— 245 — (Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: GS. 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- —Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird in Ausgabe auf 2000 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats und in Einnahme auf 2000000 Mark festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu. g. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent— licher Ausgaben die Summe von 2000000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.