— 173 — (Nr. 2662.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungs- jahr 1900 zur Schuldentilgung. Vom 30. März 1900. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: S. 1. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die den Bundesstaaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Löllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs- abgabe und Zuschlag zu derselben sowie an Reichsstempelabgaben die auf- zubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu über- weisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurück- zuhalten. Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. §. 2. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1900 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber- weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des §. 1 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. 32