271 — Laufende Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Hun= Tau- dert. send. Nark. Berechnung der Stempelabgabe. — 1— 4 —— Den Kauf- und sonstigen An— schaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesell- schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zutheilung der Aktien auf Grund vorher- gehender Zeichnung, die bei Er- richtung einer Aktiengesellschaft stattfindende Uebernahme der Aktien durch die Gründer und die Aus- reichung von Werthpapieren an den ersten Erwerber. Ermäßigung. Hat ein Kontrahent nachweislich im Arbitrageverkehr unter die Tarif- nummer 4a 1, 2 und 4 fallende Ge- genstände derselben Gattung im In- lande gekauft und im Auslande verkauft oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Werth- beträge sich decken, zu Gunsten dieses Kontrahenten für die unter Tarif- nummer 4 1 und 2 fallenden Gegen- stände um ein Zwanzigstel und für die unter Tarifnummer 4a 4 fallenden Gegenstände um ein Zehntel vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben oder an zwei unmittelbar auf einander folgenden Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Kon- Reichs.= Gesetzbl. 1900 vom Werthe des Gegenstandes des Geschäfts und zwar in Abstufungen von zu 4a 1 und 2: 0)20 Mark, zu 4a 3: l00 Mark, zu 4a 4: 0,30 Mark, zu 40: 0),140 Mark für je 1000 Mark oder einen Bruchtheil dieses Be- trags. Der Werth des Gegen- standes wird nach dem ver- einbarten Kauf= oder Lieferungspreise, sonst durch den mittleren Börsen= oder Marktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren ge- hörigen Zins= und Gewinn- antheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel- stempels umzurechnen. 50