Reichs-Gesetzblatt. 21. Inhalt: Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. S. 255. — Gesetz, betreffend Abänderung des Reichs- stempelgesetzes vom 27. April 1894. S. 260. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. S. 275. — Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. S. 298. (Nr. 2677.) Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 14. Juni 1900. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Schiffsbestand. S. 1. Es soll bestehen: 1. die Schlachtflotte: aus 2 Flottenflaggschiffen, 4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 5# Laroßen weee als Aufklärungsschiffen; 2. die Auslandflotte: aus 3 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern; 3. die Materialreserve: aus 4 Linienschiffen, 3 Großen Kreuzern, 4 Kleinen Kreuzern. Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage A aufgeführten Schiffe in Anrechnung. Reichs-Gesetzbl. 1900. 48 Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1900.