— 239 — Reichs-Gesetzblatt. ½. Inhalt: Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. S. 239. (Nr. 2671.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf Grund des Gesetzes, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) abgeschlossenen Vertrags die Ein— richtung und Unterhaltung einer vierzeyntägigen Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampfschiffsverbindung mit Südafrika auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unter— nehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrag eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Einer Million dreihundertundfünfzigtausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen. 8. 2. Diese Verbindungen können durch eine abwechselnd von Osten und von Westen um Afrika fahrende Hauptlinie und eine durch den Suezkanal nach und von Ostafrika fahrende Zwischenlinie hergestellt werden. Die Fahrgeschwindigkeit muß für neu zu erbauende Schiffe im Durchschnitte mindestens betragen 1. auf der Hauptlinie àa) in der westlichen Fahrt sowie auf der Strecke zwischen Neapel und Dar-es-Salgam in der östlichen Fahrt 12 Knoten, P)auf den übrigen Strecken der östlichen Fahrt 10½ Knoten, 2. auf der Zwischenlinie 10 Knoten. Reichs-Gesetzbl. 1900. 44 Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1900.