— 228 — Beamten zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner des Gerichtsbezirkes sind. G. 78. Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage in Kraft. S. 79. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle. S. 80. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An- ordnungen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. April 1900. . S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. (Nr. 2666.) Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Vom 9. April 1900. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: C. 1. Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde clektrische Arbeit mittelst eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Hand- lung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängniß und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar.