269 — Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Hun.Tau- dert. send. Mark. f. Berechnung der Stempelabgabe. – 1 — sie im Inland ausgehändigt, ver- äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf ge- leistet werden, unter der gleichen Vor- aussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere. Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. Befreit sind: 1. Renten= und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie Interimsscheine über Ein- zahlungen auf diese Werthpapiere; 2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. Anmerkung zu Tarifnummer I und 2. Der Aushändigung ausländischer Werth- papiere im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Werthpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind, diesem aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden. Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien- unternehmung berechtigende Werthpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien- antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarif- nummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für · a) solche, welche als Ersatz an Stelle er— loschener Aktien ausgegeben werden l Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht er— sichtlich, so gilt als solcher der 25 fache Betrag der einjährigen Rente. Ausländische Werthe werden nach den Vor— schriften wegen Erhebung des Wechselstempels um— gerechnet. von jeder einzelnen Urkunde.