— 262 — V. Im JF. 26 Abs. 1 des Gesetzes wird Zeile 1 statt „I#S#. 22 bis 24“ gesetzt: S#. 22, 22 a, 23 und 24/. VI. J. 26 Abs. 2 des Gesetzes fällt fort. Artikel 6. §. 29 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 9. 29. Loose u. #w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 1. Juli 1900 die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1902 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. Ausländische Loose, welche vor dem 1. Juli 1900 eingeführt, auch binnen drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. Für das Wetten an Totalisatoren auf inländischen Rennpl.#tzen finden die bisherigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1901 Anwendung. Artikel 7. Hinter §. 30 des Gesetzes werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: IIIa. Schiffsfrachturkunden. (Tarifnummer 6.) S. 30 a. Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländi- schen und ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen Seehäfen darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird. Auf den Postverkehr und die Beförderung des Gepäcks der Reisenden finden diese Vorschriften keine Anwendung. g. 30 b. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im In-