267 Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Hun- dert. Tau-- send. | . Mark. M. Berechnung der Stempelabgabe. —–—— c) Antheilsscheine gewerkschaftlich betrie- bener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) Außerdem für alle nach dem 1. Juli 1900 auf Werthe der angegebenen Art ausgeschriebenen Einzahlungen, so- weit solche nicht zur Deckung von Be- triebsverlusten dienen oder zur Er- haltung des Betriebs in seinem bis- herigen Umfange bestimmt sind und verwendet werden Zur Entrichtung des Stempels für die nach dem 1. Juli 1900 aus- geschriebenen Einzahlungen ist die Ge- werkschaft verpflichtet, und zwar spä- testens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten Einzahlungstermine. Befreit sind: Inländische Aktien und Aktienantheils- scheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, sofern sie von Aktiengesellschaften aus- gegeben werden, welche nach der Ent- scheidung des Bundesraths aus,schließ- lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Vertheilung gelangenden Rein- gewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapital- einlagen beschränken, auch bei Aus- 50 gezahlter Aktien bei späteren Einzahlungen. Ausländische Werthewer- den nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel- stempels umgerechnet. von jeder einzelnen Urkunde. vom Betrage der Einzahlung, und zwar in Abstufungen von 1 Mark für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrags.