— 251 — Artikel V. Dem Artikel 3 §F. 2 des vorbezeichneten Gesetzes wird folgender Absatz 2 beigefügt: „Der Bundesrath wird ermächtigt, Fünfmarkstücke und wei- markstücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen.“ Artikel VI. Der Artikel 8 der Maaß= und Gewichtsordnung von 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.