als zweifellos ergibt. 
           Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschaftsvorstandes 
über die Vornahme der Eintragung (Gesetz §. 15 Abs. 4, oben §. 3) ist die 
laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben. 
       Reichs- Gesetztl. 1899.                                                                                                   60
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                                                                                      — 356 — 
                                                                                          §. 30. 
Eintragung  weiterer             Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsanteile 
Geschäftsanteile        bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, deren Statut die Be— 
                                      teiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsanteil gestattet (Gesetz 
                                      §§. 134 bis 137). Der erste Geschäftsanteil wird nicht eingetragen. 
                                                 Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstand eingereichten 
                                      Beteiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vor- 
                                      standes, dass die übrigen Geschäftsanteile des Genossen erreicht seien. 
                                                  Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der 
                                      Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
                                                   Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29 
                                       Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. 
                                                   Bei anderen, als den im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften ist die fünfte 
                                       und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer späteren Um- 
                                       wandlung der Genossenschaft offen zu lassen. 
                                                                                          §. 31. 
Einreichung der                       Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der 
Urkunden im Falle   vom Vorstand eingereichten Urkunden. Diese sind: 
des Ausscheidens von 
Genossen                                  1. im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 65, 69) die 
                                                          Kündigungserklärung des Genossen und die schriftliche Versicherung des 
                                                          Vorstandes) dass die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei; 
                                                   2. im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz 
                                                         §§. 66, 69) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 
                                                         bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte Abschrift 
                                                         des rechtskräftigen Urteils oder sonstigen Schuldtitels und des Be- 
                                                         schlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den 
                                                         Gläubiger gepfändet und diesem überwiesen ist, sowie des Protokolls 
                                                         des Gerichtsvollziehers oder der sonstigen Urkunden, aus denen sich die 
                                                         Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung 
                                                         und Überweisung des Geschäftsguthabens gegen den Genossen ver- 
                                                         suchten Zwangsvollstreckung ergibt; 
                                                   3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen bei Genossen- 
                                                         schaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb 
                                                         eines bestimmten. Bezirkes knüpft (Gesetz §. 8 Abs. 1 Nr. 2, §§. 67, 69), 
                                                         die Austrittserklärung des Genossen oder Abschrift der an den Genossen 
                                                         gerichteten Erklärung, mit welcher die Genossenschaft das Ausscheiden 
                                                         des Genossen verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei- oder 
                                                         Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirke; 
                                                   4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossenschaft 
                                                         (Gesetz §§. 68, 69) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;
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                                                                                     — 357 — 
             5. im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens Gesetz §§. 76, 138) 
                   die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens 
                   wegen der Übertragung geschlossene Übereinkunft oder eine beglaubigte 
                   Abschrift der Übereinkunft und, 
                             falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die 
                   schriftliche Versicherung des Vorstandes, dass das bisherige Geschäfts- 
                   guthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den 
                   Geschäftsanteil oder — im Falle des §. 138 des Gesetzes — die der 
                   höchsten Zahl der Geschäftsanteile entsprechende Gesamtsumme nicht 
                   übersteigt, 
                             falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Ge- 
                   nossenschaft ist, seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung; 
             6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 77) eine Anzeige des 
                   Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Ver- 
                   storbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und 
                   mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, dass 
                   der Todesfall eingetreten sei. 
                                                                                  §. 32. 
             In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines                Zeit der Einreichung. 
Genossen hat die Einreichung der Urkunden durch den Vorstand spätestens sechs 
Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 69 Abs. 1) zu erfolgen. 
Die Einreichung der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Aufkündigungen kann 
bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden. 
            Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des 
Wohnsitzes und der Ausschließung; sind jedoch diese Tatsachen erst in den letzten 
sechs Wochen des Geschäftsjahrs eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich 
zu bewirken. 
              In den Fällen der Übertragung des Geschäftsguthabens und des Todes 
eines Genossen hat die Einreichung durch den Vorstand unverzüglich zu erfolgen. 
              Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der 
ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
               Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29 
Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. 
                                                                                     §. 33. 
             Das Ausscheiden von Genossen wird in den Spalten 7 bis 9 der Liste               Eintragung des 
eingetragen.                                                                                                                                                       Ausscheidens. 
             Außer der das Ausscheiden begründenden Tatsache (§. 31 Nr. 1 bis 6) 
ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzugs aus dem Bezirk und der Aus- 
schließung in der Spalte 8 zugleich der Jahresschluss, zu welchem die Aufkündigung, 
Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken. 
                                                                                                                                                  60*
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                                                                                               — 358 — 
                                             Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens ist in der Spalte 8 
                                 außer der Übertragung die Person des Erwerbers und die laufende Nummer, 
                                 unter welcher er in die Liste eingetragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. 
                                 Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Übertragung nur gleichzeitig 
                                 mit dem Beitritte des Erwerbers eingetragen werden. 
                                             Im Falle des Todes eines Genossen ist der Zeitpunkt des Todes zu ver- 
                                 merken. 
                                                                                         §. 34. 
                                              Der Tag des Ausscheidens wird in der Spalte 9 eingetragen. Da mit 
                                  den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines 
                                  Geschäftsjahrs und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als 
                                  Zeitpunkt des Ausscheidens regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahrs, in 
                                  welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden. 
                                              Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse 
                                  des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahrs stattfinden, so ist dieser spätere 
                                  Zeitpunkt einzutragen. 
                                               Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach 
                                  dem Jahresschlusse, mit welchem das Ausscheiden stattfinden sollte, bewirkt, so 
                                  kann es erst mit dem nächsten Jahresschlusse wirksam werden; in diesem Falle 
                                  ist deshalb der letztere Zeitpunkt als Tag des Ausscheidens in die Liste einzutragen. 
                                  Eine Ausnahme gilt für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem 
                                  hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die 
                                  Liste abhängig ist (Gesetz §. 77). Auch bei verspäteter Einreichung der Todes- 
                                  anzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der Todes- 
                                   fall eingetreten ist, als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen. 
                                               Auf den Fall des Ausscheidens durch Übertragung des Geschäftsguthabens 
                                    finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In diesem Falle wird 
                                    das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam; der Tag der letzteren 
                                     ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu 
                                     vermerken. 
                                                                                                 §. 35. 
Eintragung von Vor-               Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 71) werden in 
merkungen                  den Spalten 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des 
                                      Genossen, welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 66 des Gesetzes 
                                      auf Antrag des Gläubigers des Genossen. Die Tatsachen, auf welche der An- 
                                      spruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Übertragung des 
                                     Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises 
                                     oder der Glaubhaftmachung bedarf es nicht. 
                                                Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls 
                                     in der Spalte 8 anzugeben. Er bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maß- 
                                     gebend sein würden, wenn statt der Vormerkung das Ausscheiden selbst einzutragen 
                                     wäre (§. 34). In der Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst
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                                                                  — 359 — 
eingetragen, wenn das Ausscheiden durch Anerkenntnis des Vorstandes oder durch 
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist und dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz 
§. 71 Abs. 2). 
                                                               §. 36. 
               Ist die Unwirksamkeit einer Eintragung durch eine übereinstimmende Er-             Unwirksame Ein- 
klärung des beteiligten Genossen und des Vorstandes der Genossenschaft in be-          tragungen 
glaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, so ist                 Berichtigung von 
dies auf Antrag eines der beiden Teile in der letzten Spalte einzutragen.                         Schreibfehlern. 
             Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
vorkommen, sind von dem Gerichte durch einen Vermerk in der letzten Spalte 
zu berichtigen. 
                                                               §. 37. 
              Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren. 
              Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Ver- 
fügungen (§. 27 Abs. 4) findet die Vorschrift des §. 25 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
              Berlin, den 1. Juli 1899. 
                                                  Der Reichskanzler. 
                                                Fürst zu Hohenlohe.
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                                                                                      --- 361 ---                                                                                                                                                                          Anlage. 
                                                                   Liste der Genossen                                                                                                                                                                                                           für                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ................................................................................................................................................... 
  
Das Geschäftsjahr beginnt am .................................. und endigt am.............................................. .
        <pb n="372" />
                                                                                            --- 362 — 
  
  
Genossen. 
Weitere Geschäftsantheile. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S Tag Tag 30 
— der Name und Beruf. Wohnort. der weiteren 
r Eintragung. Eintragung. Geschäftsantheile. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
1. 14. Februar 1900 Meier, Wilhelm, Schlosser— Merseburg 
meister 
2. 14. Februar 1900 Böttcher, Hermann, Tischler— · 
meister 
3. 15. März 1900 Kraus, Philipp, Kaufmann - 15. Dezember 1900 1 
1. Juni 1901 1 
2 
4. 15. März 1900 Himmelreich, Anton, i 
Klempnermeister 
5.1März 1900 Kannegießer, Adolf, Aus- " 
laufer 
6.15. März 1900 Müller, Hans, Landwirth Bolzhausen 1. Mai 1901 1 
7.2.April 1900 Schulz, Eduard, Gastwirth Merseburg 
8.2. April 1900 Becker, Matthias, Maurer- " 
  
  
  
meister
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                                                                           — 363 --- 
  
  
                         Ausscheiden. 
  
  
  
  
              Tag                                                                                                        Tag                            Bemerkungen. 
              der                          Grund des Ausscheidens.                           des 
        Eintragung.                                                                                        Ausscheidens. 
                7.                                                8.                                                         9.                                      10. 
  
18. November 1902    Aufkündigung zum 31. Dezember 1902     31.Dezember 1902 
                                                
                                                                                                                               
  
                                                                                                                                      Die Eintragung des Beitritts ist durch rechts- 
                                                                                                                                               kräftiges Urteil für unwirksam erklärt. 
                                                                                                                                                         Eingetragen am 6. Juli 1901. 
  
  
7. August 1902            Gestorben am 30. Juli 1902                            31. Dezember 1902 
     
   
  
  
5. Juni 1901                Übertragung des Guthabens an .........                  5. Juni 1901 
                                             ...................................(Nr. ................)    
   
 
   
  
25. Januar 1903          Ausschließung zum 31. Dezember 1903          31. Dezember 1903 
     
   
  
20. Dezember 1903     Vorgemerkt Kündigung zum 31. De-                                                                                                                                                                         zember 1903 
4. März 1904                 Anerkannt                                                               31. Dezember 1903              
     
  
 
   
  
  
  
20. Dezember 1902      Wegen Aufgabe des Wohnsitzes im                   31. Dezember 1902                                                                                                             Bezirk ausgetreten zum 31. Dezem-                                                                                                                                                                   ber 1902                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       
Reichs-Gesetbbl. 1899.                                                                                                                                 61
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                                                                                 – 364  -- 
(Nr. 2594.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
                                 7. Juli 1899. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen 
Reiche, vom 1. Juli 1899 (Reichs- Gesetzbl. S. 346) hat der Bundesrat be- 
schlossen, dass die laut Bekanntmachung vom 11. Juni 1898 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 909) getroffene Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada diejenigen 
Vorteile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Er- 
zeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden, über den 30. Juli 1899 
hinaus bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll. 
                    Berlin, den 7. Juli 1899. 
                                           Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                         Graf von Posadowsky. 
— 
  
(Nr. 2595.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrts- 
                                 vertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und 
                                 Japan vom 4. April 1896. Vom 7. Juli 1899. 
Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan 
vom 4. April 1896 (Reichs- Gesetzbl. 1896 S. 715) wird, nachdem seitens der 
Kaiserlich japanischen Regierung die im Artikel XXI des Vertrags vorgesehene 
Anzeige rechtzeitig gemacht worden ist, mit Beginn des 17. Juli d. J. in allen 
seinen Teilen Wirksamkeit erlangen. Gleichzeitig wird auch der Konsularvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 (Reichs- Gesetzbl. 1896 
S. 732) in Kraft treten. 
                         Berlin, den 7. Juli 1899. 
                                                                Der Reichskanzler. 
                                                                      Im Auftrage: 
                                                                         Reichardt. 
 
  
                                               Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                                   Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="375" />
        — 365 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75). S. 365. — Verordnung, betreffend die Vereinigung 
von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden. S. 366. — Bekanntmachung, 
betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den 
Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 367. — Bekanntmachung, betreffend die Ein- 
fuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 368. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2596.) Gesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75). Vom 
2. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
§. 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), erhält folgende Fassung: 
Deutschen Kolonialgesellschaften welche die Kolonisation der 
deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung 
von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirthschaft, 
den Betrieb von Bergbau; gewerblichen Unternehmungen und Handels- 
geschäften in denselben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unter- 
nehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem 
Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben oder denen 
durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den 
deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom 
Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß 
des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen 
Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen 
und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für 
alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1899.
        <pb n="376" />
                                                                                      — 366 — 
                             Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb 
                  eines Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland 
                  eines deutschen Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benach- 
                  barten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichs- 
                  gebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts- 
                  bezirke haben. 
                           Der Beschluss des Bundesrats und im Auszuge der Gesellschafts- 
                  vertrag sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
                                                                             Artikel II. 
            §. 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete, erhält folgende Fassung: 
                           Die Gesellschaften, welche die im §. 8 erwähnte Fähigkeit durch 
                   Beschluss des Bundesrats erhalten haben, unterstehen der Aufsicht 
                   des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse derselben sind in den 
                   Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. 
              Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
              Gegeben Travemünde, den 2. Juli 1899. 
                                                                              (L. S.)                    Wilhelm. 
                                                                                                      Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
(Nr. 2597.) Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten 
                                zu kommunalen Verbänden. Vom 3. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                  von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
                                                                                    §. 1. 
              Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu 
kommunalen Verbänden zu vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen 
Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben 
wird, öffentlich bekannt zu machen.
        <pb n="377" />
                                                                                  — 367 — 
                                                                                §. 2. 
               Die in Gemäßheit des §. 1 gebildeten und öffentlich bekannt gemachten 
kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, ins- 
besondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, 
Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
                                                                                §. 3. 
                Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Ver- 
bände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über 
die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Vertretung nach innen und 
außen sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine Ein- 
nahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erlässt der Reichskanzler. 
                                                                                §. 4. 
                 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
                Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
                Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899. 
                                                                                (L. S.)                          Wilhelm. 
                                                                                                             Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2598.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
                               wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 
                               Vom 6. Juli 1899. 
Die in der Bekanntmachung vom 17. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 265) 
veröffentlichte Änderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung 
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs- Gesetzbl. von 1893 
S. 189) ihr zugestimmt hat, auch im deutsch- luxemburgischen Wechselverkehr 
Anwendung. 
                       Berlin, den 6. Juli 1899. 
                                                   Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                                 Graf von Posadowsky. 
  
  
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        <pb n="378" />
                                                                                         --- 368 ---

(Nr. 2599.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen— 
                                 ständen des Gartenbaues. Vom 7. Juli 1899. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs- Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich Folgendes: 
             Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich bayerische Neben- Zollamt I. am Bahnhof Eisenstein erfolgen. 
              Berlin, den 7. Juli 1899. 
                                                   Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                                   Graf von Posadowsky. 
  
                                          Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                            Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="379" />
                                                                                        — 369 — 
                                                                        Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                                   Nr. 30. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Ägypten. S. 369. — Bekannt- 
              machung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen 
              Deutschlands. S. 370. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung im §. 14 (1) 
              der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 372 
  
  
  
  
  
(Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Ägypten. Vom 
                             13. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                 von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
                                                                                     §. 1. 
              Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter 
Gegenstände zur See aus den ägyptischen Häfen des Mittelländischen Meeres und 
des Suez- Kanals bis auf Weiteres verboten: 
                         Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, 
                         Hadern und Lumpen jeder Art. 
                                                                                     §. 2. 
             Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet 
das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr 
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden. 
                                                                                    §. 3. 
             Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter 
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
                                                                                    §. 4. 
             Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
             Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
             Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899. 
                                                                                  (L. S.)                   Wilhelm. 
                                                                                                    Graf von Posadowsky. 
  
 
      Reichs- Gesetzbl. 1899.                                                                                                     63 
               Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1899.
        <pb n="380" />
                                                                                    — 370 — 
(Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung 
                                für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch— 
lands beschlossen: 
       1. In Nr. IX ist Nachstehendes als Abs. 3 beizufügen: 
              „(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkethyl, jedoch dürfen brenn- 
                       bare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.“ 
       2. Die Nr. XXXVI ist wie folgt zu ändern: 
                               Der Eingang hat zu lauten: 
                      „A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar:“ 
                      Der erste Satz der lit. d ist zu fassen: 
                               „Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur 
                               dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind.“ 
                      Lit. e hat am Schlusse zu lauten: 
                                „unter Nr. XXXVI lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
                      Am Ende der Nummer ist nachzutragen: 
                      „B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter 
                                              folgenden Bedingungen befördert: 
                       a) Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, 
                              so dass kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in 
                              Metallhülsen zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig ver- 
                              schlossen werden. Die Menge des Schießmittels in jeder Hülse 
                              darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht 
                              mehr als 1,5 Kilogramm wiegen. 
                       b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten 
                             zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen 
                             zu bemessen ist: 
                                                                Bruttogewicht der Kiste:                   geringste                                                                                                                                                   Wandstärke 
                                                                     bis   5 Kilogramm einschließlich     7   Millimeter, 
                              über  5 Kilogramm "     50       "                    "                     12           " 
                                 "      50           "            "  100      "                      "                   15           " 
                                 "    100          "          "    150      "                      "                  20           " 
                                 "    150          "          "    200      "                    "                  25           " 
                                            Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz- 
                             kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli- 
                             meter vermindert werden.
        <pb n="381" />
                                                                                 — 371 — 
                                      Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
                          Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
                          derart fest auszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während 
                          des Transports ausgeschlossen ist. 
                    c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
                          gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
                    d) Der Verschluss der Kisten darf mittels eiserner Nägel nur dann 
                          erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer 
                         den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer- 
                         dem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf 
                         zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck 
                         oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
                         Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
                   e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Er- 
                         klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
                         Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
                         Die Erklärung hat zu lauten: 
                                      „Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbrief 
                               angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung 
                               in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der An- 
                               lage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
                               unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht."" 
             3. In Nr. XLVI ist der erste Satz zu fassen: 
                        „Chlormethyl und Chlorethyl werden nur in luftdicht ver- 
                        schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen be- 
                        fördert.“ 
              4. Am Schlusse der Nr. LI ist als zweiter Absatz einzufügen: 
                         ,,(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muss der Frachtbrief eine 
                         Erklärung des Absenders enthalten, dass die Hülsen nach der Tränkung 
                         erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“ 
               5. Am Schlusse der Nr. LII sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz 
                     nachzutragen: 
                         ,, (2) Hundekot wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen 
                         zur Beförderung zugelassen: 
                              1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen 
                                    beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen 
                                    und äußerlich rein sein müssen. 
                              2. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht 
                                    gerollt, sondern müssen getragen werden. 
                              3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
        <pb n="382" />
                                                                                   — 372 — 
                       4. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
                             ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
                      5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.“ 
             Die Änderungen treten am 1. August d. J. in Kraft. 
             Berlin, den 8. Juli 1899. 
                                                 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                           Graf von Posadowskv. 
  
  
  
(Nr. 2602). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebs- 
                              ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrat 
beschlossen, dass in der Bestimmung im §. 14 (1) der Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, die lautet: 
                       „(1) Die Türen, welche sich an den Langseiten der Personenwagen 
                       befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu 
                       schließender Verschlussvorrichtung versehen sein, deren einer Teil aus 
                       einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämtliche Türen an den 
                       Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, dass das Öffnen 
                       derselben den Insassen des Wagens möglich ist.“ 
die Worte: 
                      ,,  , nur von der Außenseite zu schließender“ 
zu streichen sind. 
              Berlin, den 8. Juli 1899. 
                                                        Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                                   Graf von Posadowsky. 
  
  
                                                     Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
                                                         Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="383" />
        — 373 — 
Reichs--Gesetzblatt. 
Nr. 31. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ansnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. S. 373. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im 
Umherziehen. S. 374. 
  
  
  
  
(Nr. 2603.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 15. Juli 1899. 
Auf Grund des §. 105 d  der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1897 
(Reichs- Gesetzbl. S. 773), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Spalte 2 
folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt: 
„Auf die dem Vertriebe der fertigen Produkte dienenden 
Arbeiten finden die Bestimmungen unter a und b keine An- 
wendung.“ 
II. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. 
Berlin, den 15. Juli 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1899. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1899.
        <pb n="384" />
        — 374 — 
(Nr. 2604.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- 
ziehen. Vom 17. Juli 1899. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. M. auf Grund des §. 56b 
Abs. 1 der Gewerbeordnung unter Aufhebung der Beschlüsse vom 4. März 1890 
(Bekanntmachung vom 21. März 1890, Reichs- Gesetzbl. S. 60) und vom 
20. Oktober 1892 (Bekanntmachung vom 7. November 1892, Reichs- Gesetzbl. 
S. 1038) beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkohol- 
gehalte bis zu zwei Prozent innerhalb des Königreichs Preußen, des Herzogthums 
Anhalt und des Gebiets der freien und Hansestadt Lübeck zu gestatten. 
Berlin, den 17. Juli 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="385" />
        — 375 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 32. 
Inhalt: Hypothekenbankgesetz. S. 375. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär- 
Transport- Ordnung vom 18. Januar 1899 (Reichs- Gesetzblatt S. 15). S. 392. 
  
  
(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen 
der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grund- 
stücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen 
Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäfts- 
betriebs der Genehmigung des Bundesraths. 
Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypothekarischen 
Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen, in welchem 
die Bank ihren Sitz hat, so steht die Ertheilung der Genehmigung der Zentral- 
behörde dieses Bundesstaats zu. 
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung 
der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich. 
§. 2. 
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist 
der Betrieb eines Unternehmens der im §.1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt. 
§. 3. 
Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht 
steht dem Bundesstaate zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht 
erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach 
deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 65 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1899.
        <pb n="386" />
        — 376 — 
§. 4. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche 
erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der 
Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Ein- 
klange zu erhalten. 
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt: 
1. jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den 
Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu untersuchen; 
2. von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäfts- 
angelegenheiten zu verlangen; 
3. einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen 
der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der 
Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Ver- 
waltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschluß- 
fassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, 
die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank 
selbst vorzunehmen; 
4. die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die 
gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise 
getroffenen Bestimmungen verstoßen. 
Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar bestellen, der unter ihrer 
Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die Tätigkeit des 
Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Staatskasse zu entrichten ist; 
sie setzt den Betrag dieser Vergütung fest. 
§. 5. 
Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer 
Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte 
betreiben: 
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken; 
2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körper- 
schaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen 
Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen, 
3. die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen 
gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschrei- 
bungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 
4. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch 
unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 
5. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- 
legung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter-
        <pb n="387" />
        — 377 — 
legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über— 
steigen darf; 
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn- 
lichen Papieren. 
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch 
Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfand- 
briefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, 
durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften 
des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden 
dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypotheken- 
bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen 
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung 
von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. 
In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypotheken- 
banken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den 
einheimischen Hypothekenbanken gleich. 
§. 6. 
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe 
muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher 
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken 
dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken 
bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger 
als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf 
jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle 
bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur 
Deckung benutzen. 
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstücke zu, das sie zur 
Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als 
Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in 
Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch 
die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. 
Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen 
Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor- 
handen und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Ein- 
ziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, 
so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldver- 
schreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. 
Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht 
werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen 
Börsenpreise bleibt. 
65*
        <pb n="388" />
        — 378 — 
§. 7. 
Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfzehn— 
fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung 
einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reserve- 
fonds ausgeben. 
§. 8. 
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen 
der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, 
insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich 
zu machen. 
Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypotheken- 
pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den 
Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 
§. 9. 
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den 
Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet. 
§. 10. 
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt 
werden, welche den in den §§. 11, 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 
§. 11. 
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel 
nach nur zur ersten Stelle zulassig. 
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grund- 
stücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die Be- 
leihung landwirtschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder 
in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Wertes gestatten. 
§. 12. 
Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den 
durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei 
der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund- 
stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs- 
mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde 
des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrath 
bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine 
solche Abschätzung festgestellten Werth nicht übersteigen darf. 
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an 
Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrags-
        <pb n="389" />
        — 379 — 
fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur 
Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag 
des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im Uebrigen sind Hypotheken 
an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an 
Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hvpothekenpfand— 
briefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypo- 
theken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von 
Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden 
Ertrag nicht gewähren. 
§. 13. 
Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des §. 12 eine An- 
weisung über die Werthermittelung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundes- 
staats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Auf- 
sichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von 
der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise 
nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlußfassung des Bundesraths 
wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt. 
§. 14. 
Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren. 
Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum 
Nennwerth ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und der 
Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich 
das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld 
oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie 
die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die 
bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten 
im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig. 
§. 15. 
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen sind 
von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche 
Nachtheile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen 
Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek 
zu verlangen. 
Nimmt die Bank Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in 
dem sie nicht ihren Sitz hat, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats 
verlangen, daß ihr die Grundzüge der Darlehensbedingungen eingereicht werden.
        <pb n="390" />
        — 380 — 
Auf die Erledigung von Beanstandungen finden die Vorschriften des §. 13 
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Der Aufsichtsbehörde des im Abs. 2 bezeichneten Bundesstaats ist auf ihr 
Verlangen alljährlich ein Verzeichniß der hypothekarischen Beleihungen einzureichen, 
welche die Bank in dem Gebiete des Bundesstaats vorgenommen hat. Der 
Bundesrath kann Bestimmungen über die Einrichtung und den Inhalt der Ver— 
zeichnisse erlassen. 
§. 16. 
In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehensprospekten und 
Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der 
Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der 
Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn 
einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen. 
§. 17. 
Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner 
Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde 
liegt, finden zu Gunsten der Hypothekenbank die Vorschriften der §§. 1133, 1135 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Be- 
friedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags Anwendung, 
für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach 
dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen 
Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes 
des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, 
nicht ausbedingen. 
Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert 
und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der 
Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die 
ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbebalten. 
Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung 
die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann. 
§. 18. 
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz 
oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. 
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn 
Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des 
Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; 
wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der 
Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung. 
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die 
Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht über- 
schreiten.
        <pb n="391" />
        — 381 — 
Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des 
Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank 
eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung 
nicht ausbedingen. 
§. 19. 
Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungs- 
recht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht 
einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen 
die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hier- 
durch nicht berührt.  
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und 
den Tilgungsbeitrag enthalten. 
§. 20. 
Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht über— 
steigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge 
der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an 
die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. 
Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem 
höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahrs sich ergebenden Rest- 
kapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu 
verwenden. 
§. 21. 
Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung der Hypothek kann 
bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung 
von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu 
bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen 
Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. 
Die Vorschrift findet jedoch keine Amvendung, wenn der Betrag der Zahlung 
den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die 
späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit 
herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im §. 6 Abs. 2 bezeichneten 
Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert 
des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan 
aufzustellen. 
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in Ansehung des amortisirten 
Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der 
Hypothek oder der Herstellung eines Theilhypothekenbriefs nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht 
befreien. 
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem Schuldner 
auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor- 
jahrs amortisirt war.
        <pb n="392" />
        — 382 — 
§. 22. 
Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind 
von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des F. 6 Abst. 4 
sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das 
Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. 
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine von 
dem nach H. 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, 
welche während des letzten Halbjahrs in dem Hppothekenregister vorgenommen 
worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Auf- 
sichtsbehörde aufbewahrt. 
§. 23. 
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank 
den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des ver- 
gangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen 
oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage 
des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken 
sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen 
Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes 
im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank 
bestimmten Blättern bekannt zu machen. 
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, 
die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen 
geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage 
die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen. 
§. 24. 
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten nament- 
lich zu enthalten: 
1. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be- 
stimmten Hypotheken und Werthpapiere; 
den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen ; 
den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter An- 
gabe des Werthes der Bankgebände) 
4. die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an 
Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen 
Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank, 
5. den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; 
6. den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern) 
7. den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe 
nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfand- 
briefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen) 
8. den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme 
von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.
        <pb n="393" />
        — 383 — 
§. 25. 
Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nenn- 
werth ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag auf- 
genommen werden, der vier Fünftheilen des Mindererlöses gleichkommt; von 
dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rückkauf 
von Hypothekenpfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth 
erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich 
zu mindestens einem Viertheil abgeschrieben werden. 
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die 
Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte 
des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn 
von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der 
Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten 
Aktivposten zusammen nicht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer 
Unterbilanz bestimmten Reservefonds übersteigen. 
Die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe entstandenen Kosten, 
mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen 
Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in welchem sie entstanden sind. 
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypothekenschuldner für die 
auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz auf- 
genommen werden. 
§. 26. 
Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth 
ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Hypotheken- 
pfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag 
von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz 
einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rück- 
zahlung der Hypothekenpfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der 
Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist 
ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im §. 25 Abs. 1 bezeichneten Art 
als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses 
sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von 
Hypothekenpfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden 
ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden. 
§. 27. 
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich 
die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten Hypotheken- 
zinsen, Darlehensprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner 
sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden 
Pfandbriefzinsen anzugeben. 
Reichs, Gesetzbl. 1899. 66
        <pb n="394" />
        – 384 
§. 28. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen: 
1. die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten 
Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von 
hunderttausend Mark; 
2.  die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaftlichen 
und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken 
und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an 
unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; 
3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsver- 
waltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt 
worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten 
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank 
sonst betheiligt war; 
4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs 
Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über- 
nehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die 
Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf über- 
nommener Grundstücke ergeben haben; 
5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypotheken- 
schuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag 
der Rückstände eines jeden Jahres; 
6. der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf 
die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in 
anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; 
7.  die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung 
der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen 
Gattungen der Hypothekenpfandbriefe. 
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirth- 
schaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, 
auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbank erstreckt. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der 
Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch 
die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag 
als dem Nennwerth entstanden sind. 
§. 29. 
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu 
bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der 
Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde wider— 
rufen werden.
        <pb n="395" />
        — 385 — 
§. 30. 
Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für 
die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Werth 
der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten An— 
weisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirk— 
lichen Werthe entspricht. 
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe 
bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des §. 22 
Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. 
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung 
über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung 
in das Hypothekenregister zu versehen. 
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das 
Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des 
Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders 
bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder 
seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. 
§. 31. 
Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister ein- 
getragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpapiere und 
das gemäß §. 6 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld 
unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur 
gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. 
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf 
Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mit- 
zuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werth- 
papiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere 
vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegen- 
über zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im §. 1145 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treu- 
händer die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraus- 
setzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren 
Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu 
übergeben. 
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Ge- 
brauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet 
ist, eine andere Deckung zu beschaffen. 
§. 32. 
Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank 
einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypo- 
thekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen. 
66*
        <pb n="396" />
        — 386 — 
Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die 
in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die 
Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, 
dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen. 
§. 33. 
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet 
die Aufsichtsbehörde. 
§. 34. 
Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung 
für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung 
ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der 
Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
§. 35. 
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen 
in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen 
Hypotheken und Werthpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den 
Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, 
das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung 
gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben unter einander gleichen Rang. 
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus 
dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsberechtigten 
geltenden Vorschriften der §§. 64, 153, 155, 156 und des §. 168 Nr. 3 der 
Konkursordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 612) entsprechende Anwendung. 
Gehören zur Konkursmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die von 
dieser dem Bestand an Werthpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der 
Berechnung der auf die einzelnen Hypothekenpfandbriefe fallenden Antheile an 
dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt. 
Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Ver- 
sammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, berufen 
wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der letzteren dienenden Theile der 
Konkursmasse zu berichtigen. 
§. 36. 
Treuhänder, die absichtlich zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger handeln, 
werden wegen Untreue nach §. 266 des Strafgesetzbuchs bestraft. 
§. 37. 
Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den 
Betrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen 
Hypotheken und Werthpapiere oder das in der Verwahrung des Treuhänders
        <pb n="397" />
        — 387 — 
befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem 
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank 
wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über 
ein in das Register eingetragenes Werthpapier durch Veräußerung oder Belastung 
verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werth- 
papiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, 
sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider es 
unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder 
zur Verwahrung zu übergeben. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein 
erkannt werden. 
§. 38. 
Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach §. 30 
Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgiebt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
§. 39. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §. 2 werden mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§. 40. 
Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. 
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr 
an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs- 
versteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld 
für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des 
§. 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
§. 41. 
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Dar- 
lehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Ueber- 
nahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuld- 
verschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die 
ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des §. 6 Abs. 1, 
4 und der §§. 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung. 
Die Schuldverschreibungen, welche die Hypothekenbank gemäß Abs. 1 aus- 
giebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe den für die letzteren im §. 7 bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als 
den fünften Theil übersteigen. 
§. 42. 
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an 
Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuld-
        <pb n="398" />
        — 388 — 
verschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die 
ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die im §. 41 Abs. 1 angeführten 
Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der be— 
zeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vor— 
schriften des §. 7 und des §. 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen gleich. 
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen 
aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen 
aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewähr- 
leistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, 
Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide 
Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in 
der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen 
Art ersichtlich zu machen. 
Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- 
unternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; 
die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften 
des §. 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
§. 43. 
Der §. 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung wird durch 
folgende Vorschriften ersetzt: 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 
den Inhabern von Pfandbriefen, die von Kreditanstalten, welche nicht 
zu den Hypothekenbanken gehören, auf Grund von Hypotheken aus- 
gestellt sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkursgläubigern in 
Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken der Anstalt zusteht. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 
den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von Körperschaften des 
öffentlichen Rechtes, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien , Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften 
über ein Anlehen ausgestellt sind, ein Vorrecht vor nicht bevorrechtigten 
Konkursgläubigern, deren Forderungen später entstehen, dadurch gewährt 
werden kann, daß die zu bevorrechtigenden Forderungen in ein öffent- 
liches Schuldbuch eingetragen werden. 
§. 44. 
Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem §. 53 ein Anderes ergiebt, 
gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
§. 45. 
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken 
finden die Vorschriften des §. 1 Abs. 1, 2 keine Anwendung.
        <pb n="399" />
        — 389 — 
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Genossenschaftsregister 
eingetragenen Genossenschaften findet, sofern sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß 
den Bestimmungen ihrer Satzung die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte be- 
trieben haben, die Vorschrift des §. 2 keine Anwendung. 
§. 46. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken 
unterliegen den Vorschriften des §. 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 
gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem im §. 5 
bezeichneten Umfange betrieben haben. 
Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Geschäftsbetriebs 
nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch macht, darf Hypothekenpfandbriefe nur bis 
zum zehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des im §. 7 be- 
zeichneten Reservefonds ausgeben. Die Befugniß zur Ausgabe von Hypotheken- 
pfandbriefen ist auf den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals und 
des im §. 7 bezeichneten Reservefonds beschränkt, wenn bei dem Inkrafttreten des 
Gesetzes die von der Bank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe den doppelten 
Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. 
Der Betrag, bis zu welchem hiernach eine Bank Hypothekenpfandbriefe 
ausgeben darf, tritt auch im Sinne des §. 41 Abs. 2 an die Stelle des im 
§. 7 bestimmten Höchstbetrags. 
§. 47. 
Beschließt eine Hypothekenbank, die nach §. 46 nicht an die Vorschriften 
des §. 5 gebunden ist, sich diesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Satzung 
demgemäß zu ändern, so ist, wenn im Zusammenhange damit zugleich eine 
Herabsetzung des Grundkapitals stattfindet, die im §. 289 Abs. 3, 4 des Handels- 
gesetzbuchs vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Ansehung der Pfandbrief- 
gläubiger nicht erforderlich, sofern die im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken vollständig 
gedeckt sind. 
§. 48. 
Eine Hypothekenbank, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht 
besitzt, über den in den §§. 7, 41, 42 oder im §. 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 
bestimmten Betrag hinaus Hypothekenpfandbriefe oder Schuldverschreibungen aus- 
zugeben, behält dieses Recht mit der Maßgabe, daß die Hypothekenpfandbriefe 
und die auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen 
Schuldverschreibungen den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals 
nicht übersteigen dürfen und daß hierbei das eingezahlte Kapital nur insoweit 
berücksichtigt wird, als es innerhalb des Betrags verbleibt, auf welchen am 
1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch die Satzung festgesetzt war die 
Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer Dar- 
lehen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Ge-
        <pb n="400" />
        — 390 — 
währleistung durch eine solche Körperschaft ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung 
der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe und auf Grund von Darlehen 
an. Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreibungen den Betrag, 
bis zu welchem die Bank Hypothekenpfandbriefe ausgeben darf, nicht um mehr 
als den fünften Theil Übersteigen. 
Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 in das Handelsregister einge- 
tragenen Kapitalserhöhung dürfen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen 
nur nach den Vorschriften der §§. 7, 41, 42, 46 ausgegeben werden. Hierbei 
bleibt der Reservefonds, der bei Erreichung des nach Abs. 1 zulässigen Höchst- 
betrags vorhanden war, außer Betracht. 
Diese Vorschriften finden in dem Falle des §. 46 Abs. 2 Satz 2 keine 
Anwendung. 
§. 49. 
Auf die Deckung der Hypothekenpfandbriefe durch Hypotheken, die vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Hypothekenbank gemäß den Bestimmungen 
ihrer Satzung erworben sind, finden die Vorschriften des §. 6 Abs. 2 und der 
§§. 10 bis 12 keine Anwendung. Die Vorschriften des §. 17 Abs. 1 Satz 2 
Abs. 2, 3 und der §§. 18 bis 21 sind nur für Verträge maßgebend, die nach 
dem: Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 
  §. 50. 
Die  Vorschriften der §§. 24 bis 28 finden bei den bestehenden Hypotheken- 
banken erst auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Geschäfts— 
bericht für das mit oder in dem Jahre. 1900 beginnende Geschäftsjahr An— 
wendung. 
Auf die Verrechnung des Mindererlöses, der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem geringeren Betrag 
als dem Nennwerth entstanden ist, sowie auf die Verrechnung der Kosten der vor 
dem bezeichneten Zeitpunkt erfolgten Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen finden die 
Vorschriften des §. 25 keine Anwendumg. Die Bank hat jedoch die zur Deckung 
eines solchen Mindererlöses oder solcher Kosten in die Aktiven der Bilanz aufge- 
nommenen Posten, soweit die Aufnahme nach §. 25 nicht zulässig sein würde, 
längstens binnen fünf Jahren abzuschreiben. Das Gleiche gilt bezüglich der vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen Ansprüche 
auf künftige Jahresleistungen der Darlehensschuldner. 
§. 51. 
Ist bei einer Hypothekenbank zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein 
Staatskommissar mit der Ueberwachung der Pfandbriefausgabe betraut, so können 
die Obliegenheiten, welche nach §. 22 Abs. 2 und den §§. 30 bis 32, 41, 42 
von dem Treuhänder wahrzunehmen sind, dem nach §. 4 Abs. 3 bestellten 
Kommissar übertragen werden.
        <pb n="401" />
        — 391 — 
g. 52. 
Hat eine Hypothekenbank auf Grund von Rentenforderungen, die vor dem 
1. Januar 1899 als Reallasten in das Grundbuch eingetragen worden sind, 
besondere Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldver- 
schreibungen und auf die ihnen zu Grunde liegenden Rentenforderungen die Vor- 
schriften der §§ 6, 22, 29 bis 35, des §. 37 Abs. 2, 3, des § 41 Abs. 1 und 
des § 51 entsprechende Anwendung. 
§. 53. 
Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der Anlegung der in den 
§§. 22, 41, 42, 52 vorgeschriebenen Register so zeitig zu beginnen, daß die 
Register am 1. Januar 1900 angelegt sind. Unverzüglich nach diesem Zeit- 
punkte haben sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, daß die Anlegung der Register 
erfolgt ist. Eine von dem Treuhänder oder dem Kommissar der Aufsichtsbehörde 
beglaubigte Abschrift des Registers ist der Behörde mit thunlichster Beschleunigung 
einzureichen. 
Mit der Erstattung der im Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Anzeige erlöschen 
die Pfandrechte, welche für die Pfandbriefgläubiger nach den Landesgesetzen 
bestellt find. Soweit einer Bank in der Satzung oder den Pfandbriefbedingungen 
die Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts für die Pfandbriefgläubiger 
auferlegt ist, verlieren die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten 
Zeitpunkt ihre Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok im Geiranger Fiord an Bord M. Y. „Hohenzollern“ 
den 13. Juli 1899. 
(L.S.)  Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1899. - 67
        <pb n="402" />
        — 392 — 
(Nr. 2606.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung vom 
18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15). Vom 16. Juli 1899. 
Nachdem auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Order vom 14. März 1899 
das Ober-Kommando der Marine weggefallen und aus der früheren Admiral- 
stabs-Abtheilung des Ober-Kommandos eine selbständige Behörde unter der Be- 
zeichnung „Admiralstab der Marine“ mit dem „Chef des Admiralstabs der 
Marine“ an der Spitze gebildet ist, tritt in der Militär-Transport-Ordnung 
vom 18. Januar 1899 folgende Aenderung ein: 
Im §. 26,  zweiter Absatz Ziffer (7) sind die Worte 
der kommandirende Admiral 
durch 
der Chef des Admiralstabs der Marine 
zu ersetzen. 
Berlin, den 16. Juli 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="403" />
        — 393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 33. 
Inhalt: Invalidenversicherungsgesetz. S. 397. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2607.) Invalidenversicherungsgesetz. Vom 13. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
An die Stelle des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) und des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung des $. 157 des Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetzes, vom 8. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) treten die nachstehenden 
Bestimmungen. 
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 
§. 1. 
Versicherungspflicht. 
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten 
sechzehnten Lebensjahr ab versichert: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder 
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und 
Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und 
Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie 
Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 
zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffs- 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1899.
        <pb n="404" />
        — 394 — 
fuͤhrer jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. Die Führung 
der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel 11 §. 7 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Er- 
mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeug 
im Sinne dieses Gesetze. 
§. 2. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des §. 1 für be- 
stimmte Berufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke auch 
1. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter 
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- 
stätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit 
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
werden (Hausgewerbetreibende), 
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfs- 
stoffe selbst beschaffen, und auch für die Zelt, während welcher sie vorübergehend 
für eigene Rechnung arbeiten. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, 
1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren 
Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) gearbeitet wird, 
gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer 
Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern 
auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, 
2. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrage Zwischen- 
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister 2c.) gewerbliche Erzeug- 
nisse herstellen oder bearbeiten lassen, gehalten sein sollen, rücksichtlich 
der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Hausgewerbetreibenden 
(Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in 
diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
§. 3 
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für 
dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht, dieser Werth wird von 
der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung. «
        <pb n="405" />
        — 395 — 
§. 3a. 
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorübergehende 
Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes 
nicht anzusehen sind. 
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß Ausländer, welchen der 
Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist 
und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Ver- 
sicherungspflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, 
haben Arbeitgeber, welche solche Ausländer beschäftigen, nach näherer Bestimmung 
des Reichs-Versicherungsamts denjenigen Betrag an die Versicherungsanstalt zu 
zahlen, den sie für die Versicherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden 
entrichten müssen (§. 14a Abs. 3), wenn deren Versicherungspflicht bestände. 
§. 4. 
Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Ver- 
sicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen 
Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewähr- 
leistet ist. « 
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwart- 
schaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht 
gegen Entgelt ertheilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung 
für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche 
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, deren 
Erwerbsfähigkeit in Folge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd 
auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn 
sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent- 
sprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung 
und ihres bisherigen Berufs zugemuthet werden kann, ein Drittel desjenigen zu 
erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher 
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. 
§. 4a. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, 
welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer 
Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung, oder welchen 
auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen 
68“
        <pb n="406" />
        — 396 — 
Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindest— 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind, 
oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver— 
sicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage 
zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr 
vollendet haben. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die 
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurück— 
nahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. 
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht 
zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs nur in 
bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für 
nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt 
als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn 
oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen 
lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber 
nähere Bestimmungen zu erlassen. 
§. 4b. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß 
und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 Abs. 1 bis 3 und des §. 4a Abs. 1 
auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften 
angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder 
Anstalten, sofern diesen Personen eine Anwartschaft auf Pension im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet 
ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen auf Grund früherer 
Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten 
Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten Mindestbetrage 
der Invalidenrente bewilligt sind. 
§. 5. 
Besondere Kasseneinrichtungen. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines 
Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, genügen der 
gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden 
Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, durch welche 
ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge ge- 
sichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen 
zutreffen: 
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliden- 
versicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, 
die Hälfte des für den letzteren nach §. 20 zu erhebenden Beitrags 
nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern
        <pb n="407" />
        — 397 — 
in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem von der 
Berechnungsweise der §§. 20, 20 a abweichenden Verfahren aufgebracht 
und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der 
Kasseneinrichtung aus Invaliden- und Altersrenten in Höhe des reichs- 
gesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach 
höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten 
diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen. 
1a. Bei der Verwaltung der Kassen müssen die Versicherten mindestens 
nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der 
Arbeitgeber durch in geheimer Wahl gewählte Vertreter betheiligt sein. 
2. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassen- 
einrichtungen betheiligten Personen, soweit es sich um das Maß des 
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des 
§. 32 die bei Versicherungsanstalten (§. 41) zurückgelegte Beitragszeit 
in Anrechnung zu bringen. 
3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von 
Invaliden- und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter 
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein. 
3 a. Wenn für die Gewährung der reichsgesetzlichen Leistungen besondere 
Beiträge von den Versicherten erhoben werden oder eine Erhöhung der 
Beiträge derselben eingetreten ist oder eintritt, so dürfen die reichs- 
gesetzlichen Renten auf die sonstigen Kassenleistungen nur insoweit an- 
gerechnet werden, daß der zur Auszahlung gelangende Theil der letz- 
teren für die einzelnen Mitgliederklassen im Durchschnitte mindestens 
den Reichszuschuß erreicht. 
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, In- 
validenkassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrath 
anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden 
Invaliden- und Altersrenten der Reichszuschuß (§. 25) gewährt, sofern ein An- 
spruch auf solche Renten auch nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen be- 
stehen würde. 
§. 6. 
Vom 1. Januar 1891 ab wird die Betheiligung bei solchen vom Bundes- 
rathe zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer Versicherungs- 
anstalt gleich geachtet. 
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung  die Beiträge nicht in der nach 
§§. 99 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassen- 
einrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Be- 
theiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die Zugehörig- 
keit zu einer Krankenkasse sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (§. 17) zu 
bescheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung 
Vorschriften zu erlassen.
        <pb n="408" />
        — 398 — 
S. 7. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, 
daß die Bestimmungen der §§. 5, 6 auf Mitglieder anderer Kasseneinrichtungen, 
welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität und des Alters zum Gegenstande 
haben, Anwendung finden sollen. 
§. 7a. 
Durch Beschluß des Bundesgraths kann der auf Grund des Gesetzes vom 
13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten See-Berufsgenossenschaft 
gestattet werden, unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zwecke 
zu begründen, die Invalidenversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes für 
diejenigen Personen zu übernehmen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden 
Betrieben oder einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, sowie für 
diejenigen Unternehmer, welche gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden- 
versicherung unterliegen. Eine solche Einrichtung darf jedoch nur gestattet werden, 
wenn für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Genossen- 
schaft zugleich eine Wittwen- und Waisenversorgung begründet wird. Werden 
solche Einrichtungen getroffen, so sind in denselben diejenigen Personen, für 
welche sie bestimmt sind, kraft Gesetzes versichert. 
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind dieselben in 
gleicher Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu betheiligen. 
Der Theil der Beiträge, welcher auf die Arbeitgeber entfällt, darf im 
Durchschnitte nicht niedriger sein als die Hälfte der Beiträge, welche auf Grund 
dieses Gesetzes (§. 20) zu zahlen sind. Die Beiträge der Versicherten dürfen nicht 
höher sein als die der Arbeitgeber. 
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten 
für die Hinterbliebenen im gleichen Verhältniß abzustufen. 
Die Wartezeit darf weder für die Invalidenversicherung noch für die 
Wittwen- und Waisenversorgung höher bemessen werden, als im §. 16 vor- 
gesehen ist. 
Den Versicherten muß, wenn sie zeitweilig auf ausländischen Schiffen 
Beschäftigung nehmen, ihre Familien aber in Deutschland verbleiben, oder wenn 
sie aus anderen Gründen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, 
die Weiterversicherung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nur hinsichtlich 
der Invalidenversicherung, sondern auch in Bezug auf die Wittwen- und Waisen- 
versorgung gestattet sein. - 
§. 7b. 
Auf die im §. 7a bezeichneten Einrichtungen finden die Bestimmungen der 
§§. 5, 6 entsprechende Anwendung; sie unterliegen der Beaufsichtigung durch das 
Reichs- Versicherungsamt nach Maßgabe der §§. 74b bis 74d dieses Gesetzes. 
Die für die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte sind auch für die 
von der See-Berufsgenossenschaft übernommene Invalidenversicherung sowie für 
die von ihr eingerichtete Wittwen- und Waisenversorgung zuständig.
        <pb n="409" />
        — 399 — 
S. e. 
Beschlüsse der Genossenschaft, durch welche die im §. 7a bezeichneten Ein- 
richtungen getroffen werden, die hierfür erlassenen Statuten und deren Abänderungen 
bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Der Bundesrath beschließt, nach- 
dem zuvor die im §. 91 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bezeichneten, für die 
Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte gehört worden sind. 
Der Bundesrath bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in 
Wirksamkeit tritt. « 
§.8. 
Frelwillige Versicherung. 
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, 
solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige 
Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark) aber nicht über dreitausend Mark beträgt; 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regel- 
mäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbelter beschäftigen, 
sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des 
Bundesraths §. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist . 
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und §. 3a Abs. 1 der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berech- 
tigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung 
fortzusetzen und nach den Bestimmungen des §. 32 zu erneuern. 
Personen  welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver- 
hältniß ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu 
erneuern (Weiterversicherung). 
Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung (§§. 5, 7, 7a) 
errichtet ist, beschäfttgten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art 
sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu versichern (Abs. 1). 
Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen sind ferner 
beim Ausscheiden aus dem die Versicherungspiicht begründenden Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrichtung weiter zu ver- 
sichern (Abs. 2), solange sie nicht durch ein neues Arbeits- oder Dienstverhältniß 
bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt 
versicherungspflichtig werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige 
Versicherung bei einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die frei- 
willige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt.
        <pb n="410" />
        — 400 — 
§. 9. 
Gegenstand der Versicherung. 
Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente 
für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. 
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver- 
sicherte, welcher im Sinne des §. 4 Abs. 4 dauernd erwerbsunfähig ist. Eine 
durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der 
Vorschriften des §. 76 den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die 
zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt. 
Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbs- 
unfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat. 
§. 10. 
Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Ver- 
sicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig 
gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. 
§. 11. 
Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn 
er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente 
kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbs- 
unfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren 
Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende Familie 
besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz 
oder theilweise der Familie überwiesen werden. 
§. 12. 
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Er- 
werbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invaliden- 
rente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses 
Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten 
zu lassen. 
Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des 
Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. 
Ist der Erkrankte verheirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er 
Mitglied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. 
Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Ver- 
sicherten, welche der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, vom 
Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen 
der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versicherungsanstalt über. Dieser 
hat die Krankenkasse Ersatz zu leisten in Höhe desjenigen Krankengeldes, welches 
der Versicherte von der Krankenkasse für sich beanspruchen konnte.
        <pb n="411" />
        — 401 — 
Während des Heilverfahrens ist für solche Angehörigen des Versicherten, 
deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine 
Unterstützung auch dann zu zahlen, wenn der Versicherte der reichs- oder landes- 
gesetzlichen Krankenversorgung nicht unterliegt. Diese Angehörigenunterstützung 
beträgt, sofern der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge 
bis zum Eingreifen der Versicherungsanstalt unterlag, die Hälfte des für ihn 
während der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen 
Krankengeldes, im Uebrigen ein Viertel des für den Ort seiner letzten Beschäfti- 
gung oder seines letzten Aufenthalts maßgebenden ortsüblichen Tagelohns gewöhn- 
licher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe 
auf die Angehörigenunterstützung angerechnet werden. 
  
§. 12a. 
Die Versicherungsanstalt, welche ein Heilverfahren eintreten läßt, ist befugt, 
die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er angehört oder zuletzt 
angehört hat, in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen die Versicherungs- 
anstalt für geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Leistungen auferlegt, 
welche über den Umfang der von ihr gesetzlich oder statutarisch zu leistenden Für- 
sorge hinausgehen, so hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten 
zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr 
von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung 
des Versicherten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende das ein- 
undeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- 
gewiesen werden. 
. §. 12b. 
Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den §§ 12, 12a gelten 
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes 
vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
§. 12 bb. 
Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren eingeleitet wurde, auf 
einen nach den Reichsgesetzen über Unfallversicherung zu entschädigenden Unfall 
zurückzuführen, und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähig- 
keit (§§. 9, 10) verhindert und zugleich eine Entlastung des entschädigungs- 
pflichtigen Trägers der Unfallversicherung herbeigeführt worden, indem die Unfall- 
entschädigung ganz oder zum Theil nicht zu bewilligen war oder in Wegfall ge- 
kommen ist, so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspruch auf 
Ersatz der Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 12a Satz 3 vorgesehenen 
Umfange. Ein Ersatz für Kosten des Heilverfahrens, welche vor dem Beginne 
der vierzehnten Woche nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht 
werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 69
        <pb n="412" />
        — 402 — 
Für die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung 
ist die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Versicherungsanstalt der Ueber- 
nahme durch den Träger der Unfallversicherung gleich zu achten. 
§. 12e. 
Wird der Versicherte in Folge der Krankheit erwerbsunfählg, so kann ihm, 
falls er sich den gemäß §§. 12, 12a von der Versicherungsanstalt getroffenen 
Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Invallden- 
rente auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folgen 
hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch 
sein Verhalten veranlaßt ist.  
§. 12d. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den §§. 12, 12a, 12b, 
12c zwischen den Verscherungsanstalten und den Versicherten entstehen, werden, 
soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung zum Austrage gelangen, von der Auf- 
sichtsbehörde der Versicherungsanstalten entschieden. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den §§. 12, 12a, 12b, 
12e zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen entstehen, werden, 
sofern es sich um die Geltendmachung der den Versicherungsanstalten eingeräumten 
Befugnisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse, sofern 
es sich aber um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren, oder, wo 
ein solches nicht besteht, ebenfalls durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten 
Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren 
Falle endgültig; im letzteren Falle kann sie innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden.   
Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des §. 12bb Abf. 1 
werden durch das Reichs-Versicherungsamt entschieden: 
§. 13. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
elnes weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, 
sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land- oder forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Natural- 
leistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke 
wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrleben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil 
in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei 
Dritteln ihres Betrags in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Natural- 
leistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden 
von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung 
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
        <pb n="413" />
        — 403 — 
·- Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank- 
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für 
deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Vor- 
aussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Natüral- 
leistungen zu gewähren.   
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. · 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen An- 
wendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverband entstehen. · 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. · 
· §.13 a.  
Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann der 
Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Auf- 
nahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten 
auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein 
Vierteljahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses 
Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht 
auf die Rente gebunden.   
§.14 
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz 
im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab- 
gefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den 
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt 
werden. 
  
§. 14a. 
Aufbringung der Mittel. 
Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen 
werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versscherten aufgebracht. 
69“
        <pb n="414" />
        — 404 — 
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu 
den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten (§. 25), seitens der Arbeit- 
geber und der Versicherten durch laufende Beiträge. 
Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen 
Theilen (§§. 109b, 111, 116) und sind für jede Beitragswoche (§. 17) zu 
entrichten. 
§. 15. » 
Voraussetzungen des Anspruchs. 
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente ist, außer 
dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen 
Alters, erforderlich: 
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 
2. die Leistung von Beiträgen. 
§. 16. 
Wartezeit. 
Die Wartezeit beträgt: 
1. bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund 
der Versicherungspflicht geleistet worden sind, zweihundert Beitrags- 
wochen, anderenfalls fünfhundert Beitragswochen; 
2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. 
Die für die freiwillige Versicherung (§. 8) geleisteten Beiträge kommen auf 
die Wartezeit für die Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens 
einhundert Beiträge auf Grund eines die Versicherungspflicht oder die Berechtigung 
zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisses geleistet worden sind. 
Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welche 
von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungs- 
pflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, freiwillig geleistet worden sind. 
§. 17. 
Beitragsleistung. 
Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat, ist ein Ver- 
sicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit 
dem Montag einer jeden Kalenderwoche. 
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, 
diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren Versicherte 
1. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder 
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind, 
2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst- 
leistungen verrichtet haben, 
3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank- 
heit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind.
        <pb n="415" />
        — 405 — 
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den 
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben. 
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu- 
gezogen hat. 
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, 
kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Bei- 
tragszeit nicht in Anrechnung. , 
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit 
gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für 
die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs 
Wochen von der Entbindung an gerechnet. 
§. 18. 
Zum Nachweis einer Krankheit (§. 17) genügt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Krankenkasse (§. 135) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen 
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der 
Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von 
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie 
für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die 
Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese 
Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung 
oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und 
können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
angehalten werden. 
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die 
vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge- 
stellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von 
der Ausstellungspflicht zu entbinden. 
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere. 
  
§. 20. 
Höhe der Beiträge. 
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohn- 
klassen (§. 22) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die 
Zeit bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre durch den 
Bundesrath einheitlich festgesetzt. 
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die 
Kapitalwerthe der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der
        <pb n="416" />
        — 406 — 
Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Ver- 
sicherungsanstalten. · . 
  In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Ver- 
sicherten gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in 
denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen. 
Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hat das Reichs-Ver- 
sicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge 
oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge heraus- 
gelelt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter 
Beachtung der Wirkungen des §. 89 eine Ausgleichung eintritt. 
Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungs- 
anstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben:  
inLohnklasse I  ........ ............... 14 Pfennig, 
"         "        II  ......... ..............   20          " 
"          "     III ...... .................   24          "  
"         "      IV  .......    .............    30        " 
 "          "         V  ....            36          " 
Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des 
Reichstags. 
§. 20a. 
 Gemeinlast. Sonderlast. 
Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen 
(Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Aus denselben sind die von 
allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und die 
den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) 
zu decken .      
 Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten, 
die Gründbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge von 
Krankheitswochen (§. 28 Abs. 1) und 2 Rentenabrundungen (§. 26b). Alle 
übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt. 
Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungsanstalt vom 
1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmäßig ausgeschieden (Gemein- 
vermögen). Dem Gemeinvermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der 
Versicherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundes- 
rath für die im §. 20 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle Ver- 
scherungsanfsalten.       
Ergiebt sich bei Ablauf der im §. 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume, daß 
das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht er- 
forderlich ist, so hat der Bundesrath für den nächstfolgenden Zeitraum über die 
Höhe des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theiles der Beiträge 
zwecks Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu beschließen.
        <pb n="417" />
        — 407 — 
Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden 
Theiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. 
Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesammte Vermögen der Ver- 
sicherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im §. 20 Abs. 1 bezeichneten 
Zeiträume angesammelte Vermögen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht 
buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast 
nicht herangezogen werden. 
§. 22. 
Lohnklassen. 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten 
folgende Lohnklassen gebildet: 
Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich, 
    "         II von mehr als 350 bis zu 550 Mark, 
    "        III von mehr als 550 bis zu 850 Mark, 
    "        IV  von mehr als 850 bis zu 1150 Mark, 
     "        V von mehr als 1150 Mark. 
Für die Zugehörlgkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den 
nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Abweichungen nicht die Höhe des 
thatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend. 
Im Einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst: 
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs- 
Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen- 
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise wirk- 
lichen Arbeitsverdienstes (§§. 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Kranken- 
versicherungsgesetzes);   
2. für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, so- 
weit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, 
ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter 
Berücksichtigung des §. 3 als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst fest- 
zusetzen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen 
nach §. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Meichs-Gesetzbl S. 132) 
maßgebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt;  
3. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) 
versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Per- 
sonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß 
§. 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt worden ist; 
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des 
von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte an- 
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts-
        <pb n="418" />
        — 408 — 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts 
(§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes); 
5. im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§. 8 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren 
Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. 
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 
1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse. 
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine 
feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für 
den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu 
Grunde zu legen. 
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen 
Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein 
würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber ent- 
fallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohn- 
klasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der 
höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen. 
Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die 
einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (§. 20) sowie die Klassen 
von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen 
entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Orte ihres Bezirkes bekannt zu 
machen sind. 
§ 25. 
Berechnung der Renten. 
Die Renten werden nach den Lohnklassen (§. 22) und nach Jahresbeträgen 
berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, 
vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten 
aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente 
jährlich fünfzig Mark beträgt 
§ 26. 
Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Theiles 
der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl 
der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden. 
Der Grundbetrag beläuft sich: 
für die Lohnklasse I.  ....................            auf 60 Mark, 
   "      "            "         II.     ...................                         " 70 " 
  "       "             "           III.     ....................                             "  80  " 
  "        "           "           IV.     .....................                            "  90  " 
   "        "           "            V.  .....................                           " 100 " 
Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünf— 
hundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitrags-
        <pb n="419" />
        — 409 — 
wochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohn— 
klasse 1 in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nach- 
gewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu 
Grunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohn- 
klassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitrags- 
wochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht. 
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: 
in der Lohnklasse I   .  . . . . . . .. 3 Pennig, 
 "      "               "       II   . . . . . . . . . . . . . . .  6      " 
                                   III    . . . . . .. . . . . . .. . .   8        " 
 "       "               "         IV    . . . . . . . .         10       "  
 "       "               "          V    . . . .. . . . . . . . . . .   12       " 
Für die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht 
werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in 
Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten 
Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung 
der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige 
Höchstzahl zu mindern. 
§. 26a. 
Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Alters- 
rente beträgt: 
in der Lohnklasse  I  . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mark, 
 "       "             "          II  . . . . . . . . . . . . . . . 99        " 
 "     "             "           III  . . .. . . . . . . . . . . . .  120      " 
 "        "             "         IV . . . . . . . . . . . . . . .  150      " 
 "        "             "        V  . . . . . . . . . . . . . . .   180      " 
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der 
Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr 
als eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausend- 
zweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde zu legen. 
§. 26 b. 
Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab- 
zurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für den- 
jenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des 
Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der 
Rente zu belassen. 
§. 27. 
Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach §§. 5, 7, 7 a zugelassenen 
Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist wird bei Berechnung der Rente für 
jede Woche der Betheiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in 
Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen   Lohne 
Reichs- Gesetzbl. 1899.                                                                                               70
        <pb n="420" />
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angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen 
wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts., 
Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse angehört, so bestimmt sich 
die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des §. 22 
Abs. 2 Ziffer 1 beziehungsweise 4 und des §. 22 Abs. 3. 
§. 28. 
Für die nach §. 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krank- 
heiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die 
Lohnklasse II zu Grunde gelegt. 
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der 
Rente übernimmt das Reich (§. 89). 
§. 29. 
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der 
Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer 
in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be- 
willigung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (§. 75 Abft. 1). 
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsieben- 
zigsten Lebensjahrs. » 
Für Zeiten, die beim Eingange des Antrags auf Bewilligung einer Rente 
länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt. 
Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu seinen Lebzeiten bei 
der zuständigen Behörde eingegangen war, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens 
und im Falle der Bewilligung der Rente zum Bezuge der bis zum Todestage 
fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe 
mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt 
hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rechtsnachfolge nach den 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ein. 
§. 30. 
Erstattung von Beiträgen. 
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente 
(§§. 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Er- 
stattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor 
Eingehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. 
Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Tage der Verheirathung geltend gemacht werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß 
begründete Anwartschaft.
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        — 411 — 
§. 30 a. 
Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig im 
Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach §. 9 Abs. 2 Satz 2 für die Zeit des 
Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihnen 
auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. Der 
Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Unfalle geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des §. 30 Abs. 1 
Satz 3 und Abs. 2 finden Anwendung. 
§. 31. 
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert 
Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente 
(§§. 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht der hinterlassenen 
Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen 
Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. 
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen 
Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (§. 9, 10) 
bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen 
Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter den— 
selben Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern 
einer solchen weiblichen Person zu, deren Ehemann sich von der häuslichen 
Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder 
entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehe- 
manns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruch 
dem hinterlassenen Wittwer zu.   
Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf 
eines Jahres nach dem Tode des Versicherten erhoben werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsverfahren, so 
schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen Renten- 
beträge aus, solange nicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinter- 
bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze Renten gewährt werden. 
§. 31 a. 
Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Ausschusses 
kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des Sondervermögens einer Ver- 
sicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen dauernd erforder- 
lichen Bedarf zu anderen als den im Gesetze vorgesehenen Leistungen im wirth- 
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        — 412 — 
schaftlichen Interesse der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenempfänger, 
Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden. 
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Die Ge— 
nehmigung kann widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der Versicherungs- 
anstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtungen nicht mehr ausreicht. 
§. 32. 
Erlöschen der Anwartschaft. 
Die aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn 
während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte (§. 100) verzeichneten 
Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienst- 
verhältniß, auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder die Weiterversicherung 
(§. 8 Abs. 2) nicht oder in weniger als insgesammt zwanzig Beitragswochen 
bestanden hat. 
Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleich behandelt 
die Zeiten, 
1. welche nach §. 17 als Beitragszeiten angerechnet werden, 
2. während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung 
der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent oder aus Kassen 
der in den §§. 5, 7, 7a, 36 bezeichneten Art Invaliden- oder Alters- 
renten bezog, ohne gleichzeitig eine nach diesem Gesetze versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung auszuüben. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung (§. 8 Abs. 1) müssen zur 
Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der im Abs. 1 bezeichneten Frist 
mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden. 
- Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine 
versicherungspflichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das 
Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert 
Beitragswochen zurückgelegt ist. 
§. 33. 
Entziehung der Invalidenrente. 
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Ver— 
änderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (§§. 9, 10) erscheinen 
läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Invaliden- 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen 
werde, so kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren ein- 
treten lassen. Dabei finden die Bestimmungen des §. 12 Abs. 2 bis 4, §§.  12a, 
12b, 12bb, 12d mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Angehörigen- 
unterstützung die Invalidenrente treten kann. Hat sich der Rentenempfänger 
solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne gesetzlichen oder sonst triftigen 
Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder theilweise entzogen
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        — 413 — 
werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, 
daß er durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat. 
Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, 
in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nach §. 10 
gewährten Invalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit (§. 9) 
bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des früheren 
Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§. 28 
Abs. 1) anzurechnen. Die Vorschriften des §. 17 Abs. 5 und des §. 32 Abs. 1, 3 
finden auf diese Zeit keine Anwendung. 
§. 34. 
Ruhen der Rente. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und 
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grund- 
betrag der Invalidenrente (§. 26 Abs. 2, 3) übersteigt; 
2. für die in den §§. 4, 4 a Abs. 1, §. 4b bezeichneten Personen, solange 
und soweit die denselben gewährten Pensionen, Wartegelder oder 
ähnlichen Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeichneten 
Höchstbetrag übersteigen; 
3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist; 
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Auf- 
enthalt hat. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung 
für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch 
deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für 
den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters gewährleistet ist, außer 
Kraft gesetzt werden.  
Hat in den Fällen der Ziffer 3 der Rentenberechtigte eine im Inlande 
wohnende Familie, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten 
hat, so ist dieser die Rente zu überweisen. 
Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die Alters- 
rente. Auf diesen Fall findet die Bestimmung des §. 26b Satz 2 keine Anwendung. 
§. 35. 
Verhältniß zu anderen Ansprüchen. 
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie sonstige ge-
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        — 414 — 
setzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge 
für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hülfsbedürftige 
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen 
Personen ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand oder noch zusteht, 
so ist ihnen hierfür durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens 
drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte, in 
Anspruch genommen werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
§. 35a. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 35 Abs. 2 bis 4) 
ist bei einer der im §. 75 Abs. 1 bezeichneten Behörden anzumelden; soweit es 
sich um den Ersatz für eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch 
bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung 
der Unterstützung geltend zu machen. 
Den Gemeinden und Armenverbänden steht die Geltendmachung des Ersatz- 
anspruchs auch dann zu, wenn die hülfsbedürftige Person, welcher ein Anspruch 
auf Invaliden- oder Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags ver- 
storben ist. Die Bestimmung im §. 31 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf 
Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen entstehen, werden im Verwaltungs- 
streitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kann inner- 
halb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe 
der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
§. 35b. 
· Die Bestimmungen der §§.35, 35a gelten auch für Betriebsunternehmer und 
Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung 
zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. 
§. 36. 
Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, 
landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, 
welche ihren nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern für 
den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren,
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        — 416 — 
sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten 
haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er- 
mäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassen— 
mitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens 
diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnisse herabgemindert 
werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Be- 
schlusse der zuständigen Organe oder vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse 
bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. 
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung 
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung 
der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu 
den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die 
Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber 
von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. 
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herab- 
minderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrich- 
tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden 
sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe 
erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken. 
§. 38. 
Die Bestimmungen des §. 32 Abs. 2 Ziffer 2 und des §. 36 finden auch 
auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, 
hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung 
zum Beitritte besteht. 
§. 39.  
Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zum 
Bezuge von Inralidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf 
Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zu- 
steht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser 
zu gewährenden Rente über. 
§. 40. 
Unpfändbarkeit der Anusprüche. 
Die Uebertragung der aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen sich ergeben- 
den Ansprüche auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur 
insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem 
Organe der Bersicherungsanstal oder dem Mitglied eines solchen 
Organs gegeben worden ist;
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        — 416 — 
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 369) bezeichneten Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §§. 35, 35b ersatzberechtigten 
Gemeinden und Armenverbände sowie der an deren Stelle getretenen 
Betriebsunternehmer und Kassen. 
Die Rentenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen für bezogene 
Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Anspruch auf diese nach §§. 39, 
76 Abs. 2 auf die Versicherungsanstalt übergegangen ist, auf geschuldete Beiträge, 
auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, auf die zu er- 
stattenden Kosten des Verfahrens und auf die von den Organen der Versicherungs- 
anstalten verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz 
oder zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungs- 
behörde genehmigt wird. 
II. Organisation. 
§. 40 a.  
Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung 
der Landesverwaltungs- und der Postbehörden durch Versicherungsanstalten und 
ihre Organe (§§. 41 ff.), durch Schiedsgerichte (§§. 70 ff.) sowie durch das Reichs- 
Versicherungsamt und die Landes-Versicherungsämter (§§. 74 b ff.). 
A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden. 
§. 40 b. 
Außer den übrigen aus diesem Gesetze sich ergebenden Aufgaben liegt den 
unteren Verwaltungsbehörden (§. 138) insbesondere ob:  
1. die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung 
von Invaliden- und Altersrenten (§. 75) oder auf Beitragserstattungen 
(§. 95) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen; 
2. die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (§§. 33, 85); 
3. die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (§§. 34, 85); 
4. die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilver- 
fahren vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt 
werden (§. 12), daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung 
eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden (§. 33 
Abs. 2), daß die Invalidenrente zu entziehen ist (§. 33 Abs. 1) oder 
Rentenzahlungen einzustellen sind (§. 34); 
5. die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten.
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        — 417 — 
§. 40c. 
In den Fällen des §. 40 b Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die 
Versicherungspflicht (§§. 1 bis 4 b) oder das Versicherungsrecht (§. 8), auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (§§. 4, 9, 10) sowie darauf zu 
erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der §§. 11, 12 c Gebrauch zu 
machen ist. 
In den Fällen des §. 40 b Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (§. 33 Abs. 1) sowie darauf 
zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des §. 33 Abs. 2 Satz 3 
Gebrauch zu machen ist. 
Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, 
welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang 
erscheinen. 
§ 40 d. 
Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des §. 40 b Ziffer 1 
und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder 
für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe 
ihres Gutachtens die im §. 40 c bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines 
Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (§. 40 e) in mündlicher Ver- 
handlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des 
Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur münd- 
lichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termine zur 
mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich 
sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als 
den in den §§. 40 b, 40 c angegebenen Fällen und über andere Fragen das 
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde in der im Abs. 1 angegebenen Form 
zu verlangen. 
S. 40 dd. 
Die höhere Verwaltungsbehörde (§. 138) kann nach Anhörung oder auf 
Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile 
desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des §. 40 b bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den §§. 40 b, 40 c 
vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
§. 40 e. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§. 40 b) werden Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht 
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (§. 40 g), eine 
größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten 
je vier. Die Bestimmungen der §§. 51i bis 52b, 58 bis 60, 62 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Reichs-Sesetbl. 1899. « 71
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        — 418 — 
§. 40 f. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor- 
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, 
Betriebs- (Fabrikl), Bau- und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, 
Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, 
obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von den Vorständen 
derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
Hülfskassen gewählt, welche die im §. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vor- 
gesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren 
Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im §. 1 bezeichneten 
Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landes- 
regierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen 
der Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen 
ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der 
Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Ver- 
einigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer 
zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden 
Mttglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die 
den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der 
Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten, Vorstände, in 
denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter 
der Arbeitgeber Theil.  
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen- 
einrichtung im Sinne der §§. 5, 7, 7a besteht, sind nicht berechtigt, an den 
Wahlen Theil zu nehmen.    
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in 
einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht 
Mitglieder des Vorstandes (§. 46) oder eines Schiedsgerichts (§. 70) sein. 
§. 40 g. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, 
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungs- 
anstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten 
Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die 
Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver- 
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat.
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        — 419 — 
§ 40 h. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind auf die gewissen- 
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die untere Verwaltungsbehörde zu 
verpflichten. · 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde sollen über die Reihenfolge, in 
welcher die Vertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen ge- 
troffen werden.  
Die den Vertretern zustehenden Bezüge (§§. 40 e, 58) sowie die sonstigen 
durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen sind von der Versicherungs- 
anstalt zu erstatten.  
Sie untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Zeugen und Sachpverständige 
uneidlich zu vernehmen.  
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, auf Antrag der unteren 
Verwaltungsbehörde den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu 
legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irre- 
führung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor der unteren Verwaltungsbehörde 
durch die Landes-Zentralbehörde geregelt. 
B. versicherungsanstalten. 
1. Errichtung. 
§. 41.  
Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen 
für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundes- 
staats oder Theile desselben errichtet.    
Auch kann für mehrere Bundesstaaten, oder Gebietstheile derselben sowie 
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame 
Versicherungsanstalt errichtet werden. 
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu versichern, 
welche in deren Bezirke beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungs- 
orts finden die Vorschriften des §. 5 a. des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung. 
Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz in dem Bezirk 
einer anderen Versicherungsanstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der 
betheiligten Versicherungsanstalten die Versicherung auch bei der Versicherungs- 
anstalt des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf Antrag des zur 
Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers ertheilt werden, wenn die beschäftigten 
Personen Mitglieder einer für den Vetrieb errichteten Betriebs-(Fabrik-)Kranken- 
kasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem 
Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so erfolgt die Versicherung 
bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. 
71“
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        — 420 — 
Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungsort des Personals 
der Sitz derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei Ueber- 
fahren der Grenze zuerst eintritt. 
§. 42. 
Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung des 
Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundes- 
rath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von 
Versicherungsanstalten anordnen. 
§. 43. 
Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung bestimmt. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile 
derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten 
Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath. 
§. 44. 
Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre 
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe 
zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der 
Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Falle 
seines Unvermögens oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder 
Theile desselben errichtet ist, der Bundesstaat. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes- 
staaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Un- 
zulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnisse 
der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen 
Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. 
Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem 
Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Aus- 
gaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr über- 
tragenen Geschäfte nicht übernehmen. 
§. 45. 
Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten 
sind von dem Kommunalverband oder dem Bundesstaate, für welchen sie errichtet 
wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse 
beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 44 Abs. 2 vorgesehenen Ver- 
hältnisse zu leisten. 
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst 
eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.
        <pb n="431" />
        — 421 — 
2. Statut. 
S. 45 a. 
Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem 
Ausschusse (§ 48.) beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
 
1. über die Zahl der dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten; 
 2. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie 
die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung seines Vorsitzenden 
und über die Art der Beschlußfassung; 
3. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund- 
zugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über 
die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Ver- 
tretung nach außen erfolgen soll; 
4. über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande; 
5. über die Qahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, welche aus der Klasse 
der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je vier betragen muß, 
und über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhand- 
lungen zuzuziehen sind; 
6. über die Höhe der nach §. 47 Abs. 3, §. 58 zu gewährenden Ver- 
gütungen; 
7. über die Aufstellung des Voranschlags; 
8. über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hier- 
über nicht von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde Bestimmungen getroffen werden; 
9. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
10. über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu er- 
folgen haben; 
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
$ 45 b. 
Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden: 
 
 
 
 
 1. die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des Vorstandes sowie die 
Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 
2. die Feststellung des Voranschlags; 
3. die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen 
gegen dieselbe; 
4. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, welche die Erwerbung, 
die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungs- 
anstalt betreffen, sofern nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Vorstandes Gefahr im Verzug ist;
        <pb n="432" />
        — 422 — 
5. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden 
(§. 65); 
6. die Abänderung des Statuts; 
7. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. 
Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens zwei Wochen vor 
der zur Festsetzung desselben anberaumten Sitzung des Ausschusses der Aufsichts- 
behörde in Abschrift vorzulegen. Diese ist befugt, Anstände zu erheben, insoweit 
der Voranschlag oder Theile desselben den gesetzlichen oder statutarischen Be- 
stimmungen nicht entsprechen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, 
den Beschluß des Ausschusses, durch welchen die Anstände der Aufsichtsbehörde 
nicht berücksichtigt werden, gemäß §. 47 a zu beanstanden. 
§. 45 c. 
Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschuß über das Statut 
gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche 
einzureichen. 
Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die 
Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage 
der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so 
hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschluß- 
fassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statute die Ge- 
nehmigung endgültig versagt oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das 
Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt er- 
lassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der 
Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, 
vom Tage der Austellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichsanzeiger 
und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten 
Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des 
Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher 
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
3. Vorstand. 
§. 46. 
Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht 
einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut anderen Organen übertragen sind.
        <pb n="433" />
        — 423 — 
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich 
zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und 
Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforder- 
lich ist. 
§. 47. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffent- 
lichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des 
weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungs- 
anstalt errichtet ist, wahrgenommen. Die beamteten Vorstandsmitglieder, von 
denen eines als Vorsitzender zu bezeichnen ist, werden nach Maßgabe der landes- 
gesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der 
Landesregierung bestellt. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über 
mehrere weitere Kommunalverbände, so werden die Beamten von der Landes- 
regierung bestellt; diese kann die Bestellung auf einen der weiteren Kommunal- 
verbände übertragen. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über 
Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, 
falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt 
wird, der Reichskanzler. Die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen 
find von der Versicherungsanstalt zu vergüten. · 
Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstande Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten angehören. Besoldung wird ihnen nicht gewährt. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den 
vorgenannten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach 
Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen 
zu gewähren sind, hat der Ausschuß (§. 48) die Anstellungsbedingungen fest- 
zusetzen. 
§. 47 a. 
Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Organe der Ver- 
sicherungsanstalt, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften ver- 
stoßen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. 
Die Anfechtung erfolgt mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. 
4. Ausschuß. 
§. 48. 
Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus 
mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die 
Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die für den 
Sitz der Versicherungsanstalt zuständige Landes-Zentralbehörde, später durch das 
Statut bestimmt. 
Diese Vertreter werden von den Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§. 40e) sowie von den Beisitzern
        <pb n="434" />
        — 424 — 
der Rentenstellen (F. 51b) je getrennt von den Arbeitgebern und den Versicherten 
gewählt. 
S. 49. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, 
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungs- 
anstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten 
Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die 
Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter Ersatzmann zu 
wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des 
Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl 
einzutreten haben. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
S. 49a. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der 
Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mit- 
glieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert 
sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die 
Ersatzmänner zu laden. 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der für den 
Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde zu bestimmen sind. 
5. Renten stellen. 
W. 51. 
Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach 
S. 40b, 40c, 404 obliegenden Geschäfte können für den Bezirk der Versicherungs- 
anstalt oder Theile desselben vom Vorstande der Versicherungsanstalt Rentenstellen 
errichtet werden. 
Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Ausschusses der Versicherungs- 
anstalt, außerdem bei Versicherungsanstalten, für welche die beamteten Mitglieder 
des Vorstandes von einem Kommunalverbande zu bestellen sind, auch die Qu- 
stimmung des mit der Verwaltung der Angelegenheiten dieses Kommunalover= 
bandes betrauten Organs, bei Versicherungsanstalten aber, für welche die beamteten 
Mitglieder des Vorstandes von der Landesregierung zu bestellen sind, die Zu- 
stimmung der Landes-Zentralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Zentralbehörden 
betheiligt sind und ein Einverständniß unter ihnen nicht erzielt wird, die Zu- 
stimmung des Reichskanzlers.
        <pb n="435" />
        — 425 — 
Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäftlichen Bedürfnisses, 
insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand 
und Ausschuß der Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der 
Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs 
für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für einzelne Gemeinden, in 
welchen nicht gemäß F. 40dd die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen 
Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen 
anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls 
ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre 
Errichtung anordnen. 
Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigenschaft 
einer öffentlichen Behörde. 
S. 5 a. 
Außer den im I. 51 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der 
Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die 
Kontrole über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und 
mit Genehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landes-Zentral- 
behörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten 
übertragen werden. 
G. 51b. 
Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens 
einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hülfs- 
beamten beigegeben. 
Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der 
Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Er- 
nennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des 
Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weiteren 
Kommunalverbandes betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen 
die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landes-Zentralbehörde zu 
ernennen sind (I. 47 Abs. 1), durch die letztere. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem 
Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen. 
Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren 
oder unmittelbaren Staatsbeamten im Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hin- 
sichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinar- 
gewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde. 
Die Hülfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt; 
ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach An- 
hörung des Vorsitzenden der Rentenstelle. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 72
        <pb n="436" />
        — 426 — 
S. 5c. 
Die Lahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherungsanstalt 
eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten je vier. 
Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der 9#. 40f, 40 grent- 
sprechende Anwendung. 
G. 51d. 
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die ge- 
wissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten; dasselbe 
gilt für die Hülfsbeamten der Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte 
der Versicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Verpflichtung des 
Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Behörde (I. 51b Abs. 2) oder einen 
von ihr hiermit betrauten öffentlichen Beamten, die Verpflichtung der anderen 
Personen durch den Vorsitzenden. 
Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu 
den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. 
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden Bezlge (§. 58) fest. 
Ihm steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hülfsbeamten der Rentenstelle 
zuf Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern sie bei der Renten- 
stelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im 
Uebrigen die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde. 
G. 5le. 
Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten 
bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des F. 40 d Abs. 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu 
vernehmen. 
S. 51. 
Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des Vorsitzenden, der 
Beisitzer und der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Renten- 
stelle trägt die Versicherungsanstalt. 
Die Bestimmung des F. 40h Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen wird das Verfahren der Rentenstelle durch den Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt geregelt. 
5 n 
Die Landes-Zentralbehörde kann Rentenstellen, welche ihren Sitz im Gebiete 
des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilligung 
von Invaliden= und Altersrenten und statt der Begutachtung der Entziehung 
von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Beschluß- 
fassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die 
Beschlußfassung über Anträge auf Beitragserstattungen übertragen. An Weisungen
        <pb n="437" />
        — 427 — 
des Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht gebunden. 
Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die 
Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom 
Vorstande beantragt wird. 
Die im F. 40 h Abs. 5 dem Vorstande der Versicherungsanstalt eingeräumte 
Befugniß steht in diesem Falle der Rentenstelle zu. Im Uebrigen wird das 
Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes- 
Zentralbehörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern ein Einver- 
ständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den 
Reichskanzler geregelt. 
6. Allgemeine Bestimmungen. 
G. 51i. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
E. 51k. 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist G. 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen. 
-! 
Diejenigen Versicherten (IS. 1, 2, 8), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung 
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet. 
§. 523. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, 
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder 
wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (S. 60) ablehnen, ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden 
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um 
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
72“
        <pb n="438" />
        — 428 — 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz 
des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl 
der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
g. 52 b. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit 
zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes 
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim 
Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
G. 58. 
Ehrenämter. 
Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten 
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter 
der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den 
ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der 
Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes 
für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zu- 
gebilligt werden. 
S. 59. 
Haftung der Mitglieder der Organe. 
Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue 
Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung 
des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
E. 60. 
Ablehnung der Wahlen. 
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher 
Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 
§. 1786 Abs. 1 Liffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt 
eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut (I. 45 a) können noch andere Ablehnungsgründe fest- 
gesetzt werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
        <pb n="439" />
        — 429 — 
G. 61. 
Solange der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet ist, oder solange 
diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten 
verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Ver- 
sicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 61a. 
Abstimmung. 
Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmengleichheit die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
". 62. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß 
vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. 
S. 62 a. 
Beamtenpersonal. 
Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamte be- 
schäftigten Büreau-, Kanzlei= und Unterbeamten sind, soweit sie nicht nach dem 
für sie geltenden Landesrecht als Staats= oder Kommunalbeamte anzusehen sind, 
nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von 
Staats= oder Kommunalbeamten zu übertragen. 
S. 65. 
Rückversicherungsverbände. 
Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invaliden- 
versicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen. 
7. Veränderungen. 
C. 66. 
Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern 
sie von dem Ausschuß einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von der Re- 
gierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder 
theilweise umfaßt, beantragt und von dem Bundesrathe genehmigt werden. Vor 
der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten
        <pb n="440" />
        — 430 — 
Versicherungsanstalten sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren 
Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungs— 
anstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen 
der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung 
von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Ver- 
tretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden. 
Eine Zusammenlegung, Theilung oder Aufhebung bestehender Versicherungs- 
anstalten bedarf der Zustimmung des Reichstags. 
Die Veränderung des Bezirkes einer Versicherungsanstalt, welche nur die 
Folge einer Veränderung des Verwaltungsbezirkes ist, für welchen die Versicherungs- 
anstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen. 
S. 67. 
Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versicherungsanstalt aus, 
so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Aus- 
scheidens angesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen 
Verpflichtungen. 
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht 
deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht von den 
betheiligten Landesregierungen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die 
Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden übertragen oder mit Genehmi- 
gung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherungsanstalt über- 
nommen wird, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, 
bei gemeinsamen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunalverbände oder 
Bundesstaaten über, für welche die Versicherungsanstalt errichtet war. 
Der Umfang, in welchem bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungs- 
anstalt die Kommunalverbände oder Bundesstaaten an dem Uebergange des Ver- 
mögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande 
kommt, durch den Bundesrath, oder wenn nur Kommunalverbände eines Bundes- 
staats betheiligt sind, durch die Landes-Lentralbehörde bestimmt. 
S. 68. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung 
über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt ent- 
schieden. 
C. Schiedsgerichte. 
C. 70. 
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schieds- 
gericht errichtet. 
Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren
        <pb n="441" />
        — 431 — 
Sitz hat, bestimmt. Für gemeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestim- 
mung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht 
erzielt wird, vom Reichskanzler getroffen. 
C. 71. 
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 
Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird aus der Lahl der öffentlichen Beamten von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen 
ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stell- 
vertreter zu ernennen. 
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter 
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gewählt. 
Die Hülfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherungs- 
anstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach 
Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
Die Bestimmungen im §. 40f Abs. 3, F. 40 h Abs. 5, §. 51d Abs. 1, 3, 
S. 5 i, 51 K, 52, 52a, 52b, 58 Satz 1, 9§. 60, 62, 62a# finden mit folgenden 
Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1. die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vor- 
standes, Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei einer unteren 
Verwaltungsbehörde oder Beisitzer einer Rentenstelle sein; 
2. die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts, vorbehaltlich der Beschwerde an die höhere Ver- 
waltungsbehörde; 
3. die Auferlegung der Kosten gemäß §. 40h Abs. 5 erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
S. 72. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind im 
Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes-Zentralbehörde amtlich zu veröffent- 
lichen und dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen. 
S. 74. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen 
desselben. 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen 
und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, 
unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen.
        <pb n="442" />
        — 432 — 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit 
und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien 
zugestellt werden. 
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus 
aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des H. 51d Abs. 2 findet Anwen- 
dung. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge ab— 
weichen, so sind diese aktenkundig zu machen. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiser- 
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
S. 74 .Z 
Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und 
der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Ver- 
sicherungsanstalt. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretern darf eine 
Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden. 
Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des 
Schiedsgerichts wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstande der 
Versicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit ent- 
scheidet die Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des 
Schiedsgerichts belegen ist. 
D. Reichs-Versicherungsamt und Landes-Versicherungsämter. 
S. 74b. 
Reichs-Versicherungsamt. 
Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichs- 
Versicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beob- 
achtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. 
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäfts- 
führung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände 
und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs- 
Versicherungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geld- 
bestände sowie ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten 2c. 
bezüglichen Schriftstücke vorzulegen und die sonstigen Mittheilungen zu machen, 
die zur Ausübung des Aufsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das 
Reichs-Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
S. 74c. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der
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        — 433 — 
Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung 
der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere 
nicht nach I. 40g Abs. 3, . 49 Abs. 3 und F. 51c Abs. 2 zu befinden ist, beziehen. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des F. 47 Abs. 1 bestellten 
und der im g. 51b Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
#. 74d. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung 
von mindestens vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen 
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und 
unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt: 
1. um die Entscheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe 
der Versicherungsanstalten (I. 47a), 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verände- 
rungen des Bestandes der Versicherungsanstalten (G. 68), 
3. um Ersatzansprüche gegen Berufsgenossenschaften G. 12d Abs. 3, S#. 76, 
95 Abf. 3), 
4. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der 
Schiedsgerichte (§. 80). 
Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurück- 
gewiesen werden (I. 81 Abs. 2), erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, 
unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den 
Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu nicht- 
ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der 
Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten 
ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber 
oder der Versicherten (J. 52b0) erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt. 
G. 74e. 
Landes-Versicherungsämter. 
Sofern für das Gebiet eines Bundesstagts ein Landes-Versicherungsamt er- 
richtet ist (I. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, §. 100 des Gesetzes vom 5. Mai 
1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132) unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, 
welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Be- 
aufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. Auf die Landes-Versicherungs- 
ämter finden die Vorschriften der I#§#. 74b bis 744 entsprechende Anwendung. 
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten 
Versicherungsanstalten gehen die in den IS# 45% 52#b, 68, 93, 109, 123, 126, 
145 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Auf- 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 73
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        — 434 — 
sicht desselben Landes-Versicherungsamts unterstellt ist, die im §. 12d4 Abs. 3 
§. 76 Abs. 6 und F. 95 Abs. 3 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen 
Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. 
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes- 
Versicherungsamte werden durch die. Landesregierung geregelt. 
III. Verfahren. 
G. 75. 
Feststellung der Nente. 
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Einreichung der zur 
Begründung dienenden Beweisstücke, insbesondere der letzten Quittungskarte (J. 100) 
bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er 
einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort 
oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle 
anzumelden. Die Landes-Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die An- 
meldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darfj; letztere hat die 
Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder 
Rentenstelle weiterzugeben. 
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung 
des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen 
mit ihrer gutachtlichen Aeußerung (IF§. 40b bis 404, 51, 5le Abs. 1) dem Vor- 
stande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. 
Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen 
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen 
zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht 
(W. 1 bis 4b) oder des Versicherungsrechts G. 8) oder um das Maß der Erwerbs- 
fähigkeit des Rentenbewerbers (IH. 4, 9, 10) handelt, an die untere Verwaltungs- 
behörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer G. 40 d Abs. 1) zurück- 
zugeben, falls letztere noch nicht gehört sind. 
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn 
der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schrift- 
licher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist. 
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch 
schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. 
S. 76. 
Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die 
Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen 
die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vor- 
liegen, diese Rente festzustellen.
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        — 435 — 
Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen 
dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch 
insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die 
zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt. 
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verletzten die 
Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und 
nöthigenfalls das durch die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene Verfahren 
durchzuführen, auch an Stelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen und zwar 
ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Verschulden verstrichen sind. 
Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Fest- 
stellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges 
oder theilweises Ruhen der Invaliden= oder Altersrente eintreten würde. 
War in den Fällen des Abs. 1 von der Versicherungsanstalt ein Heil- 
verfahren eingeleitet, so finden die Bestimmungen des F. 12bb entsprechende 
Anwendung. 
Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das 
Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
§. 77. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden= oder 
Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe 
und der Beginn der Rente festgestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Be- 
rufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schiedsgericht berufen, 
das für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle zuständig 
ist. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht einzulegen. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen istz letztere 
hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die 
Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Renten- 
bewerber sowie dem Vorstande der Versicherungsanstalt zuzustellen. 
S. 79. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das 
Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs-Versicherungs- 
amt näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach an- 
erkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente ent- 
schieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in 
73°
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        — 436 — 
welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vorläufige Rentenbeträge 
unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Renten— 
beträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente 
rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies 
nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen (F. 75). Die vorläufig gezahlten 
Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
S. 80. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechts— 
mittel der Revision zu. Die Revision des Vorstandes hat aufschiebende Wirkung 
insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der 
angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im Uebrigen hat 
die Revision keine aufschiebende Wirkung. 
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be- 
stimmung des §F. 77 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem 
Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
* 
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder 
die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder der Verstoß wider den 
klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens ge- 
funden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an 
diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten An- 
träge geltend gemacht worden sind. 
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der 
Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruht sowie daß das Verfahren 
nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren 
Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann 
das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurück- 
weisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver- 
handlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungs- 
amt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte
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        — 437 — 
Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche 
Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, 
den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen. 
S. Sla. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rückforderung der gemaß 
9. 79 bis 81 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Rentenbeträge abzusehen. 
g. 82. 
Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch 
auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederauf— 
nahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird. 
g. 84. 
Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, 
welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt 
worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen 
Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen 
Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden 
Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung 
nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle den 
vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet, zurückzuweisen. 
". 85. 
Ueber die Entziehung der Rente (6. 33) sowie die Einstellung von Renten— 
züese . 34) erläßt der Vorstand schriftlichen mit Gründen zu versehenden 
escheid. 
Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Rentenempfängers zu— 
ständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle gutachtlich zu hören (§§. 40 b 
bis 40 4, 51, 5le Abs. 1). 
Der §. 75 Abs. 3 und die Ö§. 77), 80 bis 82 finden im Uebrigen ent- 
sprechende Anwendung. 
g. 86. 
Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre 
Begutachtung hin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. 
Sofern Rentenstellen errichtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den 
Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen.
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        — 438 — 
S. 87. 
Auszahlung der Renten. 
Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach 
§ 75 Abs. 2 zuständigen Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Postverwal-= 
tungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren 
Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente 
seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berech- 
tigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag 
der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die 
letztere an die Postanstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen. 
Die Zentral-Postbehörden sind berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt 
einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen 
Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral- PMostbehörde 
zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im 
laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich auszuzahlenden Beträge nicht übersteigen. 
***t" 
Rechnungsstelle. 
Die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts hat alle bei dem letzteren 
nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und versicherungs- 
technischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob: 
1. die Vertheilung der Renten (I9. 89, 141b); 
2. die Abrechnung mit den Postverwaltungen (§§. 92 ff.) und die Berech- 
nung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebs- 
folnds (§. 87), 
3. die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden sta- 
tistischen Arbeiten; 
4. die Mitwirkung bei Festsetzung der Versicherungsbeiträge (. 20). 
Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt, welche Mittheilungen der Rechnungs- 
stelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind. 
*½v 
Vertheilung der Renten. 
Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemein- 
vermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reiche sind für jede Rente fünfzig 
Mark Zuschuß G. 25) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende 
Beitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundesrath ein Renten- 
antheil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen (I. 28 Abs. 2). 
Die Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten 
sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen
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        — 439 — 
Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge 
fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Beiträge zugeflossen 
sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf diejenigen Anstalten zu vertheilen, 
welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und 
zwar im Verhältnisse des Werthes dieser Beiträge. Der anweisenden Versicherungs- 
anstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last 
fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rechnungsjahrs mit ihrem Kapitalwerth 
einmalig zu erstatten (G. 92). 
Zur Feststellung des Maßstabs, in welchem die im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre gezahlten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungs- 
stelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von 
ihr zur Zahlung angewiesenen noch laufenden Renten sowie den hiervon auf das 
Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Ver- 
sicherungsanstalten entfallenden Antheil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths 
trifft der Bundesrath Bestimmung. 
K. 92. 
Die Zentral-Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nachweisungen über 
diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Rechnungsjahr auf Grund der An- 
weisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die 
Rechnungsstelle hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß §. 89 Abfl. 3 
festgestellten Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sonder- 
vermögen zu vertheilen. Die hiernach auf das Gemeinvermögen sämmtlicher 
Anstalten entfallenden Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im 
Verhältnisse der für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten 
Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungsstelle jeder Versicherungs- 
anstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten 
Theile ihres Vermögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits 
zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß §. 89 Abs. 2 von den einzelnen 
Anstalten einander zu erstattenden Kapitalwerthe aus dem abgelaufenen Rechnungs- 
jahre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen sind an- 
zugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die Beschwerde bei dem 
Reichs-Versicherungsamte zulässig. Ueber die dem Reiche zur Last fallenden Be- 
träge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen. 
Den Zentral-Postbehörden hat die Rechnungsstelle mitzutheilen, welche 
Beträge von dem Reiche und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu er- 
statten sind. 
G 93. 
Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. 
Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungsstelle ihnen mit- 
getheilten Beträge (§. 92) den Postverwaltungen binnen zwei Wochen nach Eingang 
der Mittheilung zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln 
der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband
        <pb n="450" />
        — 440 — 
beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei 
gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses 
nach dem im F. 44 Abs. 2 festgesetzten Verhältnisse. 
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im 
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs- 
Versicherungsamte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
S. 95. 
Erstattung von Beiträgen. 
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (I9. 30, 30a, 31) ist unter 
Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Ver— 
waltungsbehörde oder Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungs- 
orts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde G. 75 Abs. zh) 
geltend zu machen. 
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen 
dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. 
Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. 
Der F§. 76 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher 
den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an 
das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Aus- 
schlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs- 
Versicherungsamt einzulegen. 
Die Bestimmungen des §F. 77 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 
entsprechend anzuwenden. 
Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurück- 
erstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherungs- 
anstalt Ersatz zu leisten;) die Abrundungsbeträge (V. 30 Abf. 1, “ 30a, J. 31 Abs. 3) 
verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Verfahren nin 
vom Reichs-Versicherungsamte geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch 
Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs- 
Versicherungsamte mitzutheilen. 
S. 95a. 
Entscheidung durch Rentenstellen. 
Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des F. 518 die dort be- 
zeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der §#. *7)5 bis 86, 95 
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 
Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in 
der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden 
oder seinem Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die
        <pb n="451" />
        — 441 — 
Versagung einer beantragten Rente oder die Gewährung eines geringeren als des 
beantragten Rentenbetrags oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht. 
In den Fällen, in welchen der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung 
ganz oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung einer Invalidenrente oder 
die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, 
hat der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertheilung des Bescheids dem Vorstande 
derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, 
unverzlglich die Verhandlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen 
zu bezeichnen, welche gegen seine Stimme ergangen sind. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, Entscheidungen der 
Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz 
oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die 
Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder 
Beschwerde gemäß §. 77 Abs. 1, J. 95 Abs. 4 anzufechten. Die Berufung und 
Beschwerde des Vorstandes haben aufschiebende Wirkung, die Berufung aber 
nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse 
der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen. 
Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb eines Monats, nachdem die Verhandlungen der Rentenstelle bei dem Vor- 
stand eingegangen sind (Abs. 3), bei dem zuständigen Schiedsgericht oder dem Reichs- 
Versicherungsamt einzulegen. 
G. 99. 
Marken. 
Zum Qwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungs- 
anstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geld- 
werths ausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, 
für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerkmale 
und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Marken- 
verkaufe bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden. 
Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke 
belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden 
Verkaufsstellen gegen Erlegung des Neunwerths käuflich erworben werden. 
C. 100. 
Onuittungskarte. 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden 
Betrags von Marken in die Quittungskarte des Versicherten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen 
und sie behufs Einklebens der Marken oder zum Entwerthen der Marken zu den 
hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (9§. 109a, 112a,) 112b). Er kann hierzu 
von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle, soweit 
Reichs= Gesesbl. 1899. 74
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        — 442 — 
dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtung (I9. 126 ff.) übertragen ist, durch 
Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer 
Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der 
Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und 
den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung 
einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanspruchen. 
S. 101. 
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über 
den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (JI. 108) und die Strafvorschrift des 
§. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bnsdesral ihre Einrichtung. Für die 
Selbstversicherung und deren Fortsetzung G. 8 Abs. 1) kann vom Bundesrathe 
die Verwendung besonderer Quittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte 
Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden. 
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des 
Versicherten zu beschaffen ist (G. 100 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des 
Ausgabebezirkes. 
§. 102. 
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindestens 
zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit 
fortlaufenden Nummern zu versehen;) die erste für ihn ausgestellte Karte ist am 
Kopfe mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke der 
Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen 
Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt 
findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name 
mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf 
der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. 
G. 103. 
Die. Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die 
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle. 
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein- 
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen 
für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleich- 
zeitig ist dir Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen 
des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, 
entfallen. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem 
Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. 
S. 104. 
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier 
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Mosstellungstage zum Umtausch
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        — 443 — 
eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Ver— 
schulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der 
Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag des Versicherten 
die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte anerkennen. 
Der Bundesrath ist befugt anzuordnen, daß die Gültigkeitsdauer der Karten 
durch Abstempelung verlängert werden kann. 
g. 105. 
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten sind durch 
neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar ent— 
richteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen. 
s. 106. 
Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der 
Bescheinigung (I. 103) oder der neuen Quittungskarte (F. 105) gegen die Auf- 
rechnung der Karte und den Inhalt der Bescheinigung (I. 103) sowie gegen die 
Uebertragung (I. 105) Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des 
Einspruchs findet binnen gleicher Frist Beschwerde bei der unmittelbar vorgesetzten 
Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber sowie über andere das Ver- 
fahren betreffende Beschwerden endgültig. 
S. 107. 
Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des 
Bezirkes zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren 
Namen sie tragen, zu überweisen. 
Diese ist befugt, den Inhalt von Onittungskarten desselben Versicherten 
in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese an Stelle der Einzelurkunden 
aufzubewahren, die letzteren aber zu vernichten. Das Verfahren sowie die Ein- 
richtung der Sammelkarte wird vom Bundesrathe bestimmt. 
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen zu bestimmen, 
unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch in anderen Fällen zu 
erfolgen hat. 
G. 108. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Inhabers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an der Ouittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in 
welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung 
derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach 
Maßgabe der Bestimmung des §.# 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach 
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf 
74°
        <pb n="454" />
        — 444 — 
die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe 
zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Ueber— 
tragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens (IF#. 112 ff.) findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurück- 
behalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden ab- 
zunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren 
für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, ver- 
antwortlich. 
K. 109. 
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von demjenigen 
Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitragswoche 
(I. 17) beschäftigt hat. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei dem- 
selben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten 
zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde dieser Ver- 
pflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst ent- 
richtet (J. 111)) so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin 
beschäftigt, dan Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst 
Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte gleichzeitig in 
mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnissen, 
so haften die Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. 
Sofern die thatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann, 
ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der 
Arbeit mnähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet auf 
Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungs- 
anstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Be- 
stimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. 
G. 109a.C% 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber 
(#. 109) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken der- 
jenigen Art in die Ouittungskarte einklebt, welche für die Lohnklasse, die für den 
Versicherten in Anwendung kommt (§. 22) von der für den Beschäftigungsort 
zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der Arbeitgeber hat die Marken 
aus eigenen Mitteln zu erwerben. 
Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber 
befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich 
ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer 
des Arbeits= oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens in der letzten
        <pb n="455" />
        — 445 — 
Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältniß früher 
beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden. 
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen entwerthet 
werden. Der Bundesrath hat die näheren Vorschriften über die Art der Ent— 
werthung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung von anderen Marken 
Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
9. 109b. 
Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der 
Beiträge, in den Fällen des F. 22 Abs. 4 aber, sofern nicht die Versicherung in 
einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und 
dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren Betrag sich einbehalten 
zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten 
entfallenden Betrag wieder einziehen. 
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche 
sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne daß da- 
durch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn 
Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie für 
die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung 
nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen 
verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen 
Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber 
hierbei ein Verschulden trifft. 
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt worden ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im 
9. 109a Abs. 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeit- 
dauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits ent- 
richtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß 9§9. 112 ff. 
stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen 
und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zuständige 
Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf Grund des J. 52 a des 
Krankenwersicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der 
betheiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die Invalidenversicherung. 
9. 110. 
Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Ver- 
sicherungspflicht nach F. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundes- 
raths geregelt. 
S 111. 
Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 
Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der 
Arbeitgeber zu entrichten.
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        — 446 — 
Dem Versicherten, welcher auf Grund dieser Bestimmung die vollen 
Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach F. 109 zur Entrichtung der 
Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des 
Betrags, und in Fällen des §. 22 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung in einer 
höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem 
Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrags zu, 
welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse 
zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke vorschrifts- 
mäßig entwerthet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode 
bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unter- 
blieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch 
bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte 
ohne sein Verschulden erst nachträglich an Stelle des Arbeitgebers Beiträge ver- 
wendet hat. 
G. 111a. 
Bei freiwilliger Versicherung (I. 8) haben die sie eingehenden Personen 
Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie be- 
schäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. 
Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte in 
das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung dort fortzusetzen; sie haben 
dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie 
zuletzt beschäftigt waren oder sich aufgehalten haben. 
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unter- 
nommenen Beschäftigung, während deren sie nach F. 3 Abs. 2, J. 3a Abs. 1 der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (I. 8 Abs. 1), steht 
gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungepflicht bestände, 
nach F. 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, der Anspruch 
auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beträge 
nach Maßgabe des F. 111 Abs. 2 zu. Die Anrechnung höherer Beträge, als 
sich bei Anwendung des §. 22 Aeni 1 bis 3 ergeben würden, kann der Arbeit- 
geber ablehnen. 
S. 1III b.e 
Unwirksame Beiträge. 
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige 
Beschäftigung ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung 
wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus 
anderen Gründen ohne Verschulden der Betheiligten unterblieben ist, nach Ablauf 
von vier Jahren seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge 
einer höheren als der maßgebenden Lohnklasse (G. 22 Abs. 4) dürfen für eine 
länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit 
(§§. 9, 10) nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht 
entrichtet werden.
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        — 447 — 
S. Illc. 
Die in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quittungskarte ordnungsmäßig 
verwendeten Marken begründen die Vermuthung, daß während derjenigen Jahl 
von Beitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften 
des Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältniß auf Grund der Versicherungs- 
pflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Vermuthung findet 
jedoch insoweit nicht statt, als sich ergiebt, daß die Marken erst nach Ablauf 
eines Monats seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder während eines Kalender- 
jahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe Beitragswochen entfallen. 
§. 112. 
Einziehung der Beiträge. 
Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch 
das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal- 
verbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des S. 109 a, 
Abs. 1 angeordnet werden, daß die Beiträge für alle versicherungspflichtigen 
Personen oder für bestimmte Klassen derselben 
1. durch reichs= oder landesgesetzliche Krankenkassen oder durch Knappschafts- 
kassen, 
2. durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichnete Stellen oder durch örtliche von der Versicherungsanstalt 
einzurichtende Hebestellen 
für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Auf demselben Wege 
können in diesen Fällen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung 
und Abmeldung der Versicherten getroffen werden. 
Sofern hiernach die Einziehung der Beiträge durch örtliche Hebestellen der 
Versicherungsanstalten angeordnet wird, sind die letzteren verpflichtet, solche Hebe- 
stellen auf ihre Kosten an den von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten 
Stellen zu errichten. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Einziehung der 
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der 
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen eine von der Landes-Zentralbehörde 
zu bestimmende Vergütung zu gewahren. 
Den örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 Ziffer 2) kann 
durch Bestimmung der Landes-Zentralbehörde oder der höheren Verwaltungs- 
behörde mit Zustimmung der Krankenkasse die Einziehung der Krankenversicherungs- 
beiträge übertragen werden. In diesen Fällen sind die betheiligten Krankenkassen 
verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizutragen. Die näheren Bestimmungen 
hierüber sind nach Anhörung der betheiligten Versicherungsanstalten und Kranken- 
kassen von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen.
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        — 448 — 
Die Landes-Zentralbehörde kann die Befugnisse regeln, welche der Ver— 
sicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versicherungs— 
anstalt selbst eingerichtet sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung 
ihrer Aufgabe zustehen. 
Für die freiwillige Versicherung (F. 8) kann die Einziehung der Beiträge 
nicht vorgeschrieben werden. 
S. 112a. 
Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten 
Stellen können nähere Bestimmungen über das Verfahren der Einzugsstellen 
(§. 112) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge erlassen. 
Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, werden die Beiträge 
durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenversicherung an 
deren Fälligkeitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenver- 
sicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten 
Zeitpunkten von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beträgen 
entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei 
findet die Bestimmung des F. 100 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
S#. 112b. 
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes- 
Zentralbehörde oder von dem Vorstande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeit- 
gebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beschäftigten Personen durch 
Verwendung von Marken nach den Vorschriften der §#. 109, 109aselbst zu 
entrichten. Von solchen Verfügungen ist der Einzugsstelle Kenntnif zu geben. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden können für die von ihnen be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen die Entrichtung der Beiträge nach 
den Bestimmungen des F. 109 übernehmen. Sofern dies geschieht, ist der Ver- 
sicherungsanstalt und der Einzugsstelle Mittheilung zu machen. 
*“ 
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann auf demselben 
Wege weiter bestimmt werden, daß 
1. die Ausstellung und der Umtausch der Outiungstarten (§#. 103, 105) 
durch die nach §. 112 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf- 
tragten Stellen stattzufinden hat; 
2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die 
Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Ver- 
sicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem 
weiteren Kommunalverband oder der Gemeinde entrichtet und durch sie 
von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird.
        <pb n="459" />
        — 449 — 
Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der 
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der 
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, 
deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist. 
G. 114. 
Die im §. 112 Abs. 1, I. 113 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln 
können für die Mitglidel einer Krankenkasse (I. 135) auch durch das Kassen- 
statut und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staats- 
betriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen 
dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden. 
C. 115. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge ein- 
ziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinter- 
legen. Die Landes-Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs- 
anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung Vorschreiben. In diesem Falle findet 
die Bestimmung des F. 100 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. 
G. 116. 
Abrundung. 
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden 
Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Theil 
nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle 
Pfennig abzurunden. 
§. 122. 
Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits 
und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im H. 8 bezeichneten Personen 
andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob 
oder zu welcher Versicherungsanstat oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu ent- 
richten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (I#. 75 ff.) 
hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (G. 41) zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden 
derselben entschieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungs- 
anstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den 
Betheiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert 
hat, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zu) welche endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden 
sind bei den Entscheidungen an die vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten 
Grundsätze gebunden. Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 75
        <pb n="460" />
        — 450 — 
sind dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung zu überweisen, wenn dies 
innerhalb der Beschwerdefrist von der Versicherungsanstalt beantragt wird. 
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche Behörde zur Ent— 
scheidung zuständig sei, so wird die Zuständigkeit von der höheren Verwaltungs- 
behörde oder der Landes-Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in 
Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht stattfindet, vom 
Reichskanzler bestimmt. 
C. 123. 
Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten 
über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent- 
richten sind, werden auf Antrag des Vorstandes einer betheiligten Versicherungs- 
anstalt vom Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
S. 124. 
Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
lber die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im 
Falle des J. 109 Abs. 2 und der 9. 111, 111a denselben zu erstattenden Beiträge 
sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des 9. 109 Abs. 2 von 
der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem 
Vorsitzenden derselben (F. 122) endgültig entschieden. 
# i- 
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs- 
behörde und da, wo Rentenstellen bestehen b der Vorsitzende derselben von Amts- 
wegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche 
Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge sind 
auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung 
der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung 
der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, 
welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben. 
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen 
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich 
beigebracht sind, ein der Lahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von 
Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der ver- 
nichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, 
wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten 
entsprechend zu theilen. 
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht 
der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der 
Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die 
Ausstellung neuer Quittungskarten treten.
        <pb n="461" />
        — 451 — 
S. 125a. 
Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den 9§. 122 bis 125 
bezeichneten Art trägt, soweit sie bei dem Reichs-Versicherungsamt entstehen, 
das Reich, soweit sie bei einer Rentenstelle entstehen, die Versicherungsanstalt, 
im Uebrigen der Bundesstaat. 
Die Bestimmung des 9J. 40 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
g. 125b. 
Auch ohne daß ein Streitfall gemäß §§. 122, 123 vorausgegangen ist, 
sind den Betheiligten auf ihren Antrag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, 
sofern die Versicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung (G. 8) 
für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist. 
K. 126. 
Kontrole. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige 
Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Lahl der von ihnen beschäftigten 
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der 
Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten 
sowie den die Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Ver- 
langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, 
aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit 
an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von 
Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber 
und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden 
und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole 
und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung 
auszuhändigen. Sie können hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen 
bis zum Betrage von je einhundertundfünfzig Mark angehalten werden. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts zum Zwecke der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Das 
Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und die- 
selben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der Vorstand 
der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern dieser die 
Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur rechtzeitigen 
Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert- 
undfünfzig Mark anzuhalten. 
K. 127. 
Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen be- 
757
        <pb n="462" />
        — 452 — 
stehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vor— 
sitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem Arbeit— 
geber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung 
der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Be— 
schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet endgültig. 
Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der 
Gemeindeabgaben. 
g. 128. » 
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über 
dieselben einverstanden sind, auf dem im 9. 125 angegebenen Wege durch die 
die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die 
Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens 
gemäß 99. 122 bis 124. 
9. 129. 
Vermögensverwaltung. 
Die Bestände der Versicherungsanstalten missen in der durch I## 1807, 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Ver- 
sicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werth= 
papiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern 
für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche), so können ihre Bestände auch in Werthpapieren dieser Art angelegt 
werden. Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstagts, in dessen Gebiete 
die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal- 
verbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden, 
daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden 
Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem 
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen, und Bestimmung über 
die Aufbewahrung von Werthpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen 
Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten 
Landesregierungen. 
In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der durch §# 1807 und 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. 
Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise, 
insbesondere in Grundstücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr 
als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie 
dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalverbandes beziehungsweise der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und sofern 
mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter den-
        <pb n="463" />
        — 453 — 
selben aber nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche 
Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren oder für die Zwecke der Verwaltung, zur 
Vermeidung von Vermögensverlusten für die Versicherungsanstalt oder für solche 
Veranstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs— 
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens 
darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
.. 130. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungsamte 
nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen 
Uebersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen. 
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten 
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt. 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
IV. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
E. 135. 
Krankenkassen. 
Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Be- 
stimmung in den 99. 12b, 40f Abs. 1, §. 5dle Abs. 2 die Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die 
Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art. 
.. 136. 
Besondere Bestimmungen für Seeleute. 
Seeleute (§. 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren 
Bezirke sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. 
Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung 
der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute ab- 
geschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den 
Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge- 
können durch den Bundesrath von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende 
Bestimmungen getroffen werden. 
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist 
zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen 
Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. 
Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde können, soweit es sich um 
Seeleute handelt, durch den Bundesrath den Seemannsämtern übertragen werden.
        <pb n="464" />
        — 454 — 
.. 137. 
Beitreibung. 
Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen 
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben 
das Vorzugsrecht des §. 61 Ziffer 1 der Konkursoremung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) und verjähren 
binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit. 
*r*“ 
Zuständige Landesbehörden. 
Die Zentralbehörden der Bundesstagten bestimmen, welche Verbände als 
weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats= oder Gemeinde- 
behörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats= und 
Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichsanzeiger bekannt zu 
machen. 
(. 139. 
Zustellungen. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 
Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung 
durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der 
zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. 
Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 
C. 140. 
Gebühren- und Stempelfreiheit. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten anderer- 
seits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und 
Urkunden sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Voll- 
machten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur 
Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden.
        <pb n="465" />
        — 455 — 
C. 141. 
Rechtshülfe. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versiche- 
rungsämter, der Schiedsgerichte, der Organe der Versicherungsanstalten und 
anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den Organen der Versicherungs- 
anstalten auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für 
deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den 
Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufs- 
genossenschaften und der Krankenkassen ob. 
DOiie durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von 
den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als 
sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachver- 
ständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
G. 1412a. 
Besondere Kasseneinrichtungen. 
Die Bestimmungen der I#. 12 bis 124, 20a, 33, 34, 35 bis 35b, 36, 
39, 40, 65, 66 bis 68, 76, 79 bis 82, 87 bis 93, 95 Abs. 3, 6, §§. 123, 
130 Abs. 1, 99. 140, 141 finden auch auf die nach §## 5) 7, 7 a zugelassenen 
Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. 
Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (I§. 44, 
93) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kom- 
munalverbandes errichtet ist, dem Reiche oder dem Kommunalverband, im 
Uebrigen demjenigen Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die Kassen- 
einrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kasseneinrichtung für mehrere, 
in verschiedenen Bundesstaaten belegene Betriebe errichtet, so haften diese Bundes- 
staaten nach der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versicherten Personen, welche in 
den betheiligten Betrieben am Schlusse des letzten Rechnungsjahrs beschäftigt waren. 
Diese Bestimmung findet in den Fällen des §. 67 entsprechende Anwendung. 
G. 141b. 
Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen dem Gemeinvermögen 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zufließenden Beitragseinnahmen sowie für die 
Vertheilung der Altersrenten sind die nach §. 20 Abs. 5 zur Erhebung kommen- 
den Beiträge maßgebend. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festge- 
stellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben 
auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben 
das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen. 
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne 
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am 
Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs direkt überwiesen.
        <pb n="466" />
        456 
C. 142. 
Strafbestimmungen. 
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der 
Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder 
Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um- 
ständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde 
und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark, pon dem Vorstande der Versicherungsanstalt 
mit Geldstrafe bis zu — Nark belegt werden. 
C. 143. 
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten „dem 
Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in 
vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (F. 109a) zu verwenden oder die Ver- 
sicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (90. 112, 112a), können von dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen 
übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und 
zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der 
Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht 
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit- 
geber oder Betriebsleiter (I. 144) oder im Falle des §F. 111 von dem Versicherten 
bewirkt worden ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß 
§. 3a Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im 
§. 122 bezeichneten Wege festzustellen. 
C. 144. 
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statu- 
tarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Ver- 
wendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen. 
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen 
lübertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Ein- 
zugsstelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den I#.# 142, 
143, 145 a mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorge- 
sehenen Strafen Anwendung. 
G. 145. 
Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen 
Ausführung ergangenen Anordnungen oder auf Grund der Statuten von den 
Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorfsitzenden getroffen
        <pb n="467" />
        — 457 — 
sind, findet die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn die Straffest— 
setzung auf Grund des F. 143 oder wenn sie in anderen Fällen von dem Vor- 
sitzenden der Rentenstelle oder von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen 
war) die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz der Versiche- 
rungsanstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im Uebrigen das 
Reichs-Versicherungsamt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzu- 
legen; deren Entscheidung ist endgültig. 
Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Verwaltungsbehörden 
auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Ge- 
setzabweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. 
S. 145 a. 
Wer der ihm nach §. 112 obliegenden Verpflichtung zur An= und Abmeldung 
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die 
Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu. 
C. 147. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft 
oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
zum Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben 
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen 
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen ) haben keine rechtliche Wirkung. 
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Bestimmung 
verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere 
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 148. 
Die gleiche Strafe (I. 147) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- 
zwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht 
mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach F. 22 
Abs. 4, J. 109b zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der 
Vorschrift des §F. 109b Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu 
machen, oder den bei Anwendung des F. 52à des Krankenwersicherungs- 
gesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Ver- 
pflichtungen nachzukommen; 
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Ab- 
sicht bewirken; 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 76
        <pb n="468" />
        — 458 — 
3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von 
dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als 
nach §. 22 Abs. 4, 9. 111, 111 a zulässig ist, oder wenn sie für die 
gleiche Beitragswoche die Erstattung des vollen Beitragsantheils von 
mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, 
den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des 
Beitrags zu verwenden; 
4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich 
vorenthalten. 
G. 149. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 
G. 109b Lohnbeträge in Abzug bringen,) die abgezogenen Beträge aber nicht zu 
Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesetzen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Haft bestraft. 
· Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten 
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt 
oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf 
Geldstrafe bis zu dreitnusend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich 
auf Geldstrafe erkannt werden. 
K. 150. 
Die Strafbestimmungen der 55. 142, 143, 145a, 147 bis 149 finden 
auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf 
die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genvsfenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder 
eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
G. 151. 
Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach 
. 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur 
Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder 
wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der 
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole über- 
tragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Verändemingen in der Absicht 
gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber 
zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis
        <pb n="469" />
        — 459 — 
zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der 
Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§. 267, 268 des Reichs-Straf— 
gesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzufügen. 
§. 152. 
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungs- 
anstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden, 
wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu 
ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
*“ 
Die im §F. 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie 
geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres 
Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
S. 154. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken 
in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der 
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von 
falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder 
feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die 
Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu 
erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 
nicht stattfindet. 
G. 155. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde
        <pb n="470" />
        — 460 — 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen 
als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt, 
2. den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Ver— 
sicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver— 
urtheilten gehören oder nicht. 
K. 156. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die 
Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig 
werden, wird auf die Wartezeit für die Invalidenrente (I. 16 Abs. 1 Ziffer 1) 
die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungs- 
pflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. 
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in 
die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, 
wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Versicherungspflicht für den betreffenden 
Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht begründende Be- 
schäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestanden hat. 
G. 157. 
Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungspflicht für ihren 
Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf 
die Wartezeit für die Altersrente (§J. 16 Abs. 1 Ziffer 2) für jedes volle Jahr, 
um welches ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkte das vollendete vierzigste Jahr 
lberstiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Theil eines solchen 
Jahres die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet. 
Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Personen während 
der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßig, wenn 
auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Ver- 
sicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nachweis 
wird erlassen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungs- 
pflicht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zweihundert 
Wochen bestanden hat. 
K. 158. 
In den Fällen der §#. 156, 157 wird für die in Anrechnung zu bringende 
Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter I. 17 Abs. 2 fallende 
Krankheit oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer 
Invalidenrente (I. 33 Abs. 4) einem Arbeits= oder Dienstverhältnisse gleich geachtet.
        <pb n="471" />
        — 461 — 
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines 
Kalenderjahrs 
1. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber; 
2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be- 
schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach 
ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu 
werden pflegt (Saisonarbeit); 
3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung 
mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie 
sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu 
werden pflegen. 
. 159. 
Sind bei den auf Grund des F. 157 zu gewährenden Altersrenten weniger 
als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen 
Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste 
des Versicherten während der im §. 157 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre 
entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. 
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Be- 
stimmungen des §. 26 a ohne Weiteres in Anwendung. 
S. 159a. % 
Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen 
den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger 
ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisions- 
grund im Sinne des §F. 80 Absk. 3. 
. 163. 
Gesetzeskraft. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung 
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen 
Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 
1. Januar 1900 in Kraft. 
Sofern bis zu letzterem Zeitpunkte die Statuten einer Versicherungsanstalt 
oder einer auf Grund der §9. 5) 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen 
Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch 
die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 77
        <pb n="472" />
        — 462 — 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Invalidenversicherungs- 
gesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs- 
Gesetzblatt bekannt zu machen. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen 
auf Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juni 1889 verwiesen ist, treten die ent- 
sprechenden Vorschriften dieses Textes an ihre Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok im Geiranger Fiord an Bord M. YD. „Hohenzollern“ den 
13. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="473" />
        — 463 — 
Reichs-Gesetzblatt 
AMÆ 34. 
Inhalt: Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. S. 463. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2608.) Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. 
Vom 19. Juli 1899. 
Auf Grund der im F§. 163 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 
13. Juli 1899 ertheilten Ermächtigung wird der Text des Invalidenversicherungs- 
gesetzes unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen nachstehend bekannt 
gemacht. 
Berlin, den 19. Juli 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 
S. 1. 
Versicherungspflicht. 
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten 
sechzehnten Lebensjahr ab versichert: 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder 
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und 
„Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und 
Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie 
Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 
zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (I. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binen sisfad Schiffs- 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1899.
        <pb n="474" />
        — 464 — 
führer jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. Die Führung 
der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II §. 7 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Er- 
mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeug 
im Sinne dieses Gesetzes. 
S. 2. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des §. 1 für be- 
stimmte Berufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke auch 
1. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie · 
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter 
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- 
stätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit 
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
werden (Hausgewerbetreibende), 
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfs- 
stoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend 
für eigene Rechnung arbeiten. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden; 
1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren 
Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) gearbeitet wird, 
gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer 
Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern 
auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, 
2. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrage wischen- 
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister, 2c.) gewerbliche Erzeug- 
nisse herstellen oder bearbeiten lassen, gehalten sein sollen, rücksichtlich 
der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Hausgewerbetreibenden 
(Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in 
diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
G. 3. 
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für 
dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von 
der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung.
        <pb n="475" />
        — 465 — 
S. 4. 
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorübergehende 
Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes 
nicht anzusehen sind. 
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß Ausländer, welchen der 
Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist 
und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Ver— 
sicherungspflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, 
haben Arbeitgeber, welche solche Ausländer beschäftigen, nach näherer Bestimmung 
des Reichs-Versicherungsamts denjenigen Betrag an die Versicherungsanstalt zu 
zahlen, den sie für die Versicherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden 
entrichten müssen (G. 27 Abs. 3), wenn deren Versicherungspflicht bestände. 
S. 5. 
Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Ver- 
sicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen 
Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewähr- 
leistet ist. 
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwart- 
schaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht 
gegen Entgelt ertheilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung 
für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche 
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist. 
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, deren 
Erwerbsfähigkeit in Folge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd 
auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn 
sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent- 
sprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung 
und ihres bisherigen Berufs zugemuthet werden kann, ein Drittel desjenigen zu 
erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher 
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. 
S. 6. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, 
welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer 
Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung, oder welchen 
auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen 
78“
        <pb n="476" />
        — 466 — 
Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindest— 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind, 
oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver— 
sicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage 
zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr 
vollendet haben. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die 
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurück— 
nahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. 
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht 
zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs nur in 
bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für 
nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt 
als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn 
oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen 
lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber 
nähere Bestimmungen zu erlassen. 
9. 7. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß 
und inwieweit die Bestimmungen des §. 5 Abs. 1 bis 3 und des J. 6 Abs. 1 
auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften 
angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder 
Anstalten, sofern diesen Personen eine Amwartschaft auf Pension im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Saätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet 
ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen auf Grund früherer 
Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten 
Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten Mindestbetrage 
der Invalidenrente bewilligt sind. 
.. S. 
Besondere Kasseneinrichtungen. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines 
Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, genügen der 
gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden 
Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, durch welche 
ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge ge- 
sichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen 
zutreffen: 
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliden= 
versicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, 
die Hälfte des für den letzteren nach F. 32 zu erhebenden Beitrags 
nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern
        <pb n="477" />
        — 467 — 
in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem von der 
Berechnungsweise der §#. 32, 33 abweichenden Verfahren aufgebracht 
und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der 
Kasseneinrichtung aus Invaliden= und Altersrenten in Höhe des reichs- 
gesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach 
höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten 
diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen. 
Bei der Verwaltung der Kassen müssen die Versicherten mindestens 
nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der 
Arbeitgeber durch in geheimer Wahl gewählte Vertreter betheiligt sein. 
3. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassen- 
einrichtungen betheiligten Personen, soweit es sich um das Maß des 
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des 
G. 46 die bei Versicherungsanstalten (F. 65) zurückgelegte Beitragszeit 
in Anrechnung zu bringen. 
4. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von 
Invaliden= und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter 
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein. 
Wenn für die Gewährung der reichsgesetzlichen Leistungen besondere 
Beiträge von den Versicherten erhoben werden oder eine Erhöhung der 
Beiträge derselben eingetreten ist oder eintritt, so dürfen die reichs- 
gesetzlichen Renten auf die sonstigen Kassenleistungen nur insoweit an- 
gerechnet werden, daß der zur Auszahlung gelangende Theil der letz- 
teren für die einzelnen Mitgliederklassen im Durchschnitte mindestens 
den Reichszuschuß erreicht. 
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, In- 
validenkassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrath 
anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden 
Invaliden= und Altersrenten der Reichszuschuß (I. 35) gewährt, sofern ein An- 
spruch auf solche Renten auch nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen be- 
stehen würde. 
- 
S1# 
G. 9. 
Vom 1. Januar 1891 ab wird die Betheiligung bei solchen vom Bundes- 
rathe zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer Versicherungs- 
anstalt gleich geachtet. 
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach 
§9. 130 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassen- 
einrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Be- 
theiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die Zugehörig- 
keit zu einer Krankenkasse sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (I. 30) zu 
bescheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung 
Vorschriften zu erlassen.
        <pb n="478" />
        — 468 — 
g. 10. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, 
daß die Bestimmungen der 88. 8, 9 auf Mitglieder anderer Kasseneinrichtungen, 
welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität und des Alters zum Gegenstande 
haben, Anwendung finden sollen. 
. 11. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann der auf Grund des Gesetzes vom. 
13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten See-Berufsgenossenschaft 
gestattet werden, unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zwecke 
zu begründen, die Invalidenversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes für 
diejenigen Personen zu übernehmen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden 
Betrieben oder einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, sowie für 
diejenigen Unternehmer, welche gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden- 
versicherung unterliegen. Eine solche Einrichtung darf jedoch nur gestattet werden, 
wenn für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Genossen- 
schaft zugleich eine Wittwen= und Waisenversorgung begründet wird. Werden 
solche Einrichtungen getroffen, so sind in denselben diejenigen Personen, für 
welche sie bestimmt sind, kraft Gesetzes versichert. 
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind dieselben in 
gleicher Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu betheiligen. 
Der Theil der Beiträge, welcher auf die Arbeitgeber entfällt, darf im 
Durchschnitte nicht niedriger sein als die Hälfte der Beiträge, welche auf Grund 
dieses Gesetzes (I. 32) zu zahlen sind. Die Beiträge der Versicherten dürfen nicht 
höher sein als die der Arbeitgeber. 
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten 
für die Hinterbliebenen im gleichen Verhältniß abzustufen. 
Die Wartezeit darf weder für die Invalidenversicherung noch für die 
Wittwen= und Waisenversorgung höher bemessen werden, als im F. 29 vor- 
gesehen ist. 
Den Versicherten muß, wenn sie zeitweilig auf ausländischen Schiffen 
Beschäftigung nehmen, ihre Familien aber in Deutschland verbleiben, oder wenn 
sie aus anderen Gründen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, 
die Weiterversicherung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nur hinsichtlich 
der Invalidenversicherung, sondern auch in Bezug auf die Wittwen= und Waisen- 
versorgung gestattet sein. 
S. 12. 
Auf die im §. 11 bezeichneten Einrichtungen finden die Bestimmungen der 
88. 8, 9 entsprechende Anwendung) sie unterliegen der Beaufsichtigung durch das 
Reichs- Versicherungsamt nach Maßgabe der ##. 108 bis 110 dieses Gesetzes. 
Die für die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte sind auch für die 
von der See-Berufsgenossenschaft übernommene Invalidenversicherung sowie für 
die von ihr eingerichtete Wittwen= und Waisenversorgung zuständig.
        <pb n="479" />
        — 469 — 
G. 13. 
Beschlüsse der Genossenschaft, durch welche die im F. 11 bezeichneten Ein- 
richtungen getroffen werden, die hierfür erlassenen Statuten und deren Abänderungen 
bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Der Bundesrath beschließt, nach— 
dem zuvor die im F. 91 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bezeichneten, für die 
Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte gehört worden sind. 
Der Bundesrath bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in 
Wirksamkeit tritt. 
S. 14. 
Freiwillige Versicherung. 
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, 
solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige 
Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt; 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regel- 
mäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, 
sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des 
Bundesraths (S. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist; 
3. Personen, welche auf Grund des F. 3 Abs. 2 und F. 4 Abs. 1 der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berech- 
tigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung 
fortzusetzen und nach den Bestimmungen des F. 46 zu erneuern. 
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver- 
hältniß ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu 
erneuern (Weiterversicherung). 
Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung (§. 8, 10, 11) 
errichtet ist, beschäftigten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art 
sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu versichern (Abs. 1). 
Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen sind ferner 
beim Ausscheiden aus dem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder 
Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrichtung weiter zu ver- 
sichern (Abs. 2), solange sie nicht durch ein neues Arbeits= oder Dienstverhältniß 
bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt 
versicherungspflichtig werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige 
Versicherung bei einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die frei- 
willige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt.
        <pb n="480" />
        — 470 — 
S. 15. 
Gegenstand der Versicherung. 
Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente 
für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. 
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver- 
sicherte, welcher im Sinne des F. 5 Abs. 4 dauernd erwerbsunfähig ist. Eine 
durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der 
Vorschriften des F. 113 den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die 
zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt. 
Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbs- 
unfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat. 
. 16. 
Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Ver- 
sicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig 
gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. 
S. 17. 
Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn 
er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente 
kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbs- 
unfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren 
Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende Familie 
besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz 
oder theilweise der Familie überwiesen werden. 
S. 18. 
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Er- 
werbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invaliden- 
rente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses 
Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten 
u lassen. 
F Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des 
Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. 
Ist der Erkrankte verheirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er 
Mitglied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. 
Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Ver- 
sicherten, welche der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, vom 
Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen 
der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versicherungsanstalt über. Dieser 
hat die Krankenkasse Ersatz zu leisten in Höhe desjenigen Krankengeldes, welches 
der Versicherte von der Krankenkasse für sich beanspruchen konnte.
        <pb n="481" />
        — 471 — 
Während des Heilverfahrens ist für solche Angehörigen des Versicherten, 
deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine 
Unterstützung auch dann zu zahlen, wenn der Versicherte der reichs= oder landes- 
gesetzlichen Krankenversorgung nicht unterliegt. Diese Angehörigenunterstützung 
beträgt, sofern der Versicherte der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge 
bis zum Eingreifen der Versicherungsanstalt unterlag, die Hälfte des für ihn 
während der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen 
Krankengeldes, im Uebrigen ein Viertel des für den Ort seiner letzten Beschäfti- 
gung oder seines letzten Aufenthalts maßgebenden ortsüblichen Tagelohns gewöhn- 
licher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe 
auf die Angehörigenunterstützung angerechnet werden. 
G. 19. 
Die Versicherungsanstalt, welche ein Heilverfahren eintreten läßt, ist befugt, 
die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er angehört oder zuletzt 
angehört hat, in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen die Versicherungs- 
anstalt für geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Leistungen auferlegt, 
welche über den Umfang der von ihr gesetzlich oder statutarisch zu leistenden Für- 
sorge hinausgehen, so hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten 
zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr 
von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung 
des Versicherten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende das ein- 
undeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- 
gewiesen werden. 
.. 20. 
Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den 9§. 18, 19 gelten 
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im F. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes 
vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
9. 21. 
Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren eingeleitet wurde, auf 
einen nach den Reichsgesetzen über Unfallversicherung zu entschädigenden Unfall 
zurückzuführen, und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähig- 
keit (§9. 15, 16) verhindert und zugleich eine Entlastung des entschädigungs- 
pflichtigen Trägers der Unfallversicherung herbeigeführt worden, indem die Unfall- 
entschädigung ganz oder zum Theil nicht zu bewilligen war oder in Wegfall ge- 
kommen ist, so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspruch auf 
Ersatz der Kosten des Heilverfahrens in dem im F§. 19 Satz 3 vorgesehenen 
Umfange. Ein Ersatz für Kosten des Heilverfahrens, welche vor dem Beginne 
der vierzehnten Woche nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht 
werden. 
Reichs- Gesetztl. 1899. 79
        <pb n="482" />
        — 472 — 
Für die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung 
ist die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Versicherungsanstalt der Ueber- 
nahme durch den Träger der Unfallversicherung gleich zu achten. 
g. 22. 
Wird der Versicherte in Folge der Krankheit erwerbsunfähig, so kann ihm, 
falls er sich den gemäß §Ö. 18,) 19 von der Versicherungsanstalt getroffenen 
Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Invaliden= 
rente auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folgen 
hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch 
sein Verhalten veranlaßt ist. 
g. 23. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den 88. 18 bis 20, 22 
zwischen den Versicherungsanstalten und den Versicherten entstehen, werden, 
soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung zum Austrage gelangen, von der Auf— 
sichtsbehörde der Versicherungsanstalten entschieden. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den 99. 18 bis 20, 22 
zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen entstehen, werden, 
sofern es sich um die Geltendmachung der den Versicherungsanstalten eingeräumten 
Befugnisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse, sofern 
es sich aber um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren, oder, wo 
ein solches nicht besteht, ebenfalls durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten 
Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren 
Falle endgültig; im letzteren Falle kann sie innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der I9. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des F. 21 Absl. 1 
werden durch das Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
.. 24. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, 
sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Natural-= 
leistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke 
wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil 
in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei 
Dritteln ihres Betrags in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Natural- 
leistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden 
von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung 
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
        <pb n="483" />
        — 473 — 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schank— 
stätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für 
deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Vor— 
aussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Natural- 
leistungen zu gewähren. 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen An- 
wendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverband entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
g. 25. 
Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann der 
Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Auf— 
nahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten 
auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein 
Vierteljahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses 
Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht 
auf die Rente gebunden. 
S. 26. 
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz 
im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab— 
gefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den 
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt 
werden. 
9. 27. 
Aufbringung der Mittel. 
Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen 
werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. 
79°
        <pb n="484" />
        — 474 — 
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu 
den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten (G. 35), seitens der Arbeit- 
geber und der Versicherten durch laufende Beiträge. 
Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen 
Theilen (II. 142, 144, 154) und sind für jede Beitragswoche (I. 30) zu 
entrichten. 
g. 28. 
Voraussetzungen des Anspruchs. 
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden= oder Altersrente ist, außer 
dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen 
Alters, erforderlich: 
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 
2. die Leistung von Beiträgen. 
K. 29. 
Wartezeit. 
Die Wartezeit beträgt: 
1. bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund 
der Versicherungspflicht geleistet worden sind, zweihundert Beitrags- 
wochen, anderenfalls fünfhundert Beitragswochen; 
2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. 
Die für die freiwillige Versicherung (I. 14) geleisteten Beiträge kommen auf 
die Wartezeit für die Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens 
einhundert Beiträge auf Grund eines die Versicherungspflicht oder die Berechtigung 
zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisses geleistet worden sind. 
Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welche 
von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungs- 
pflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, freiwillig geleistet worden sind. 
S. 30. 
Beitragsleistung. 
Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden hat, ist ein Ver- 
sicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit 
dem Montag einer jeden Kalenderwoche. 
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, 
diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren Versicherte 
I. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs= oder 
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind, 
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst- 
leistungen verrichtet haben, 
3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank- 
heit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind.
        <pb n="485" />
        — 475 — 
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den 
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben. 
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu— 
gezogen hat. 
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, 
kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Bei— 
tragszeit nicht in Anrechnung. 
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit 
gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für 
die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs 
Wochen von der Entbindung an gerechnet. 
G. 31. 
Zum Nachweis einer Krankheit (§. 30) genugt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Krankenkasse (I. 166) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen 
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der 
Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von 
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie 
für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die 
Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese 
Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung 
oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und 
können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
angehalten werden. 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die 
vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge- 
stellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von 
der Ausstellungspflicht zu entbinden. 
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere. 
G. 32. 
Höhe der Beiträge. 
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohn- 
klassen (J. 34) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die 
Zeit bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre durch den 
Bundesrath einheitlich festgesetzt. 
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die 
Kapitalwerthe der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der
        <pb n="486" />
        — 476 — 
Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Ver— 
sicherungsanstalten. 
In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Ver— 
sicherten gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in 
denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen. 
Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hat das Reichs-Ver— 
sicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge 
oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge heraus— 
gestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter 
Beachtung der Wirkungen des F. 125 eine Ausgleichung eintritt. 
Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungs- 
anstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: 
in Lohnklasse I. . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . .. 14 Pfennig, 
QJ 11....................... 20 
— I 24 
IV ..... . . . . . . . . . . . . . . . . .. 30 
WWW. 36 
Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des 
Reichstags. 
.. 33. 
Gemeinlast. Sonderlast. 
Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen 
(Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Aus denselben sind die von 
allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und die 
den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) 
u decken. 
Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten, 
die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge von 
Krankheitswochen (§. 40 Abs. 1) und die Rentenabrundungen (I. 38). Alle 
übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt. 
Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungsanstalt vom 
1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmäßig ausgeschieden (Gemein- 
vermögen). Dem Gemeinvermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der 
Versicherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundes- 
rath für die im F. 32 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle Ver- 
sicherungsanstalten. 
Ergiebt sich bei Ablauf der im §. 32 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume, daß 
das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht er- 
forderlich ist, so hat der Bundesrath für den nächstfolgenden Zeitraum über die 
Höhe des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theiles der Beiträge 
zwecks Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu beschließen.
        <pb n="487" />
        — 477 — 
Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden 
Theiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. 
Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesammte Vermögen der Ver- 
sicherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im F. 32 Abs. 1 bezeichneten 
Zeiträume angesammelte Vermögen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht 
buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast 
nicht herangezogen werden. 
G. 34. 
Lohnklassen. 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten 
folgende Lohnklassen gebildet: 
Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich, 
[II von mehr als 350 bis zu 550 Mark, 
III von mehr als 550 bis zu 850 Mark 
IV von mehr als 850 bis zu 1150 Markz 
V von mehr als 1150 Mark. 
Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den 
nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Abweichungen nicht die Höhe des 
thatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend. 
Im Einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst: 
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs- 
Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen- 
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise wirk- 
lichen Arbeitsverdienstes (§#. 20, 26a Abs. 2 Liffer 6 des Kranken- 
versicherungsgesetzes); 
2. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, so- 
weit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, 
ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter 
Berücksichtigung des F. 3 als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst fest- 
zusetzen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen 
nach F. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) 
maßgebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt; 
3. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) 
versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Per- 
sonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß 
§#. 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt worden istz 
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des 
von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte an- 
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts-
        <pb n="488" />
        — 478 — 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts 
(F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes); 
im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (F. 8 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren 
Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. 
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 
1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse. 
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine 
feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für 
den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu 
Grunde zu legen. 
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen 
Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein 
würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber ent- 
fallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohn- 
klasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der 
höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen. 
Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die 
einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (I. 32) sowie die Klassen 
von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen 
entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Orte ihres Bezirkes bekannt zu 
machen sind. 
□# 
S. 35. 
Berechnung der Renten. 
Die Renten werden nach den Lohnklassen (I. 34) und nach Jahresbeträgen 
berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, 
vorbehaltlich der Vorschrift des §. 40 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten 
aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente 
jährlich fünfzig Mark beträgt. 
g. 36. 
Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Theiles 
der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl 
der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden. 
Der Grundbetrag beläuft sich: 
für die Lohnklassleel . . . . . . .. auf 60 Mark, 
-- - 11...«.................. --0- 
Ill..................... -80 
1V..................... -90 
V..................... 100 
Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünf— 
hundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitrags—
        <pb n="489" />
        wochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohn— 
klasse I in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nach— 
gewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu 
Grunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohn- 
klassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitrags- 
wochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht. 
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: 
in der Lohnklasse ll . .. 3 Pennig, 
-- - 11.................·... 6 " 
Ill..................... 8 - 
IV..................... 10 
V..................... 12 
Fur die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht 
werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in 
Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten 
Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung 
der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige 
Höchstzahl zu mindern. 
9. 37. 
Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Alters- 
rente beträgt: 
in der Lohnklasseellllll . . . . . . ... 60 Mark, 
— 11III— 90 
-- -III........................ 120 
-- -IV........................ 150- 
v........................ 180- 
Kommen Bectmge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der 
Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr 
als eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausend- 
zweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde zu legen. 
G. 38. 
Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab- 
zurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für den- 
jenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des 
Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der 
Rente zu belassen. 
9. 39. 
Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach 9#. 8, 10, 11 zugelassenen 
Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen st/ wird bei Berechnung der Rente für 
jede Woche der Betheiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in 
Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne 
Reichs= Gesetzbl. 1899.
        <pb n="490" />
        — 480 — 
angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen 
wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, 
Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse angehört, so bestimmt sich 
die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des F. 34 
Abs. 2 Oiffer 1 beziehungsweise 4 und des §. 34 Absl. 3. 
C. 40. 
Für die nach §F. 30 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krank- 
heiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die 
Lohnklasse II zu Grunde gelegt. 
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der 
Rente übernimmt das Reich (G. 125). 
E. 41. 
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der 
Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer 
in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be- 
willigung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (I. 112 Abs. 1). 
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsieben- 
zigsten Lebensjahrs. 
Für Zeiten, die beim Eingange des Antrags auf Bewilligung einer Rente 
länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt. 
Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu seinen Lebzeiten bei 
der zuständigen Behörde eingegangen war, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens 
und im Falle der Bewilligung der Rente zum Bezuge der bis zum Todestage 
fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe 
mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt 
hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rechtsnachfolge nach den 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ein. 
g. 42. 
Erstattung von Beiträgen. 
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente 
(58. 15, 16) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Er- 
stattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor 
Eingehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. 
Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Tage der Verheirathung geltend gemacht werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß 
begründete Anwartschaft.
        <pb n="491" />
        — 481 — 
g. 43. 
Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig im 
Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach F. 15 Abs. 2 Satz 2 für die Zeit des 
Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu) so ist ihnen 
auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. Der 
Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Ibhren 
nach dem Unfalle geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des F. 42 Abs. 1 
Satz 3 und Abs. 2 finden Anwendung. 
.. 44. 
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert 
Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente 
(9G. 15, 16) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht der hinterlassenen 
Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen 
Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. 
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen 
Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (IFS. 15, 16) 
bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen 
Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für 
die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter den- 
selben Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern 
einer solchen weiblichen Person zu, deren Ehemann sich von der häuslichen 
Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder 
entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehe- 
manns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruch 
dem hinterlassenen Wittwer zu. 
Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf 
eines Jahres nach dem Tode des Versicherten erhoben werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsverfahren, so 
schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen Renten- 
beträge aus, solange nicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinter- 
bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze Renten gewährt werden. 
G. 45. 
Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Ausschusses 
kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des Sondervermögens einer Ver- 
sicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen dauernd erforder- 
lichen Bedarf zu anderen als den im Gesetze vorgesehenen Leistungen im wirth- 
80“
        <pb n="492" />
        — 482 — 
schaftlichen Interesse der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenempfänger, 
Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden. 
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Die Ge— 
nehmigung kann widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der Versicherungs— 
anstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtungen nicht mehr ausreicht. 
S. 46. 
Erlöschen der Anwartschaft. 
Die aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn 
während zweier Jahre nach dem auf der Qutittungskarte (F. 131) verzeichneten 
Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits= oder Dienst- 
verhältniß, auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder die Weiterversicherung 
G. 14 Abs. 2) nicht oder in weniger als insgesammt zwanzig Beitragswochen 
bestanden hat. 
Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleich behandelt 
die Zeiten, 
1. welche nach F. 30 als Beitragszeiten angerechnet werden, 
2. während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung 
der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent oder aus Kassen 
der in den I#§. 8, 10, 11, 52 bezeichneten Art Invaliden= oder Alters- 
renten bezog, ohne gleichzeitig eine nach diesem Gesetze versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung auszuüben. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung G. 14 Abs. 1) müssen zur 
Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der im Abs. 1 bezeichneten Frist 
mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine 
versicherungspflichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das 
Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert 
Beitragswochen zurückgelegt ist. 
S. 47. 
Entziehung der Invalidenrente. 
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Ver- 
änderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (99. 15, 10) erscheinen 
läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Invaliden= 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen 
werde, so kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren ein- 
treten lassen. Dabei finden die Bestimmungen des F. 18 Abs. 2 bis 4, S#. 19 
bis 21, 23 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Angehörigen- 
unterstützung die Invalidenrente treten kann. Hat sich der Rentenempfänger 
solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne gesetzlichen oder sonst triftigen 
Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder theilweise entzogen
        <pb n="493" />
        — 483 — 
werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, 
daß er durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat. 
Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, 
in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nach F§. 16 
gewährten Invalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit (F. 15) 
bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des früheren 
Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (F. 40 
Abs. 1) anzurechnen. Die Vorschriften des §. 30 Abs. 5 und des F. 46 Abs. 1, 3 
finden auf diese Zeit keine Anwendung. 
G. 48. 
Ruhen der Rente. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Be— 
stimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und 
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen— 
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grund— 
betrag der Invalidenrente (F. 36 Abs. 2, 3) übersteigt; 
für die in den Ö#. 5, 6 Abs. 1, FJ. 7 bezeichneten Personen, solange 
und soweit die denselben gewährten Pensionen, Wartegelder oder 
ähnlichen Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeichneten 
Höchstbetrag übersteigen, 
3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbußt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist; 
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Auf- 
enthalt hat. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung 
für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch 
deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für 
den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters gewährleistet ist, außer 
Kraft gesetzt werden. 
Hat in den Fällen der Ziffer 3 der Rentenberechtigte eine im Inlande 
wohnende Familie, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten 
hat, so ist dieser die Rente zu überweisen. 
Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die Alters- 
rente. Auf diesen Fall findet die Bestimmung des F. 38 Satz 2 keine Anwendung. 
S. 49. 
Verhältniß zu anderen Ansprüchen. 
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie sonstige ge- 
1.
        <pb n="494" />
        — 484 — 
setzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge 
für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hülfsbedürftige 
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen 
Personen ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand oder noch zusteht, 
so ist ihnen hierfür durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens 
drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte, in 
Anspruch genommen werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 50. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (I. 49 Abs. 2 bis 4) 
ist bei einer der im I. 112 Abs. 1 bezeichneten Behörden anzumelden; soweit es 
sich um den Ersatz für eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch 
bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung 
der Unterstützung geltend zu machen. 
Den Gemeinden und Armenverbänden steht die Geltendmachung des Ersatz= 
anspruchs auch dann zu, wenn die hülfsbedürftige Person, welcher ein Anspruch 
auf Invaliden= oder Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags ver- 
storben ist. Die Bestimmung im F. 44 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf 
Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen entstehen, werden im Verwaltungs- 
streitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kann inner- 
halb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe 
der 9#§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
g. 51. 
Die Bestimmungen der 90. 49, 50 gelten auch für Betriebsunternehmer und 
Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung 
zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. 
9. 52. 
Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, 
landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, 
welche ihren nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern für 
den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren,
        <pb n="495" />
        — 485 — 
sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden= oder Altersrenten 
haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er- 
mäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassen- 
mitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens 
diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnisse herabgemindert 
werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Be- 
schlusse der zuständigen Organe oder vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse 
bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. 
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung 
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung 
der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu 
den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die 
Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber 
von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. 
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herab- 
minderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrich- 
tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden 
sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe 
erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken. 
§ 53. 
Die Bestimmungen des §F. 46 Abs. 2 Ziffer 2 und des §F. 52 finden auch 
auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, 
hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung 
zum Beitritte besteht. 
G. 54. 
Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zum 
Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf 
Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zu- 
steht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser 
zu gewährenden Rente über. 
G. 55. 
Unpfändbarkeit der Ansprüche. 
Die Uebertragung der aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen sich ergeben- 
den Ansprüche auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur 
insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem 
Organe der Versicherungsanstalt oder dem Mitglied eines solchen 
Organs gegeben worden istz;
        <pb n="496" />
        — 486 — 
2. zur Deckung der im 8. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 369) bezeichneten Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §#. 49, 51 ersatzberechtigten 
Gemeinden und Armenverbände sowie der an deren Stelle getretenen 
Betriebsunternehmer und Kassen. 
Die Rentenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen für bezogene 
Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Anspruch auf diese nach I#. 54, 
113 Abs. 2 auf die Versicherungsanstalt übergegangen ist, auf geschuldete Beiträge, 
auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, auf die zu er- 
stattenden Kosten des Verfahrens und auf die von den Organen der Versicherungs- 
anstalten verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz 
oder zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungs- 
behörde genehmigt wird. 
II. Organisation. 
9. 56. 
Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung 
der Landesverwaltungs= und der Postbehörden durch Versicherungsanstalten und 
ihre Organe (§9. 65 ff.), durch Schiedsgerichte (HI. 103 ff.) sowie durch das Reichs- 
Versicherungsamt und die Landes-Versicherungsämter (9. 108 ff.). 
A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden. 
g. 57. 
Außer den übrigen aus diesem Gesetze sich ergebenden Aufgaben liegt den 
unteren Verwaltungsbehörden (F. 169) insbesondere ob: 
1. die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung 
von Invaliden= und Altersrenten (I. 112) oder auf Beitragserstattungen 
G. 128) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen; 
die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (I. 47, 121)) 
die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (IF8. 48, 121), 
die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilver- 
fahren vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt 
werden (J. 18), daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung 
eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden (I. 47 
Abs. 2), daß die Invalidenrente zu entziehen ist (I. 47 Abs. 1) oder 
Rentenzahlungen einzustellen sind G. 48); 
. die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten. 
I# 
SOu#
        <pb n="497" />
        — 487 — 
G. 58. 
In den Fällen des §. 57 Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die 
Versicherungspflicht (§I#. 1 bis 7) oder das Versicherungsrecht (G. 14), auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (I9. 5, 15, 16) sowie darauf zu 
erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der S#.# 17, 22 Gebrauch zu 
machen ist. 
In den Fällen des J. 57 Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das 
Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (G. 4 Abs. 1) sowie darauf 
zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des F. 47 Abs. 2 Satz 3 
Gebrauch zu machen ist. 
Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, 
welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang 
erscheinen. 
9. 59. 
Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des F. 57 Zisser 1 
und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder 
für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe 
ihres Gutachtens die im F.# 58 bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines 
Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (F. 61) in mündlicher Ver- 
handlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des 
Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur münd- 
lichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termine zur 
mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten mufß ersichtlich 
sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als 
den in den 99. 57, 58 angegebenen Fällen und über andere Fragen das 
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde in der im Abs. 1 angegebenen Form 
zu verlangen. 
K. 60. 
Die höhere Verwaltungsbehörde (S. 169) kann nach Anhörung oder auf 
Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile 
desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des §. 57 bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den 90. 57) 58 vor- 
gesehenen Geschäfte betrauen. 
G. 61. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (F. 57) werden Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Lahl beträgt, solange nicht 
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (. 63), eine 
größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten 
je vier. Die Bestimmungen der §#. 87 bis 94) 97 finden entsprechende An- 
wendung. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 81
        <pb n="498" />
        — 488 — 
g. 62. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor— 
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts- 
Betriebs= (Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, 
Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, 
obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von den Vorständen 
derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
Hülfskassen gewählt, welche die im J. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vor- 
gesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren 
Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im F. 1 bezeichneten 
Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landes- 
regierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen 
der Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen 
ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der 
Wahl einzuräumen. Sodweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Ver- 
einigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer 
zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden 
Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die 
den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der 
Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten, Vorstände, in 
denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter 
der Arbeitgeber Theil. 
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen- 
einrichtung im Sinne der §§. 8) 10) 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den 
Wahlen Theil zu nehmen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in 
einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht 
Mitglieder des Vorstandes (G. 73) oder eines Schiedsgerichts (I. 103) sein. 
G. 63. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, 
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungs- 
anstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten 
Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die 
Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver- 
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. · 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat.
        <pb n="499" />
        — 489 — 
S. 64. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind auf die gewissen- 
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die untere Verwaltungsbehörde zu 
verpflichten. · 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde sollen über die Reihenfolge, in 
welcher die Vertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen ge— 
troffen werden. 
Die den Vertretern zustehenden Bezüge (I. 61, 92) sowie die sonstigen 
durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen sind von der Versicherungs- 
anstalt zu erstatten. 
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Zeugen und Sachverständige 
uneidlich zu vernehmen. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, auf Antrag der unteren 
Verwaltungsbehörde den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu 
legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irre- 
führung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor der unteren Verwaltungsbehörde 
durch die Landes-Zentralbehörde geregelt. 
B. Versicherungsanstalten. 
1. Errichtung. 
g. 65. 
Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen 
für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundes- 
staats oder Theile desselben errichtet. 
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben sowie 
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame 
Versicherungsanstalt errichtet werden. 
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu versichern, 
welche in deren Bezirke beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungs- 
orts finden die Vorschriften des F. 5 a des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung. 
Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz in dem Bezirk 
einer anderen Versicherungsanstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der 
betheiligten Versicherungsanstalten die Versicherung auch bei der Versicherungs- 
anstalt des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf Antrag des zur 
Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers ertheilt werden, wenn die beschäftigten 
Personen Mitglieder einer für den Betrieb errichteten Betriebs-(Fabrik-)Kranken- 
kasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem 
Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so erfolgt die Versicherung 
bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. 
—
        <pb n="500" />
        — 490 — 
Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungsort des Personals 
der Sitz derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei Ueber— 
fahren der Grenze zuerst eintritt. 
G. 66. 
Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung des 
Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundes- 
rath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von 
Versicherungsanstalten anordnen. 
S. 67. 
Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung bestimmt. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile 
derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten 
Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath. 
.. 68. 
Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre 
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe 
zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der 
Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Falle 
seines Unvermögens oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder 
Theile desselben errichtet ist, der Bundesstaat. 
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes- 
staaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Un- 
zulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnisse 
der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen 
Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. 
Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem 
Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Aus- 
gaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr über- 
tragenen Geschäfte nicht übernehmen. 
G. 69. 
Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten 
sind von dem Kommunalverband oder deim Bundesstaate, für welchen sie errichtet 
wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse 
beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im F. 68 Abs. 2 vorgesehenen Ver- 
hältnisse zu leisten. 
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst 
eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.
        <pb n="501" />
        — 491 — 
2. Statut. 
G. 70. 
Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem 
Ausschusse (G. 70) beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
J. 
2. 
o 
— 
11. 
über die Zahl der dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten; 
über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie 
die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung seines Vorsitzenden 
und über die Art der Beschlußfassung; 
Über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund- 
zugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über 
die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Ver- 
tretung nach außen erfolgen soll; 
über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande; 
Über die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, welche aus der Klasse 
der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je vier betragen muß, 
und über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhand- 
lungen zuzuziehen sind; 
über die Höhe der nach F. 74 Abs. 3, 8. 92 zu gewährenden Ver- 
gütungen; 
Üüber die Aufstellung des Voranschlags; 
8. 
über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hier— 
über nicht von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde Bestimmungen getroffen werden; 
Hüber die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
10. 
über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu er- 
folgen haben; 
über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
C. 71. 
Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden: 
J. 
2. 
3. 
4. 
die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des Vorstandes sowie die 
Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 
die Feststellung des Voranschlags; 
die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen 
gegen dieselbe; 
die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, welche die Erwerbung, 
die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungs- 
anstalt betreffen, sofern nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Vorstandes Gefahr im Verzug istz
        <pb n="502" />
        — 492 — 
5. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden 
9. 99)) 
6. die Abänderung des Statuts; 
7. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. 
Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens zwei Wochen vor 
der zur Festsetzung desselben anberaumten Sitzung des Ausschusses der Aussichts- 
behörde in Abschrift vorzulegen. Diese ist befugt, Anstände zu erheben, insoweit 
der Voranschlag oder Theile desselben den gesetzlichen oder statutarischen Be- 
stimmungen nicht entsprechen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, 
den Beschluß des Ausschusses, durch welchen die Anstände der Aufsichtsbehörde 
nicht berücksichtigt werden, gemäß §. 75 zu beanstanden. 
* 
Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschuß über das Statut 
gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche 
einzureichen. 
Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die 
Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage 
der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so 
hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschluß- 
fassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statute die Ge- 
nehmigung endgültig versagt oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das 
Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt er- 
lassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der 
Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen 
u treffen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, 
vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichsanzeiger 
und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten 
Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des 
Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher 
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
3. Vorstand. 
§. 73. 
Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht 
einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut anderen Organen übertragen sind.
        <pb n="503" />
        — 493 — 
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich 
zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und 
Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforder— 
lich ist. 
S. 74. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffent— 
lichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des 
weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungs- 
anstalt errichtet ist, wahrgenommen. Die beamteten Vorstandsmitglieder, von 
denen eines als Vorsitzender zu bezeichnen ist, werden nach Maßgabe der landes- 
gesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der 
Landesregierung bestellt. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über 
mehrere weitere Kommunalverbände, so werden die Beamten von der Landes- 
regierung bestellt; diese kann die Bestellung auf einen der weiteren Kommunal- 
verbände übertragen. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über 
Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, 
falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt 
wird, der Reichskanzler. Die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen 
sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. 
Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstande Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten angehören. Besoldung wird ihnen nicht gewährt. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den 
vorgenannten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach 
Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen 
zu gewähren sind, hat der Ausschuß G. 76) die Anstellungsbedingungen fest- 
zusetzen. 
S. 75. 
Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Organe der Ver- 
sicherungsanstalt, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften ver- 
stoßen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. 
Die Anfechtung erfolgt mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. 
4. Ausschuß. 
g. 76. 
Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus 
mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die 
Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die für den 
Sitz der Versicherungsanstalt zuständige Landes-Zentralbehörde, später durch das 
Statut bestimmt. 
Diiese Vertreter werden von den Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (C. 61) sowie von den Beisitzern
        <pb n="504" />
        — 494 — 
der Rentenstellen (F. 81) je getrennt von den Arbeitgebern und den Versicherten 
gewählt. 
S. 77. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl— 
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen 
Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, 
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungs— 
anstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten 
Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die 
Wahl durch einen von demselben eruannten Beauftragten geleitet. 
Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter Ersatzmann zu 
wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des 
Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl 
einzutreten haben. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
G. 78. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der 
Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mit- 
glieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert 
sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die 
Ersatzmänner zu laden. 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der für den 
Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde zu bestimmen sind. 
5. Rentenstellen. 
G. 79. 
Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach 
88. 57 bis 59 obliegenden Geschäfte können für den Bezirk der Versicherungs- 
anstalt oder Theile desselben vom Vorstande der Versicherungsanstalt Rentenstellen 
errichtet werden. 
Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Ausschusses der Versicherungs- 
anstalt, außerdem bei Versicherungsanstalten, für welche die beamteten Mitglieder 
des Vorstandes von einem Kommunalverbande zu bestellen sind, auch die Zu- 
stimmung des mit der Verwaltung der Angelegenheiten dieses Kommunalver= 
bandes betrauten Organs, bei Versicherungsanstalten aber, für welche die beamteten 
Mitglieder des Vorstandes von der Landesregierung zu bestellen sind, die Zu- 
stimmung der Landes-Zentralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Zentralbehörden 
betheiligt sind und ein Einverständniß unter ihnen nicht erzielt wird, die Zu- 
stimmung des Reichskanzlers.
        <pb n="505" />
        — 495 — 
Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäftlichen Bedürfnisses, 
insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand 
und Ausschuß der Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der 
Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs 
für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für einzelne Gemeinden, in 
welchen nicht gemäß J. 60 die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen 
Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen 
anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf 
die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls 
ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre 
Errichtung anordnen. 
Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigenschaft 
einer öffentlichen Behörde. 
g. 80. 
Außer den im 9.. 79 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der 
Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die 
Kontrole über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und 
mit Genehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landes-Zentral= 
behörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten 
übertragen werden. 
.. 81. 
Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens 
einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hülfs- 
beamten beigegeben. 
Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der 
Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Er- 
nennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des 
Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weiteren 
Kommunalverbandes betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen 
die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landes-Zentralbehörde zu 
ernennen sind (I. 74 Abs. 1), durch die letztere. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem 
Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen. 
Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren 
oder unmittelbaren Staatsbeamten im Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hin- 
sichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinar- 
gewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde. 
Die Hülfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt; 
ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach An- 
hörung des Vorsitzenden der Rentenstelle. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 82
        <pb n="506" />
        — 496 — 
g. 82. 
Die Zahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherungsanstalt 
eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Ver— 
sicherten je vier. 
Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der §#§. 62, 63 ent— 
sprechende Anwendung. 
S. 83. 
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die ge- 
wissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten; dasselbe 
gilt für die Hülfsbeamten der Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte 
der Versicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Verpflichtung des 
Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Behörde (J. 81 Abs. 2) oder einen 
von ihr hiermit betrauten öffentlichen Beamten, die Verpflichtung der anderen 
Personen durch den Vorsitzenden. 
Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu 
den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. 
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden Bezüge (§. 92) fest. 
Ihm steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hülfsbeamten der Kn#enstel: 
zu; Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern sie bei der Renten— 
stelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im 
Uebrigen die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde. 
C. 84. 
Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten 
bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des §. 59 Abf. 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu 
vernehmen. 
6. 85. 
Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des Vorsitzenden, der 
Beisitzer und der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Renten- 
stelle trägt die Versicherungsanstalt. 
Die Bestimmung des F§. 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen wird das Verfahren der Rentenstelle durch den Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt geregelt. 
S. 86. 
Die Landes-Zentralbehörde kann Rentenstellen, welche ihren Sitz im Gebiete 
des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilligung 
von Invaliden= und Altersrenten und statt der Begutachtung der Entziehung 
von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Beschluß- 
fassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die 
Beschlußfassung über Anträge auf Beitragserstattungen übertragen. An Weisungen
        <pb n="507" />
        — 497 — 
des Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht gebunden. 
Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die 
Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom 
Vorstande beantragt wird. 
Die im 8. 64 Abs. 5 dem Vorstande der Versicherungsanstalt eingeräumte 
Befugniß steht in diesem Falle der Rentenstelle zu. Im Uebrigen wird das 
Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes— 
Zentralbehörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern ein Einver— 
ständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den 
Reichskanzler geregelt. 
6. Allgemeine Bestimmungen. 
E. 87. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
g. 88. 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist G. 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen. 
§ 9# 
Diejenigen Versicherten (I§. 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Vildung 
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet. 
G. 90. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amnte, 
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder 
wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (F. 94) ablehnen, ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden 
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um 
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
82“
        <pb n="508" />
        — 498 — 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz 
des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl 
der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
K. 91. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit 
zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes 
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim 
Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
x 
Ehrenämter. 
Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten 
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter 
der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den 
ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der 
Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes 
für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zu- 
gebilligt werden. 
g. 93. 
Haftung der Mitglieder der Organe. 
Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue 
Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung 
des §A#. 266 des Strafgesetzbuchs. 
S. 94. 
Ablehnung der Wahlen. 
Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe 
dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher 
Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 
9. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Buürgerlichen Gesetzbuchs das Amt 
eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut (I. 70) können noch andere Ablehnungsgründe fest- 
gesetzt werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlwperiode abgelehnt werden.
        <pb n="509" />
        — 499 — 
G. 95. 
Solange der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet ist, oder solange 
diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten 
verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Ver— 
sicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
s. 96. 
Abstimmung. 
Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmengleichheit die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 97. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß 
vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. 
K. 98. 
Beamtenpersonal. 
Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamte be- 
schäftigten Büreau-, Kanzlei= und Unterbeamten sind, soweit sie nicht nach dem 
für sie geltenden Landesrecht als Staats= oder Kommunalbeamte anzusehen sind, 
nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pfflichten von 
Staats= oder Kommunalbeamten zu übertragen. 
G. 99. 
Rückversicherungsverbände. 
Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invaliden= 
versicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen. 
7. Veränderungen. 
S. 100. 
Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern 
sie von dem Ausschuß einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von der Re- 
gierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder 
theilweise umfaßt, beantragt und von dem Bundesrathe genehmigt werden. Vor 
der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten
        <pb n="510" />
        — 500 — 
Versicherungsanstalten sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren 
Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungs— 
anstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen 
der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung 
von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Ver— 
tretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden. 
Eine Zusammenlegung, Theilung oder Aufhebung bestehender Versicherungs— 
anstalten bedarf der Zustimmung des Reichstags. 
Die Veränderung des Bezirkes einer Versicherungsanstalt, welche nur die 
Folge einer Veränderung des Verwaltungsbezirkes ist, für welchen die Versicherungs- 
anstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen. 
F. 101. 
Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versicherungsanstalt aus, 
so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Aus- 
scheidens angesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen 
Verpflichtungen. 
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht 
deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht von den 
betheiligten Landesregierungen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die 
Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmi- 
gung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherungsanstalt über- 
nommen wird, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, 
bei gemeinsamen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunalverbände oder 
Bundesstaaten über, für welche die Versicherungsanstalt errichtet war. 
Der Umfang, in welchem bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungs- 
anstalt die Kommunalverbände oder Bundesstaaten an dem Uebergange des Ver- 
mögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande 
kommt, durch den Bundesrath, bder wenn nur Kommunalverbände eines Bundes- 
staats betheiligt sind, durch die Landes-Zentralbehörde bestimmt. 
t 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung 
über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt ent- 
schieden. 
C. Schiedsgerichte. 
G. 103. 
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schieds- 
gericht errichtet. 
Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren
        <pb n="511" />
        — 501 — 
Sitz hat, bestimmt. Für gemeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestim- 
mung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht 
erzielt wird, vom Reichskanzler getroffen. 
S. 104. 
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 
Beisitzern. 
« Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen 
ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stell— 
vertreter zu ernennen. 
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter 
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gewählt. 
Die Hülfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherung 2 
anstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt ach 
Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
Die Bestimmungen im §. 62 Abs. 3, §. 64 Abs. 5, §. 83 Abs. 1, 3, 
. 87 bis 92 Satz 1, 9#. 94, 97, 98 finden mit folgenden Maßgaben nnt- 
sprechende Anwendung: 
1. die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vor- 
standes, Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei einer unteren 
. Derwaltungsbehörde oder Beisitzer einer Rentenstelle sein; 
die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts, vorbehaltlich der Beschwerde an die höhere Ver- 
waltungsbehörde; 
3. die Auferlegung der Kosten gemäß §F. 64 Abs. 5 erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
C. 105. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind im 
Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes-Zentralbehörde amtlich zu veröffent- 
lichen und dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen. 
§. 106. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen 
desselben. 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen 
und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, 
unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen.
        <pb n="512" />
        — 502 — 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit 
und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien 
zugestellt werden. 
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus 
aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des F. 83 Abs. 2 findet Anwen- 
dung. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge ab- 
weichen, so sind diese aktenkundig zu machen. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiser- 
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
S. 107. 
Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und 
der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Ver- 
sicherungsanstalt. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretern darf eine 
Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden. 
Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des 
Schiedsgerichts wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstande der 
Versicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit ent- 
scheidet die Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des 
Schiedsgerichts belegen ist. 
D. Reichs-Versicherungsamt und Landes-Versicherungsämter. 
E. 108. 
Reichs-Versicherungsamt. 
Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichs- 
Versicherungsamt. Das Ausfsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beob- 
achtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. 
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäfts- 
führung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände 
und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs- 
Versicherungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geld- 
bestände sowie ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten 2c. 
bezüglichen Schriftstücke vorzulegen und die sonstigen Mittheilungen zu machen, 
die zur Ausübung des Ausfsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das 
Reichs-Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
E. 109. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der
        <pb n="513" />
        — 503 — 
Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung 
der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere 
nicht nach §. 63 Abs. 3, F. 77 Abs. 3 und 9J. 82 Abs. 2 zu befinden ist, beziehen. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 74 Abs. 1 bestellten 
und der im F. 81 Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
s. 110. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung 
von mindestens vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen 
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und 
unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt: 
1. um die Entscheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe 
der Versicherungsanstalten (F. 75), 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verände— 
rungen des Bestandes der Versicherungsanstalten G. 102), 
3. um Ersatzansprüche gegen Berufsgenossenschaften (I. 23 Abs. 3, S8. 113) 
128 Abs. 3), 
4. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der 
Schiedsgerichte (G. 110). 
Beschliisse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurück- 
gewiesen werden (G. 117 Abs. 2), erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, 
unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den 
Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu nicht- 
ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der 
Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten 
ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber 
oder der Versicherten (§. 91) erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt. 
E. 111. 
Landes-Versicherungsämter. 
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt er- 
richtet ist (V. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, I. 100 des Gesetzes vom 5. Mai 
1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132) unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, 
welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Be- 
aufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. Auf die Landes-Versicherungs- 
ämter finden die Vorschriften der 99. 108 bis 110 entsprechende Anwendung. 
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten 
Versicherungsanstalten gehen die in den II. 72, 91, 102, 127, 140, 156, 161, 
178 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Auf- 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 83
        <pb n="514" />
        — 504 — 
sicht desselben Landes-Versicherungsamts unkerstellt ist, die im §. 23. Abs. 3, 
§. 113 Abs. 6 und F. 128 Abs. 3 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen 
Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über- 
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes- 
Versicherungsamte werden durch die Landesregierung geregelt. 
III. Verfahren. 
G. 112. 
Feststellung der Reute. 
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Einreichung der zur 
Begründung dienenden Beweissftücke, insbesondere der ketzten Quittungskarte (J. 131) 
bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er 
einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort 
oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle 
anzumelden. Die Landes-Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die An- 
meldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die 
Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder 
Rentenstelle weiterzugeben. 
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung 
des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen 
mit ihrer gutachtlichen Aeußerung (F§. 57 bis 59, 79, 84 Abs. 1) dem Vor- 
stande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. 
Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen 
Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen 
zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht 
(P#. 1 bis 7) oder des Versicherungsrechts (G. 14) oder um das Maß der Erwerbs- 
fähigkeit des Rentenbewerbers (I#. 5, 15, 10) handelt, an die untere Verwaltungs- 
behörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer (G. 59 Abs. 1) zurück- 
zugeben, falls letztere noch nicht gehört sind. 
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn 
der Rente sofort festzustellen. Dem Einpfangsberechtigten ist sodann ein schrift- 
licher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist. 
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch 
schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. 
G. 113. 
Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verurfacht ist, begründet nicht die 
Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist viekmehr, sofern im Uebrigen 
die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vor- 
liegen, diese Rente festzustellen.
        <pb n="515" />
        505 — 
Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen 
dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch 
insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die 
zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt. 
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verletzten die 
Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und 
nöthigenfalls das durch die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene Verfahren 
durchzuführen, auch an Stelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen und zwar 
ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Verschulden verstrichen sind. 
Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Fest- 
stellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges 
oder theilweises Ruhen der Invaliden= oder Altersrente eintreten würde. 
War in den Fällen des Abs. 1 von der Versicherungsanstalt ein Heil- 
verfahren eingeleitet, so finden die Bestimmungen des F. 21 entsprechende 
Anwendung. 
Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das 
Seichs-Versicherungsamt entschieden. 
I. 114. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden= oder 
Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe 
und der Beginn der Rente festgestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Be- 
rufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schiedsgericht berufen, 
das für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle zuständig 
ist. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht einzulegen. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist; letztere 
hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die 
Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Renten- 
bewerber sowie dem Vorstande der Versicherungsanstalt zuzustellen. 
5. 115. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das 
Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs-Versicherungs- 
amt näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach an- 
erkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Veginn der Rente ent- 
schieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in 
83°
        <pb n="516" />
        — 506 — 
welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vorläufige Rentenbeträge 
unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Renten— 
beträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente 
rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies 
nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen (I. 112). Die vorläufig gezahlten 
Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
. 116. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechts- 
mittel der Revision zu. Die Revision des Vorstandes hat aufschiebende Wirkung 
insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der 
angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im Uebrigen hat 
die Revision keine aufschiebende Wirkung. 
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be- 
stimmung des F. 114 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem 
Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
E. 117. 
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder 
die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder der Verstoß wider den 
klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens ge- 
funden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an 
diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten An- 
träge geltend gemacht worden sind. 
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der 
Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruht sowie daß das Verfahren 
nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren 
Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann 
das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurück— 
weisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver- 
handlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungs- 
amt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte
        <pb n="517" />
        — 507 — 
Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche 
Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, 
den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu leges. 
F. 118. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
S#. 115 bis 117 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Rentenbeträge abzusehen. 
E. 119. 
Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch 
auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederauf- 
nahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Koeiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird. 
G. 120. 
Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, 
welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt 
worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen 
Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen 
Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden 
Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung 
nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle den 
vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet, zurückzuweisen. 
S. 121. 
Ueber die Entziehung der Rente (I. 47) sowie die Einstellung von Renten- 
llungen (I. 48) erlaßt der Vorstand schriftlichen mit Gründen zu versehenden 
escheid. 
Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Rentenempfängers zu— 
ständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle gutachtlich zu hören (§9. 57 
bis 59, 79, 84 Acf. 10. 
Der §F. 112 Abs. 3 und die I#. 114, 116 bis 119 finden im Uebrigen ent- 
sprechende Anwendung. 
". 122. 
Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre 
Begutachtung hin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. 
Sofern Rentenstellen errichtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den 
Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen.
        <pb n="518" />
        §. 123. 
Auszahlung der Renten. 
Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach 
§. 112 Abs. 2 zuständigen Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Postverwal- 
tungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren 
Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente 
seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berech- 
tigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag 
der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die 
letztere an die Postanstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen. 
Die Zentral-Postbehörden sind berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt 
einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen 
Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral-Postbehörde 
zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im 
laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich auszuzahlenden Beträge nicht übersteigen. 
S. 124. 
Rechnungsstelle. 
Die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamits hat alle bei dem letzteren 
nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und versicherungs- 
technischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob: 
1. die Vertheilung der Renten (F§. 125, 174); 
2. die Abrechnung mit den Postverwaltungen Ge. 126 ff.) und die Berech- 
nung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebs- 
fonds (5. 123), 
3. die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden sta- 
tistischen Arbeiten; 
4. die Mitwirkung bei Festsetzung der Versicherungsbeiträge (. 32). 
Das Reichs-Versicherungsamt bestimmnt, welche Mittheilungen der Rechnungs- 
stelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind. 
G. 125. 
Vertheilung der Renten. 
Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemein- 
vermögen und auf das Sondervermögen. Dem Neiche sind für jede Rente fünfzig 
Mark Zuschuß (I. 35) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende 
Beitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundesrath ein Renten- 
antheil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen G. 40 Abs. 2). 
Die Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten 
sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen
        <pb n="519" />
        — 509 — 
Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge 
fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Beiträge zugeflossen 
sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf diejenigen Anstalten zu vertheilen, 
welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und 
zwar im Verhältnisse des Werthes dieser Beiträge. Der anweisenden Versicherungs— 
anstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last 
fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rechnungsjahrs mit ihrem Kapitalwerth 
einmalig zu erstatten G. 126). 
Zur Feststellung des Maßstabs t in welchem die im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre gezahlten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungs- 
stelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von 
ihr zur Sablung angewiesenen noch laufenden Nenten sowie den hiervon auf das 
Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Ver- 
sicherungsanstalten entfallenden Antheil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths 
trifft der Bundesrath Bestimmung. 
g. 126. 
Die Zentral-Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nachweisungen über 
diejenigem Zahlungen, welche un verflossenen Rechnungsjahr auf Grund der An- 
weisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die 
Rechnungsstelle hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß §. 125 Abs. 3 
festgestellten Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sonder- 
vermögen zu vertheilen. Die hiernach auf das Gemeinvermögen fämmtlicher 
Anstalten entfallenden Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im 
Verhältnisse der für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten 
Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungsstelke jeder Versicherungs- 
anstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten 
Theile ihres Vermögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits 
zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß §. 125 Abs. 2 von den einzelnen 
Anstalten einander zu erstattenden Kapitalwerthe aus dem abgelaufenen Rechnungs- 
jahre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Jahlen sind an- 
zugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die Beschwerde bei dem 
Reichs-Versicherungsamte zulässig. Ueber die dem Reiche zur Last fallenden Be- 
träge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen. 
Den Zentral-Postbehörden hat die Rechnungsstelle mitzutheilen, welche 
Beträge von dem Reiche und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu er- 
statten sind. 
g. 127. 
Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. 
Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungsstelte ihnen mit- 
getheilten Beträge (§. 126) den Postverwaltungen binnen zwei Wochen nach Eingang 
der Mittheilung zu essteenen Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln 
der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband
        <pb n="520" />
        — 510 — 
beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei 
gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung —8 es Vorschusses 
nach dem im §J. 68 Abs. 2 festgesetzten Verhältnisse. 
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im 
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs- 
Versicherungsamte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
.. 128. 
Erstattung von Beiträgen. 
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (IG. 42 bis 44) ist unter 
Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde oder Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungs- 
orts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde G. 112 Abs. 1) 
geltend zu machen. 
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen 
dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. 
Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. 
Der F. 113 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher 
den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an 
das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Aus- 
schlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs- 
Versicherungsamt einzulegen. 
Die Bestimmungen des §. 114 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 
entsprechend anzuwenden. 
Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurück- 
erstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherung, 
anstalt Ersatz zu leisten; die Abrundungsbeträge G. 42 Abs. 1, J. 43, J. 44 Abf. 3) 
verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Oas Verfahren win 
vom Reichs-Versicherungsamte geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch 
Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs- 
Versicherungsamte mitzutheilen. 
G. 129. 
Entscheidung durch Rentenstellen. 
Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des F. 86 die dort be- 
zeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der 9h. 112 bis 122, 128 
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 
Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in 
der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden 
oder seinem Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die
        <pb n="521" />
        — 511 — 
Versagung einer beantragten Rente oder die Gewährung eines geringeren als des 
beantragten Rentenbetrags oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht. 
In den Fällen, in welchen der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung 
ganz oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung einer Invalidenrente oder 
die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, 
hat der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertheilung des Bescheids dem Vorstande 
derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, 
unverzüglich die Verhandlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen 
zu bezeichnen, welche gegen seine Stimme ergangen sind. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, Entscheidungen der 
Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz 
oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die 
Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder 
Beschwerde gemäß §. 114 Abs. 1, §. 128 Abs. 4 anzufechten. Die Berufung und 
Beschwerde des Vorstandes haben aufschiebende Wirkung, die Berufung aber 
nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse 
der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen. 
Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb eines Monats, nachdem die Verhandlungen der Rentenstelle bei dem Vor- 
stand eingegangen sind (Abs. 3), bei dem zuständigen Schiedsgericht oder dem Reichs- 
Versicherungsamt einzulegen. 
L. 130. 
Marken. 
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungs- 
anstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geld- 
werths ausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, 
für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerkmale 
und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Marken- 
verkaufe bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden. 
Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke 
belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden 
Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden. 
G. 131. 
Quittungskarte. 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden 
Betrags von Marken in die Quittungskarte des Versicherten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, die OQuittungskarte sich ausstellen zu lassen 
und sie behufs Einklebens der Marken oder zum Entwerthen der Marken zu den 
hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§9. 141, 149, 150). Er kann hierzu 
von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle, soweit 
Reichs-Gesehbl. 1899. 84
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        — 512 — 
dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtumg (§9. 161 ff.) übertragen ist, durch 
Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer 
Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren. Vorlegung ab, so ist der 
Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Verficherten eine solche anzuschaffen und 
den verauslagten Betrag bei der nächsten. Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung 
einer neuen Ouittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanfpruchen. 
S. 132. 
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über 
den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (I. 139) und die Strafvorschrift des 
§. 184. Im Uebrigen bestimmt der Olerral, ihre Einrichtung. Für die 
Selbstversicherung und deren Fortsetzung (G. 14 Abf. 1) kann vom Bundesrathe 
die Verwendung besonderer Ouittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte 
Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden. 
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des 
Versicherten zu beschaffen ist (G. 131 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des 
Ausgabebezirkes. 
#. 133. 
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindeftens 
zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit 
fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am 
Kopfe mit dem Namen derjenigen Versiherungsanstalt, in deren Bezirke der 
Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen 
Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt. 
findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name 
mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf 
der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. 
G. 134. 
Die Ausstellung, und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die 
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle. 
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein- 
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen 
für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleich- 
zeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen 
des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, 
entfallen. Ueber die aus diefer Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem 
Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. 
E. 135. 
Eine Qutittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier 
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch-
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        — 513 — 
eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Ver— 
schulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der 
Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag des Versicherten 
die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte auerkennen. 
Der Bundesrath ist befugt anzuordnen, daß die Gültigkeitsdauer der Karten 
durch Abstempelung verlängert werden kann. 
§. 136. 
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten sind durch 
neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar ent- 
richteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen. 
F. 137. 
Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der 
Bescheinigung (I. 134) oder der neuen Quittungskarte (§. 136) gegen die Auf- 
rechnung der Karte und den Inhalt der Bescheinigung (§. 134) sowie gegen die 
Uebertragung (I. 136) Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des 
Einspruchs findet binnen gleicher Frist Beschwerde bei der umnittelbar vorgesetzten 
Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber sowie über andere das Ver- 
fahren betreffende Veschwerden endgültig. 
I. 138. 
Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des 
Bezirkes zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren 
Namen sie tragen, zu überweisen. 
Diese ist befugt, den Inhalt von Qutttungskarten desselben Versicherten 
in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese an Stelle der Einzelurkunden 
aufzubewahren, die letzteren aber zu vernichten. Das Verfahren sowie die Ein- 
richtung der Sammelkarte wird vom Bundesrathe bestimmt. 
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen zu bestimmen, 
unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch in anderen Fällen zu 
erfolgen hat. 
IS. 139. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Inhnbers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an der Zuittungskarte st sind unzulässig. Quittungskarten, in 
welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung 
derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach 
Maßgabe der Bestimmung des §. 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dan Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach 
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf 
84“°
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        — 514 — 
die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe 
zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Ueber— 
tragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens (§#. 148ff.) findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurück- 
behalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden ab- 
zunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren 
für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, ver- 
antwortlich. 
S. 140. 
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von demjenigen 
Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitragswoche 
(§. 30) beschäftigt hat. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei dem- 
selben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten 
zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde dieser Ver- 
pflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst ent- 
richtet (§. 144), so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin 
beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst 
Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte gleichzeitig in 
mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnissen, 
so haften die Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. 
Sofern die thatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann, 
ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der 
Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet auf 
Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungs- 
anstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Be- 
stimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. 
K. 141. 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber 
(G. 140) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken der- 
jenigen Art in die Ouittungskarte einklebt, welche für die Lohnklasse, die für den 
Versicherten in Anwendung kommt (G. 34), von der für den Beschäftigungsort 
zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der Arbeitgeber hat die Marken 
aus eigenen Mitteln zu erwerben. 
Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber 
befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich 
ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer 
des Arbeits= oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens in der letzten
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        — 515 — 
Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältniß früher 
beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden. 
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen entwerthet 
werden. Der Bundesrath hat die näheren Vorschriften über die Art der Ent— 
werthung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung von anderen Marken 
Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
G. 142. 
Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der 
Beiträge, in den Fällen des F. 34 Abs. 4 aber, sofern nicht die Versicherung in 
einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und 
dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren Betrag sich einbehalten 
zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten 
entfallenden Betrag wieder einziehen. 
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche 
sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne daß da- 
durch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn 
Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie für 
die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung 
nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen 
verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen 
Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber 
hierbei ein Verschulden trifft. 
Arbeitgeber, deren Jahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt **““Z ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im 
§. 141 Abs. 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeit- 
dauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits ent- 
richtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß §#§. 148 ff. 
stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen 
und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zuständige 
Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf Grund des §. 52 a des 
Krankenversicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der 
betheiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die Invalidenversicherung. 
C. 143. 
Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Ver- 
sicherungspflicht nach F. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundes- 
raths geregelt. 
S. 144. 
Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 
Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der 
Arbeitgeber zu entrichten.
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        — 516 — 
Dem Versicherten, welcher auf Grund dieser Bestimmung die vollen 
Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach F. 140 zur Entrichtung der 
Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des 
Betrags, und in Fällen des J. 34 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung in einer 
höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem 
Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrags zu, 
welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse 
zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke vorschrifts- 
mäßig entwerthet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode 
bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unter- 
blieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch 
bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte 
ohne sein Verschulden erst nachträglich an Stelle des Arbeitgebers Beiträge ver- 
wendet hat. 
. 145. 
Bei freiwilliger Versicherung (I. 14) haben die sie eingehenden Personen 
Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie be- 
schäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. 
Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte in 
das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung dort fortzusetzen; sie haben 
dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie 
zuletzt beschäftigt waren oder sich aufgehalten haben. 
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unter- 
nommenen Beschäftigung, während deren sie nach F. 3 Abs. 2, F. 4 Abs. 1 der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (I. 14 Abs. 1), steht 
gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungspflicht bestände, 
nach F. 140 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, der Anspruch 
auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beträge 
nach Maßgabe des §F. 144 Abs. 2 zu. Die Anrechnung höherer Beträge, als 
sich bei Amwendung des F. 34 Abs. 1 bis 3 ergeben würden, kann der Arbeit- 
geber ablehnen. 
S. 146. 
Unwirksame Beiträge. 
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige 
Beschäftigung ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung 
wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus 
anderen Gründen ohne Verschulden der Betheiligten unterblieben ist, nach Ablauf 
von vier Jahren seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge 
einer höheren als der maßgebenden Lohnklasse (I. 34 Abs. 4) dürfen für eine 
länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit 
(GV. 15, 16) nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht 
entrichtet werden «
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        — 517 — 
S. 147. 
Die in einer ordnungemäßig ausgestellten Quittungskarte ordnungsmäßig 
verwendeten Marken begründen die Vermuthung, daß während derjenigen Jahl 
von Beitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften 
des Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältniß auf Grund der Versicherungs- 
pflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Vermuthung findet 
jedoch insoweit nicht statt, als sich ergiebt, daß die Marken erst nach Ablauf 
eines Monats seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder während eines Kalender- 
jahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe Beitragswochen entfallen. 
C. 148. 
Einziehung der Beiträge. 
Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch 
das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal-= 
verbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 141 
Abs. 1 angeordnet werden, daß die Beiträge für alle versicherungspflichtigen 
Personen oder für bestimmte Klassen derselben 
1. durch reichs= oder landesgesetzliche Krankenkassen oder durch Knappschafts- 
kassen, 
2. durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichnete Stellen oder durch örtliche von der Versicherungsanstalt 
einzurichtende Hebestellen 
für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Auf demselben Wege 
können in diesen Fällen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung 
und Abmeldung der Versicherten getroffen werden. 
Sofern hiernach die Einziehung der Beiträge durch örtliche Hebestellen der 
Versicherungsanstalten angeordnet wird, sind die letzteren verpflichtet, solche Hebe- 
stellen auf ihre Kosten an den von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten 
Stellen zu errichten. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Einziehung der 
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der 
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen eine von der Landes-Zentralbehörde 
zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 
Den örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 Ziffer 2) kann 
durch Bestimmung der Landes-Zentralbehörde oder der höheren Verwaltungs- 
behörde mit Zustimmung der Krankenkasse die Einziehung der Krankenversicherungs- 
beiträge übertragen werden. In diesen Fällen sind die betheiligten Krankenkassen 
verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizutragen. Die näheren Bestimmungen 
hierüber sind nach Anhörung der betheiligten Versicherungsanstalten und Kranken- 
kassen von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen.
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        — 518 — 
Die Landes-Zentralbehörde kann die Befugnisse regeln, welche der Ver- 
sicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versicherungs- 
anstalt selbst eingerichtet sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung 
ihrer Aufgabe zustehen. 
Für die freiwillige Versicherung (I. 14) kann die Einziehung der Beiträge 
nicht vorgeschrieben werden. 
. 149. 
Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten 
Stellen können nähere Bestimmungen über das Verfahren der Einzugsstellen 
(J. 148) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge erlassen. 
Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, werden die Beiträge 
durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenwersicherung an 
deren Fälligkeitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenver- 
sicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten 
Zeitpunkten von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beträgen 
entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei 
findet die Bestimmung des §J. 131 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
E. 150. 
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes- 
Zentralbehörde oder von dem Vorstande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeit- 
gebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beschäftigten Personen durch 
Verwendung von Marken nach den Vorschriften der I#. 140, 141 selbst zu 
entrichten. Von solchen Verfügungen ist der Einzugsstelle Kenntniß zu geben. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden können für die von ihnen be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen die Entrichtung der Beiträge nach 
den Bestimmungen des F. 140 übernehmen. Sofern dies geschieht, ist der Ver- 
sicherungsanstalt und der Einzugsstelle Mittheilung zu machen. 
9. 151. 
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann auf demselben 
Wege weiter bestimmt werden, daß 
1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§0. 134, 136) 
durch die nach §. 148 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf- 
tragten Stellen stattzufinden hatz 
2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die 
Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Ver- 
sicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem 
weiteren Kommunalverband oder der Gemeinde entrichtet und durch sie 
von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird.
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        — 519 — 
Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der 
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der 
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, 
deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist. 
C. 152. 
Die im F. 148 Abs. 1, F. 151 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln 
können für die Mitglieder einer Krankenkasse (S. 166) auch durch das Kassen- 
statut und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staats- 
betriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen 
dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden. 
§. 153. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge ein- 
ziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinter- 
legen. Die Landes-Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs- 
anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung vorschreiben. In diesem Falle findet 
die Bestimmung des §F. 131 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. 
.. 154. 
Abrundung. 
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden 
Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Theil 
nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle 
Pfennig abzurunden. 
g. 155. 
Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits 
und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im F. 14 bezeichneten Personen 
andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob 
oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu ent— 
richten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (§9. 112 ff.) 
hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (G. 65) zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden 
derselben entschieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungs- 
anstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den 
Betheiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert 
hat, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden 
sind bei den Entscheidungen an die vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten 
Grundsätze gebunden. Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 85
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        — 520 — 
sind dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung zu überweisen, wenn dies 
innerhalb der Beschwerdefrist von der Versicherungsanstalt beantragt wird. 
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche Behörde zur Ent- 
scheidung zuständig sei, so wird die Zuständigkeit von der höheren Verwaltungs- 
behörde oder der Landes-Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in 
Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht stattfindet, vom 
Reichskanzler bestimmt. 
F. 156. 
Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten 
über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent- 
richten sind, werden auf Antrag des Vorstandes einer betheiligten Versicherungs- 
anstalt vom Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
S. 157. 
Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im 
Falle des §. 140 Abs. 2 und der #. 144, 145 denselben zu erstattenden Beiträge 
sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des §. 140 Abs. 2 von 
der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem 
Vorsitzenden derselben (G#. 155) endgültig entschieden. 
C. 158. 
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs- 
behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, der Vorsitzende derselben von Amts- 
wegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche 
Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge sind 
auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung 
der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung 
der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, 
welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben. 
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen 
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich 
beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von 
Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der ver- 
nichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, 
wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten 
entsprechend zu theilen. 
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht 
der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der 
Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die 
Ausstellung neuer Quittungskarten treten.
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        — 521 — 
C. 159. 
Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den §§. 155 bis 158 
bezeichneten Art trägt, soweit sie bei dem Reichs-Versicherungsamt entstehen, 
das Reich, soweit sie bei einer Rentenstelle entstehen, die Versicherungsanstalt, 
im Uebrigen der Bundesstaat. 
Die Bestimmung des F. 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
K. 160. 
Auch ohne daß ein Streitfall gemäß I§. 155, 156 vorausgegangen ist, 
sind den Betheiligten auf ihren Antrag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, 
sofern die Versicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung (F. 14) 
für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist. 
§. 1 61. 
Kontrole. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige 
Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der 
Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten 
sowie den die Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Ver- 
langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, 
aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit 
an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von 
Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber 
und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden 
und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole 
und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung 
auszuhändigen. Sie können hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen 
bis zum Betrage von je einhundertundfünfzig Mark angehalten werden. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts zum Bwecke der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Das 
Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und die- 
selben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der Vorstand 
der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern dieser die 
Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur rechtzeitigen 
Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert- 
undfunfzig Mark anzuhalten. 
K. 162. 
Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen be- 
85“
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        — 522 — 
stehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vor— 
sitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem Arbeit— 
geber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung 
der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Be— 
schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet endgültig. 
Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der 
Gemeindeabgaben. 
L. 163. 
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über 
dieselben einverstanden sind, auf dem im F. 158 angegebenen Wege durch die 
die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die 
Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens 
gemäß §9§. 155 bis 157. 
S 14. 
Vermögensverwaltung. 
Die Bestände der Versicherungsanstalten müssen in der durch §#. 1807, 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Ver- 
sicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werth- 
papiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern 
für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche), so können ihre Bestände auch in Werthpapieren dieser Art angelegt 
werden. Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete 
die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-= 
verbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden, 
daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden 
Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem 
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen, und Bestimmung über 
die Aufbewahrung von Werthpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen 
Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten 
Landesregierungen. 
In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der durch 99. 1807 und 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. 
Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise, 
insbesondere in Grundstücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr 
als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie 
dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalverbandes beziehungsweise der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und sofern 
mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter den-
        <pb n="533" />
        — 523 — 
selben aber nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche 
Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren oder für die Zwecke der Verwaltung, zur 
Vermeidung von Vermögensverlusten für die Versicherungsanstalt oder für solche 
Veranstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs- 
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens 
darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
9. 165. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungsamte 
nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen 
Uebersichten über ihre Geschäfts= und Rechnungsergebnisse einzureichen. 
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten 
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt. 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
IV. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
C. 166. 
Krankenkassen. 
Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Be- 
stimmung in den 99. 20, 62 Abs. 1, §. 82 Abs. 2 die Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die 
Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art. 
Nx 
Besondere Bestimmungen für Seeleute. 
Seeleute (G. 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren 
Bezirke sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. 
Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung 
der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute ab- 
geschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den 
Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge 
können durch den Bundesrath von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende 
Bestimmungen getroffen werden. 
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist 
zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen 
Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. 
Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde können, soweit es sich um 
Seeleute handelt, durch den Bundesrath den Seemannsämtern übertragen werden.
        <pb n="534" />
        — 524 — 
C. 168. 
Beitreibung. 
Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen 
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben 
das Vorzugsrecht des §. 61 Ziffer 1 der Konkursoremung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (eichs-Gesetzbtl. S. 369) und verjähren 
binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit. 
C. 109. 
Zuständige Landesbehörden. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als 
weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats= oder Gemeinde- 
behörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats= und 
Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichsanzeiger bekannt zu 
machen. 
C. 170. 
Zustellungen. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen,) welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 
Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung 
durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der 
zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. 
Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 
G. 171. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten anderer- 
seits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und 
Urkunden sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Voll- 
machten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur 
Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden.
        <pb n="535" />
        — 525 — 
S. 172. 
" Rechtshülfe. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versiche- 
rungsämter, der Schiedsgerichte, der Organe der Versicherungsanstalten und 
anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den Organen der Versicherungs- 
anstalten auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für 
deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den 
Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufs- 
genossenschaften und der Krankenkassen ob. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von 
den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als 
sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachver- 
ständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
§. 173. 
Besondere Kasseneinrichtungen. 
Die Bestimmungen der 99#. 18 bis 23, 33, 47 bis 52, 54, 55, 99, 100 
bis 102, 113, 115 bis 119, 123 bis 127, 128 Abs. 3, 6, SF. 156, 165 
Abs. 1, I#. 171, 172 finden auch auf die nach §I. 8, 10, 11 zugelassenen 
Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. 
Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (§§. 68, 
127) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kom- 
munalverbandes errichtet ist, dem Reiche oder dem Kommunalverband, im 
Uebrigen demjenigen Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die Kassen- 
einrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kasseneinrichtung für mehrere, 
in verschiedenen Bundesstaaten belegene Betriebe errichtet, so haften diese Bundes- 
staaten nach der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versicherten Personen, welche in 
den betheiligten Betrieben am Schlusse des letzten Rechnungsjahrs beschäftigt waren. 
Diese Bestimmung findet in den Fällen des F. 101 entsprechende Anwendung. 
S. 174. 
Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen dem Gemeinvermögen 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zufließenden Beitragseinnahmen sowie für die 
Vertheilung der Altersrenten sind die nach F. 32 Abs. 5 zur Erhebung kommen- 
den Beiträge maßgebend. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festge- 
stellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben 
auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben 
das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen. 
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne 
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am 
Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs direkt überwiesen.
        <pb n="536" />
        — 526 — 
G. 175 
Strafbestimmungen. 
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der 
Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder 
Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um- 
ständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde 
und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert" Mark belegt werden. 
S. 176. 
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem 
Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in 
vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (J. 141) zu verwenden oder die Ver- 
sicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (§9. 148, 149), können von dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt und da, wo dle Beitragskontrole Rentenstellen 
übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und 
zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der 
Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht 
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit- 
geber oder Betriebsleiter G. 177) oder im Falle des §. 144 von dem Versicherten 
bewirkt worden ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß 
§. 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im 
#. 155 bezeichneten Wege festzustellen. 
S. 177. 
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statu- 
tarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Ver- 
wendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen. 
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen 
übertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Ein- 
zugsstelle mitzutheilen. Begeht ein deerarttiger Bevollmächtigter eine in den §9. 175, 
176, 179 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorge- 
sehenen Strafen Anwendung. 
K. 178. 
Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen 
Ausführung ergangenen Anordnungen oder auf Grund der Statuten von den 
Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden getroffen
        <pb n="537" />
        — 527 — 
sind, findet die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn die Straffest— 
setzung auf Grund des 8. 176 oder wenn sie in anderen Fällen von dem Vor— 
sitzenden der Rentenstelle oder von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen 
war, die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz der Versiche— 
rungsanstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im Uebrigen das 
Reichs-Versicherungsamt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzu- 
legen; deren Entscheidung ist endgültig. 
Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Verwaltungsbehörden 
auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Ge- 
setz abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. 
F. 179. 
Weer der ihm nach §. 148 obliegenden Verpflichtung zur An= und Abmeldung 
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die 
Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu. 
.. 180. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft 
oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
zum Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben 
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen 
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Bestimmung 
verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere 
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
. 181. 
Die gleiche Strafe (I. 180) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- 
zwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht 
mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach F. 34 
Abs. 4, §. 142 zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der 
Vorschrift des §. 142 Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu 
machen, oder den bei Amwendung des §F. 52 des Krankenversicherungs- 
gesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Ver- 
pflichtungen nachzukommen) 
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Ab- 
sicht bewirken; 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 86
        <pb n="538" />
        — 528 — 
3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von 
dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als 
nach §. 34 Abs. 4, S#. 144, 145 zulässig ist, oder wenn sie für die 
gleiche Beitragswoche die Erstattung des vollen Beitragsantheils von 
mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, 
den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des 
Beitrags zu verwenden; 
4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich 
vorenthalten. 
z. 182. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 
§. 142 Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu 
Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesetzen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Haft bestraft. « 
Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten 
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt 
oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich 
auf Geldstrafe erkannt werden. 
C. 183. 
Die Strafbestimmungen der 9#. 175, 176, 179 bis 182 finden auch 
auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf 
die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder 
eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
". 184. 
Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach 
9. 139 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur 
Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder 
wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der 
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole über- 
tragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Albsicht 
gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber 
zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis 
zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der 
Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.
        <pb n="539" />
        — 529 — 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (98§. 267, 268 des Reichs-Straf- 
gesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzufügen. v 
9. 185. 
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungs- 
anstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden, 
wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu 
ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
S. 186. 
Die im F. 185 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie 
geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres 
Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
- 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken 
in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der 
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von 
falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder 
feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die 
Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu 
erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 
nicht stattfindet. 
6. 188. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen 
als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt,
        <pb n="540" />
        — 530 — 
2. den Abdruck der in Liffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Ver- 
sicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. 
C. 189. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die 
Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig 
werden, wird auf die Wartezeit für die Invalidenrente (I. 29 Abs. 1 Ziffer 1) 
die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungs- 
pflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. 
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in 
die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, 
wenn nach dem SZeitpunkte, mit welchem die Versicherungspflicht für den betreffenden 
Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht begründende Be- 
schäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestanden hat. 
G. 190. 
Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungspflicht für ihren 
Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf 
die Wartezeit für die Altersrente (I. 29 Abs. 1 Liffer 2) für jedes volle Jahr, 
um welches ihr Lebensalter zu diesem Leitpunkte das vollendete vierzigste Jahr 
überstiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Theil eines solchen 
Jahres die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet. 
Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Personen während 
der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßig, wenn 
auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Ver- 
sicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nachweis 
wird erlassen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungs- 
pflicht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zweihundert 
Wochen bestanden hat. 
S. 191. 
In den Fällen der §9. 189, 190 wird für die in Anrechnung zu bringende 
Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter §. 30 Abs. 2 fallende 
Krankheit oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer 
Invalidenrente (F. 47 Abs. 4) einem Arbeits= oder Dienstverhältnisse gleich geachtet. 
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines 
Kalenderjahrs 
1. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits-oder 
Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber;
        <pb n="541" />
        — 531 — 
2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be— 
schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach 
ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu 
werden pflegt (Saisonarbeit); 
3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung 
mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie 
sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu 
werden pflegen. 
§. 192. 
Sind bei den auf Grund des §F. 190 zu gewährenden Altersrenten weniger 
als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen 
Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste 
des Versicherten während der im §. 190 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre 
entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. 
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Be- 
stimmungen des §. 37 ohne Weiteres in Anwendung. 
E. 193. 
Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen 
den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger 
ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisions- 
grund im Sinne des F. 116 Abft. 3. 
G. 194. 
Gesetzeskraft. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung 
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen 
Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 
1. Januar 1900 in Kraft. 
Sofern bis zu letzterem Zeitpunkte die Statuten einer Versicherungsanstalt 
oder einer auf Grund der 9#. 5, 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen 
Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch 
die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Ge- 
setzes vom 22. Juni 1889 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Textes an ihre Stelle. 
  
—“"“"“"“"““#:,—n.— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 87
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        — 533 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ 35. 
Juhalt: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung der 
Eisenbahnverbindung von Tannwald nach Petersdorf. S. 533. 
  
  
  
(Nr. 2609.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen 
Herstellung der Eisenbahnverbindung von Tannwald nach Petersdorf. 
Vom 5. November 1898. 
S#ee Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn sind übereingekommen, zur 
Regelung der Beziehungen zwischen Preußen und Oesterreich wegen einer zwischen 
diesen beiden Staaten herzustellenden weiteren Eisenbahnverbindung einen Vertrag 
abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regie- 
rungsrath Dr. Paul Micke, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Julius Rathjen, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Franz von Aichberger, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Balduin Wiesner, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Lacomi 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen cc. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchstihren Sektionschef im Kaiserlich Königlichen Eisenbahn- 
ministerimim Ludwig Wröa, 
Allerhöchstihren Ministerialrath im Kaiserlich Königlichen Eisenbahn- 
ministerium Carl Wurmb, 
Allerhöchstihren Ministerialrath im Kaiserlich Königlichen Finanz- 
ministerium Dr. Friedrich Freiherrn von Raymond, 
Allerhöchstihren Sektionsrath im Kaiserlich Königlichen Eisenbahn- 
ministerium Dr. Idenko Ritter von Forster, 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 88 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1899.
        <pb n="544" />
        534 — 
Allerhöchstihren Sektionsrath im Kaiserlich Königlichen Eisenbahn- 
ministerium Dr. August Weeber, 
Allerhöchstihren Sektionsrath im Kaiserlich Königlichen Finanzminssterium 
Adolf Gerstendörfer, 
von welchen nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag 
verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über- 
eingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Tannwald über die beiderseitige 
Grenze nach Petersdorf zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der 
Eröffnung des Betriebs derselben innerhalb des im Artikel II angegebenen 
Termins herbeizuführen. Artikel n 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird die Ausführung 
der zwischen der bestehenden Station Tannwald und der künftigen Betriebswechsel- 
station (Artikel XV) gelegenen Strecke der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn 
entweder im Wege der Ertheilung der Konzession nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Vertrags sicherstellen oder auf Grund einzuholender 
gesetzlicher Ermächtigung und nach Erfüllung derjenigen Bedingungen, von 
welchen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, selbst 
für eigene Rechnung bewirken. 
Sie wird ihre einschlägige Entschließung bis Ende des Jahres 1899 zur 
Kenntniß der Königlich preußischen Regierung bringen und zugleich den Zeitpunkt 
bezeichnen, bis zu welchem die thunlichst zu beschleunigende und längstens innerhalb 
zwei und einem halben Jahre, vom Tage der obigen Mittheilung an gerechnet, 
zu bewirkende betriebsfähige Herstellung der österreichischen Strecke erfolgt sein wird. 
Die Einhaltung dieses Termins wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung im Falle der Konzessionsertheilung durch die entsprechenden Konzessions- 
bestimmungen und Anhaltung der bauführenden Unternehmung, im Falle des 
staatsseitigen Ausbaues aber durch die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen 
sicherstellen. 
Die Königlich preußische Regierung erklärt ihrerseits sich bereit, die An- 
schlußstrecke der im Artikel 1I bezeichneten Bahnlinie von der Betriebswechselstation 
nach Petersdorf für eigene Rechnung auszuführen. Sie wird den Bau der 
preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe ehethunlichst und 
zwar wenn möglich gleichzeitig mit der betriebsfähigen Herstellung der öster- 
reichischen Strecke im Baue vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann. 
Artikel III. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet 
vorbehalten.
        <pb n="545" />
        — 535 — 
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Bahn überschritten wird, 
soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden 
Projekte durch technische Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel IV. 
Die neu herzustellende Eisenbahn (Artikel D soll zunächst nur mit Einem 
durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfniß nach 
Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie beziehungsweise auf 
einzelnen Theilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Ab— 
wickelung des Verkehrs nothwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau— 
und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die Hohen Regierungen 
behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. 
Die Spurweite der Gleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen sollen 
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecken und deren Betriebs- 
mittel unter Bedachtnahme auf die eventuelle Anwendung des Zahnradsystems 
in einzelnen Theilstrecken der beiderseitigen Anschlußlinien dergestalt nach gleich- 
mäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken 
ein in einander greifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebs- 
mittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungs- 
weise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel V. 
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise 
anzuordnen, daß die neu herzustellende Eisenbahn an ihren Endpunkten in an- 
gemessene, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit 
den zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt werde. 
Artilel VI. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung, 
daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen 
Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich 
preußischen Regierung selbst gebaut und betrieben werde. 
Auch ertheilen die beiden Hohen Regierungen die Zustimmung, daß die 
in den Artikeln I und II bezeichneten beiderseitigen Anschlußlinien bis zum Anschluß- 
punkt an der beiderseitigen Grenze sowie die eventuell in Aussicht genommene 
Abzweigung von einem geeigneten Punkte der österreichischen Anschlußstrecke nach 
Rochlitz und Starkenbach, soweit sich dies aus technischen oder bauökonomischen 
Rücksichten als nothwendig herausstellen sollte, in einzelnen kurzen Theilstrecken 
über das Gebiet des Nachbarstaats geführt werden. 
Die näheren Bestimmungen hierfür bleiben der einverständlichen Feststellung 
durch technische Kommissarien der beiden Hohen Regierungen vorbehalten, wobei 
88“
        <pb n="546" />
        — 536 — 
mit Rücksicht auf die geringe Ausdehnung und die unselbständige Stellung dieser 
Bahnstrecken alle gesetzlich zulässigen Erleichterungen und Vereinfachungen An— 
wendung finden sollen. 
Zum Zwecke des Erwerbes der zur Anlage der in diesem Artikel bezeichneten 
Bahnstrecken erforderlichen Grundstücke soll den Unternehmern in jedem der beiden 
Staatsgebiete das Enteignungsrecht nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen eingeräumt werden. 
Artikel VII. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei— 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn— 
strecken auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus— 
schließlich vorbehalten. 
Artikel VIII. 
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über 
die Bahnstrecken in ihrem Gebiet und über den Betrieb auf denselben zustehenden 
Hoheits- und Aufsichtsrechte Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen 
ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten 
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel IX. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden 
Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf 
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die 
den Betrieb führenden Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen derjenigen Re- 
gierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. 
Artikel X. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete 
zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften 
und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt 
werden. 
Artikel XI. 
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebiets 
oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau 
beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn- 
strecken ganz oder theilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich 
derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzu- 
leitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates, 
in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, insofern der 
Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden Bahnverwaltung 
oder mit einer der übrigen an dem Transporte betheiligten Bahnen abgeschlossenen 
Frachtgeschäfte hergeleitet wird.
        <pb n="547" />
        — 537 — 
Artikel XII. 
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden Theile, welche von 
den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecken im Gebiete des anderen 
Theiles etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- 
verband ihres Heimathslandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, 
der Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern 
betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt 
werden. 
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel XIII. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn- 
verwaltung ihren Sitz hat. 
Artikel XIV. 
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitlgen Eisenbahnverkehrs 
zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn jeweilig bestehenden 
Vertragsbestimmungen, insbesondere also die Bestimmungen der Artikel 15 bis 18 
des Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891, insolange derselbe Gültigkeit hat, 
finden auch auf den durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten Eisenbahn- 
anschluß Anwendung. 
Beide Hohe vertragschließende Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, 
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn 
möglichst im Anschluß an die Züuge der angrenzenden Bahnstrecken 
mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in 
beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet 
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die 
sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend ge- 
regelt werden; 
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen- und Güter— 
verkehre zwischen den in Frage stehenden und den angrenzenden Bahn— 
strecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen 
Regierungen als wünschenswerth bezeichnet wird, seitens der betrieb— 
führenden Verwaltungen der betheiligten Eisenbahnen nicht widersprochen 
werde. 
Artikel XV. 
Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in einer auf 
österreichischem Gebiete nächst Ober- Polaun (Grünthal) anzulegenden Station 
erfolgen, deren Anlage und Einrichtung im Zusammenhange mit der im Artikel III
        <pb n="548" />
        — 538 — 
vorgesehenen einverständlichen Festsetzung des Grenzübergangspunkts auf Grund 
des von der betheiligten österreichischen Eisenbahnverwaltung auszuarbeitenden 
Projekts durch technische Kommissarien bestimmt werden wird. 
Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Oesterreich 
geltenden Grundsätze maßgebend. 
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Kon— 
struktion des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem 
Gebiete gelegenen Strecke von der Grenze bis zur Wechselstation mit denjenigen 
Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem 
Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden. 
Artikel XVI. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird im Falle der 
Konzessionsertheilung für die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke den Konzessionär 
anhalten, der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung 
der zu errichtenden Grenz= und Wechselstation zu gestatten. 
Die gleichen Zugeständnisse wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung in dem Falle 
unmittelbar gewähren, wenn der Bau der österreichischen Strecke auf Staats- 
kosten ausgeführt werden sollte. 
Artikel XVII. 
Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des zukünftigen Wechsel- 
bahnhofs zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigenthumsverwaltung 
dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung zwischen 
den betheiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden Hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszu- 
führenden Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst= und Wohnräume für 
die Eisenbahn-, Loll-, Post-, Telegraphen= und Polizeiverwaltung, in- dem durch 
das wirkliche Bedürfniß des Bahnverkehrs bedingten Umfange seitens der diesen 
Bahnhof mitbenutzenden Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung nach 
Verhältniß der Mitbenutzung dem Eigenthümer baar vergütet werden. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich Königlich 
österreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder 
welche die Königlich preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten 
Dienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte. 
Artikel XVIII. 
Auf der Grenzstation, welche mit der auf österreichischem Gebiet anzu- 
legenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird zur Erreichung des im
        <pb n="549" />
        — 539 — 
Artikel 8 des Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891 bezeichneten Zweckes von 
beiden Seiten je ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden 
Abfertigungsbefugnissen errichtet werden. 
Die vertragschließenden Hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befug- 
nisse der genannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung 
des Verkehrs es erfordern sollte. 
Artikel XIX. 
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des 
Passagiergepäcks, der ein= und ausgehenden Güter sowie der zollamtlichen Ueber- 
wachung des im Artikel 18, Alinea 2 und 3 des Handelsvertrags vom 
6. Dezember 1891 vorgesehenen Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beider- 
seitige Kommissarien noch näher verabredet werden. 
Artikel XXN. 
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahn- 
verkehre schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf 
die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung 
finden. 
Ueber die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der 
Königlich preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationirt werden 
sollten, bleibt eine besondere Verständigung zwischen den beiden Hohen Regierun- 
gen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor 
Inbetriebsetzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des 
Betriebs thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden. 
Artikel XXlI. 
Die Regulirung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen- 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb 
an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XV für den Eisenbahn- 
betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich preußische Staats- 
eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen 
der beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zu Gunsten der 
Kaiserlich Königlich österreichischen Postverwaltung auszuführen. 
Artikel XXII. 
Jede der beiden Hohen Regierungen wird den Betrieb der auf ihrem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecken, soweit und solange derselbe von einer Eisenbahn- 
verwaltung des anderen Landes geführt wird, mit keinen anderen oder höheren 
Abgaben belegen, als denjenigen, welche daselbst den Bahnbetrieb ausländischer 
Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen treffen.
        <pb n="550" />
        — 540 — 
Artikel XXIII. 
Sollte im Falle der Ausführung der österreichischerseits herzustellenden 
Bahnstrecken durch eine Privatunternehmung späterhin eine Aenderung in den 
Eigenthumsverhältnissen dieser Strecke in Folge Einlösung oder Heimfalls der- 
selben eintreten oder die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung den Betrieb 
der gedachten Strecke selbst übernehmen, ohne das Eigenthum derselben zu er- 
werben, so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver- 
trags unverändert in Kraft. 
Der Königlich preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem 
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich 
zu übertragen. 
Artikel XNIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations= 
Urkunden baldthunlichst in Wien bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmachtigten denselben unter- 
zeichnet und besiegelt. · 
So geschehen zu Wien, am 5. November 1898. 
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Wröba. 
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Wurmb. 
(L. S.) v. Aichberger. (L. S.) Frhr. v. Raymond. 
(ll. S.) Lehmann. (L. 8S.) vr Forster. 
(I. S.) Wiesner. (L. S.) Weeber. 
(I.. S.) Lacomi. (L. S.) Gerstendörfer. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="551" />
        — 541 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die Karolinen, Palau und 
Marianen. S. 541. — Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der 
Karolinen, Palau und Marianen. S. 542. 
  
  
  
  
(Nr. 2610.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die Karolinen, 
Palau und Marianen. Vom 18. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem durch den am 30. Juni 1899 zwischen Unserer Regierung und 
der Königlich spanischen Regierung geschlossenen Vertrag die in diesem Vertrage 
näher bezeichneten Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen an 
Deutschland abgetreten worden sind, nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs 
dieses Inselgebiet vom Zeitpunkte der Uebergabe an Unsere Behörden ab unter 
Unseren Kaiserlichen Schutz. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs- Gesetzbl. 19899. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1899.
        <pb n="552" />
        542 — 
(Nr. 2611.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, 
Palau und Marianen. Vom 18. Juli 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
S. 1. 
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzt9l. S. 197) kommt in Gemäßheit des F. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in dem Inselgebiete der Karolinen, 
Palau und Marianen vom 1. Januar 1901 ab zur Anwendung. 
G. 2. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per- 
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 599) findet in dem Inselgebiete vom 1. Januar 1900 ab auf alle 
Personen, welche nicht Eingeborene sind, Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Molde an Bord M. YD. „Hohenzollern“ den 18. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="553" />
        — 543 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
37. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. S. 543. — Bekannt- 
machung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in Guatemala. S 543. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2612.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 
13. August 1899. 
In Anschluß an die Bekanntmachungen vom 17. Februar und 29. April 1887, 
vom 15. September 1890, vom 22. September 1891 und vom 20. Juni und 
28. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. von 1887 S. 111 und 158, von 1890 S. 175, 
von 1891 S. 387 und von 1896 S. 177 und 702) wird zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß Rußland hinsichtlich der Warschau—Wiener Eisenbahn und der 
Zweigbahn nach Lodz den zwischen dem Deutschen Reiche, Frankreich , Italien, 
Oesterreich, Ungarn und der Schweiz getroffenen Vereinbarungen über die tech- 
nische Einheit im Eisenbahnwesen beigetreten ist. 
Berlin, den 13. August 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
——— 
  
(Nr. 2613.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in Guatemala. 
« Vom 17. August 1899. 
Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung der Republik Guatemala 
wird hierdurch unter Hinweis auf F. 23 des Gesetzes zum Schutze der Waaren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) bekannt gemacht, 
daß in Guatemala deutsche Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie in- 
ländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. 
Berlin, den 17. August 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
——““"“““— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1899.
        <pb n="554" />
        <pb n="555" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
38. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. S. 545. 
  
  
  
(Nr. 2614.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. Vom 
22. August 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
S. 1. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Best ist die Einfuhr von Leib- 
wäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern 
und Lumpen jeder Art aus Portugal bis auf Weiteres verboten. 
2. 
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet 
das Verbot des J. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr 
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden. 
G. 3. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter 
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
S. 4. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot (#. 1) auf Portugal 
benachbarte Länder auszudehnen. 
G. 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 22. August 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1899. 
  
.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        — 547 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
39. 
Juhalt: Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasflien über die Mitwirkung 
der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. 
  
  
  
S. 547. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten dieser Vereinbarung. S. 550. — 
Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen. 
S. 553. 
  
(Nr. 2615.) Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien 
über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der 
30. November 1897 
15. Februar 1899 
  
Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. Vom- 
Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Brasilien. 
Petropolis, den 30. November 1897. 
Herr Minister. 
Einem mir von der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers 
und Königs von Preußen ertheilten — gemäß beehre ich mich an Eure 
Excellenz die Bitte zu richten, dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Anwen- 
dung der in dem Dekret Nr. 855 vom 8. November 1851 enthaltenen Be- 
stimmungen auf die Nachlässe der in den Vereinigten Staaten von Brasilien 
verstorbenen Deutschen angeordnet wird. 
Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird dann für 
die Nachlässe der im Deutschen Reiche verstorbenen Brasilianer die gleiche Be- 
handlung eintreten lassen. 
Die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen soll im Deutschen Reiche 
wie in den Vereinigten Staaten von Brasilien drei Monate nach dem Tage be- 
ginnen, an dem durch eine sobald als möglich in Rio de Janeiro abzugebende 
Erklärung der deutschen Regierung festgestellt sein wird, daß die getroffene Ver- 
einbarung die verfassungsmäßig nothwendige Genehmigung der gesetzgebenden 
Körperschaften des Deutschen Reichs gefunden hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1899.
        <pb n="558" />
        — 548 — 
Ich benutze auch diesen Anlaß, um Eurer Excellenz die Versicherung 
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Der Kaiserlich deutsche Geschäftsträger. 
von Griesinger. 
An 
Seine Excellenz Herrn General Dionisio 
E. de Castro Cerqueira, Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten rc. 
  
3 à Seccäo 
No. 4. 
Rio de Janeiro, Mihisterio das Relaces 
Exteriores 15 de Fevereiro de 1898. 
A affluencia de negocios urgentes me tem impedido de responder à nota 
due o Sr. Bardo de Griesinger, Encarregado de Negocios da Allemanha, me 
dirigiu em 30 de Novembro do anno proximo Ppassado, propondo qdue as 
disposicôöes do decreto No. 855 de 8 de Novembro de 1851, due se re- 
ferem a Successöes, sejam applicadas, mediante reciprocidade, äs dos 
Allemäes fallecidos no Brazil. O Sr. Bardo Ja sabe due essa applicacäo 
nädo encontra difficuldade desde qdue se attenda aco seguinte. 
E indispensavel due no accordo, due por meio de notas se vae 
celebrar entre o Brazil e a Allemanha, se declare due as disposicôes de 
due se trata sö serdo applicadas äs successöes abertas depois da data em 
due o mesmo accordo entrar em vigor e due quando elle cessar as qdue 
estiverem em liquidacdo sardo regidas pelo decreto No. 2433 de 15 de 
Junho de 1859 ou por qualquer outro due entdo estiver em vigor. 
O Governo Federal, logo due lhe constar oflicialmente due o accordo 
estä em condicöes de ser executado na Allemanha, expedirä um decreto 
mandando que elle seja cumprido e ahi marcardä o prazo de tres mezes. 
Aproveito com prazer esta opportunidade para ter a honra de 
reiterar ao Sr. Encarregado de Negoecios as seguranças da minha mui 
dGistincta consideracdo. 
Dionisio E. de Castro Cerqueira. 
Ac Sr. Baráo de Griesinger.
        <pb n="559" />
        — 549 — 
Uebersetzung. 
3. Sektion 
Nr. 4. 
Rio de Janeiro, Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, den 15. Februar 1898. 
Eine große Zahl dringender Angelegenheiten hat mich bisher verhindert, 
auf die Note zu antworten, die der Geschäftsträger des Deutschen Reichs Herr 
Freiherr von Griesinger unterm 30. November v. J. an mich gerichtet und 
worin er den Antrag gestellt hat, daß die Bestimmungen des Dekrets Nr. 855 
vom 8. November 1851, die sich auf Nachlässe beziehen, auf Grund der Gegen- 
seitigkeit auch auf die Nachlässe der in Brasilien verstorbenen Deutschen ange- 
wandt werden möchten. Der Herr Freiherr weiß bereits, daß dieser Anwendung 
unter den folgenden Voraussetzungen keine Schwierigkeiten entgegenstehen. 
Es ist unerläßlich, daß in der Uebereinkunft, die hierdurch zwischen Brasilien 
und Deutschland mittelst Notenaustausches geschlossen wird, die Erklärung ent- 
halten ist, daß die in Frage stehenden Bestimmungen nur auf Nachlässe An- 
wendung finden, die nach dem Inkrafttreten der erwähnten Uebereinkunft angefallen 
sind, und daß, im Falle des Erlöschens des Abkommens, alle Nachlässe, die 
dann noch nicht abgewickelt sind, nach dem Dekret Nr. 2433 vom 15. Juni 1859 
oder nach den dann geltenden Bestimmungen geregelt werden sollen. 
Die Bundesregierung wird, sobald ihr amtlich bekannt gemacht worden 
ist, daß die Uebereinkunft in Deutschland zur Ausführung gelangen kann eine 
Verordnung erlassen, worin sie die Ausführung des Abkommens verfügt und 
hierzu einen Zeitraum von drei Monaten festsetzt. 
Ich benutze mit Vergnügen diese Gelegenheit, dem Herrn Geschäftsträger 
die Versicherung meiner sehr ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. 
Dionisio E. de Castro Cerqueira. 
An Herrn Freiherrn von Griesinger. 
  
92“
        <pb n="560" />
        — 550 — 
(Nr. 2616.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und 
den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel getroffenen Ver— 
einbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei 
30. November 1897 
15. Februar 1898 
  
der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom 
Vom 24. September 1899. 
D. mit dem vorstehenden Notenwechsel vom r zrss uan getroffene Ver- 
einbarung tritt, nachdem sie die Zustimmung des Bundesraths und die Genehmigung 
des Reichstags gefunden hat, auf Grund eines Uebereinkommens zwischen der 
Regierung Seiner Majestät des Kaisers und der Regierung der Republik der 
Vereinigten Staaten von Brasilien mit Beginn des 1. Oktober 1899 in Kraft. 
Demgemäß kommen, wie durch Dekret des Präsidenten der Republik der Ver- 
einigten Staaten von Brasilien Nr. 3358 vom 29. Juli d. J. verfügt worden 
ist, auf die vom 1. Oktober d. J. an eröffneten Nachlässe der in Brasilien ver- 
storbenen Deutschen die im Artikel 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom 
8. November 1851 in Bezug genommenen Bestimmungen (Artikel 2 bis 8 und 11) 
dieses Dekrets zur Anwendung. Gemäß der Uebereinkunft tritt von demselben 
Zeitpunkt an die gleiche Behandlung für die Nachlässe der im Deutschen Reiche 
verstorbenen Brasilianer ein. 
Eine deutsche Uebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des erwähnten 
Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 wird nachstehend abgedruckt. 
Berlin, den 24. September 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Aebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des brasilianischen 
Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851. 
Artikel 2. 
Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer stirbt, ohne eine letztwillige 
Verfügung errichtet zu haben und ohne einen im Lande lebenden Gatten oder 
Erben und namentlich solche Erben zu hinterlassen, die im Lande amwesend sind 
und denen als Haupt der Familie die Verwaltung der Nachlaßmasse behufs Er- 
richtung eines Inventars und Vornahme der Theilung zusteht; oder selbst wenn 
ein in Brasilien wohnender Ausländer mit Hinterlassung einer letztwilligen Ver- 
fügung stirbt, seine Erben jedoch Ausländer und ebenso wie die Testaments-
        <pb n="561" />
        — 551 — 
vollstrecker abwesend sind, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener und 
Abwesender zuständige Richter mit dem betreffenden konsularischen Vertreter die 
Feststellung der Erbschaftsmasse, deren Gewahrsam dem konsularischen Vertreter 
anvertraut wird, vorzunehmen. Zu diesem Zwecke hat der Richter alsbald von 
Amtswegen in Gegenwart des Konsularvertreters zu der Aufnahme des Inventars 
zu schreiten. 
Ist ein Erbe brasilianischer Bürger, so findet eine solche Mitwirkung der 
konsularischen Vertreter nicht statt, selbst wenn der betreffende Erbe abwesend 
sein sollte. 
Artikel 3. 
Ist das Inventar abgeschlossen, so geht die Erbschaftsmasse zur Verwaltung 
und Liquidirung an den konsularischen Vertreter über; dieser kann über ihre 
einzelnen Bestandtheile oder ihre Erträge weder verfügen noch sie den rechtmäßigen 
Erben ausantworten, bis nicht durch vorgängige unmittelbar nach der Feststellung 
der Nachlaßmasse erlassene Veröffentlichungen in den Zeitungen festgestellt ist, daß 
innerhalb eines Jahres kein Erbschaftsgläubiger aufgetreten ist. Das Gleiche gilt, 
solange über die Erbschaft ein Rechtsstreit schwebt, und solange nicht die gesetz- 
mäßige Erbschaftssteuer entrichtet ist. Um festzustellen, ob eine Erbschaftssteuer 
zu zahlen ist oder nicht, hat der konsularische Vertreter durch genügende und ge- 
hörig beglaubigte Urkunden den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen 
und seinem oder seinen Erben nachzuweisen. 
Artikel 4. 
Ist nach Ablauf des im vorhergehenden Artikel erwähnten Jahres wegen 
der Erbschaft kein Rechtsstreit anhängig, und ist die gesetzliche Erbschaftssteuer 
entrichtet, oder ist festgestellt, daß eine solche nicht zu zahlen ist, so kann der 
konsularische Vertreter über die Erbschaft verfügen und sie den Erbberechtigten in 
Gemäßbheit der ihm ertheilten Anweisungen ausfolgen. Er wird dabei von den 
brasilianischen Gerichten als Vertreter des oder der Erben angesehen und ist diesen 
allein verantwortlich. 
Artikel 5. 
Falls Schulden vorhanden oder Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, die nur 
einen Theil der Erbschaft betreffen, so können nach Ablauf des Jahres und nach- 
dem die Erfordernisse des Artikels 3 erfüllt sind, die Bestimmungen des vor- 
stehenden Artikels auf den durch Schulden nicht belasteten oder nicht strittigen 
Theil der Erbschaft Anwendung finden. Es wird dann ein der Schuldsumme 
oder dem Streitwerth entsprechender Betrag öffentlich hinterlegt oder der Streit- 
gegenstand selbst zurückbehalten. 
Artikel 6. 
Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer unter den im Artikel 2 vor- 
gesehenen Verhältnissen an einem Orte stirbt, wo ein konsularischer Vertreter seines 
Staates nicht vorhanden ist, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener
        <pb n="562" />
        — 552 — 
und Abwesender zuständige Richter die Feststellung und die Inventarisirung des 
Nachlasses in Gegenwart zweier glaubwürdigen, demselben Staate wie der Ver— 
storbene angehörigen Zeugen, und in deren Ermangelung in Gegenwart von zwei 
vertrauenswürdigen Kaufleuten oder dort Grund und Boden besitzenden Männern 
vorzunehmen. Die Betreffenden sind dann Verwalter oder Liquidatoren der Erb— 
schaft, bis über das Schicksal des zur Auszahlung fähigen und nicht strittigen 
Nachlasses bestimmt werden kann.“ 
Artikel 7. 
In dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Falle hat der Richter inner- 
halb 15 Tagen, nachdem er von dem in seinem Amtsbezirk erfolgten Ableben 
eines Ausländers Kenntniß erhalten hat, wenn dabei die Voraussetzungen des 
Artikels 2 zutreffen, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten nebst einem 
Todtenschein eine Mittheilung über Alter, Wohnort, Geburtsort und Beruf des 
verstorbenen Ausländers sowie über Alles, was sonst über dessen Nachlaß und 
Verwandte festgestellt werden kann, einzureichen, damit der genannte Minister sich 
mit der betreffenden Gesandtschaft oder mit dem betreffenden konsularischen Ver- 
treter wegen der Verfügung über die zur Auszahlung zu bringende Nachlaßmasse 
ins Benehmen setzen kann. 
Artikel 8. 
Weder die konsularischen Vertreter, noch die nach Maßgabe des Artikels 6 
eingesetzten Verwalter dürfen irgend eine Schuld des Verstorbenen ohne Er- 
mächtigung des Richters zahlen; dieser darf seinerseits ohne Anhören des kon- 
sularischen Vertreters oder der Verwalter keine Zahlung anordnen. 
Ausgenommen sind die Begräbnißkosten, zu deren Bezahlung der Richter 
oder die Bezirkspolizeibehörde unter Berücksichtigung der vorhandenen Erbschafts- 
mittel, wenn möglich alsbald, Ermächtigung ertheilt. 
Artikel 11. 
Stirbt ein fremder konsularischer Vertreter, so wird sein Nachlaß ebenso 
in Verwahrung genommen wie die Nachlässe von Mitgliedern des diplomatischen 
Korps. Ausgenommen ist der Fall, daß ein konsularischer Vertreter ein Handels- 
gewerbe im Lande betreibt; dann greift die allgemeine Regel Platz. 
Artikel 24. 
Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 treten für die konsularischen Ver- 
treter und ihre Staatsangehörigen erst in Kraft, nachdem auf Grund eines Ueber- 
einkommens durch Notenaustausch die Gegenseitigkeit zugesichert und in Folge dessen 
die Erfüllung der Gegenseitigkeit von der betreffenden Regierung angeordnet 
worden ist. ·
        <pb n="563" />
        — 553 — 
(Nr. 2617.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechsel— 
stempelzeichen. Vom 21. September 1899. 
A. Stelle der in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869, betreffend 
den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung 
der Wechselstempelsteuer sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener 
Stempelmarken und Blankets (Bundes-Gesetzbl. S. 695), im vierten Absatze 
Ziffer 3 und im fünften Absatz enthaltenen Vorschriften treten die folgenden: 
3. der Erstattungsanspruch binnen 14 Tagen, nachdem der Schaden dem 
Berechtigten bekannt geworden ist, angemeldet wird. Die Anträge 
auf Erstattung sind an die Postanstalten zu richten. Ueber die Anträge 
entscheidet, falls sie einem Postamt I. oder II. Klasse unterbreitet sind, 
der Postamtsvorsteher. Die übrigen Postanstalten haben die Ent- 
scheidung im Reichs-Postgebiete der Ober-Postdirektion, in Bayern des 
Oberpostamts, in Württemberg der Generaldirektion der Posten und 
Telegraphen einzuholen. 
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen 
andere Wechselstempelzeichen bei den für die Entscheidung zuständigen 
Behörden oder bei einer von diesen zu bestimmenden Verkaufstelle für 
Wechselstempelzeichen. 
Berlin, den 21. September 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        — 555 
Reichs-Gesetzblatt. 
&amp; 40. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und uxemburgs. S. 555. 
  
  
  
  
(Nr. 2618.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Lurem- 
burgs. Vom 30. September 1899. 
D. in der Bekanntmachung vom 8. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 370 ff.) 
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung 
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 
S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luremburgischen Wechselverkehr 
Anwendung. 
Berlin, den 30. September 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 93 
  
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1899.
        <pb n="566" />
        <pb n="567" />
        — 
Reichs-Gesetzblatt. 
I 41. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 557. 
  
—— . — — — — — — 
  
(Nr. 2619.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober 
1899. 
G dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. Oktober 1899 auf 
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem 
1. Januar 1900 an die Stelle der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 15. November 1892 die nachstehende 
Eisenbabn-Derkehrsordnung. 
I. 
Eingangsbestimmungen. 
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung findet Anwendung auf die dem öffent- 
lichen Verkehre dienenden Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme der Bahn- 
unternehmungen, welche weder zu den Haupteisenbahnen im Sinne der Betriebs- 
ordnung noch zu den Nebeneisenbahnen im Sinne der Bahnordnung gehören 
(Kleinbahnen). Auf den internationalen Verkehr findet die Verkehrsordnung nur 
insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist. 
(2) In Fällen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie zum Zwecke von 
Versuchen mit neuen Einrichtungen können Ergänzungen oder Aenderungen einzelner 
Vorschriften dieser Ordnung vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit 
den betheiligten Landesaufsichtsbehörden bis auf Weiteres verfügt werden. Der- 
artige vorläufige Verfügungen sind im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichen. Die 
endgültige Regelung durch den Bundesrath ist thunlichst bald herbeizuführen. 
(6) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrsordnung 
ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende 
Bestimmungen können für Nebenbahnen, wie auch dort, wo dies durch die 
Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. Bestimmungen 
der in diesem Absatz erwähnten Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme 
in die Tarife. Die Genehmigung muß aus der Veröffentlichung zu ersehen sein. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 94 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1899.
        <pb n="568" />
        — 558 — 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
G. 1. 
Pflichten der Eisenbahnbediensteten. 
u) Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehre mit dem Publikum 
ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der 
Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezeigen. 
(2) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienstliche Ver- 
richtungen ist ihnen untersagt. 
(s) Den Bediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs 
mit dem Publikum verboten. 
g. 2. 
Anordnungen der Bediensteten. 
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienst- 
abzeichen oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum 
Folge zu leisten verpflichtet. 
.. 3. 
Entscheidung der Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf 
den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
S. 4. 
Beschwerdeführung. 
GBeschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich 
angebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen 
werden. 
(2) Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, 
welche unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden 
erhoben werden. Beschwerden über einen Bediensteten müssen dessen thunlichst 
genaue Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform- 
Merkmal enthalten. 
G. 5. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs- 
mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, 
mit Ausnahme der dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschriften befugten Personen, 
untersagt.
        <pb n="569" />
        — 559 — 
** 
Verpflichtung zum Transporte. 
) Die Beförderung von Personen und Sachen einschließlich lebender 
Thiere kann nicht verweigert werden, sofern 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen 
Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird, 
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln möglich ist, 
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Be- 
förderung verhindern. 
() Gegenstände, deren Ein= und Ausladen besondere Vorrichtungen nöthig 
macht, ist die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen ver- 
pflichtet, wo derartige Vorrichtungen bestehen. 
G. 7 
Transportpreise. Tarife. 
□) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Maßgabe der zu 
Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diese sind bei Erfüllung 
der gleichen Bedingungen für Jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
(2) Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedin- 
gungen treten nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in 
Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen 
ist verboten und nichtig. 
G) Begünstigungen bei Transporten für milde und für öffentliche Zwecke 
sowie solche im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde zulässig. 
". 8. 
Zahlungsmittel. 
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniß vorhanden, 
auch das auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- 
und Silbergeld jedoch mit Ausschluß der Scheidemünze — zu dem von der 
Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Abfertigungsstelle durch An- 
schlag zu veröffentlichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Annahme ein 
gesetzliches Verbot entgegensteht. 
  
G. 9. 
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie 
sich bei Ausführung der Veförderung bedient. 
94.
        <pb n="570" />
        — 560 — 
III. 
Beförderung von Personen. 
E. 10. 
Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit. 
) Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahr- 
pläne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und recht- 
zeitig auf den Stationen auszuhängen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen, 
mit denen die einzelnen Züge fahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen 
sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen 
des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche 
zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem Papiere zu drucken. 
Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. 
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
(s) Für den Abgang der Lüge sind die Stationsuhren maßgebend. 
G. 11. 
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. 
Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§. 7). Auf jeder 
Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, 
aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten 
verkauft werden, ersichtlich sind. 
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein beson- 
derer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollen- 
deten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, falls 
für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu ermäßigten Fahrpreisen beför- 
dert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen 
der dienstlich anwesende höchste Beamte. 
9. 12. 
Inhalt der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte muß die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung 
des Zuges, die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valuta- 
schwankungen unterliegt, enthalten. 
g. 13. 
Lösung der Fahrkarten. 
Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre 
nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr 
innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende 
befördert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben 
Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der 
Fahrkarten für den später abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor 
dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges 
erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
        <pb n="571" />
        — 561 — 
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt 
bereitgehalten wird. 
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Abgang 
des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung 
höchstens so vieler Fahrkarten der betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung 
Plätze enthält, zulässig. Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheines 
stattzugeben, soweit die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können 
ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche unbesetzt in dem 
ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Abtheilung dürfen nicht mehr Per— 
sonen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen 
müssen als solche mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden. 
C. 14. 
Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. 
() Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagen- 
klasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte 
entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in 
einer höheren Klasse zeitweilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte 
gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, 
unter Erstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt zu unter- 
lassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
(r) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer 
Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisenden auf der Abgangs- 
station bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit noch Plätze vorhanden 
sind, unter Ausgleich des Preisunterschieds gestattet, sofern die Fahrkarte noch 
nicht durchlocht ist oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt wurde. 
3) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse 
gegen Entrichtung eines im Tarife festzusetzenden Preiszuschlags sowohl auf der 
Abgangsstation als auf Zwischenstationen erfolgen. 
G. 15. 
Warteräume. 
Die Warteräume sind spätestens 1 Stunde vor Abgang eines jeden Zuges 
zu öffnen. Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehender Fahrkarte an- 
kommenden Reisenden ist gestattet, sich in dem Warteraume derjenigen Bahn, auf 
welcher er die Reise fortsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten 
Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch 
nur, soweit der Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muß. 
9. 16. 
Ein- und Aussteigen. 
Q) Die Aufforderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen 
oder Abläuten in den Warteräumen oder auf den Bahnsteigen.
        <pb n="572" />
        562 — 
(2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus- 
steigen, der Versuch oder die Hülfeleistung dazu sowie das eigenmächtige Oeffnen 
der Wagenthüren verboten. 
(s) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten Stellen 
betreten oder überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu 
bestimmte Ausgang zu benutzen. 
#. 17. 
Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen. 
) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Ausnahme ist 
nur für bestimmte Lüge mit besonderen Einrichtungen und für besonders aus- 
gestattete Wagen zulässig. Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für 
sich und mitreisende Angehörige je einen Platz zu belegen. 
K#) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden ver- 
pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. 
(s) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den 
Vorzug vor neu hinzutretenden. 
(4) Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen 
zusammen in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zuge muß mindestens 
je eine Frauen-Abtheilung für die Reisenden der zweiten und der dritten Wagen- 
klasse vorhanden sein, sofern in dem Zuge wenigstens 3 Abtheilungen der betref- 
fenden Wagenklassen sich befinden. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit 
geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere Abtheilung 
für Frauen einzurichten. 
G. 18. 
Tabackrauchen in den Wagen. 
)In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben 
Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch 
Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche 
als solche zu bezeichnen sind. 
() In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem 
Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, vorausgesetzt daß die Be- 
schaffenheit der Wagen es gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vor- 
handen sein. 
(s) In den Nichtraucher= und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen 
selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Ab- 
theilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden. 
() Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. 
G. 19. 
Versäumung der Abfahrt. 
Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der 
Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr 
zur Mitreise zugelassen.
        <pb n="573" />
        — 563 — 
() Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch 
weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädi- 
ung zu. 
gung Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Rei— 
sende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der 
Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne 
Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültig— 
keit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf 
einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tage die Fahrt 
antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte 
gegen Entrichtung des Preisunterschieds umzutauschen. Bei Benutzung eines 
niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten. 
(4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. 
S. 20. 
Ausschluß von der Fahrt. 
() Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen 
Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt 
auszuschließen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und 
bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa 
bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird erst unter- 
wegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, 
so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die 
Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen. 
(2) Personen, die an Pocken) Flecktyphus, Diphterie, Scharlach, Cholera 
oder Lepra leiden, sind in besonderen Wagen, solche, die an Ruhr, Masern oder 
Keuchhusten leiden, in abgeschlossenen Wagenabtheilungen mit getrenntem Abort 
zu befördern. Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Per- 
sonen, die einer der vorgenannten Krankheiten verdächtig sind, kann die Be- 
förderung von der Beibringung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden, 
aus dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen 
Wagen und Wagenabtheilungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen. 
(3) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, wird ohne Anspruch auf 
den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich 
dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warte- 
räumen nicht zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch statt- 
gefunden hat, auszuweisen. 
(4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Per- 
sonen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben 
haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als 
auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird.
        <pb n="574" />
        — 564 — 
E. 21. 
Kontrole der Fahrkarten. Bahnsteigkarten. 
Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, 
beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen 
sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte 
Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach der Beendigung der 
Fahrt auf Erfordern abzugeben. 
) Wer ohne gültige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt, hat für die ganze 
von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort un- 
zweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das 
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark 
zu entrichten. Der letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, daß der 
Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, welcher 
unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung 
keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit 
einem Quschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahr- 
preis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte oder 
sonstige Bescheinigung zu verabfolgen. 
(3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
(4) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in denen von 
einem Zuschlag aus Billigkeitsgründen abzusehen ist oder andere Zuschläge als 
die im Abs. 2 erwähnten erhoben werden sollen, mit Genehmigung der Landes- 
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif 
einheitlich zu regeln. 
() Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim Be- 
treten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzugeben. Wer 
unbefugter Weise die abgesperrten Theile eines Bahnhofs betritt, hat den Betrag 
von 1 Mark und wenn festgestellt wird, daß er ohne gültige Fahrkarte einen 
Zug benutzt hat, die im Abs. 2 vorgesehenen Beträge zu bezahlen. 
9. 22. 
Verhalten während der Fahrt. 
y) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen beugen 
oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen 
befindlichen Plattformen nicht gestattet. 
(2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. 
Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen 
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. 
(6s) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be- 
schädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen.
        <pb n="575" />
        — 565 — 
g. 23. 
Beschädigung der Wagen. 
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Aus— 
rüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige 
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit 
hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
g. 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
Gn) Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, die Dauer des 
Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der 
Zug stillsteht, haben die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten 
Seite die Thüren derjenigen Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen 
verlangen. 
()) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu be- 
legen, geht seines Anspruchs auf diesen Mlatz verlustig. 
(63) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, 
so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zug- 
führers gestattet. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngleise 
entfernen, auch auf das erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene 
Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen. 
(4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der 
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht 
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
g. 25. 
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. 
Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisen- 
bahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten 
auf dem Hin= und Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen 
oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter 
zu reisen. Solche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Ver- 
lassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe 
mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu lassen; Ausnahmen können in den 
Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen 
wollen, höher tarifirt ist als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, 
so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen. 
(2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von beson- 
deren, in die Tarife aufzunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für 
gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden. 
Neichs-Gesetzbl. 1899. 95
        <pb n="576" />
        — 566 — 
g. 26. 
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. 
() Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall eines Zuges begründen 
keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn. 
(2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen 
Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern 
er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation 
zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der 
Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten. 
(s) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden 
unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges 
dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher 
der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher 
Bescheinigung zu ertheilen. 
() Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden 
berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzu- 
fordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer 
um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem 
Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies 
ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und 
der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält. 
(65) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer 
Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren 
Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt“ werden. Die hierdurch 
entstandenen Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht 
durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten. 
(6() Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit 
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen. 
C) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer 
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort 
bekannt zu machen. 
S. 27. 
Mitnahme von Hunden. 
() Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit- 
geführt werden. 
()Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoße getragen 
werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung 
Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere 
Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, 
wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten
        <pb n="577" />
        — 567 — 
Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühr 
für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt. 
(6s) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt 
in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vor- 
handen oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei 
Aufgabe des Hundes muß ein Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. 
Gegen Rückgabe dieses Scheines wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Be- 
stimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren. 
G) Wer einen Hund ohne Beförderungsschein (Hundekarte) mitführt, hat 
die nachstehenden Beträge zu bezahlen: a) bei rechtzeitiger Meldung (vergleiche F. 21 
Abs. 2) den Zuschlag von 1 Mark zu dem tarifmäßigen Preise, jedoch nicht über 
das Doppelte des letzteren, b) ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, 
jedoch mindestens 6 Mark. In anderen als den im Abs. 2 erwähnten Fällen 
ist der Hund außerdem aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Bestimmung 
unter H. 21 (4) findet sinngemäße Anwendung. 
6) Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe §. 30 Abs. 3 und 
S. 44 ff. 
– 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
() Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden 
nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, 
Steuer= oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt 
werden. Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäck- 
scheine nicht ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
(2) Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die 
Mitführung von Handwerkszeug) Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken 
und Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen, 
gestattet. 
(3) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden 
nur der über und unter seinem Sitzplatze befindliche Raum zur Unterbringung 
von Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätze dürfen hierzu nicht verwendet 
werden. 
§. 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(2) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit 
der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
95“
        <pb n="578" />
        — 568 — 
(3) Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen 
Verbots entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahn— 
polizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe. 
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mit— 
führung von Handmunition gestattet. Auch ist Begleitern von Gefangenen— 
transporten die Mitführung geladener Schußwaffen unter der Voraussetzung ge— 
stattet, daß die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagenabtheilungen erfolgt. 
(5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gerichtet sein. 
IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
§. 30. 
Begriff des Reisegepäcks. 
Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner 
Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel-- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine 
Kisten und dergleichen aufgegeben werden. 
() Doch können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen 
sowie Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, 
sofern sie zur Beförderung mit Personenzügen geeignet sind, ausnahmsweise als 
Reisegepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch §. 6 Abs. 2. 
(3) Ebenso können kleine Thiere sowie Jagdhunde in Käfigen, Kisten, Säcken 
und dergleichen zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden. 
(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, 
welche nach F. 29 von der Mitnahme in die Personemvagen ausgeschlossen sind, 
dürfen, bei Vermeidung der im F. 53 Abs. 8 festgesetzten Folgen, auch als Reise- 
gepäck nicht aufgegeben werden. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im F. 50 B 2 bezeichneten 
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen 
die Tarife. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes finden F. 81 
Abs. 2 und 3 und §. 84 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
. 31. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
)Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Bei mangelnder 
oder ungenügender Verpackung kann es zurückgewiesen werden. Wird derartiges 
Gepäck zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf dem 
Gepäckschein einen entsprechenden Vermerk zu machen. Die Annahme des Gepäck- 
scheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntniß dieses Zustandes durch den 
Reisenden. 
(2) Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= und andere Be- 
förderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung dieser
        <pb n="579" />
        — 569 — 
Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den daraus 
erwachsenen Schaden. 
9. 32. 
Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine. 
u)) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im §. 13 Abfs. 1 
für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit. 
(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht 
beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen 
werden (I. 30 Abs. 2), müssen 2 Stunden vor Abgang des Luges angemeldet 
und spätestens 1 Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf 
Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender 
gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher an- 
gemeldet worden sind. 
(3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszu- 
händigen. 
C) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
(5) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt 
späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis 
zum Zeitpunkte der Abfertigung als zum Transport aufgegeben nicht angesehen. 
(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne 
Gepäckabfertigung. 
C) Für die Abfertigung von Fahrrädern können durch die Tarife besondere 
Vorschriften gegeben werden. 
g. 33. 
Auslieferung des Gepäcks. 
() Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
() Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald 
nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur 
ordnungsmäaßigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll= oder steuer- 
amtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
(s) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 
2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige 
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr 
Abends an) so wird die Abholungefrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab 
gerechnet. 
(1) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Aus- 
lieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung 
gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit ver- 
pflichtet.
        <pb n="580" />
        — 570 — 
(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin 
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern 
Zeit und Umstände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf 
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat 
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben 
und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, 
brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzug am Bestimmungsort ein- 
zutreffen. 
CK. 34. 
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 
() Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die Eisenbahn 
nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Bestim- 
mungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemäße An- 
wendung finden können und sich nicht Abweichungen aus den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Abschnitts ergeben. 
(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine 
halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen 
soll, bei der Gepäck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen Fracht- 
zuschlags (I. 84 Abs. 3) zu bewirken; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn 
sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckscheine vermerkt ist. 
(3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, 
haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen 8 Tagen nach der Ankunft 
des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist (GG. 33 Abs. 2), auf der Bestimmungs- 
station abgefordert wird. 
(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung 
von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, kann mit Rücksicht auf 
besondere Betriebsverhältnisse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden unter 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts im Tarif auf einen Hoöchstbetrag be- 
schränkt werden. Die Vorschrift des §. 88 findet entsprechende Anwendung. 
(5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann ver- 
langen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der geschehenen Ab- 
forderung bescheinigt werde. 
(6) Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reise- 
gepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§6. 28 und 32), sowie von 
Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind (I. 30 Abs. 2)) haftet 
die Eisenbahn nur) wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. 
S. 35. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft 
des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet.
        <pb n="581" />
        — 571 — 
(2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, 
sofern sein Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung er- 
halten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang 
der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des er- 
haltenen Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am 
Bestimmungsort oder kosten= und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird. 
g. 36. 
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. 
) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch verspätete Aus- 
lieferung des Reisegepäcks (F. 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, daß die Ver- 
spätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch 
abzuwenden vermochte. 
G) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumung der 
Lieferzeit Ersatz zu leisten, so ist der nachweislich entstandene Schaden zu ver- 
güten und zwar: 
a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung: bis zur Höhe 
des angegebenen Betrags; 
b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene 24 Stunden 
der Versäumung: höchstens 20 Pfennig für jedes Kilogramm des aus- 
gebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen (F. 30) höchstens 30 Mark für 
jedes ausgebliebene Fahrzeug. 
(6) Der F. 88 findet entsprechende Anwendung. 
8. 37. 
Gepäckträger. 
Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfniß besteht, Gepäckträger zu 
bestellen, die unter Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltung im Sinne von 
34 Abs. 1 und 4 dieser Ordnung auf Verlangen der Reisenden deren Reise- 
und Handgepäck im Stationsbereiche nach und von den Wagen, Abfertigungs- 
stellen u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen 
erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung nebst Gebührentarif versehen 
sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer 
Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten 
Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen. 
S. 38. 
Aufbewahrung des Gepäcks. 
Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem 
Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorüber- 
gehenden Aufbewahrung niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle 
als Verwahrer. » 4
        <pb n="582" />
        — 572 — 
V. 
Beförderung von Expreßgut. 
G. 39. 
Begriff des Expreßguts. 
Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, daß der Transport 
von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie 
nicht als Reisegepäck (§J. 30) zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf 
besonderen Beförderungsschein zulässig ist (Expreßgut). 
G. 40. 
Aufgabe und Auslieferung des Expreßguts. 
) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Gepäckschein ist solcher in der 
Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung 
des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann 
auf Verlangen des Absenders der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben 
werden, wenn diese mit der vollen Adresse des Empfängers versehen ist. In 
diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Ver- 
waltung. 
(2) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Beförderungsschein muß dieser 
die Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers 
versehen sein. Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte nach den in den 
Tarifen enthaltenen Vorschriften. 
L. 41. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. 
Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die Bestimmungen 
des Abschnitts IV sinngemäße Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die An- 
wendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist. 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
9. 42. 
Beförderungs-Bedingungen. 
)Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation 
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation 
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
(2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge 
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt um- 
geben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung ver- 
hindert wird.
        <pb n="583" />
        — 573 — 
(3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte 
zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
(4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular 
ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und 
bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von 
Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zu- 
ständigen Behörde ausgefertigte Leichenpaß hat für den ganzen darin bezeichneten 
Transportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der 
Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten 
kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der 
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung ent- 
sprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen 
Behörde. 
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen 
Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in 
einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem 
ringsumschlossenen Leichemwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein 
offener Güterwagen benutzt werden. 
(6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die 
Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich 
ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen 
mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben. 
C) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung bringt, hat 
außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungs- 
ort einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten. 
(8) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken- 
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt 
werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen 
in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem 
offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mit- 
zuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder 
doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen 
sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede 
Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind 
ausgeschlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus 
welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der An- 
lage B zu §F. 50 der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der 
Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von 
den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen. 
(6) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs- 
platze des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 96 
* 
G
        <pb n="584" />
        — 574 — 
g. 43. 
Art der Abfertigung und der Auslieferung. 
() Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifs auf 
Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem 
Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (F. 51). 
Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert 
werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist (I. 33 Abs. 2) verlangt werden. 
Die Auslieferung der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungs- 
schein stattgefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren. 
(s) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs- 
station muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der 
Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird 
die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung 
der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
VII. 
Beförderung von lebenden Thieren. 
S. 44. 
Besondere Beförderungsbedingungen. 
· )Lebende Thiere werden nur unter der im §. 6 Abs. 2 aufgeführten 
Voraussetzung zur Beförderung angenommen. 
() Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. Inwiefern 
der Transport von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen 
ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften. 
(s) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung 
der von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet. 
(0 Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Be- 
gleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben) sofern nicht der Stations- 
vorsteher Ausnahmen zuläßt, ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen 
und das Vieh während des Transports zu beaufsichtigen. Wenn sich Stroh, 
Heu oder andere leicht brennbare Stoffe in den Wagen befinden, so ist das 
Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende Cigarren oder Tabackspfeifen 
beim Einsteigen nicht mitgenommen werden. Bei kleinen Thieren, insbesondere 
Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in tragbaren, gehörig ver- 
schlossenen Käsigen aufgegeben werden. Die Käfige müssen luftig und geräumig sein. 
(s) Der Absender muß das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren 
sichere Befestigung selbst besorgen und die erforderlichen Befestigungsmittel be- 
schaffen. Das Ausladen liegt dem Empfänger ob. 
(e) Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden.
        <pb n="585" />
        — 575 — 
S. 45. 
Art der Abfertigung. 
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen 
der §§. 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von 
Beförderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender 
auszuhändigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51). 
g. 46. 
An- und Abnahme. 
Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Be- 
förderung von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung 
hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist. 
(r) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von 
lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen aus- 
geschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird. 
(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor 
Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft an 
dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungsscheins 
oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Be- 
scheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden 
nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll= oder steueramt- 
lichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die 
Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Ver- 
pflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf 
dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben. 
S. 47. 
VLieferfrist für Thiere. 
) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen 
und darf nicht mehr betragen als: 
1. an Expeditionsfrist .............................. 1 Tag, 
2. an Transportfrist für je auch nur angefüngene 300 Kilometer 1 Tag. 
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aus- 
händigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn 
innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit- 
gestellt ist. 
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des §. 63 Abs. 6 
auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie 
für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung. 
(1) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen 
befördert werden, kann in der im F. 33 Abs. 2 und 6 bestimmten Frist verlangt 
werden. 
96°
        <pb n="586" />
        .. 48. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter. 
yIm Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die Bestim- 
mungen des Abschnitts VIII sinngemäße Anwendung. 
() Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Be- 
förderungsschein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie 
von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beförderungsscheine vermerkt ist. 
VIII. 
Beförderung von Gütern. 
S. 49. 
Direkte Beförderung. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen 
für den Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne daß es für den 
Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf. 
G. 50. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind; 
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfanges, ihres Gewichts 
oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betrieb 
auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transports 
Theil zu nehmen haben, sich zur Beförderung nicht eignen; 
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffent- 
lichen Ordnung verboten ist; 
4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, 
soweit nicht die Bestimmungen in Anlage B Anwendung finden, ins- 
besondere: 
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von 
Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen; 
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, 
an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präpa- 
rate) in loser Masse; 
J) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder 
chlorsaure Salze enthalten; 
d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold sowie die damit dar- 
gestellten Präparate; 
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt ent- 
halten; 
1) geladene Schußwaffen.
        <pb n="587" />
        — 577 — 
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen 
näheren Bestimmungen maßgebend. 
Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und 
Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere 
Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus 
Erzguß, Antiquitäten. 
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung 
angenommen werden, bestimmen die Tarife. Wegen Beschränkung 
der Höhe des Schadensersatzes siehe §. 81 Abs. 2. 
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: 
gestempelte Postkarten, Postanweisungs-Formulare) Brief- 
umschläge und Streifbänder, Postfreimarken, Stempelbogen 
und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Werthzeichen. 
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der 
Anlage und dem Betrieb einer der betheiligten Bahnen außergewöhn- 
liche Schwierigkeit verursacht. 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu ver- 
einbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
4. Eisenbahnfahrzeuge, sofern sie auf eigenen Rädern laufen. Sie müssen 
sich in laufsähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender und 
Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des 
Absenders begleitet sein. 
C. Die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände dürfen 
nicht bahnlagernd gestellt werden. 
!1t 
G. 51. 
Inhalt des Frachtbriefs. 
C)Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher folgende 
Angaben enthält: 
a) Ort und Tag der Ausstellung. 
b) Die Bezeichnung der Versandstation. 
c) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungsbahn, 
den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige An- 
gabe, daß das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von 
Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach 
Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, 
ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das 
Gut befördert werden soll; der Empfänger hat den Weitertransport zu 
besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen ge- 
troffen sind (I. 68 Abs. 3).
        <pb n="588" />
        — 578 — 
d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des 
Gewichts oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versand- 
bahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der 
Verpackung, Jeichen und Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist 
jedoch berechtigt, die letzteren Angaben auch bei Gütern in Wagen- 
ladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige 
Bezeichnungen zulassen (G. 58 Abs. 4). Die in Anlage B aufgeführten 
Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den 
Frachtbrief aufzunehmen. 
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im F. 81 
für zulässig erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen. 
1) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (I. 84 ff.). 
9) Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut zu be- 
fördern ist (S. 56). 
h) Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behand- 
lung oder die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (I. 59). 
i)Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder 
der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (F. 61). 
k) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst 
nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten 
Baarvorschüsse (§. 62). 
1) Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung 
unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender 
eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige 
Vorschrift zu befolgen. 
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs ausschließlich 
dem Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, 
das Gut auf demjenigen Wege zu befördern, welcher nach den Tarifen 
den billigsten Frachtsatzz und die günstigsten Transportbedingungen 
darbietet. 
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma 
sowie Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine ge- 
druckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden. 
Mn) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder 
eines Aufnahmescheins (G. 54). 
() Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung 
anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schrift- 
stücke zum Frachtbrief ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrs- 
ordnung für statthaft erklärt sind.
        <pb n="589" />
        579 — 
G 2. 
Form des Frachtbriefs. 
G)SZur Ausstellung des Frachtbriefs sind Formulare nach Maßgabe der 
Anlage C und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife # " 
festzusetzenden Preisen käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche 
Fracht auf weißes Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch 
mit einem auf der Vorder= und Rückseite oben und unten am Rande anzu- 
bringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreib- 
papier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amte festzusetzende 
Beschaffenheit besitzt. 
() Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen 
bestimmten Orten sowie für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See 
bestimmt sind, Abweichungen von den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen 
werden. 
6) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit 
den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. 
Die Stempelung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten 
Frachtbriefen gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert 
werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
()Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibung der 
Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rück- 
seite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der 
Spalten des Frachtbriefs zu erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus) so 
sind dem Frachtbriefe besondere, die Beschreibung enthaltende und vom Absender 
zu unterzeichnende Blätter im Formate des Frachtbriefs fest anzuheften, auf 
welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen ist in den 
vorgedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammtgewicht der Sendung unter 
Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegen- 
stände, nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. 
Den beigegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation auf- 
zudrücken. 
(5) Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte 
des Frachtbriefs die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können 
auch — jedoch ohne Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — 
die folgenden nachrichtlichen Vermerke angebracht werden: „von Sendung des 
N. N.“) „im Auftrage des N. N.“) „zur Verfügung des N. N./) „zur Weiter- 
beförderung an N. N.“, ,versichert bei N. N.“. Diese Vermerke können sich 
nur auf die ganze Sendung beziehen. 
(6) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, 
die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche
        <pb n="590" />
        — 580 — 
der Absender zu verladen hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigen— 
thumsmerkmale des Wagens an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen. 
(7) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Fracht- 
brief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Be- 
schaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Loll-, Steuer= oder Polizeivor= 
schriften nicht entgegenstehen. Den laut §. 50 B bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene 
Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in ein Frachtstück 
nach Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Be- 
förderung in Wagenladungen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines be- 
sonderen Frachtbriefs für diese Gegenstände nicht. Für derartige Wagenladungen 
genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen 
Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ ausdrücklich 
bezeichnet werden müssen. Den nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des 
Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Absender aufzuladenden oder vom 
Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht um- 
fassende Frachtbriefe beizugeben. 
(8s) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer 
Frachtbrief beigegeben wird. 
g. 53. 
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. 
Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in 
den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, 
welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen. 
(e) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts 
der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniß 
festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, 
vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die 
der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen be- 
Kchtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen. 
(s) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist 
die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der 
Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders 
auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die 
Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, 
sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne er- 
heblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen. 
Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es in allen Fällen, wo 
die Fracht tarifmäßig nach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn 
der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat. 
(1) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der 
Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung
        <pb n="591" />
        seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch— 
malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist 
die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den 
Wigesten auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht 
maßgelend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen 
Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des 
Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge von Witterungseinflüssen während 
des Transports die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen 
werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — 
ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, 
die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen 
entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht"“ oder die 
angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent 
Überschritten werden. 
C) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu 
niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueberlastung eines 
vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung 
des etwaigen Frachtunterschieds und dem Ersatze des entstandenen Schadens 
sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen 
Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen 
zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
(8) Wenn die im 9. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B ausgeführten 
Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung 
aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe 
außer Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes 
Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks. 
9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Fracht- 
zuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen 
nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unter- 
schieds zwischen der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für 
den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark. 
(no) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung 
beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht, 
welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe= bis 
zur Bestimmungsstation zu entrichten ist. 
u) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 60) eines vom Absender selbst be- 
ladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der 
Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung über- 
steigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegenstände, deren 
Fracht tarifmäßig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, sinngemäß anzuwenden. 
Ist insbesondere die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so ersong die Er- 
Reichs-Gesetzbl. 1899.
        <pb n="592" />
        — 582 — 
mittelung des Frachtzuschlags in der Weise, daß zunächst die nach der Ladefläche 
des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das im einzelnen Falle 
zulässige höchste Belastungsgewicht angesehen, der sich hiernach für das höchste 
Belastungsgewicht ergebende Frachtbetrag sodann verhältnißmäßig auf das Ueber— 
gewicht übertragen und der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach 
genommen wird. « 
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueber— 
lastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichts— 
angabe (Abs. 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Abs. 11) erhoben. 
(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der 
Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat, 
b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungs- 
einflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nach- 
weist, daß er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte 
Ladegewicht nicht überschritten hat. 
*- 
Abschluß des Frachtvertrags. 
Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Fracht- 
briefe von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen 
der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf- 
gedrückt. . 
(2)DieAbstempelunghatohneVerzugnachvollständigerAuslieferung 
des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Ab— 
senders in dessen Gegenwart zu erfolgen. 
(3) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über 
den Frachtvertrag. 
() Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den 
Porschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung 
von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefs über das Gewicht 
und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die 
Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem 
Frachtbriefe beurkundet ist. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang 
des Frachtguts, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf 
einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat 
des Frachtbriefs zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist 
vom Absender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch 
Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, daß dem Antrag entsprochen ist. 
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Frachtbriefs und 
ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins).
        <pb n="593" />
        — 583 — 
() Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben 
werden, kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein als 
solcher zu bezeichnender Aufnahmeschein ausgestellt werden) welcher dieselbe recht- 
liche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(s) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in 
anderer Form, insbesondere mittelst Eintrags in ein Quittungsbuch u. s. w. be- 
scheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines 
Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins. 
G. 55. 
Vorläufige Einlagerung des Gutes. 
LDie Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transport anzu- 
nehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen kann. 
(2!) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter, deren 
Beförderung nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, 
gegen Empfangsbescheinigung mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zu 
nehmen, daß die Annahme zur Beförderung und die Aufdrückung des Abferti- 
gungsstempels auf den Frachtbrief (G. 54 Abs. 1) erst dann erfolgt, wenn die 
Beförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einverständniß 
mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis 
zum Abschlusse des Frachtvertrags als Verwahrer. 
(s) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im 
Falle sie Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleich- 
wohl zum Transport annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß für die 
Sendung die Lieferfrist von dem Tage an zu rechnen ist, an welchem die Ab- 
sendung thatsächlich erfolgt. Der Absender hat sein Einverständniß auf dem 
Frachtbriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikate zu wiederholen. Die 
Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch 
Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt 
dem Absender ohne Verzug mitzutheilen. 
.. 56. 
Auflieferung und Beförderung des Gutes. 
(u) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden 
aufgeliefert und, falls die Verladung nach den Vorschriften dieser Ordnung oder 
des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung dem Absender obliegt, innerhalb 
derselben verladen werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung 
der mit demselben Frachtbrief aufgegebenen, von der Eisenbahn zu verladenden 
Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stunden ver- 
zögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu 
erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn von der Eisenbahn zu verladende 
Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die 
97°
        <pb n="594" />
        — 584 — 
Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen 
der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe F. 68. 
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbrief, als 
Eilgut oder als Frachtgut. 
(3) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht an- 
genommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut 
wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten, 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblatte bekannt 
zu machenden Tageszeiten angenommen und ausgeliefert. 
(1) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher 
sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe 
des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. 
Eine Juwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz 
des daraus entstehenden Schadens. 
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche 
die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden kann. 
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der 
Absender selbst zu besorgen hat (siehe Abs. 1), muß für einen bestimmten Tag nach- 
gesucht und die Auflieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu be- 
stimmenden Frist vollendet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den 
Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machen. 
C) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so 
hat der Absender nach deren Ablaufe das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld 
zu bezahlen. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn Güter, die von dem Absender 
zu verladen sind (siehe Abs. 1), mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief auf- 
geliefert werden und die Berichtigung nicht innerhalb der festgesetzten Ladefrist 
erfolgt. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers 
zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. 
Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag einer 
Tagesversäumniß deckende Sicherheit zu bestellen. Wenn die Eisenbahn fest zu- 
gesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem Besteller eine dem Wagen- 
standgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen. 
(8) Der Lauf der in den Abl. 1 und 7 vorgesehenen Fristen ruht an 
Sonn= und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen Ab- 
fertigung, sofern diese nicht durch den Absender verzögert wird. Der Absender 
hat die Dauer der Abfertigung nachzuweisen. 
#. 57. 
Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. 
G)Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrsordnung, 
oder Zoll-, Steuer= und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Be- 
triebs entgegenstehen, berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe 
zu verlangen:
        <pb n="595" />
        — 585 — 
1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in offen gebauten 
Wagen befördert werden, die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen 
erfolge, 
2. daß bei denjenigen Gütern , welche nach dem Tarif in gedeckt gebauten 
Wagen befördert werden, die Beförderung in offen gebauten Wagen 
stattfinde. 
() Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden 
Zuschlag zur Fracht erheben. 
(3) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im 
Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen 
miethweise überlassen werden. 
. 58. 
Verpackung und Bezeichnung des Gutes. 
Soweit die Natur des Frachtguts zum Schutze gegen Verlust, Minderung 
oder Beschädigung auf dem Transport eine Verpackung nöthig macht, liegt die 
gehörige Besorgung derselben dem Absender ob. 
() Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die 
Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu ver- 
langen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der 
Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber 
außerdem eine besondere Erklärung nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formu- 
lars (Anlage E) ausstellt. Sofern ein Absender gleichartige der Verpackung be= , 
dürftige Güter unverpackt oder mit denselben Mängeln der Verpackung auf der 
gleichen Station aufzugeben pflegt, kann er an Stelle der besonderen Erklärung *% 
für jede Sendung ein für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der 
Anlage F vorgeschriebenen Formular abgeben. In diesem Falle muß der Fracht- 2 
brief außer der oben vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis auf die der Ver— E 
sandstation abgegebene allgemeine Erklärung enthalten. Solche Formulare sind 
von der Abfertigungsstelle bereit zu halten. 
(3) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, 
welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus 
entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. 
Ist die Ausstellung der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender 
für äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges 
Verfahren zur Last fällt. 
(9 Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen aus— 
schließender Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbrief, 
äußerlich zu bezeichnen (signiren). 
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, daß Stückgüter vom Ab- 
sender mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen 
werden, sofern deren Beschaffenheit dies ohne befondere Schwierigkeit gestattet. 
—
        <pb n="596" />
        — 586 — 
. 59. 
Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vorschriften. 
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere 
beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Joll-, Steuer= oder Polizei= 
vorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet 
der Eisenbahn, sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle 
Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser 
Papiere entstehen. 
(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit 
derselben nicht ob. 
(s) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, solange das Gut 
sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe 
unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Spediteur übertragen oder gegen eine 
im Tarife festzusetzende Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die 
Verpflichtungen eines Spediteurs. 
(4) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche 
im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung 
zu veranlassen, welche sie für das Interesse des Absenders am vortheilhaftesten 
erachtet. Der Absender ist hiervon zu benachrichtigen. 
(5) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entweder selbst 
oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um 
die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine 
Bemerkungen beizufügen. Diese Befugniß begründet nicht das Recht, das Gut 
in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen. 
(6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger 
das Recht zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht 
im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist. 
(7) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets 
ein-, aus= oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, 
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungs- 
vorschriften zu beachten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen 
Anmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus= und Durchfuhr liegt dem Absender be- 
ziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahnseitig bewirkt wird, kommen 
dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung. Anmeldescheine, 
welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind, 
unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen 
Formulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife 
festzusetzende Gebühr. 
C. 60. 
Berechnung der Fracht. 
ü) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (S. 7) an- 
zugeben.
        <pb n="597" />
        — 587 — 
(2) Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für 
besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben 
werden, insbesondere Aus-, Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif 
aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Ausbesserungen an 
den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer 
Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in 
dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind. 
(s) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders 
abholen oder aus Schiffen löschen läßt, oder an die Behausung des Empfängers 
oder an einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisions-= 
schuppen, in Schiffe u. s. w. bringen läßt, so sind die durch die Tarife oder 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hier- 
für zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu tragen 
und auf Verlangen vorzuzeigen. 
S. 61. 
Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung) Verjährung 
solcher Ansprüche. 
Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Be- 
förderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. Die 
Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch 
in diesem die frankirten Gebühren, welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen 
wurden, zu spezifjziren. 
() Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn 
schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht 
nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden. 
(s) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim 
Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinter- 
legung des ungefähren Frachtbetrags fordern. 
(4) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungsfehler bei 
der Festsetzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig 
Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zwecke 
dem Berechtigten thunlichst bald Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von 
Frachterstattungsansprüichen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je 
nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet 
hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach Auslieferung 
des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht bezahlt oder nach Absk. 3 
hinterlegt hat. §. 90 Abs. 1 findet auf die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche 
keine Anwendung. 
(5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht 
oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu viel 
erhobener Fracht oder Gebühren (Abs. 4) verjähren in einem Jahre. Die 
eib beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Bahlung 
erfolgt ist.
        <pb n="598" />
        — 588 — 
(c) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener 
Fracht oder Gebühren wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei 
der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, 
so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Ablaufe desjenigen 
Tages, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich 
bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke 
zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Be— 
hörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung. 
(7) Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
g. 62. 
Nachnahme. 
) Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes des- 
selben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisen- 
bahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist G. 61 Abs. 2) 
kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden. 
(2) Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmäßige Provision be- 
rechnet. Die Berechnung von Provision ist auch für baare Auslagen der Eisen- 
bahn gestattet. Provisionsfrei sind die von den Eisenbahnen nachgenommenen 
Frachtgelder, die tarifmäßigen Nebengebühren, als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-, 
Lade-, Krahngelder, Zollabfertigungsgebühren u. s. w., ferner die statistische Ge- 
bühr des Waarenverkehrs sowie Portoauslagen und die Rollgelder der von der 
Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer. 
G) Als Descheimigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der ab- 
gestempelte Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder die anderweit gestattete 
Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. Auf Verlangen werden außerdem be- 
sondere Nachnahmescheine, und zwar gebührenfrei ertheilt. 
G□) Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von 
dem Empfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und dem- 
selben die Nachnahme auszuzahlen. ODies findet auch Anwendung auf Auslagen, 
welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife 
die Auszahlung der Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig 
gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen Benachrichtigung. 
(5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden), so 
haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat 
denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den 
Empfanger. 
(0) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Er- 
messen des abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind.
        <pb n="599" />
        — 589 — 
S. 63. 
Lieferfrist. 
() Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen 
die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrfft:::: . . . .. . .. . 1 Tag, 
2. Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometern 1 Tag; 
b. für Frachtgüter: 
1. Erpeditionsfritt:t:# 2 Tage, 
2. Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene 
weitere 200 Kilometer . .. 1 Tag. 
(2) Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahnverwaltung in 
den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich 
die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe= und 
Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl 
der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung 
kommen. 
(s) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen: 
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn 
gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat. 
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zu- 
schlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde festzusetzen. 
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. 
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung 
muß zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder 
ob eine solche vorbehalten ist Im letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte 
Genehmigung innerhalb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffent— 
licht werden. Die Festsetzung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nach— 
trägliche Genehmigung von der Aufsichtsbehörde versagt, oder die ertheilte Ge- 
nehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird. 
() Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des §. 55 Abst. 3, 
mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief (§. 54 Abs. 1) folgenden 
Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger 
oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung gültig geschehen kann, an die 
Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist oder, falls eine solche Zu- 
führung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (J. 68 Abs. 5), wenn inner- 
Reichs-Gesetzbt. 1899. 98
        <pb n="600" />
        — 590 — 
halb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft für den 
Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zuge— 
stellt ist. 
(5) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter, 
deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, ist die Liefer— 
zeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur 
Abnahme bereitgestellt ist. 
(6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll— oder steuer— 
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Ver— 
schulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt 
oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird. 
(7) Ist der auf die Auflieferung des Gutes zur Beförderung folgende Tag 
ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist 
24 Stunden später. 
(s) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so 
läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an dem darauf folgenden 
Werktag ab. 
g. 64. 
Verfügungsrecht des Absenders. 
Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das 
Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen 
anderen, als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort 
oder auf einer Zwischenstation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus 
oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders 
wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurückziehung von 
Nachnahmen sowie wegen nachträgsicher Frankirung können nach dem Ermessen 
der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen 
anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig. 
(2) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Fracht- 
brief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins (I. 54 Abs. 5 und 7) dem 
Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorlegt. 
Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu 
verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, 
welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. 
(s) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten 
nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekom- 
men sind. 
(4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Fracht- 
brief-Duplikat oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes 
am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von 
dem letzteren nach Maßgabe des F. 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt 
worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des
        <pb n="601" />
        — 591 — 
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für das Gut 
haftbar wird. 
(5) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen und Franka- 
turen zustehenden Ermessens, die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen An- 
weisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in ver- 
änderter Weise ausführen, wenn durch die Befolgung derselben der regelmäßige 
Transportverkehr gestört würde. 
(6) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen 
müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem 
Formular (Anlage C) erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung 
eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betref- 
fenden Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und 
von dieser dem Absender zurückzugeben ist. 
() Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig. 
(8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die 
Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit 
diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind. 
Diese Kosten sind im Tarif ein für allemal festzusetzen. 
S. 65. 
Transporthindernisse. 
u) Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne 
Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so hat — abgesehen von dem 
Falle des Abs. 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um ander- 
weitige Verfügung über das Gut anzugehen. 
G() Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die Eisen- 
bahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vor- 
bereitung des Transports, die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche 
in Beziehung auf den etwa bereits zurückgelegten Transportweg durch Zahlung 
der in den Tarifen festzusetzenden Gebühren entschädigen. 
G) Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen Wege statt- 
finden kann, so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs er- 
gehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die Entscheidung über- 
lassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, das Gut auf einem anderen 
Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender 
um anderweitige Anweisung anzugehen. 
G)Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden 
und befindet sich der Absender nicht im Besitze der ausgestellten Urkunde, so 
dürfen die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verfügungen weder die Person 
des Empfängers, noch den Bestimmungsort abändern. 
98° 
8
        <pb n="602" />
        — 592 — 
G. 66. 
Ablieferung des Gutes. 
n) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten 
Empfänger gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forde- 
rungen und gegen Bescheinigung des Empfanges (JI. 68 Abs. 7) den Frachtbrief 
und das Gut auszuhändigen. 
() Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte 
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der 
sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn 
geltend zu machen, sei es, daß er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse 
handle. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des 
Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, 
wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Maßgabe des F. 64 zulässige ent- 
gegenstehende Anweisung ertheilt hat. 
(s) Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im §F. 68 
Abs. 1 bis 3, die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. Soll nach der 
Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an einem an der Eisenbahn gelegenen Orte 
abgegeben werden oder liegen bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein 
anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem 
ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Ablieferung hat an 
diesem zu erfolgen. 
(1) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Fracht- 
vertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht und Nebengebühren, Zoll- 
gelder und andere zum Zwecke der Ausführung des Transports gehabte Auslagen 
sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzu- 
ziehen, und zwar sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vor- 
hergehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Die Empfangsbahn hat 
gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute (H. G. B. J#. 440 ff.) 
geltend zu machen. 
S. 67. 
Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs. 
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger 
verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. 
Vergleiche jedoch I. 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze. 
S. 68. 
Verfahren bei Ablieferung des Gutes. 
) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser Ordnung 
oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn obliegt, hat 
diese zu bestimmen) ob die Güter dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen
        <pb n="603" />
        — 593 — 
sind oder ob ihm über die Ankunft Nachricht zu geben ist. Auf den Stationen, 
wo hiernach die Güter dem Empfänger zugeführt werden sollen, ist dies 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Ueber die 
Ankunft der vom Empfänger abzuladenden Güter ist diesem auf seine 
Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nachricht zu geben. 
Sie erfolgt nach Wahl der Eisenbahn schriftlich durch die Post oder be- 
sonderen Boten, unter Angabe der Frist, innerhalb welcher nach F. 69 
Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nicht eine andere Art der Benach- 
richtigung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn schriftlich vereinbart 
worden ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger sich dieselbe 
verbeten hat, sowie bei bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung 
der Benachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden. 
()) Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens nach An- 
kunft und Bereitstellung des Gutes zu erfolgen. Bei Eilgut muß, sofern nicht 
außergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist unvermeidlich machen, die Be- 
nachrichtigung binnen 2 Stunden, die Zuführung an die Behausung des 
Empfängers binnen 6 Stunden nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an 
Sonn= und Festtagen von 12 Uhr Mittags, an Werktagen von 6 Uhr Abends 
bis zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die Festsetzungen 
über die Lieferfrist (G. 63) werden hierdurch nicht berührt. 
(s) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhr— 
unternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsorts oder 
von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren Güter— 
nebenstellen einrichten. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn 
im Sinne des F. 9 der Verkehrsordnung. Vergleiche §. 60 Abs. 3 
() Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen 
oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Station ist, seitens der Ver— 
waltung Einrichtungen zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, 
wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger 
Verfügung getroffen ist, entweder den Empfänger nach Maßgabe der vorstehenden 
Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter mittelst eines Spediteurs oder 
einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsort auf Gefahr und Kosten 
des Absenders weiter befördern zu lassen. 
(5) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich 
anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, 
haben dies der Güter-Abfertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor 
Ankunft des Gutes, auf Erfordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Be- 
scheinigung ihrer Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniß der Empfänger, 
ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der Eisenbahn bestellte 
Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen 
Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder auf- 
gehoben werden.
        <pb n="604" />
        — 594 
(() Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den Ab- 
fertigungsräumen oder nach Niederlagen der Zoll= oder Steuerverwaltung oder 
nach sonstigen in den Vorschriften bezeichneten Räumen verbracht werden, so ge- 
schieht dies durch die Eisenbahn, auch wenn der Empfänger sich die Selbst- 
abholung vorbehalten hat, es sei denn, daß die Eisenbahn ihm die Vorführung 
überläßt. 
C) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen BZahlung der etwa darauf 
haftenden Fracht= und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangs- 
beseheinigung. Letztere hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfanges zu 
beschränken; weitere Erklärungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen 
Empfang, dürfen nicht gefordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisen- 
bahn zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung des seitens der 
Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Verfügung gestellt, und zwar die vom 
Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, die übrigen Güter in den Ab- 
fertigungsräumen (auf den Güterböden). 
(s) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren 
Nachwägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem 
Verlangen muß die Eisenbahn bei Stückgütern stets, bei Wagenladungsgütern 
insoweit, als die vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. 
Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagen- 
ladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, die 
Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung 
stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmächtigten 
vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu ver- 
tretendes Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung ent- 
standenen Kosten oder die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für 
den etwa bestellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, 
falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes Mindergewicht 
festgestellt wird, dem Empfanger die ihm durch die Nachwägung verursachten 
Kosten zu erstatten. 
9. 69. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach 
besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen 
der im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 
24 Stunden nach Absendung beziehungsweise Empfang (vergleiche I. 68 Abs. 1 in 
Verbindung mit §. 63 Abs. 4) der Benachrichtigung betragen darf, während der 
vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 
(i) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladenden 
Güter durch denselben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die be- 
sonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren 
ganzes Gebiet gleichmäßig erlassen werden, durch den Tarif, anderenfalls auf
        <pb n="605" />
        — 595 — 
jeder Station durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie durch Bekannt— 
machung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Erfolgt die 
Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese 
Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens 
zur Post. 
(3) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich 
die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt der Lauf der im Abs. 1 
und 2 erwähnten Fristen mit Ankunft des Gutes. 
(:) Der Lauf der Entlade= und Abholungsfristen (Abs. 2) ruht während 
der Sonn= und Festtage sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen 
Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert 
wird. Seitens der letzteren ist die Dauer der Abfertigung nachzuweisen. 
(5) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten 
Fristen abnimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendes Lagergeld oder Wagen- 
standgeld zu bezahlen. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung der 
nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer 
Vereinbarung vom Empfänger auszuladenden Güter auf dessen Gefahr und 
Kosten zu besorgen. 
(65) Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der 
zwar rechtzeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle 
verpflichtet, wenn das Gut auf Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft 
nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Ent- 
ladung oder Abgabe bereitgestellt ist. 
() Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet 
wird, so ist die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagenstand- 
gelder und, wenn diese Maßregel nicht ausreichen sollte, auch zur Verkürzung der 
Ladefristen und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der An- 
häufung der Güter, und zwar alles dieses unter Beachtung der für die Fest- 
setzung von Zuschlagslieferfristen im I. 63 Abs. 3 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften 
berechtigt. 
S. 70. 
Ablieferungshindernisse. 
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert oder ver- 
zögert er die Annahme oder die Abnahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ab- 
lieferungshinderniß, so hat die Empfangsstation den Absender durch Vermittelung 
der Versandstation von der Ursache des Hindernisses unverzüglich in Kenntniß zu 
setzen und dessen Anweisung einzuholen. In keinem Falle darf das Gut ohne 
ausdrückliches Einverständniß des Absenders zurückgesendet werden. 
(2) Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach nicht 
thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der Anweisung säumig oder 
die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und 
Kosten des Absenders auf Lager zu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordent-
        <pb n="606" />
        — 596 — 
lichen Kaufmanns anzuwenden. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch be- 
rechtigt, solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden Kosten und Aus- 
lagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spediteur für Rechnung und 
Gefahr dessen, den es angeht, zu hinterlegen. 
(3) Die Eisenbahn ist ferner befugt: 
a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen 
Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den örtlichen Ver- 
hältnissen weder eingelagert noch einem Spediteur übergeben werden 
können, sofort, 
b) Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom Ab- 
sender zurückgenommen werden, frühestens 4 Wochen nach Ablauf 
der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werth durch längere Lage— 
rung oder durch die daraus entstehenden Kosten unverhältnißmäßig 
vermindert würde, auch schon früher, 
ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden 
Verkauf ist der Absender womöglich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös 
nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu stellen. 
(4) Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe des Gutes ist 
der Absender und der Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, 
daß dies unthunlich ist. Im Falle der Unterlassung ist die Eisenbahn zum 
Schadensersatze verpflichtet. 
G. 71. 
Feststellung von Verlust und Beschädigung des Gutes seitens der Eisenbahn. 
In allen Verlust-, Minderungs= und Beschädigungsfällen haben die 
Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das 
Ergebniß schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen 
mitzutheilen. 
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von 
der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens des Verfügungsberechtigten 
behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens 
und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder 
Beschädigung ohne Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Fest- 
sellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden. 
)„Zur Feststellung in Minderungs- und Beschädigungsfällen sind unbe— 
theiligi Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles erfordern, Sach- 
verständige, auch womöglich der Verfügungsberechtigte beizuziehen. 
G. 72. 
Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige oder durch die Gerichte. 
Jedem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem §. 71 vorgesehenen Ver- 
fahrens, das Recht zu, die Feststellung einer Beschädigung oder Minderung des 
Gutes durch Sachverständige, welche von dem Gericht oder einer anderen zu-
        <pb n="607" />
        — 597 — 
ständigen Behörde ernannt sind, vornehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren 
ist auch dann, wenn die Sachverständigen nicht durch das Gericht ernannt sind, 
die Eisenbahn zuzuziehen. 
G. 73. 
Aktivlegitimation. Reklamationen. 
) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber 
der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Ver- 
fügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Bezüglich der Berechtigung zur Er- 
hebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche 9. 61 Abs. 4. 
() Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den Auf- 
nahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde 
nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zu- 
stimmung des Empfängers geltend machen, es wäre denn, daß er den Nachweis 
beibringt, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. 
(s) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheinigung 
über den Werth des Gutes und, wenn dem Empfänger der Frachtbrief übergeben 
ist, mit diesem schriftlich anzubringen. Die Eisenbahnen haben derartige An- 
sprüche mit thunlichster Beschleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine 
gütliche Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheids zu erledigen. 
* 
Haftpflicht mehrerer an der Beförderung betheiligter Eisenbahnen. 
() Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung 
angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auch auf den 
folgenden Bahnen bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. 
E) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprüng- 
lichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und über- 
nimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des 
Frachtbriefs auszuführen. 
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des 
Rückgriffs der Bahnen unter einander — im Wege der Klage nur gegen die 
erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief über- 
nommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden 
ereignet hat, gerichtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger 
die Wahl zu. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage. 
()Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche 
aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend 
gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet. 
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der betheiligten Bahnen 
Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen diejenige Bahn zu, 
welche den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben 
die betheiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 99
        <pb n="608" />
        — 598 — 
Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht 
auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. Die Befugniß der Eisenbahnen, 
über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen 
zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
G. 75. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes 
im Allgemeinen. 
() Die Eisenbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden 
Paragraphen, für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur 
Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder 
eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, 
durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung 
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist. 
(r) Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll= und 
Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation sowie 
die nach Maßgabe der Verkehrsordnung stattfindende Ablieferung des Gutes an 
Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich. 
G. 76. 
Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts. 
Ist auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der 
Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als 
Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiter- 
beförderung treten die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 
(e) Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach 
welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat 
(§. 68 Abs. 3), erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf 
den ganzen Transport. 
§. 77. 
Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren. 
Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ordnung 
oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert 
werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart 
verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichts- 
abgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen;
        <pb n="609" />
        Ci 
— 599 — 
in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung 
zum Schutze gegen gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung 
während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders 
auf dem Frachtbriefe (I. 58) unverpackt oder mit mangelhafter Ver- 
packung zur Beförderung aufgegeben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit 
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr 
entstehtz 
in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach der Bestim- 
mung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Fracht- 
brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder 
von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen 
oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 
in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder 
theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren 
Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu 
erleiden, 
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 
in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung 
verbundenen besonderen Gefahr entsteht; 
in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach 
dieser Ordnung, dem Tarif oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen 
Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung 
durch die Begleitung bezweckt wird. 
() Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der 
im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser 
Gefahr entstanden sei. 
G) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften 
nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn 
entstanden ist. 
.. 78. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
Q#)) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung 
regelmaßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für 
Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen. 
99“
        <pb n="610" />
        — 600 — 
(r) Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten sowie bei 
nachstehenden trockenen Gütern: 
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Taback, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, 
frische Früchte, 
frische Tabacksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte. 
(s) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art 
beträgt der Normalsatz 1 Prozent. 
) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief 
befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der 
einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. 
(5) Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den 
Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden 
ist, oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen 
Umständen des Falles nicht entspricht. 
(6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust 
nicht statt. 
G. 79. 
Vermuthung für den Verlust des Gutes. 
Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in 
Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage 
nach Ablauf der Lieferfrist (I. 63) verzögert. 
L. 80. 
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes. 
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichen 
oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine
        <pb n="611" />
        — 601 — 
Handelswerth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen 
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte 
der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Söllen 
und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Vergleiche jedoch F. 88. 
G. 81. 
Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife. 
Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) 
einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden 
Höchstbetrag festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für die 
ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten 
und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. 
(i) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, die im Falle des gänzlichen oder 
theilweisen Verlustes oder der Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, 
Geld und Werthpapieren zu leistende Entschädigung in den Tarifen auf einen 
Höchstbetrag zu beschränken. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche §. 88. 
d. 82. 
Wiederauffinden des Gutes. 
() Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für 
das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vor— 
behalt machen, daß er, für den Fall, als das Gut binnen 4 Monaten nach 
Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisenbahn— 
verwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber den Vorbehalt ist eine Bescheinigung 
u ertheuen 
) In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen 
nach elhulzner Nachricht verlangen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl an dem 
Versand= oder an dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei 
gegen Rückerstattung der ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde. 
(s) Wenn der im ersten Abfat erwähnte Vorbehalt nicht gemacht worden 
ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im zweiten Absatze bezeichneten 
dreißigtägigen Frist das dort vorgesehene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, 
wenn das Gut erst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden 
wird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen. 
g. 83. 
Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes. 
Im Falle der Beschädigung des Gutes ist für die Minderung des im 
§. 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für den zu ersetzenden Werth 
des Gutes auf Grund der Bestimmungen des F§. 81 im Tarif ein Höchstbetrag 
festgesetzt, so wird der für die Beschädigung zu leistende Ersatz verhältnißmäßig 
gekürzt. Vergleiche jedoch FS. 88.
        <pb n="612" />
        g. 84. 
Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen. 
ny) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung mit den in den 
95. 85 und 8§7 vorgesehenen Rechtswirkungen im Frachtbrief angeben. In 
diesem Falle ist ein im Tarife festzusetzender Frachtzuschlag zu entrichten. 
(2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung angegeben 
wird, muß im Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben ein- 
getragen werden. 
(3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 10 Mark und 
10 Kilometer zu berechnen und darf 2)56 Pfennig für 1 Kilometer und für je 
1 000 Mark des als Interesse angegebenen Betrags nicht übersteigen. Der ge- 
ringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 
40 Pfennig. Ueberschießende Beträge werden auf 10 Pennig abgerundet. 
(4) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des 9. 81 auf einen Höchst- 
betrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung über 
diesen Betrag hinaus nicht statt. 
g. 85. 
Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des 
Interesses an der Lieferung. 
Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden (I. 84), 
so kann im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung des 
Gutes außer der in den §99. 80 und 83 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des 
weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. 
G. 86. 
Haftung für Versäumung der Lieferfrist. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der 
Lieferfrist (I. 63) entstanden ist, es sei denn, daß die Verspätung von einem 
Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. 
S. 87. 
Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. 
u) Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen für Versäumung der 
Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so können folgende Vergütungen beansprucht werden: 
I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattge- 
funden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden 
übersteigte 
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag ½% der Fracht, 
- - - 2 Tage % - - 
a s - - - 3 5/ - 
- s - 2 4 2 ho - - 
is - von längerer Dauer 5½0 -
        <pb n="613" />
        — 603 — 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des 
Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden. 
II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden 
übersteigt: 
bei einer Verspätung bis einschließlich Tag der Fracht, 
- 2 Tage 10 * - 
2 4 2 % 2 2 
von längerer Dauer die ganze Fracht. 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des 
Schadens beansprucht werden. 
In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Betrag 
des Interesses nicht übersteigen. 
(i) Beweist die Eisenbahn, daß kein Schaden entstanden ist, so ist keine 
Vergütung zu leisten. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche F. 88. 
. 88. 
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn 
herbeigeführt, so kann in allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. 
S. 89. 
Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Be- 
förderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer 
Bezeichnung aufgegeben, oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen 
Sicherheitsmaßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der 
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
G. 90. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes. 
#) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen 
bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrag erloschen. 
(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am 
vierzehnten Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer
        <pb n="614" />
        — 604 — 
der nach I. 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich an— 
gebracht werden; 
Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß §. 1 oder 72 
festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen 
hat, oder deren Feststellung nach §.71 hätte erfolgen sollen und durch 
Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme 
äußerlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Vor- 
aussetzungen: 
a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens 
binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung ent- 
weder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige 
vder schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäß 9.71 vorzunehmende 
Untersuchung des Gutes beantragt werden; 
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der Zeit 
zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung ent- 
standen ist. 
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach 
Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, 
als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel statt- 
gegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern 
sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind. 
(1) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen 
einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangs- 
bescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung der- 
selben ausschließen. 
§. 99. 
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung 
oder Verspätung des Gutes. 
u) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Be- 
schädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. 
(") Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im 
Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe 
der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Ammeldung des Anspruchs 
bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, 
so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die 
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm 
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, 
die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken 
keine Hemmung der Verjährung.
        <pb n="615" />
        – 605 — 
(4) Für die Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften. 
(5) Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der 
Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, 
die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung der Eisenbahn angezeigt oder 
die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht 
es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt 
oder in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem späteren 
Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung 
oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit 
verkundet wird. 
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn 
die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete 
Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine An- 
wendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen unter einander. 
Berlin, den 26. Oktober 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 100
        <pb n="616" />
        — 606 — 
  
  
  
  
Anlage A. 
CLeichen-Paß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am .. tm.............................................·. 19.............. 
zu (00) an (Lotzurseche verstorbenen #er jährigen 
" (Stand, Vor= und Juname des Verstorlenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mittelst Eisenbahn von 
  
–4 über nach 
  
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter 
der Leiche (Stan und Name) die Genehmigung ertheilt worden ist, 
  
werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt 
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
(Siegel.) (Unterschrift.)
        <pb n="617" />
        — 607 — 
Anlage B. 
Dorschriften 
über 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände'). 
6 50 B 1.) 
  
J. 
() Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen 
müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf 
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich 
Weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. 
Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 
26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angeflertigt, durch Holz-- 
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer 
zZweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äussere Kiste keinen 
grösseren Raum als O0,o06 Kubikmeter haben. 
() Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die 
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifltsmässig 
ausgelührte Verpackung versehen sind. 
II. 
Zündhütchen für Schusswaffen und für Ceschosse, Zünd- 
spiegel, nicht Sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen 
mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer 
Verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte 
die Bezeichunung „Zündhütchen v oder „Zündspiegel # etc. tragenden Zettel 
beklebt sein. Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb 
III. 
() Streichhölzer und andere Reib- und Streiehzünder (als 
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus 
  
*) Aumerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit der Anlage 1 
der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr — in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. von 
1895 S. 465 ff. und von 1896 S. 711) und des Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898 — 
übcreinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt. 
100“
        <pb n="618" />
        — 608 — 
starkem Eisenblech oder aus lestgefügtem Ilolze von nicht über 1,2 Kubik-- 
meter Crösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum 
(ler Behältnisse vllig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind 
äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
() Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von 
gelbem Phosphor undehlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt 
der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige 
an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen 
Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass 
diese GCrenzen eingehalten sind, beigefügt werden. 
IV. 
Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus 
einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältniss- 
mässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter 
Nr. III (Abs. 1) gegebenen Vorschrilten. Wegen anderer Zündschnüre ver- 
gleiche Nr. XXXVaFiffer 3. 
V. 
Buchersche Feuerlösch dosen in blechernen Hülsen werden 
mnur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig 
mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren. 
Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. 
VI. 
() Cewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit 
Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm 
flassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen ausserdem zwei starke IIlandhaben besitzen, dürfen nicht 
mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als gewöhnlichen 
gelben (weissen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. 
) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech- 
büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen cingesetzt sind, zu 
verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und 
müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung an- 
genommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: = Phosphorcalcium ent- 
haltende. 
VII. 
y Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in 
dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwelelnatrium 
nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt 
zur Beförderung übernommen.
        <pb n="619" />
        — 609 — 
() Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungs- 
masse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur 
Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung über- 
nommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln 
versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt 
sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet 
werden, vollständig einzudecken. Der Absender und der Empfüänger hat 
das Auf- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der 
Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst 
zu beschaffen. 
(s) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwetel- 
natrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle 
erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen. 
VIII. 
Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium 
enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesent- 
lichen aus Kollodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung 
angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten So verpackt sind, dass 
das Vertrocknen derselben vollständig verhindert wird. 
VIIIa. 
() Schweleläther wird nur betfördert 
entweder 
1. in dichten Gefüssen aus starkem, gehörig vernietetem oder ge- 
schweisstem Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder 
Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Ver- 
Dackung nachstehenden Vorsechriften entspricht: 
àa) Werden mehrere Gefüsse in einem Frachtstücke vereinigt, 
#§0 müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
lest verpackt sein. 
D) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in 
soliden, mit einer gut belestigten Schutzdecke sowie mit 
Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs- 
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die 
Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder 
ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch 
Oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein.
        <pb n="620" />
        — 610 — 
() Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige 
Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1.35 Liter Fassungsraum des Be- 
hälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser 
fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm Schweteläther enthalten. 
(s) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
IX. 
() Flüssig keiten, welche Schwefeläther in grösseren Quan- 
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und Kollodium), sowie Lösungen von 
Kollodiumwolle in Amylacetat dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen 
Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nach- 
stchende Beschaffenheit haben muss: 
1. Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem 
FPFrachtstücke vereinigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten 
mit Stroh, Heu, Kleie, Sügemehl, Iufusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Ilandhaben ver- 
schenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial einge- 
fütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, 
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, 
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
alciche Nr. XXXV. 
(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Linkäthyl, jedoch dürfen brenn- 
bare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden. 
1!10 
X. 
uu) Schwefelkohlenstoff(Schwefelalkohol) wird ausschliesslich 
auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur 
entweder 
. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenbleche 
bis zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche 
oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige 
Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln 
umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Stollen verpackt sein, 
oder
        <pb n="621" />
        — 611 — 
3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, lufusorienerde oder anderen lockeren Stoflen ein- 
gefüttert sind. 
Bei Blechgefässen beträgt die höchste zulässige Fassung 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des 
Behälters. 
( Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm 
darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen 
Gegenständen zu einem Frachtstücke vereinigt werden, wenn der Schweftel- 
kohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit 
dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, 
IIen, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. 
Das Frachtstück darf nur in oflenen Wagen ohne Decken betfördert 
werden, und auf dem Frachtbriefe muss besonders bemerkt sein, dass 
das Frachtstück Schweltelkohlenstoff enthält. 
XI. 
) Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustand und 
Aceton werden — sotern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen 
(Bassinwagen) oder in Fässern zur Autgabe gelangen — nur in Metall- 
oder Glasgefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in 
der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein. 
( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XIa. 
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin 
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (PKessel- 
wagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glas- 
gefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften 
entspricht: 
à) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke 
vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest 
verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben 
oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm= oder 
Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen.
        <pb n="622" />
        — 612 — 
2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
() Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Gefäße, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Der- 
artige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die 
Bestimmung unter Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkalk, das heisst der gebrannte Kalk, welcher in den Gas- 
Wwerken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in oflenen 
Wagen betördert. 
XIII. 
Chlorsaures Kall und andere chlorsaure Salze müssen sorg- 
lültig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. 
XIV. 
ü) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker 
auf dem Frachtbrief auszustellende Bescheinigung über die Ungetährlich- 
keit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche §. 50 A 4e.) 
(i) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und 
nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. 
Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen Gdürfen zur Be- 
förderung nicht verwendet werden. 
(s) Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitro- 
toluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung 
über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert. 
XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefel- 
säure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser — 
mit Ausnahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche 
Nr. XVII) —, sowie Chlorschwelel unterliegen nachstehenden Vor- 
Sschriften: 
. (1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken vor- 
schickt werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl 
verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be- 
duemen Ilandhaben versehene Gefässe oder gellochtene Körbe 
eingeschlossen sein. 
(2) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehälftern 
versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht 
und mit guten Verschlüssen versechen sein. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese 
Stoffe stets getrennt verladen und dürlen namentlich mit 
10
        <pb n="623" />
        — 613 — 
anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen ge- 
bracht werden. 
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die e- 
fässe, in welchen die genannten Gegenstände trans- 
portirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
4. Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur 
ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom 
Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist 
nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere 
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Em- 
pfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs- 
station beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist 
die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung 
der Bestimmungen im F. 70 Abs. 2 der Verkehrsordnung in ein 
Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern 
dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlich- 
keiten verkaufen. 
XV. 
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur 
Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem 
Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im 
Uebrigen finden die Vorschriften unter XV. Anwendung. 
XVI. 
() Actzlauge (Aetznatronlanuge, Sodalange, Aetzkalilauge, 
Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstünde von der Oelraffi- 
nerie) unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV., 1 und 3 (mit Ausnahme 
der bei 3 angezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5. Die gleichen Vor- 
schriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß seine 
Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten 
Glasgefäße in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand 
oder Kieselguhr eingebettet werden müssen. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV 
XVII. 
Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden 
die unter Nr. XV gegebenen Vorselmilten mit der Massgabe Anwendung, 
dass die Ballons und Flaschen m den Gefässen mit einem mindestens 
ihrem Inhalte gleichkkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde 
Oder anderer gecigneter trockenerdiger Stofle umgeben sein müssen. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 101
        <pb n="624" />
        — 614 — 
XVIII. 
() Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes 
festes Oleum) darf nur befördert werden: 
entweder 
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht 
verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon 
versehen sind. 
() Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten 
anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder 
dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
(s) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, 4 
und 5 Anwendung. 
XIX. 
() Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner 
ätherische und fette Oele, sowie für säüämmtliche Aetherarten 
mit Ausnahme von Schwefeläther (Gergleiche Nr. VIIIa) und von 
Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, 
Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht ge- 
nannte Spirituosen sowie für Amylacetat sind, sofern sie in Ballons, 
Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften 
unter Nr. XV, 1 Abs. 1 massgebend. 
( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XX. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,8 Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O#so hat, oder 
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres- 
höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius 
entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum); 
(die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf- und 
Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen, sofern die- 
Selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben 
(Solaröl, Photogen etc.); 
(3) ferner Steinkohlentheeröle, die bei 17)5 Grad Celsius ein 
geringeres spezifisches Gewicht als 16 haben (Benzol, Toluol, Xylol, 
Cumol etc.), Sowie Mirbanöl (Nitrobenzolj); 
() Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17„ Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0/830 haben,
        <pb n="625" />
        — 615 — 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
1 
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder « 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
%0) in Gefäüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
daa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke ver- 
einigt, ao müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stofflen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in Soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von 
Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwendung von 
Gelässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifler 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als 
solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
Auls dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 
und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches 
Gewicht von mindestens O'7so haben oder dass das Petroleum 
101“
        <pb n="626" />
        616 
der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend den Ent- 
flammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbrief eine solche 
Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII 
(betreffend Petrolenmäther ete.) Anwendung. 
XXI. 
u) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, 
ferner Torf= und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus 
solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX. 
fallen und bei 17, Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von 
Weniger als Oso und mehr als 0,68° haben, 
(e) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und be- 
troleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen 
von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleum- 
naphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,6 Grad Celsius ein spe- 
zifisches Gewicht von mehr als O,680 haben, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
— 
Dlo) 
Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stoflen fest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
Zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Strol, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gLewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen.
        <pb n="627" />
        LS1 
— 617 — 
Während des Transports etwa schadhast gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offlenen Wagen. Auk eine 
Abtertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifler 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht 
über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben 
einander erfolgen. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich # zu verschen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragent zu er- 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift 
„Vorsichtig rangiren anzubringen. 
Aus dem Frachtbriefe muss zu erschen sein, dass die im Abs. 1 
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,7so und mehr als 
O, sso haben. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so 
linden die Befürderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend 
Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXII. 
Petroleumäther (Casolin, Neolin etc.) und ähnliche aus 
Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht ent- 
Zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von 0,680 oder weniger haben, unter- 
liegen nachstehenden Bestimmungen: 
J. 
Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden: 
entweder 
a) in dichten und widerstandsfäühigen Metallgefüssen, 
oder
        <pb n="628" />
        — 618 — 
b) in Gefüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
daa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstücke ver- 
einigt, So müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
amnderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilfoder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
0) in lultdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gelässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
-Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Belörderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Gelfässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
Bei der Verladung und Entladung dürfken die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der 
Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den ge- 
nannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht 
neben einander erfolgen. 
JNedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich d zu verschen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen zu er-
        <pb n="629" />
        — 619 — 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Ausschrist 
»Vorsichtig rangiren« anzubringen. 
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung. 
XXIII. 
() Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel— 
riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlausgift 
(einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin 
(einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) tindet 
mnur in offenen Wagen statt. 
(e) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Geflässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Der- 
artige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
G)Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure 
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), ro- 
thes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. wer- 
den nur dann zum Transport angenommen, wenn: 
. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer 
Oellarbe die Worte „ Arsenik (Gift) angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der 
Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen 
oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer 
oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und 
inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten 
Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache 
Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, 
oder 
c) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmän- 
teln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Ein- 
agereifen gesichert sind. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen 
den Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1 und Nr. XV, 1 und 3 (mit Aus- 
2 
nahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 5.
        <pb n="630" />
        — 620 — 
XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metalllarben, Me- 
tallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als 
Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, 
ferner Kuptersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grün- 
span, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleiprä- 
Parate, als Bleiglätte (Massi kot), Mennige, Bleizucker und an- 
dere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zink- 
Staub sowie Zink- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, 
von festem, trockenem Holze getertigten, mit Einlagereifen beziehungs- 
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transport 
aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, 
dass durch die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. 
ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. 
üy Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefässen, welche 
nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die 
Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist die- 
selbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich ver- 
Pflichtet: 
. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von 
den Anschlussbahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem 
Material im Folge dieser Transportart erwächst und zwar gegen 
Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in 
jeder Beziehung ein für allemal zum voraus anerkannt wird; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Trans- 
portart an den Gefässen oder an deren Inhalt entstehenden Be- 
schädigungen oder Abgänge zu erheben. 
() Auf Presshefe finden obige Transportbeschrünkungen keine 
Anwendung. 
XXVIII. 
y Kienruss und andere pulverförmige Arten von Russ 
werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Um- 
hüllungen (Säcken, Fäüssern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Be- 
förderung zugelassen. 
(2) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so sind Zur 
Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Ge- 
fässe zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähn- 
lichen Stofflen dicht verklebt sind.
        <pb n="631" />
        — 621 — 
(3) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in 
frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, anderenfalls wird er als 
frisch geglüht behandelt. 
XXIX. 
() Gemahlene oder Körnige Holzkohle wird nur verpackt zur 
Beförderung zugelassen. 
(i) Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, So sind zur 
Verpackung zu verwenden: 
entweder 
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, 
oder 
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge- 
firnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Füsser), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren 
Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner 
Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fu- 
gen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. 
(3) Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport auf- 
Legeben, So muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in 
frisch geglühtem ustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbrie.f 
eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung 
hnur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXX. 
() Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de 
Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum 
Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer 
Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centi- 
meter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume 
werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 
2 Centimeter Seite im Abstande von 2 Centimeter bestehen und durch zwei 
dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden 
der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche 
auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer 
Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher 
nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an 
den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
() Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Fracht- 
briefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder 
nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres au- 
genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung 
zugelassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 102
        <pb n="632" />
        — 622 — 
XXXI. 
() Wolle, Iaare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, 
Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form von Abfällen vom Verspinnen 
und Verweben, als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, 
Treibriemen aus Baumwolle und Hanff, Weber-, Harnisch- und 
Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 3) werden, 
wenn sie gefettet oder gefirnisst sind, nur in bedeckt gebauten oder in 
offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. Diese Gegenstände dürfen, 
vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert 
werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen 
gepreßt sein. 
()Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge- 
firnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe her- 
vorgeht. 
(3) Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlosse- 
nen Fässern, Kisten oder Sonstigen Gefäüssen zum TLransporte Zugelassen. 
() Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) werden in der 
unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur 
Beförderung zugelassen. 
XAXXI. 
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische 
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge- 
Kalktes frisches Leimleder sowie andere in besonderem Grade 
übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Aus- 
schluss der unter Nr. LII und LIII aufgeführten, werden nur unter 
nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
J. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abge- 
Presstes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne 
den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, 
Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer 
und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden 
in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen. 
Einzelsen dungen der vorstehend unter EZiffer 1 nicht ge- 
nannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht 
verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. 
Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während 
der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in 
gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Ge- 
webe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Saäcke derart mit Karbol- 
säure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahr- 
nehmbar wird. Die Frachtbriete müssen die genaue Bezeichnung 
LO
        <pb n="633" />
        — 623 — 
der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Ge— 
genstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen 
zu erfolgen. 1 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder 
sowie die Ab fälle von beiden, desgleichen ungesalzene 
frische Häute sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleisch- 
fasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in 
Wagenladungen folgenden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen 
diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke ver- 
Packt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure ange- 
feuchtet sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht 
Wahrnehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (6o0genanntem Hoplentuche), die mit ver- 
dünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit 
einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane 
vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Fe- 
bruar ist eine Verpackung in Säcke nicht ertforderlich. 
Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer 
grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane voll- 
stündig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls 
derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein 
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung 
hat der Absender zu stellen. 
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch 
Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, 
müssen in (t(este, dicht verschlossene Fässer oder Kübel 
derart verpackt werden, dass sich der Inhalt des Gefisses 
nicht durch Geruch bemerklich macht. 
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der 
Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) 
müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht ge- 
theerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist 
mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch 
nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden 
Decken ist eme Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull 
oder von gebrauchter Lohe anzubringen. 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in 
feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß 
sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht. 
102“
        <pb n="634" />
        — 624 — 
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge— 
nannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in 
oflenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung 
hat der Absender zu stellen. 
6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Frucht verlangen. 
7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegen- 
stände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum 
Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung 
mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben. 
8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände 
dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und 
Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem 
Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vor- 
geschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter- 
werfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungs- 
stoffe vollständig zu beseitigen. 
9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Des- 
inlektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem 
Empfänger zur Last. 
10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Ent- 
ladung wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des 
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver- 
waltung zu. 
XXXIII. 
Schwelel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen 
unter Deckenverschluss befördert. 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotiwe leicht 
entzündet werden können, wie Ileu, Stroh (auch Mais-, Reis- 
und Flachsstroh), Rohr(ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, 
Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press- 
torfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIN), 
vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, 
Jiolzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. sowie durch Ver- 
mischung von Petroleumrückstünden, Harzen und dergleichen 
Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren; 
desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem 
Zustande nur vollstündig bedeckt und unter der weiteren Bedingung 
zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfünger das 
Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Ver-
        <pb n="635" />
        — 625 — 
langen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstünde selbst zu be- 
schaffen. 
XV. 
Falls die unter VIIIa, IX, XI, Xla, XV, XVI, XIX bis XXIII 
einschliesslich sowie unter L aufgelührten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand Kommen, ist es gestattet, 
die unter VIIIa, IX, XI, KXla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis 
XXIII einschliesslich sowie unter L. aufgeführten Körper einerseits und 
die unter XV (mit Einschluss von Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm) 
andererseits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum 
Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu 
vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder 
Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Fracht- 
briefe namentlich aufgeführt sein. 
XXXVa-P 
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI 
aufgeführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
S. 50 A 4 lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt aus- 
geschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen 
siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XII) 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe Nr. IV); 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton- 
Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 
20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (ge- 
mahlener) Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen ge- 
preßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen 
Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 
35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XI), 
5. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge- 
menge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter) Holz- 
pulver, das heißt ein Gemenge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung 
eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und salpeter- 
sauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß 
der chlorsauren Salze; gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von 
Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht Bautzener Sicherheitspulver 
(ein Gemenge aus Ammnoniaksalpeter und Natronseife); ferner Rottweiler 
Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose); 
Würfelpulver (Pulver aus warm albgepreßter Sprenggelatine) sowie solche
        <pb n="636" />
        — 626 — 
rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne 
Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein 
aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen her- 
gestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen; 
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie 
insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen 
Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit 
und Gelatinedynamit (einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem 
Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heißt Gemischen 
aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel)) ferner Pa- 
tronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches 
unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlor- 
saurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung 
des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung 
desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter 
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer 
Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht ein- 
treten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und 
über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch 
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papddeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behäler befindlichen Patronen darf 60 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
C) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der holzernen Kisten oder
        <pb n="637" />
        — 627 — 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
() Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
G) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri- 
kanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst 
eiserner Nägel erfolgen. 
G) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Lündschnüre darf 
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht über- 
chreiten. 
" (3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
u) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-- 
Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht 
durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen sind — 
sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner 
Nägel erfolgen. 
(e) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus 
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Be- 
hälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose 
durfen weder mit Zundungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter 
oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitro- 
cellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein. 
()Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines
        <pb n="638" />
        — 628 — 
Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht über— 
steigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten 
oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ 
u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
() Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen 
oben unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kar- 
tuschen, sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend 
starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern ver- 
sehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen 
solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung 
in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen 
gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von 
prismatischem Pulver in einzelnen Stücken sind Kasten zu verwenden, welche 
aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm BPulver von 
mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten 
müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte 
Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens 
müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von 
einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die 
andere unter dem Deckel befinden. 
KG#) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Pulver“ versehen sein. 
Zu 6. 
() Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu 
deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier ver- 
wendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu 
vereinigen, die Packete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts 
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein 
Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern 
versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels ge- 
fertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß 
der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche 
Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung 
zum Eisenbahntransporte zugelassen.
        <pb n="639" />
        — 629 — 
() Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(s) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge- 
druckten oder schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen“ u. s. w. sowie mit der 
Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrikmarke) versehen sein. 
B. 
Aufgabe. 
ü) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahn- 
strecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist 
unstatthaft. 
(s) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit 
Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte 
Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der 
Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin 
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. 
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, JZeichen und Nummer der Gefäße 
auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitro- 
cellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der 
zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem 
muß jede Sendung, welche Patronen aus Dynamit und den übrigen in der 
Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen enthält, von einem 
unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugnisse 
begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines ver- 
eideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung bei- 
gegeben werden. 
(6) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach- 
nahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist die 
Angabe des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
() Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den 
betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Mufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag; 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von 
Zweigbahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tagej) 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende 
Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 103
        <pb n="640" />
        — 630 — 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des 
Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser 
schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 
(68) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage 
vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
)SZur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- 
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut 
schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
() Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern 
u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
(s) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver- 
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(() Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich 
erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte 
bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
() Eine Umladung von erxplosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen 
in demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert 
werden. 
(e) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch 
viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben 
auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht 
werden. 
D. 
Verladen. 
)Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest 
zu lagern) daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herab- 
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht 
aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des 
Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende 
Bewegung verwahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts 
beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert 
werden. 
G) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent- 
zündlich sind und nicht früher als die erxplosiven Gegenstände zur Ausladung 
kommen sollen.
        <pb n="641" />
        631 
) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose, sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigen in 
der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen be- 
frachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten 
Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVhh unterzubringen. (Wegen 
nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXNII.) 
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen 
aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thun- 
lichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, 
bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger 
Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger 
mit dem Gute ausgeliefert. 
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu ver- 
hindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit statt- 
findet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
7) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und 
den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen 
sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) 
dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
)Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder 
an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht 
gehalten oder geraucht werden. 
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder 
an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen 
Feuerthür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt 
werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren 
verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche 
Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung 
unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen 
der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. 
(s) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unter- 
wegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt 
werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht 
Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer 
fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Abfl. 3 
sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
G)Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden 
und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
103“
        <pb n="642" />
        — 632 — 
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven 
Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. 
Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im 
öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
in die Züge. 
)Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
(i) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den 
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen 
befördert werden. 
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge 
möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 
3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. 
Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen 
Wagen vorangeben. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und 
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf 
jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision 
zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von 
nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände 
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist 
die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die 
Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden 
und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen 
muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen 
und diese bedient sein. 
G. 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender 
Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die 
Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit 
explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen. 
II. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. 
u) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das 
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet,
        <pb n="643" />
        — 633 — 
sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang und dem Eintreffen der 
Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt ver— 
mieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst 
vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist 
deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in 
Kenntniß zu setzen. 
J. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
() Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der 
von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem 
Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort 
nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 
3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft 
und Avisirung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb 
der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von 
den Begleitn zu übernehmen. 
) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist 
es der ra spolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese 
ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die 
Vernichtung anzuordnen. 
() Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung 
u halten. 
() Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen 
oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen 
oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken 
dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestim- 
mungen erfolgen. 
XXXVDb. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd— 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung 
zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. u) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der 
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht 
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine 
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütte- 
rungen ausgeschlossen ist. 
C) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen 
ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe voll-
        <pb n="644" />
        — 634 
ständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die 
Einrichtung der Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher ab— 
schließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz 
bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
(5) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter 
sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Be— 
hälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare 
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
. () Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem 
haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel 
so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein 
Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Je 
5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus starkem Pack- 
papier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 
G#) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste 
derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie 
zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. 
Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens 
ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das be- 
treffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zu- 
lassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — auszustopfen, 
worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, 
sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holz- 
schrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den 
Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
((1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid ge- 
arbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben 
zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter 
Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(i) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 
30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein. 
Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar 
niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der 
die Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit 
Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
        <pb n="645" />
        — 635 — 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem 
vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
1. ) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter 
sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig auszufüllen. 
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem 
und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Oie gefüllten Be- 
hälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in 
eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren 
Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 
25 Millimeter betragen. 
2. 1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete 
zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen 
enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an 
das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten 
sind je höchstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt 
und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu verpacken, welche 
mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste 
ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht 
unter 25 Millimeter betragen darf. 
C) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne 
Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden= und Seitenwand- 
stärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 
8Centimeter größer ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß 
die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand 
die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein 
Jünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern 
nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne 
Ueberkiste zu verpacken. 
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 
sinngemäß Anwendung. 
c. Friktionszünder 
sind in nachstehender Weise zu verpacken: 
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier- 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. 
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und dar-
        <pb n="646" />
        — 636 — 
über in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdraht— 
enden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine 
zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß 
jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holz— 
wolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um 
ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Heraus— 
nehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten. 
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste 
zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle 
mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen. 
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder 
richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden be- 
stehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur 
Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu 
verbinden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz 
marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. 
XXXVe. 
Patronen aus folgenden Sicherheitssprengstoffen: 
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und 
Natronseife), 
Dahmenit (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem 
Kali und Naphtalin), 
Dahmenit A (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppelt- 
chromsaurem Kali und Nahhtalin), 
Dahmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitro- 
benzol oder Dinitronaphtalin oder Dinitrotoluol und Essigsäure), 
Favierschem Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und 
Mono= oder Dinitronaphtalin) 
Petroklastit und Haloklastit (Gemenge von Salpeter, Schwefel, 
Steinkohlenpech und Kaliumbichromat) 
Progressit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin, 
mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak), 
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und 
Chlordinitronaphtalin), 
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und über- 
mangansaurem Kali), mit oder ohne Ammonsulfat, 
Roburit I/T oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von 
Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangan- 
saurem Kali), 
Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),
        <pb n="647" />
        — 637 — 
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro- 
benzol), 
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeter- 
art — Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem 
Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum — und 
einem pflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus 
Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne 
Schwefel), 
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, be- 
stehend aus Ammonsalpeter überzogen mit Plastomenitlack, der aus 
Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0)25 Prozent Kollodiumwolle 
bereitet ist, 
Voswinkelschen Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammon-= 
salpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), 
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und 
Herxenmehl — Lykopodium —)) 
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen 
Theerölen; mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit 
oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat) 
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere 
in starke Holzkisten zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch 
durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. 
Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte 
von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch einen Ueber- 
zug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die 
Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so 
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu ver- 
packen. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen 
enthalten. 
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffs und 
über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften 
beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem 
Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 104
        <pb n="648" />
        — 638 — 
XXXVI. 
A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus Metall bestehen- 
den Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be- 
bestehen und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene 
Blechhülsen eingelegt sind, 
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVZiffer 1) 
werden unter folgenden Bedingungen betördert: 
) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- 
hülsen so fest verbunden sein, dass ein Ablösen der Geschosse 
und ein Ausstreuen von Pulver nicht staftfinden kann. Patronen, 
deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äusseren oder 
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaflen sein, 
dass die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Pa- 
tronenuntertheile befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel 
abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von solcher 
Beschaffenheit sein, dass ein Brechen beim Transport ausge- 
schlossen ist. 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steise Kartons derart fest zu verpacken, dass sie sich darin nicht 
verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann 
dicht neben und über einander in gut gearbeitete feste Holz- 
kisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen 
zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm 50 — 12 
- 50 OD 100 - 15 
100 150 OD "D 20 
. 150 OD 200 "„] " 25 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der 
Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 
7 Millimeter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg) Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während 
des Transports ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilo- 
gramm nicht übersteigen.
        <pb n="649" />
        d) 
B. 
folgenden 
2 
b) 
— 639 
Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann 
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer 
den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrilt zu verschen. 
Ausserdem sind sie mit einem Plombenverschluss, oder mit 
einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten 
Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und 
Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden 
Zeichen zu versehen. 
Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete 
Erkläring abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, 
des Siegels. der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben 
ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
"'· Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Fracht- 
brief angegebene, mit dem Zeichen verschlossene 
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den 
in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter Nr. XXXVI 
lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.# 
Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter 
Bedingungen befördert: 
Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so daß 
kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen 
zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die 
Menge des Schießmittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilo- 
gramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,56 Kilogramm wiegen. 
Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver- 
packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu be- 
messen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
2 - 
über 5 Kilogramm 50 " " 12 
* 
" 
50 — 100 - - 15 
100 150 O"] 20 " 
150 - - 200 - - 25 - . 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz- 
kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli- 
meter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während 
des Transports ausgeschlossen ist. 
e) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
104“
        <pb n="650" />
        — 640 — 
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann er- 
folgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den 
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind 
sie mit einem Plombenverschluß, oder mit einem auf zwei Schrauben- 
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder 
mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutz= 
marke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung 
abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der 
Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat 
zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief 
angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in 
Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B 
zur Verkehrsordnung unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Be- 
stimmungen entspricht.“ 
XXXVII. 
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert- 
Munition): 
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, 
Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken. 
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steile Kartons derartig fest zu verpacken, dass sie sich darin 
nicht verschieben können. 
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzünd- 
hütchen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes 
Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung 
i"P„Kugelzündhütchen oder Schrotzündhütchend tragenden Zettel be- 
klebt sein. 
Für Flobert-Zündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben. 
Verpackungsbedingungen wie für Schrotzündhütchen. 
XVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver 
und ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Be- 
dingungen belördert: 
1. Diesclben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit 
Schwelel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem 
Kali und Blutlangensalz sowie kein Quecksilbersublimat, keine 
Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesium- 
Pulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung.
        <pb n="651" />
        — 641 — 
Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden 
können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen 
vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder aus ähnlichen, 
wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. 
Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur 
höchstens 30 Gramm enthalten. 
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, 
welche zu einem Frachtstücke verpackt sind, darf 20 Kilogramm. 
das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
- Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit 
festem Papier umhüllte Kartons oder in Pappe oder starkes 
Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers 
mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass 
jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. 
Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig aus- 
gefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papier- 
spähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass eine Be- 
wegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen. 
ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken 
sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur 
Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. 
In Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere 
Gegenstände nicht verpackt werden. 
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern 
gelertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, 
Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben be- 
festigt sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papiere 
Vollständig auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen 
Vollständig frei von anhaltenden Sätzen und Satzkrusten der 
Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 
1.: Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht über- 
steigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift 
„Feuerwerkskörper aus Mehlpulvert und dem Namen des Ab- 
senders zu verschen. Auch sind die Sendungen mit der De- 
klaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu ver- 
schen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. W. 
NJeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich. 
beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 
1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
        <pb n="652" />
        — 642 — 
XXXIX. 
Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen betördert: 
. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter 
test zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen 
Autschrift „Nasse, gepresste Schiessbaumwolle verschen sein. 
Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht über- 
schreiten. 
2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur auf solchen Strecken erlolgen, auf welchen 
keine Güterzüge verkehren. 
3. Auf dem Frachtbriele muss vom Absender unter amtlicher Be- 
glaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Be- 
schaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schiess- 
baumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 
4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben 
Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVaMNNFZiffer 1, 2, 3, 5 und 6 
aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVbh) 
mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im 
Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXV/#geführten Gegenstände unter 
Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit 
Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die 
Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung 
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen 
Bändern versehen sind. 
6. Zur Beförderung von Schiessbaumwolle verwendete oflene Wagen 
sind mit Decken zu versehen. 
XL. 
ü) Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle 
werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, 
in luftdichten Gefüssen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, 
zur Beförderung angenommen. 
(#) Auf dem Frachtbriele muss vom Absender und von einem ver- 
eideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften be- 
scheinigt sein, dass die Beschaflenheit der Waare und die Verpackung 
obigen Vorschriften entspricht. 
(s) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so 
finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVakZiffer 4 Anwendung.
        <pb n="653" />
        — 643 — 
XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben 
zu 6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zu- 
sammengepackt sind. 
XLII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammen- 
bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leucht- 
stangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in 
Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht 
über 1,.2 Kubikmeter Grösse Ssorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, 
dass der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind 
äusserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XLIIa. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht 
mehr als 0)76 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln 
zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu ver- 
einigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packete mit Papier= 
umschlag zu verbinden. 
Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1),2 Kubikmeter Größe, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den 
Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 
30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei 
Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
## 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 11000 Stück, welche im Ganzen 
nicht mehr als 0,, Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit 
Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu ver- 
Dacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder 
in feste hölzorne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter
        <pb n="654" />
        — 644 — 
Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu ver- 
Packen, dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem 
Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, 
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Be- 
wegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen 
ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter missen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben 
werden. 
XIIV. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoryd 
(Phosgen) — unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweisseisen, Fluss- 
eisen oder Gussstahl, Chlorkohlenoryd (Phosgen), ausserdem. 
auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. 
Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak 
alle 3 Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlor- 
kohlenoryd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen 
inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, 
ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Un- 
dichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer 
Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht 
des leeren Behälters, einschliesslich des Ventils nebst Schutz- 
kappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in 
Kilogramm nach Massgabe der Bestimmungen unter 2 und 
den Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
c) () aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, her- 
gestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der 
Ventile tragen. 
(i) Bei den kupfernen Versandgefässen für Chlorkohlen- 
oxXyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutz- 
kappen verwendet werden. 
(s) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung verschen 
sein, welche das Rollen derselben verhindert. 
() Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten
        <pb n="655" />
        — 645 — 
Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese 
Stopfen müssen so dicht schliessen, dass sich der Inhalt 
des Gefässes nicht durch Geruch bemerklich macht. 
(5) Sotern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, 
ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile 
s owie von Rollkränzen nicht erforderlich. 
2. Der bei jeder Prüfuüng der Behälter anzuwendende innere Druck 
und die höchste zulässige Füllung betragen: 
a) für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1.34 Liter Fassungsraum des 
Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 
13, 10 Liter fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger 
Kohlensäure oder Stickorxydul enthalten; 
D) für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogrammn Flüssig- 
keit für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters; 
0) für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm FPlüssigkeit 
für je 0,9 Liter Fassungsraum; 
d) für schweflige Süure und Chlorkohlenoryd (Phosgen):; 
30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 
0,8 Liter Fassungsraum. 
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge- 
worlen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnen- 
strahlen noch der Ofenwürme auszusetzen. 
4. Zur Befördlerung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder be- 
sonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem 
hölzernen Ueberkasten versehen sein misissen, zu verwenden. 
Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxvdul er- 
lassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit folgenden 
Zusätzen Anwendung: 
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer, 
Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht verwendet werden. Die 
Ventile müssen aus Stahl bestehen. 
Zu 2aà. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck 
und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmosphären und 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3/0 Liter Fassungsraum des Behälters. 
XIIVa. 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung 
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über- 
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl auf- 
geliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt- 
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das 
Reichs, Gesetzbl. 1899. 105
        <pb n="656" />
        — 646 — 
Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlen— 
säure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß 
mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise 
Ablaßventile sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf 
seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem 
Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder 
des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat 
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver— 
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, 
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. 
XIV. 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und ver- 
dichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen belördert: 
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet 
sein und miissen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiede- 
eisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem 
Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter 
mülssen: 
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne 
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu 
zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter 
dem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft an- 
gebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen 
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
0) mit Ventilen verschen sein, die, wenn sie im Innern des 
Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, 
nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervor- 
ragenden Metallstöpsel von mindestens 25 Millimeter Höhe 
oder, wenn sie sich ausserhalb des Flaschenhalses belinden, 
und wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, 
durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder 
schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind; 
d) üu) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert 
werden, so verladen sein, dass ein Rollen unmöglich ist. 
Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit
        <pb n="657" />
        — 647 — 
ciner das Rollen wirksam verhindernden Vorrichtung ver- 
schen sein. 
(e) Erlolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese 
die deutliche Aufschrilt Verdichteter SauerstoffF, " Ver- 
dichteter Wasserstoff##der Verdichtetes Leuchtgas tragen. 
Tede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden 
Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute 
Person aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen 
das Manometer an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, 
so dass der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Mano- 
meter sich davon überzeugen kann, dass der vorgeschriebene 
öchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vorgenommene 
Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in 
dem Frachtbriefe zu machen. 
Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürten nicht ge- 
Worlen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Olen- 
Wärme nicht ausgesetzt Wertl#en. 
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; 
die Verladung in offene Wagen ist nur danm zulässig, wenn die 
Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders ein- 
gerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt. 
Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser- 
stoffe dürfen statt der gemäß Ziffer 1 lit. a und b geprüften auch solche 
Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den für 
die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften (Militär- 
Transport-Ordnung vom 18. Januar 1899 §. 54 Ziffer 23) amtlich 
geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In 
diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären 
verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschristen unter 1 bis 4 
Anwendung. 
XIVI. 
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen 
starken Metallgefüssen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten 
April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem Ab- 
sender mit Decken zu verschen, falls nicht die Geflässe in Holzkisten 
Vverpackt sind. 
XIVII. 
Phosphortrichlorid, Phosphororychlorid und Acetyl- 
chlorid dürlen nur befördert werden: 
entweder 
. in Gefässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht 
und mit guten Verschlüssen versehen sind; 
oder 
105“
        <pb n="658" />
        — 648 — 
2. in Gefüssen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
folgender Vorsehriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen ver- 
wendet werden, welche mit gut eingeschlillenen Glasstöpseln 
verschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu 
umgiessen; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut 
von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm 
Inhalt haben, in metallene, mit IHlandhaben verschene 
Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 
30 Millineter von den Wänden abstehen; die Zwischen-- 
rüume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt voll- 
ständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen 
ausgeschlossen ist. 
0) GClasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch 
in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur 
Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in 
80 viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt 
werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürten in eine 
Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusectzen, 
dass sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die 
Zwischenrüume sind mit getrockneter Infusorienerde der- 
gestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der 
Flaschen ausgeschlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und c erwühnten Behälter ist 
neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzupringen. 
XIVIII. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt 
(len vorstehend unter Nr. XIVII gegebenen Vorschriften mit der Mass- 
gabe, dass die unter 2b angeordnete Verpackung erst bei CGlasflaschen 
von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 
5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2c. 
XIIX. 
Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefässen, welche nicht luftdicht 
verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder 
in offenen Wagen mit Deckenverschluss betördert. 
(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
wird, so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit 
Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.
        <pb n="659" />
        — 649 — 
XIL. IXa. 
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, 
die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt 
sind, aufzugeben. 
Nl.IXh. 
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt 
sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. 
1% 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder 
anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleumnaphta, 
einerseits und IHlaz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke 
und Sik kative, unterliegen den nachstehenden Vorschriften: 
J. uy) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken 
verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, 
Wohl verpackt und in besonderec, mit starken Vorrichtungen 
zum bequemen Handhaben verschene Gelfässe oder geflochtene 
Körbe eingeschlossen sein. 
() Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummi- 
behälterm erlolgt, §so müssen die Hehäher vollkommen dicht 
2. Die aus –ieml ober Petroleunmayhtn und Ilaxz bereiteten 
üübelriechenden Prüparate dürfen nur in oflenen Wagen belördert 
werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenstünden ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
La. 
Gefettete Eisen= und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und der- 
gleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol 
aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behällern 
aus starkem Eisenbleche verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen 
mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. 
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= oder Stahl- 
spähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt. 
T I. 
() Mit Fett oder Oel getrünktes Papier sowie Hülsen aus 
solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in oflenen Wagen unter 
Deckenverschluss befördert. 
G) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Er- 
klärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und 
darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.
        <pb n="660" />
        — 650 — 
LII. 
() Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe 
werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Be- 
dingungen zur Beförderung angenommen: 
11 
# 
N 
Q 
Die Beladung und Entladung haben Absender und Emplünger 
zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der 
Ladestellen nach Massgabe der von der Verwaltung getroflenen 
Anordnung obliegt. 
Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen 
mit Deckenverschluss belördert, welchen der Absender zu be- 
schaffen hat. 
Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürflen, sofern nicht beson- 
dere Kinrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz 
festen, dicht verschlossenen Gefüssen und auf offenen Wagen, 
oder in Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind 
Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse 
und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs 
thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der 
Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der 
Aufgabe verlangen. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisen- 
bahnwagen, sofern sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich zum 
Transporte der im Eingange bezeichneten Gegenstände dienen, nach 
jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Biehbeförderungen auf Eisen- 
bahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu 
unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungs- 
stoffe vollständig zu tilgen. 
Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger 
Desintektion des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise 
dem Empfänger zur Last. 
Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Ent- 
ladung wie der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des 
Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver- 
waltung zu. 
Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur 
Beförderung zugelassen: 
J. 
Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen 
beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und 
äußerlich rein sein müssen.
        <pb n="661" />
        2. 
G) 
651 — 
Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt, 
sondern muüssen getragen werden. 
Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
mDie Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung. 
LIII. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter 
verpackt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
11 
4. 
5. 
Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen 
sein, dass auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz ver- 
Wendet ist. 
Bei der Verpackung ist aut den Boden des Gelässes sowie auf 
die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht 
Salz zu streuen. 
Im Frachtbrief ist von dem Absender zu bescheinigen, dass die 
Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der 
Aufgabe verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender 
beziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
() Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar 
und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von 
allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln 
und unter Beachtung der Bestimmungen im Abs. 1 LZiffer 4 und 5 zur Be- 
förderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe 
befestigt sein.
        <pb n="662" />
        <pb n="663" />
        Anlage C. 
  
  
  
dontrol " 
Stempel 
**# 
Des Wagens 
  
Nummer 
Merkmal 
Eigenthums. Ladegewicht 
— 
Ladefläche 
am 
  
  
  
  
  
  
  
Vos. 
  
  
  
  
Krachtbrief 
  
in: 
  
(Straße und Hausnummer09): 
  
Station 
der 
Eisenbahn 
  
Etwa beantragter.) 
  
Transportweg 
Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der Bestimmungen der 
Eisenbahn=Verkehrsordnung und der für diese Sendung in Anwendung kommenden Tarife. 
  
Zeichen 
Nummer 
und Anzahl 
Art 
der 
Verpackung 
In 
l 
halt 
Wirkliches 
Brutto¬ 
Gewicht 
Kilegramm 
Abgerundetes 
Kilegramm 
  
Frankirt 
  
— 
Rechnung 
Fracht¬ 
satz für 
Zu erheben 
  
(0 
Kilogr. * 
  
  
  
  
  
Nachnahme 1 
Provision 
  
Baar-Vorschuß 
  
  
nach Eingang 
  
  
Fracht bis 
  
  
  
  
  
Frachtzuschlag für das Interesse an der Lieferung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fracht bis 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Frachtzuschlag für das Interesse an der Lieferung 
  
  
  
  
Fracht bis 
  
  
  
Frachtzuschlag für das Interesse an der Lieferung 
  
  
  
  
  
zulässige Erklärungen 
s. namentlich Verkehrs¬ 
ordnung §. 52 (6), 53 (2 
55 (" 3), z7 58, 59, 7 
Zif. i, 2, 86 E 1 
Interesse „„ 
an der Lieferung 
Vorgeschriebene oder 1 
  
Baar-Vorschuß 
nach Eingang 
  
obiger 
ie u] 
  
  
  
  
  
  
l 
— 
Einzelnachweis 
Nachnahme 
  
  
  
Frankatur=Vermerk 
des Absenders 
  
  
Wird Duplikat 
(Aufnadmeschein) 
beantragt? 
  
  
  
  
Reichs=Gesetzl 
1809. 
Unterschrift des Absenders 
  
  
  
  
Duplikat¬ 
(Aufnabmeschein.) 
Stempel 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stempel der Versand=Station 
  
Wäge=Stempel 
  
Stempel der Empfangs=Station 
  
  
Bemerkungen. 
  
1. Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch 
den Absender auszufüllen. 
Bei Aufgabe von Gütern, die der Absender zu verladen hat, 
sind von diesem auch die Nummer und das Eigenthums=Merkmal des Wagens einzutragen. 
2. Die Uebergangs=Stempel sind der Reihenfolge nach auf die Rückseite der Rechnung 
aufzudrücken. 
Papier=Breith: 38 cm 
ue 0e 2200 
  
–[ EE 
106 1
        <pb n="664" />
        <pb n="665" />
        Aulage D. 
*s. 
  
  
.* Eilfrachtbric 
· Frankirt b für 
der ; 100 
Bahn 
Baar⸗ 
Fracht¬ 
6uno Zu erheben 
Nachnahme 
in 
  
Provision 
Fracht bis 
  
(Straße und Hausnummer): 
Station 
der 
Transportweg 
Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der Bestimmungen der 
Eisenbahn=Verkehrsordnung und der für diese Sendung in Anwendung kommenden Tarife. 
Zeichen Art Wirkliches J Abgerundetes 
uan Anzahl Inhalt Butm., n 
Nummer Verpackung Gewicht Gewicht 
Kilogramm Kilegramm 
  
  
  
  
Eisenbahn 
  
  
Frachtzuschlag für das Interesse an der Lieferung 
  
  
Fracht bis 
  
  
  
Frachtzuschlag für das Interesse an der Lieferung 
  
  
Fracht 
  
  
Frachtzuschlag für das Interesse an der Lieferung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vorgeschriebene oder 
zulässige Erklärungen 
s. namentlich Verkehrs¬ 
ordnung F. 52 (58), 53 (3), 
55 (2, 3), 57, 58, 59,77. 
Lif. 1, 2, 3, 6 und Ank. B 
—— —. — 
Interesse 
an der Lieferung 
  
  
  
  
Baar=Vorschuß 
U#qolSn 
HE— 
48 
un 
  
Stempel der Versand=Station Wäge=Stempel 
nach Eingang 
  
Stempel der Empfangs=Station 
  
Einzelnachweis 
obiger 
Nachnahme 
üulhvuptgs 
  
  
  
  
  
  
  
Frankatur=Vermerk "„ 
des Absenders 
  
  
  
  
  
Duplikat¬ Bemerkungen. 
(nufsmesscheln. ) 1. Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die GEisenbahn, die übrigen durch 
Stempel den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, die der Absender zu verladen hat, 
sind von diesem auch die Nummer und das Eigenthums. Merkmal des Wagens einzutragen. 
2. Die Uebergangs=Stempel sind der Reihenfolge nach auf die Rückseite der Rechnung 
aufzudrücken. 
  
»vſchri 9 
Wird Duplikat Unterschrift des Absenders 
(Aufnabmeschein) 
beantragt? 
  
Wirzd 
  
  
  
208 
  
Papier-Breite: 38 cm 
  
Meichs=Gesetbl. 1899. .
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        — 657 — 
Anlage E. 
  
Besondere Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
  
Die Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn 
zu hat auf mein (unser) Ersuchen folgende Güter, 
welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, 
zur Eisenbahn-Beförderung nach von mir (uns) 
angenommen, nämlich: 
Ich (Wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 
* # 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
  
aufgegeben sind, und daß dieses auf dem Frachtbriefe von mir (uns) anerkannt ist. 
(Unterschrift.) 
  
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort „unverpackt“ oder 
die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Stücken bestehen, auf die- 
jenigen Stücke zu beschränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
Reichs- Gesetzl. 1899. 108
        <pb n="668" />
        Anlage F. 
  
Allgemeine Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
  
Die Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn 
zu übernimmt auf mein (unser) Ersuchen alle nach- 
bezeichneten Güter, welche vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur Eisenbahn- 
Beförderung aufgegeben werden, nämlich: 
Ich (Wir) erkennein) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung i) 
aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug 
genommen ist. 
(Unterschrift.) 
  
) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort „unverpack· 
oder die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen.
        <pb n="669" />
        — 659 — 
Anlage G. 
  
Nachträgliche Anweisung. 
–. Eisenbahn 
Die Güter-Abfertigungsstelle der c..-- 
ersuche(n) ch (wir), die mittelst Frachtbriefs, 
19 zur Beförderung 
ten 
  
u 
aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung 
Gewicht 
Zeichen Art der 
A l. JI L 
und Nummer. nzah Verpackung. nha K 
ogramm. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern 
der 
1. an meine (unsere) Adresse dahier zurückzuliefern. 
2,.e 1n . m.·..........·........................... Station 
............. Eisenbahn zu senden. 
3. nur ir gegen Bezahlung des Nachnahmebetrags von 
  
  
  
  
  
abzuliefern. 
nicht gegen Bezahlung des im Frachtbrief angegebenen, sondern des Nach. 
  
  
  
  
4. 
nahmebetrags von 
abzuliefern. 
5. ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern. 
6. frachtfrei abzuliefern. 
(Unterschrift.) 
Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht 
passen, sind zu durchstreichen. 
— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        — 661 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
42. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend 
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. S. 661. — Vereinbarung zwischen dem 
Deutschen Reiche und Pern, betreffend die Stellung der deutschen Konsuln in Peru und der 
peruanischen Konsuln in Deutschland. S. 662. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung 
des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 664. 
  
(Nr. 2620.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Ge- 
setzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. Vom 
25. Oktober 1899. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Bestimmungen im I. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im 9. 14 des Gesetzes, betreffend den Schutz 
von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 290) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Der H. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 349) erhält folgende Fassung: 
„Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum 
Vorsitze berufenen rechtskundigen oder technischen Mitgliede, die Ge- 
schäftsleitung in den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeits- 
abtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die Vertretung des Präsidenten 
im Vorsitze trifft der Reichskanzler Bestimmung.“ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 25. Oktober 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1899. 109 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1899.
        <pb n="672" />
        662 
Ú 
(Nr. 2621.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Peru, betreffend die Stellung 
der deutschen Konsuln in Peru und der peruanischen Konsuln in Deutsch— 
land. Vom 28. Juni 1897. 
Nachdem die Unterzeichneten, Otto 
G. Zembsch, Ministerresident des 
Deutschen Reichs, und Enrique de 
la Riva-Agüero, Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten von Peru, zu- 
sammengekommen waren, erklärte der 
erstere: daß die Stellung, in welcher 
sich gegenwärtig die konsularischen Be- 
amten Deutschlands in Peru und Perus 
in Deutschland befinden, nicht ganz ge- 
regelt sei, weil die beiden Staaten keine 
Konsularkonvention oder anderen Ver- 
trag, der sie ersetzte, abgeschlossen haben, 
was geeignet sei, die Ausübung der 
Dienstobliegenheiten der genannten Be- 
amten zu erschweren; daß er glaube, 
wie die wohlverstandenen Interessen 
beider Länder erfordern, daß, un- 
beschadet der Diskussion des Projekts 
eines Freundschafts-, Handels= und 
Schiffahrtsvertrags, welches er die 
Ehre gehabt habe vorzulegen, und in 
welchem das auf den Konsulardienst 
Bezügliche enthalten sei, weil diese Dis- 
kussion ihrer Natur gemäß langwierig 
sei, dieser Dienst inzwischen geregelt 
werde; daß er zu diesem Zwecke und 
mit der erforderlichen Ermächtigung im 
Namen seiner Regierung beantrage, die 
folgende Erklärung abzugeben, wie dies 
in analogen Fällen früher schon ge- 
schehen sei: 1 
„Die konsularischen Beamten aller 
Kategorien Deutschlands in Peru und 
Perus in Deutschland sollen in dem 
Gebiete des anderen Staates, solange 
bis zwischen beiden Ländern ein aus- 
drücklicher Vertrag über diesen Gegen- 
stand geschlossen wird und gesetzlich in 
Reunidos los infrascritos, Otto 
G. Zembsch, Ministro Residente del 
Imperio Alemän, y Enrique de 
la Riva-Agüero, Ministro de Re- 
laciones Exteriores del Peru, expuso 
el primero: due no es del todo re- 
gular la condiciön en que se hallan 
al presente los funcionarios con- 
sulares de Alemania en el Peru y 
del Peru en Alemania, à consecuencia, 
de no tener celebrada los dos 
Estados, ninguna Convenciön Con- 
sular u otro pacto due Supla su 
falta, Ilo due es ocasionado a difi- 
cultar el ejercicio de las atribuciones 
de dichos funcionarios; que, sin per- 
Juicio de discutir con la Cancilleria 
Peruana el proyecto de tratado de 
amistad, comercio y navegaciön, 
qdue ha tenido el honor de presentar 
yyen el que se consigna 10 pertinente 
al servicio consular, considera que 
siendo esa discusion lenta por su 
naturaleza, exigen los bien enten- 
didos intereses de ambos Daises, que, 
entre tanto, se regularice dicho ser- 
vicio, con cuyo objeto y la autori- 
zacion necesaria, pedia, 4 nombre 
de su Gobierno due, como se ha 
hecho ya en Casos anälogos, se for- 
mulara la declaracion siguiente: 
„Los fumcionarios consulares de 
toda categoria de Alemania en el Peru 
del Perü en Alemania, gozarän, 
reciprocamente, en el territorio del 
#otro Estado, de las mismas atri- 
buciones, exenciones y prerogativwas 
concedidas 0 due se concediesen en
        <pb n="673" />
        Kraft tritt, gegenseitig die gleichen Ge- 
rechtsame, Befreiungen und Vergünsti- 
gungen genießen, wie sie denjenigen 
der meistbegünstigten Nation gewährt 
worden sind oder hinfort gewährt 
werden mögen.“ 
Der Herr Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten erklärte: daß er, die Zweck- 
mäßigkeit der vorstehenden Erklärung an- 
erkennend, diese im Namen seiner Re- 
gierung annehme, und in Folge dessen 
kamen die Unterzeichneten überein, sie in 
dem gegenwärtigen Protokolle nieder- 
zulegen unter der Voraussetzung, daß 
sie nur Wirkung haben werde von dem 
Zeitpunkt an, in welchem durch einen 
besonderen Akt ihre Ratifikation, gemäß 
den betreffenden Gesetzen der beiden 
Staaten, stattfinde. 
Die Unterzeichneten kamen ebenfalls 
darin überein, daß, falls, während 
diese Uebereinkunft in Kraft sei, einer 
der Verträge oder eine Konvention 
außer Kraft träte, welche in dem einen 
oder anderen Lande als Regel für die 
Anwendung der genannten Erklärung 
dienen könnte, diese Uebereinkunft von 
selbst aufhören solle, wirksam zu sein 
mit Bezug auf jenen Vertrag. 
Doppelt ausgefertigt in deutscher 
und spanischer Sprache, in Lima, am 
achtundzwanzigsten Juni des Jahres 
Eintausend achthundertsiebenundneunzig. 
(L. S.) Zembsch. 
(L. S.) E. de la Riva-Agüero. 
663 
lo Sucesivo d los de la naciöon mäs 
favorecida, mientras se celebre entre 
ambos Paises algun pacto expreso 
sobre la materia y éntre él legal- 
mente en vigor.« 
El schor Ministro de Relaciones 
Exteriores expuso: due, reconociendo 
la conveniencia de la anterior decla- 
raciön, la aceptaba dà nombre de 
su Gobierno, y acordaron, en con- 
Secuencia, los infrascritos, consignarla 
en el presente protocolo; enten- 
diéndose due ella sölo producird sus 
ef#ctos desde la fecha en due se 
haga constar en acto saparado su 
ratilticaciön, acordada en conformidad 
con las respectivas leyes de los 
dos Estados. 
Los infrascritos convinieron igual- 
mente en due, si durante la vigencia 
de este acuerdo, legase 4 quedar sin 
efecto algün tratado 6 conwenciön 
de los due pudieran servir de norma 
en uno u otro Pais Para la apli- 
caciöon de la reterida declaracion, 
cesarä ipso facto de regir este 
acuerdo con referencia á aqduel pacto. 
Hecho, por duplicado, en aleman 
espaffol, en Lima, à los veintiocho 
dias del mes de Junio de mil ocho- 
cientos noventa y siete. 
(L. S.) Zembsch. 
(L. S.) E. de la Riva-Agüero. 
  
Die vorstehende Vereinbarung ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat am 15. Juni 1899 in Lima stattgefunden. 
.— ..
        <pb n="674" />
        664 
(Nr. 2622.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerb- 
lichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 
31. Oktober 1899. v 
A Grund des §. 16 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich 
der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, 
die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen 
Zündern 
in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen auf- 
zunehmen. n 
Berlin, den 31. Oktober 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadoweky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="675" />
        — 665 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
MÆ 43. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invaliden= 
versicherung. S. 6605. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für 
die Invalidenversicherung. S. 667. 
  
(Nr. 2623.) Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei 
der Invalidenversicherung. Vom 9. November 1899. 
A Grund der §99. 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Vernichtung 
der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen: 
J. 
1!10 
4. 
Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten ein— 
kleben, sind zur Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine 
Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, 
verpflichtet. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß 
bei der freiwilligen Versicherung (I§. 14, 145 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes) die Versicherten zur Entwerthung auch derjenigen Marken ver- 
pflichtet sind, welche nur für eine Woche gelten. 
Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschafts- 
kassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete 
Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
Marken zu entwerthen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im 
Wege des Berichtigungsverfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser 
Marken ob. 
Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer vor- 
gelegt, so ist die Verlängerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen 
Marken, soweit sie noch nicht entwerthet sind, zu entwerthen und zu- 
gleich auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel 
die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken. 
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, 
welche die Kontrole der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 110 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1899.
        <pb n="676" />
        10. 
1I. 
— 666 — 
in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch 
nicht entwerthet sind. 
Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem- 
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; im Falle der Ent- 
werthungspflicht soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen. 
Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in 
Ziffern, z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00/ oder für den 
10. Februar 1901 „10. 2. 01) deutlich angegeben wird. Zur Ent- 
werthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Ver- 
längerung und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde 
eine andere Art der Entwerthung vorschreiben oder zulassen. 
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte 
zum Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen 
der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, 
von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, 
nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden 
Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder 
durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende 
Stelle zu bezeichnen. 
Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der 
Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben. 
.Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß 
Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für 
jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe 
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die 
Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden 
der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre 
Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen 
vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, 
Reichs-Gesetzl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft. 
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9 
Anwendung. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen 
darauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf
        <pb n="677" />
        — 667 — 
die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel 
unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk 
„.. Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung 
vornehmenden Stelle zu setzen. 
12. Diese Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der 
in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 399) veröffentlichten Vorschriften. 
Berlin, den 9. November 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
— — 
(Nr. 2624.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die In- 
validenversicherung. Vom 10. November 1899. 
A#% Grund des F. 132 Abs. 1 und des §. 135 Abs. 2 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes hat der Bundesrath über die Einrichtung der Quittungskarten für die 
Invalidenversicherung unter theilweiser Abänderung der geltenden einschlägigen 
Vorschriften folgende Bestimmungen beschlossen: 
1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (S. 14 Abs. 1) sind 
besondere Quittungskarten von grauer Farbe zu verwenden. 
Wer hierfür andere Quittungskarten unbefugt verwendet, kann, 
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe 
eintritt, von der unteren Verwaltungsbehörde und da) wo die Beitrags- 
kontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
2. Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen 
Quittungskarten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in 
gelber Farbe und für die Selbstversicherung andererseits in grauer 
Farbe nach den anliegenden Formularen A und B herzustellen. 
3. Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten sn-* 
ist vom 1. Januar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen Quittungskarte 
eine solche nach Formular B auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis 
führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge 
entrichtet worden sind. 
110“
        <pb n="678" />
        — 668 — 
4. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungspflichtige Per— 
sonen (Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die 
hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. 
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte 
und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem 
Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Aus— 
stellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der 
denselben gemäß §. 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen 
sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte 
unter Beifügung des Datums und der Verlängerungsdauer im un- 
mittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich 
oder durch Stempel anzubringen. 
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des 
Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht (§. 135 Abs. 1 Satz 2), 
dürfen nicht verlängert werden. 
5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1900 nicht 
mehr ausgegeben werden. 
Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutzung befindlichen 
Quittungskarten dürfen nach dem 1. Januar 1900, und zwar auch 
für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre 
nach dem Tage ihrer Ausstellung G. 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung 
noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber 
durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern 
die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen 
Beitragswochen, nöthigenfalls unter Hinzufügung einer besonderen 
Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Ab- 
änderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen. 
Berlin, den 10. November 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="679" />
        — 669 — 
Quittungskarten-Formular A 
Versicherungsanstalt:. 2 . .. ... V«·....·......» 
(Hier ist bei der ersten Ornittungskarte bter. Name borienigen Ansaalt einzutragen, ĩ in 4 dere Vozirkes der Ver- S 4 
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstverbergebenden « * 
Karte vermerkten Anstalt zu verseben.) 
Ausgabestelllel nc-. „ 
(Liste der Quittungskarten Nr. )*) 
Ausgestellt am ten ,..........·..........................·............ — — 
(verwenbonr#-h für die Jeit seit dem ten — ——. 
  
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellunzstage zum Umtausch 
oder zur Verlängerung vorzulegen. 
Kuiltungskarte Nr. fir 
  
(Ver- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
bei Ausstellung i .......................................................................................................................................... 
dieser Karte (Berufsstellung 
geboren am. tten. im Jahr ν-, * 
Kreis 
in — Q Amt 
  
  
  
Zur Beachtung. Für Versicherungspflichtige sind, und zwar auch im Falle der Weiter- 
versicherung, nur dicse gelben Quittungskarten zu verwenden 
Invalidenversicherungsgesetz. 
. 139. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie 
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Qnittungskarte sind 
uUzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Vehörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche 
der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des F. 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider 
den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Jurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be- 
hörden und Organe zu Jwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder 
der Durchführung des Einzugsverfahrens (8§. 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Ouittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die 
Ortspolizeibehörde dem Juwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere 
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
§. 184. Wer in Onittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach §. 139 unzulässig 
sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte 
oder Jahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der 
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vor- 
sitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der 
Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark 
oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängniß- 
strafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§. 267, 268 des Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, 
wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen. 
  
**) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten A führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, fofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8. 146).
        <pb n="680" />
        Die Veitragsentrichtung erfolgt durch Einkleben von Marken für die 
Für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ist ein Beitrag zu entrichten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Arbeitgeber und Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf den- 
selben der Entwerthungstag in Jiffern, z. B. 15. 3. 01, angegeben wird. Marken für Zeitabschnttte 
von mehr als einer Woche müssen immer entwerthet werden. Marken, welche dom Ver- 
sicherten statt des Arbeitgebers eingeklebt werden) sind bei Verlust des Erstattungsanspruchs 
zu entwerthen (§§. 144 und 145 Abs. 2). 
Aufrechnung. 
I. II IIIIVV 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der Wochen für welche 
Beiträge entrichtet sind in Cohnklasse 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dauer bescheinigter Krankheiten Dauer militärischer Dienstleistungen 
vor bie einschließlich vom bis einschließlich 
(ort und 
; Datum:) 
— — 
½ (l(ouf, 
Ve/ d rl vos rechnungs- 
der Aufrech seelle ) 
entsprechende Zahl von Wochen, dabei sind die Felder / von oben links beginnend / in fortlaufender Reihe zu bekleben.
        <pb n="681" />
        — 671 — 
Quittungskarten-Formular B. 
  
  
Versicherungsanstalttnnn M er. Ausgae 
(Hier ist bei der ersten QOuittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen), in deren Bezirke der Ver- - Va 
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhält, jede folgende . 
Karte ist mit dem Namen der auf der nächstverhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
  
Ausgabestellell 
(Liste der Ouittungskarten BNr. ) 7) — 
Ausgestellt am tten — — 
  
  
ú — —— — 
— — — — — * 
— — — * * 
-W... — – 
l-. — — 
—— — — --N—NJ]0f..—— 
(Lerwentbar) für die Jeit seit dem tten..... * 
Jur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch 
vorzulegen. 
Luiltungkarte NKr. fir 
  
  
  
(Vor= und Zuname) bei Frauen auch Geburtsname) 
  
  
  
  
  
  
  
bei Ausstellung Wohuort 
dieser Karte (Berufsstellug .......................-.-... 
geborenamten..................................................... imJahrc.................. 
Kreis 
zu.....................................-. Amtt 
  
  
Zur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe 
bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden.. y 
Invalidenversicherungsgesetz. 
#§. 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange 
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techaiker, Handlungsgehülfen und sonstige Angestellte, deren 
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, 
sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgtt 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei 
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich sowei, 
nicht durch Beschluß des Bundesraths (§. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden istz; 
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und F. 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht 
unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung 
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des F. 46 zu 
erneuern. 
  
  
*) Zu durchstreichen) wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten B führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken füc die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (F. 146).
        <pb n="682" />
        672 
Für jede Weche kommt nur ein Beitrag in Anrechnung. 
Die Marken sind, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe einzukleben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
## 
* 
  
  
  
  
  
  
Bei freiwilliger Versicherung sind Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden) in 
deren Bezirke die Versicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, 
sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei (F. 145). 
Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf denselben der Entwerthungstag 
in Ziffern, z. B. 15. 3.01, angegeben wird. Marken für Zeitabschnitte von mehr als 
einer Woche müssen immer entwerthet werden. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechthaltung der Anwartschaft 
während der zwei Jahre nach dem Tage der Ausstellung dieser Quittungskarte mindestens 
für 40 Beitragswechen Beiträge durch Einkleben von Marken entrichtet werden (F. 46). 
Frciwillige Beiträge dürsen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sewie nach ein- 
getretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit 
nicht entrichtet werden (§. 146). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aufrechnung. 
SBahl der Wochen für welche!. Lobnklaß I. U III IV V 
Beiträge entrichtet sind in ohn ahe 
(Ort und 
Datum:) 
2. (Auf. 
7“ ßm– . agggggg ......... ...:...... 
“7 der A #iv ra 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="683" />
        — 673 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
44. 
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten der zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
der Schweiz getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen 
Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 13. Mai 1869. S. 673. 
  
  
  
  
(Nr. 2625.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten der zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und der Schweiz getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen 
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
vom 13. Mai 1869. Vom 18. November 1899. 
D. Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen 
gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der 
Kunst vom 13. Mai 1869 — Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 624 —, die durch 
das Protokoll vom 23. Mai 1881 — Reichs-Gesetzbl. S. 171 — auf das 
Deutsche Reich ausgedehnt worden ist, ist in Folge ihrer Kündigung durch 
die Schweizerische Bundesregierung mit dem Ablaufe des gestrigen Tages 
außer Kraft getreten. 
Berlin, den 18. November 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Bülow. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 111 
  
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1899.
        <pb n="684" />
        <pb n="685" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in Helgoland. S. 675. 
  
  
  
(Nr. 2626.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in Helgoland. 
Vom 25. November 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im §J. 6 des Gesetzes, betreffend die Ver- 
einigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) tritt gleichzeitig mit 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf der Insel Helgoland in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Windsor Castle, den 25. November 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbtl. 1899. 112 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1899.
        <pb n="686" />
        <pb n="687" />
        — 677 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
46. 
  
Juhalt: Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes 
errichteten Schiedsgerichten. S. 677. — Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens 
und den Geschäftsgang des Reichs= Versicherungsamts in den Angelegenhelten der Invaliden= 
versicherung. S. 657. 
  
(Nr. 2627.) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Irwaliden= 
versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. Vom 6. Dezember 1890, 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §F. 106 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von 
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats , in welchem der 
Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer dagegen von dem Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes beeidigt. 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in 
össentlicher Sitzung sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. 
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des F. 51 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
8. 2. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schieds- 
gerichte liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung seinem Stell- 
vertreter ob. Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die 
Reichs-Gesetbl. 1899. 113 
Ausgegeben zu Verlin den 9. Dezember 1899.
        <pb n="688" />
        — 678 — 
Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die Rein— 
schriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen die er— 
forderlichen Anordnungen. Er verpflichtet eidlich die Beamten des Schiedsgerichts, 
soweit sie nicht bereits als Beamte der Versicherungsanstalt einen Diensteid ge- 
leistet haben, und übt über sie die unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinar= 
strafen gegen dieselben verhängt, sofern sie bei dem Schiedsgericht im Hauptamt 
angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im Uebrigen die ihnen im 
Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde (J. 104 Abs. 5 in Verbindung mit F. 83 
Abs. 1, 3 Satz 2 des Gesetzes). 
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern statutenmäßig zu gewährenden 
Bezüge fest und ist befugt, Beisitzer, welche die Wahl ohne zulässigen Grund 
ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich 
einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit Geld- 
strafen zu belegen (I. 104 Abs. 5 in Verbindung mit F. 83 Abs. 3 Satz l 
§. 90 Abs. 2, §. 94 des Gesetzes). 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch 
Aenderung in ihren persönlichen Verhaltnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl- 
barkeit nachträglich wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden Thatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit eines 
Beisitzers ausschließen, oder sich als grobe Verletzungen seiner Amtspflicht dar- 
stellen, so hat er diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen nicht einzuberufen 
und ihn, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, seines 
Amtes zu entheben (G. 104 Abs. 5 in Verbindung mit FN. 91 des Gesetzes). 
Gegen die diese Enthebung ausserchende Verfügung, welche die derselben zu 
Grunde liegenden Thatsachen angeben muß, kann von dem Beisitzer innerhalb 
eines Monats nach der Justellung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden oder bei 
dem Schiedsgerichte Beschwerde eingelegt werden. Der Vorsitzende hat die Be- 
schwerde unter Beifügung der Verhandlungen und einer Aeußerung unverzüglich 
der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen; diese entscheidet endgultig. Die 
Bestimmung des §. 114 Abs. 3 des Gesetzes findet entsprechende Anwendung. 
Die Fähigkeit eines Beisitzers, als solcher an einer Sitzung Theil zu nehmen, 
erlischt, sobald der Enthebungsbescheid rechtskräftig geworden ist. 
G. 3. 
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Die Bestimmungen in den I#. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die 
Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds- 
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch 
in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der 
Vorsitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden 
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter
        <pb n="689" />
        679 
nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das 
Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt. 
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt 
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache 
angefochten werden. 
II. Dorschriften über das Verfahren. 
L. 4. 
Erhebung der Berufung. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen Schiedsgericht 
eingegangen sein (G. 114 Abs. 2 des Gesetzes). Die Frist gilt auch dann als 
gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen Behörde ein- 
gegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige 
Schiedsgericht abzugeben G. 114 Abs. 3 des Gesetzes). 
Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, zu dessen Bezirke die untere Ver- 
waltungsbehörde oder Rentenstelle gehört, die gemäß F. 112 Abs. 1 des Gesetzes 
mit dem Rentenanspruche befaßt gewesen ist. 
In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die 
für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel 
angeführt werden. 
Die „Verufung kann schriftlich oder zu Protokoll einer Behörde erhoben 
werden. Bei schriftlicher Erhebung ist dem Schriftsatz eine Abschrift beizufügen. 
G. 5. 
Streit über die Zuständigkeit. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so 
entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
g. 6. 
Verfahren bei Eingang der Berufung. 
Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung beim Schiedsgericht ist sofort 
sowohl auf der Berufungsschrift wie auf der beigefügten Abschrift zu vermerken. 
Ist der Berufung eine Abschrift nicht beigefügt (F. 4 Abs. 4), so ist eine solche 
zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen. 
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen einen Bescheid des Vorstandes 
der Versicherungsanstalt oder gegen einen den Anspruch auf Rente nur zum 
Theil anerkennenden Bescheid einer Rentenstelle ein, so hat der Vorsitzende des 
Schiedsgerichts dem Vorstande der Versicherungsanstalt die Abschrift der Be- 
rufung mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Vorverhandlungen einzusenden. 
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen den Bescheid einer Rentenstelle 
ein, durch welchen eine beantragte Rente versagt, die Entziehung einer Invaliden= 
113“
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        680 
rente oder die Einstellung von Rentenzahlungen ausgesprochen worden ist, so 
hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vorverhandlungen der Rentenstelle 
einzufordern. 
Legt der Vorstand der Versicherungsanstalt in den Fällen des 8. 120 
Abs. 4 des Gesetzes gegen den Bescheid einer Rentenstelle Berufung ein, so hat 
er seiner Berufungsschrift die ihm übersandten Verhandlungen der Rentenstelle, 
versehen mit dem Vermerke des Einganges bei der Versicherungsanstalt, beizufügen. 
g. J. 
Abweisung durch Bescheid 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht 
gesetzlich zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerde— 
punkte nicht zuständig, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit 
Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift 
der Berufung seitens des Schiedsgerichts (F. 6 Abs. 1) kann in diesen Fällen 
einstweilen unterbleiben. 
Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung 
des Bescheids ab bei dem Schiedsgerichte die Anberaumung eines Termins zur 
mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. 
Die Ablehnung von Anträgen auf mündliche Verhandlung kann nur durch 
Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen. 
d. 
Beantwortun der Berufung. 
Dem Vorstande der Versicherungsanstalt ist im Falle des §. 6 Abs. 2 bei 
llebersendung der Abschrift der Berufung anheimzustellen eine Gegenschrift ein— 
zureichen. In den Fällen des J. 6 Abs. 3, 4 hat der Vorsitzende, sofern die 
Voraussetzungen des §. 7 Abs. 1 nicht vorliegen, die Abschrift der Berufung dem 
Prozeßgegner mit der Anheimgabe mitzutheilen, eine Gegenschrit einzureichen. 
Die Frist zur Einreichung der Gegenschrist ist in der Regel auf nicht linger 
als zwei Wochen zu bemessen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die 
Gegenschrift ennertaale der Frist nicht eingebt, die Entscheidung nach Lage der 
Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen ver- 
längert werden. 
Der Gegenschrift ist zur Zustellung an den Gegner eine Mbschrift beizufügen. 
In einfachen Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann ohne vorgangigen 
Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Oen 
Betheiligten ist in den Fällen des F. 6 Abs. 3, 4 gleichzeitig mit der Benach- 
richtigung vom Termine die Abschrift der Berufung mitzutheilen.
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        G. 9. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unter- 
zeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Schiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mund- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Oiese Vor- 
schrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das 
mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung ge- 
troffene Anordnung gestattet ist. 
Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters 
sind von Amtswegen zu prüfen. 
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann 
bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer 
Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zwecke der 
Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur 
Empfangnahme von Lahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn 
der Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schieds- 
gerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen 
selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergericht- 
liche Kosten. 
8. 10. 
Mündliche Verhandlung. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem 
Schiedsgerichte. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Negel mittelst ein- 
geschriebenen Briefes , mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres 
Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis 
hierüber muß zu den Akten gebracht werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für 
angemessen, so hat es die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich 
knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. 
- 
Ort der Verhandlung. 
Die mundliche Verhandlung findet in der Fgel am Sitze des Schieds- 
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer 
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirkes zu berufen, wenn dies zur Er- 
sparung an Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Er- 
leichterung der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint.
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        9. 12. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- 
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, 
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Die Vorschriften der I#. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechthaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. Die Beschwerde 
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei der zur 
Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen. 
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Strafen werden in derselben Weise 
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben, und fließen in die Kasse der Versicherungs- 
anstalt. 
G. 13. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts 
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Beerichterstatter. 
Demnachst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. Der Vorsitzende hat jedem 
Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
G. 14. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn sich derselbe 
auf den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten 
erstreckt. 
#. 15. 
Sitzungsprotokoll. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als 
Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer enthält und den Gang der Ver- 
handlung im Allgemeinen angiebt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung 
bezwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; 
2. solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schrift- 
sätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachpverständigen, soweit dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
die Ergebnisse eines Augenscheins; 
Beschlusse des Schiedsgerichts und die Urtheilsformel. 
-
        <pb n="693" />
        683 
Das Brotokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder 
Verzichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem 
Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Ge- 
nehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen. 
C. 16. 
Beweisaufnahme. 
Das Gericht hat den zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beweis 
von den Parteien angetreten worden ist oder nicht. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vor- 
ausgehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen 
sowie das persönliche Erscheinen eines Betheiligten anzuordnen (FH. 10 Abs. 3). 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. 
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemaß 
§. 172 des Gesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeigneten- 
falls steht die Befugniß der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor 
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen) die Betheiligten sind 
zu benachrichtigen. 
G. 17. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachvperständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen 
der Citilproz eßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Schieds- 
gericht befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht 
rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die Eidesleistung 
ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig flr 
unerheblich erklärt ist, verweigern, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzu- 
seten. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in 
Frage, so ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen „in dessen Bezirke die Zeugen 
oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren 
Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften der Fh. 380 Abs. 4, 390 
Abs. 4, 409 Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts findet binnen einer Frist 
von zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- 
amt statt; dieselbe ist schriftlich beim Schiedsgericht einzulegen. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen f so sind die getroffenen Anordnungen wieder auf- 
zuheben.
        <pb n="694" />
        684 
Die Bestimmung des §. 12 Abs. 3 findet Anwendung. 
Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 20. Mai 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 689). 
d. 18. 
Entscheidung. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Anfprüche nach 
freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent— 
scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so 
werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst 
geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, 
hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat. 
S. 19. 
Gerichtliche Kosten. 
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, die nach §. 107 
Abs. 1 des Gesetzes die Versicherungsanstalt zu tragen hat, erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wird seine Festsetzung angefochten, so ist die 
Entscheidung des Schiedsgerichts herbeizuführen. 
Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Reichs-Versicherungsmimt 
statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach Zustellung des Festsetzungs- 
bescheids schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, wenn es die Beschwerde 
für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. Anderenfalls ist die Beschwerde mit 
einer gutachtlichen Aeußerung unter Beifügung der Verhandlungen dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann den Betheiligten solche Kosten des- 
Verfahrens zur Last legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- 
cchleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind G. 104 
Abs. 5 in Verbindung mit X&amp;. 64 Abs. 5 des Gesetzes). 
d. 20. 
Außergerichtliche Kosten. 
Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags bedarf, zugleich mit 
der Entscheidung über die Hauptsache darliber zu befinden , ob und in welchem 
Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor 
dem Schiedsgericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des 
Betrags erfolgt nach freiem Ermessen. Dasselbe gilt unter Berucksichtigung der 
zweckentsprechend aufgewendeten Zeit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte 
sowie sonstige Vertreter und Beistände der Parteien. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden durch 
Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben.
        <pb n="695" />
        — 685 — 
g. 21. 
Abstimmung. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (F. 13) 
zuerst. Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihen— 
folge nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vor— 
sitzende stimmt in allen Fällen zuletzt. 
E. 22. 
Verkündung. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffent— 
licher Sitzung. Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesung der 
Urtheilsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen 
Inhalts. 
Die Verkündung kann auf eine sofort anzuberaumende spätere Sitzung 
vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
G. 23. 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und 
Streitstandes auf Grund der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung der 
in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe 
und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe 
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift 
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
S. 24. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung Theil genommen haben, 
nach Maßgabe des F. 15 namentlich aufzuführen, und der Sitzungstag, an 
welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (F. 25) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift., “ 
„Das Schiedsgericht für .. . . . .. ... .. . 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorslende. 
G. 25. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde bestimmt wird. 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 114
        <pb n="696" />
        — 686 — 
g. 26. 
Geschäftsbetrieb. 
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre 
Sitze zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden 
anderen Behörden. 
Ueber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, ent- 
scheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäwigkeieen 
in der Prozeßführung hat das Reichs-Versicherungsamt, auch ohne daß Be- 
schwerden der Parteien vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem Änlasse 
vom Reichs— Versicherungsamt ergangenen Weisungen ohne Erfolg, so sind die 
Aufsichtsbehörden um Abhülfe zu ersuchen. 
27. 
Geschäftssprache. 
In Betreff der Gischätesprache vor dem Schiedsgerichte finden die Be- 
stimmungen in den ###. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
d. 28. 
Geschäftsbericht. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem 
Reichs-Versicherungsamte zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkt und nach 
einem von demselben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht einzureichen. 
S. 29. 
Besondere Bestimmung für Seelente. 
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, gelten binsichtlich der in 
dieser Verordnung bestimmten Fristen die Vorschriften des §. 167 Abs. 3 des Gesetzes. 
S. 30. 
Schlußbestimmungen. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Mit dem- 
selben Tage treten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oezember 1890, be- 
treffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetzes vom 22. Juni 1889 errichteten Schiedsgerichten, duher Wirksammkeit. 
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Schiedsgerichten 
schwebenden Berufungen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadoweky.
        <pb n="697" />
        (Nr. 2628.) 
68987 
Verordnung, betreffend die Formen des Berfahrens und den Geschäftsgang des 
Reichs-Versicherungsamts in den Angektgenheiten der Invalidenversicherung. 
Vom 6. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des 8. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
J. 
10 
Die gemäß J. 133 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 180 (Reichs— Gesetzbl. S. 97) durch 
Verordnung vom 20. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) im 
Reichs-Versicherungsamt errichtete Abtheilung für Invaliditäts= und 
Altersversicherung hat die Angelegenheiten der Invalidenversicherung nach 
Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes zu bearbeiten. Die Ver- 
fügungen und Entscheidungen dieser Abtheilung ergehen unter der Be- 
zeichnung 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Abtheilung für Invalidenversicherung. 
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere 
leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des 
Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden 
stehen innerhalb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die in Angelegen- 
heiten der Unfallversicherung dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungs- 
amts beigelegten Befugnisse zu. 
Auf das Verfahren und den Geschaftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts bei Durchführung der Invalidenversicherung finden die Vor- 
schriften über das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Ver- 
sicherungsamts in Angelegenheiten der Unfallversicherung, soweit sich 
nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Kollegium des Reichs- 
Versicherungsamts die Abtheilung gilt. 
Der Präsident des Reichs- Versicherungsamts ist befugt, in der 
Abtheilung und den Spruchkammern den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Spruchkammern entscheiden in der Besetzung von vier Mitgliedern 
des Reichs- Versicherungsamts einschließlich des Vorsitzenden, unter denen 
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, 
und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten 
) bei Anfechtung von Beschlüssen der Oegane der Versicherungs- 
anstalten (F. 75 des Gesetzes), 
) bei vermögensrechtlichen eiie aus Anlaß von Ver- 
änderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten J. 102 des 
Gesetzes),
        <pb n="698" />
        — 688 — 
c) bei Ersatzansprüchen gegen Berufsgenossenschaften (§. 23 Abs. 3, 
I. 113, 128 Abs. 3 des Gesetzes), 
d) bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 116 
des Gesetzes), 
) bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens 
(. 119 des Gesetzes). 
5. Stellt sich bei der mündlichen Verhandlung über die in Ziffer 4 be- 
zeichneten Entscheidungen heraus, daß es sich um eine noch nicht fest- 
gestellte Auslegung solcher gesetzlichen Bestimmungen handelt, die nach 
dem Ermessen der Spruchkammer von erheblicher grundsätzlicher Be- 
deutung sind, oder will die Spruchkammer in einer Rechtsfrage von 
einer früheren Entscheidung einer Spruchkammer abweichen, so ist die 
Entscheidung durch Beschluß auszusetzen und zugleich die Sache der 
erweiterten Spruchkammer zur Verhandlung und Entscheidung zu über- 
weisen. 
„ In denselben Fällen kann auch der Vorsitzende der Abtheilung 
oder der Spruchkammer schon vor der mündlichen Verhandlung die 
Sache an die erweiterte Spruchkammer verweisen, wenn er und der 
Berichterstatter darüber einverstanden sind, daß es sich bei der Ent- 
scheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Be- 
stimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt. 
Die erweiterte Spruchkammer entscheidet in der Besetzung von 
sechs Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts einschließlich des Vor- 
sitzenden, unter denen sich ein von dem Bundesrath aus seiner Mitte 
gewähltes nichtständiges Mitglied sowie je ein Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten befinden mussen, unter Zuziehung eines 
richterlichen Beamten. An Stelle des Mitglieds aus dem Bundesrath 
ist im Behinderungsfall ein ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungs- 
amts zuzuziehen. 
C. Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurück- 
gewiesen werden, erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter 
denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden 
muß (§. 110 Abs. 2 des Gesetzes). 
7. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte und bei Ver- 
handlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, auch ohne daß 
es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob und in welchem Betrag eine 
unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem 
Reichs-Versicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird 
die Erstattung solcher außergerichtlichen Kosten angeordnet, so ist deren 
Höhe im Urtheile festzusetzen; diese Beträge werden durch Vermittelung 
des Reichs-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben, wie 
Gemeindeabgaben.
        <pb n="699" />
        — 689 — 
8. Beschwerden gegen die durch die Rechnungsstelle durchgeführten Ver— 
theilungen und Abrechnungen werden im Wege der Verfügung erledigt. 
Dies gilt auch für Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maß— 
regeln, soweit sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch 
zu erledigen sind. Handelt es sich dabei um eine noch nicht entschiedene 
Frage von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung oder soll von einer 
früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist die Sache an die er— 
weiterte Spruchkammer zu verweisen. 
9. Mit dem 1. Januar 1900 tritt diese Verordnung an die Stelle der 
Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäfts— 
gang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der In— 
validitäts- und Altersversicherung, vom 20. Dezember 1890. 
Ihre Vorschriften finden auf die zu diesem Zeitpunkte noch 
schwebenden Revisionen über Rentenansprüche Anwendung. 
Die zu demselben Zeitpunkte vor dem Reichs-Versicherungsamt 
oder einem Schiedsgerichte schwebenden Streitigkeiten wegen Erstattung 
von Beiträgen werden im Beschwerdeverfahren gemäß 8. 128 Abs. 4 
des Invalidenversicherungsgesetzes weiter verhandelt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 115
        <pb n="700" />
        <pb n="701" />
        — 691 — 
Reichs-Geschzblatt 
47 
Inhalt: Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. S. 691. 
  
  
  
(Nr. 2629.) Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. 
Vom 4. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
G. 1. 
Sind von Jemand, der im Inlande seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche 
Niederlassung hat, im Inlande Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten 
Neunwerthen ausgestellt, die nach dem Verhältnisse dieser Werthe den Gläubigern 
gleiche Rechte gewähren, und betragen die Nennwerthe der ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen zusammen mindestens dreihunderttausend Mark und die Zahl der 
ausgegebenen Stücke mindestens dreihundert, so haben die Beschlüsse, welche von 
einer Versammlung der Glaubiger aus diesen Schuldverschreibungen zur Wahrung 
ihrer gemeinsamen Interessen gefaßt werden, nach Maßgabe dieses Gesetzes ver- 
bindliche Kraft für alle Gläubiger der bezeichneten Art. 
Die Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte der 
Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese bestellen. 
Eine Verpflichtung zu Leistungen kann für die Gläubiger durch Beschluß 
der Gläubigerversammlung nicht begründet werden. 
. 2. 
Sinkt der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen 
unter einhunderttausend Mark oder sinkt die Zahl der im Umlaufe befindlichen 
Stücke unter einhundert, so ist dies von dem Schuldner unverzüglich im Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Von dem auf die Bekanntmachung folgenden 
Tage an können Gläubigerversammlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr 
abgehalten werden; mit dem bezeichneten Zeitpunkt erlischt das Amt eines von 
der Gläubigerversammlung bestellten Vertreters der Gläubiger. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 116 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1899.
        <pb n="702" />
        — 692 — 
G. 3. 
Die Versammlung wird durch den Schuldner berufen. 
Die Versammlung ist zu berufen, wenn Gläubiger, deren Schuldver— 
schreibungen zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammtbetrags der im Umlaufe 
befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, oder ein von der Gläubigerversammlung 
bestellter Vertreter der Gläubiger die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangen. 
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung trägt, soweit 
nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, der Schuldner. 
G. 4. 
Wird einem nach F. 3 Abs. 2 gestellten Verlangen nicht entsprochen, so 
kann das Amntsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine 
gewerbliche Niederlassung hat, die Antragsteller ermächtigen, die Versammlung zu 
berufen. Hat in dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden soll, der 
Schuldner im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung, 
so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er zuletzt seinen Wohnsitz oder 
seine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. 
Wird der Antrag von Gläubigern gestellt, so haben diese ihre Schuld- 
verschreibungen bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch 
die Landesregierung dazu für geeignet erklärten Stelle zu hinterlegen. 
Wird die Ermächtigung zur Berufung der Gläubigerversammlung ertheilt, 
so kann das Gericht zugleich über den Vorsitz in der Versammlung Bestimmung 
treffen. Das Gericht entscheidet darüber, ob die durch den Antrag sowie die 
durch die Berufung und Abhaltung der Versammlung entstehenden Kosten von 
den Antragstellern oder von dem Schuldner zu tragen sind. 
Vor der Verfügung, durch welche über den Antrag auf Ermächtigung zur 
Berufung der Gläubigerversammlung oder über die Tragung der Kosten ent- 
schieden wird, ist soweit thunlich der Schuldner und,) wenn ein Vertreter der 
Gläubiger bestellt ist, auch dieser zu hören. Gegen die Verfügung findet die 
sofortige Beschwerde statt. 
G. 5. 
Steht der Geschäftsbetrieb des Schuldners unter staatlicher Aussicht, so 
hat das Gericht vor der im I. 4 Abs. 4 bezeichneten Verfügung auch die Aufsichts- 
behörde zu hören. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Gläubigerversammlung auf Kosten des 
Schuldners berufen oder die Berufung durch den Schuldner anordnen. 
Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden. 
.. 6. 
Die Berufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zwei- 
malige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in den sonstigen
        <pb n="703" />
        — 693 — 
Blättern, durch welche für den Bezirk des im §F. 4 bezeichneten Gerichts die Ein- 
tragungen in das Handelsregister bekannt gemacht werden. An die Stelle der 
letzteren Blätter treten, wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kom— 
manditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine 
eingetragene Genossenschaft ist, die für die Veröffentlichungen der Gesellschaft oder 
der Genossenschaft bestimmten Blätter. 
Die Frist zwischen der letzten Bekanntmachung und dem Tage der Ver— 
sammlung ist so zu bemessen, daß mindestens zwei Wochen für die im F. 10 
Abs. 2 vorgesehene Hinterlegung der Schuldverschreibungen frei bleiben. 
In dem Falle des J. 4 muß bei der Berufung auf die gerichtliche Er- 
mächtigung Bezug genommen werden. 
G. 7. 
Der Zweck der Versammlung soll bei der Berufung bekannt gemacht 
werden. Jedem Gläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu 
erthellen. · 
Ueber Gegenstände, die nicht gemäß §. 6 Abs. 1, 2 ihrem wesentlichen 
Inhalte nach angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. 
Die Vorschriften der 99. 3, 4, des §. 5 Abs. 1, 2 und des F. 6 Abs. 3 
finden auf die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung einer Ver- 
sammlung entsprechende Anwendung. 
G. 8. 
Bei dem Beginne der Versammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen 
Gläubiger oder Vertreter von Gläubigern mit Angabe ihres Namens und Wohn- 
orts sowie des Betrags der von Jedem vertretenen Schuldverschreibungen auf- 
zustellen. Das Verzeichniß ist sofort nach der Aufstellung, spätestens aber vor 
der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu 
unterzeichnen. 
G. 9. 
Jeder Beschluß der Versammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beur- 
kundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufgenommenes 
Protokoll. 
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der 
Name des Richters oder des Notars sowie die Art und das Ergebniß der Be- 
schlußfassungen anzugeben. 
Das nach F. 8 aufgestellte Verzeichniß der Theilnehmer der Versammlung 
sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der Versammlung sind dem 
Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Ver- 
sammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in 
dem Protokoll aufgeführt werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter oder dem Notar vollzogen werden. 
Die Zuzichung von Zeugen ist nicht erforderlich. 
116“
        <pb n="704" />
        — 694 — 
8. 10. 
Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vor— 
geschrieben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit wird 
nach den Beträgen der Schuldverschreibungen berechnet. Bei Gleichheit der 
Stimmen entscheidet die Zahl der Gläubiger. 
Gezählt werden nur die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche ihre Schuld— 
verschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei der Reichs— 
bank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch die Landesregierung dazu 
für geeignet erklärten Stelle hinterlegt haben. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend. 
Der Schuldner ist für die in seinem Besitze befindlichen Schuldverschrei— 
bungen nicht stimmberechtigt. Soweit ihm an den Schuldverschreibungen ein 
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist er auf Verlangen des Eigen— 
thümers verpflichtet, die Schuldverschreibungen bei einer der im Abs. 2 bezeich- 
neten Stellen in der Weise zu hinterlegen, daß, unbeschadet der Fortdauer des 
Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts, dem Eigenthümer die Ausübung des 
Stimmrechts ermöglicht wird; die Kosten der Hinterlegung hat der Eigenthümer 
zu tragen und vorzuschießen. 
. 11. 
Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere 
die Ermäßigung des ZQinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, kann von 
der Gläubigerversammlung nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder 
des Konkurses des Schuldners beschlossen werden. 
Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben oder be- 
schränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertheilen der ab- 
gegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß mindestens die Hälfte des Nennwerths 
der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr 
als zwölf Millionen Mark beträgt, mindestens zwei Drittheile des Nennwerths 
erreichen) beträgt der Nennwerth der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen 
weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf Millionen Mark, so muß 
die Mehrheit acht Millionen Mark erreichen. 
In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Neunwerths der um- 
laufenden Schuldverschreibungen die im Besitze des Schuldners befindlichen Schuld- 
verschreibungen, für welche das Stimmrecht nach F. 10 Abs. 4 ausgeschlossen ist, 
außer Ansatz. 
Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung Auskunft 
über den Betrag der im Umlaufe befindlichen, zum Stimmen berechtigenden 
Schuldverschreibungen zu ertheilen. 
§G 12. 
Ein Beschluß der im §. 11 bezeichneten Art muß für alle Gläubiger die 
gleichen Bedingungen festsetzen. Die Festsetzung ungleicher Bedingungen ist nur
        <pb n="705" />
        — 695 — 
mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes 
sonstige Abkommen des Schuldners oder eines Dritten mit einem Gläubiger, 
durch welches dieser begünstigt werden soll, ist nichtig. Ein Beschluß der Ver— 
sammlung, der durch Begünstigung einzelner Gläubiger zu Stande gebracht ist, 
hat den übrigen Gläubigern gegenüber keine verbindliche Kraft. 
Der Schuldner hat den Beschluß in der im J. 6 Abs. 1 bezeichneten Weise 
bekannt zu machen. 
Auf die dem Nennwerthe der Schuldverschreibungen entsprechenden Kapital- 
ansprüche kann durch Beschluß der Versammlung nicht verzichtet werden. 
C. 13. 
Steht der Geschäftsbetrieb des Schuldners unter staatlicher Aufsicht, so ist 
zu einem Beschlusse der im F. 11 bezeichneten Art die Bestätigung durch die Auf- 
sichtsbehörde erforderlich. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Ertheilung sowie die Versagung der Be- 
stätigung öffentlich bekannt zu machen. 
**n 
Beschließt die Versammlung die Bestellung eines Vertreters der Gläubiger, 
so muß zugleich der Umfang seiner Befugnisse bestimmt werden. 
Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger er- 
mächtigt ist, kann durch Beschluß der Gläubigerversammlung die Befugniß der 
einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ausgeschlossen werden. Der 
Beschluß unterliegt den Vorschriften des JI. 11 Abs. 2 bis 4, des J. 12 Abs. 2 
und des J. 13. 
Zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger ist der Vertreter nur auf Grund 
eines ihn hierzu um einzelnen Falle besonders ermächtigenden Beschlusses der 
Gläubigerversammlung befugt. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften der 
S. 11 bis 13. 
Führt der Vertreter für die Gesammtheit der Gläubiger einen Rechtsstreit, 
so hat er in diesem die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für die Kosten 
des Rechtsstreits, welche den Gläubigern zur Last fallen, haftet der Schuldner, 
unbeschadet seines Rückgriffs gegen die Gläubiger. 
Sind mehrere Vertreter bestellt, so können sie, falls nicht ein Anderes 
bestimmt ist, ihre Befugnisse nur in Gemeinschaft ausüben. 
Ein Vertreter kann, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Ver- 
gütung, von der Gläubigerversammlung jederzeit abberufen werden. Der Beschluß 
bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Mehr- 
heit muß, wenn dem Vertreter nach Maßgabe des Abs. 2 die ausschließliche 
Geltendmachung von Rechten der Gläubiger übertragen ist, mindestens die Hälfte 
des Nennwerths der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen betragen; 
die Vorschriften des §. 11 Abs. 3, 4 und des §. 12 Abs. 2 finden Anwendung.
        <pb n="706" />
        — 696 — 
6. 15. 
Ist der Schuldner eine Gesellschaft oder juristische Person, deren Mitglieder 
in Versammlungen Beschlüsse fassen, so ist jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes 
bestellte Vertreter der Gläubiger befugt, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen 
und sich an den Berathungen zu betheiligen. 
Soweit nach den Gesetzen Schriftstücke, die sich auf die Verhandlungen in 
der Mitgliederversammlung oder auf die Vermögenslage oder den Geschäfts- 
betrieb der Gesellschaft beziehen, den Gesellschaftern mitzutheilen sind, hat die 
Mittheilung in gleicher Weise auch an den Vertreter der Gläubiger zu erfolgen. 
G. 16. 
Die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters, dessen Bestellung 
gemäß &amp;. 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe 
der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, 
werden durch die nach diesem Gesetze vorgenommene Bestellung eines Vertreters 
nicht berührt. 
Die Rechte, welche nach den Vorschriften des J. 3 und des F. 7 Abs. 3 
einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter hinsichtlich der Berufung 
der Versammlung und der Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung 
zustehen, können auch von einem Vertreter der im Abs. 1 bezeichneten Art geliend 
gemacht werden. 
Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen den 
fünften Theil des Gesammtbetrags der im Umlaufe befindlichen Schuldverschrei- 
bungen erreichen, kann das Gericht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den 
Vertreter abberufen. Zuständig ist das im F§. 4 bezeichnete Amtsgericht. Vor 
der Verfügung, durch welche uber den Antrag entschieden wird sind soweit 
thunlich der Vertreter und der Schuldner zu hören. Gegen die Verfügung 
findet die sofortige Beschwerde statt. 
C. 17. 
Die Vorschriften des VI. 16 finden auch auf einen Vertreter Anwendung, 
der für die Besitzer von Schuldverschreibungen vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs in Gemäßbeit des bisherigen Rechtes bestellt worden ist oder 
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in 
welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in Gemäßheit des Landes- 
rechts durch Eintragung in das Hypothekenbuch oder ein ähnliches Buch bestellt wird. 
Ein solcher Vertreter steht im Sinne des §. 44 Abs. 2 der Grundbuch- 
ordnung einem nach §. 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreter 
gleich. Dasselbe gilt in Ansehung eines durch die Gläubigerversammlung be- 
stellten Vertreters. « 
"§.18. 
Ist über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so gelten 
in Ansehung der Versammlung der im 8g. 1 bezeichneten Gläubiger die folgenden 
besonderen Vorschriften.
        <pb n="707" />
        — 697 — 
Die Versammlung wird von dem Konkursgerichte berufen und geleitet. 
Unverzüglich nach der Eröffnung des Konkurses ist eine Versammlung der 
Gläubiger zu berufen, um über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im 
Konkursverfahren zu beschließen; die Berufung kann unterbleiben, wenn schon 
vorher von einer Versammlung über die Bestellung eines solchen Vertreters 
Beschluß gefaßt worden ist. 
Das Konkursgericht hat außer den Fällen des §. 3 Abs. 2 eine Versamm- 
lung der Gläubiger zu berufen, wenn dies von dem Konkursverwalter, dem 
Ausschusse der Konkursgläubiger oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird. 
Die Stelle, bei welcher die Gläubiger die Schuldverschreibungen zu hinter- 
legen haben, wird durch das Konkursgericht bestimmt. 
Die Vorschriften des §. 5 Abs. 1, 2, des F. 11 Abs. 1, des F. 12 Abs. 3 
und des §. 13 finden keine Anwendung. 
G. 19. 
Werden im Konkurse die Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch 
den von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter der Gläubiger angemeldet, 
so bedarf es der Beifügung der Schuldverschreibungen nicht. Zur Erhebung der 
bei einer Vertheilung auf die Schuldverschreibungen fallenden Beträge ist die 
Vorlegung der Schuldverschreibungen erforderlich; auf die Erhebung findet die 
Vorschrift des F. 14 Abs. 2 keine Anwendung. 
§. 20. 
Die in diesem Gesetze der Gläubigerversammlung und dem Vertreter der 
Gläubiger eingeräumten Befugnisse können durch Festsetzungen in den Schuld- 
verschreibungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
G. 21. 
Wer Schuldverschreibungen, die sich im Besitze des Schuldners befinden, 
einem Anderen zu dem Zwecke überläßt, das Stimmrecht der Vorschrift des 
9. 10 Abs. 4 zuwider an Stelle des Schuldners auszuüben, wird mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Die 
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die Schuldverschreibungen zu dem bezeich- 
neten Zwecke verwendet. » 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld— 
strafe ein. 
9. 22. 
Wer in der Bekanntmachung, die gemäß §. 2 erlassen wird, oder in der 
Auskunft, die gemäß FJ. 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung ertheilt wird, 
wissentlich unwahre Angaben über Thatsachen macht, deren Mittheilung ihm nach 
den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
        <pb n="708" />
        — 698 — 
Wer es unterläßt, die nach §. 2 ihm obliegende Bekanntmachung zu be— 
wirken, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
g. 23. 
Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß 
er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung in einem gewissen Sinne 
stimme oder an der Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht Theil 
nehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis 
zu einem Jahre bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür ge— 
währt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der Gläubiger— 
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der 
Gläubigerversammlung nicht Theil nehme. 
9. 24. 
Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine 
Anwendung. Die Landesgesetze können jedoch bestimmen, daß die bezeichneten 
Vorschriften auch auf Schuldverschreibungen von Körperschaften des öffentlichen 
Rechtes Anwendung finden. 
g. 25. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Versammlung 
und Vertretung der Pfandgläubiger einer Eisenbahn oder Kleinbahn in dem zur 
abgesonderten Befriedigung dieser Gläubiger aus den Bestandtheilen der Bahn- 
einheit bestimmten Verfahren. 
G. 26. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Es findet auch auf die vorher ausgegebenen Schuldverschreibungen An— 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="709" />
        699 
Reichs-Gesetzblatt. 
48. 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Vereinswesen. S. 699. 
  
  
  
  
(Nr. 2630.) Gesetz, betreffend das Vereinswesen. Vom 11. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Inländische Vereine jeder Art dürfen mit einander in Verbindung treten. 
Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 11. Dezember 1899. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 117 
  
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1899.
        <pb n="710" />
        <pb n="711" />
        — 701 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 49. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. vol. 
  
  
  
  
(Nr. 2631.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
16. Dezember 1899. 
n Abänderung des in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 364) enthaltenen Beschlusses hat der Bundesrath beschlossen, daß 
den Angehörigen und den Erzeugnissen der britischen Kolonie Barbados diejenigen 
Vortheile nicht ferner einzuräumen sind, die seitens des Reichs den Angehörigen 
und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Berlin, den 16. Dezember 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1899. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1899.
        <pb n="712" />
        <pb n="713" />
        703 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ 50. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr. S. 703. — Ver— 
ordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte. S. 704. 
  
(Nr. 2632.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr. Vom 
18. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
--*- 
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr von Leibwäsche, 
alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und 
Lumpen jeder Art aus Südamerika bis auf Weiteres verboten. 
S. 2. 
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet 
das Verbot des J. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr 
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden. 
G. 3. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot 
unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
S. 4. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot auf andere Gebiete, 
welche von der Pest befallen werden, auszudehnen. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1899.
        <pb n="714" />
        704 
S. 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2633.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte. Vom 18. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm „von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen X. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im F. 19 des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes ( (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Der Ort Heiligenhaus in Preußen, Regierungsbezirk Düsseldorf, gehört 
vom Tage der Verkündung dieser Verordnung ab der vierten Servis- 
klasse an. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.
        <pb n="715" />
        7050 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Telegraphenwege-Gesetz. S. 705. — Fernsprechgebühren-Ordnung. S. 711. — Gesetz, betreffend 
einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. S. 715. 
  
(Nr. 2634.) Telegraphenwege-Gesetz. Vom 18. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. I. 
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, die Verkehrswege für ihre zu öffent- 
lichen Zwecken dienenden Telegraphenlimten zu benutzen, soweit nicht dadurch der 
Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Als Verkehrswege 
im Sinne dieses Gesetzes gelten, mit Einschluß des Luftraums und des Erd- 
körpers, die öffentlichen Wege, Plätze, Briücken und die öffentlichen Gewässer 
nebst deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern. 
Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien mitbegriffen. 
8. 2. 
Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unter— 
haltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemeingebrauchs nach 
Möglichkeit zu vermeiden. 
Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenverwaltung dem 
Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen. 
Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat die Telegraphen— 
verwaltung den Verkehrsweg sobald als möglich wieder in Stand zu setzen, 
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vor— 
nehmen zu wollen. Die Telegraphenverwaltung hat dem Unterhaltungspflichtigen 
die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und 
den durch die Arbeiten an der Telegraphenlinie entstandenen Schaden zu ersetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 120 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1899.
        <pb n="716" />
        — 706 — 
g. 3. 
Ergiebt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie den Gemein— 
gebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorübergehend, beschränkt 
oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert 
oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten 
Aenderung des Verkehrswegs entgegensteht, so ist die Telegraphenlinie, soweit 
erforderlich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen. « 
Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugniß der 
Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung. 
In allen diesen Fällen hat die Telegraphenverwaltung die gebotenen 
Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken. 
S. 4. 
Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Mög— 
lichkeit zu schonen, auf das Wachsthum der Bäume ist thunlichst Rücksicht zu 
nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur 
Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Verhütung von Betriebsstörungen 
erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt nothwendige Maß zu beschränken. 
Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine 
angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen 
kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend 
vorgenommen, so bewirkt die Telegraphenverwaltung die Ausästungen. Dazu 
ist sie auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung 
einer Störung handelt. 
Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen ver- 
ursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen Aus- 
ästungen. 
)2 
Die Telegraphenlinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere 
Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, 
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beein- 
flussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden 
Kosten hat die Telegraphenverwaltung zu tragen. 
Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann 
nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung 
des Verkehrswegs für die Telegraphenlinie sonst unterbleiben müßte und die 
besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann. 
Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des 
Verkehrswegs für die Telegraphenlinie zu unterbleiben, wenn der aus der Ver- 
legung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber 
den Kosten, welche der Telegraphenverwaltung aus der Benutzung eines anderen 
ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs erwachsen, unverhaltnißmäßig groß ist.
        <pb n="717" />
        — 707 — 
Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorbereitung befindliche be— 
sondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende 
Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2 wird nur bis zu dem 
Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. 
Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines 
im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, 
soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigen- 
thümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch genommenen 
Weges erhalten haben. 
*1 
Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie 
die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen. 
Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telegraphenlinie 
muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung stattgegeben werden) wenn sonst die 
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich 
erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, ins- 
besondere aus volkswirthschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunter- 
haltungspflichtigen oder unter überwiegender Betheiligung eines oder mehrerer 
derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht 
lediglich dem Orts-, Vororts= oder Nachbarortsverkehr dienenden Telegraphen-- 
linie kann nur dann verlangt werden, wenn die Telegraphenlinie ohne Auf- 
wendung unverhältnißmäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend 
untergebracht werden kann. 
Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene 
Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch 
entstehenden Kosten von der Telegraphenverwaltung zu tragen. 
Ueberläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Antheil einem nicht unter- 
haltungspflichtigen Dritten, so sind der Telegraphenverwaltung die durch die 
Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen 
erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Antheil fallen, zu erstatten. 
Die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen Anlagen 
haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telegraphen= 
linien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen 
erwachsenden Kosten zu tragen. 
Auf spätere Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Vor- 
schriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung. 
G. 7. 
Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer Telegraphen= 
linien oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Telegraphenlinien hat die Tele- 
graphenverwaltung einen Plan aufzustellen. Der Plan soll die in Aussicht 
genommene Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdischen oder unter- 
120“
        <pb n="718" />
        708 
irdischen Leitungen in Anspruch genommen wird, bei oberirdischen Linien auch 
die Entfernung der Stangen von einander und deren Höhe, soweit dies möglich 
ist, angeben. 
Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrsweg einem 
Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer anderen Körperschaft des 
öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen, andernfalls der unteren 
Verwaltungsbehörde mitzutheilen; diese hat, soweit thunlich, die Unterhaltungs— 
pflichtigen von dem Eingange des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in 
allen Fällen, in denen die Verlegung oder Veränderung einer der im §. 5 be— 
zeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung einer solchen Anlage zu 
erwarten ist, dem Unternehmer der Anlage mitzutheilen. 
Außerdem ist der Plan bei den Post= oder Telegraphenämtern, soweit die 
Telegraphenlinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier Wochen öffentlich 
auszulegen. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer der Zeitungen, 
welche im betreffenden Bezirke zu den Veröffentlichungen der unteren Verwaltungs- 
behörden dienen, bekannt gemacht werden. Die Auslegung kann unterbleiben, 
soweit es sich lediglich um die Führung von Telegraphenlinien durch den Luft- 
raum über den Verkehrswegen bandelt. 
. 8. 
Die Telegraphenverwaltung ist zur Ausführung des Manes befugt, wenn 
nicht gegen diesen von den Betheiligten binnen vier Wochen bei der Behörde, 
welche den Plan ausgelegt hat, Einspruch erhoben wird. 
Die Einspruchsfrist beginnt für diejenigen , denen der Plan gemaß den 
Vorschriften des F. 7 Abs. 2 mitgetheilt ist, mit der Zustellung, für andere Be- 
theiligte mit der Fifentlichtn Auslegung. 
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß der Plan eine Ver- 
letzung der Vorschriften der 9S. 1 bis 5 dieses Gesetzes oder der auf Grund des 
§. 18 erlassenen Anordnungen enthält. 
Ueber den Einspruch entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen 
die Entscheidung findet, sofern die höhere Verwaltungsbehörde nicht zugleich 
Landes-Zentralbehörde ist, binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zu- 
stellung die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde statt. Die Landes-Zentral-= 
behörde hat in allen Fällen vor der Entscheidung die Zentral-Telegraphenbehörde 
zu hören. Auf Antrag der Telegraphenverwaltung kann die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wird 
eine für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, 
so ist die Telegraphenverwaltung zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem 
Gegner durch die Ausführung der Telegraphenlinie entstanden ist. 
§. 9. 
Auf Verlangen einer Landes-Zentralbehörde ist den von ihr bezeichneten 
öffentlichen Behörden Kenntniß von dem Mlane durch Mittheilung einer Abschrift 
zu geben.
        <pb n="719" />
        — 709 — 
G. 10. 
Wird ohne wesentliche Aenderung vorhandener Telegrapbenlinien die Ueber- 
schreitung des in dem ursprünglichen Plane für die Leitungen in Anspruch 
genommenen Raumes beabsichtigt und ist davon eine weitere Beeinträchtigung 
der Baumpflanzungen durch Ausästungen zu befürchten, so ist den Eigenthümern 
der Baumpflanzungen vor der Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer 
Interessen zu geben. 
S. 11. 
Die Reichs-Telegraphenverwaltung kann die Straßenbau= und BPolizei- 
beamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Wiederherstellung der Tele- 
graphenleitungen nach näherer Anweisung der Landes-Zentralbehörde beauftragen; 
sie hat dafür den Beamten im Einvernehmen mit der ihnen vorgesetzten Behorde 
eine besondere Vergütung zu zahlen. 
9. 12. 
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch den Luft- 
raum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes sind, 
zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des Grundstücks nach den zur Zeit 
der Herstellung der Anlage bestehenden Verhaltnissen wesentlich beeinträchtigt wird. 
Tritt später eine solche Beeintrachtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung 
auf ihre Kosten die Leitungen zu beseitigen. 
Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grundstücks, welche ihrer Natur 
nach lediglich vorubergehend sind, stehen der Führung der Telegraphenlinien 
durch den Luftraum nicht entgegen, doch ist der entstehende Schaden zu 
ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen des Grundstücks und seines Zubehörs, 
die in Folge der Führung der Telegraphenlinien durch den Luftraum eintreten, 
Ersatz zu leisten. 
Die Beamten und Beauftragten der Telegraphenverwaltung, welche sich 
als solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme nothwendiger Arbeiten an Tele- 
graphenlinien, insbesondere zur Verhütung und Beseitigung von Störungen, die 
Grundstücke nebst den darauf befindlichen Baulichkeiten und deren Dächern mit 
Ausnahme der abgeschlossenen Wohnräume während der Tagesstunden nach vor- 
heriger schriftlicher Ankundigung zu betreten. Der dadurch entstehende Schaden 
ist zu ersetzen. 
9. 13. 
Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden Ersatzansprüche ver- 
jähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, 
in welchem der Anspruch entstanden ist 
Ersatzansprüche aus den 99. 2, 4, 5 und 6 sind bei der von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmten Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Diese setzt 
die Entschädigung vorläufig fest. 
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht binnen einer Frist 
von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids die gerichtliche Klage zu. 
Für alle anderen Ansprüche steht der Rechtsweg sofort offen.
        <pb n="720" />
        — 710 — 
S. 14. 
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaat untere 
und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind, steht der Landes- 
Zentralbehörde zu. 
G. 15. Z 
Die bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über die Rechte der 
Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländes werden durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
g. 16. 
Telegraphenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die Reichs-Telegraphen— 
verwaltung, die Königlich bayerische und die Königlich württembergische Tele— 
graphenverwaltung. 
G. 17. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Telegraphenlinien, welche die 
Militärverwaltung oder die Marineverwaltung für ihre Zwecke herstellen läßt, 
entsprechende Anwendung. 
S. 18. 
Unter Zustimmung des Bundesraths kann der Reichskanzler Anordnungen 
treffen: 
1. über das Maß der Ausästungen; 
2. darüber, welche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des F. 7 
Abs. 1 als wesentlich anzusehen sind; 
3. über die Anforderungen, welche an den Plan auf Grund des F.# 7 
Abs. 1 im Einzelnen zu stellen sind; 
4. über die unter Zuziehung der Betheiligten vorzunehmenden Ortsbesich- 
tigungen und über die dabei entstehenden Kosten; 
5. liber das Einspruchsverfahren und die dabei entstehenden Kosten; 
6. über die Höhe der den Straßenbau= und Polizeibeamten zu gewährenden 
Vergütungen für die im Interesse der Reichs-Telegraphenverwaltung 
geforderten Dienstleistungen. 
G. 19. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Auf die vorhandenen, zu öffentlichen Zwecken dienenden Linien der Tele- 
graphenverwaltung (§§. 16 und 17) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit nicht 
entgegenstehende besondere Vereinbarungen getroffen sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="721" />
        — 711 — 
(Nr. 2635.) Fernsprechgebühren-Ordnung. Vom 20. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Bauschgebühr erhoben. 
G. 2. 
Die Bauschgebühr beträgt 
in Netzen von nicht über 50 Theilnehmeranschlüssen 80 Mark, 
bei mehr als 50 bis einschließlich 100 Theilnehmeranschlüssen 100 
bei mehr als 100 bis einschließlich 200 Theilnehmeranschlüssen 120 
bei mehr als 200 bis einschließlich 500 Theilnehmeranschlüssen 140 
bei mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Theilnehmeranschlüssen 150 
bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Theilnehmer= 
anschlüssen. 16ö0 
bei mehr als 5000 bis einschließlich 20000 Theilnehmer-= 
anschlüssen: 170 
bei mehr als 20000 Theilnehmeranschlüssen 180 
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 
5 Kilometer entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese 
Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. 
Theilnehmer, welche die Bauschgebühr z zahlen t, sind berechtigt, die Benutzung 
ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Theilnehmern desselben Netzes Dritten 
unentgeltlich zu gestatten. 
G. 3. 
Für die Berechnung der Bauschgebühr ist die Zahl der bei Beginn des 
Kalenderjahrs vorhandenen Theilnehmeranschlüsse maßgebend. Die hiernach fest- 
gestellte Bauschgebühr tritt mit dem folgenden 1. April in Kraft. Aenderungen 
der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für welche sie 
gelten, amtlich bekannt zu machen. 
Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Bausch- 
gebühr eintritt, sind die Theilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkte 
des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist zu kündigen. 
S. 4. 
An Orten ohne Fernsprechnetz wird für jeden Theilnehmeranschluß, welcher 
nicht mehr als 5 Kilometer von der Vermittelungsstelle entfernt ist, eine Bausch- 
gebühr von 80 Mark für den Anschluß erhoben.
        <pb n="722" />
        g. 5. 
Jeder Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bauschgebühr eine Grund— 
gebühr für die Ueberlassung und Unterhaltung der Apparate sowie für den Bau 
und die Instandhaltung der Sprechleitungen und Gesprächsgebühren für jede 
hergestellte Verbindung, mindestens jedoch für 400 Gespräche jährlich, zu zahlen. 
Die Grundgebühr beträgt 
in Netzen von nicht über 1000 Theilnehmeranschlüssen . . 60 Mark, 
bei mehr als 1000 bis einschließlich 53000 Theilnehmer— 
anschlüssen. 75 
bei mehr als 50000 bis einschließlich 20000 Theilnehmer— 
anschlüsen. 90 
bei mehr als 20000 Theilnehmeranschlüssen 100 
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 
5 Kilometer entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese 
Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. 
Die Gesprächsgebühr beträgt 5 Pfennig für jede Verbindung 
Der Theilnehmer, welcher Gesprächsgebühr entrichtet, darf sich von Dritten, 
die seinen Anschluß benutzen, diese Gebühr erstatten lassen. 
Der Theilnehmer hat die Erklärung, daß er Gesprächsgebühren entrichten 
wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses oder spätestens einen 
Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs abzugeben. Wenn er eine 
solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zablung der Bauschgebühr 
herangezogen. 
Die Bestimmungen des F. 3 finden auf die Grundgebühr entsprechende 
Anwendung. 
Der Anschluß gegen Gesprächsgebühren findet in Netzen, in welchen die 
Bauschgebühr 80 Mark beträgt, nicht statt. 
S. 6. 
Die in den 9#.1 bis 5 bestimmten Gebührensätze können durch den Reichs- 
kanzler ermäßigt werden. 
F. 7. 
Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen 
oder Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen werden Gesprächsgebühren erhoben. 
Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer 
bei einer Entfernung 
bis zu 25 Kilometer einschließlich ..... 20 Pfennig, 
- - 50 .... 25 
- - 100 - -,.... 50 
„ 500 — . Marfk, 
1000 -..... 1-«.")() - 
von mehr als 1000 Kilometer 2 „
        <pb n="723" />
        713 
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im F. 2 Abs. 2 
des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 358) sinngemäß Anwendung. 
G. 8. 
Soweit sich die Gebühren vorher feststellen lassen, sind sie vierteljährlich 
im Voraus fällig. 
Auf die Einziehung der Telegraphengebühren einschließlich der Fernsprech- 
gebühren findet J. 25 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 Reichs-Gesetzbl. 
S. 3417) Anwendung. 
S. 
1. Für dringende Gespräche wird vbr dreifache Gebühr (I. 10) erhoben. 
2. Für Anschlüsse, welche nach vorheriger Ankündigung während mindestens 
acht auf einander folgender Wochen nicht benutzt werden, wird für jede angefangene 
Woche der Benutzungszeit der fünfzigste Theil der Bauschgebühr (§. 2), für n 
Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Theil der Grundgebühr (. 5 
erhoben. 
3. Die Fernsprech-Theilnehmer solcher benachbarten Orte, welche zufolge 
Anordnung des Reichskanzlers eine gemeinsame Ortstare für Briefe erhalten, 
dürfen mit den Netzen der anderen benachbarten Orte ohne Zuschlag sprechen) 
wollen sie von dieser Befugniß Gebrauch machen, so haben sie, falls die Bausch- 
gebühr in einem dieser Nachbarorte höher ist, als die in ihrem eigenen Netz, 
an Stelle der letzteren jene höhere Bauschgebühr zu zahlen. Die Theilnehmer 
sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Theilnehmern 
der anderen benachbarten Orte, mit denen sie selbst für die Bauschgebühr sprechen 
dürfen, Dritten unentgeltlich zu gestatten. 
S. 10. 
Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprecheinrichtungen und die 
Gebühren für den Fernsprechverkehr werden, soweit vorstehend nicht Bestimmungen 
getroffen sind, durch Anordnung des Reichskanzlers festgesetzt. 
Der Reichskanzler bestimmt insbesondere: 
1. die Zuschläge zur Bausch= und Grundgebühr für Anschlüsse, welche 
weiter als 5 Kilometer von der Hauptvermittelungsanstalt entfernt sind, 
für die Hergabe besonderer Apparate und für die Benutzung besonders 
kostspieliger Sprechleitungen) 
die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit; 
3. die Gebühren für Anschlüsse, welche mehreren Personen unter Be- 
nutzung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden, 
4. die Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen und für 
die Uebermittelung von Telegrammen durch den Fernsprecher;, 
Reichs Gesetzbl. 1899. 121 
I1
        <pb n="724" />
        — 714 — 
5. die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Aufhebung von 
Sprechstellen; 
6. die Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vororts-, Nachbar— 
orts= und Bezirksverkehr, unbeschadet der Bestimmungen im J. 9 Nr. 3 
7. die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Neben- 
telegraphenanlagen; 
8. die Festsetzung von Bauschgebühren für die Benutzung von Fernleitungen 
zur Nachtzeit; 
9. die Gebühren für die Benutzung der Verbindungsanlagen nach dem 
Auslande, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abs. 3 der 
Reichsverfassung. 
Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu machen. 
G. 11. 
Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. 
Die erste Bekanntmachung der Bauschgebühren und der Grundgebühren 
hat bis zum 15. Januar 1900 zu erfolgen. 
Die im F. 5 Abs. 5 erwähnte Erklärung ist seitens der vorhandenen Theil- 
nehmer erstmalig bis zum 15. Februar 1900 abzugeben. 
Theilnehmer, deren Jahresgebühren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
niedriger waren, als die Bauschgebühr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, 
sind befugt, ihre Anschlüsse zum 1. April 1900 zu kündigen. Die Kündigung 
hat bis zum 15. Februar 1900 zu erfolgen. 
G. 12. 
Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von 
Württemberg finden die I#. 1 bis 7, 9, 10 und 11 dieses Gesetzes keine An- 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="725" />
        — 715 — 
(Nr. 2636.) Gesetz, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. 
Vom 20. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des F. 1 treten folgende Vorschriften: 
Porto für Briefe. 
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief 
bis zum Gewichte von 20 Gramm einschließlich 10 Pfennig, 
bei größerem Gewiccht . . . . . .. 20 
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 Pfennig, 
ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlag- 
porto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungs- 
porto erhoben. 
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, 
wenn ihre Eigenschaft als Dienstsache durch eine von der Reichs-Post- 
verwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Umschlage vor der Post- 
aufgabe erkennbar gemacht worden ist. 
II. Als F. 1 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Nachbarortsverkehr. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe 
(I. 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen. 
III. An die Stelle des F. 10 treten folgende Vorschriften: 
Die Zeitungsgebühr beträgt: 
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit, 
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder 
seltenere Erscheinen sowie 15 Pfennig jährlich mehr für jede 
weitere Ausgabe in der Woche, 
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts 
unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm 
jährlich für soviel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unter- 
liegen. 
1217
        <pb n="726" />
        716 
Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem that— 
sächlichen Gewichte der Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rech— 
nungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwend— 
barkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach 
dem Gewichte der erschienenen Nummern. 
Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm 
bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder 
Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern. 
Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu gestatten. 
Artikel 2. 
Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird dahin geändert: 
I. Als J.#1 à wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die S#. 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch An- 
wendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die 
innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen 
Ursprungsorts verbleiben. 
II. Als J. 2 à werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte 
G. Ia) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung 
von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder 
Waarenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privat- 
beförderungsanstalt stehen, ist ohne die im 9J. 2 vorgeschriebenen Ein- 
schränkungen gestattet. 
Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegenheit ver- 
schlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen. 
Artikel 3. 
Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Ver- 
theilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Waarenproben, 
die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom I. April 
1900 ab nicht betrieben werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht 
gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb 
der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post 
oder durch Expreßboten dorthin befördert wurden, Jedermann gestattet, auch an 
Sonn= und Feiertagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post 
bestellt.
        <pb n="727" />
        — 717 — 
Artikel 4. 
Den vor dem 1. April 1898 eingerichteten und seitdem bis zur Ver— 
kündigung dieses Gesetzes ohne Unterbrechung betriebenen Privat-Briefbeförderungs— 
anstalten und ihren Bediensteten, die in Folge dieses Gesetzes Schaden erleiden, 
sind Entschädigungen nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren: 
A. Der den Anstalten zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen 
Gewinn. Die Feststellung des entgangenen Gewinns richtet sich nach 
§. 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedoch soll die Entschädigung 
für den entgangenen Gewinn in keinem Falle mehr als das Zehnfache 
des jährlichen Reingewinns betragen, den die Anstalt im Durchschnitte 
der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäftsjahre erzielt 
hat. Das erste Geschäftsjahr nach Errichtung oder Erwerbung der 
Anstalt wird hierbei nicht in Betracht gezogen. Hat die Anstalt bis 
zum 1. April 1898 noch nicht vier Jahre bestanden, so wird der 
durchschnittliche Jahresbetrag des Reingewinns in der Weise gebildet, 
daß der im Durchschnitte für den Monat nach Ablauf des ersten Ge- 
schäftsjahrs erzlelte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als 
Reingewinn gilt die Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem 
Betrieb auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegenstände nach Abzug 
des dem Verhältnisse dieser Einnahme zur Roheinnahme aus dem ge- 
sammten Beförderungsgeschäft entsprechenden Theiles der Geschäftskosten. 
Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Abnutzung der der 
Anstalt gehörenden Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Be- 
förderungsgeschäfte dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage= und 
Betriebskapitals. 
B. Die Bediensteten, die in Folge des Eingehens oder der Beschränkung 
des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung austreten oder ent- 
lassen werden und mindestens drei Monate lang, vom Tage der Ver- 
kündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten 
gestanden sowie ihren Erwerb ausschließlich oder überwiegend aus dieser 
Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses 
Gesetzes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die 
Beschäftigung gedauert hat: 
3 Monate bis einschließlich 6 Monate 1/2 
mehr als 6 1 Jahr ½% 
" !1 Jahr " 1½%- 5% 
1½ — 2 Jahre 7½/1 
2 Jahre " 3 5%½ 
2 2 3 2- - - 4 - 
* - - - 5/1% 
„ 4 F " 5. / 
" 2 5 2 2 6 2 1½ 
4 s 6 - a2 7 s /1)
        <pb n="728" />
        — 718 — 
mehr als 7 Jahre bis einschließlich 8 Jahre / 
9 23 
--8- - - - 
— 2 9 - - - 10 " 3⅜/) 
110 11 „%½ 
2 -11 - - - 12 - 35%2 
u. s. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr 3/# des innerhalb 
der letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeitsverdienstes als 
einmalige Entschädigung. 
Gehälter oder Arbeitsverdienste, welche mehr als 5000 Mark pro 
Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 Mark bei der Feststellung 
der Entschadigung angerechnet werden. 
Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum 
Theil aus Antheilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinne, 
so werden diese Antheile mit dem Durchschnitte der vor der Verkündigung 
dieses Gesetzes liegenden zwei Beschäftigungsjahre angesetzt. 
Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so 
wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, 
der nach dem durchschnittlich für den Tag bezogenen Gehalt oder 
Arbeitsverdienste sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte. 
Von der Entschädigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, die 
von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Beschäftigungs- 
verhältniß entsprechende Dienststelle von mindestens ihren bisherigen 
Bezügen gleichkommenden Dienstbezügen übernommen werden. 
Bei der Uebernahme in den Reichs-Postdienst ist den Bediensteten 
die im Dienste der Privatpostanstalten verbrachte Dienstzeit so an- 
zurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichs-Postverwaltung thätig 
gewesen wären. 
Ist mit dem Antritt einer derartigen Stelle ein Wechsel des 
Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten ersetzt. 
Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen An- 
gestellten, die nach der Einstellung in den Postdienst innerhalb drei 
Monate, ohne sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht 
zu haben, als ungeeignet entlassen werden müssen. 
Artikel 5. 
Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 
sechs Monaten bei einer Postbehörde schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt 
mit dem 1. April 1900, für die im letzten Satze des Artikels 4 erwähnten An- 
gestellten mit dem Tage der Entlassung aus dem Postdienste. Die Feststellung 
der Entschädigung erfolgt für das Reichs-Postgebiet durch das Reichs-Postamt, 
für Bayern und Württemberg durch die obere Postverwaltungsbehörde dieser 
Staaten.
        <pb n="729" />
        — 719 — 
Die Postverwaltungen und deren Beauftragte sind befugt, unter Hinzu— 
ziehung eines vereideten Protokollführers, Zeugen und Sachverständige eidlich zu 
vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen. 
Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Entschädigungsanspruch 
abgelehnt oder die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf 
schiedsrichterliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen 
nach der Qustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte zu erheben. 
Der Bescheid der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung 
zuständigen Schiedsgerichts und die Belehrung über die einzuhaltende Frist ent- 
halten. 
Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichsgerichts gebildet. 
Die Ernennung derselben und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer ihres 
Hauptamts durch den Reichskanzler. 
Auf die Beweisaufnahme im schiedsrichterlichen Verfahren finden die für 
das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 
Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Postgebiet aus den Mitteln 
der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, für Bayern und Württemberg 
aus den Landesmitteln zu bestreiten. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen des Artikels 1 III Abs. 1, 2 und 4 treten am 1. Januar 
1901, Abs. 3 am 1. Januar 1900, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes 
am 1. April 1900 in Kraft. 
Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung (Artike[l 1 III) 
das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. September 1900 erschienenen Zeitungs- 
nummern unter Erhöhung um ein Drittel zu Grunde gelegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
— — 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="730" />
        <pb n="731" />
        721 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
  
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des 8. 6 
Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. S. 721. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung 
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 1 Abs. 1 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes. S. 725. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. .727. 
  
(Nr. 2637.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund 
des §. 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. Vom 24. Dezember 1899. 
A# Grund des §. 6 Abs. 2 des Inwalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 
S. 463) hat der Bundesrath über die Befreiung von der Versicherungspflicht 
nachstehende Bestimmungen erlassen: 
1. Ueber Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 6 
Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes entscheidet die für den Wohnort 
des Antragstellers und, sofern dieser im Inlande keinen Wohnort hat, 
die für seinen dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungs- 
behorde. 
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn folgende Voraussetzungen zu- 
sammentreffen: 
a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der 
Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebs- 
unternehmer oder anderweit selbständig erwirbt oder ohne Lohn oder 
Gehalt thätig ist; 
b) es muß feststehen, daß für denselben nicht bereits einhundert Wochen- 
beiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei 
Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§. 30 Abs. 2) 
einzurechnen sind) 
J) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berücksichtigung der wirth— 
schaftlichen Lage des Antragstellers und der örtlichen Verhältnisse 
vilichtmaßig zu der Ueberzeugung gelangt sein, daß der Antragsteller 
in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Dauer die Befreiung von 
der Versicherungspflicht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten 
Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder zwar zu beliebigen 
Reichs-Gesetzbl. 1800. 122 
i 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1899.
        <pb n="732" />
        — 722 — 
Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr als fünfzig einzelnen 
Tagen Lohnarbeit übernehmen wird. 
Minderjährige bedürfen der Genehmigung des Antrags durch ihren 
gesetzlichen Vertreter. 
3. Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Versicherungsfreikarte in 
grüner Farbe in der halben Größe der Quittungskarte nach dem anliegenden 
Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Karte kann eine Gebühr 
von fünf Pfennig erhoben werden. 
Die Befreiung gilt für die Dauer des Kalenderjahrs und für den 
Umfang des Reichs. 
Die Versicherungsfreikarte ist dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, 
im Falle des Einzugsverfahrens (F. 148) aber binnen der zur Anmeldung 
bei der Einzugsstelle vorgesehenen Frist, vorzuzeigen. Geschieht dies nicht, 
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten und 
der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen. 
Dabei finden die Bestimmungen des F. 131 Abs. 2 Anwendung. 
4. Die Befreiung ist von der Behörde, welche sie bewilligt hat, zurück— 
zunehmen, wenn die befreite Person dies beantragt. 
Die Befreiung muß von dieser Behörde (Abs. 1) widerrufen werden, 
wenn sich ergiebt, daß eine der in Ziffer 2 unter a und b vorgesehenen 
Voraussetzungen für deren Bewilligung schon bei der Ausstellung der 
Versicherungsfreikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen 
nachträglich in Fortfall gekommen ist. 
Ergiebt sich, daß die Lohnarbeit des Befreiten während der Geltungs- 
dauer der Versicherungsfreikarte die in Ziffer 2 unter c vorgesehene Dauer 
wesentlich überschritten hat, so ist die Befreiung für den Rest des Kalender- 
jahrs von der für die Ausstellung der Versicherungsfreikarte oder für den 
Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu widerrufen. 
Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Behörde, welche 
die Versicherungsfreikarte ausgestellt hat, so ist der letzteren Behörde unter 
Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen 
hiervon Mittheilung zu machen. 
Die Versicherungsanstalt ist befugt, den Widerruf der Befreiung zu 
beantragen. 
5. Gegen die Versagung und den Widerruf der Befreiung sowie gegen die 
Ablehnung des Antrags auf Widerruf ist Beschwerde an die zunächst vor- 
gesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. 
6. In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Befreiung ist 
die Versicherungsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohn- 
orts oder dauernden Aufenthaltsorts oder des Beschäftigungsorts wieder 
einzuziehen.
        <pb n="733" />
        — 723 — 
7. Durch die Landes-Zentralbehörde wird bestimmt, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Ver- 
waltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
8. Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrath gemäß 
9. 4 Abs. 1 die Versicherungspflicht allgemein ausgeschlossen hat, finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Berlin, den 24. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
122“
        <pb n="734" />
        Versicherungsfreikarte für das Ralenderjzahr — — 
Nur für die Invalidenversicherung gültig. 
Vor= u. Zuname,) bei Frauen auch Geburtsnam 
Wohnort 
Hauptber)))rr. ,.........................................··............ 
geb.am zu...................................................................................... 
Es wird bescheinigt, 
a) daß der Inbaber bieser Karte in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder') anderweit selbständig 
erwirbt oder’') ohne Lobn oder Gehalt tbärig ist) 
b) daß für den Inhaber nicht bereits einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu enmichten gewesen wären, wobel Krank- 
beitswochen oder militärische Dienstleistungen (§. 30 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) amurechnen sind) . 
o)daßan2unchmenist,dersnbabekwerdeinemobenbeaeichnecmJahreemwedkrnutmbestimmtenJohreszelteuinnlcht 
mehralömolfWochemoder’)zwarzubeliebigengahreszeitemaberinsgefammtannichtmebralsfünfzigeinzelnenTagen 
Lohnarbeit übernehmen. 
Auf die durch den Vundesrath von der Versicherungspflicht gemäß F. 4 Abs. 1 allgemein befreiten Dienstleistungen findet diese 
Karte keine Anwendung. 
  
*!) Das Nichtzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="735" />
        — 725 — 
(Nr. 2638.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von 
der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes. Vom 27. Dezember 1899. 
Auf Grund des §F. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 
S. 463) hat der Bundesrath beschlossen, daß es bei den unter dem 24. Dezember 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 399), 24. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) und 31. Dezember 
1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung 
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht mit den aus der nach- 
stehenden Fassung sich ergebenden Veränderungen sein Bewenden behalten soll. 
Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung (GI. 4 Abs. 1 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes) dann nicht anzusehen, "6“ 
1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt 
nicht verrichten 
a) nur gelegentlich t insbesondere zu gelegentlicher Aushüilfe, 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen 
ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung 
zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit zu 
zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse 
steht, 
verrichtet werden; 
wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse zu einem 
bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses 
bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aus- 
hülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden. 
Dasselbe gilt 
3. für Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder 
Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung 
von Verkehrs= oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach 
ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über- 
steigen werden; 
4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Ein- 
richtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, 
welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine 
Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird, 
5. für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnver- 
waltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten 
in letzteren vorübergehend beschäftigt werden; 
1
        <pb n="736" />
        — 726 — 
ffür Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Be- 
triebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in 
das Inland hinübergreifen; 
für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im 
Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht 
diese Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsorts (F. 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes) 
im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten; 
für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslande, wenn sie von solchen 
Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malgyen, 
Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen 
Seeschiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- 
oder westafrikanischen Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen 
asiagtischen, australischen, ost= und westafrikanischen Häfen oder zwischen 
diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn 
es sich um den Dienst in den Kohlen= und Kesselräumen der Dampf- 
schiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich 
die Rückfahrt ausbedungen ist. 
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit 
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in 
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung 
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In- 
lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß 
in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Invalidenversicherungs- 
gesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
Berlin, den 27. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="737" />
        — 727 — 
(Nr. 2639.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 28. De— 
zember 1899. 
D. Reichstag hat in der Sitzung vom 5. d. M. beschlossen, dem Beschlusse des 
Bundesraths (Bekanntmachung vom 31. Oktober 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 664), 
nach welchem die Anlagen zur Herstellung von Lündschnüren und von 
elektrischen Zündern in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung 
bedürfenden gewerblichen Anlagen aufzunehmen sind G. 16 der Gewerbe- 
ordnung), 
die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 28. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="738" />
        <pb n="739" />
        — 729 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
33. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des 8. 316 des Strafgesetzbuchs. S. 729. — Verordnung, 
betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 
S. 730. 
  
(Nr. 2640.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §F. 316 des Strafgesetzbuchs. Vom 
27. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Im 9. 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs werden binter den Worten „mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre“ die Worte eingeschaltet: 
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899. 
/ 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Keichs-Gesetzbl. 1899. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1899.
        <pb n="740" />
        — 730 — 
(Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung 
des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) was folgt: 
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, 
welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 
31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen 
und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den 
vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt 
sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit 
Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der 
verfassungsmaßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden 
Verzeichnisse. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="741" />
        — 
* 
II. 4 
— K — 
J— — 
r— r□ 
— 731 — 
Verzeichniß der Reichsbehörden. 
— ——„ —„ — 
I. Oberste Reichsbehörden. 
das Reichsamt des Innern, 
das Königlich preußische Kriegsministerium, 
das Königlich sächsische Kriegsministerium, 
das Königlich württembergische Kriegsministerium, 
das Reichs-Marine-Amt, 
das Reichs-Justizamt, 
das Reichsschatzamt, 
das Reichs-Eisenbahn-Amt, 
9. der Rechnungshof des Deutschen Reichs, 
pdie Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, 
das Reichs-Postamt, 
das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. 
Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete 
Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden. 
A. Derwaltung des Innern. 
das Bundesamt für das Heimathwesen, 
das Schiffsvermessungsamt, 
das Statistische Amt, 
die Normal-Aichungs-Kommission, 
das Gesundheitsamt, 
das Patentamt, 
das Reichs= Versicherungsamt, 
die Mysikalisch-Technische Reichsanstalt, 
das Kanalamt. 
B. Derwaltung des Keichsheers. 
a. Für das Disziplinarverfahren: 
die kommandirenden Generale, 
der Chef des Generalstabs der Armee, 
der Chef des Königlich sächsischen Generalstabs, 
der General-Inspekteur des Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen, 
123“
        <pb n="742" />
        22 
23 
— 
S. 10 — 
# — J 
732 
der General-Inspekteur der Kavallerie, 
der Gouverneur von Berlin und der Kommandant von Potsdam, 
die Kommandanten von Dresden und Festung Königstein, 
der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens, 
9. der General-Inspekteur des Etappen= und Eisenbahnwesens) 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
der Feldzeugmeister, 
der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
der Kommandeur des Kadettenkorps, 
der Inspekteur der Kriegsschulen, 
der Direktor der Kriegsakademie, 
der Präses der Ober-Militär-Examinationskommission, 
der Vorstand der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule, 
der Inspekteur der Infanterieschulen, 
der Inspekteur der Königlich sächsischen Infanterieschulen, 
der Inspekteur der militärischen Strafanstalten, 
der Königlich preußische Generalstabsarzt der Armee, 
der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des 
Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württem— 
bergische General-Auditeur, 
der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission, 
der Präses der Gewehr-Prüfungs-Kommission, 
die Korps-Intendanturen und Intendanten, die Intendantur der mili- 
tärischen Institute und der Vorstand derselben. 
Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche: 
die kommandirenden Generale, 
der Feldzeugmeister, 
der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
die Korps-Intendanturen sowie die Intendantur der militärischen Institute. 
C. Derwaltung der Kaiserlichen Marine. 
a. Für das Oisziplinarverfahren: 
der Chef des Admiralstabs der Marine, 
die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee, 
der Jnspekteur des Bildungswesens der Marine zugleich als Direktor der 
Marine-Akademie, 
die Chefs von Flotten und Geschwadern, 
der Inspekteur des Torpedowesens, 
der Inspekteur der Marineartillerie, 
der Marinedepotinspekteur, 
die Oberwerftdirektoren,
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        9. 
10. 
11.— 
K — 1 — 
r— r— 2 
der Direktor der Marineschule, 
der Direktor der Deutschen Seewarte, 
die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee und 
die Marine-Intendanten, 
die Vorstände der Sanitätsämter der Marinestationen der Ostsee und der 
Nordsee, 
der Vorstand der Schiffsprüfungskommission, 
der Gouverneur von Kiantschon. 
Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung 
vermögensrechtlicher Anspruüche: 
die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee, 
die Oberwerftdirektoren, 
die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee, 
der Gouverneur von Kiantschon. 
D. Neichs-Justizverwaltung. 
der Präsident des Reichsgerichts, 
#der Ober-Reichsanwalt. 
E. DHost= und Telegraphenverwaltung. 
a. Im Allgemeinen: 
die Ober-Postdirektionen, 
die Direktion der Reichsdruckerei. 
b. Für das Disziplinarverfahren: 
der Vorsteher des Post-Zeitungsamts, 
der Vorsteher des deutschen Postamts in Konstantinopel, 
der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Ostafrika, 
der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Südwestafrika. 
F. Derwaltung der Neichseisenbahnen. 
Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
III. Vorgesetzte Dienstbehörden. 
A. Die unter I. aufgeführten Behörden. 
B. Derwaltung des Innern. 
Die unter II. A. aufgeführten Behörden.
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— 734 
C. Derwaltung des Reichsbeers. 
a. Im Allgemeinen: 
die unter II. B. a. aufgeführten Behörden, 
das Königlich preußische Militär-Reitinstitut, 
die Königlich preußische Inspektion des Militär-WVeterinärwesens, 
die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Infanterie, 
die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Artillerie, 
die Königlich preußische Mrtlleriedepot. Inspektion, 
die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich preußische 
General-Kriegskasse, 
die Königlich preußischen Remontedepots, 
9. 
10. 
1I. 
12. 
die Königlich sächsischen Remontedepots, 
das Königlich württembergische Remontedepot, 
der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden, 
der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervorschule zu 
Marienberge 
3. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen, 
1. der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und 
Depots, 
5. Königlich sächsische Geniedirektion, 
. das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt, 
das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt. 
Fur die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Militärbeamten: 
die kommandirenden Generale, 
der Chef des Generalstabs der Armee, 
der Präses des Ingenieur-Komitees, 
der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
die Festungs-Inspekteure, 
. die Artilleriedepot-Direktoren, 
der Inspekteur der Telegraphentruppen, 
die Waffenabtheilung des Königlich württembergischen Kriegsministeriums 
als vorgesetzte Instanz des Königlich württembergischen Artilleriedepots. 
D. Derwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Die unter II. C. aufgeführten Behörden. 
E. RNeichs-Justizverwaltung. 
Die unter II. D. aufgeführten Behörden.
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        — 735 — 
F. Host= und Telegraphenverwaltung. 
Die unter II. K. aufgefuhrten Behörden. 
G. Derwaltung der KNeichseisenbahnen. 
Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamtc. 
A. Derwaltung des Reichsbeers. 
àa. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Militärbeamten: 
Der nächste Dienstvorgesetzte. 
b. Für die übrigen Beamten: 
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant 2c.) 
jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten 
Beamten, 
jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar 
untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, 
hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt. 
Bemerkung. Es gelten als Vorsteher 
des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur, 
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: 
der Suddirektor 
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien. 
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B. Verwaltung der SEaiserlichen Marine. 
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Marinebeamten: 
die Kommandeure der Matrosen= und Werftdivisionen, der Seebataillone, 
der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der Torpedo- 
abtheilungen und der Abtheilungen der Matrosendivisionen. 
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen unter- 
gebenen Beamten: 
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außerheimischer 
Stationen, 
2. die Kommandanten S. M. Schiffe, 
3. der Direktor der Marineschule,
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        4. 
5. der 
6. 
— 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
der 
der 
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8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
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der 
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die 
der 
Direktor der Deckofsizierschule, 
Direktor der Deutschen Seewarte, 
Vorstand des Observatoriums zu Wilhelmshaven, 
Vorstand des Chronometer-Observatoriums in Kiel, 
Hafenkapitäne, 
küstenbezirksinspektoren, 
Lootsenkommandeur an der Jade, 
evangelische Marine-Oberpfarrer, 
Vorstände der Artilleriedepots, 
Vorstände der Minendepots, 
Direktor der Torpedowerkstatt, 
Ressortdirektoren der Kaiserlichen Werften, 
Präses des Torpedoversuchskommandos, 
die Vorstände der Kassen= und Magazinverwaltungen sowie der Annahme- 
ämter der Werften, 
der 
der 
die 
die 
die 
Vorstand der Verwaltung der Marine-Akademie und -Schule, 
Vorstand der Verwaltung der Deckoffizierschule, 
Vorstände der Garnisonbauverwaltungen, 
Vorstände der Stationskassen, 
Vorstände der Bekleidungsämter, 
Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter, 
»Vorstände der Verpflegungsämter, 
Vorstände der Garnisonverwaltungen, 
Chefärzte der Marinelazarethe. 
Im Aebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte: 
J. 
2. 
der 
Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten, 
jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich 
des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, binsichtlich der Beamten der 
untergebenen Behörde. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        Sachregister 
zum 
Reichs- 
Gesetzblatt. 
S 
Jahrgang 1899. 
–— — — 
A. 
Ablehnung der Wahlen zu Ehrenämtern bei den Ver- 
sicherungsanstalten für Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli 8§. 90, 94, 95) 497. — Ablehnung ven 
Beisitzern der Schiedsgerichte für die Versicherung (V. v. 
6. Dez. S. 3) 678. 
Abrundung der Beiträge zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §. 154) 519. — desgl. der zu gewährenden 
Rentenbeträge (das. S. 38) 479. 
Absender von Expreßgut, Leichen und lebenden Thieren 
im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 26. Okt. §§. 40, 42 bis 
44) 572. — von anderem Eisenbahngute (das. SS 5I 
bis 63, 66, 68 bis 73, 77, 84, 89) 577. — Haftung 
für die Richtigkeit der Angaben im Frachtbriefe (das. 
S. 53) 580. — Verfügungsrecht des Absenders (das. 
88. 64, 65) 590. (Formular Anl. C) 659. 
Abstimmung der Organe der Invalidenversicherungs- 
anstalten (G. v. 13. Juli §. 96) 409. — im Verfahren 
vor den Schiedsgerichten für die Invalidenversicherung 
(V. v. 6. Dez. S. 21) 685. 
Strafbare Handlungen bei der Abstimmung in den 
Glänbigerversammlungen der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen mit im voraus bestimmten Neunwerthen 
(G. v. 4. Dez. S§. 21, 23) 697. 
Afrik#, s. Ost. und Südwestafrikanisches Schutz- 
gebiet. 
Aichung der Binnenschiffe (Internationale Ueberein- 
kunft v. 4. Febr. 98.) 299. 
Aktiengesellschaften, Geschäftsbetrieb als Hypotheken. 
banken (G. v. 13. Juli S§. 1) 375. 
Neichs-Gesetzbl. 1899. 
Altersrente, Gewährung von den Invalidenversicherungs- 
anstalten (G. v. 13. Juli S§. 15, 28, 29, 35, 37, 38, 
41, 17, 48) 470. — Ulebergangsbestimmungen bezüglich 
der Gewährung der Rente (das. 8§. 190 bis 192) 530. 
s. auch Rente. 
Elltersversicherung, Abänderung der Gesetze vom 
22. Juni 1889 und vom 8. Juni 1891 über die In- 
validitäts= und Altersversicherung (G. v. 13. Juli, Ein- 
leitung) 393. 
Amerika, Einfuhrbeschränkungen wegen Pestgefahr aus 
Südamerika (V. v. 18. Dez.) 703. 
Amortisationshypotheken der Oypothekenbanken (G. v. 
13. Juli §§. 19 bis 21, 28) 381. 
Amtsgerichte, Berufung von Gläubigerversammlungen 
der Besitzer von Schuldverschreibungen mit im voraus 
bestimmten Neunwerithen (G. v. 4. Dez. W. 4, 5) 9, 10) 
692. 
Führung der Schiffsregister über die zur Führung 
der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe (G. v. 
22. Juni §S. 4, 27) 320. 
Anhalt (Herzogthum), Gestattung des Hausirhandels mit 
Bier (Bek. v. 17. Juli) 374. 
Anlagen, s. Gewerbliche Anlagen. 
Anleihen für das Reichsheer, die Marine und die Reichs- 
cisenbahnen (A. E. v. 18. Janr.) 1. (G. v. 25. März) 188. 
— zur Beschaffung der Geldmittel nach dem 2. Nachtrage 
zum Reichshaushalte für 1899 (G. v. 1. Juli) 34.. 
Anumelde-Abtheilung, neue, für das Patentamt (V. 
v. 6. Mai SS. 1, 2) 283. — Geschäftsleitung in den 
Abtheilungen des Amtes (V. v. 25. Okt.) 661. 
Aumeldungen zum Genossenschaftsregister (Bek. v. 1. Juli 
SS. 6 bis 8) 318. 
A
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        2 Sachregister. 
Ansteckungsstoffe, Beseitigung bei der Beförderung 
von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen (Bek. v. 
2. Febr.) 11. 
Antheilseigner der Reichsbank, Rechtsverhältnisse (G. 
v. 7. Juni Art. 1 bis 4) 311. 
Antheilsscheine der Reichsbank, Ausgabe neuer Scheine 
(G. v. 7. Juni Art. 1, 2, 8) 311. 
Antiqnitäten, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Anzeigepflicht für die Geflügelcholera in Württemberg 
(Bek. v. 28. März) 217. 
Arbeiter, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. v 
13. Juli §. 1 zu 1, K. 2) 463. 
Arbeitgeber, Beiträge zur Juvalidenversicherung der 
Arbeiter (G. v. 13. Juli §§. 4, 27) 465. — Ver- 
pflichtung zur Verrechnung der Beiträge und Behandlung 
der Quittungskarten (das. §§. 131, 139 bis 144, 150, 
154) 511. — Vertreter der Arbeitgeber in dem Vor- 
stand u. s. w. der Versicherungsanstalten (das. 88. 61 
bis 64, 74, 76, 82, 84, 87 bis 90, 92) 487. — 
Ablehnung von Wahlen zu den Ehrenämtern (das. §. 94) 
498. — Verpflichtung gegen Arbeiter, die zu Ehren- 
ämtern gewählt sind (das. §. 97) 499. — Beachtung 
der Kontrolvorschriften (das. §. 161) 521. — Straf- 
bestimmungen gegen Arbeitgeber (das. §8§. 175 bis 177, 
180 bis 183) 526. — Theilnahme von Vertretern der 
Arbeitgeber an den Entscheidungen der Rentenstellen 
(das. §. 129) 510. — desgl. der Schiedsgerichte (das. 
§§. 104, 106, 107) 501. (V. v. 6. Dez. §§. 1 bis 3, 
24) 677. — desgl. des Reichs-Versicherungsamts 
(G. v. 13. Juli §. 110) 503. (V. v. 6. Dez. Nr. 4 
bis 6) 687. 
Entwerthung der Versicherungsmarken durch die 
Arbeitgeber (Bek. v. 9. Nov. Nr. 1, 5, 10) 665. — 
Verpflichtungen der Arbeitgeber bezüglich der von der 
Versicherungspflicht besreiten Arbeiter (Bek. v. 24. Dez. 
Nr. 3) 722. 
Armeekorpsbezirke des Deutschen Rcichs (G. v. 25. März 
S. 3, 5) 215. 
Armenrecht in Civil- und Handelssachen im inter- 
nationalen Verkehr (Abk. v. 14. Nov. 96. Art. 14 bis 
16) 291. 
Armenverbände, Ansprüche an die Invalidenversiche- 
rungsanstalten (G. v. 13. Juli §§. 49 bis 51, 55) 483. 
Aufgebot zur Eheschließung (Bek. v. 25. März 88. 7,9, 
20, 23) 226. 
Aufnahmescheine über Eisenbahngut (Bek. v. 26. Okt. 
§. 51 zu n, S. 5 4, 64, 65, 73) 578. 
1899. 
Aufsichtsbehörde für die HSypothekenbanken (G. v. 
13. Juli §§. 3, 4, 13, 15, 22, 42) 375. — Bestellung 
von Treuhändlern bei den Banken (das. §§. 29, 30, 33, 
34, 53) 384. 
s. auch Landesaufsichtsbehörden. 
Ausländer, Invalidenversicherung derselben (G. v. 
13. Juli #§. 4, 26) 465. — Befreiung vorübergehender 
Dienstleistungen derselben von der Versicherungspflicht 
(Bek. v. 27. Dez. Nr. 7 bis 9 und letzter Abs.) 726. 
Auslagen, baare, für Güter im Eisenbahnverkehre (Bek. 
v. 26. Okt. §§. 60, 62, 66, 70) 587. 
Ausland, Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen 
für Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche (Bek. v. 
26. April) 275. 
Abkommen zur Regelung von Fragen des inter- 
nationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 96.) 285. — 
Internationale Uebereinkunft über Aichung der Binnen- 
schiffe (v. 4. Febr. 98.) 299. 
Ausnahmetarife im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 26. Okt. 
8. 51 zuc, §§. 81, 83) 578. 
Ausschuß der Versicherungsanstalten für Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §§. 76 bis 78) 493. — 
Beschlüsse desselben (das. 8§. 70 bis 72, 100, 104) 491. 
Auszüge aus den Standesregistern (Bek. v. 25. März 
§§. 6, 19, 24, 25) 226. 
B. 
Bahnbevollmächtigte, Mitwirkung bei Ausführung der 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen (V. v. 
18. Janr. 88 10, 14, 15, 31, 48, 49) 21. 
Bahnhofs-Kommandanten, Mitwirkung bei Aus- 
führung der Militär-Trausport-= Ordnung für Eisen- 
bahnen (V. v. 18. Janr. §S§. 2, 10, 12, 15) 17. 
Bahnlagernde Güter im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
26. Okt. §. 61 zu 5, SS. 68, 69) 590. 
Bahnpolizei, Handhabung bei Militärtransporten auf 
den Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. §. 15) 24. 
Bahnsteigkarten zum Betreten abgesperrter Theile eines 
Bahnhofs (Bek. v. 26. Okt. §. 21) 564. 
Bankgesetz vom 14. März 1875, Abänderung desselben 
(G. v. 7. Juni) 311. — s. auch Hypothekenbank-= 
gesetz. 
Banknoten, Gesammtbetrag des steuerfreien ungedeckten 
Notenumlaufs der Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 5) 
312. — Beschränkung der Notenausgabe von Privat— 
notenbanken (das. Art. 7 8§. 2, 3) 313.
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        Sachregister. 
1899. 3 
Varbados (britische Kolonie), Ausschluß der Meist. Beförderungsscheine zu Eisenbahn= Expießgar (Bek= v. 
begünstigung für den Verkehr mit der Kolonie (Bek. 
v. 16. Dez.) 701. 
Baumpflanzungen an Verkehrswegen, Schonung 2c. bei 
der Anlage von Telegraphenlinien (G. v. 18. Dez. S. 4, 
10, 18) 706. 
Bauschgebühr für Benutzung der öffentlichen Fernsprech- 
anlagen (G. v. 20. Dez. §§. 1 bis 5, 8 bis 11) 711. 
Bayern (Königreich), Mitwirkung der bayerischen Militär. 
und Civilbehörden bei Ausführung der Militär. Transport. 
Ordnung für Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. 8§§. 1 bis 3, 
14) 16. · 
Einrichtung eines Senats für das bayerische Heer 
beim Reichsmilitärgericht in Berlin (G. v. 9. März) 135. 
Anwendung des Gesetzes über die Friedenspräsenz— 
stärke des deutschen Heeres auf Bayern (G. v. 25. März 
Art. III) 214. — desgl. des Gesetzes über Aenderungen 
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (G. # 
20. März Art. II) 215. — Aufstellung don 3 Armre- 
korps des Reichsheeres in Bayern (G. v. 25. März 
8. 3) 215. — 
Erstattung verdorbener Wechselstempelmarken durch 
die Postanstalten in Bayern (Bek. v. 21. Sept.) 553. 
Telegraphenverwaltung in Bayern im Sinne des 
Telegraphenwege- Gesetzes (G. v. 18. Dez. §. 16) 710. 
— Nichtanwendung der Fernsprechgebühren- Ordnung 
auf den inneren Verkehr von Bayern (G. v. 20. Dez. 
8. 12) 714. 
Festsetzung der Entschädigungen an eingehende 
Privat-Briefbeförderungsanstalten und betitzn Bebienistaie 
durch die Bayerische Postverwaltung (G. v. 20. Dez. 
Art. 5) 718. 
Beamte, Bestimmungen über die Verpflichtung von Be- 
triebsbeamten und von anderen Beamten zur Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §. 1 zu 2, s. 5 bis 7) 
463. — Freiwillige Versicherung von Betriebsbeamten 
(das. 8. 14) 469. — Beamtenpersonal der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung (das. S. 98) 499. 
Entschädigung der Bediensteten eingehender Privat= 
Briefbeförderungsanstalten oder Uebernahme derselben 
in den Dienst der Postverwaltungen (G. v. 20. Dez. 
Art. 4, 5) 717. 
Befähigungsnachweis für Schiffer zur Führung von 
Hochseefischereifahrzeugen (Bek. v. 10. Febr. S§. 1 bis 4) 
129. · ·«-’ 
Abänderung der Vorschriften über den Befähigungs— 
nachweis als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen 
Kauffahrteischiffen (Bek. v. 4. März) 134. 
26. Okt. §§. 39, 40) 572. — zu Leichen (das. §. 43) 
574. — zu lebenden Thieren (das. 88. 45, 47, 48) 575. 
Beihülfen an bedürftige ehemalige Kueegstheikrehme u- 
dem Reichs-Invalidenfonds (G. v. 1. Juli §. 2) 33r 
Beisitzer der Rentenstellen für Invalidenversicherung nv* 
v. 13. Juli §§. 81 bis 83, 92, 112) 495. — der 
Schiedsgerichte der Versicherungsanstalten (das. 88. 104, 
106, 107) 501. (V. v. 6. Dez. 8§. 1 bis 3, 24) 677 
Beiträge zur Invalidenversicherung, Entrichtung und 
Höhe derselben (G. v. 13. Juli 8§. 27 bis 32) 474. 
— Ausgabe von Marken zur Entrichtung der Beiträge 
(das. 88. 130 bis 133, 139) 511. — Entrichtung der 
Beiträge durch die Arbeitgeber (das. 8§. 140 bis 143) 
514. — durch die Versicherten (das. 88. 144, 145) 515. 
— Unwirksame Beiträge (das. 8§. 146, 147) 516. — 
Einziehung der Beiträge (das. S§. 148 bis 153) 517. 
— Abrundung (das. 5. 154) 519. — Streitigkeiten 
über die Verpflichtung zur Beitragsleistung (das. §§. 155 
bis 160) 519. — Kontrole über die Beitragsentrichtung 
(das. §§. 161 bis 163) 521. — Erstattung von Bei- 
trägen (das. §§. 42 bis 45, 128) 480. (V. v. 6. Dez. 
Nr. 9) 689. — Verpflichtung der die Beiträge ein- 
ziehenden Behörden zur Entwerthung der Versicherungs- 
marken (Bek. v. 9. Nov. Nr. 2, 4) 665. 
Beitragsleistung zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §§. 27 bis 31) 474. 
Beitragswoche bei der Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli S§. 27, 30, 32, 36, 39, 140) 474. 
Beitreibung der Versicherungsbeiträge 2c. zur Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §. 168) 524. 
Bekanntmachungen über Eintragungen 2c. in die Ge- 
nossenschaftsregister (Bek. v. 1. Juli §§. 4, 5) 348.— 
über Eintragungen in das Hypothekenregister (G. v. 
13. Juli §. 23) 382. — über die Errichtung von Ver- 
sicherungsanstalten und Rentenstellen für die Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §S§. 72, 81) 402. — von 
Schiedsgerichten der Versicherungsanstalten (das. §. 105) 
501. — über die zuständigen Landesbehörden für die 
Versicherung (das. S. 169) 524. 
Bekanntmachungen in Sachen der Gläubiger von 
Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten Neun- 
werthen (G. v. 4. Dez. §§. 2, 6, 7, 12, 13, 22) 69 1. 
Bekanntmachung des Planes zur Ausführung neuer 
Telegraphenlinien (G. v. 18. Dez. §. 7) 708. — der 
Bausch= und Grundgebühren für Benntzung der öffeni- 
lichen Fernsprechanlagen (G. v. 20. Dez. 8S. 3, 10, 11) 711. 
A-r
        <pb n="750" />
        4 Sachregister. 
Belgien, Bahnstrecken daselbst, betheiligt am internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Bek. 
v. 21. Janr.) 2. 
Theilnahme Belgiens an dem Abkommen zur Re— 
gelung von Fragen des internationalen Privatrechts 
(v. 14. Nov. 96.) 285. — Ulebereinkunft mit Deutsch- 
land, Frankreich und den Niederlanden über Aichung 
der Binnenschiffe (v. 4. Febr. 98.) 299. 
Anerkennung belgischer Prüfungszeichen für Hand- 
feuerwaffen im Deutschen Reiche (Bek. v. 26. April) 
275. 
Bergungsfahrzeuge für Seefahrten führen als National- 
flagge die Reichsflagge (G. v. 22. Juni S. 1) 319. 
Berufsgenossenschaften, Ersatzansprüche der Invaliden= 
versicherungsanstalten an dieselben (G. v. 13. Juli 88. 23, 
113, 128) 472. (V. v. 6. Dez. Nr. 4 zu c) 688. 
s. auch See-Berufsgenossenschaft. 
Berufung gegen Entscheidungen über Gewährung von 
Invaliden= oder Altersrente (G. v. 13. Juli §§. 114, 
115, 129) 505. — Bernfungsverfahren vor den Schieds- 
gerichten für Invalidenversicherung (V. v. 6. Dez. S#. 4 
bis 24, 30) 679. 
Berufung gegen die Festsetzung der Entschädigungs- 
ansprüche der aufgehobenen Privat-Briefbeförderungs- 
anstalten (G. v. 20. Dez. Art. 5) 719. 
Beschlagnahme von Fahrzengen 2c. bei Hinterziehung 
von Gebühren für Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals 
(G. v. 20. Juni S. 11) 317. 
Beschwerde gegen Beschlüsse der Anmelde-Abtheilung VI 
des Patentamts (V. v. 6. Mai §F. 2) 283. — gegen 
Bescheide des Kanalamts über Festsetzung von Gebühren 
für Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals (G. v. 
20. Juni §. 4) 316. 
Beschwerde gegen Entscheidungen auf Einsprüche 
gegen die Anlage neuer Telegraphenlinien (G. v. 
18. Dez. S. 8) 708. 
Beschwerde wegen abgelehnter Befreiung von der 
Versicherungspflicht für die Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli S. 6) 466. (Bek. v. 24. Dez. Nr. 5) 722. — 
wegen Nichtgenehmigung des Statuts der Versicherungs- 
anstalten (G. v. 13. Juli S. 72) 492. — gegen Ent- 
scheidungen in Betreff der Beitragsleistung (das. SS. 128, 
129, 137) 510. — gegen die Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen den Versicherungsanstalten und den Ver- 
sicherten (das. §S. 155) 519. gegen die Auferlegung 
von Kosten (das. §. 162) 522. — gegen Strafverfü- 
gungen der Vorstände der Versicherungsanstalten (das. 
§. 178) 526. — gegen Straffestsetzungen u. s. w. der 
  
1899. 
Beschwerde (Forts.) 
Schiedsgerichte (das. §. 178) 526. (V. v. 6. Dez. 
SS. 17, 19, 26) 683. — Beschwerden gegen Verthei- 
lung der Renten aus der Invalidenversicherung auf das 
Reich und die Versicherungsanstalten (V. v. 6. Dez. 
Nr. 8) 689. 
Beschwerdeabtheilungen des Patentamts, Geschäfts- 
leitung (V. v. 25. Okt.) 661. 
Betriebsbeamte, verpflichtet zur Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli §. 1 zu 2) 463. — freiwillige Ver- 
sicherung (das. S. 14) 469. 
s. auch Betriebsleiter. 
Betriebsfonds, Einziehung eines solchen von den Ver- 
sicherungsanstalten für Invalidenversicherung seitens der 
Zentral= Postbehörden (G. v. 13. Juli S§. 123, 124) 50. 
Betriebsgeheimnisse, Offenbarung oder Nachahmung 
von Beamten 2c. der Versicherungsanstalten für Inva- 
lidenversicherung (G. v. 13. Juli §§. 185, 186) 529. 
Betriebsleiter, Verpflichtungen hinsichtlich der Invaliden= 
versicherung der Arbeiter 2c. (G. v. 13. Juli §. 177) 
526. 
Betriebsordnung der Haupteisenbahnen, Aenderung 
des §. 14 (Bek. v. 8. Juli) 372. 
s. auch Eisenbahn-Betriebsordnung. 
Betriebsunternehmer, Verpflichtung zur Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §. 2) 464. — freiwillige 
Versicherung (das. §. 14) 469. 
s. auch Arbeitgeber. 
Beurkundung des Personenstandes (Bek. v. 25. März) 
225. — insbes. im Inselgebiete der Karolinen, Palau. 
und Marianen (V. v. 18. Juli §. 2) 542. — auf der 
Insel Helgoland (V. v. 25. Nov.) 675. 
Bier, Hausirhandel mit Bier in Preußen, Anhalt und 
Lübeck (Bek. v. 17. Juli) 374. 
Binnenschiffahrt, Verpflichtung der in derselben be- 
schäftigten Dersonen zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §. 1 Nr. 3) 463. — Befreiung vorübergehender 
Dienstleistungen von der Versicherungspflicht (Bek. v. 
27. Dez. Nr. 7) 726. 
Binnenschiffe, Aichung für den internationalen Verkehr 
(Uebereink. v. 7. Febr. 98.) 299. — Anwendung des 
Gesetzes über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe auch 
auf Binnenschiffe (G. v. 22. Juni §. 26) 325. 
Börsenterminhandel in Kammzug untersagt (Bek. v. 
20. April) 266. 
Borstenzurichtereien, Einrichtung und Betrieb (Bek. 
v. 28. Jaur.) õ.
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        Sachregister. 
Branntweinverbrauchsabgabe, Verwendung der Mehr— 
erträge an derselben zur Verminderung der Reichsschuld 
(G. v. 25. März §. 2) 189. 
Brasilien, Vereinbarung mit Deutschland über Nachlaß= 
regulirungen durch die Konsularbeamten (Bek. v. 
21. Sept.) 550. « 
Briefe, Porto für gewöhnliche Briefe und für Ortsbriefe 
(G. v. 20. Dez. Art. 1 zu Lu. 11) 715. — Ausdehnung 
des Postzwanges auf verschlossene Ortsbriefe (das. Art. 2) 
716. — Verbot der gewerbsmäßigen Einsammlung und 
Beförderung unverschlossener Briefe u. s. w. (das. Art. 3) 
716. 
Britische Kolonien, Auwendung der internationalen 
Sanitätskonvention von 1894 auf dieselben (Bek. v. 
I7. April) 266. — Gegenseitige Meistbegünstigung in 
den Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und den 
britischen Kolonien (G. v. 1. Juli) 346. (Bek. v. 7. Juli) 
364. — Ausschluß der Meistbegünstigung für den Ver- 
kehr mit der Kolonie Barbados (Bek. v. 16. Dez.) 701. 
Bürstenmachereien, Einrichtung und Betrieb (Bek. v. 
28. Jaur.) 5. 
Bundesrath, Bestimmung über die Ausgabe von Bank- 
noten seitens der Privatnotenbanken (G. v. 7. Juni 
Art.7 SS. 2, 3) 313. 
Zustimmung zum Gebührentarife für Benutzung des 
Kaiser Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni F. 1) 315. 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das 
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe (G. v. 22. Inni §. 25) 
324. Zustimmung zur Anwendung des Gesetzes auch 
auf Binnenschiffe (das. §. 26) 325. 
Genehmigung des Geschäftsbetriebs der Hypotheken- 
banken durch den Bundesrath (G. v. 13. Juli §. 1) 375. 
— Genehmigung zu besonderen hypothekarischen Be- 
leihungen (das. §§. 12, 13, 15) 378. 
Beschluß des Bundesraths über Rechtsverhältnisse 
der deutschen Kolonialgesellschaften (G. v. 2. Juli Art. 1 
u. II) 366. 
Zustimmung zu Ergänzungen oder Aenderungen der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (Bek. v. 26. Okt. 1 zu 2) 
  
557. — zu den Anordnungen des Reichskanzlers über 
Ausführung des Telegraphenwege-Gesetzes (G. v. 18. Dez. 
S. 18) 710. 
Beschlüsse des Bundesraths über die Versicherungs- 
pflicht für die Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 
88. 2, 4, 6 bis 11, 13, 143, 167) 464. — über die 
Zahlung von Renten an Ausländer (das. 88. 26, 48) 
473. — über anderweite Festsetzung der Versicherungs- 
G□# 
1899. 
BVundesrath (Forts.) 
beiträge (das. S. 32, 33) 476. — Genehmigung zur 
Errichtung von Versicherungsanstalten (das. 8§. 66, 67, 
100, 101) 496. — Beschwerde an den Bundesrath 
wegen versagter Genehmigung ihres Statuts (das. §. 72) 
192. — Zustimmung des Bundesraths zur Kaiserlichen 
Verordnung über das Verfahren vor den Schiedsgerichten 
(das. §. 106) 502. — desgl. das Verfahren und den 
Geschäftsgang beim Reichs-Versicherungsamte (das. §. 110) 
503. (V. v. 6. Dez.) 687. — Theilnahme eines Bundes- 
raths-Mitglieds an den Entscheidungen des Reichs- 
Versicherungsamts (V. v. 6. Dez. Nr. 5) 688. — Be- 
stimmungen des Bundesraths bezüglich der Vermögens- 
verwaltung der Versicherungsanstalten (G. v. 13. Juli 
SS. 164, 45) 522. — über Vertheilung der Renten 
(das. §. 125) 508. — über Einrichtung der QOuittungs- 
karten (das. §§. 132, 135, 138) 512. (Bek. v. 10. Nov.) 
667. — über Entwerthung der Marken zur Entrichtung 
der Versicherungsbeiträge (G. v. 13. Juli §. 141) 515. 
(Bek. v. 9. Nov.) 665. 
Bundesstaaten, Matrikularbeiträge zum Reichshaushalt 
für 1899 (Anl. z. G. v. 25. März) 179. — Verwen- 
dung der die Matrikularbeiträge übersteigenden Ueber- 
weisungen an Zöllen 2c. zur Verminderung der Reichs- 
schuld (G. v. 25. März §§. 2 bis 4) 189. 
C. 
Chemische Industrie, Beschränkung der Sonntagsarbeit 
(Bek. v. 26. April Nr. 4) 272. 
D. 
Dänemark, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. (Anschluß-Protokoll v. 18. Dez. 97.) 20|4. 
Darlehen der Hypothekenbanken (G. v. 13. Juli §. 1, 
5, 14 bis 21) 375. — insbes. an Kleinbahn-Unter- 
nehmungen (das. §§. 42, 48) 387. 
Desinfektion der Eisenbahnwagen nach der Beförderung 
lebenden Geflügels (Bek. v. 2. Febr. S§. 1 bis 4) 11. 
— desgl. nach Militär-Transporten (V. v. 18. Jaur. 
§. 49) 68.
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        6 Sachregister. 
Deutsche, Schutz der Waarenbezeichnungen von Deutschen 
in Mexiko (Bek. v. 16. Mai) 284. — desgl. in Guate— 
mala (Bek. v. 17. Aug.) 543. 
Regulirung des Nachlasses von Deutschen in Bra— 
silien durch die Konsulatsbeamten (Bek. v. 24. Sept.) 
550. 
Deutsche Sprache, Führung der Standesregister in der- 
selben (Bek. v. 25. März §. 11) 227. 
Deutsches Reich, s. Reich. 
Deutsch-Neuguinea, s. Neuguinca. 
Dienstboten, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. 
v. 13. Juli §S. 1 zu 1) 463. 
Dienstleistungen, vorübergehende, Befreiung von der 
Versicherungspflicht bei der Invalidenversicherung (G. 
v. 13. Juli §. 4 Abs. 1) 465. (Bek. v. 24. Dez.) 725. 
(Bek. v. 24. Dez. Nr. 8) 723. 
Dienstpflicht, s. Militärdienstpflicht. 
Diskonto der Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 7 SS. 1, 2) 
313. — der Privat-Notenbanken (das. Art. 7 SS. 2, 3) 
313. 
Dokumente, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Dolmetscher, Zuziehung bei den Standesämtern (Bek. 
v. 25. März §§. 10, 11, 20) 227. 
Dringende Gespräche mittelst der öffentlichen Fernsprech- 
anlagen (G. v. 20. Dez. S. 9) 713. 
Edelsteine, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Egypten, Einfuhrbeschränkungen dorther wegen Pestgefahr 
(V. v. 13. Juli) 309. 
Eheschließung, Vorschriften über die Beurkundung 
(Bek. v. 25. März Ss. 7, 10, 15, 16, 20) 226. 
Anwendung des Gesetzes über die Eheschließung 
von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 
auf die Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen 
(V. v. 18. Juli §. 2) 542. — des Gesetzes vom 6. Febr. 
1875 über die Eheschließung auf der Insel Helgoland 
(V. v. 25. Nov.) 675. 
Ehrenämter bei den Versicherungsanstalten für Inva- 
lidenversicherung (G. v. 13. Juli S§. 92 bis 94, 180) 
498. 
1899. 
Eilfrachtgut im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 26. Okt. 8.51 
zu 9, §. 56 zu 2 u. 3) 578. — Lieferfristen für Eil- 
gut (das. §s. 63, 68) 589. — Formulare zu den Fracht- 
briefen (das. §. 52) 579. » 
Einfuhr von Pflanzen und anderen Gegeuständen des 
Gartenbaues über das Zollamt in Eisenstein (Bek. v. 
7. Juli) 368. 
Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten wegen 
Pestgefahr (V. v. 13. Juli) 369. — desgl. aus Portugal 
(V. v. 22. Aug.) 545. — desgl. aus Südamerika (V. 
v. 18. Dez.) 703. 
Einjährig-Freiwillige, Nichtanrechnung auf die 
Friedenspräsenzstärke des Reichsheeres (G. v. 25. März 
§. 2) 213. « 
Einziehung von Schiffen wegen unberechtigter Flaggen— 
führung (G. v. 22. Juni 8. 18) 323. 
Eisenbahnbedienftete, Pflichten (Bek. v. 26. Okt. 8. 1 
bis 5, 17) 558. 
Eisenbahnen, Aenderung der Anlage B zur Verkehrs— 
ordnung (Bek. v. 22. Janr.) 3. (Bek. v. 17. April) 265. 
(Bek. v. 8. Juli) 370. — Aenderung des E. 14 der 
Betriebsordnung (Bek. v. 8. Juli) 372. 
Anwendung der Eisenbahn-Verkehrsordnung auf 
alle Haupt= und Nebeneisenbahnen, nicht auf Klein- 
bahnen (Bek. v. 26. Okt. 1I zu 1 u. 3) 557. 
Berichtigung der Liste der am internationaken Eisen- 
bahnfrachtverkehre betheiligten Bahnstrecken (Bek. v. 
21. Janr.) 2. (Bek. v. 19. Febr.) 132. (Bek. v. 
15. März) 216. (Bek. v. 13. Mai) 284. 
Desinfektion von Eisenbahnwagen nach Beförderung 
von lebendem Geflügel (Bek. v. 2. Febr.) 11. — nach 
Militär-Transporten (V. v. 18. Janr. S. 49) 68. 
Erlaß einer neuen Militär-Transport- Ordnung für 
die Eisenbahnen (V. v. 18. Janr.) 15. — Aenderung 
des §. 26 derselben (Bek. v. 16. Juli) 392. — Militär- 
tarif für Eisenbahnen (Bek. v. 18. Janr.) 108. 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
deutsch-luxemburgischen Eisenbahnverkehr (Bek. v. 31. Mat) 
314. (Bek. v. 6. Juli) 367. (Bek. v. 30. Sept.) 555. 
Staatsvertrag mit Oesterreich-Ungarn wegen Her- 
stellung einer Eisenbahn von Tannwald nach Petersdorf 
(v. 5. Nov. 98.) 533. 
Beitritt Rußlands zur Vereinbarung Deutschlands 
mit Oesterreich-Ungarn u. s. w. über die technische Einheit 
im Eisenbahnwesen (Bek. v. 13. Aug.) 543. 
s. auch Kleinbahnen, Reichseisenbahnen. 
Eisenbahnfahrzeuge, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 26. Okt. S. 50 zu B 4) 577.
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        Sachregister. 
Eisenbahn-Personenwagen, Thürverschlüsse derselben 
(Bek. v. 8. Juli) 372. 
Eisenbahntrausport, Strafe für fahrlässige Gefährdung 
eines solchen (G. v. 27. Dez.) 729. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung, Erlaß an Stelle der 
Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
15. Nov. 1892 (Bek. v. 26. Okt.) 557. 
Eisenstein, Einfuhr von Gegenständen des Gartenbaues 
über das Neben. Sollamt daselbst (Bek. v. 7. Juli) 368. 
Elektrische Zünder, Genehmigung von Anlagen zur 
Herstellung derselben (Bek. v. 31. Okt.) 664. (Bek. v. 
28. Dez.) 727. 
Elsaß-Lothringen, Kontrole des Landeshaushalts für 
1898 durch den Rechnungshof (G. v. 27. Febr.) 131. 
Empfänger von Expreßgut und lebenden Thieren im 
Eisenbahnverkehre (Bek. v. 26. Okt. 88. 40, 44, 46) 572. 
— von sonstigem Eisenbahnfrachtgute (das. S8. 51, 56, 
59 bis 75, 77, 90) 577. — Aushändigung der Güter 
an einen anderen Empfänger (das. §. 64 zu 1, 6. bis 8) 
590. (Formular zu einer bezüglichen Erklärung des Ab- 
senders, Anl. C) 659. 
England, s. Großbritannien. 
Entschädigungen an die mit dem 1. April 1900 auf- 
gebobenen Privat-Briefbeförderungsanstalten und deren 
Bedienstete (G. v. 20. Dez. Art. 4, 5) 717. 
Ersatzansprüche, s. Schadensersatz. 
Ersuchungsschreiben, gerichtliche, in Civil= und Handels- 
sachen des internationalen Verkehrs (Abk. v. 14. Nov. 
06. Art. 5 bis 10) 288. 
Erwerbsunfähigkeit begründet den Anspruch auf In- 
validenrente (G. v. 13. Juli §§. 15 bis 19, 21, 22, 28, 
30, 41, 58, 113, 120, 189) 470. — Zuziehung der 
Erwerbsunfähigkeit durch Vorsatz oder bei Begehung 
eines Verbrechens (das. §. 17) 470. — Entziehung der 
Renten beim Aufhören der Erwerbsunfähigkeit (das. 
S. 47) 482. 
Erzieher, Bestimmungen über ihre Verpflichtung zur 
Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 8. 1 zu 2, 88. 5 
bis 7, 34) 463. — Freiwillige Versicherung derselben 
(das. 8. 14) 469. 
Erzröstwerke, Betrieb an Sonn, und Festtagen (Bek. 
v. 26. April Nr. 1) 271. 
Esel, Hauptmängel und Gewährfristen beim Verkaufe (V. 
v. 27. März 8§. 1, 2) 219. 
Explosion, Ausschluß von Explosivstoffen von der Eisen- 
bahnbeförderung (Bek. v. 26. Okt. §. 50 zu A 4) 576. 
Exprefgut, Beförderung auf den Eisenbahnen (Bek. v. 
26. Okt. §. 39 bis 41) 572. 
1899. 7 
F. 
Fahrlarten zur Benutzung der Eisenbahnen (Bek. v. 
26. Okt. Ss. 12 bis 14, 19 bis 21, 25, 26) 560. — 
Zuschlagskarten (das. §§. 21, 25) 564. — Mitfahren 
ohne gültige Fahrkarte (das. §. 21) 564. 
Fahrlässigkeit bei Gefährdung eines Eisenbahntransports 
(G. v. 27. Dez.) 729. 
Fahrpläne der Eisenbahnen, Veröffentlichung (Bek. v. 
26. Okt. §. 10) 560. 
Fahrpreise auf den Eisenbahnen (Bek. v. 26. Okt. §§. 11, 
12) 560. — Rückerstattung (das. 88. 19, 20) 562. 
Fahrräder, Beförderung als Reisegepäck auf Eisenbahnen 
(Bek. v. 26. Okt. §. 32 zu 7) 569. 
Fahrtunterbrechung auf den Eisenbahnen (Bek. v. 
26. Okt. §. 25) 565. 
Feilbieten von Bier im Umherziehen in Preußen, Anhalt 
und Lübeck (Bek. v. 17. Juli) 37/4. 
Feld-Eisenbahnwesen, Mitwirkung des Chefs desselben 
bei Ausführung der Militär--Transport.= Ordnung für 
Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. S§. 2, 5 bis 8, Il, ais 
48) 17. 
Feld-Sanitätswesen, Mitwirkung des chefs desselbt en 
bei Ausführung der Militär-Transport-Ordnung für 
Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. S§. 2, 1 1) 17. 
Fernsprechgebühren-Ordnung (v. 20. Dez.) 711. 
Fernsprechlinien, Vorschriften über Anlage u. s. w. von 
Telegraphenlinien gelten auch für öffentliche Fernsprech- 
linien (G. v. 18. Dez. §. 1 Abs. 2) 705. 
Fischräuchereien, Beschränkung der Sonntagsarbeit 
(Bek. v. 26. April Nr. 5) 272. 
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe (G. v. 22. Juni) B19. 
Flaggenzeugnisß über das Recht von Schiffen im Aus- 
lande zur Führung der Reichsflagge (G. v. 22. Juni 
88. 12, 25) 322. 
Flößercibetrieb, Befreiung der Dienstleistungen von 
Ausländern von der Versicherungspflicht bei der Inva- 
lidenversicherung (Bek. v. 27. Dez., letzter Abs.) 726 
Forstwirthschaft, Invalidenversicherung der in der- 
selben beschäftigten Versonen (G. v. 13. Juli §#§. 24, 34) 
472. 
Frachtbriefe zu Gütern im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
26. Okt. 8§. 45, 51 bis 67, 73, 74, 76, 77, 84, 00) 
575. — Frachtbrief-Duplikate (das. . 54, 55, 61 bis 
65, 73) 582. — Formulare zu Frachtbriefen für ge- 
wöhnliche und für Eilfracht (das. §. 52) 579.
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        8 Sachregister. 
Frachtgeld für Eisenbahngüter (Bek. v. 26. Okt. 88. 60 
bis 62, 66, 67, 90) 586. — Vorausbezahlung (das. 
§§. 61, 64) 587. — Tarifmäßige Nebengebühren (das. 
§. 62) 588. — Theilweise Frachterstattung bei Ver- 
säumung der Lieferfrist (das. §. 87) 602. — Fracht- 
zuschläge bei unrichtiger Angabe des Inhalts von Sen- 
dungen 2c. (das. §. 42, 53, 57) 573. — bei Dekla- 
ration des Interesses an der Lieferung (das. 8§. 81, 31) 
602. — Verjährung der Nachforderung von Frachtgeld 
(das. S. 61) 587. 
Frachtgüter, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. 8§. 49 bis 91) 576. 
Frachtvertrag zwischen dem Absender und den Eisen- 
bahnen über Güterbeförderung (Bek. v. 26. Okt. 8§. 54, 
55, 66, 73, 74, 80, 84, 90) 582. 
Frankreich, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. 
Uebereinkunft mit Deutschland, Belgien und den 
Niederlanden über Aichung der Vinnenschiffe (v. 4. Febr. 
98.) 299. 
Frauen-Abtheilungen in den Eisenbahnwagen (Bek. 
v. 26. Okt. 88. 17, 18) 562. 
Freiwillige Versicherung bei der Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli 88. 14, 29, 46, 132, 145, 148, 160) 
463. — Entwerthung der Versicherungsmarken durch 
die Versicherten (Bek. v. 9. Nov. Nr. 1, 5) 665. — 
Bestrafung wegen unterlassener Entwerthung der Marken 
(das. §. 9) 666. — wegen Verwendung unrichtiger 
Quittungskarten (Bek. v. 10. Nov. Nr. 1) 667. 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres (G. v. 
25. März) 213. 
Friedens-Tranusport-Ordnung vom I11. Febr. 1888, 
Ersetzung durch eine neue Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen (V. v. 2. Febr. S. 1) 15. 
G. 
Gartenbau, Einfuhr von Gegenständen des Gartenbaues 
über das Sollamt in Eisenstein (Bek. v. 7. Juli) 308. 
Gebrauchsmuster, Abänderung der Ausführungs= Ver- 
ordnung vom 11. Juli 1891 zum Gesetz über den Schutz 
von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891 (V. v. 
25. Oft.) 001. 6 
Gebühren der Standesbeamten, Verzeichniß darüber (Bek. 
v. 20. März §. 23 zu 4) 231. 
1899. 
Gebühren (Forts.) 
Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm- 
Kanals (G. v. 20. Juni) 315. 
s. auch Ferusprechgebühren-Ordnung. 
Gebührenfreiheit in Sachen der Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli S. 171) 524. 
Geburtsregister, Vorschriften über ihre Führung von 
den Standesbeamten (Bek. v. 25. März S§. 1 bis 5, 5, 
12 bis 15, 20, 23) 225. 
Gefängniszstrafe wegen Uebertretung der Vorschriften 
über die Führung der Reichsflagge auf Schiffen (G. v. 
22. Juni §§. 18 bis 22) 323. — wegen Zuwider- 
handlungen gegen das Oypothekenbankgesetz (G. v. 
13. Juli §§. 37, 38) 387. — wegen Juwiderhandlungen 
gegen das Invalidenversicherungsgesetz (G. v. 13. Juli 
SS. 182 bis 188) 528. — gegen das Gesetz über die 
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen 
(G. v. 4. Dez. S§S. 21 bis 23) 697. 
Gefängnißstrafe wegen gewerbsmäßiger Einsamm- 
lung und Beförderung unverschlossener Briefe u. s. w. 
(G. v. 20. Dez. Art. 3) 716. 
Geflügel, lebendes, Desinfektion der Eisenbahnwagen 
nach Beförderung desselben (Bek. v. 2. Febr.) 11. 
Geflügelcholera, Anzeigepfticht für dieselbe in Württem- 
berg (Bek. v. 28. März) 217. — Desinfektion der 
Eisenbahnwagen bei Gefahr der Geflügelcholera (Bek. v. 
2. Febr. S§. 1, 3) 11. 
Gehalt, s. Lohn. 
Gehülfen, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §. 1 zu 1 und 2, 5. 2) 463. 
Geistliche, Einsichtnahme von den Standesregistern (Bek. 
v. 20. März §. 21) 230. 
Geld und geldwerthe Papiere, Beförderung mit 
der Eisenbahn (Bek. v. 26. Okt. §. 50 zu B2) 577. 
Geldstrafe gegen Privatnotenbanken wegen Diskontirung 
unter dem zulässigen Prozentsatze (G. v. 7. Juni Art. 
S. 3) 313. 
Geldstrafe wegen Hinterziehung von Gebühren für 
Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni 
§S. 8 bis 10, 13) 317. — wegen Juwiderhandlungen 
gegen das Gesetz über das Flaggenrecht der Kauffahrtei- 
schiffe (G. v. 22. Juni S§. 18 bis 22) 323. — desgl. 
das Hypothekenbankgesetz (G. v. 13. Juli S. 3“ bis 
39) 387. 
Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Invalidenversicherungsgesetz (G. v. 13. Juli S§§. 31, 00, 
108, 131, 141, 101) 475. — insbesondere wegen nicht 
richtiger Verrechnung r2c. der Versicherungsbeiträge (das.
        <pb n="755" />
        Sachregister. 1899. 9 
§. 175 bis 179, 181 bis 183) 526. — wegen Ver-= General-Inspektenr des Etappen= und Eisen- 
wendung falscher Versicherungsmarken (das. §§. 187, bahnwesens, Mitwirkung bei Ausführung der Mili- 
188) 529. — wegen unzulässiger Eintragungen in die tär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. 
Quittungskarten (das. §. 184) 528. — wegen Offen- SS. 2, 5, 6, 13) 17. 
barung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen 
seitens der Mitglieder der Versicherungsanstalten (daf. 
§§. 185, 186) 529. — wegen Beschränkung der Gesetzes- 
bestimmungen zum Nachtheile der Versicherten (das. 
§. 180) 527. — Verhängung von Geldstrafen im Ver- 
fahren vor den Schiedsgerichten (V. v. 6. Dez. S§S. 2, 
12, 17) 677. 
Geldstrafen wegen Juwiderhandlungen gegen das 
Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von 
Schuldverschreibungen (G. v. 4. Dez. §§. 21 bis 23) 
697. — wegen gewerbsmäßiger Einsammlung und Be- 
sörderung unverschlossener Briefe u. s. w. (G. v. 20. Dez. 
Art. 3) 716. — wegen fahrlässiger Gefährdung eines 
Eisenbahntrausports (G. v. 27. Dez.) 729. 
s. auch Ordnungsstrafen. 
Gemälde, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. §. 50 zu B2) 577. 
Gemeindebehörden, Verpflichtung zur Erledigung von 
Ersuchen der Standesbeamten (Bek. v. 25. März §. 26) 
232. 
Gemecinden, Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutz- 
gebieten zu kommunalen Verbänden (V. v. 3. Juli) 3006. 
Verpflichtungen der Gemeinden hinsichtlich der In= 
validenversicherung (Ges. v. 13. Juli S§. 49 bis 51, 55, 
109) 483. — Versicherungspflicht der in ihren Betrieben 
beschäftigten Personen (das. S. 6, 8, 152) 465. — 
Statutarische Bestimmungen der Gemeinden über die 
Gewährung von Renten in Form von Naturalleistungen 
(das. 5. 241) 472. — Bescheinigungen über die Dauer 
von Krankheiten der Versicherten (das. S. 31) 475. — 
Einziehung der Versicherungsbeiträge durch die Gemein- 
den (das. 88. 148, 150, 151) 517. (Bek. v. 9. Nov. 
Nr. 2) 66.0. — Anlegung von Beständen der Versiche- 
rungsanstalten in Darlehen an Gemeinden (G. v. 13. Juli 
§. 164) 522. 
s. auch Kommunalverbände, Ortspolizei- 
behörden. 
Gemeinlast und Gemeinvermögen der Versicherungs. 
anstalten für die Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 
§. 33, 125, 126, 174) 476. 
Genehmigung der gewerblichen Anlagen zur Herstellung 
von Zündschnüren und elektrischen Zündern (Bek. v. 
31. Okt.) 664. (Bek. v. 28. Dcz.) 727. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
Generalstab der Armee, Mitwirkung des Chefs des- 
selben bei Ausführung der Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. §§. 2, 4, 14, 31) 
1“*. — desgl. des Chefs der Eisenbahn-Abtheilung des 
Generalstabs (das. §5. 2, 7, 8) 17. 
Generalversammlung der Antheilseigner der Reichs- 
bank (G. v. 7. Juni Art. 3, 4) 312. — der Hypotheken- 
banken (G. v. 13. Juli §. 4) 376. 
Genossenschaften, hypothekarische Beleihung von Grund- 
stücken 2c. (G. v. 13. Juli §§. 2, 45) 375. 
Genossenschaftsregister, Allgemeines über ihre Führung 
(Bek. v. 1. Juli SS. 1 bis II) 347. — Eintragungen 
darin (das. S§. 12 bis 25) 350. — in die Liste der Ge- 
nossen (das. 8§. 26 bis 36) 354. 
Gepäckschein über Reisegepäck auf Eisenbahnen (Bek. 
v. 26. Okt. 8§. 31 bis 34) 568. — Beförderung von 
Erpreßgut auf Gepäckschein (das. S 39, 40) 572. 
Gepäckträger auf den Eisenbahnstationen (Bek. v. 26. Okt. 
§. 37) 571. 
Gerichtsbehörden, Justellung von Urkunden in Civil- 
und Handelssachen im internationalen Verkehre (Abk. 
v. 14. Nov. 96. Art. 1 bis 4) 287. — Erledigung von 
Ersuchungsschreiben (das. Art. ö bis 10) 288. 
Gerichtsverfassungsgesetz, Aufhebung des §. 74 Nr. 2 
(G. v. 22. Juni S. 20) 325. 
Geschäftsbericht der Sypothekenbanken (G. v. 13. Juli 
§S. 28, 42, 50) 384. 
Geschäftsgang bei den Schiedsgerichten für Invaliden= 
versicherung (V. v. 6. Dez. SS. bis 3, 26 bis 28) 677. 
— bei dem Reichs-Versicherungsamte (G. v. 13. Juli 
§§. 109, 110) 502. (V. v. 6. Dez.) 687. 
Geschäftsleitung in den Abtheilungen des Patent- 
amts (V. v. 25. Okt.) 601. 
Gesellen, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §. 1 zu 1, §. 2) 163. 
Gesprächsgebühr für Bennutzung der öffentlichen Fern- 
sprechanlagen (G. v. 20. Dez. S§. 5, 7 bis 10) /12. 
Getreidemühlen, Beschränkungen in der Beschäftigung 
von Gehülfen und Lehrlingen (Bek. v. 26. April) 273. 
Gewährfristen beim Viehhandel (V. v. 27. März) 219. 
Gewebe aus Seide, Jollsatz dafür (G. v. 6. März) 133. 
Gewerbebetrieb, Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit (Bek. v. 26. April) 27 1. (Bek. v. 15. Juli) 
373. 
B.
        <pb n="756" />
        10 Sachregister. 
Gewerbetreibende, Verpflichtung hiusichtlich der In- 
validenversicherung (G. v. 13. Juli §. 2) 464. — Frei- 
willige Versicherung derselben (das. S. 14) 469. 
s. auch Arbeitgeber, Hausgewerbetreibende. 
Gewerbliche Anlagen, Ausnahmen von dem Verbote 
der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (Bek. v. 26. April) 
271. (Bek. v. 15. Juli) 373. 
Einrichtung und Betrieb der Roßhaarspinnereien, 
Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten= und 
Pinselmachereien (Bek. v. 28. Janr.) 5. — desgl. von 
gewerblichen Anlagen zum Mahlen u. s. w. von Thomas- 
schlacke (Bek. v. 25. April) 267. — Betrieb von Ge- 
treidemühlen (Bek. v. 26. April) 273. 
Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen An- 
lagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen 
(Bek. v. 31. Okt.) 664. (Bek. v. 28. Dez.) 727. 
Gewinn= und Verlustrechnung der Hypothekenbanken 
(G. v. 13. Juli §§. 27, 28, 50) 383. 
Gläubigerversammlung der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen mit im voraus bestimmten Nennwerthen, 
Berufung (G. v. 4. Dez. §§. 2 bis 7, 16 bis 18) 691. 
— Beschlüsse derselben (das. S. 1, 9 bis 14) 691.— 
Strafe wegen gesetzwidriger Abstimmung (das. 8§. 21, 
23) 697. 
Glashütten, Beschäftigung von Arbeitern an Sonntagen 
(Bek. v. 26. April Nr. 3) 271. 
Gold= und Silberbarren, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Grenzgemeinden, gegenseitige Zulassung von Thierärzten 
zur Praris in den deutsch-niederländischen Grenzgemeinden 
(Uebereink. v. 23. Febr. 98.) 221. 
Großbritannien, Anwendung der internationalen Sa- 
nitätskonvention von 1894 auf britische Kolonien (Vek. 
v. 17. April) 266. 
Gegenseitiges Jugeständniß der Meistbegünstigung 
in den Handelsbezichungen zwischen Deutschland und dem 
Britischen Reiche (G. v. 1. Juli) 346. (Bek. v. 7. Juli) 
364. — Ausschluß der britischen Kolonie Barbados von 
der Meistbegünstigung (Bek. v. 16. Dez.) /01. 
Grundgebühr für Benntzung der öffentlichen Fernsprech- 
anlagen (G. v. 20. Dez. §§. 5, 8 bis 11) 712. 
Grundkapital der Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 1, 2) 
311. — der Hypothekenbanken (G. v. 13. Juli §§. 7, 
12, 46 bis 48) 378. 
Grundschulden, erworben von Hypothekenbanken (G. v. 
13. Juli §. 40) 387. 
1899. 
Grundstücke, Erwerb durch die Hypothekenbanken (G. v. 
13. Juli S§. 5, 6, 28 zu 4, §. 40) 377. — Be- 
leihung von Grundstücken durch die Hypothekenbanken 
(das. 8§. 11 bis 21) 378. 
Anlegung von Telegraphenlinien durch den Luft- 
raum über Grundstücken (G. v. 18. Dez. §. 12) 709. 
Guatemala (Republik), Schutz deutscher Waarenbezeich- 
nungen (Bek. v. 17. Aug.) 543. 
Güter, Beförderung durch die Eisenbahnen (Bek. v. 26.Okt. 
§8§. 6, 49 bis 91) 559. — Von der Beförderung aus.- 
geschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegen- 
stände (das. 8§. 50, 52, 89) 576. — Beförderung von 
Reisegepäck (das. S§. 30 bis 38) 568. — von Expreß- 
gut (das. 8§. 39 bis 44) 572. — von lebenden Thieren 
(das. §. 44 bis 48) 574. 
Gußstahlwerke, Betrieb an Sonntagen (Bek. v. 26. April 
Nr. 2) 271. 
H. 
Haar= und Borstenzurichtereien, Einrichtung und 
Betrieb (Bek. v. 28. Janr.) 5. 
Haft, Strafe wegen Juwiderhandlungen gegen das In- 
validenversicherungsgesetz (G. v. 13. Juli 8§. 180 bis 184, 
187, 188) 527. 
Haftung der Mitglieder der Versicherungsanstalten für 
Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli §. 93) 498. 
Haftung der Eisenbahnen für ihre Leute (Bek. v. 
26. Okt. §. 9) 559. — Haftung für Reisegepäck (das. 
§§. 34 bis 36) 570. — für Güter (das. 8§. 62, 64, 74 
bis 89) 588. — Haftung des Absenders für die An- 
gaben im Frachtbriefe (das. S. 53) 580. — Haftung der 
Eisenbahnen für Versäumen der Lieferfrist (das. S. 86, 87) 
602. — desgl. bei Beschädigungen durch Arglist oder 
grobe Fahrlässigkeit (das. §§. 88, 90) 603. — Aus- 
schluß der Haftung bei Verschuldungen des Absenders 
(das. §§. 75 bis 78, 89) 598. 
Handelsvertrag mit Japan vom 4. April 1896, Nach- 
tragskonvention dazu (v. 26. Dez. 98.) 137. — Inkrast. 
treten des Vertrags (Bek. v. 7. Juli) 364. 
Gegenseitiges Zugeständniß der Meistbegünstigung 
in den deutsch-spanischen Handelsbeziehungen (Noten- 
wechsel v. 12. Febr.) 335. — desgl. zwischen Deutsch- 
land und dem Britischen Reiche (G. v. 1. Juli) 346. 
(Bek. v. 7. Juli) 364. — Ausschluß der Meistbegünsti- 
gung im Verkehre mit der britischen Kolonie Barbados 
(Bek. v. 16. Dez.) 701.
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        Sachregister. 
Handfeuerwaffen, Anerkennung ausländischer Prüfungs- 
zeichen für dieselben im Deutschen Reiche (Bek. v. 
26. April) 275. 
Handgepäck, Mitnahme in die Eisenbahn-Personen- 
wagen (Bek. v. 26. Okt. §§. 28, 29) 567. — Beförde- 
krung durch Gepäckträger (das. §. 37) 571. — Auf- 
bewahrung auf größeren Stationen (das. §. 38) 571. 
Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, verpflichtet zur 
Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli S. 1 zu 2) 453.— 
freiwillige Versicherung (das. S. 14) 469. 
Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel (V. 
v. 27. März) 219. 
Hauptregister der Standesbeamten, Vorschriften über die 
Führung (Bek. v. 25. März S§. 2 bis 5, 20, 28) 225. 
Hausgewerbetreibende, Verpflichtungen hinsichtlich der 
Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli S§. 2) 14) 464.— 
Bestrafung wegen unterlassener Entwerthung der Ver- 
sicherungsmarken (Bek. v. 9. Nov. Nr. 10) 666. 
s. auch Arbeitgeber. 
Hausirhandel mit Bier in Preußen, Anhalt und Lübeck 
(Bek. v. 17. Juli) 374. 
Heiligenhaus (Ort in Prenßen), Jutheilung zur wierten 
Servisklasse (V. v. 18. Dez.) 704. 
Heilverfahren an Versicherten der Invalidenversicherung 
bei Erkrankungen (G. v. 13. Juli §8§. 18, 19, 21, 47, 
113) 470. 
Heirathsregister, Führung durch die Standesbeamten 
(Bek. v. 25. März §S. 1 bis 5, 7, 8, 15, 16, 20, 23, 
25) 225. 
Helgoland (Insel), Einführung des Gesetzes vom 6. Febr. 
1875 über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung (V. v. 25. Nov.) 675. 
Hinterziehung von Gebühren für Benutzung des Kaiser 
Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni 8§. 8 bis 12) 316. 
Hochofengießereien, Betrieb an Sonntagen (Bek. v. 
26. April Nr. 2) 271. 
Hochseefischereifahrzenge, Befähigungsnachweis zu ihrer 
Jührung (Bek. v. 10. Febr.) 129. 
Führung der Reichsflagge als Nationalflagge auf 
Hochseefischereifahrzeugen (G. v. 22. Juni F. 1) 319. 
Hüttenwerke mit Röstofenbetrieb, Beschränkungen in der 
Sonntagsarbeit (Bek. v. 26. April Nr. 1) 271. 
Hunde, Mitnahme auf den Eisenbahnen (Bek. v. 26. Okt. 
§. 27) 566.— Beförderung als Reisegepäck (das. §. 30 zu 3) 
568. — als besonderes Frachtgut (das. 8§. 46, 47) 575. 
Hypotheken, durch Hypothekenbanken erworben (G. v. 
13. Juli §§. 1, 5, 6) 375. — Besondere Bestimmungen 
über Amortisationshypotheken (das. E. 19 bis 21) 381. 
1899. 11 
Hypothekenbanken, Geschäftsbetrieb und Aussicht,über 
dieselben (G. v. 13. Juli §§. 1, 3 ff.) 375. — Bestim- 
mungen über bereits bestehende Hypothekenbanken (das. 
§S. 45 bis 53) 388. 
Hypothekenbankgesetz (v. 13. Juli) 375. 
Hypothekenpfandbriefe, Ausgabe durch die Hypotheken- 
banken (G. v. 13. Juli §§. 5 bis 10, 12, 14, 22, 23, 
26, 27, 30) 376. — Strafe wegen /geseywidriger Aus. 
gabe (das. §§. 37, 38) 387. — Pfandbriefe von bereits 
bestehenden Hypothekenbanken (das. §§. 46 bis 51) 389. 
Hypothekenregister, Führung von den Hypothekenbanken 
(G. v. 13. Juli §F. 22, 23, 30 bis 32, 35, 37, 47, 
53) 382 
J. 
Jagdhunde, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. S. 27, 30, 44 f.) 566. 
Jahresarbeitsverdienst der zur Invalidenversicherung 
verpflichteten Personen (G. v. 13. Juli S§. 1, 3, 14, 
3) 463. 
Jahresbilanz der Hypothekenbanken (G. v. 13. 
# 21, 24 bis 28, 42, 50) 3581. 
Juli 
Japan, Nachtragskonvention zum deutsch japanischen 
Handels= und Schiffahrtsvertrage vom 4. April 1896 
(v. 26. Dez. 98.) 137. — Inkrafttreten dieses Ver- 
trags und des Konuleruertans mit Japan vom 
4. April 1896 (Bek. v. 7. Juli) 364. 
Beitritt Japans zur #nstlenuiin Urheberrechts= 
übereinkunft vom 4. Sept. 1886 (Bek. v. 16. Mai) 310. 
Interesse an der Lieferung, Angabe in den Eisenbahn- 
Frachtbriefen (Bek. v. 26. Okt. S#§. 84, 85, 87, 34, 36, 
48) 602. 
Internationale Pariser Sanitätskonvention von 
1894, Anwendung auf Britische Kolonien (Bek. v. 
17. April) 266. 
Internationales Privatrecht, Abkommen zur Rege- 
lung von Fragen desselben (v. 14. Nov. 96.) 285. 
Internationales Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr, Berichtigung der Liste der betheiligten 
Bahnstrecken (Bek. v. 21. Janr.) 2. (Bek. v. 19. Febr.) 
132. (Bek. v. 15. März) 216. (Bek. v. 13. Mai) 284. 
Internationale Uebereinkunft über Aichung der Binnen- 
schiffe (v. 4. Febr. 98.) 299. 
Junternationale Urheberrechtsübereinkunft vom 
9. Sept. 1886, Beitritt Japans (Bek. v. 16. Mai) 310. 
B'’
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        12 Sachregister. 
Invalidenhaus, Aufnahme von Rentenempfängern aus 
der Invalidenversicherung in ein Invalidenhaus (G. v. 
13. Juli 8. 25) 473. 
Invalidenrente, s. Rente. 
Invalidenversicherung, Umfang und Gegenstand der— 
selben (G. v. 13. Juli §§. 1 bis 55) 463. — Orga- 
nisation (das. 8§. 56 bis 111) 486. — Verfahren (das. 
SS. 112 bis 165) 504. — Straf= und Ucbergangs- 
bestimmungen (das. 8§. 166 bis 194) 523. 
Verfahren vor den Schiedsgerichten für die In- 
validenversicherung (V. v. 6. Dez.) 677. — Verfahren 
und Geschäftsgang beim Reichs-Versicherungsamte (V. v. 
6. Dez.) 687. 
Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der 
Invalidenversicherung (Bek. v. 9. Nov.) 665. — Ee- 
richtung der Quittungskarten (Bek. v. 10. Nov.) 607. 
Befreiungen von der Versicherungspflicht (G. v. 
13. Juli §. 6) 465. (Bek. v. 211. Dez.) 721. 
besondere Befreinng vorübergehender Dienstleistungen 
(G. v. 13. Juli §. 4) 465. (Bek. v. 27. Dez.) 725. 
Invalidenversicherungsgesetz, Abänderung der Gesetze 
vom 22. Juni 1889 und vom 8. Juni 1891 über die 
Invaliditäts= und Altersversicherung (G. v. 13. Juli, 
Einleitung) 393. — Neubekanntmachung des Textes des 
Gesetzes durch den Reichskanzler (das. 5. 163) 462. 
(Bek. v. 19. Juli) 463. 
Islandfahrt, Befähigung zur Führung von Hochsee- 
fischereifahrzeugen in der Islandfahrt (Bek. v. 10. Febr.) 
129. 
Italien, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. 
— ins- 
K. 
Kaiser, Ernennung des Vorsitzenden der Invalidenver- 
sicherungs-Abtheilung des Reichs-Versicherungsamts (V. 
v. 6. Oez. Nr. 2) 687. 
Kaiserliche Verordnung über die Gebühren für Be- 
nutzung des Kaiser Wilhelm-KKanals (G. v. 20. Juni 
§. 1) 315. — üÜber die Form und die Führung der 
Reichsflagge auf Kauffahrteischiffen (G. v. 22. Juni S. 1) 
319. — über Anwendung des Gesetzes über das Flaggen- 
recht der Kauffahrteischiffe auch auf Binnenschiffe (das. 
5. 26) 325. 
Kaiserliche Verordnung über das Verfahren bei den 
Schiedsgerichten der Invalidenversicherungsanstalten (G. 
1899. 
Kaiserliche Verordnung (Forts.) 
v. 13. Juli §. 106) 502. (V. v. 6. Dez.) 677. — 
desgl. über den Geschäftsgang und das Verfahren beim 
Reic#- Versicherungsamte (G. v. 13. Juli §§. 110, 119) 
503. (V. v. 6. Dez.) 687. 
Kaiserliches Kanalamt, Entscheidung über die Fest- 
setzung von Gebühren für die Benutzung des Kaiser 
Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni §. 4) 316. — Straf- 
festsetzung bei Hinterziehung von Kanalgebühren (daf. 
S#. 10, 11) 317. 
Kaiser Wilhelm-Kanal, Gebühren für die Benutzung 
(G. v. 20. Juni) 315. 
Kamernn, Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 1899 (G. 
v. 25. März) 190. 
Kammzug, Untersagung des Börsenterminhandels in 
Kammzug (Bek. v. 20. April) 266. 
Kanada, Meistbegünstigung in den Handelsbeziehungen 
mit Deutschland findet nicht statt (Bek. v. 7. Juli) 304. 
Karolinen (Inselgruppe), Stellung unter den Schutz des 
Reichs (A. E. v. 18. Juli) 541. — Rechtsverhältnisse 
daselbst (V. v. 18. Juli) 542. — Kosten der Verwal- 
tung für 1899 (G. v. 1. Juli) 343. 
Kasseneinrichtungen, besondere, zur Invalidenversiche- 
rung (G. v. 13. Juli 8§. 8 bis 14, 52, 173, 174) 
466. — Statuten derselben (das. S. 194) 531. 
Kauffahrteischiffe, Flaggenrecht derselben (G. v. 22. Juni) 
319. — Vorschriften über den Befähigungsnachweis 
als Seeschiffer und Seesteuermann auf den Schiffen 
(Bek. v. 4. März) 134. 
Kinder, Fahrpreisermäßigung auf den Eisenbahnen (Bek. 
v. 26. Okt. §. 11) 560. — s. auch Waisen. 
Klasseneintheilung der Orte, Aenderung der Bei- 
lage II zum Gesetz über den Servistarif 2c. vom 
26. Juli 1897 (G. v. 25. März §S. 7) 158. — Iu- 
theilung des Ortes Heiligenhaus in Preußen zur vierten 
Servisklasse (V. v. 18. Dez.) 704. 
Kleinbahnen, Nichtanwendung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung auf dieselben (Bek. v. 26. Okt. 1 zu 1) 557. 
Darlehen von Hypothekenbanken an Kleinbahn- 
Unternehmungen (G. v. 13. Juli §. 5 zu 3, SSF. 12, 
48 376. 
Kolonialgesellschaften (deutsche), 
(G. v. 2. Juli Art. I u. II) 365. 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Geschäftsbetrich 
als Hypothekenbanken (G. v. 13. Juli S. 1) 375. 
Kommissare der Aufsichtsbehörden für Hypothekenbanken 
(G. v. 13. Juli S§. 4, 53) 376. — Staatskommissare 
bei bestehenden Hypothekenbanken (das. S. 51) 390. 
Rechtsverhältnisse
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        Sachregister. 
Kommunalverbände, Errichtung von Invalidenver— 
sicherungsanstalten für dieselben (G. v. 13. Juli 88. 65, 
68, 69, 74, 100, 101, 169) 489. — Verpflichtung der 
in ihren Betrieben beschäftigten Personen zur Invaliden= 
versicherung (das. S§. 5, 6, 8) 465. — Statutarische 
Bestimmungen derselben über die Gewährung von Renten 
in Form von Naturalleistungen (das. §. 21) 472. — 
Anlegung von Beständen der Versicherungsanstalten in 
Oarlehen an Kommunalverbände (das. 8. 104) 522. 
Konkurs des Schuldners von Schuldverschreibungen mit 
im voraus bestimmten Neunwerthen (G. v. 4. Dez. 
#S 1, 18, 19) 694. 
Konkurs von Hypothekenbanken (G. v. 13. Juli 
S. 35) 386. 
Konkursordnung, Abänderung des §. 17 des Einführungs- 
gesetzes zu derselben (G. v. 13. Juli S. 43) 388. 
Konsulargerichtsbarkeit, Anwendung des Gesetzes 
darüber vom 10. Juli 1879 auf die Inselgebiete der 
Karolinen, Palau und Marianen (W. v. 18. Juli S. 1) 542. 
Konsularvertrag mit Japan vom 4. April 1896, Inkraft- 
treten (Bek. v. 7. Juli) 364. 
Konsuln, Mitwirkung der Konsularbeamten bei Nach- 
Deutschland und Brasilien (Vereinb. v. 
30. Nov. 97. 
15 Ferr. 8) 547. (Vek. v. 21. Spt.) 550. — Meist 
begünstigung für die beiderseitigen Konsuln in Deutschland 
und in Pern (Vereinb. v. 28. Juni 97.) 662. 
Kostbarkeiten, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Kosten des Verfahrens in Invalidenversicherungssachen 
bei dem Reichs-Versicherungsamte (G. v. 13. Juli §. 159) 
521. (V. v. 6. Dez. Nr. 7) 688. — bei den Renten- 
stellen (G. v. 13. Juli §. 159) 521. — bei den Ver- 
sicherungsanstalten (das. §§5. 64, 107, 159) 489. — bei 
den Schiedsgerichten (das. §. 107) 502. (V. v. 6. Dez. 
88. 19, 20) 684. 
s. auch Prozeßkosten. 
Krankenhaus, Unterbringung erkrankter Versicherter bei 
der Invalidenversicherung in ein Krankenhaus (G. v. 
13. Juli §§. 18, 19) 470. 
Krankenkassen im Sinne des Invalidenversicherungs- 
gesetzes (G. v. 13. Juli &amp;. 166) 523. — Verhältniß 
der Versicherungsanstalten zu den Krankenkassen (das. 
§§. 18 bis 20, 23, 31, 148, 151, 152) 470. 
Krankheit, Erkrankung von Versicherten bei der Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli S. 18) 470. — Fortfall 
der Beitragsleistung während der Krankheit (das. S§. 30, 
31, 40, 134) 474. 
lässen in 
1899. 13 
Kriegsministerien, Mitwirkung bei Ausführung der 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen (V. v. 
18. Janr. S§. 2 bis 4) 17. 
Kriegs-Tranusport-Ordnung vom 26. Janr. 1887, 
Ersetzung durch eine neue Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. 8. 1) 15. 
Küstenschiffahrt, Befreiung der Dienstleistungen von 
farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen von der 
Versicherungspflicht bei der Invalidenversicherung (Bek. 
v. 27. Dez. Nr. 9) 726. 
Kunstgegenstände, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Kunstwerke, Außerkrafttreten der deutsch schweizerischen 
Uebereinkunft vom 13. Mai 1869 über den gegenseitigen 
Schutz von Kunstwerken (Vek. v. 18. Nov.) 673. 
L. 
Lagergeld für verspätet abgeholte Eisenbahngüter (Bek. 
v. 26. Okt. §§. 56, 69) 583. — für Reisegepäck (das. 
§. 33) 569. — Standgeld für verspätet abgeholte Leichen 
(das. 8. 43) 574. — für lebende Thiere (das. §. 46) 575. 
Landesaufsichtsbehörden, Genehmigung zu Abweichun- 
gen von den Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
(Bek. v. 26. Okt. 1 zu 2 und 3, II §S§. 7, 21 zu 4, 
§§. 2.5, 26, 34) 557. — insbes. hinsichtlich der Auf- 
lieferung u. s. w. von Eisenbahngütern (das. §. 52 zu 2, 
§S. 0% 63, 605, 68) 57.. 
s. auch Aufsichtsbehörde, Landesverwal- 
tungsbehörden. 
Landesgesetze, Bestimmung über Anwendung des Gesetzes 
vom 4. Dez. 1899 über die gemeinsamen Rechte der 
Besitzer von Schuldverschreibungen auf Schuldverschrei- 
bungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes (G. 
v. 4. Dez. §. 24) 698. — Aufhebung landesgesetzlicher 
Vorschriften über das Verbindungsverbot zwischen in- 
ländischen Vereinen (G. v. 11. Dez.) 699. 
Landeshaushalt von Elsaß Lothringen für 1898, Kon- 
trole durch den Rechnungshof (G. v. 27. Febr.) 131. 
Landesjustizverwaltung, Bestimmung über die Führung 
der Schiffsregister über die zur Führung der Reichsflagge 
befugten Kauffahrteischiffe (G. v. 22. Juni E. 4) 320. 
Landesregierungen, Bestimmung über Errichtung von 
Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §§. 65 bis 67, 74, 98, 101) 489. — Rege-. 
lung des Verfahrens bei den Landes-Versicherungsämtern
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        14 Sachregister. 
Landesregierungen (Forts.) 
(das. §. 111) 504. — Bestimmung über Befreinng 
vorübergehender Dienstleistungen von Ausländern von 
der Pflicht zur Invalidenversicherung (Bek. v. 27. Dez. 
letzter Abs.) 726. 
Landes-Versicherungsämter, Zuständigkeit und Ver- 
sahren bei denselben (G. v. 13. Juli F. 111) 503. 
Landes-Zentralbehörden, Mitwirkung der Landes- 
verwaltungsbehörden bei der Invalidenversicherung (G. 
v. 13. Juli §§. 57 bis 64) 486. — Bestimmung der 
Landes--Zentralbehörden über Errichtung von Versicherungs- 
anstalten (das. G. 65, 66, 72, 76 bis 78, 101) 489. 
— über Errichtung von Rentenstellen (das. ##. 79 bis 
81, 86) 494. — über Errichtung von Schiedsgerichten 
(das. 8§. 103 bis 107) 500. — über Ausstellung und 
Umtausch der Ouittungskarten (das. §. 134) 512. — 
über Einziehung der Versicherungsbeiträge (das. 88. 148 
bis 151, 153) 517. — über die Juständigkeit der Ver- 
waltungsbehörden (das. §§. 155, 169) 520. (Bek. v. 
2|1. Dez. Nr. 7) 723. — über die Vermögensverwaltung 
der Versicherungsanstalten (G. v. 13. Juli S. 164) 522. 
— Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs der Schieds- 
gerichte (V. v. 6. Dez. S. 26) 686. 
Bestimmungen der Landes-Zentralbehörden über die 
Entwerthung der Marken für die Invalidenversicherung 
(Bek. v. 9. Nov. Nr. 1, 6) 665. — über die Ab- 
stempelung der Ouittungskarten (Bek. v. 10. Nov. 
Nr. 4) 668. 
Entscheidungen der Landes-Zentralbehörden auf Ein- 
sprüche gegen die Anlage von Telegraphenlinien (G. v. 
18. Dez. §. 8) 708. — Bezeichnung der zuständigen 
Landesbehörden im Sinne des Telegraphenwege-Gesetzes 
(das. S§. 14, 9, 13) 710. 
s. auch Landesregierungen, Verwaltungs- 
behörden. 
Landwirthschaft, Beleihung ihrer Grundstücke durch die 
Hypothekenbanken (G. v. 13. Juli 8§. 6, 11, 28 zu 2) 
377. — Invalidenversicherung der in der Landwirthschaft 
beschäftigten Personen (G. v. 13. Juli §§. 24, 34) 472. 
Lehrer, Bestimmungen über ihre Verpflichtung zur In- 
validenversicherung (G. v. 13. Juli F. 1 zu 2, §l. 5 bis 
7, 34) 463. — freiwillige Versicherung derselben (das. 
S. 14) 469. 
Lehrlinge, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §. 1 zu 1 u. 2, S. 2) 463. 
Leichen, Beförderung auf Eisenbahnen (Bek. v. 26. Okt. 
§5. 42, 43) 572. 
1899. 
Lieferfrist für Eisenbahngüter (Bek. v. 26. Okt. 8§. 47, 
55, 56, 63, 68, 69) 575. — für Reisegepäck (das. 
F. 33, 36) 569. — Schadensersatz für Versäumung 
der Lieferfrist (das. §§. 36, 79, 86, 87) 571. — Zu- 
schlagsfristen zur Lieferzeit (das. 8. 63) 589. 
Linien-Kommandanturen, Mitwirkung bei Ausführung 
der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen (V. 
v. 18. Janr. 88. 2, 9 bis 15, 19, 43, 48) 17. 
Linien-Kommissionen, Mitwirkung bei Ausführung der 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen (V. v. 
18. Janr. §§. 2, 9 bis 15, 19, 48) 17. 
Liste der Genossen, Allgemeines über ihre Führung 
(Bek. v. 1. Juli §§. 1 bis 4, 7 bis 11) 347. — Nähere 
Bestimmungen über die Eintragungen darin (das. 8§. 26 
bis 36) 354. — Oeffentlichkeit der Listen (das. E. 26) 
354. — Dauernde Aufbewahrung (das. §. 37) 359. 
Literatur, Außerkrafttreten der deutsch schweizerischen 
Uebereinkunft vom 13. Mai 1869 über den gegenseitigen 
Schutz literarischer Werke (Bek. v. 18. Nov.) 673. 
Lohn oder Gehalt der zur Invalidenversicherung ver.- 
pflichteten Wersonen (G. v. 13. Juli 8§. 1, 3, 6, 14) 463. 
Lohnklassen der Versicherten bei der Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli §§. 32, 34 bis 37, 130) 476. 
Lootsenfahrzeuge führen als Nationalflagge die Reichs- 
flagge (G. v. 22. Juni &amp;. 1) 319. 
Lübeck (freie und Hansestadt), Gestattung des Hausir- 
handels mit Bier in ihrem Gebiete (Bek. v. 17. Juli) 374. 
Luxemburg, Theilnahme an dem Abkommen zur 
Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts 
(v. 14. Nov. 96.) 285. 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
Eisenbahnverkehr mit Deutschland (Bek. v. 31. Mai) 
314. (Bek. v. 6. Juli) 367. (Bek. v. 30. Sept.) 555. 
M. 
Marianen (Inselgruppe), Stellung unter den Schutz des 
Reichs (A. E. v. 18. Juli) 541. — Rechtsverhältnisse 
daselbst (V. v. 18. Juli) 542. — Kosten der Ver- 
waltung für 1899 (G. v. 1. Juli) 343. 
Marineverwaltung, Auleihen für dieselbe (A. E. v. 
18. Janr.) 1. (G. v. 25. März) 188. 
Gültigkeit der Militär-Transport = Ordnung für 
Eisenbahnen auch für die Marine (V. v. 18. Janr. 
§. 1 zu 1, §. 2 zu 2) 17. — Aenderung des §F. 26 
dieser Trausport-Ordnung (Bek. v. 16. Juli) 392.
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        Sachregister. 
Marken zur Entrichtung der Beiträge zur Invaliden— 
versicherung, Verkauf durch die Postanstalten (G. v. 
13. Juli §S. 130) 511. — Einkleben rc. in die Quittungs- 
karten (das. §§5. 131 bis 134, 139 bis 141, 145, 147 
bis 150, 158) 511. — Strafe wegen Fälschung von 
Marken (das. §§. 187, 188) 529. — Entwerthung und 
Vernichtung der Marken (Bek. v. 9. Nov.) 665. — 
Bestrafung wegen unterlassener Entwerthung der Marken 
(das. Nr. 9, 10) 666. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichs- 
haushalte für 1899 (Anl. z. G. v. 25. März) 179. 
Verwendung der die Matrikularbeiträge übersteigen- 
den Ueberweisungen an Zöllen rc. zur Verminderung der 
Reichsschuld (G. v. 25. März §§. 2 bis 4) 189. 
Maulesel und Maulthiere, Hauptmängel und Gewähr- 
fristen beim Verkaufe (V. v. 27. März §§. 1, 2) 219. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständniß derselben 
für die deutsch-spanischen Handelsbeziehungen (Noten- 
wechsel v. 12. Febr.) 335. — deögl. zwischen Deutsch- 
land und dem Britischen Reiche (G. v. 1. Juli) 346. 
(Bek. v. 7. Juli) 364. (Bek. v. 16. Dez.) 701. — 
zwischen Deutschland und Peru in Bezug auf die beider- 
seitigen konsularischen Beamten (Vereinb. v. 28. Juni 
97.) 662. 
Mexiko, Schutz deutscher Waarenbezeichnungen (Bek. v. 
16. Mai) 284. 
Militärbrieftanben, Begriff und Beförderung auf den 
Eirenbahnen (V. v. 18. Janur. Nr. 56) 83. 
Militärdienst, Aurechnung der Zeit militärischer Dienst- 
leistungen als Beitragszeit bei der Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli S§. 30, 31, 134) 474. — Uebernahme 
des auf die Dauer derselben entfallenden Theiles der 
Renten auf das Reich (das. §§. 40, 125) 480. 
Ableistung der Militärdienstpflicht (G. v. 25. März 
Art. II) 214. 
Militär-Eisenbahnbehörden, Mitwirkung bei Aus- 
führung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen 
(V. v. 18. Janr. S. 2) 17. 
Militärfahrscheine zu Militär-Transporten auf Eisen- 
bahnen (V. v. 18. Janr. §. 32 zu 4) 39. 
Militärgut, Begriff und Beförderung auf den Eisen. 
bahnen (V. v. 18. Janr. §§. 50 bis 56) 70. — Ge- 
bühren für die Beförderung (das. 88. 57, 58) 84. 
Militärpersonen, Gewährung von Luschüssen zu den 
gesetzlichen Bezügen der Wittwen und Kinder von Mi- 
litärpersonen aus dem Reichs-Invalidensonds (G. v. 
I. Juli §§. 3, 4) 339. 
1899. 15 
Militär-Strafgerichtsordnung, drnthle " Verih. 
tigung (zu §. 137) 132. 
Militärtarif für Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. . 57) 
84. (Bek. v. 18. Janr.) 108. 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen (V. 
v. 18. Janr. 8§. 1, 2) 15. — Aenderung des §. 26 
derselben (Bek. v. 16. Juli) 392. — Aenderung der 
Anlage V (Bek. v. 13. März) 156. 
Minderjährige, Antrag derselben auf Befreiung von der 
Versicherungspflicht bei der Invalidenversicherung (Bek. 
v. 24. Dez. zu 2) 722. 
Münzen, geldwerthe, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Munitionsgegenstände der Armee und Marine, Be- 
förderuug auf den Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. 8. 54) 
75. (Bek. v. 13. März) 156. 
N. 
Nachbarortsverkehr, Ausdehnung des Geltungsbereichs 
der Ortsbrieftaxe auf Nachbarorte (G. v. 20. Dez. Art. 1 
zu 11) 715. — Fernsprech-Theilnehmer in Orten mit 
gemeinsamer Ortsbrieftaxe (G. v. 20. Dez. §. 9) 713. 
Nachlastregulirung durch die Konsularbeamten in 
Deutschland und Brasilien (Bek. v. 24. Sept.) 550. 
Nachnahmen auf Eisenbahngütern (Bek. v. 26. Okt. 
SS. 62, 64, 66, 70) 588. 
Namensverzeichniß zu den Standesregistern (Bek. v. 
25. März §. 23) 231. 
Nationalflagge der Kauffahrteischiffe ist die Reichsflagge 
(G. v. 22. Juni F. 1) 319. 
Naturalbezüge, Anrechnung als Lohn bei den zur In- 
validenversicherung verpflichteten Personen (G. v. 13. Juli 
§. 3) 464. 
Naturalleistungen an Stelle der Invaliden oder Alters- 
rente (G. v. 13. Juli §. 24) 472. 
Nebeneisenbahnen, Anwendung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung auf dieselben (Bek. v. 26. Okt. 1 zu 1 u. 3) 557. 
Nebenregister der Standesämter, Vorschriften über die 
Führung (Bek. v. 25. März 8§. 2, 3, 17, 20, 24, 28) 
225. 
Neuguinea, Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 1899 (G. 
v. 25. März) 190. 
Nichtigkeitsabtheilung des Patentamts, Geschäftsleitung 
(V. v. 25. Okt.) 661.
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        16 Sachregister. 
Niederlande, Bahnstrecken daselbst, betheiligt an dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (Bek. v. 21. Janr.) 2. 
Uebereinkunft mit Deutschland wegen gegenseitiger 
Zulassung von Thierärzten zur Praxis in den Grenz- 
gemeinden (v. 23. Febr. 98.) 221. — Vereinbarung 
mit Deutschland, Belgien und Frankreich über Aichung 
der Binnenschiffe (v. 4. Febr. 98.) 299. 
Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung von 
Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. 
Norddeutscher Bund, Außerkraftsetzung des Post- 
vertrags desselben mit Norwegen vom 17. Febr. 1868 
(Bek. v. 1. März) 136. — desgl. der Urheberrechts- 
übereinkunft mit der Schweiz vom 13. Mai 1869 
(Bek. v. 18. Nov.) 673. 
Norwegen, Außerkraftsetzung des Postvertrags mit dem 
Norddeutschen Bunde vom 17. Febr. 1868 (Bek. v. 
1. März) 136. 
Theilnahme Norwegens an dem Abkommen zur 
Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts 
(v. 14. Nov. 96.) 285. (AnschlußProtokoll v. 1. Febr. 97.) 
291. 
O. 
Oeffentlichkeit der Schiffsregister über die zur Führung 
der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe (G. v. 22. Juni 
§. 5) 320. — Oeffentlichkeit der Liste der Genossen (Bek. 
v. 1. Juli §. 26) 354. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens vor den Schieds- 
gerichten für Invalidenversicherung (V. v. 6. Dez. S§. 12, 
22) 682. 
Oeffentliche Auslegung der Pläne über Anlage cc. 
neuer Telegraphenlinien bei den Post= oder Telegraphen= 
ämtern (G. v. 18. Dez. S§. 7, 8) 708. 
Oesterreich-Ungarn, Bahnstrecken daselbst, betheiligt 
an dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr (Bek. v. 21. Janr.) 2. (Bek. v. 
19. Febr.) 132. 
Staatsvertrag mit Deutschland wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Tannwald nach Petersdorf (u. 
5. Nov. 98.) 533. 
Theilnahme Oesterreich-Ungarus an dem Abkommen 
zur Regelung von Fragen des internationalen Privat- 
rechts (v. 14. Nov. 96.) 285. (Anschluß Protokoll 
v. 9. Nov. 97.) 291. 
1899. 
Ordnungsstrafen wegen unterlassener Anmeldungen zum 
Schiffsregister in Betreff der Flaggenführung (G. v. 
22. Juni §. 15) 323. 
Ordnungsstrafen wegen unterlassener Entwerthung 
von Marken bei der Invalidenversicherung (Bek. v. 
9. Nov. Nr. 9, 10) 666. — wegen Verwendung unrichtiger 
Quittungskarten (Bek. v. 10. Nov. Nr. 1) 667. 
Ortspolizeibehörden, Verpflichtung zur Erledigung von 
Ersuchen der Standesbeamten (Bek. v. 25. März §. 20) 
232. 
Ueberwachung des Einklebens von Invaliden= 
versicherungsmarken in die Quittungskarten (G. v. 
13. Juli §. 131, 161) 511. — des Aushändigens der 
Quittungskarten an die Versicherten (das. S. 139) 511. 
s. auch Polizeibehörden. 
Ortstaxe für Briefe, Ausdehnung ihres Geltungs- 
bereichs auf Nachbarorte (G. v. 20. Dez. Art. 1 zu lI) 
715. — Zernsprech-Theilnehmer in Orten mit gemein- 
samer Ortsbrieftaxe (G. v. 20. Dez. §. 9) J13. 
Ostafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 
1899 (G. v. 25. März) 189. — Nachtrag dazu (. 
v. 22. Juni) 333. 
P. 
Palauinseln, Stellung unter den Schutz des Reichs 
(A. E. v. 18. Juli) 5 11. — Rechtsverhältnisse daselbst 
(V. v. 18. Juli) 542. — Kosten der Verwaltung für 
1899 (G. v. 1. Juli) 343. 
Patentamt, Bildung einer neuen Anmelde-Abtheilung 
(V. v. 6. Mai) 283. — Geschäftsleitung in den Ab- 
theilungen (V. v. 25. Okt.) 661. 
Patentgesetz vom 7. April 1891, Ausführung (V. v. 
b. Mai) 283. (V. v. 25. Okt.) 661. 
Patronen für Handfeuerwaffen, Beförderung im Eisen- 
bahnverkehre (Bek. v. 8. Juli Nr. 2) 370. 
Pensionen, Empfänger von solchen befreit von der In- 
validenversicherungspflicht (G. v. 13. Juli §§. 6, 7) 1066. 
Perlen, echte, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. S. 50 zu B 2) 577. 
Personalhaft in Civil, und Handelssachen im inter- 
nationalen Verkehr (Abk. v. 14. Nov. 96. Art. 17) 
292. 
Personen, Beförderung durch die Eisenbahnen (Bek. v. 
26. Okt. §§. 6, 10’ bis 29) 559. — Beförderung ihres 
Gepäcks (das. §§. 30 bis 38) 568.
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        Sachregister. 
Personenstand, Vorschriften über die Beurkundung 
(Vek. v. 25. März) 225. — Anwendung des Gesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes von Reichs- 
angehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 auf die 
Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen (V. 
v. 18. Juli §. 2) 542. — des Gesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes vom 6. Febr. 1875 auf 
der Insel Helgoland (V. v. 25. Nov.) 675. 
Peru, Vereinbarung mit Deutschland über die Stellung 
der beiderseitigen Konsuln (v. 28. Juni 97.) 662. 
Pest, Einfuhrbeschränkungen aus Egypten (V. v. 13. Juli) 
369. — desgl. aus Portugal (V. v. 22. Aug.) 545. 
— aus Südamerika (V. v. 18. Dez.) 703. 
Petersdorf, Bau einer Eisenbahn nach Tannwald (Vertr. 
mit Oesterreich-Ungarn v. 5. Nov. 98.) 533. 
Pferde, Hauptmängel und Gewährfristen beim Verkaufe 
V. v. 27. März §§. 1, 2) 219. 
Beförderung von Pferden auf der Eisenbahn (Bek. 
v. 26. Okt. §. 47) 575. 
Pflanzen, Einfuhr über das Jollamt in Eisenstein (Bek. 
v. 7. Juli) 368. 
Pinselmachereien, Einrichtung und Betrieb (Bek. v. 
2. Janr.) 5. 
Pläne über Neuanlage oder Erweiterung öffentlicher Tele- 
graphenlinien, Auslegung bei den Post= oder Telegraphen= 
ämtern (G. v. 18. Dez. Ss. 7 bis 10) 708. 
Polizeibehörden, Anordnungen wegen Desinfektion von 
Eisenbahnwagen bei Geflügelcholeragefahr (Bek. v. 
2. Febr. §§. 3, 6) 13. 
s. auch Ortspolizeibehörden. 
Polizeivorschriften, Beachtung seitens der Absender 
von Eisenbahngut (Bek. v. 26. Okt. §. 59) 586. 
Porto für Briefe (G. v. 20. Dez. Art. 1 zu 1) 515. — 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortsbrieftaxe auf 
Nachbarorte (das. Art. 1 zu II) 715. 
Portugal, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
90.) 285. 
Einfuhrbeschränkungen gegen Portugal wegen Pest- 
gefahr (V. v. 22. Ang.) 545. 
Postanstalten, Auszahlung der Invaliden- und Alters- 
rente (G. v. 13. Juli §. 123) 508. — Verkauf der Marken 
zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge (das. S. 130)511. 
Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen durch 
die Postanstalten (Bek. v. 21. Sept.) 553. 
Oeffentliche Auslegung des Planes über die Anlage 
neuer Telegraphenlinien bei den Post= oder Telegraphen-= 
ämtern (G. v. 18. Dez. 8. 7) 708. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 
1899. 17 
Posttaxwesen, s. Postwesen. 
Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Norwegen vom 17. Febr. 1868, Außerkraftsetzung (Bek. 
v. I. März) 136. 
Postverwaltungen, Betriebsfonds der Jentral= Post- 
behörden zu den Jahlungen für die Versicherungsanstalten 
der Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli S§. 123, 124) 
508. — Zahlung der Rentenbeträge durch die Post- 
anstalten (das. 88. 123, 125, 126) 508. — Erstattung 
der Vorschüsse der Postverwaltungen (das. S. 127) 509. — 
Verkauf der Versicherungsmarken durch die Postanstalten 
(das. §. 130) 511. 
Mitwirkung des Reichs-Postamts und der Post- 
und Telegraphenverwaltungen von Bayern und Wöürt- 
temberg bei Ausführung der Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. §§. 2, 3, 14) 17. 
Festsetzung der Entschädigungsansprüche von ein- 
gehenden Privat-Briefbeförderungsanstalten und ihrer 
Bediensteten durch das Reichs-Postamt und die oberen 
Postverwaltungsbehörden von Bayern und Württemberg 
(G. v. 20. Dez. Art. 5) 718. 
Postwesen, Aenderungen von Bestimmungen über das 
Postwesen (G. v. 20. Dez.) 715. — Aenderung der 
#. 1 und 10 des Gesetzes über das Posttarwesen im 
Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Okt. 1871 (das. 
Art. 1) 715. — desgl. zu den §§. 1 und 2 des Gesetzes 
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okt. 
1871 (das. Art. 2) 716. 
Postzwang, Ausschluß der demselben unterliegenden 
Gegenstände von der Eisenbahnbeförderung (Bek. v. 
26. Okt. §. 50 zu A l) 576. 
Ausdehnung des Postzwanges auf verschlossene 
Ortsbriefe (G. v. 20. Dez. Art. 2) 716. 
Pretiosen, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. §. 50 zu B 2) 577. 
Preußen (Königreich), Aufstellung von 17 Armerkorps 
des Reichsheeres (G. v. 25. März §. 3) 215. 
Gestattung des Feilhaltens von Bier im Umher- 
ziehen in Preußen (Bek. v. 17. Juli) 374. 
Privatbeförderungsaustalten, Verbot der Beförderung 
verschlossener Briefe im Ursprungsorte (G. v. 20. Dez. 
Art. 2 zu ll) 716. — Anstalten zur gewerbsmäßigen 
Einsammlung und Beförderung unverschlossener Briefe 
und Drucksachen 2c. werden verboten (das. Art. 3) 710. 
— ECEntschädigung der eingehenden Privat-Brief- 
beförderungsanstalten und ihrer Bediensteten aus den 
Mitteln der Postverwaltungen (das. Art. 4, 5) 717. 
S
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        18 Sachregister. 
Privat-Notenbanken, Diskontogeschäfte derselben (G. 
v. 7. Juni Art.7 88. 2, 3) 313. 
Privatrecht, Abkommen zur Regelung von Fragen des 
internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 96.) 285. 
Prozeßkosten in Civil- und Handelssachen im inter- 
nationalen Verkehre, Sicherheitsleistung (Abk. v. 14. Nov. 
96. Art. 11 bis 13) 290. (Jusatz-Protokoll v. 22. Mai 
97. Art. 11) 295. 
s. auch Kosten. 
Prüfungszeichen, ausländische, für Handfeuerwaffen, An- 
erkennung im Deutschen Reiche (Bek. v. 26. April) 275. 
Puddelwerke, Betrieb an Sonntagen (Bek. v. 26. April 
Nr. 2) 271. 
Pulver, Beförderung von Banutzener Sicherheitspulver 
und von Gesteins= Sicherheitspulver im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 22. Janr. Nr. 3 u. 4) 3. 
Putzlappen, DPutztücher, gefettete oder gefirnißte, Be- 
förderung im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 22. Janr. 
Nr. 2) 3. 
O. 
Quittungskarten über entrichtete Beiträge zur Invaliden= 
versicherung (G. v. 13. Juli §s. 131 bis 139, 141, 
147, 140, 151) 511. — Uebertragung ihres Inhalts 
in Sammelkarten (das. §. 138) 513. — Hinterlegung 
der Quittungskarten bei den Versicherungsstellen (das. 
Ss. 153, 161) 519. — Berichtigungen der Karten (das. 
§§. 158, 163) 521. — Strafen wegen unzulässiger Ver- 
merke in den Karten (das. §. 184) 528. — wegen 
Nichtabgabe der Karten an die Versicherten (das. 8. 181 
zu 4) 528. 
Einrichtung der Quittungskarten und Formulare 
dazu (Bek. v. 10. Nov.) 667. — Ordnungsstrafen 
wegen Verwendung unrichtiger Quittungskarten (das. 
Nr. 1) 667. — Entwerthung der in die Quittungskarten 
eingeklebten Marken (Bek. v. 9. Nov. Nr. 1, 3, 5, 7, 11) 
665.— Ordnungsstrafe wegen unterlassener Entwerthung 
(das. Nr. 9, 10) 666. 
R. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, Kontrole des 
Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete sowie 
der Rechnungen der Reichsbank für 1898 (G. v. 
27. Febr.) 131. 
1899. 
Rechnungsstelle des Reichs= Versicherungsamts, Ver- 
theilung der Renten aus der Invalidenversicherung 
und Abrechnung mit den DPostverwaltungen (G. v. 
13. Juli §§. 123 bis 127) 508. — Mitwirkung bei 
Fesisetzung der Versicherungsbeiträge (das. 8. 124 zu 4) 
508. 
Rechtshülfe, Leistung in Inralidenversicherungssachen 
(G. v. 13. Juli §. 172) 525. 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, Ab- 
änderung des Gesetzes darüber (G. v. 2. Juli Art. 1 u. 1I) 
365. — Vereinigung von Wohnplätzen daselbst zu 
kommunalen Verbänden (V. v. 3. Juli) 366. — Rechts- 
verhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und 
Marianen (V. v. 18. Juli) 542. 
Rechtsweg, zulässig bei Ersatzansprüchen wegen Schädi. 
gungen durch die Anlage von Telegraphenlinien (G. v. 
18. Dez. §. 13) 709. 
Registerauszüge aus den Standesregistern, Vorschriften 
über ihre Ausfertigung (Bek. v. 25. März §§. 6, 8, 13, 
19, 24, 28) 226. 
Reich (Deutsches), Inkrafttreten des Handels- und Schiff- 
fahrtsvertrags, sowie des Konsularvertrags mit Japan 
vom 4. April 1896 (Bek. v. 7. Juli) 364. — Nachtrags- 
abkommen zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage 
(v. 26. Dez. 98.) 137. — Notenwechsel über die Handels- 
beziehungen zu Spanien (v. 12. Febr.) 335. — Handels. 
beziehungen zum Britischen Reiche (G. v. 1. Juli) 
346. (Bek. v. 7. Juli) 364. (Bek. v. 16. Dez.) 701. 
— Schutz der deutschen Waarenbezeichnungen in Mexiko 
(Bek. v. 16. Mai) 284. — desgl. in Guatemala 
(Bek. v. 17. Aug.) 543. « ·· 
Vereinbarung mit Brasilien wegen der Regu— 
lirung von Nachlässen durch die Konsularbeamten 
50.-Rov. 547. (Bek. v. 24. Sept.) 550. — 
(. 15. Febr. 98. 
mit Peru über die Stellung der beiderseitigen Konsuln 
(v. 28. Juni 97.) 662. 
Staatsvertrag mit Oesterreich-Ungarn wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Tannwald nach Peters- 
dorf (v. 5. Nov. 98.) 533. 
Beitritt Rußlands zur Vereinbarung zwischen 
Deutschland und Frankreich rc. über die technische Ein- 
heit im Eisenbahnwesen (Bek. v. 13. Aug.) 543. 
Deutsche Bahnstrecken, betheiligt an dem inter- 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 21. Janr.) 2. (Bek. v. 15. März) 216. 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
deutsch-luxemburgischen Eisenbagverkehr (Bek. v.
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        Sachregister. 
Reich (Deutsches) (Forts) 
31. Mai) 314. (Bek. v. 6. Juli) 367. Gekr v. 30. Sept.) 
555. 
* 
Außerkraftsetzung des Postvertrags zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Norwegen vom 
17. Febr. 1868 (Bek. v. 1. März) 136. — desgl. der 
Uebereinkunft mit der Schweiz über den Schutz von 
literarischen und Kunstwerken vom 13. Mai 1869 (Bek. 
v. 18. Nov.) 673. 
Anschluß des Deutschen Reichs an das Abkommen 
zur Regelung von Fragen des internationalen 
Privatrechts (Protokoll v. 9. Nov. 97.) 294. 
Uebereinkunft mit Belgien, Frankreich und den 
Niederlanden über die Aichung der Binnenschiffe 
(v. 4. Febr. 98.) 299. 
Uebereinkunft mit den Niederlanden wegen 
gegenseitiger Zulassung von Thierärzten zur Praxis in 
den Grenzgemeinden (v. 23. Febr. 98.) 221. 
Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für 
Handfeuerwassen im Deutschen Reiche (Bek. v. 26. April) 
275. 
Eintheilung des Gebiets des Reichs in 22 Armee- 
korpsbezirke (G. v. 25. März Art. I S. 5) 215. 
Reichszuschüsse zu den Mitteln der Invaliden= 
versicherung (G. v. 13. Juli 8§. 27, 35,#1255 126, 174) 
473. — Uebernahme des auf die Dauer militärischer 
Oienstleistung gen entfallenden Theiles der Renten auf das 
Reich (das. 88. 10, 125) 480. — Invalideupersicherung 
der in Reichsbetrieben beschäftigten Personen (das. 8§. 6, 
8, 150, 152) 465. 
Reichsanleihen , s. Anleihen. 
Reichsanzeiger, Bekanntmachung der Diskontosäte der 
Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 7) 313. — Bekannt- 
machungen aus dem Genossenschaftsregister im Reichs- 
anzeiger (Bek. v. 1. Juli §. 5) 348. — desgl. über die 
Rechtsverhältnisse deutscher Kolonialgesellschaften (G. v. 
2. Juli Art. 1) 366. 
Reichsbank, Besoldungs-Etat für das Direktorium für 
1899 (G. v. 25. März §. 2) 157. — Kontrole der 
Kechnungen für 1898 durch den Rechnungshof (G. v. 
27. Febr.) 131. 
Grundkapital und Reingewinn der Reichsbank (G. 
v. 7. Juni Art. 1, 2) 311. — Erhöhung des Betrags 
ihres steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs (das. Art. 5,9) 
312. — Diskontogeschäfte derselben (das. Art. 7) 313. 
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, Zuständigkeit 
der Reichsbehörden zur Ausführung desselben (V. v. 
27. Dez.) 730. 
1899. 19 
Reichsbehörden, Zuständigkeit zur. Ausföhrung des 
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März1873 (V. v 
27. Dez.) 730. — Oberste Reichsbehörden (das. Anl. 
unter I) 731. — Höhere Reichsbehörden (das. unter II) 
*731. — Vorgesetzte Dienstbehörden (das. unter III) 733. 
— Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte (das. 
unter IV) 735. "„ 
Invalidenversicherung der in Betrieben der Reichs- 
behörden beschäftigten Personen (G. v. 13. Juli 6, 
8, 150, 152) 465. 
Reeichseinnahmen, überschüssige, Verwendung zur 
Schuldentilgung (G. v. 25. März) 189. 
Reichs-Eisenbahnamt, Mitwirkung bei Ausführung 
der Militär-Transport-= Ordnung für Eisenbahnen (V. 
v. 18. Jaur. 8§8. 1 bis 7, 13, 15, 29, 34, 36) 16. 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts zu Ab- 
weichungen von den Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Bek. v. 26. Okt. 1 zu 2 u. 3, II §. 21 zu 4, 
§. 26 zu 6, §. 34 zu 4) 557. — Bestimmung der zu 
den Eisenbahnfrachtbriefen zu verwendenden Papiersorten 
(das. §. 52 zu 1) 579. — Zustimmung zu Abweichungen 
von den Vorschriften über die Einrichtung 2c. der Fracht- 
briefe (das. §. 52 zu 2) 579. 
Reichs-Eisenbahnen, Auleihe für dieselben (A. E. v. 
18. Janr.) 1. (G. v. 25. März) 188. 
Reichsflagge, Führung auf den Kauffahrteischiffen (G 
v. 22. Juni §§. 1 bis 4, 8, 10 bis 12, 16) 319.— 
auf Binnenschiffen (das. §S. 26) 325. — Strafe wegen 
unberechtigter Führung der Flagge (das. 88. 18, 19) 
323. 
Reichsgericht, Bildung des Schiedsgerichts für Streitig- 
keiten über Entschädigungsansprüche der eingehenden 
Privat-Briefbeförderungsanstalten aus Mitgliedern des 
Reichsgerichts (G. v. 20. Dez. Art. 5) 719. 
Reichs-Gesetzblatt, Veröffentlichung vorläufiger Ver- 
fügungen über Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Bek. v. 26. Okt. I zu 2) 557. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung ihres Betriebsfonds (G. v. 25. März §F. 3) 
158. 
Reichshaushalts-Etat für 1899 (G. v. 25. März) 
157. — Nachträge dazu (G. v. 22. Juni) 327. (G. v. 
1. Juli) 341. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1898 (G. v. 
27. Febr.) 131. 
Feststellung der Friedenspräsenzstärke des Reichs. 
heeres durch den Reichshaushalts-Etat (G. v. 25. März 
§. 4) 214. — desgl. der aus dem Reichs- Invaliden= 
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        20 Sachregister. 
Reichshaushalts-Etat (Forts.) 
fonds zu gewährenden Luschüsse zu den gesetzlichen Be.- 
zügen der Wittwen und Kinder verstorbener Militär- 
personen (G. v. 1. Juli 8. 4) 340. 
Reichsheer, Auleihen für dasselbe (A. E. v. 18. Jaur.) I.e 
(G. v. 25. März) 188. 
Friedenspräsenzstärke des Reichsheeres (G. v. 20. März) 
213. 
Neichs-Invalidenfonds, Verwendung von Mitteln 
desselben (G. v. 1. Juli) 339. 
Reichskanzler, Ermächtigung zur Aufnahme von Auleihen 
für das Reichsheer, die Marine und die Reichseisen- 
bahnen (A. E. v. 18. Janr.) 1. (G. v. 25. März) 188. 
— zur Beschaffung der im zweiten Nachtrage zum Reichs- 
haushalts-Etat für 1899 vorgesehenen Geldmittel (G. 
v. 1. Juli §. 1) 345. — zur Ausgabe von Schatz- 
anweisungen zur Verstärkung des Betriebsfonds der 
Reichshauptkasse (G. v. 25. März §§. 3, 4) 158. 
Ermächtigung zur Abänderung der technischen Vor- 
schriften der Militär-Transport--Ordnung für Eisen- 
bahnen (V. v. 18. Janr. S. 2) 15. 
Gestattung von Ausnahmen von den Beschrän- 
kungen der Einfuhr wegen Pestgefahr aus Egypten (V. 
v. 13. Juli §. 3) 369. — desgl. aus Portugal (V. v. 
22. Aug. §. 3) 545. — desgl. aus Südamerika (V. v. 
18. Dez. §. 3) 703. — Ermächtigung zur Ausdehnung 
des Einfuhrverbots auf andere Gebiete (das. §S. 4) 703. 
Bestimmung über Begebung neuer Antheilsscheine 
an dem Grundkapital der Reichsbank (G. v. 7. Juni 
Art. 8) 313. — über Beanstandung von hypothekarischen 
Beleihungen in anderen Bundesstaaten seitens der Hypo- 
thekenbanken (G. v. 13. Juli §. 13) 379. 
Entscheidung auf Beschwerden wegen Festsetzung 
von Gebühren für Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals 
(G. v. 20. Juni S. 4) 316. 
Genehmigung zur Aenderung des Namens von 
Kauffahrteischiffen (G. v. 22. Juni §. 13) 322. — Be- 
stimmung über die Formulare zu Befähigungsnachweisen 
als Seeschiffer und Seestenermann (Bek. v. 10. Febr. 
§. 5) 130. (Bek. v. 4. März Nr. 2) 134. 
Aufsicht 2c. des Reichskanzlers über die deutschen 
Kolonialgesellschaften (G. v. 2. Juli Art. I u. II) 365. 
— Bestimmung über die Vereinigung von Wohnplätzen 
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden (V. v. 
3. Juli SS. 1 u. 3) 366. 
Bestimmung über die Vertretung des Präsidenten 
des Patentamts (V. v. 25. Okt.) 661. 
1899. 
Reichskanzler (Forts.) 
Bekanntmachung des abgeänderten Tertes des In- 
validenversicherungsgesetzes (G. v. 13. Juli §. 163) 462. 
(Bek. v. 19. Juli) 463. — Entscheidung über Errich- 
tung 2c. gemeinsamer Versicherungsanstalten und ihrer 
Organe für mehrere Bundesstaaten (G. v. 13. Juli 
Ss. 63, 74, 77, 79, 86, 103) 488. — über die JZu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörden bei Streitigkeiten 
(das. §. 155) 519. — Bericht an den Reichskanzler 
über Vertheilung der Renten (das. 8. 126) 509. — 
— Zustimmung zur Befreiung vorübergehender Dienst- 
leistungen von Ausländern von der Versicherungspflicht 
(Bek. v. 27. Dez. letzter Abs.) 726. 
Anordnungen des Reichskanzlers über Ausführung 
des Telegraphenwege-Gesetzes (G. v. 18. Dez. Art. 18) 
710. — desgl. der Fernsprechgebühren-Ordnung (G. v. 
20. Dez. SS. 6, 9, 10) 712. 
Bestimmung über Ausdehnung der Ortsbrieftare 
auf Nachbarorte (G. v. 20. Dez. Art. 1 zu ll) 715.— 
— Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts für 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der eingehenden 
Privat-Briefbeförderungsanstalten (das. Art. 5) 719. 
Reichskasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur Ver- 
stärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 
25. März §. 6) 158. 
Autheil der Reichskasse an dem Reingewinne der 
Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 2) 312. 
Geldstrafen wegen Hinterziehung von Abgaben für 
Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals fließen der Reichs- 
kasse zu (G. v. 20. Juni §. 13) 318. 
Reichskonsuln, Ausstellung von Flaggenzengnissen über 
das Recht von Schiffen im Auslande zur Führung der 
Reichsflagge (G. v. 22. Juni §. 12) 322. — Führung 
der Schiffsregister über die zur Führung der Reichsflagge 
befugten Binnenschiffe im Auslande (das. F. 26) 327. 
s. auch Konsuln. 
Reichs-Militärgericht in Berlin, Einrichtung eines 
besonderen Senats für das bayerische Heer (G. v. 
9. März) 135. 
Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, Aenderungen 
desselben (G. v. 25. März) 215. 
Reichs-Postamt, Mitwirkung bei Ausführung der 
Militär-Transport-= Ordnung für Eisenbahnen (V. v. 
18. Janr. §§. 2, 14) 17. — Feststellung der Entschädi- 
gungsansprüche der eingehenden Privat-Briefbeförderungs. 
anstalten und ihrer Bediensteten (G. v. 20. Dez. Art. 5) 
718. 
s. auch Postverwaltungen.
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        Sachregister. 
Reichs-Versicherungsamt (Forts.) 
Reichsschuld, Verwendung der Mehrerträge an Söllen 2c. 
zur Verminderung der Reichsschuld (G. v. 25. März 
S. 2, 3) 189. 
Reichsschuldenverwaltung, Aufnahme von Auleihen 
für das Reichsheer, die Marine und die Reichseisenbahnen 
(A. E. v. 18. Janr. Abs. 4) I1. 
Verzinsung und Einlösung ausgegebener Schat- 
anweisungen (G. v. 25. März §§. 4, 5) 158. 
Reichsstempelabgaben, Verwendung ihrer Mehrerträge 
zur Verminderung der Reichsschuld (G. v. 25. März 
§. 2) 189. 
Reichstag, Genehmigung zu anderweiter Festsetzung der 
Beiträge zur Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli §. 32) 
176. — zur Erhöhung des für das Gemeinvermögen 
der Versicherungsanstalten auszuscheidenden Theiles der 
Beiträge (das. S. 33) 477. — zu Veränderungen in der 
Zusammenlegung 2c. von Versicherungsanstalten (daf. 
S. 100) 500. 
Reichs-Versicherungsamt, Aufsichtsführung über die 
Invalidenversicherungsanstalten (G. v. 13. Juli §§. 108 
bis 110, 165) 502. — Genehmigung ihres Statuts 
(das. S. 72) 492. — Entscheidung auf Beschwerden gegen 
die Wahlen zu den Ehrenämtern (das. §. 91) 498. — 
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Versicherungs- 
anstalten und den Versicherten u. s. w. (das. 8§. 23, 102, 
113, 128, 140, 155, 156, 159) 472. — Entscheidung 
auf Revisionsanträge gegen Entscheidungen der Schieds- 
gerichte (das. 8§. 115 bis 117) 505. — desgl. auf Be- 
schwerden über die Vertheilung der Renten (das. §. 126) 
509. — gegen die Entscheidungen der Rentenstellen 
(das. §. 129) 511. — gegen Straffestsetzungen der Ver- 
sicherungsanstalten (das. §S. 178) 527. — Bestimmung 
über die Versicherungspflicht von Ausländern (das. §. 4) 
465. — Prüfung der Zulänglichkeit der Versicherungs- 
beiträge (das. §. 32) 476. — Geschäfte der Rechnungs- 
stelle des Reichs-Versicherungsamts (das. 88. 124 bis 
126) 508. — Einleitung des Jwangsbeitreibungs- 
verfahrens gegen Versicherungsanstalten wegen Erstattung 
der Vorschüsse der Postverwaltungen (das. 8. 127) 
510. — Bestimmung über die Ausgabe von Marken 
zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge (das. S. 130) 
511. — Genehmigung der Kontrolvorschristen der Ver- 
sicherungsanstalten (das. S. 161) 521. 
Verfahren und Geschäftsgang bei dem Reichs- 
Versicherungsamt, Abtheilung für Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli 8§. 109, 110) 502. (V. v. 6. Dez.) 
687. — Entscheidung desselben über die Zuständigkeit 
1899. 21 
der Schiedsgerichte (V. v. 6. Dez. §. 5) 679. — auf 
Beschwerden über Straffestsetzungen r2c. der Schiedsgerichte 
(das. §§. 17, 19, 26) 683. — Geschäftsberichte der 
Schiedsgerichte an das Reichs-Versicherungsamt (daf. 
S. 28) 686. 
Reichszuschuß zu den Leistungen der Versicherungs- 
anstalten für die Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 
Ss. 27, 35, 125, 1260, 174) 473. 
Reingewinn der Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 2) 
311. 
Reisegepäck, Beförderung auf der Eisenbahn (Bek. v 
26. Okt. §. 30 bis 38) 568. 
Religionsdiener, Einsichtnahme von den Standesregistern 
(Bek. v. 25. März §. 21) 230. 
Rente, Gewährung von Invaliden- und Altersrente bei 
der Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli §§. 10 bis 
18, 22, 28, 29) 470. — Berechnung der Renten 
(das. §§. 35 bis 41) 478. — Erlöschen der Anwart- 
schaft darauf (das. §. 46) 482. — Entziehung der 
Invalidenrente (das. §. 47) 482. — Ruhen der Rente 
(das. §. 48) 483. — Unpfändbarkeit (das. §. 55) 485.— 
Verfahren bei Feststellung der Renten (das. §§. 112 
bis 122, 129) 504. — Auszahlung derselben (das. 
§. 123) 508. — Vertheilung der Renten und Erstattung 
der Vorschüsse der Postverwaltungen (das. S§. 124 bis 
127, 174) 508. (V. v. 6. Dez. Nr. 8) 689. — Ueber- 
gangsbestimmungen bezüglich der Gewährung von Renten 
(G. v. 13. Juli §§. 189 bis 193) 530. 
Rentenstellen der Versicherungsanstalten für Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §§. 79 bis 86) 494. — 
Verfahren bei Feststellung der Renten (das. 112 bis 
117, 120 bis 122, 129) 504. — bei Ansprüchen auf 
Erstattung von Beiträgen (das. 8§. 128, 129) 510. — 
Befugnisse hinsichtlich der Ouittungskarten über ent- 
richtete Beiträge (das. §. 131) 511. — Entscheidung 
von Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten 
und den Versicherten u. s. w. (dafs. 8§. 155, 157 bis 160) 
519. — Strafbefugnisse gegen Arbeitgeber und Ver- 
sicherte (das. 8§. 161, 162, 175 bis 178, 184) 521.— 
Verhängung von Ordnungsstrafen wegen unterlassener 
Entwerthung der Versicherungsmarken (Bek. v. 9. Nov. 
Nr. 9, 10) 666. — wegen Verwendung unrichtiger 
QOuittungskarten (Bek. v. 10. Nov. Nr. 1) 667. 
Reservefonds der Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 2) 
312. — der Hypothekenbanken (G. v. 13. Juli SS. 7, 
25, 46, 48) 378.
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        22 Sachregister. 
Revision gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte der 
Invalidenversicherungsanstalten (G. v. 13. Juli §§. 115 
bis 117, 193) 506. — Revisionsverfahren vor dem 
Reichs. LVersicherungsamte (V. v. 6. Dez. Nr. 4 bis 7, 9 
687. 
Rheder, Verpflichtungen bezüglich der von den Kauf— 
fahrteischiffen zu führenden Nationalflagge (G. v. 22. Juni 
§s. 3, 6, 7, 9, 13) 319. 
N iudvieh, Hauptmängel und Gewährfristen beim Verkaufe 
(V. v. 27. März §§. 1, 2) 220. 
Röstofenbetriebe, Beschränkungen in der Sonntags- 
arbeit (Bek. v. 26. April) 271. 
Rollfuhrmänner, An- und Abfuhr von Eisenbahn- 
gütern (Bek. v. 26. Okt. §#§. 60, 62, 68) 587. 
Rosßhaarspinnereien, Einrichtung und Betrieb derfelben 
(Bek. v. 28. Janr.) 5. 
Rückversicherungsverbände der Versicherungsanstalten 
für Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli §. 99) 499. 
Rumänien, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. Anschluß Protokoll v. 19./31. Dez. 97.) 294. 
Rußtland, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nor. 
96.) 285. (Auschluß-Protokoll v. 19./31. Dez. 97.) 294. 
Beitritt Rußlands zur Vereinbarung Deutschlands 
mit Oesterreich-Ungarn u. s. w. über die technische Ein- 
heit im Eisenbahnwesen (Bek. v. 13. Aug.) 543. 
S. 
Sachen, s. Güter. 
Sachsen (Königreich), Aufstellung von zwei Armeekorps 
des Reichshecres (G. v. 25. März §F. 3) 215. 
Sachverständige, Vernehmung in Sachen der Invaliden= 
versicherung (G. v. 13. Juli 8§. 64) 84, 106, 172) 489. 
— insbes. im Berufungsverfahren vor den Schieds- 
gerichten (V. v. 6. Dez. §§. 15 bis 17) 682. 
Hinzuziehung bei der Feststellung von Beschädigungen 
von Eisenbahugut (Bek. v. 26. Okt. . 72) 596. — 
bei Feststellung der Entschädigungsansprüche der eingehen- 
den Privat--Briefbeförderungsanstalten (G. v. 20. Dez. 
Art. 5) 719. 
Sammelakten- Anlegung von den Standesämtern (Bek. 
2.0. März S. 22) 231. 
Sammelkarten über geleistete Versicherungsbeiträge bei 
der Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli §. 138) 513. 
1899 
Sanitätskonvention, internationale „####84, An- 
wendung auf britische Kolonien (Bek. v. 17. April) 266. 
Schadensersatz für Verlust 2c. von Eisenbahngütern 
(Bek. v. 26. Okt. 88. 80 bis 90) 600. — Verjährung 
der Ersatzansprüche (das. §. 91) 604. 
Ersatzansprüche für Schädigungen durch die Anlage 
u. s. w. von Telegraphenlinien (G. v. 18. Dez. §§. 2, 
4 bis 6, 13) 705. 
. auch Entschädigungen. 
Schafe, Hauptmängel und Gewährfristen beim Verkaufe 
(V. v. 27. März §§. 1, 2) 220. 
Schatzanweisungen, Ausgabe zur Verstärkung des Be- 
triebssonds der Reichshauptkasse (G. v. 25. Merz §#. 3 
bis 6) 158. — zu einer Anleihe für das Reichsheer, 
die Marine und die Reichseisenbahnen (G. v. 25. März 
§S. 1, 2) 188. — desgl. für die Geldmittel nach dem 
zweiten Nachtrage zum Reichshaushalte für 1899 (G. 
v. 1. Juli §§. 1, 2) 345. 
Schiedsgerichte der Versicherungsanstalten für Invaliden. 
versicherung, Errichtung und Verfahren bei deuselben 
(G. v. 13. Juli §§. 103 bis 107) 500. (V. v. 6. Dez.) 
677. — Berufung an dieselben bei Ablehnung von 
Renteansprüchen (G. v. 13. Juli §§. 114, 115, 129) 
505. (V. v. 6. Dez. §. 4 bis. 29, 30) 679. — Be- 
chwerde gegen Straffestsetzungen 2c. der Schiedsgerichte 
(G. v. 13. Juli §. 178) 526. (V. v. 6. Dez. 88. 17, 
19, 26) 683. — Geschäftsberichte an das Reichs- 
Versicherungsamt (V. v. 6. Dez. S. 28) 686. 
Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung bei 
Entschädigungsansprüchen der eingehenden Privat-.Brief- 
beförderungsanstalten (G. v. 20. Dez. Art. 5) 719. 
Schießmittel, Beförderung von Proben von Schieß- 
mitteln im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 8. Juli Nr. 2) 
370. 
Schiffahrtsvertrag mit Japan vom 4. April 1896, 
Nachtragskonvention dazu (v. 26. Dez. 98.) 137. — 
Inkrafttreten des Vertrags (Bek. v. 7. Juli) 364. 
Schiffe, Aichung der Binneuschiffe (Uebereink. mit Belgien, 
Frankreich und den Niederlanden v. 4. Febr. 98.) 299. 
Flaggeurecht der Kauffahrteischiffe (G. v. 22. Jum) 
319. — Ausdehnung des Flaggenrechts auch auf Vinnen- 
schiffe (das. §. 26) 325. 
Schiffer, Befähigungsnachweis zur Führung von Hochsee- 
sischereifahrzeugen (Bek. v. 10. Febr. 88.1 bis 4) 129. — 
Abänderung der Vorschriften über die Befähigung zur 
Führung von Kauffahrteischiffen (Bek. v. 4. Mörz) 134. 
Bestrafung wegen unbefugter Führung der Reichs- 
flagge (G. v. 22. Juni §§. 18 bis 22) 323.
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        Sachregister. 
Schiffsbesatzung, verpflichtet zur Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli §. 1 zu 3, §S. 167) 463. — Befreiung 
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungs- 
pflicht (Bek. v. 27. Dez. Nr. 6 bis 9) 726. 
Schiffscertifikate über die Eintragung der zur Führung 
der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe in das Schiffs- 
register (G. v. 22. Juni S8§. 10 bis 16, 21, 25) 321. 
Schiffsführer, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. 
v. 13. Juli §. 1 zu 3) 463. — freiwillige Versicherung 
(das. §. 14) 469. 
Schiffsregister über die zur Führung der Reichsflagge 
befugten Kauffahrteischiffe (G v. 22. Juni §§. 4 bis 10, 
13 bis 17, 25, 27) 320. 
Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895, Ab- 
änderung des §. 24 (Bek. v. 22. Mai) 310. 
Schleppfahrzeuge für Seefahrten führen als National- 
flagge die Reichsflagge (G. v. 22. Juni §. 1) 319. 
Schuldner von Schuldverschreibungen mit im voraus 
bestimmten Nennwerthen, Verpfltichtungen und Rechte 
gegen die Gläubiger (G. v. 4. Dez. §§. 2 bis 7, 10 
bis 13, 15) 691. — Konkurs des Schuldners (das. 
S. 11, 18, 19) 694. — Bestrafung wegen gesetzwidriger 
Handlungen (das. §§. 21, 22) 697. 
Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten 
Neunwerthen, gemeinsame Rechte der Besitzer von 
solchen (G. v. 4. Dez.) 691. — Anwendung des Gesetzes 
auf Schuldverschreibungen von Körperschaften des össent. 
lichen Rechtes (das. §§. 24, 25) 698. 
Schuldverschreibungen der Hypothekenbanken (G. v. 
13. Juli §§. 41, 42, 48, 52) 387. 
Schutzgebiete, deutsche, Haushalts-Etats derselben für 
1899 (G. v. 25. März) 190. — Nachträge dazu (6. 
v. 22. Juni) 333. (G. v. 1. Juli) 343. — Kontole 
des Haushalts der Schutzgebiete für 1898 durch den 
Rechnungshof (G. v. 27. Febr.) 131. 
Abänderung des Gesetzes über die Rechtsverhält- 
nisse der Schutzgebiete (G. v. 2. Juli) 365. — Ver- 
einigung von Wohnplätzen daselbst zu kommunalen Ver- 
bänden (V. v. 3. Juli) 366. 
Erklärung des Schutzes über die Karolinen, Palan 
und Marianen (A. E. v. 18. Juli) 541. — Rechts- 
verhältnisse daselbst (V. v. 18. Juli) 542. 
Schutztruppen, Anwendung der Militär- Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen auch auf die Schutztruppen 
(V. v. 18. Janr. 8. 2 Nr. 2) 18. 
Schweden, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. (Anschluß-Protokoll v. 1. Febr. 97.) 294. 
1899. 23 
Schweine, Hauptmängel und Gewährfristen beim Verkaufe 
(V. v. 27. März §§. 1, 2) 220. 
Schweiz, Theilnahme an dem internationalen Abkommen 
zur Regelung von Fragen des Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. — Außerkrafttreten der deutsch schweizerischen 
Urheberrechtsübereinkunft vom 13. Mai 1869 (Bek. v. 
18. Nov.) 673. 
Schweizerische Eisenbahnstrecken, betheiligt an dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (Bek. v. 13. Mai) 284. 
Sec-Berufsgenossenschaft, Invalidenversicherung der 
in den zugehörigen Betrieben beschäftigten Personen 
(G. v. 13. Juli §§. 11 bis 14, 52) 468. 
Seelente, besondere Bestimmungen für die Invaliden-= 
versicherung derselben (G. v. 13. Juli §. 167) 523. 
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der 
Versicherungspflicht (Bek. v. 27. Dez. Nr. 7, 8) 726. — 
insbes. von farbigen Sceleuten (das. Nr. 9) 726. 
Seemannsämter, Obliegenheiten bezüglich der Invaliden- 
versicherung der Seeleute (G. v. 13. Juli §. 167) 523. 
Seeschiffer, s. Schiffer. 
Seide, Jollsatz für Gewebe aus Seide (G. v. 6. März) 
133. 4 
Selbstentzündung, Ausschluß von Gegenständen, welche 
derselben unterliegen, von der Eisenbahnbeförderung 
(Bek. v. 26. Okt. §. 50 zu A 4) 576. 
Selbstversicherung, s. freiwillige Versicherung. 
Senat für das bayerische Heer beim Reichs= Militärgericht 
in Berlin (G. v. 9. März) 135. 
Servistarif, Aenderung der Beilage II zum Gesetze, betr. 
den Servistarif, vom 26. Juli 1897 (G. v. 25. März 
§. 7) 158. *r 
Zutheilung des Ortes Heiligenhaus in Preußen 
zur vierten Servisklasse (V. v. 18. Dez.) 704. 
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in Civil-= und 
Handelssachen im internationalen Verkehr (Abk. v. 
14. Nov. 96. Art. 11 bis 13) 290. (Zusatz. Protokoll 
v. 22. Mai 97. Art. 11) 295. 
Sicherheitspulver, Beförderung von Bautzener und 
Gesteins-Sicherheitspulver im Eisenbahnverkehre (Bek. 
v. 22. Janr. Nr. 4) 3. 
Silberbarren, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Okt. s. 50 zu B 2) 577. 
Sonderlast und Sondervermögen der Versicherungs- 
anstalten für die Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 
Ss. 33, 45, 125, 1260) 476.
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        14 
Sonntage, Berücksichtigung der Sonn= und Festtage bei 
Berechnung der -Lieferfristen der Eisenbahnen (Bek. v. 
20. Okt. §. 63, 68, 69) 589. — Nichtannahme von 
Thieren und genähulichem Frachtgut an Sonntagen 
(das. 8§. 46, 50) 575. 
Beförderung unverschlossener politischer Jeitungen 
durch Private an Sonn= und Festtagen (G. v. 20. Dez. 
Art. 3) 716. 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb) 
dem Verbote derselben (Bek. v. 26. April) 271. 
v. 15. Juli) 373. 
Spanien, Theilnahme an dem Abkommen zur Regelung 
von Fragen des internationalen Privatrechts (v. 14. Nov. 
96.) 285. 
Gegenseitiges Jugeständniß der Meistbegünstigung 
in den deutsch-spanischen Handelsbeziehungen (Noten- 
wechsel v. 12. Febr.) 335. 
Spediteure, Vermittelung bei der Beförderung von Eisen- 
bahngütern (Bek. v. 26. Okt. §§. 59, 68, 70, 75, 76) 586. 
Sprengstoffe der Armee und Marine, Geförderung auf 
den Eisenbahnen (V. v. 18. Janr. §. 5 4) 75. (Bek. v. 
13. März) 156. 
Staatsbehörden, Invalidenversicherung der in ihren 
Betrieben „beschäftigten PVersonen (G. v. 13. Juli 88. 6, 
8, 150, 152) 465. 
Staatskommissare bei Sypothekenbanken (G. v. 13. Juli 
§§. 51, 53) 300. — Kommissare der Aufsichtsbehörden 
für diH Hypothekenbanken (das. §. 4) 376. — 
Stahlwerke, Beschränkungen in der Sonntagsarbeit 
(Bek. v. 26. April Nr. 2) 271. 
Standesbeamte, Vorschriften über Führung w. der 
Standesregister (Bek. v. 25. März §§. 7, 9 ff.) 226. 
Standesregister, Vorschriften über Führung derselben 
(Bek. v. 25. März §§. 1, 2, 11, 21) 225. 
Standgeld, s. Wagenstandgeld. 
Statistische Vorschriften, Beachtung seitens der Ab- 
sender von Eisenbahngut (Bek. v. 26. Okt. 8§. 59, 62) 586. 
Statut der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli §§.70 bis 72, 74, 76, 78, 148, 194) 491. 
Stempelfreiheit in Sachen der Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli §S. 171) 524. 
Sterberegister, Führung bei den Standesämtern (Bek. 
v. 25. März §§. 1, 3 bis 5, 12, 20) 225. 
Steuermann, Befähigungsnachweis zur Führung von 
Hochseefischereifahrzeugen (Bek. v. 10. Febr. 8. 1) 129. 
— Aenderung der Vorschriften über die Befähigung 
zum Seestenermann auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 
4. März) 134. 
Ausnahmen von 
(Vek. 
Sachregister. 
1899. 
Steuervorschriften, Beachtung von den Absendern von 
Eisenbahngut (Bek. v. 26. Okt. 88. 59, 68) 586. 
Stimmrecht in der Generalversammlung der Anthrils- 
eigner der Reichsbank (G. v. 7. Juni Art. 4) 312. 
Gesetzwidrige Ausübung des Stimmrechts in den 
Gläubigerversammlungen der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen mit im voraus bestimmten Neunwerthen 
(G. v. 4. Dez. 8§. 21, 23) 697. 
Strafbescheide wegen Hinterziehung von Gebühren für 
Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni 
SS. 10, 12, 13) 317. 
Strafbestimmungen gegen Privatnotenbanken wegen 
Diskontirungen unter dem zulässigen Prozentsatze (G. 
v. 7. Juni Art. 7 §. 3) 313. — desgl. wegen Hinier- 
ziehung von Gebühren für Benutzung des Kaiser 
Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni §§. 8 bis 14) 316. — 
wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über das 
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe (G. v. 22. Juni S#S. 1 
bis 24) 323. — desgl. das Hypothekenbankgesetz (G. 
v. 13. Juli §§. 37 bis 39) 386. — desgl. das Gesetz 
über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen (G. v. 4. Dez. 8. 21 bis 23) 697. 
Strafbestimmungen wegen Zuwiderhaudlungen gegen 
das Invalidenversicherungsgesetz (G. v. 13. Juli 88. 175 
bis 188, 31, 90, 108, 131, 141, 161) 520. — 
Vestrafung wegen unterlassener Entwerthung der Ver- 
sicherungsmarken (Bek. v. 9. Nov. Nr. 9, 10) 666. — 
wegen Verwendung unrichtiger Ouittungskarten (Bek. v. 
10. Nov. Nr. 1) 667. — Verhängung von Geldstrafen 
im Verfahren vor den Schiedsgerichten (V. v. 6. Dez. 
SS. 2, 12, 17) 677. 
Strafbestimmungen wegen gewerbsmäßiger Ein- 
sammlung und Beförderung unverschlossener Briefe u. s. w. 
(G. v. 20. Dez. Art. 3) 716. — wegen fahrlässiger Ge- 
fährdung eines Eisenbahntrausports (G. v. 27. Dez.) 729. 
Strafgesetzbuch, Abänderung des §.316(G. v. 27.Dcz.) 729. 
Streitigkeiten zwischen den Invalidenversicherungsanstalten 
und den Versicherten u. s w(Uv13JultS-.«» 
24, 50, 109, 113, 155 bis 160, 176) 472. — über 
die Gältigkeit vollzogener Wohlen“ für die Ehrenämter 
(das. §§S. 63, 77, 109) 488. — über Vermögens- 
auseinandersetzungen zwischen den Versicherungsanstalten 
(das. §. 102) 500. (V. v. 6. Dez. Nr. 4 zu b) 687. — 
wegen Erstattung von Versicherungsbeiträgen (G. v. 
13. Juli §. 128) 510. (V. v. 6. Dez. Nr. 9) 099. 
Südamerika, s. Amerika. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat 
für 1899 (G. v. 25. März) 190.
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        Sachregister. 
T. 
Tabackrauchen in den Eisenbahnwagen (Bek. v. 26. Okt. 
S. 18) 562. 
Tabacksteuer, Verwendung der Mehrerträge an Taback- 
steuer zur Verminderung der Reichsschuld (G. v. 25. März 
88. 1, 2) 189. 
Tannwald, Bau einer Eisenbahn nach Petersdorf (Vertr. 
mit Oesterreich-Ungarn v. 5. Nov. 98.) 533. 
Tantiemen, Anrechnung als Lohn bei den zur Invaliden-= 
versicherung verpflichteten Personen (G. v. 13. Juli §. 3) 
464. 
Tarife der Eisenbahnen, Aufnahme ergänzender Be- 
stimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung in die 
Tarife (Bek. v. 26. Okt. I zu 3) 557. — Veröffent- 
lichung der Tarife (das. §. 7) 559. — Angaben über 
die Personenbeförderung in den Tarifen (das. §§. 11, 
21, 23, 25, 26, 30, 32 bis 34, 52) 560. — über 
Beförderung von Expreßgut (das. §. 39) 572. — über 
Beförderung von Leichen (das. §. 43) 574. — von 
lebenden Thieren (das. 88. 45, 46) 575. — von Werth. 
sendungen (das. §. 50) 577. — Tarife der Gepäckträger 
(das. §. 37) 571. — Tarife der Rollfuhrmänner (das. 
§. 60) 587. — Angaben in den Tarifen über die Be- 
förderung von Frachtgut (das. §§. 52 bis 54, 56 bis 
65, 68, 69, 81, 84) 579. — Ausnahmetarife (das. 
S. 81, 83) 601. 
Techniker, verpflichtet zur Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli S. 1 zu 2) 463. — freiwillige Versicherung 
(das. S. 14) 469. 
Telegraphenämter, öffentliche Auslegung der Pläne 
über die Anlage neuer Telegraphenlinien bei den Post- 
oder Telegraphenämtern (G. v. 18. Dez. SS. 7, 8) 708. 
Telegraphenlinien, Vorschriften über die Ausführung 
der zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien 
(G. v. 18. Dez. S§. 1 bis 6) 705. — Oeffentliche Aus- 
legung der Pläne über neue Linien (das. I§. 7 bis 10) 
708. — Fernsprechlinien sind unter Telegraphenlinien 
mitbegriffen (das. §. 1 Abs. 2) 705. 
Telegraphenverwaltungen, Befugnisse und Pflichten 
bei Benutzung der Verkehrswege zur Anlage u. s. w. 
von Telegraphenlinien (G. v. 18. Dez. §S. 1 bis 6, 11, 
12, 15, 18) 705. — Oeffentliche Auslegung der Plänec 
über die Anlage neuer Telegraphenlinien (das. §§. 7 bis 
10) 707. 
Telegraphenwege-Gesetz (v. 18. Dez.) 705. 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 
1899. 25 
Thierärzte, Zulassung zur Praxis in den Grenz— 
gemeinden (Uebereink. mit den Niederlanden v. 23. Febr. 
98.) 221. 
Thiere, lebende, Beförderung mit den Eisenbahnen (Bek. 
v. 26. Okt. . 6, 44 bis 48) 559. — Beförderung 
als Reisegepäck (das. §. 30) 568. 
s. auch Hunde. 
Thomasschlacke, Einrichtung und Betrieb von gewerb- 
lichen Anlagen zum Mahlen 2c. von Thomasschlacke 
(Bek. v. 25. April) 267. 
Tod von Versicherten bei der Invalidenversicherung, Er- 
stattung von Versicherungsbeiträgen (G. v. 13. Juli 
S. 44, 128) 481. 
Togo, Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 1899 (G. v. 
25. Mär)) 190. 
Transportpreise der Eisenbahnen, Veröffentlichung durch 
die Tarife (Bek. v. 26. Okt. §. 7) 559. 
Treuhändler, Bestellung 2c. bei den Hypothekenbanken 
(G. v. 13. Juli §5. 29 bis 37, 53) 381. 
u. 
Ueberlastung von Eisenbahnwagen seitens der Absender 
(Bek. v. 26. Okt. s. 53 zu 6, 7, 11 u. 12) 581. 
Umherziehen, Feilbieten von Bier im Umherziehen in 
Preußen, Anhalt und Lübeck (Bek. v. 17. Juli) 374. 
Unfallversicherung, Verhältniß der Invalidenversiche- 
rungsanstalten zu derselben (G. v. 13. Juli §§. 21, 43, 
44, 48) 471. 
Unpfändbarkeit der Ansprüche aus der Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §. 55) 485. 
Unterstützungen für nicht anerkannte Invaliden aus 
dem Reichs- Invalidenfonds (G. v. 1. Juli §. 2) 339. 
Untreue der Mitglieder der Organe der Invaliden- 
versicherungsanstalten, Bestrafung (G. v. 13. Juli S. 93) 
498. — desgl. der Treuhändler bei den Hypotheken- 
banken (G. v. 13. Juli §. 36) 386. 
Urheberrechtsübereinkunft, internationale, vom 9. Sept. 
1886, Beitritt Japans (Bek. v. 16. Mai) 310. 
Außerkrafttreten der deutsch schweizerischen Urheber- 
rechtsübereinkunft vom 13. Mai 1869 (Bek. v. 18. Nov.) 
673. 
Urkunden, Justellung gerichtlicher und außergerichtlicher 
Urkunden in Civil- und Handelssachen im internationalen 
Verkehr (Abk. v. 14. Nov. 96. Art. 1 bis 4) 287. 
D
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        26 Sachregister. 
V. 
Vereinswesen, Aufhebung des Verbindungsverbots für 
inländische Vereine (G. v. 11. Dez.) 699. 
Verfahren in Invalidenversicherungssachen bei den 
Rentenstellen (G. v. 13. Juli §. 85) 496. — bei den 
Landes-Versicherungsämtern (das. S. 111) 504. — Ver- 
fahren bei Feststellung der Renten (das. S§. 112 bis 122, 
129) 504. — Auszahlung der Reuten (das. §. 123) 508. 
— Vertheilung durch die Rechnungsstellen (das. §. 124 
bis 126) 508. — Erstattung der Vorschüsse der Post- 
verwaltungen (das. §§. 126, 127) 509. — Erstattung 
von Beiträgen (das. §. 128) 510. — Marken zur 
Beitragsleistung (das. §S. 130) 511. — Quittungskarten 
(das. 8§. 131 bis 139) 511. — Entrichtung und Ein- 
ziehung der Beiträge (das. S§. 140 bis 163) 514. — 
Vermögensverwaltung der Versicherungsanstalten (das. 
§S. 164, 165) 522. 
Verfahren vor den Schiedsgerichten für die In- 
validenversicherung (G. v. 13. Juli §. 106) 502. (V. v. 
6. Dez.) 677. — Verfahren und Geschäftsgang bei dem 
Reichs-Versicherungsamte (G. v. 13. Juli §§. 109, 110) 
502. (V. v. 6. Dez.) 687. 
Verjährung der Zinsen und Kapitalbeträge ausgegebener 
Schatzanweisungen (G. v. 25. März 8§. 5, 6) 158. — 
der Dividendenrückstände der Reichsbank (G. v. J. Jnni 
Art. 2) 312. 
Verjährung der Gebühren für Benutzung des 
Kaiser Wilhelm-Kanals (G. v. 20. Juni S#§. 5, 6) 316. — 
der Strafverfolgung wegen Hinterziehung dieser Gebühren 
(das. §. 9) 317. 
Verjährung der Frachtgelder für Eisenbahngut (Bek. 
v. 26. Okt. §. 61) 587. — Verjährung der Schadens- 
ersatzansprüche an die Eisenbahnen (das. §. 91) 604. 
Verjährung der Ersatzansprüche an die Telegraphen= 
verwaltungen wegen Schädigungen durch die Anlage u. s. w. 
von Telegraphenlinien (G. v. 18. Dez. §. 13) 709. 
Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, 
Aenderungen der Anlage B (Bek. v. 22. Janr.) 3. (Bek. 
v. 17. April) 265. (Bek. v. 8. Juli) 370. — Ersetzung 
der Verkehrsordnung vom 15. Nov. 1892 durch eine 
neue Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 26. Okt.) 557. 
Verkehrswege, Benutzung für öffentliche Telegraphen= 
linien (G. v. 18. Dez. S§. 1 bis 8) 705. 
Verleger von Zeitungen, Verpflichtung hinsichtlich der 
Berechnung des Jahresgewichts der durch die Post ver- 
triebenen Zeitungen (G. v. 20. Dez. Art. 1 zu IlI) 716. 
1899. 
Verlobte, Ertheilung einer Bescheinigung über an- 
geordnetes Aufgebot (Bek. v. 25. März §. 9) 227. 
Vermögensverwaltung der Versicherungsanstalten für 
Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 8§. 164, 105) 
522. — Vermögeunsrechtliche Streitigkeiten bei Ver- 
änderungen des Bestandes der Anstalten (das. S. 102) 
500. (V. v. 6. Dez. Nr. 4 zu b) 697. 
Verpackung der Eisenbahngüter (Bek. v. 26. Okt. S§. 58, 
77 zu 2) 585. — Erklärung des Absenders über 
mangelhafte Verpackung des Gutes (das. §. 58 zu 2) 
258.0)0. (Formulare dazu, Anl. E u. I’) 657. 
Versicherte (Arbeiter, Dienstboten, Gehülfen rc.) bei der 
Invalidenversicherung, Versicherungspflicht (G. v. 13. Juli 
§§. 1 bis 13) 403. — Freiwillige Versicherung (das. 
§. 14) 469. — Leistung von Beiträgen (das. 8#§. 27 
bis 34) 473. — Anspruch auf Gewährung von In- 
validen= oder Altersrente (das. S. 28, 29, 46 bis 48, 
189 bis 191) 44. — Berechnung der Renten (das. 
§S. 35 bis 41) 478. — Erstattung von Beiträgen (das. 
SS. 42 bis 40) 480. — Wahl von Vertretern der Ver- 
sicherten in die Ehrenämter bei den Versicherungs- 
anstalten (das. 8§. 61 bis 63, 76, 77, 82, 87 bis 91, 
91, 180) 487. — Entrichtung der Beiträge durch 
Einkleben von Marken in die Quittungskarten (das. 
sS. 131 bis 1405, 153) 511. — Bestrafung von 
Juwiderhandlungen (das. SS. 161, 181, 184) 521.— 
Theilnahme von Vertretern der Versicherten an den 
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts (das. §. 110) 
503. (V. v. 6. Dez. Nr. 4 bis 6) 687. — desgl. der 
Schiedsgerichte (G. v. 13. Juli S§. 104, 106, 107) 501. 
(V. v. 6. Dez. §§. 1 bis 3, 24) 677. — desgl. der 
Rentenstellen (G. v. 13. Juli §. 129) 510. 
Entwerthung der Marken für die Invaliden= 
versicherung durch die Versicherten (Bek. v. 9. Nov. 
Nr. 1, 5) 665. — Strafe wegen unterlassener Ent- 
werthung (das. Nr. 9, 10) 666. — wegen Verwendung 
unrichtiger Quittungskarten (Bek. v. 10. Nov. Nr. 1) 
667. 
Versicherung, s. Invaliden= und Unfallversiche- 
rung. 
Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, 
Errichtung (G. v. 13. Juli §§. 65 bis 69) 459. — 
Ihr Statut (das. S§. 70 bis 72, 148, 191) 491. — 
Vorstand (das S§. 73 bis 75) 493. — Ausschuß (das. 
88. 76 bis 78) 493. — Rentenstellen derselben (das. 
§§S. 79 bis 86) 494. — Wahlen zu den Ehrenämtern 
(das. 8§. 87 bis 92, 94, 95) 497. — Rückversicherungs.- 
verbände zwischen mehreren Anstalten (das. §. 99) 499.
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        Sachregister. 1899. 27 
Versicherungsanstalten (Forts.) Vertreter (Forts.) 
— Veränderungen ihrer Bezirke (das. §§. 100 bis 102) 
499. — Schiedsgerichte für jeden Bezirk (das. 8§. 103 
bis 107) 500. — Befugniß zur Anwendung eines 
Heilverfahrens bei erkrankten Versicherten (das. S#S. 18, 
19, 21) 470. — Gemein= und Sondervermögen der 
Versicherungsanstalten (das. 8§. 33, 125, 126, 174) 476. 
— Verfahren bei Feststellung 2c. der Renten (das. 
88. 112 bis 129) 504. — Ausgabe von Marken zur 
Entrichtung der Versicherungsbeiträge (das. S. 130) 511. 
— von Quittungskarten (das. S§. 131 bis 138, 141, 
153) 511. — Nähere Bestimmung über Einziehung der 
Versicherungsbeiträge (das. S. 150) 518. — Entscheidung 
ihrer Streitigkeiten mit den Arbeitgebern 2c. (das. 8§. 15. 
bis 160) 519. — Erlaß von Kontrolevorschriften (das. 
§§. 161 bis 163) 521. — Vermögensverwaltung (das. 
#S. 164, 165) 522. — Straffestsetzungen des Vor- 
standes der Versicherungsanstalten (das. 8§. 175 bis 178) 
526. — Strafbestimmungen gegen die Mitglieder der 
Vorstände und sonstiger Organe (das. 8§. 185, 186) 529. 
Versicherungsfreikarten über Befreiungen von der 
Pflicht zur Invalidenversicherung (Bek. v. 24. Dez. 
Nr. 3, 4, 6) 722. 
Versicherungsmarken, s. Marken. 
Versichrcrungspflicht bei der Invalidenversicherung (G. 
v. 13. Juli 8§. 1 bis 7, 143) 463. — Versicherung 
durch Betheiligung an besonderen Kasseneinrichtungen 
(das. §§. 8 bis 13) 467. — Freiwillige Versicherung 
(das. F. 11, 29, 16, 132, 115, 148, 160) 409. — 
Weiterversicherung (das. §. 14) 469. — Befreiungen 
von der Versicherungspflicht (das. S. 6) 465. (Bek. v. 
24. Dez.) 721. — insbes. Befreiung vorübergehender 
Dienstleistungen (G. v. 13. Juli §. 4) 465. (Bek. v. 
27. Dez.) 725. 
Vertheilung der Renten aus der Invalidenversicherung 
auf das Reich und die Versicherungsanstalten (G. v. 
13. Juli SS. 124, 125, 174) 508. (V. v. 6. Dez. 
Nr. 8) 689. 
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den 
Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung (G. v. 
13. Juli §§. 61 bis 64, 74, 76, 77, 82 bis 85, S7, 
88, 90) 487. — Ersatz ihrer baaren Auslagen und für 
entgangenen Arbeitsverdienst (das. S. 92) 498. — Un- 
behinderte Ausübung ihrer Funktionen (das. 8. 97) 499. 
— Theilnahme an den Entscheidungen der Schiedsgerichte 
(das. §§. 10 4, 106, 107) 501. (V. v. 6. Dez. 88. 1 
bis 3) 677. — desgl. des Reichs-Versicherungsamts 
(G. v. 13. Juli §. 110) 503. (V. v. 6. Dez. Nr. 1 
bis 6) 687. — desgl. der Renteustellen (G. v. 13. Juli 
8. 129) 510. 
Vertreter der Gläubiger von Schuldverschreibungen 
mit im voraus bestimmten Neunwerthen in den Gläubiger- 
versammlungen (G. v. 4. Dez. 8§. 1 bis 5, 8, 14 bis 
20) 691. 
Verwaltungsbehörden, höhere, Genehmigung statu. 
tarischer Bestimmungen der Gemeinden 2c. über die Ge- 
währung von Invaliden= oder Altersrente in Form von 
Naturalleistungen (G. v. 13. Juli §. 24) 472. — Be- 
stimmungen über Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes 
der Versicherten (das. §. 34) 477. — über die Wahl 
von Vertretern der Arbeitgeber 2c. zu den Ehrenämtern 
der Versicherungsanstalten (das. §§S. 63, 64) 488. — 
über Einziehung der Versicherungsbeiträge für die einer 
Krankenkasse angehörenden Versicherten (das. S. 148) 517. 
— Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Ver- 
sicherungsanstalten und den Versicherten rc. (das. 5§. 155, 
162) 519. — Entscheidung auf Beschwerden gegen Straf. 
festsetzungen der Versicherungsanstalten (das. S. 178) 527. 
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des In- 
validenversicherungsgesetzes (G. v. 13. Juli §§. 60, 169) 
487. — Befugnisse bezüglich dieser Versicherung (das. 
§§. 3, 6, 57 bis 64, 76, 90) 464. — Uebertragung 
ihrer Obliegenheiten an Rentenstellen (das. §§. 79 bis 
86) 495. — Verfahren bei Feststellung der Renten 
(das. S§. 112 bis 114, 120 bis 122) 504. — bei Er. 
stattung von Versicherungsbeiträgen (das. S. 128) 510. 
— Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen 
durch die Arbeitgeber (das. S. 140) 514. — Entscheidung 
von Streitigkeiten (das. §§. 155, 157, 158) 519. — 
Verhängung von Geldstrafen gegen Arbeitgeber u. s. w. 
(das. §§. 175, 184) 526. — von Ordnungsstrafen wegen 
unterlassener Entwerthung der Versicherungsmarken (Bek. 
v. 9. Nov. Nr. 9, 10) 666. — desgl. wegen Ver- 
wendung unrichtiger QOuittungskarten (Bek. v. 10. Nov. 
Nr. 1) 667. — Entscheidungen über Befreiungen von 
der Versicherungspflicht (Bek. v. 24. Dez. Nr. 1, 4 bis 
7) 721. (Bek. v. 27. Dez. Nr. 7) 726. 
IZuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des 
Telegraphenwege= Gesetzes (G. v. 18. Dez. S. 14) 710. 
— Entscheidungen der oberen Verwaltungsbehörden 
auf Einsprüche gegen die Anlage von Telegraphenlinien 
(das. §. 8) 708. — über Ersatzansprüche (das. 8. 13) 709. 
Viehhandel, Hauptmängel und Gewährfristen (V. v. 
27. März) 219. 
Biehseuchen, s. Geflügelcholera.
        <pb n="774" />
        28 Sachregister. 
Vorstand der Versicherungsanstalten für Invaliden- 
versicherung (G. v. 13. Juli §§. 73 bis 75) 492. — 
Bestimmung desselben über die Errichtung von Renten- 
stellen (das. §§. 79 bis 81, 85, 86) 494. — Straf- 
befugnisse gegen Arbeitgeber (das. §§. 175 bis 178) 526. 
— Strafbestimmungen gegen die Vorstandsmitglieder 
(das. §§. 185, 186) 529. — Verpflichtungen des Vor- 
standes im Berufungsverfahren vor den Schiedsgerichten 
(V. v. 6. Dez. §#S. 6, 8) 679. 
W. 
Waarenbezeichnungen, deutsche, Schutz in Mexiko (Bek. 
v. 16. Mai) 284. — in Guatemala (Bek. v. 17. Aug.) 
543. 
Wagenstandgeld für verspätet aufgelieferte oder ab. 
geholte Eisenbahngüter (Bek. v. 26. Okt. 8§. 56, 69) 584. 
Wahlen zu den Ehrenämtern bei den Invalidenversiche- 
rungsanstalten (G. v. 13. Juli §§. 61 bis 63, 76, 7/7, 
82, 87 bis 91) 487. — Wahl der Beisitzer bei den 
Schiedsgerichten (das. §. 104) 501. — Ablehnung von 
Wahlen (das. 8§. 94) 498. — Streitigkeiten über die 
Gültigkeit vollzogener Wahlen (das. §. 109) 502. 
Waisen von Militärpersonen, Gewährung von Zuschüssen 
zu ihrem Waisengeld aus dem Reichs-Invalidenfonds 
(G. v. 1. Juli S§. 3, 4) 339. 
Walz= und Hammerwerke, Betrieb an Sonntagen 
(Bek. v. 26. April Nr. 2) 271. 
Wartegeld, Empfänger von solchem befreit von der In- 
validenversicherungspflicht (G. v. 13. Juli §§. 6/ 7) 466. 
Warteräume auf den Eisenbahnstationen (Bek. v. 26.Okt. 
SS. 15, 16, 21) 561. 
Wartezeit bet der Invaliden= und Altersrente G. v. 
13. Juli 88. 28, 29) 474. 
Wechselstempelzeichen, Erstattung verdorbener Wechsel- 
stempelzeichen durch die Postanstalten (Bek. v. 21. Sept.) 
553. 
Wecge, öffentliche, Benutzung zur Anlage von Tele- 
graphenlinien (G. v. 18. Dez. §. 1) /05. 
Wehrpflicht, s. Militärdienst. 
Weibliche Personen, Erstattung von Invalidenversiche- 
rungsbeiträgen bei der Verheirathung (G. v. 13. Juli 
S. 42) 480. 
Weiterversicherung bei der Invalidenversicherung (G. 
v. 13. Juli §. 14) 469. 
Werkmeister, rerschr zur Invalidenversicherung (G. 
v. *! Juli §. 1 zu 2) 463. — freiwillige Versicherung 
(das. S. 14) ½% *7 
1899. 
Wiederaufnahme des Verfahrens bei Ansprüchen 
auf Invaliden= oder Altersrente (G. v. 13. Juli S§. 119) 
507. (V. v. 6. Dez. Nr. 4 u. 7) 688. 
Wittwen von Militärpersonen, Gewährung von Zuschüssen 
zu dem Wittwengeld aus dem Reichs-Invalidenfonds 
(G. v. 1. Juli §§. 3, 4) 339. 
Württemberg (Königreich), Mitwirkung der württem. 
bergischen Post. und Telegraphenverwaltung bei Aus- 
führung der Militär-Transport. Ordnung für Eisenbahnen 
(V. v. 18. Janr. S. 14) 23. 
Anwendung des Gesetzes über die Friedenspräsenz. 
stärke des deutschen Heeres auf Württemberg (G. v. 
25. März Art. III) 214. — desgl. des Gesetzes über 
Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(G. v. 25. März Art. II) 215. — Aufstellung eines 
Armeekorps des Reichsheeres in Württemberg (G. v. 
25. März §. 3) 215. 
Anzeigepflicht für die Geflügelcholera in Württem. 
berg (Bek. v. 28. März) 217. 
Erstattung verdorbener Wechselstempelmarken durch 
die Postanstalten in Württemberg (Bek. v. 21. Sept.) 553. 
Telegraphenverwaltung in Württemberg im Sinne 
des Telegraphenwege= Gesetzes (G. v. 18. Dez. §. 16) 710. 
— Nichtanwendung der Fernsprechgebühren= Ordnung 
auf den inneren Verkehr von Württemberg (G. v. 20. Dez. 
8. 12) 714. 
Feststellung der Entschädigungen an eingehende 
Privat-Briefbeförderungsanstalten durch die württem- 
bergische Postverwaltung (G. v. 20. Dez. Art. 5) 718. 
Z. 
Zeitungen, Gebühr für die durch die Post bezogenen 
Zeitungen (G. v. 20. Dez. Art. 1 zu III) 715. — Fest- 
stellung des gebührenpflichtigen Jahresgewichts der Zei- 
tungen (das. Art. 1 zu 1II Abs. 2 u. 3, Art. 6 Abs. 2) 
716. — Selbstverpackung der Zeitungen durch den Ver- 
leger (das. Art. 1 zu III Abs. 4) 716. — Beförderung 
politischer Zeitungen an Sonn= und Festtagen durch 
Privatpersonen (das. Art. 3 Abs. 3) 716. 
Zeitungsgebühr für Besorgung von Zeitungen durch 
die Post (G. v. 20. Dez. Art. 1 zu III) 715: 
Zentralbehörden der Bundesstaaten, s. Landes- 
regierungen, Landeszentralbehörden. 
Zentral-Postbehörden, s. Postverwaltungen. 
Zeugen, Vernehmung in Sachen der Invalidenversicherung 
(G. v. 13. Juli S§. 64, 84, 106, 172) 489. — insbes. 
im Bernfungsverfahren vor den Schiedsgerichten (V.
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        Sachregister. 
Zeugen (Forts.) 
v. 6. Dez. 8§. 15 bis 17) 682. — bei Feststellung der 
Entschädigungsansprüche von eingehenden Privat-Brief- 
beförderungsanstalten (G. v. 20. Dez. Art. 5) 719. 
Zinsen der Schatzanweisungen zur Verstärkung des 
Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 25. März 
S#. 5, 6) 158. — der Schuldverschreibungen über eine 
Anleihe für das Reichsheer, die Marine und die Reichs- 
eisenbahnen (A. E. v. 18. Janr. Abs. 2) 1. (G. v. 
25. März §. 2) 188. 
Zölle, Verwendung der Mehrerträge an Söllen zur Ver- 
minderung der Reichsschuld (G. v. 25. März 8§. I, 2) 
189. 
Zollämter, Einfuhr von Gegenständen des Gartenbaues 
über das Neben.- Sollamt in Eisenstein (Bek. v. “. Juli) 
368. 
Zolltarif, Abänderung der Nr. 30 (G. v. 6. März) 133. 
Zollvorschriften, Beachtung seitens der Absender von 
Eisenbahngütern (Bek. v. 26. Okt. 88. 59, 68) 586. 
Zündschnüre und elektrische Zünder, Genehmigung 
von Anlagen zur Herstellung derselben (Bek. v. 31. Okt.) 
664. (Bek. v. 28. Dez.) 727. 
Zuschlagporto für unfrankirte Briefe (G. v. 20. Dez. 
Art. 1 zu 1) 715. 
  
1899. 29 
Zuständigkeit der Landesbehörden in Sachen der In— 
validenversicherung (G. v. 13. Juli §. 169) 524. (Bek. 
v. 24. Dez. Nr. 7) 723. — Streitigkeiten über die Zu- 
ständigkeit (G. v. 13. Juli §. 155) 519. — Zuständig- 
keit der Schiedsgerichte für Invalidenversicherung (V. v. 
6. Dez. S§. 4, 5, 7) 679. — Zuständigkeit der Ver- 
waltungsbehörden im Sinne des Telegraphenwege-Gesetzes 
(G. v. 18. Dez. 8§. 14, 9, 13) 710. — der Reichs- 
behörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes vom 
31. März 1873 (V. v. 27. Dez.) 730. » 
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden 
in Civil- und Handelssachen im internationalen Verkehr 
(Abk. v. 14. Nov. 96. Art. 1 bis 4) 287.— Zustellungen 
in Sachen der Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli 
S. 170) 524. 
Zwangsbeitreibung der Versicherungsbeiträge 2c. zur 
Invalidenversicherung (G. v. 13. Juli §. 168) 5241.— 
Iwangsbeitreibungsverfahren gegen Versicherungsanstalten 
wegen Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen 
(das. S. 127) 510. 
Zweigniederlassungen von Genossenschaften, Eintragung 
in die Register und die Liste der Genossen (Bek. v. 1. Juli 
Ss. 19, 28) 352. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs, Gesehbl. 1809.
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