— 222 — S. 42. In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungs- sachen sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. #. 43. In den nach F. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt. S. 44. Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde ange- fochtenen Entscheidung auch außer den im F. 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen befugt. S. 45. Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung findet die Vorschrift des §. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des §. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu über- senden. Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts- wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungs- instanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs- bevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst. Die im F§. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist. S. 46. Die Qwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Aus- übung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im Uebrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den Konsul auf ein an ihn gemäß F. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen veranlaßt.