— 257 — Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53 708 000 Mark hinaus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reichs seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Erhöhung oder Ver- mehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben auf- gebracht werden. V. Schlußbestimmung. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den Gesetzen, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 381), und, be- treffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, in Kraft. Das Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 165) wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. 48“