g. 3. Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt. Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertrags- mäßigen Gegenleistung steigert. K. 4. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom I. Februar 1890 auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz einzurichtenden Postdampfschiffs- verbindungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.