268 Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Hun= Tau- dert. send. Mark. . Berechnung der Stempelabgabe. — — loosungen oder für den Fall der Auf- lösung nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Ge- sellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen. Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volks- klassen bestimmt sein. a) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten= und Schuldver- schreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere b) Renten= und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Eisenbahn- gesellschaften, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapirer Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. c) Renten= und Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Aktien- gesellschaften oder industrieller Unter- nehmungen und sonstige für den Han- delsverkehr bestimmte ausländische Renten= und Schuldverschreibungen, so- fern sie nicht unter 2 b fallen, wenn vom Nennwerthe, bei In- terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein- zahlungen, und zwar: zu 2à und b in Ab- stufungen von 60 Pfennig, zu 2c in Abstufungen von 1 Mark für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrags. Der nachweislich ver- steuerte Betrag der In- terimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Renten- verschreibungen u. s. w. an- gerechnet.