— 226 — G. 67. Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger im Falle des F. 439 der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der Ent- scheidung an den Beschuldigten. S. 68. Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des F. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Die Vorschriften des §. 223 und des F. 250 Abs. 2 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. S. 69. Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn erschienen ist. S. 70. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Ver- fahrens kann von Amtswegen erfolgen. 71. Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (eichs-Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung. An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im 9. 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig. 6S 72. In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu. Achter Abschnitt. Besondere Vorschriften über die Kosten. g. 73. Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsular- gerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach # 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.