— 234 — G. 3. Als technisch befähigt gilt, wer im Inland als ordentlicher Hörer einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche oder akademische Fachprüfung bestanden, außerdem mindestens ein Jahr in praktischer gewerblicher Thätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens zwei Jahre hindurch eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes aus- geubt hat. Der Besuch ausländischer Universitäten oder Akademien und die Ausübung der praktischen Thätigkeit im Auslande kann durch Beschluß der Prüfungskom- mission (I. 4) als ausreichend anerkannt werden. Die Fachprüfung (Abs. 1) muß auch in diesem Falle im Inland abgelegt werden. S. 4. Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer die technische Befähigung (. 3) dargethan hat. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche; sie ist insbesondere auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes geltenden Vorschriften besitzt. Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, in welche Mitglieder des Patentamts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind. Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach Ablauf einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von mindestens sechs Monaten eimmal wiederholt werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts- gang der Prüfungskommission und über das Prüfungsverfahren und die Prüfungs- gebühr werden durch eine vom Bundesrathe zu erlassende Prüfungsordnung getroffen. g. 5. Der Patentanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft aus- zuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Er wird auf die Erfüllung dieser Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Die Bestimmung des F. 2 Abs. 2 Liffer 4 findet Anwendung. S. 6. Die Eintragung wird vom Patentamte gelöscht: wenn der Eingetragene es beantragt; wenn er gestorben ist; wenn er keinen Wohnsitz im Inlande hat; wenn er in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. #1 —