— 264 — Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des g. 30a zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein. g. 306. Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des F. 30g von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des I. 30g die im 8. 20 vorgesehene Rückfallsstrafe verwirkt. S. 30i. Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Fracht- vertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unter- liegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Im Uebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempel- abgabe (Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten. Artikel 8. Im F§. 34 Abs. 2 des Gesetzes wird statt „I§S. 3, 19 und 26“ gesetzt: “—in Der §. 39 Abs. 2 des Gesetzes wird wie folgt geändert: Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre (Nummer 6 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. Artikel 9. Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempel- abgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem zu erlassenden Gesetze, betreffend die deutsche Flotte, am 1. Juli 1900 in Kraft. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des Reichsstempelgesetzes, welche sich aus vorstehenden Bestimmungen und aus dem Erlasse des Handels- gesetzbuchs für das Deutsche Reich ergiebt, in einer fortlaufenden Nummernfolge