— 128 — (Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen. Vom 8. März 1900. Auf Grund des H. 961 der Civilprozeßordnung bestimme ich: Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines Verschollenen, der weder einen inländischen Wohnsitz gehabt hat noch einem Bundesstaat angehört, ist das Königlich preußische Amts- gericht 1 in Berlin zuständig. Berlin, den 8. März 1900. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.