— 235 — S. J. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn nachträglich Thatsachen be— kannt werden, welche nach §. 2 Abs. 2 Nr. 4 die Versagung der Eintragung begründen, oder wenn der Eingetragene die ihm nach F. 5 obliegenden Mlichten verletzt. In leichteren Fällen der Pflichtverletzung kann statt der Löschung in der Liste als Ordnungsstrafe ein Verweis oder eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark verhängt werden. Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. G. 8. Die Entscheidung in den Fällen des F. 7 erfolgt in einem ehrengerichtlichen Verfahren. G. 9. Die Einleitung des Verfahrens wird vom Reichskanzler verfügt. Derselbe ernennt, falls er eine besondere Voruntersuchung für erforderlich hält, den unter- suchungsführenden Beamten. Der Angeschuldigte ist über die Anschuldigungspunkte zu hören. In dem Verfahren kann jederzeit die Vernehmung von Zeugen und Sach- verständigen angeordnet werden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beweisaufnahme und die Vertheidigung finden entsprechende Anwendung. Als Vertheidiger können Patentanwälte nicht zurückgewiesen werden. S. 10. Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist das Ehrengericht. Es besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamts, einem rechtskundigen und einem technischen, sowie drei Patentanwälten. Den Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied des Patentamts. Zu der mündlichen Verhandlung der Sache ist der Angeschuldigte unter schriftlicher Mittheilung der Anschuldigungspunkte zu laden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über Ausschließung und Ab- lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, falls der Angeschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraussetzungen des F. 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen. S. 11. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und dem Angeschuldigten von Amtswegen zuzustellen. Dem Angeschuldigten sind im Falle einer zu seinen Ungunsten ergehenden Entscheidung die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last zu legen.