Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchfuhrung, werden vom Bundesrathe getroffen. V. Im 9. 14 des Reichsstempelgesetzes fallen hinter den Worten #numerirt von“ fort die Worte: „den im §. 39 bezeichneten Anstalten sowie". VI. Im S. 15 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt: „Artikel 38. Artikel 5. I. Abschnitt III des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Ueberschrift: „Spiel und Wette.“ II. §. 22 des Gesetzes erhält folgenden Abs. 2: Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus- gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. III. Hinter §. 22 des Reichsstempelgesetzes wird die nachfolgende Bestimmung eingeschaltet: S. 22.. Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ährlichen öffent- lichen Veranstaltungen gleich. Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver- pflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. IV. J. 24 des Gesetzes erhält nachstehende Abs. 2 und 3: Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veran- staltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzu- führen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Ver- mittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen. Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im F. 22a bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer- behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.